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332 Obligationenrooht. No 50. der Klägerin :nicht gutgeheissen werden. Die Klägerin glaubte offenbar, aus Prestigegründe gegen den :Beklagten den Prozess anstrengen zu müssen. Zu Unrecht, eine genügende Veranlassung lag nicht vor. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass die Bemerkung des Beklagten in den Versammlungsberichten der Presse nicht einmal er- wähnt und erst durch die grossen Zeitungsinserate der Klägerin selber in eine weitere Öffentlichkeit getragen worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Mai 1934 bestätigt.
50. Auszug aus dem OrteU der I. Zivila.bteilung vom 3. Oktober 1934 i. S. Steiger gegen GLa.nz-Eternit A. Ci. Sc h u I d übe rn ahm e • nicht No v a t ion, bei Entlassung des einen Solidarschuldners aus der SchuldpfIicht und Über. nahme der alleinigen Schuldpflicht durch den bisherigen andern Solidarschuldner (Art. 175 f., 116 OR). B ü r g s c ha f t geht daher mangels Zustimmung des Bürgen unter; Form der Zustimmung (Art. 1780R). A'U8 den Erwägungen :
2. - In der am 10. Mai 1929 erfolgten Neuregelung des Darlehensverhältnisses - Entlassung des Solidar- schuldners Eduard Schauwecker bezw. seiner Erbschaft aus der Schuldpflicht, übernahme der alleinigen Schuld- pflicht durch den bisherigen Solidarschuldner Mäglin, und Beitritt des H. Schauwecker als we~terer Solidarbürge - hat die Vorinstanz im Gegensatz zu der ersten Instanz eine Novation erblickt, durch die das alte Schuldverhältnis untergegangen und damit die Bürgschaftsverpflichtung der K.lägerin erloschen sei. Hierin kann der Vorinstanz Oblig-ationenxe,cht. N° 50. nicht beigepflichtet werden. Neuerung im Sinne von Art. 116 OR ist die Umwandlung eines alten Schuldver- hältnisses in ein neues, wobei der Verpflichtungsgrund des neuen Schuldverhältnisses nicht in demjenigen des alten, sondern in dem die Neuerung bewirkenden neuen und selbständigen Rechtsgeschäft besteht. Wird dagegen das alte Schuldverhältnis in seiner Identität nicht beseitigt, Bondern werden unter Wahrung von dessen Substanz daran nur Änderungen im Inhalt (Stundung der Schuld, Erhöhung der Leistung) oder in der Person des Gläubigers (durch Abtretung nach Art. 164 ff. OR) oder des Schuldners (durch Schuldübernahme, Art. 175 ff OR), vorgenommen, so liegt keine Neuerung vor (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 14 zu Art. 116 OR ; FAESY, Die Novation, Diss. Bern 1918, S. 44). Hier handelt es sich nun um einen typischen Fall von Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR, wie schon der Wortlaut der Erklärung vom 10. Mai 1929 zeigt, wonach die Erbschaft Schauwecker aus der Schuldpflicht entlassen wurde und Mäglin die alleinige Schuldpflicht gegenüber dem Beklagten übernahm. Dass er bereits Solidarschuldner war, ändert hieran nichts; auch ein Solidarschuldner kann die Schuld seines Mitschuldners übernehmen, womit er Alleinschuldner wird. An der Identität des alten Schuldverhältnisses wurde dadurch nichts geändert. Das ursprüngliche Darlehensverhältnis blieb nach wie vor dasselbe. Im Gegensatz zur Novation werden beim Schuldner- wechseI die Nebenrechte, soweit sie nicht mit der Person des Schuldners unzertrennbar verknüpft sind, nicht be- rührt. Allein nach Art. 178 Abs. 2 OR haftet ein Bürge dem Gläubiger nur dann weiter, wenn er der Schuldüber- nahme beigestimmt hat. Diese Zustimmung kann vor oder beim Übergangsakte erfolgen ; dann ist sie, wie die Schuldübernahme selber, nicht formbedürftig. Fehlt die Zustimmung im Zeitpunkte der Schuldübernahme, so ist ~e Bürgschaft erloschen. Eine nachträgliche Zustimmung 18t daher, nachdem die ursprüngliche Bürgschaft unterge- :1:14 ()hli~ntioneurecht. Ku 50. gangen ist, ihrem Wesen nach eine Neubegründung der Bürgschaft und bedarf somit der Schriftlichkeit (ÜSER- SCHÖNENBE~ER, Anm. 10, sowie BECKER, Anm. 8 zu Art. 178 ÜR). Im vorliegenden Falle hat die Klägerin weder vor noch beim Übergangsakte vom 10. Mai 1929 ihre Zustimmung zum Schuldnerwechsel gegeben; damit war die Bürgschaft also erloschen. Die beiden Erklärungen vom 5. Juli 1930 und 1. Juli 1931, mit denen Gustav Mäglin für die Klägerin als Solidarbürgin das schriftliche Einverständnis mit der Hinausschiebung der Fälligkeit des Darlehens aussprach, bewirkten keine Neubegrül1dung der Bürgschaft der Klägerin. Denn da Gustav Mäglin laut Handelsregistereintrag nur kollektiv mit einem weiteren Mitglied der Glanzeternit A.-G. Niederurnen zeichnungsberechtigt war, konnte seine Unterschrift allein die Klägerin Dritten gegenüber nicht verpflichten, es wäre denn, dass er von den zuständigen Gesellschaftsorganen hiezu speziell ermächtigt worden wäre, oder dass die Gesellschaft das ohne Ermächtigung abgeschlossene Ge- schäft nachträglich genehmigt hätte. Weder für das eine noch für das andere liegt jedoch ein Beweis vor. Aus der ursprünglichen Bürgschaftsübernahme durch die Klägerin einen Anhaltspunkt für den Zustimmungswillen herzu- leiten, verbietet sich von vorneherein angesichts des Um- standes, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz Mäglin und Schauwecker in eigennütziger Absicht und in missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Kompetenzen die Klägerin mit der. Solidarbürgschaft für das streitige Dar- lehen belastet hatten. Der Beklagte hat zwar diese Fest- stellungen als aktenwidrig angefochten unter Hinweis auf die Zeugenaussage Mäglins. Diese Rüge ist jedoch unbe- gründet. Die Vorinstanz hat diese Aussage als nicht beweiskräftig bezeichnet ; ihre Feststellung ist daher das Resultat der ihr ausschliesslich zukommenden Beweis- würdigung. Kann somit von einer Bürgschaftsverpflichtung der Klägerinschon aus diesem Grunde nicht die Rede sein, Obligatiooonrecht. N°5!. :13ii ~o brauch~ nicht weiter untersucht zu werden, ob überhaupt m den beIden Erklärungen vom 5. Juli 1930 und 1. Juli 1931 eine formrichtige Bürgschaftsverpflichtung erblickt werden könnte.
51. Auszug aus d.em Urteil d.er I. Zivilabteilung Tom 3. Oktober 1934 i. S. Gummiiabrik A.G. gegen Gayer. All ein ver tri e b s r e 0 h t: Kriterien fär die rechtliohe Qualifikation. Nach den konkreten Abmaohungen ag e n t u r ä h nl ich es Ver t r e tun g s ver h ä 1 t n i s auf längere Dauer. auf das bezüglich der Kündigung aus wiohtigen Gründen Dienst- vertragsreoht analog anzuwenden ist. A U8 den Erwägungen : Gegenstand des sogenannten Gummimatten-Vertrages vom 23. März 1931 ist die Übertragung eines Alleinver- triebsrechtes für die Gummivorlagen der Beklagten auf den Kläger. Wie das Bundesgericht schon früher ent- schieden hat (BGE 54 11 S. 377 ff.) kann das Alleinver- triebsrecht sowohl Bestandteil eines Kaufvertrages sein- dann nämlich, wenn sich die vertraglichen Verpflich- tungen wesentlich in der Lieferung bezw. Abnahme eines bestimmten Quantums von Waren erschöpfen - , wie auch eines Vertretungsverhältnisses, und zwar speziell eines Agenturvertrages, der nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 40 11 S. 392, s. auch schon BGE 29 II Nr. 15 S. 109) dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand für das Handels- gewerbe eines andern dauernd Geschäfte vermittelt oder abschliesst, ohne zu jenem in einem Dienstverhältnis zu stehen. Dabei kann sehr wohl mit dem Vertretungs- verhältnis eine Verpflichtung des Alleinvertreters zur käuflichen Übernahme einer bestimmten Warenmenge verbunden werden, um auf diese Weise dem Fabrikanten als Äquivalent für seine Konkurrenzenthaltungspflicht einen gewissen Absatz sicherzustellen.