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Obligationenrooht. No 50.
der Klägerin :nicht gutgeheissen werden. Die Klägerin
glaubte offenbar, aus Prestigegründe gegen den :Beklagten
den Prozess anstrengen zu müssen. Zu Unrecht, eine
genügende Veranlassung lag nicht vor. Dagegen spricht
auch die Tatsache, dass die Bemerkung des Beklagten in
den Versammlungsberichten der Presse nicht einmal er-
wähnt und erst durch die grossen Zeitungsinserate der
Klägerin selber in eine weitere Öffentlichkeit getragen
worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Mai 1934
bestätigt.
50. Auszug aus dem OrteU der I. Zivila.bteilung
vom 3. Oktober 1934 i. S. Steiger gegen GLa.nz-Eternit A. Ci.
Sc h u I d übe rn ahm e • nicht No v a t ion, bei Entlassung
des einen Solidarschuldners aus der SchuldpfIicht und Über.
nahme der alleinigen Schuldpflicht durch den bisherigen
andern Solidarschuldner (Art. 175 f., 116 OR).
B ü r g s c ha f t
geht daher mangels Zustimmung des Bürgen
unter; Form der Zustimmung (Art. 1780R).
A'U8 den Erwägungen :
2. -
In der am 10. Mai 1929 erfolgten Neuregelung
des Darlehensverhältnisses -
Entlassung des Solidar-
schuldners Eduard Schauwecker bezw. seiner Erbschaft
aus der Schuldpflicht, übernahme der alleinigen Schuld-
pflicht durch den bisherigen Solidarschuldner Mäglin,
und Beitritt des H. Schauwecker als we~terer Solidarbürge
-
hat die Vorinstanz im Gegensatz zu der ersten Instanz
eine Novation erblickt, durch die das alte Schuldverhältnis
untergegangen und damit die Bürgschaftsverpflichtung
der K.lägerin erloschen sei. Hierin kann der Vorinstanz
Oblig-ationenxe,cht. N° 50.
nicht beigepflichtet werden.
Neuerung im Sinne von
Art. 116 OR ist die Umwandlung eines alten Schuldver-
hältnisses in ein neues, wobei der Verpflichtungsgrund des
neuen Schuldverhältnisses nicht in demjenigen des alten,
sondern in dem die Neuerung bewirkenden neuen und
selbständigen Rechtsgeschäft besteht. Wird dagegen das
alte Schuldverhältnis in seiner Identität nicht beseitigt,
Bondern werden unter Wahrung von dessen Substanz
daran nur Änderungen im Inhalt (Stundung der Schuld,
Erhöhung der Leistung) oder in der Person des Gläubigers
(durch Abtretung nach Art. 164 ff. OR) oder des Schuldners
(durch Schuldübernahme, Art. 175 ff OR), vorgenommen,
so liegt keine Neuerung vor (OSER-SCHÖNENBERGER,
Anm. 14 zu Art. 116 OR; FAESY, Die Novation, Diss. Bern
1918, S. 44). Hier handelt es sich nun um einen typischen
Fall von Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR, wie
schon der Wortlaut der Erklärung vom 10. Mai 1929 zeigt,
wonach die Erbschaft Schauwecker aus der Schuldpflicht
entlassen wurde und Mäglin die alleinige Schuldpflicht
gegenüber dem Beklagten übernahm.
Dass er bereits
Solidarschuldner war, ändert hieran nichts; auch ein
Solidarschuldner kann die Schuld seines Mitschuldners
übernehmen, womit er Alleinschuldner wird.
An der
Identität des alten Schuldverhältnisses wurde dadurch
nichts geändert. Das ursprüngliche Darlehensverhältnis
blieb nach wie vor dasselbe.
Im Gegensatz zur Novation werden beim Schuldner-
wechseI die Nebenrechte, soweit sie nicht mit der Person
des Schuldners unzertrennbar verknüpft sind, nicht be-
rührt. Allein nach Art. 178 Abs. 2 OR haftet ein Bürge
dem Gläubiger nur dann weiter, wenn er der Schuldüber-
nahme beigestimmt hat. Diese Zustimmung kann vor
oder beim Übergangsakte erfolgen; dann ist sie, wie die
Schuldübernahme selber, nicht formbedürftig. Fehlt die
Zustimmung im Zeitpunkte der Schuldübernahme, so ist
~e Bürgschaft erloschen. Eine nachträgliche Zustimmung
18t daher, nachdem die ursprüngliche Bürgschaft unterge-
:1:14
()hli~ntioneurecht. Ku 50.
gangen ist, ihrem Wesen nach eine Neubegründung der
Bürgschaft und bedarf somit der Schriftlichkeit (ÜSER-
SCHÖNENBE~ER, Anm. 10, sowie BECKER, Anm. 8 zu
Art. 178 ÜR). Im vorliegenden Falle hat die Klägerin
weder vor noch beim Übergangsakte vom 10. Mai 1929
ihre Zustimmung zum Schuldnerwechsel gegeben; damit
war die Bürgschaft also erloschen. Die beiden Erklärungen
vom 5. Juli 1930 und 1. Juli 1931, mit denen Gustav
Mäglin für die Klägerin als Solidarbürgin das schriftliche
Einverständnis mit der Hinausschiebung der Fälligkeit
des Darlehens aussprach, bewirkten keine Neubegrül1dung
der Bürgschaft der Klägerin. Denn da Gustav Mäglin
laut Handelsregistereintrag nur kollektiv mit einem
weiteren Mitglied der Glanzeternit A.-G. Niederurnen
zeichnungsberechtigt war, konnte seine Unterschrift allein
die Klägerin Dritten gegenüber nicht verpflichten, es wäre
denn, dass er von den zuständigen Gesellschaftsorganen
hiezu speziell ermächtigt worden wäre, oder dass die
Gesellschaft das ohne Ermächtigung abgeschlossene Ge-
schäft nachträglich genehmigt hätte. Weder für das eine
noch für das andere liegt jedoch ein Beweis vor. Aus der
ursprünglichen Bürgschaftsübernahme durch die Klägerin
einen Anhaltspunkt für den Zustimmungswillen herzu-
leiten, verbietet sich von vorneherein angesichts des Um-
standes, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz
Mäglin und Schauwecker in eigennütziger Absicht und in
missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Kompetenzen die
Klägerin mit der. Solidarbürgschaft für das streitige Dar-
lehen belastet hatten. Der Beklagte hat zwar diese Fest-
stellungen als aktenwidrig angefochten unter Hinweis auf
die Zeugenaussage Mäglins. Diese Rüge ist jedoch unbe-
gründet. Die Vorinstanz hat diese Aussage als nicht
beweiskräftig bezeichnet; ihre Feststellung ist daher das
Resultat der ihr ausschliesslich zukommenden Beweis-
würdigung.
Kann somit von einer Bürgschaftsverpflichtung der
Klägerinschon aus diesem Grunde nicht die Rede sein,
Obligatiooonrecht. N°5!.
:13ii
~o brauch~ nicht weiter untersucht zu werden, ob überhaupt
m den beIden Erklärungen vom 5. Juli 1930 und 1. Juli
1931 eine formrichtige Bürgschaftsverpflichtung erblickt
werden könnte.
51. Auszug aus d.em Urteil d.er I. Zivilabteilung
Tom 3. Oktober 1934 i. S. Gummiiabrik A.G. gegen Gayer.
All ein ver tri e b s r e 0 h t: Kriterien
fär die rechtliohe
Qualifikation.
Nach den konkreten Abmaohungen ag e n t u r ä h nl ich es
Ver t r e tun g s ver h ä 1 t n i s auf längere Dauer. auf das
bezüglich der Kündigung aus wiohtigen Gründen Dienst-
vertragsreoht analog anzuwenden ist.
A U8 den Erwägungen :
Gegenstand des sogenannten Gummimatten-Vertrages
vom 23. März 1931 ist die Übertragung eines Alleinver-
triebsrechtes für die Gummivorlagen der Beklagten auf
den Kläger. Wie das Bundesgericht schon früher ent-
schieden hat (BGE 54 11 S. 377 ff.) kann das Alleinver-
triebsrecht sowohl Bestandteil eines Kaufvertrages sein-
dann nämlich, wenn sich die vertraglichen Verpflich-
tungen wesentlich in der Lieferung bezw. Abnahme eines
bestimmten Quantums von Waren erschöpfen -
, wie auch
eines Vertretungsverhältnisses, und zwar speziell eines
Agenturvertrages, der nach der bundesgerichtlichen Praxis
(BGE 40 11 S. 392, s. auch schon BGE 29 II Nr. 15 S. 109)
dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand für das Handels-
gewerbe eines andern dauernd Geschäfte vermittelt oder
abschliesst, ohne zu jenem in einem Dienstverhältnis
zu stehen. Dabei kann sehr wohl mit dem Vertretungs-
verhältnis eine Verpflichtung des Alleinvertreters zur
käuflichen Übernahme einer bestimmten Warenmenge
verbunden werden, um auf diese Weise dem Fabrikanten
als Äquivalent für seine Konkurrenzenthaltungspflicht
einen gewissen Absatz sicherzustellen.