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60_II_332

BGE 60 II 332

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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332

Obligationenrooht. No 50.

der Klägerin :nicht gutgeheissen werden. Die Klägerin

glaubte offenbar, aus Prestigegründe gegen den :Beklagten

den Prozess anstrengen zu müssen. Zu Unrecht, eine

genügende Veranlassung lag nicht vor. Dagegen spricht

auch die Tatsache, dass die Bemerkung des Beklagten in

den Versammlungsberichten der Presse nicht einmal er-

wähnt und erst durch die grossen Zeitungsinserate der

Klägerin selber in eine weitere Öffentlichkeit getragen

worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Mai 1934

bestätigt.

50. Auszug aus dem OrteU der I. Zivila.bteilung

vom 3. Oktober 1934 i. S. Steiger gegen GLa.nz-Eternit A. Ci.

Sc h u I d übe rn ahm e • nicht No v a t ion, bei Entlassung

des einen Solidarschuldners aus der SchuldpfIicht und Über.

nahme der alleinigen Schuldpflicht durch den bisherigen

andern Solidarschuldner (Art. 175 f., 116 OR).

B ü r g s c ha f t

geht daher mangels Zustimmung des Bürgen

unter; Form der Zustimmung (Art. 1780R).

A'U8 den Erwägungen :

2. -

In der am 10. Mai 1929 erfolgten Neuregelung

des Darlehensverhältnisses -

Entlassung des Solidar-

schuldners Eduard Schauwecker bezw. seiner Erbschaft

aus der Schuldpflicht, übernahme der alleinigen Schuld-

pflicht durch den bisherigen Solidarschuldner Mäglin,

und Beitritt des H. Schauwecker als we~terer Solidarbürge

-

hat die Vorinstanz im Gegensatz zu der ersten Instanz

eine Novation erblickt, durch die das alte Schuldverhältnis

untergegangen und damit die Bürgschaftsverpflichtung

der K.lägerin erloschen sei. Hierin kann der Vorinstanz

Oblig-ationenxe,cht. N° 50.

nicht beigepflichtet werden.

Neuerung im Sinne von

Art. 116 OR ist die Umwandlung eines alten Schuldver-

hältnisses in ein neues, wobei der Verpflichtungsgrund des

neuen Schuldverhältnisses nicht in demjenigen des alten,

sondern in dem die Neuerung bewirkenden neuen und

selbständigen Rechtsgeschäft besteht. Wird dagegen das

alte Schuldverhältnis in seiner Identität nicht beseitigt,

Bondern werden unter Wahrung von dessen Substanz

daran nur Änderungen im Inhalt (Stundung der Schuld,

Erhöhung der Leistung) oder in der Person des Gläubigers

(durch Abtretung nach Art. 164 ff. OR) oder des Schuldners

(durch Schuldübernahme, Art. 175 ff OR), vorgenommen,

so liegt keine Neuerung vor (OSER-SCHÖNENBERGER,

Anm. 14 zu Art. 116 OR; FAESY, Die Novation, Diss. Bern

1918, S. 44). Hier handelt es sich nun um einen typischen

Fall von Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR, wie

schon der Wortlaut der Erklärung vom 10. Mai 1929 zeigt,

wonach die Erbschaft Schauwecker aus der Schuldpflicht

entlassen wurde und Mäglin die alleinige Schuldpflicht

gegenüber dem Beklagten übernahm.

Dass er bereits

Solidarschuldner war, ändert hieran nichts; auch ein

Solidarschuldner kann die Schuld seines Mitschuldners

übernehmen, womit er Alleinschuldner wird.

An der

Identität des alten Schuldverhältnisses wurde dadurch

nichts geändert. Das ursprüngliche Darlehensverhältnis

blieb nach wie vor dasselbe.

Im Gegensatz zur Novation werden beim Schuldner-

wechseI die Nebenrechte, soweit sie nicht mit der Person

des Schuldners unzertrennbar verknüpft sind, nicht be-

rührt. Allein nach Art. 178 Abs. 2 OR haftet ein Bürge

dem Gläubiger nur dann weiter, wenn er der Schuldüber-

nahme beigestimmt hat. Diese Zustimmung kann vor

oder beim Übergangsakte erfolgen; dann ist sie, wie die

Schuldübernahme selber, nicht formbedürftig. Fehlt die

Zustimmung im Zeitpunkte der Schuldübernahme, so ist

~e Bürgschaft erloschen. Eine nachträgliche Zustimmung

18t daher, nachdem die ursprüngliche Bürgschaft unterge-

:1:14

()hli~ntioneurecht. Ku 50.

gangen ist, ihrem Wesen nach eine Neubegründung der

Bürgschaft und bedarf somit der Schriftlichkeit (ÜSER-

SCHÖNENBE~ER, Anm. 10, sowie BECKER, Anm. 8 zu

Art. 178 ÜR). Im vorliegenden Falle hat die Klägerin

weder vor noch beim Übergangsakte vom 10. Mai 1929

ihre Zustimmung zum Schuldnerwechsel gegeben; damit

war die Bürgschaft also erloschen. Die beiden Erklärungen

vom 5. Juli 1930 und 1. Juli 1931, mit denen Gustav

Mäglin für die Klägerin als Solidarbürgin das schriftliche

Einverständnis mit der Hinausschiebung der Fälligkeit

des Darlehens aussprach, bewirkten keine Neubegrül1dung

der Bürgschaft der Klägerin. Denn da Gustav Mäglin

laut Handelsregistereintrag nur kollektiv mit einem

weiteren Mitglied der Glanzeternit A.-G. Niederurnen

zeichnungsberechtigt war, konnte seine Unterschrift allein

die Klägerin Dritten gegenüber nicht verpflichten, es wäre

denn, dass er von den zuständigen Gesellschaftsorganen

hiezu speziell ermächtigt worden wäre, oder dass die

Gesellschaft das ohne Ermächtigung abgeschlossene Ge-

schäft nachträglich genehmigt hätte. Weder für das eine

noch für das andere liegt jedoch ein Beweis vor. Aus der

ursprünglichen Bürgschaftsübernahme durch die Klägerin

einen Anhaltspunkt für den Zustimmungswillen herzu-

leiten, verbietet sich von vorneherein angesichts des Um-

standes, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz

Mäglin und Schauwecker in eigennütziger Absicht und in

missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Kompetenzen die

Klägerin mit der. Solidarbürgschaft für das streitige Dar-

lehen belastet hatten. Der Beklagte hat zwar diese Fest-

stellungen als aktenwidrig angefochten unter Hinweis auf

die Zeugenaussage Mäglins. Diese Rüge ist jedoch unbe-

gründet. Die Vorinstanz hat diese Aussage als nicht

beweiskräftig bezeichnet; ihre Feststellung ist daher das

Resultat der ihr ausschliesslich zukommenden Beweis-

würdigung.

Kann somit von einer Bürgschaftsverpflichtung der

Klägerinschon aus diesem Grunde nicht die Rede sein,

Obligatiooonrecht. N°5!.

:13ii

~o brauch~ nicht weiter untersucht zu werden, ob überhaupt

m den beIden Erklärungen vom 5. Juli 1930 und 1. Juli

1931 eine formrichtige Bürgschaftsverpflichtung erblickt

werden könnte.

51. Auszug aus d.em Urteil d.er I. Zivilabteilung

Tom 3. Oktober 1934 i. S. Gummiiabrik A.G. gegen Gayer.

All ein ver tri e b s r e 0 h t: Kriterien

fär die rechtliohe

Qualifikation.

Nach den konkreten Abmaohungen ag e n t u r ä h nl ich es

Ver t r e tun g s ver h ä 1 t n i s auf längere Dauer. auf das

bezüglich der Kündigung aus wiohtigen Gründen Dienst-

vertragsreoht analog anzuwenden ist.

A U8 den Erwägungen :

Gegenstand des sogenannten Gummimatten-Vertrages

vom 23. März 1931 ist die Übertragung eines Alleinver-

triebsrechtes für die Gummivorlagen der Beklagten auf

den Kläger. Wie das Bundesgericht schon früher ent-

schieden hat (BGE 54 11 S. 377 ff.) kann das Alleinver-

triebsrecht sowohl Bestandteil eines Kaufvertrages sein-

dann nämlich, wenn sich die vertraglichen Verpflich-

tungen wesentlich in der Lieferung bezw. Abnahme eines

bestimmten Quantums von Waren erschöpfen -

, wie auch

eines Vertretungsverhältnisses, und zwar speziell eines

Agenturvertrages, der nach der bundesgerichtlichen Praxis

(BGE 40 11 S. 392, s. auch schon BGE 29 II Nr. 15 S. 109)

dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand für das Handels-

gewerbe eines andern dauernd Geschäfte vermittelt oder

abschliesst, ohne zu jenem in einem Dienstverhältnis

zu stehen. Dabei kann sehr wohl mit dem Vertretungs-

verhältnis eine Verpflichtung des Alleinvertreters zur

käuflichen Übernahme einer bestimmten Warenmenge

verbunden werden, um auf diese Weise dem Fabrikanten

als Äquivalent für seine Konkurrenzenthaltungspflicht

einen gewissen Absatz sicherzustellen.