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63_II_414

BGE 63 II 414

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 78.

von Art. 178 :,Abs. 2 OR. Entgegen der Meinung des

Beklagten ist keine schriftliche Erklärung nötig wie zur

Eingehung der Bürgschaft.

b) Damit wIrd auch die Frage hinfällig, ob die streitige

Klausel des Bürgschaftsvertrages vom Il. Juni 1932

nicht die wirtschaftliche Freiheit des Klägers in einem

das Recht und die guten Sitten verletzenden Masse be-

schränkt habe und daher nach Art. 27 ZQB und Art.

20 OR als nichtig anzusehen wäre. Dass· eine solche

Klausel nach den Umständen des einzelnen Falles nichtig

sein könnte, ist grundsätzlich wohl nicht zu bezweifeln.

Sie ist aber hier nach dem bereits Gesagten überholt

durch die Vorgänge anlässlich der Schuldübernahme

durch Perini, wo der Kläger seiner weitem Haftung als

Bürge in konkludenter Weise zugestimmt hat.

78. Urten der I. ZivilabteUung Tom 22. Deumber 1937

i. S. Eoni:1U'8D1&I8I Bgmund Stocbr-Blatter

gegen Baugallschaft BieheDl'ing.

Kombinierter Vertrag, bestehend aus einem Werk-

ver t rag über Installationsarbeiten, einem Wer k ver -

t rag, durch den sich der Installateur verpflichtet, durch die

Gegenpartei ein Haus erstellen zu lassen, und einem Kau f -

vor ver t rag, das dazu nötige Grundstück von einem

Dritten zu erwerben. Nie h t i g k e i t

des Kau f vor -

ver t rag e s mangels öffentlicher Beurkundung. Die G ü I -

t i g k e i t der Wer k ver t r ä g e, einschliesslich der darin

vereinbarten Zahlungsmodalitäten, bleibt davon unberührt.

Art. 216 Abs. 2, 20 Abs. 2 OR.

A. -

Die Baugesellschaft Riehenring und das Architek-

turbureau Bercher & Tamm einerseits und die Installa-

tionsmma. Egmund Stocker anderseits schlossen 110m

28. April 1931 einen Vertrag ab, nach dessen Ziffer I der

Firma Stocker die Lieferung der Boiler und die Erstellung

der sanitären Installationen für 10 Häuser übertragen

wurde, welche die Baugesellschaft Riehenring zu erstellen

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beabsichtigte. Für jedes Haus war der Abschluss eines

besonderen Werkvertrages vorgesehen. Der Gesamt~trag

der von Stocker auszuführenden Arbeiten sollte sich min-

destens auf Fr. 130,000.- belaufen.

Nach Ziffer II des Vertrages verpflichtete sich Stocker,

eines dieser 10 Häuser, und zwar das Haus Riehenring 23,

für sich selber auf eigene Rechnung zu übernehmen; im

Einzelnen bestimmte der Vertrag hierüber.;

« l. Der Unternehmer kauft die zur Erstellung des

Hauses Riehenring Nr. 23 vorgesehene Parzelle haltend

ca. 325 m2 direkt vom Kanton Basel-Stadt und zwar zum

Preise von Fr. 50.- per m2 ••••

2. Über die Verpflichtung zum Kauf der vorerwähnten

Parzelle soll ein notarieller Kaufvorvertrag zwischen der

Firma. Egmund Stocker und der Baugesellschaft Riehen-

ring abgeschlossen werden.

3. Der Unternehmer erteilt der Firma Bercher & Tamm

den Auftrag, das Haus Riehenring Nr. 23 zum Pauschal-

preis von Fr. 175,000.- schlüsselfertig zu erstellen. In

diesem Preis ist der Kaufpreis für das Land mitein-

: gerechnet. })

Über die Bezahlung des Werklohnes bestimmte Ziffer V

des Vertrages :

« Die dem Unternehmer übertragenen Arbeiten werden

wie folgt bezahlt :

I. Solange das von der Firma. Egmund Stocker über-

nommene Haus nicht vollständig bezahlt ist :

70 % der jeweils in den Bau gelieferten und fertiggestell-

ten Arbeiten in bar,

10 % vier Wochen nach definitiver Schatzung,

20 % werden jeweils verrechnet mit dem aus Kauf des

Landes und aus der Erstellung des Hauses Riehenring

Nr.23 der Fa. Bercher & Tamm und der Baugesellschaft

Riehenring geschuldeten Pauschalbeträge. » •••

Über die Arbeiten und Lieferungen für die einzelnen

Häuser kamen in· Ausführung des Rahmenvertrages ein-

zelne Werkverträge zustande. Der notarielle Kaufvor-

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vertrag über den Erwerb der Liegenschaft Riehenring 23

durch Stocker dagegen wurde nie abgeschlossen. Trotz-

dem führte Stocker die übernommenen Arbeiten aus, und

bei der Auszahlung der Werklöhne behielt die Beklagte

jeweils 20 % zurück zur Verrechnung mit dem Preis für

das Haus Riehenring 23. Die so zurückbehaltenen Beträge

belaufen sich auf insgesamt Fr. 1l,500.-.

Am 12. April 1932 geriet Stocker in Konkurs ....

B. -

Mit Klage vom 15. Juni 1935 hat die Konkurs-

masse Stocker die Baugesellschaft Riehenring auf Bezah-

lung von Fr. 10,000.- nebst Zins belangt. Zur Begründung

macht die Klägerin geltend, die Restforderung Stockers

für Werklohn aus dem Vertrag vom 28. April 1931 belaufe

sich auf Fr. 18,662.-, wovon sie vorläufig Fr. 10,000.-

einklage. Die Beklagte hat Abweisung der Klage bean-

tragt. Sie anerkennt, dass Stocker noch eine Werklohn-

forderung von Fr. 18,595.10 zustehen würde, wenn sie

verpflichtet wäre, 100 % des Werklohnes in bar zu be-

zahlen. Das sei aber gerade nicht der Fall, da nach dem

Vertrag vom 28. April 1931 eine Barzahlung von nur 80 %

vereinbart sei, während 20 % auf die Kaufpreisschuld

Stockers für das Haus Riehenring 23 anzurechnen seien.

Die Beklagte habe nun aber schon mehr als 80 % in bar

bezahlt.

Letzteres wird von der Klägerin anerkannt. Dagegen·

nimmt sie den Standpunkt e~n, die von Stocker eingegan-

gene Verpflichtung, den Baugrund für das von ihm zu

übernehmende Haus zu erwerben, sei mangels öffentlicher

Beurkundung ungültig. Der Werkvertrag über die Sani-

tärinstallationen sei aber trotzdem in Kraft geblieben, da

die Übernahme des Hauses Riehenring 23 auch für die

Beklagte keine wesentliche Grundlage des Vertrages ge-

wesen sei; dies gehe daraus hervor, dass sie von Stocker

nie die Unterzeichnung der für den Erwerb dieses Hauses

erforderlichen Verträge verlangt habe.

O. -

Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellations-

gericht von Basel-Stadt haben die Klage abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 78.

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D. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom

21. September 1937 hat die Klägerin die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung

des angefochtenen Entscheides und Gutheissung der Klage

gemäss den vor der ersten Instanz gestellten Begehren.

Die Beklagte hat um Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Entscheides ersucht.

Daa Bundesgericht zieht in. Erwägun.g :

2. -

Der Vertrag vom 28. April 1931 schliesst rechtlich

drei verschiedene Verträge in sich, und zwar ~ind dies die

folgenden:

a) Ein auf den Abschluss von Werkverträgen über die

Sanitärlnstallationen gerichteter Vorvertrag zwischen Stok-

ker als Unternehmer und der Baugesellschaft Riehenring

als Werkbestellerin. Um einen Vorvertrag handelt es sich

deshalb, weil der Abschluss von speziellen Werkverträgen

ausdrücklich vorgesehen ist.

b) Ein Werkvertrag zwischen Bercher & Tamm als

Unternehmer und Stocker als Besteller; Gegenstand die-

. ses Vertrages ist die Erstellung des Hauses Riehenring 23.

c) Ein Vertrag, durch welchen Stocker sich gegenüber

der Gesellschaft Riehenring verpflichtete, vom Kanton

Basel-8tadt die für die Erstellung des Hauses Riehenring 23

nötige Parzelle zu kaufen.

Für diesen dritten Vertrag haben die Parteien ausdrück-

lich die öffentliche Beurkundung vorgesehen. Mit Recht;

denn durch die Abmachung erteilte nicht etwa die Beklagte

dem Stocker den Auftrag, die Parzelle im eigenen Namen

für sie zu kaufen, was nach der herrschenden Meinung

hätte formlos vereinbart werden können (BGE 57 II S. 504),

sondern Stocker verpflichtete sich vielmehr, die Parzelle

für sich selber zu erwerben. Er sollte also den Kauf nicht

im Interesse der Beklagten abschliessen, was für das

Vorliegen eines Auftragsverhältnisses wesentliche Voraus-

setzung wäre, sondern in seinem eigenen Interesse. Seine

AS 63 II -

19:17

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ObligationeIll'OOht. No 78.

Verpflichtung stellte daher einen Vorvertrag zu einem

Liegenscha.ftskaufvertrag dar und war nach der Vorschrift

von Art. 216 Abs. 2 0& formbedürftig. Dass der vorge-

sehene Kaufvertrag nicht mit der Beklagten, sondern einem

Dritten, dem Kanton Basel-8tadt, abgeschlossen werden

sollte, ändert hieran nichts, wie das Bundesgericht in

Band 57 TI S. 505 entschieden hat.

Mangels der erforderlichen öffentlichen Beurkundurig

ist deshalb die Verpflichtung Stockers, die fragliche Par-

zelle vom Kanton BaseI-8tadt zu erwerben, ungültig.

3. -

Ist ein Vertrag nur teilweise nichtig, so bleiben nach

Art. 20 Abs. 2 0& die vom Mangel nicht betroffenen Teile

aufrecht, sofern nicht anzunehmen ist, dass ohne den nich-

tigen Teil der Gesamtvertrag überhaupt nicht abgeschlos-

sen worden wäre. Im vorliegenden Fall fragt sich somit,

ob die Parteien die beiden im Gesamtvertrag enthaltenen

Werkverträge auch ohne die Verpflichtung Stockers zum

Erwerb der Parzelle abgeschlossen hätten.

Diese Frage ist zu bejahen, da es im Ergebnis praktisch

auf.dasselbe herauskommt, ob der Vertrag vom 28. April

1931 die Bestimmung über den Vorvertrag enthält oder

nicht. Würde die Bestimmung nämlich fehlen, so stünden

sich der Vertrag über die Lieferung der Boiler und die Aus- .

führung der Installationen durch Stocker einerseits und

der Werkvertrag über die Errichtung des Hauses &iehen-'

ring 23 durch Bercher & Tamm anderseits gegenüber.

Damit Bercher & Tamm ihre Verpflichtungen aus dem

Werkvertrag über die Errichtung des Hauses erfüllen

könnten, müsste Stocker ihnen den Baugrund zur Ver-

fügung stellen. Er müsste ihn also zuerst kaufen, nicht auf

Grund eines Vorvertrages, sondern als ihm obliegende

unumgänglich notwendige Vorbereitungshandlung im Rah- .

men des Werkvertrages. Die Gültigkeit des Werkvertrages

zwischen Bauherrn und Unternehmer ist nämlich unab-

hängig davon, ob der Bauherr bereits Eigentümer des

Grundstückes sei, auf dem das Haus errichtet werden soll.

Schliesst der Bauherr den Werkvertrag ab, ohne sich das

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Eigentum am Grundstück verschafft oder wenigstens ge-

sichert zu haben, so bleibt er dem Unternehmer gegen-

über aus dem Werkvertrag selbst dann verpflichtet, wenn

es ihm in der Folge nicht gelingt, das Grundstück zu er~

werben, sofern wenigstens die Parteien die Erlangung des

Eigentums nicht zur Bedingung des Werkvertrages ge-

macht haben, was hier nicht der Fall ist.

4. -

Ist aber der Werkvertrag über die Erstellung des

Hauses gültig, so bleibt auch die Pflicht Stockers zur

Bezahlung des Werklohnes bestehen, einschliesslich der

Vereinbarung über die Zahlungsweise, wonach 20 % des

von der Beklagten an Stocker für seine Lieferungen und

Arbeiten geschuldeten Werklohnes zur Tilgung der For-

derung von Bercher & Tamm aus der Erstellung des Hau-

ses verwendet werden sollen. Nun soll diese Quote von

20 % allerdings neben der Tilgung der Werklohnforderung

aus dem Hausbau auch zur Bezahlung des Kaufpreises

für das Grundstück dienen, und diese Verpflichtung fällt

zufolge der Nichtigkeit des Kaufvertrages dahin. Dies lässt

jedoch die Gültigkeit der Klausel unberührt, soweit sie

. sich auf den Werkvertrag über den Hausbau bezieht;

denn bei einer nur teilweisen Nichtigkeit eines Vertrages

ist der verbleibende Teil nur soweit unbedingt nötig abzu-

ändern, sobald anzunehmen ist, dass die Parteien den Ver-

trag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten.

Aus den Vertragsbestimmungen kann nun der auf den

Liegenschaftskaufpreis entfallende Teil des Gesamtpreises

von Fr. 175,000.- genau errechnet werden; da der Preis

per m2 Fr. 50.- beträgt und das Grundstück 325 m2 um-

fasst, so beläuft sich der Kaufpreis auf Fr. 16,250.-,

während die übrigen Fr. 158,750.- den Werklohn für die

Erstellung des Hauses darstellen. Solange Stocker den

letzteren Betrag nicht bezahlt hat, ist die Beklagte berech-

tigt und gegenüber Bercher & Tamm verpflichtet, 20 % des

Werklohnes aus den Verträgen . über die Installationsar-

beiten zurückzuhalten. Nun haben, wie nicht bestritten

ist, weder Stocker noch seine Masse von diesen Fr. 158,750.-'-

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Obligationenrecht. N0 78.

etwas bezahlt Iltbgesehen von den durch die Beklagte zu-

rückbehaltenen 'Fr. 1l,500.-.

Zu Unrecht giaubt die Klägerin sich auf den in der amt-

lichen Sammlung nicht publizierten Entscheid des Bundes-

gerichtes in Sachen Corti gegen Münzer vom 24. November

191I (Praxis 1 S. III) berufen zu können. Wie die Vor-

instanz zutreffend bemerkt, unterschied sich jener Fall

vom heutigen dadurch, dass dem Werkvertrag nur ein

wegen Formmangel ungültiger Kaufvertrag gegenüber-

stand, und nicht auch noch ein gültiger Werkvertrag. In

jenem Fall büsste die Klausel des Werkvertrages über die

Zahlungsmodalitäten jede Bedeutung ein, so dass der Un-

ternehmer Anspruch auf Barzahlung des ganzen Werk-

lohnes erhielt. Die Klägerin hat die mit Rücksicht auf

diese Umstände von der Vorinstanz gemachte Bemerkung,

jenem Fall liege ein wesentlich anderer Tatbestand zu

Grunde, als aktenwidrig gerügt mit der Begründung, der

ganze Unterschied bestehe darin, dass die Beklagte, statt

zwei Kaufverträge abzuschliessen (den einen als Käuferin

mit dem Kanton Basel-8tadt und den andern als Ver-

käuferin mit Stocker), zur Vermeidung einer doppelten

Handänderungssteuer, formell sich das Terrain durch

Kaufvorvertrag mit dem Kanton Basel-Stadt sicherte und

anderseits vorsah, wiederum durch einen Kaufvorvertrag

ihren Abnehmer Stocker zum Abschluss eines direkten'

Kaufvertrages mit dem ursprünglichen Verkäufer zu ver-

pflichten.

Hiezu ist vorerst zu bemerken, dass es sich um eine

Rechtsfrage handelt, zu deren Prüfung das Bundesgericht

ohne die Rüge der Aktenwidrigkeit befugt ist. Der Vor-

wurf der Klägerin ist aber materiell unbegründet. Denn

selbst wenn die Parteien die Form des Kaufvorvertrages

aus den von der Klägerin erwähnten Gründen gewählt

haben, so ändert dies doch nichts daran, dass Stocker nicht

von der Beklagten durch einen einheitlichen Vertrag ein

erst zu erstellendes Haus samt Boden kau f t e, sondern

dass Stocker einerseits einen Kaufvertrag über den Boden

(mit dem Kanton Basel-Stadt, bezw. mit der Baugesell-

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'schaft Riehenring) und anderseits einen Werkvertrag über

die Erstellung des Hauses (mit einem Dritten, nämlich

Bercher & Tamm) abschloss. Diese Zweiteilung des Ge-

schäftes ist es eben, welche die unterschiedliche Behandlung

nach sich zieht, während von untergeordneter Bedeutung

ist, wer formell als Vertragspartei beim Kaufvertrag auf-

geführt wird. Gewiss hätten die Parteien das von ihnen

wirtschaftlich beabsichtigte Resultat wie im Falle Corti

gegen Münzer auch durch den Abschluss eines Kaufver-

trages über ein zu erstellendes Haus erreichen können.

Sie haben es aber nicht getan, sondern einen anderen,

ebenfalls zulässigen Weg eingeschlagen, der nun infolge der

eingetretenen Änderung der Situation andere rechtliche

Konsequenzen im . Gefolge hat. Aus den vorstehenden

Ausführungen ergibt sich somit, dass die Klage in Bestä-

tigung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden

muss ....

6. -

Abschliessend mag noch bemerkt werden, dass das

Resultat dasselbe wäre, wenn die Parteien den Gesamt-

vertrag vom 28. April 1931 ohne den Liegenschaftskauf-

vorvertrag nicht abgeschlossen hätten. Dann wäre näm-

lich der ganze Vertrag nichtig und die Klage, mit welcher

die Bezahlung des Restlohnes aus dem Werkvertrag über

die Lieferung der Boiler und die Ausführung der Sanitär-

installationen, also die Erfüllung des Vertrages, gefordert

wird, müsste abgewiesen werden. Infolge der Nichtigkeit

des ganzen Vertrages hätten sich die Parteien vielmehr

auf Grund der Bestimmungen über die ungerechtfertigte

Bereicherung auseinanderzusetzen. Auf diesem Boden ist

der Prozess jedoch nicht angehoben worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 21. Sep-

tember1937 wird bestätigt.

VgI. auch Nr. 80. -

Voir aussi n° 80.