Volltext (verifizierbarer Originaltext)
62 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 17. Eine gewisse zur :8erufsausübung unentbehrliche Menge Roh- m a t er i als ist unpfändbar. Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Le moyen tire de !'insaisissabilite peut etre invoque malgre une saisie anterieure, devenue inattaquable, du meme objet (an. 110, al. 3. LP). Est insaisissable la quantiM de matiere premiere indispensable au debiteur pour l'exercice de sa profession (art. 92, 30 LP ). L"impignorabilitd puo essere invocata anche se un pignaramento anteriore dello stesso oggetto e cresciuto in giudicato (Art. 110 cp. 3 LEF). Una certa quantita di materia greggia, necessaria all'esercizio dei mestiere e impignorabile (art. 92 cp.3 LEF). Die kantonaJe Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde des Schreiners Heinrich Ackermann über die Pfändung von Ho) zbrettern , die er zur Berufsausübung notwendig brau- che, abgewiesen mit Hinweis auf eine bereits unangefochten bestehende Vorpfändung der nämlichen Bretter, weshalb die neue Pfändung nur den allfälligen Mehrerlös ergreife. Der Schuldner hält mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht an der Anfechtung der Pfandung fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Verz:icht auf Geltendmachung der Unpfandbarkeit, der u. a. auch in der Unterlassung rechtzeitiger Beschwer- deführung gegen eine Pfändung liegt, wirkt nicht über das betreffende Betreibungsverfahren hinaus. Wird die näm- liche Sache in einer neuen Betreibung wiederum gepfändet, so bleibt daher dem Schuldner die Berufung auf Unpfänd- barkeit neuerdings vorbehalten. Die kantonale Aufsichts- behörde möchte diesen Grundsatz nur dann angewendet wissen, wenn bei der nochmaligen Pfändung die frühere bereits dahingefallen ist. Mit Unrecht. Selbst wenn, wie die kantonale Behörde annimmt, nicht die vorgepfändete Sache nochmals, sondern nur der auf Grund der Vorpfän- dung allenfalls zu erzielende Erlös gepfandet werden könnte, wäre ihr nicht beizustimmen. Dem Schuldner müsste gestattet werden, sich der Pfändung dieses Mehr- erlöses zu erwehren, wenn er darzutun vermag, dass er Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. 63 , dieses Geldes zur Beschaffung von zur Berufsausübung not- wendigen Ersatzgegenständen bedarf. Die neue Pfändung ist aber gar nicht bloss Pfändung des Mehrerlöses, sondern, wenn auch in nachgehendem Rang,Pfandung der Sache selbst, so dass der Gläubiger selbständig die Verwertung anbegehren kann und die Pfandung auch nach allfälligem Wegfall der Vorpfändung aufrecht bleibt und in den Rang der Vorpfändung nachrückt (BGE Sep.-Ausg. 5, 226). Im Hinblick darauf hat der Schuldner an der Anfechtung einer nachgehenden Pfandung ein gleichartiges Interesse wie gegenüber einer ersten Pfändung. Die Anfechtung ist hier begründet ; denn geringe Men- gen Rohmateria1s, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner Berufsarbeit notwendig braucht und deren Aufarbeitung voraussichtlich nicht mehr als einen Monat in Anspruch nehmen wird, sind gleich notwendigen Berufswerkzeugen unpfändbar (BGE 51 Irr 25). Diese Voraussetzungen sind bei dem auf imgesamt Fr. 120.- geschätzten Bretter- quantum im vorliegenden Falle gegeben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die PIandung eines Quantums Läden (Nr. 10 der Pfändungsurkunde für die Betreibungen Nr. 46211 und 46288) aufgehoben.
18. Entscheid vom 3. Juni 1937 i. S. Amerika.ner.
1. Arrestvollzug. Art. 275 SchKG. Sind die Arrestgegenstände im Arrestbefehl nur allgemein um- schrieben und erweist sich beim Vollzug eine nähere Fest- stellung als unmöglich, weil der Schuldner und der bezeich- nete dritte Gewahrsamsinhaber die Auskunft verweigern, so ist eine Arresturkunde mit entsprechender allgemeiner Be- zeichnung der Arrestgegenstände aufzunehmen, der Vollzug also nicht als gescheitert zu erklären (Änderung der Recht- sprechung).
2. Wertpapiere können arrestiert werden, auch wenn die in Art. 98 Abs. 1 SchKG vorgeschriebene Verwahrung durch das Betrei- bungsamt nicht möglich ist (Änderung der Rechtsprechung).
64 Schuldbetreibungs. und Konkul'Srt'cht. N° 18.
3. Art. 106 ff. SehKG. Angeblich dem Arrestschuldner gehörende, beim Gewahl-samsinhaber auf den Namen eines Dritten ver- wahrte Sachen (Wertpapiere) können nur wirksam arrestiert werden, wenn dem Betreibungsamt der Name des Dritten bekannt.gegeben und das Amt so zur Einleitung des Wider- spruchsverfahrens instand gesetzt wird.
1. Exooution du sequestre, art. 275 LP. Lorsque l'ordonnanee de sequestre ne designe les objets 8. sequestrer que d'une maniere generale et que, lors de l'exe- cution, le debiteur et le tiers detenteur refusent de donner des prooisions, da teUe sorte qu'une designation plus prooise est impossible, le sequestre ne sera pas doolare inexecutable. Le proces-verbaI, eomme l'ordonnanee de sequestre, ne designera les objets que d'nne maniere generale (changement de juris- prndence).
2. Des papiers-valeurs peuvent etre s6questres meme s'i! est impossible a roffice de les prendre sous sa garde corome l'ordonne l'art. 98 aI. 1 LP (changement de jurisprudence).
3. Art. 106 ss. LP. Lorsque des objets mobiliers (papiers.valeurs) qui appartiennent pretendument au debiteur ont 13M remis au detenteur au nom d'un tiers, ils ne peuvent etre sequestres que si le nom de ce tiers a ew communique a l'offiee de teUe sorte que celui·ci soit en mesure d'introduire la prooooure d' opposition.
1. Esecuzione deI sequestro, art. 275 LEF. TI sequestro non 13 ineseguibile per il fatto ehe il decreto indica sommariamente gli oggetti da sequestrare senza specificarli, e ehe all'atto dell'esecuzione e impossibile ottenere rnaggiori precisioni, perche iI debitore ed il terzo detentore rifiutano di dare i ragguagli necessari. TI verbale di sequestro non eon- terra. ehe uu'indieazione soromaria degli oggetti da sequestrare (cambiamento di giurisprudenza).
2. Carte-valori possono essere sequestrate anche se non e possibile aU'uffieio assumerne Ia custodia corne prescritto aU'art. 98 LEF (cambiamento di glurisprudenza).
3. Art. 106 LEF. Mobili (carte-valori) di proprieta. deI debitore, rimessi al detentore sotto il norne di uu terzo, possono essere oggetto di sequestro soltanto se il norne di costui fu cornu: nicato all'ufficio si ehe possa prornuovere la procedura di rivendieazione. Das Betreibungsamt Zürich 1 hat für eine Forderung gegen den in Holland wohnenden Albert Amerikaner bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich mit Arrest belegt : Schuldhetreibungs. und Konkursrecht. No 18. 65 « 1. Inhalt der Safes des Arrestschuldners, speziell des Safes Nr. 3731, auch sofern als Mieter derselben und damit als Eigentümer der Safes-Inhalte bei obiger Bank nominell eine andere Person vorgemerkt ist. « 2. Guthaben des Arrestschuldners an obige Bank, auch sofern sie nominell auf eine andere Person lauten. ({ 3. Wertschriftendepots des Arrestschuldners, auch sofern sie nominell auf andere Gläubiger lauten. » Der Arrestschuldner ficht diesen Arrestvollzug auf dem Beschwerdeweg als ungültig an, weil es an der erforderli- ohen Spezifikation der Arrestgegenstände fehle. Den die Beschwerde abweisenden Entscheid der kantonalen Auf- sichtsbehörde vom 5. Mai 1937 zieht er an das Bundes- gericht weiter. Die 8chUldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die neuere Rechtsprechung verlangt als Voraussetzung für den Vollzug eines Arrestes nicht mehr, dass die beim Schuldner oder einem Dritten zu arrestierenden beweg- lichen Sachen und Wertpapiere bereits im Gesuch des Gläubigers und demgemäss im Arrestbefehl einzeln be- zeichnet seien, sie lässt vielmehr eine allgemeine Umschrei- bung genügen, erachtet aber den Vollzug als gescheitert, wenn es nicht gelingt, das Vorhandensein bestimmter Gegenstände der im Arrestbefehl bezeichneten Art festzu- stellen und sie in der Arresturkunde aufzuzeichnen (BGE 56 III 44, 60 III 139). Hiebei kann nicht stehen geblieben werden. Es rechtfertigt sich, auch einen Vollzug in der Weise zuzulassen, dass die Arrestgegenstände nur in all- gemeiner Umschreibung in die Arresturkunde aufgenom- men werden, wenn nähere Feststellungen sich wegen Ver- weigerung der Auskunft durch den Schuldner (gegen den, wenn er im Auslande wohnt, auch nicht Strafmassnahmen ergriffen werden können) und den im Arrestbefehl genann- ten . dritten Gewahrsamsinhaber als unmöglich erweisen. Dem Schuldner und dem dritten Gewahrsamsinhaber; die,
66 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. auch wenn jeaer im Auslande wohnt, zur Auskunft an das mit dem Vollzug des Arrestes befasste Betreibungsamt verpflichtet sllld (BGE 58 TII 153), kann nicht zugebilligt werden, sich der Beschlagnahme durch ihr pflichtwidriges Verhalten zu entziehen, es wäre denn, dass eine Beschlag- nahme ohne nähere Feststellungen zum vorneherein wir- kungslos sein müsste. Das ist aber nicht der Fall, denn die Beschlagnahme verpflichtet den Schuldner, sich der Ver- fügung über die betrefienden Gegenstände zu enthalten, und sie hindert einen Rechtserwerb durch bösgläubige Dritte. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass Gegen- stände der aufgeführten Art gar nicht vorhanden sind ; es besteht aber kein Bedenken, bei der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit der Feststellung die Arrest- legun.g auch auf diese. Gefahr hin zuzulassen, zumallängst anerkannt ist, dass (nicht in Wertpapieren verkörperte) Forderungen und andere Rechte ohne weiteres arrestiert (ja sogar gepfändet und verwertet) werden können, auch wenn ihr Bestand bestritten ist. Dass wegen der Unmög- lichkeit einer zuverlässigen Schätzung unter Umständen mehr Gegenstände dem Arrestbeschlag unterworfen wer- den als zur Deckung der Forderung des Gläubigers erfor- derlich wären, hat der Schuldner ebenfalls sich selbst zuzuschreiben; er kann dieser Gefahr vorbeugen, indem er sich zur pflichtgemässen Auskunfterteilung herbeilässt. Allerdings dürften als Gegenstand der Verwertung nach wie vor nur solche bewegliche Sachen und Wertpapiere in Betracht kommen, die als wirklich vorhanden festgestellt sind und dem Betreibungsamte zur Verfügung stehen. Allein diese Spezifizierung kann bei der Pfändung immer noch nachgeholt werden, wobei sie auf weniger Schwierig- keiten stossen wird, da, wie sich aus einem bei den Akten liegenden Schriftstück ergibt, die Banken einen Grund zur Zurückhaltung gegenüber dem den Arrest vollziehenden Betreibungsamt namentlich darin sehen, dass die Forde- rung des Gläubigers noch nicht anerkannt und auch nicht in irgendeiner Weise gerichtlich festgestellt ist. Was die Schuldbetreibungs- und Konkul'Brecht. No UI. 67 unter Art. 98 Abs. I SchKG fallenden Wertpapiere anbe- langt, so ist bisher mit Unrecht als zur gültigen Arrestierung (oder PIandung) unerlässlich erachtet worden, dass die Papiere vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen werden (so BGE 48 III 96, 60 III 139). So wichtig diese Massnahme zum Schutz des Gläubigers vor unbefugten Verfügungen des Schuldners auch ist, so stellt sie doch nur eine j n f 0 I ge der Arrestierung (oder Pfändung) zu trefiende Massnahme dar, gleich wie für andere Sachen im Falle des Art. 98 Abs. 3, mit dem blossen Unterschiede, dass Wertpapiere im Sinne des Ahs. I wenn möglich immer ohne weiteres in amtliche Verwahrung zu nehmen sind· Ist dies nicht möglich, so mag die Wirksamkeit der Arres- tierung stark gefährdet sein, es wäre aber nicht gerecht- fertigt, die Beschlagnahme deshalb überhaupt abzulehnen. Von einer Bank, die den Gewahrsam hat, darf übrigens erwartet werden, dass sie dem Schuldner nicht zu unbe- fugten Verfügungen behilflich sein wird. Den Wirkungen des Arrestbeschlages bleiben entzogen die auf ungenannte Dritte lautenden Guthaben an die Bank und die (allenfalls durch Miete eines Schrankfaches) auf den Namen eines ungenannten Dritten ihr zur Ver- wahrung übergebenen Wertschriften und andern Sachen, wenn und solange nicht mit ihrem Wissen bloss zum Schein ein Dritter als Berechtigter bezeichnet ist. Abgesehen von diesem Falle kann das Recht des Dritten nur durch erfolg- reich gegen ihn durchgeführtes Widerspruchsverfahren aus- geschaltet werden, was voraussetzt, dass sein Name dem Betreibungsamt bekanntgegeben worden sei. Demnack erkennt die 8ckuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Entscheid vom 14. Juni 1937 i. S. Frsy-Eastadin. Rechtsvorschlag mit dem Zusatz «Die Forderung wird der Höhe nach bestritten» ist eine Bestreitung der ganzen Forderung und daher giiltig (Art. 74 Abs. 2 SchKG).