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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 36.
a 5 % des le 26 janvier 1934, plus 300 fr. pour frais d'inter-
vention.
B. -
Le -syndic ayant poursuivi le recouvrement de
ces sommes contre Calame et Bolliger, ceux-ci ont porte
plainte en invoquant l'art. 206 LP et en soutenant que,
leurs faillites n'etant pas clöturees, aucune poursuite ne
pouvait etre dirigee contre eux.
C. -
L'autorite inferieure ayant admis la plainte et
annuIe les poursuites, Besan90n a recouru a l'autorite
contonale, qui l'a deboute (decision du 30 juin 1934).
D. -
Par acte depose en temps utile, il a recouru a la
Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal
federal, en concluant au rejet de la plainte.
Considirant en droit :
Aux termes de l'art. 206 LP., la faillite a ponr effet de
rendre caduques toutes les poursuites dirigees contre le
debiteur. Aucune nouvelle poursuite ne peut etre dirigee
contre lui pendant la duree de la liquidation. Cette regle
est de l'essence meme de la faillite, qui, etant une forme
d'execution forcee generale, ne peut pas comporter la
coexistence d'executions speciales dirigees contre le d6bi-
teur. Aussi bien l'art 206 LP. est unanimemen(considere
comme une disposition d'ordre public (JAEGER, n. 3
Suppl. 1915); elle s'applique egalement aux relations
internationales. Lors donc qu'une faillite ouverte a l'etran-
ger a r69u l'exequatur en Suisse -
comme c'est le cas
en l'espece -
aucune poursuite ne peut etre intentee
au failli, enSuisse, aussi longtemps que la liquidation n'est
pas terminee.
La Chambre des Poursuites et des FaiUites pronO'nce
Le recours est rejeM.
Schuldbetreibungs.,md Konkumrecht. No 37.
37. Entscheid vom 21. September 1934
i. S. Spar- und Leihltasse Bern.
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Aueh auf don N a m e n
I a. u t end e G run d p fan d -
t i tel können nioht g e p f ä n d e tod e rar res t i e r t
werden, ohne dass sie vorgelegt (gesohätzt und in Verwahrung
genommen) werden, was
g e gen übe r
ein emd e n
G e w a h r sam
b e s t r e i t end enD r i t t e n
nioht
zwangsweise durohgesetzt werden kann. SchKG Art. 96-99,
275/6; ZGB Art. 869, 872; VZG Art. 13.
Les türes de gage immobiliers, meme nominati/s, ne peuvent etre
saisis ou sb[uestres qu'a la oondition d'avoir eM presentes a
l'offioe (qui doit en faire l'estimation et les prendre sous sa
garde). La production du titre ne peut &re obtenue par oontrainte
du tiers qui oonteste l'avoir en Ba p08session. LP art. 96 a 99,
275 et 276; Ce. art. 869 et 872; ORI art. 13.
Anehe se nominativi, i titoli di pegno immobiliare non possono
essere pignorati 0 sequestrati ohe a patto d'essere presentati
all'uffioio (il quale deve stimarli e assumerne la eustodia).
Il terzo ehe eontesta d'essere in possesso deI titolo non puö
essere astretto a presentarlo. LEF art. 96-99, 275 e 276;
Ce. art. 869 e 872; RFF art. 13.
A. -
Auf Verlangen der Rekurrentin erliess die Arrest-
behörde Luzern-8tadt einen Arrestbefehl gegen Alphons
Amrhyn in Hamden, Conn. U. S. A., vertreten durch
Dr. G. Egli, Advokat, Luzern, u. a. auf folgende Arrest-
gegenstände : « 2. Zwei Gülten, lastend auf der Liegen-
schaft Rothaus in Wolhusen, vom 2. und 3. Juli 1896 im
Betrage von je 3000 Fr., Grundpfandschuldner : J. C.
Schmidiger, Bankverwalter, Frohburg, Wolhusen. 3. Fünf
Schuldbriefe, lastend auf der Liegenschaft Schloss Buholz,
Gemeinde Ruswil, errichtet im Jahre 1926, zu je 10,000 Fr.,
Grundpfandschuldner : Frau Witwe Rosa Amrhyn und
Kinder, Schloss Buholz, Ruswil. -
NB. Das Vermögen
wird von Dr. G. Egli verwaltet.)} über den Arrestvollzug
heisst es in der Arresturkunde : « Bei der Einvernahme des
Herrn Dr.lG. Egli, Advokat, Luzern, verweigert derselbe
unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis jegliche Aus-
kunft über das Vermögen des Arrestschuldners. In Voll-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° :17.
ziehung des vorstehenden Arrestbefehles wurde vorsorg-
lich verarrestiert: (folgt die Aufzählung der oben ange-
gebenen Al'rMtgegenstände). Da die Titel Ziffer 2 und 3
vom Betreibungsamt nicht eingesehen werden konnten,
ist eine betreibungsamtliche Schatzung nicht möglich.
Anzeige an Herm Dr. G. Egli, Advokat, Luzem, als Ver-
mögensverwalter des Arrestschuldners im Sinne von
Art. 98 SchKG ... Verfügung: Solange von ... Herrn Dr.
G. Egli dem Betreibungsamt Luzem nicht die ausdrück-
liche Erklärung abgegeben wird, dass das arrestierte Ver-
mögen in Luzem nicht vorhanden ist, bleibt der Arrest
in allen Teilen aufrecht. -
Das Betreibungsamt Luzem
erhielt von Herrn Dr. G. Egli unterm 4. April folgende
Zuschrift: ... Dagegen verweigere ich unter Berufung ...
auf das Al1waltsgeheimnis irgend welche Angabe über das
Vermögen von Alphons Amrhyn... Hypotheken, welche
unter Ziffer 2 des Arrestbefehles bezeichnet sind, liegen
weder auf meinem Bureau noch in meiner Wohnung.
Schuldbriefe unter Ziffer 3 des Arrestbefehles sind nicht
genau bezeichnet, ohne Angangsdatum etc., und können
daher von vomeherein solche Bezeichnungen nicht Gegen-
stand eines Arrestes bilden. Es sind auch noch weder auf
meinem Bureau noch in meiner Wohnung solche Schuld-
briefe vorhanden ... Es bleibt der Gläubigerin überbssen,
ihre Interessen gegenüber Herm Dr. Egli zu wahren. »
B. -
Eine Beschwerde des Arrestschuldners mit dem
Antrag auf Aufhebung des Arrestvollzuges hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde am 20. Juni 1934 « bezüglich der
« Pfand »gegenstände Ziffer 2 und 3 geschützt».
O. -
Diesen Entscheid hat die Spar- und Leihkasse
in Bem an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Antrag, der Arrestvollzug sei als voll und ganz zu Recht
bestehend zu erklären.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Auf Grund des Arrestbefehles könnte der Arrest, ohne
dass Dr. Egli zunächst noch irgendwelche weitere Aus-
SchnldbetreibungA. und Konlmrsreebt. :'1[0 :J7.
PI
kunft erteilen müsste, vollzogen werden auf die beiden
am 2. und 3. Juli 1896 angegangenen Gülten von je 3000
Fr. auf der Liegenschaft Rothaus in Wolhusen, weil der
Arrestbefehl diese Arrestgegenstände ganz eindeutig be-
zeichnet. Bezüglich der fünf im Jahre 1926 errichteten
Schuldbriefe von je 10,000 Fr. auf der Liegenschaft
Schloss Buholz könnte eine Zweideutigkeit höchstens dann
bestehen, wenn im Jahre 1926 mehr als fünf Schuldbriefe
zu 10,000 Fr. auf diese Liegenschaft gelegt worden und sich
gegenwärtig im Besitze des Dr. Egli befinden sollten.
Indessen wäre es diesfalls nicht zu beanstanden, wenn
Dr. Egli den Arrest einfach auf fünf von ihm beliebig aus-
zuwählende solche Schuldbriefe -
also z. B. diejenigen
hintem Ranges -
vollziehen liesse, ohne darüber Aus-
kunft zu geben, dass noch weitere gleichartige Schuldbriefe
in seinem Besitze seien.
Allein Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable
Papiere werden bei der Pfändung oder Arrestierung vom
Betreibungsamt in Verwahrung genommen (Art. 98,
275 SchKG), und zwar ist dies für die Gültigkeit der
Pfändung oder Arrestierung erforderlich (BGE 48 III
S. 98). Das gleiche muss nun auch für den Namensschuld-
brief gelten, der vom ZGB wie der Inhaberschuldbrief
derart zum Wertpapier ausgestaltet worden ist, dass die
von Art. 99 SchKG vorgesehene Anzeige an den Schuld-
briefschuldner, er könne rechtsgültig nur noch an das
Betreibungsamt leisten, wirkungslos bliebe gegenüber einer
vom Schuldner erst nach der Pfändung oder Arrestierung
vorgenommenen Übertragung des Schuldbriefes an einen
gutgläubigen Dritten (vgl. Art. 96 SchKG; Art. 869,
872 ZGB). Dementsprechend hat ja auch vorgeschrieben
werden müssen, dass im Besitze des Schuldners befindliche
Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil
sie zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung
nicht ausreichten, vom Betreibungsamt für die Dauer der
PIandung (der Liegenschaft) in Verwahrung zu nehmen
sind (Art. 13 VZG).
Indessen kann die zwangsweise Verwahrung nur gegen-
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S<,huldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37.
über dem Schuldner als Gewahrsamsinhaber oder gegen-
über einem solchen Dritten durchgesetzt werden, welcher
zugesteht, den Gewahrsam zu haben, jedoch nicht gegen-
über einem Dritten, der seinen Gewahrsam in Abrede
stellt und sich damit einer Hausdurchsuchung oder ähn-
lichen auf zwangsweise Wegnahme abzielenden N achfor-
schungen entziehen kann. Immerhin liesse sich das mit
der amtlichen Verwahrung verfolgte Ziel, dass die Wert-
schriften dem Schuldner nicht mehr zur raschen Versil-
berung zum Nachteil des betreibenden Gläubigers zur Vel-
fügung stehen, bis zu einem gewissen Grad auch durch
den weiteren Gewahrsam des Dritten erreichen, der sie
nach einmal vollzogener Pfändung oder Arrestierung
natürlich nur auf die Gefahr eigener Verantwortlichkeit
hin an den Schuldner zurückgeben könnte.
Aber in einem solchen Falle scheitert die Pfändung oder
Arrestierung notwendigerweise an einem andern Hinder-
nis : Die Pfändung und Arrestierung von durch ein 'Vert-
papier verbrieften Forderungen erfordert gleichwie die
Pfändung oder Arrestierung beweglicher Sachen unter
allen Umständen, dass sich das Betreibungsamt durch
Augenschein vom Vorhandensein dieser Vermögensstücke,
sei es beim Schuldner, sei es bei einem dritten Gewahrsams-
inhaber (hier also bei Dr. Egli), überzeugt. Andernfalls
besteht ja (trotz früheren bezüglichen Vermögensverwal-
tungshandlungen des Dr. Egli) nicht die mindeste Gewähr
dafür, dass die vom Betreibungsamt bei Dr. Egli als
drittem Gewahrsinhaber zum Arrestvollzug getroffenen
Vorkehren wirklich zum Arrestvollzug geführt haben, was
natürlich nicht der Fall ist, wenn sich die zu beschlag-
nahmenden Gegenstände im Moment des Arrestvollzuges
nicht bei Dr. Egli befanden, sondern bei einem andern
Gewahrsamsinhaber, gegenüber welchem das Betreibungs-
amt nichts vorgekehrt hat. Im allgemeinen können ferner
bewegliche Sachen und Wertschriften vom Betreibungsamt
nicht ohne Augenschein geschätzt werden, was zum
Pfändungs- oder Arrestvollzug ebenfalls unerlässlich ist
SchuldbetreibungH. Ulut Konkursrecht. XO :111.
(vgl. Art. 97, 276 Abs. 1 SchKG; BGE 56 III S. 44 ff.).
Grundpfandtitel könnten zwar auch bloss auf Grund des
Grundbucheintrages geschätzt werden; allein hier hat das
Betreibungsamt von einer solchen Schätzung aus dem
richtigen Gefühl abgesehen, dass damit für den Arrest-
gläubiger ja doch nichts gewonnen sei, wenn sich die Pfand-
titel nicht im Gewahrsam des Dr. Egli befänden und daher
die gegen diesen vorgekehrten Arrestvollzugshandlungen
gegenstandslos wären. Somit hatte die Weigerung des
Dr. Egli, die im Arrestbefehl bezeichneten Grundpfandtitel
vorzulegen, zur Folge, dass darauf gar kein Arrest voll-
zogen werden konnte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
38. Entscheid vom a4. September 1934
i. S. Flüc]dger und }tODS.
Gegen die Verwertungsmassnahmen des Liquidators eines dur c h
Naohlassvertrag abgetretenen Aktivver-
m ö gen s kann nicht Be s c h we r d e geführt werden.
La plainte n'est pas recevable contre les mesUTes de realisation
du liquidateur d'un actif aoondonne aux creanciers par voie
de concordat.
Non e ricevibile il reclamo contro i provvedimenti di realizzazione
deI liquidatore di un attivo lasciato ai creditori a mezzo di
concordato.
A. -
Die Kollektivgesellj'!chaft Dalmer & Bernasconi
in Pieterlen und deren Gesellschafter schlossen im Jahre
1933 einen von der Nachlassbehörde bestätigten Nachlass-
vertrag mit folgenden Bestimmungen ab :
1. Eine jede Schuldnerschaft überträgt ihren Gläubigern
ihre sämtlichen Aktiven zur Selbstliquidation.
2. Für die Bildung der Aktiven- und Passivenmasse
eines jeden Schuldners, die RangsteIlung der Gläu-