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60_III_139

BGE 60 III 139

Bundesgericht (BGE) · 1934-06-30 · Deutsch CH
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 36.

a 5 % des le 26 janvier 1934, plus 300 fr. pour frais d'inter-

vention.

B. -

Le -syndic ayant poursuivi le recouvrement de

ces sommes contre Calame et Bolliger, ceux-ci ont porte

plainte en invoquant l'art. 206 LP et en soutenant que,

leurs faillites n'etant pas clöturees, aucune poursuite ne

pouvait etre dirigee contre eux.

C. -

L'autorite inferieure ayant admis la plainte et

annuIe les poursuites, Besan90n a recouru a l'autorite

contonale, qui l'a deboute (decision du 30 juin 1934).

D. -

Par acte depose en temps utile, il a recouru a la

Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal

federal, en concluant au rejet de la plainte.

Considirant en droit :

Aux termes de l'art. 206 LP., la faillite a ponr effet de

rendre caduques toutes les poursuites dirigees contre le

debiteur. Aucune nouvelle poursuite ne peut etre dirigee

contre lui pendant la duree de la liquidation. Cette regle

est de l'essence meme de la faillite, qui, etant une forme

d'execution forcee generale, ne peut pas comporter la

coexistence d'executions speciales dirigees contre le d6bi-

teur. Aussi bien l'art 206 LP. est unanimemen(considere

comme une disposition d'ordre public (JAEGER, n. 3

Suppl. 1915); elle s'applique egalement aux relations

internationales. Lors donc qu'une faillite ouverte a l'etran-

ger a r69u l'exequatur en Suisse -

comme c'est le cas

en l'espece -

aucune poursuite ne peut etre intentee

au failli, enSuisse, aussi longtemps que la liquidation n'est

pas terminee.

La Chambre des Poursuites et des FaiUites pronO'nce

Le recours est rejeM.

Schuldbetreibungs.,md Konkumrecht. No 37.

37. Entscheid vom 21. September 1934

i. S. Spar- und Leihltasse Bern.

139

Aueh auf don N a m e n

I a. u t end e G run d p fan d -

t i tel können nioht g e p f ä n d e tod e rar res t i e r t

werden, ohne dass sie vorgelegt (gesohätzt und in Verwahrung

genommen) werden, was

g e gen übe r

ein emd e n

G e w a h r sam

b e s t r e i t end enD r i t t e n

nioht

zwangsweise durohgesetzt werden kann. SchKG Art. 96-99,

275/6; ZGB Art. 869, 872; VZG Art. 13.

Les türes de gage immobiliers, meme nominati/s, ne peuvent etre

saisis ou sb[uestres qu'a la oondition d'avoir eM presentes a

l'offioe (qui doit en faire l'estimation et les prendre sous sa

garde). La production du titre ne peut &re obtenue par oontrainte

du tiers qui oonteste l'avoir en Ba p08session. LP art. 96 a 99,

275 et 276; Ce. art. 869 et 872; ORI art. 13.

Anehe se nominativi, i titoli di pegno immobiliare non possono

essere pignorati 0 sequestrati ohe a patto d'essere presentati

all'uffioio (il quale deve stimarli e assumerne la eustodia).

Il terzo ehe eontesta d'essere in possesso deI titolo non puö

essere astretto a presentarlo. LEF art. 96-99, 275 e 276;

Ce. art. 869 e 872; RFF art. 13.

A. -

Auf Verlangen der Rekurrentin erliess die Arrest-

behörde Luzern-8tadt einen Arrestbefehl gegen Alphons

Amrhyn in Hamden, Conn. U. S. A., vertreten durch

Dr. G. Egli, Advokat, Luzern, u. a. auf folgende Arrest-

gegenstände : « 2. Zwei Gülten, lastend auf der Liegen-

schaft Rothaus in Wolhusen, vom 2. und 3. Juli 1896 im

Betrage von je 3000 Fr., Grundpfandschuldner : J. C.

Schmidiger, Bankverwalter, Frohburg, Wolhusen. 3. Fünf

Schuldbriefe, lastend auf der Liegenschaft Schloss Buholz,

Gemeinde Ruswil, errichtet im Jahre 1926, zu je 10,000 Fr.,

Grundpfandschuldner : Frau Witwe Rosa Amrhyn und

Kinder, Schloss Buholz, Ruswil. -

NB. Das Vermögen

wird von Dr. G. Egli verwaltet.)} über den Arrestvollzug

heisst es in der Arresturkunde : « Bei der Einvernahme des

Herrn Dr.lG. Egli, Advokat, Luzern, verweigert derselbe

unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis jegliche Aus-

kunft über das Vermögen des Arrestschuldners. In Voll-

140

Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° :17.

ziehung des vorstehenden Arrestbefehles wurde vorsorg-

lich verarrestiert: (folgt die Aufzählung der oben ange-

gebenen Al'rMtgegenstände). Da die Titel Ziffer 2 und 3

vom Betreibungsamt nicht eingesehen werden konnten,

ist eine betreibungsamtliche Schatzung nicht möglich.

Anzeige an Herm Dr. G. Egli, Advokat, Luzem, als Ver-

mögensverwalter des Arrestschuldners im Sinne von

Art. 98 SchKG ... Verfügung: Solange von ... Herrn Dr.

G. Egli dem Betreibungsamt Luzem nicht die ausdrück-

liche Erklärung abgegeben wird, dass das arrestierte Ver-

mögen in Luzem nicht vorhanden ist, bleibt der Arrest

in allen Teilen aufrecht. -

Das Betreibungsamt Luzem

erhielt von Herrn Dr. G. Egli unterm 4. April folgende

Zuschrift: ... Dagegen verweigere ich unter Berufung ...

auf das Al1waltsgeheimnis irgend welche Angabe über das

Vermögen von Alphons Amrhyn... Hypotheken, welche

unter Ziffer 2 des Arrestbefehles bezeichnet sind, liegen

weder auf meinem Bureau noch in meiner Wohnung.

Schuldbriefe unter Ziffer 3 des Arrestbefehles sind nicht

genau bezeichnet, ohne Angangsdatum etc., und können

daher von vomeherein solche Bezeichnungen nicht Gegen-

stand eines Arrestes bilden. Es sind auch noch weder auf

meinem Bureau noch in meiner Wohnung solche Schuld-

briefe vorhanden ... Es bleibt der Gläubigerin überbssen,

ihre Interessen gegenüber Herm Dr. Egli zu wahren. »

B. -

Eine Beschwerde des Arrestschuldners mit dem

Antrag auf Aufhebung des Arrestvollzuges hat die kanto-

nale Aufsichtsbehörde am 20. Juni 1934 « bezüglich der

« Pfand »gegenstände Ziffer 2 und 3 geschützt».

O. -

Diesen Entscheid hat die Spar- und Leihkasse

in Bem an das Bundesgericht weitergezogen mit dem

Antrag, der Arrestvollzug sei als voll und ganz zu Recht

bestehend zu erklären.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Auf Grund des Arrestbefehles könnte der Arrest, ohne

dass Dr. Egli zunächst noch irgendwelche weitere Aus-

SchnldbetreibungA. und Konlmrsreebt. :'1[0 :J7.

PI

kunft erteilen müsste, vollzogen werden auf die beiden

am 2. und 3. Juli 1896 angegangenen Gülten von je 3000

Fr. auf der Liegenschaft Rothaus in Wolhusen, weil der

Arrestbefehl diese Arrestgegenstände ganz eindeutig be-

zeichnet. Bezüglich der fünf im Jahre 1926 errichteten

Schuldbriefe von je 10,000 Fr. auf der Liegenschaft

Schloss Buholz könnte eine Zweideutigkeit höchstens dann

bestehen, wenn im Jahre 1926 mehr als fünf Schuldbriefe

zu 10,000 Fr. auf diese Liegenschaft gelegt worden und sich

gegenwärtig im Besitze des Dr. Egli befinden sollten.

Indessen wäre es diesfalls nicht zu beanstanden, wenn

Dr. Egli den Arrest einfach auf fünf von ihm beliebig aus-

zuwählende solche Schuldbriefe -

also z. B. diejenigen

hintem Ranges -

vollziehen liesse, ohne darüber Aus-

kunft zu geben, dass noch weitere gleichartige Schuldbriefe

in seinem Besitze seien.

Allein Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable

Papiere werden bei der Pfändung oder Arrestierung vom

Betreibungsamt in Verwahrung genommen (Art. 98,

275 SchKG), und zwar ist dies für die Gültigkeit der

Pfändung oder Arrestierung erforderlich (BGE 48 III

S. 98). Das gleiche muss nun auch für den Namensschuld-

brief gelten, der vom ZGB wie der Inhaberschuldbrief

derart zum Wertpapier ausgestaltet worden ist, dass die

von Art. 99 SchKG vorgesehene Anzeige an den Schuld-

briefschuldner, er könne rechtsgültig nur noch an das

Betreibungsamt leisten, wirkungslos bliebe gegenüber einer

vom Schuldner erst nach der Pfändung oder Arrestierung

vorgenommenen Übertragung des Schuldbriefes an einen

gutgläubigen Dritten (vgl. Art. 96 SchKG; Art. 869,

872 ZGB). Dementsprechend hat ja auch vorgeschrieben

werden müssen, dass im Besitze des Schuldners befindliche

Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil

sie zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung

nicht ausreichten, vom Betreibungsamt für die Dauer der

PIandung (der Liegenschaft) in Verwahrung zu nehmen

sind (Art. 13 VZG).

Indessen kann die zwangsweise Verwahrung nur gegen-

142

S<,huldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37.

über dem Schuldner als Gewahrsamsinhaber oder gegen-

über einem solchen Dritten durchgesetzt werden, welcher

zugesteht, den Gewahrsam zu haben, jedoch nicht gegen-

über einem Dritten, der seinen Gewahrsam in Abrede

stellt und sich damit einer Hausdurchsuchung oder ähn-

lichen auf zwangsweise Wegnahme abzielenden N achfor-

schungen entziehen kann. Immerhin liesse sich das mit

der amtlichen Verwahrung verfolgte Ziel, dass die Wert-

schriften dem Schuldner nicht mehr zur raschen Versil-

berung zum Nachteil des betreibenden Gläubigers zur Vel-

fügung stehen, bis zu einem gewissen Grad auch durch

den weiteren Gewahrsam des Dritten erreichen, der sie

nach einmal vollzogener Pfändung oder Arrestierung

natürlich nur auf die Gefahr eigener Verantwortlichkeit

hin an den Schuldner zurückgeben könnte.

Aber in einem solchen Falle scheitert die Pfändung oder

Arrestierung notwendigerweise an einem andern Hinder-

nis : Die Pfändung und Arrestierung von durch ein 'Vert-

papier verbrieften Forderungen erfordert gleichwie die

Pfändung oder Arrestierung beweglicher Sachen unter

allen Umständen, dass sich das Betreibungsamt durch

Augenschein vom Vorhandensein dieser Vermögensstücke,

sei es beim Schuldner, sei es bei einem dritten Gewahrsams-

inhaber (hier also bei Dr. Egli), überzeugt. Andernfalls

besteht ja (trotz früheren bezüglichen Vermögensverwal-

tungshandlungen des Dr. Egli) nicht die mindeste Gewähr

dafür, dass die vom Betreibungsamt bei Dr. Egli als

drittem Gewahrsinhaber zum Arrestvollzug getroffenen

Vorkehren wirklich zum Arrestvollzug geführt haben, was

natürlich nicht der Fall ist, wenn sich die zu beschlag-

nahmenden Gegenstände im Moment des Arrestvollzuges

nicht bei Dr. Egli befanden, sondern bei einem andern

Gewahrsamsinhaber, gegenüber welchem das Betreibungs-

amt nichts vorgekehrt hat. Im allgemeinen können ferner

bewegliche Sachen und Wertschriften vom Betreibungsamt

nicht ohne Augenschein geschätzt werden, was zum

Pfändungs- oder Arrestvollzug ebenfalls unerlässlich ist

SchuldbetreibungH. Ulut Konkursrecht. XO :111.

(vgl. Art. 97, 276 Abs. 1 SchKG; BGE 56 III S. 44 ff.).

Grundpfandtitel könnten zwar auch bloss auf Grund des

Grundbucheintrages geschätzt werden; allein hier hat das

Betreibungsamt von einer solchen Schätzung aus dem

richtigen Gefühl abgesehen, dass damit für den Arrest-

gläubiger ja doch nichts gewonnen sei, wenn sich die Pfand-

titel nicht im Gewahrsam des Dr. Egli befänden und daher

die gegen diesen vorgekehrten Arrestvollzugshandlungen

gegenstandslos wären. Somit hatte die Weigerung des

Dr. Egli, die im Arrestbefehl bezeichneten Grundpfandtitel

vorzulegen, zur Folge, dass darauf gar kein Arrest voll-

zogen werden konnte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .-

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

38. Entscheid vom a4. September 1934

i. S. Flüc]dger und }tODS.

Gegen die Verwertungsmassnahmen des Liquidators eines dur c h

Naohlassvertrag abgetretenen Aktivver-

m ö gen s kann nicht Be s c h we r d e geführt werden.

La plainte n'est pas recevable contre les mesUTes de realisation

du liquidateur d'un actif aoondonne aux creanciers par voie

de concordat.

Non e ricevibile il reclamo contro i provvedimenti di realizzazione

deI liquidatore di un attivo lasciato ai creditori a mezzo di

concordato.

A. -

Die Kollektivgesellj'!chaft Dalmer & Bernasconi

in Pieterlen und deren Gesellschafter schlossen im Jahre

1933 einen von der Nachlassbehörde bestätigten Nachlass-

vertrag mit folgenden Bestimmungen ab :

1. Eine jede Schuldnerschaft überträgt ihren Gläubigern

ihre sämtlichen Aktiven zur Selbstliquidation.

2. Für die Bildung der Aktiven- und Passivenmasse

eines jeden Schuldners, die RangsteIlung der Gläu-