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60_III_139

BGE 60 III 139

Bundesgericht (BGE) · 1934-06-30 · Deutsch CH
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138 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 36. a 5 % des le 26 janvier 1934, plus 300 fr. pour frais d'inter- vention. B. - Le -syndic ayant poursuivi le recouvrement de ces sommes contre Calame et Bolliger, ceux-ci ont porte plainte en invoquant l'art. 206 LP et en soutenant que, leurs faillites n'etant pas clöturees, aucune poursuite ne pouvait etre dirigee contre eux. C. - L'autorite inferieure ayant admis la plainte et annuIe les poursuites, Besan90n a recouru a l'autorite contonale, qui l'a deboute (decision du 30 juin 1934). D. - Par acte depose en temps utile, il a recouru a la Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal federal, en concluant au rejet de la plainte. Considirant en droit : Aux termes de l'art. 206 LP., la faillite a ponr effet de rendre caduques toutes les poursuites dirigees contre le debiteur. Aucune nouvelle poursuite ne peut etre dirigee contre lui pendant la duree de la liquidation. Cette regle est de l'essence meme de la faillite, qui, etant une forme d'execution forcee generale, ne peut pas comporter la coexistence d'executions speciales dirigees contre le d6bi- teur. Aussi bien l'art 206 LP. est unanimemen( considere comme une disposition d'ordre public (JAEGER, n. 3 Suppl. 1915); elle s'applique egalement aux relations internationales. Lors donc qu'une faillite ouverte a l'etran- ger a r69u l'exequatur en Suisse - comme c'est le cas en l'espece - aucune poursuite ne peut etre intentee au failli, enSuisse, aussi longtemps que la liquidation n'est pas terminee. La Chambre des Poursuites et des FaiUites pronO'nce Le recours est rejeM. Schuldbetreibungs. ,md Konkumrecht. No 37.

37. Entscheid vom 21. September 1934

i. S. Spar- und Leihltasse Bern. 139 Aueh auf don N a m e n I a. u t end e G run d p fan d - t i tel können nioht g e p f ä n d e tod e rar res t i e r t werden, ohne dass sie vorgelegt (gesohätzt und in Verwahrung genommen) werden, was g e gen übe r ein emd e n G e w a h r sam b e s t r e i t end enD r i t t e n nioht zwangsweise durohgesetzt werden kann. SchKG Art. 96-99, 275/6; ZGB Art. 869, 872; VZG Art. 13. Les türes de gage immobiliers, meme nominati/s, ne peuvent etre saisis ou sb[uestres qu'a la oondition d'avoir eM presentes a l'offioe (qui doit en faire l'estimation et les prendre sous sa garde). La production du titre ne peut &re obtenue par oontrainte du tiers qui oonteste l'avoir en Ba p08session. LP art. 96 a 99, 275 et 276 ; Ce. art. 869 et 872; ORI art. 13. Anehe se nominativi, i titoli di pegno immobiliare non possono essere pignorati 0 sequestrati ohe a patto d'essere presentati all'uffioio (il quale deve stimarli e assumerne la eustodia). Il terzo ehe eontesta d'essere in possesso deI titolo non puö essere astretto a presentarlo. LEF art. 96-99, 275 e 276; Ce. art. 869 e 872 ; RFF art. 13. A. - Auf Verlangen der Rekurrentin erliess die Arrest- behörde Luzern-8tadt einen Arrestbefehl gegen Alphons Amrhyn in Hamden, Conn. U. S. A., vertreten durch Dr. G. Egli, Advokat, Luzern, u. a. auf folgende Arrest- gegenstände : « 2. Zwei Gülten, lastend auf der Liegen- schaft Rothaus in Wolhusen, vom 2. und 3. Juli 1896 im Betrage von je 3000 Fr., Grundpfandschuldner : J. C. Schmidiger, Bankverwalter, Frohburg, Wolhusen. 3. Fünf Schuldbriefe, lastend auf der Liegenschaft Schloss Buholz, Gemeinde Ruswil, errichtet im Jahre 1926, zu je 10,000 Fr., Grundpfandschuldner : Frau Witwe Rosa Amrhyn und Kinder, Schloss Buholz, Ruswil. - NB. Das Vermögen wird von Dr. G. Egli verwaltet.)} über den Arrestvollzug heisst es in der Arresturkunde : « Bei der Einvernahme des Herrn Dr.lG. Egli, Advokat, Luzern, verweigert derselbe unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis jegliche Aus- kunft über das Vermögen des Arrestschuldners. In Voll- 140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° :17. ziehung des vorstehenden Arrestbefehles wurde vorsorg- lich verarrestiert: (folgt die Aufzählung der oben ange- gebenen Al'rMtgegenstände). Da die Titel Ziffer 2 und 3 vom Betreibungsamt nicht eingesehen werden konnten, ist eine betreibungsamtliche Schatzung nicht möglich. Anzeige an Herm Dr. G. Egli, Advokat, Luzem, als Ver- mögensverwalter des Arrestschuldners im Sinne von Art. 98 SchKG ... Verfügung: Solange von ... Herrn Dr. G. Egli dem Betreibungsamt Luzem nicht die ausdrück- liche Erklärung abgegeben wird, dass das arrestierte Ver- mögen in Luzem nicht vorhanden ist, bleibt der Arrest in allen Teilen aufrecht. - Das Betreibungsamt Luzem erhielt von Herrn Dr. G. Egli unterm 4. April folgende Zuschrift: ... Dagegen verweigere ich unter Berufung ... auf das Al1waltsgeheimnis irgend welche Angabe über das Vermögen von Alphons Amrhyn... Hypotheken, welche unter Ziffer 2 des Arrestbefehles bezeichnet sind, liegen weder auf meinem Bureau noch in meiner Wohnung. Schuldbriefe unter Ziffer 3 des Arrestbefehles sind nicht genau bezeichnet, ohne Angangsdatum etc., und können daher von vomeherein solche Bezeichnungen nicht Gegen- stand eines Arrestes bilden. Es sind auch noch weder auf meinem Bureau noch in meiner Wohnung solche Schuld- briefe vorhanden ... Es bleibt der Gläubigerin überbssen, ihre Interessen gegenüber Herm Dr. Egli zu wahren. » B. - Eine Beschwerde des Arrestschuldners mit dem Antrag auf Aufhebung des Arrestvollzuges hat die kanto- nale Aufsichtsbehörde am 20. Juni 1934 « bezüglich der « Pfand »gegenstände Ziffer 2 und 3 geschützt». O. - Diesen Entscheid hat die Spar- und Leihkasse in Bem an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der Arrestvollzug sei als voll und ganz zu Recht bestehend zu erklären. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Auf Grund des Arrestbefehles könnte der Arrest, ohne dass Dr. Egli zunächst noch irgendwelche weitere Aus- SchnldbetreibungA. und Konlmrsreebt. :'1[0 :J7. PI kunft erteilen müsste, vollzogen werden auf die beiden am 2. und 3. Juli 1896 angegangenen Gülten von je 3000 Fr. auf der Liegenschaft Rothaus in Wolhusen, weil der Arrestbefehl diese Arrestgegenstände ganz eindeutig be- zeichnet. Bezüglich der fünf im Jahre 1926 errichteten Schuldbriefe von je 10,000 Fr. auf der Liegenschaft Schloss Buholz könnte eine Zweideutigkeit höchstens dann bestehen, wenn im Jahre 1926 mehr als fünf Schuldbriefe zu 10,000 Fr. auf diese Liegenschaft gelegt worden und sich gegenwärtig im Besitze des Dr. Egli befinden sollten. Indessen wäre es diesfalls nicht zu beanstanden, wenn Dr. Egli den Arrest einfach auf fünf von ihm beliebig aus- zuwählende solche Schuldbriefe - also z. B. diejenigen hintem Ranges - vollziehen liesse, ohne darüber Aus- kunft zu geben, dass noch weitere gleichartige Schuldbriefe in seinem Besitze seien. Allein Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere werden bei der Pfändung oder Arrestierung vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen (Art. 98, 275 SchKG), und zwar ist dies für die Gültigkeit der Pfändung oder Arrestierung erforderlich (BGE 48 III S. 98). Das gleiche muss nun auch für den Namensschuld- brief gelten, der vom ZGB wie der Inhaberschuldbrief derart zum Wertpapier ausgestaltet worden ist, dass die von Art. 99 SchKG vorgesehene Anzeige an den Schuld- briefschuldner, er könne rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten, wirkungslos bliebe gegenüber einer vom Schuldner erst nach der Pfändung oder Arrestierung vorgenommenen Übertragung des Schuldbriefes an einen gutgläubigen Dritten (vgl. Art. 96 SchKG; Art. 869, 872 ZGB). Dementsprechend hat ja auch vorgeschrieben werden müssen, dass im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet wurden, weil sie zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichten, vom Betreibungsamt für die Dauer der PIandung (der Liegenschaft) in Verwahrung zu nehmen sind (Art. 13 VZG). Indessen kann die zwangsweise Verwahrung nur gegen- 142 S<,huldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37. über dem Schuldner als Gewahrsamsinhaber oder gegen- über einem solchen Dritten durchgesetzt werden, welcher zugesteht, den Gewahrsam zu haben, jedoch nicht gegen- über einem Dritten, der seinen Gewahrsam in Abrede stellt und sich damit einer Hausdurchsuchung oder ähn- lichen auf zwangsweise Wegnahme abzielenden N achfor- schungen entziehen kann. Immerhin liesse sich das mit der amtlichen Verwahrung verfolgte Ziel, dass die Wert- schriften dem Schuldner nicht mehr zur raschen Versil- berung zum Nachteil des betreibenden Gläubigers zur Vel- fügung stehen, bis zu einem gewissen Grad auch durch den weiteren Gewahrsam des Dritten erreichen, der sie nach einmal vollzogener Pfändung oder Arrestierung natürlich nur auf die Gefahr eigener Verantwortlichkeit hin an den Schuldner zurückgeben könnte. Aber in einem solchen Falle scheitert die Pfändung oder Arrestierung notwendigerweise an einem andern Hinder- nis : Die Pfändung und Arrestierung von durch ein 'Vert- papier verbrieften Forderungen erfordert gleichwie die Pfändung oder Arrestierung beweglicher Sachen unter allen Umständen, dass sich das Betreibungsamt durch Augenschein vom Vorhandensein dieser Vermögensstücke, sei es beim Schuldner, sei es bei einem dritten Gewahrsams- inhaber (hier also bei Dr. Egli), überzeugt. Andernfalls besteht ja (trotz früheren bezüglichen Vermögensverwal- tungshandlungen des Dr. Egli) nicht die mindeste Gewähr dafür, dass die vom Betreibungsamt bei Dr. Egli als drittem Gewahrsinhaber zum Arrestvollzug getroffenen Vorkehren wirklich zum Arrestvollzug geführt haben, was natürlich nicht der Fall ist, wenn sich die zu beschlag- nahmenden Gegenstände im Moment des Arrestvollzuges nicht bei Dr. Egli befanden, sondern bei einem andern Gewahrsamsinhaber, gegenüber welchem das Betreibungs- amt nichts vorgekehrt hat. Im allgemeinen können ferner bewegliche Sachen und Wertschriften vom Betreibungsamt nicht ohne Augenschein geschätzt werden, was zum Pfändungs- oder Arrestvollzug ebenfalls unerlässlich ist SchuldbetreibungH. Ulut Konkursrecht. XO :111. (vgl. Art. 97, 276 Abs. 1 SchKG ; BGE 56 III S. 44 ff.). Grundpfandtitel könnten zwar auch bloss auf Grund des Grundbucheintrages geschätzt werden ; allein hier hat das Betreibungsamt von einer solchen Schätzung aus dem richtigen Gefühl abgesehen, dass damit für den Arrest- gläubiger ja doch nichts gewonnen sei, wenn sich die Pfand- titel nicht im Gewahrsam des Dr. Egli befänden und daher die gegen diesen vorgekehrten Arrestvollzugshandlungen gegenstandslos wären. Somit hatte die Weigerung des Dr. Egli, die im Arrestbefehl bezeichneten Grundpfandtitel vorzulegen, zur Folge, dass darauf gar kein Arrest voll- zogen werden konnte. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

38. Entscheid vom a4. September 1934

i. S. Flüc]dger und }tODS. Gegen die Verwertungsmassnahmen des Liquidators eines dur c h Naohlassvertrag abgetretenen Aktivver- m ö gen s kann nicht Be s c h we r d e geführt werden. La plainte n'est pas recevable contre les mesUTes de realisation du liquidateur d'un actif aoondonne aux creanciers par voie de concordat. Non e ricevibile il reclamo contro i provvedimenti di realizzazione deI liquidatore di un attivo lasciato ai creditori a mezzo di concordato. A. - Die Kollektivgesellj'!chaft Dalmer & Bernasconi in Pieterlen und deren Gesellschafter schlossen im Jahre 1933 einen von der Nachlassbehörde bestätigten Nachlass- vertrag mit folgenden Bestimmungen ab :

1. Eine jede Schuldnerschaft überträgt ihren Gläubigern ihre sämtlichen Aktiven zur Selbstliquidation.

2. Für die Bildung der Aktiven- und Passivenmasse eines jeden Schuldners, die RangsteIlung der Gläu-