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67_III_10

BGE 67 III 10

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3.

3. Entscheid vom 9. Jannar 1941

i. S. BanmwQu- nnd Leinenweberei Bäretswil A.-G. Arrestort, Art. 272 SchKG. Arrestierung von Sachen und Wertpapieren ohne Feststellung des Vorhandenseins : - wann zulässig ? - rechtswirksam nur, wenn die Gegenstände tatsächlich im Kreis des vollziehenden Amtes vorhanden sind. - - Steht fest, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, so muss der Vollzug des Arrestbefehls abgelehnt werden. Dividendenansprüche können nur dort arrestiert werden, wo sich die Bezugscheine (Coupons) oder, wenn keine Coupons be- stehen, die beim Bezug vorzuweisenden Aktientitel befinden. Lieu du sequestre, art. 272 LP. Sequestre de choses ou de papiers-valeurs dont l'existence ne peut etre constatee. - Quand est-il possible ? - Il n'a d'effet juridique que si les objets se trouvent reelle- ment dans l'arrondissement de l'office charge de l'execution du sequestre. -=-- - S'il est constant que cette condition n'est pas realisee, l'execution du sequestre doit etre refusee. Le droit au dividende ne peut etre sequestre qu'a l'endroit ou se trouve le coupon correspondant ou, s'il n'existe pas de coupons, I'action sur presentation de laquelle Ie divi4ende est paye. Luogo del sequestro, art. 272 LEF. Sequestro di cose 0 di carte-valori, Ja cui esistenza non pub essern costatata. - Quando e possibile ? - Ha effetto giuridico soltanto se gIi oggetti si trovano real· mente nel circondario dell'ufficio incaricato di eseguire i1 sequestro. - Se consta ehe quests condizione non e adempiuta, l'esecu- zione deI sequestro dev'essere rifiutsta. Il diritto al. dividendo puo essere sequestrato soltanto al luogo ove si trova Ia cOOola corrispondente 0, se non vi sono cOOole, l'azione sn presentazione della quale viene pagato il dividendo. Gegen den früher in Zürich niedergelassenen, jetzt in New Y ork wohnenden Isaak Leibowicz-Bollag erlangte ein Gläubiger am 3. September 1940 einen Arrestbefehl, demzufolge das beauftragte Betreibungsamt Zürich 4 tags darauf arrestierte: « das Dividendenrecht an der Isaak Leibowicz-Bollag A.-G., Langstrasse 9, Zürich 4, her- rührend aus den 48 dem Arrestschuldner am 7. Juli 1940 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3. II per Flugpost nach New York gesandten und ihm gehören- den Aktien der Isaak Leibowicz-BollagA.-G. Zürich 4. )) Auf Beschwerde des Schuldners hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde am 12. Dezember 1940 diesen Arrest- vollzug aufgehoben, während der Gläubiger mit dem vorliegenden Rekurs an der Gültigkeit des Arrestvollzuges festhält. Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Inhaberaktien sind Wertpapiere und zwar Inhaber- papiere im Sinn von Art. 978 OR. Sie können daher wie andere Wertpapiere nach Art. 272 SchKG nur dort arrestiert werden, wo sie sich befinden. An diesem Grund- satz hat BGE 63 III 63 ff. nichts geändert. Können darnach zwar, besonders wenn der angebliche Gewahr- samsinhaber (wie der allenfalls abwesende Schuldner selbst) die Auskunft verweigert, auch Gegenstände, deren Vorhandensein sich nicht feststellen liess, als arrestiert erklärt werden, so doch nur unter der Voraussetzung, dass sie bezw. Gegenstände der angegebenen Gattung sich wirklich am bezeichneten Ort, d. h. beim bezeichneten Gewahrsamsinhaber und jedenfalls im Kreis des voll- ziehenden Amtes befinden. Solche Art der Arrestierung ist denn auch nur ein NotbeheH, wozu insbesondere dann gegriffen werden mag, wenn Anhaltspunkte für das Vor- handensein der bezeichneten Gegenstände am angegebenen Orte bestehen und der nähere Auskunft verweigernde Gewahrsamsinhaber einige' Gewähr für zuverlässige Ver- wahrung bietet oder die Sachen nur deshalb, weil sie sich unter Verschluss befinden, nicht sofort spezifiziert und, wie es namentlich für Wertpapiere vorgeschrieben ist (Art. 98 SchKG), in betreibungsamtliche Verwahrung genommen werden können. Von all dem ist hier nicht die Rede ; vielmehr ist unbestritten, dass sich die Aktien des Schuldners gar nicht mehr in der Schweiz befinden, was deren Arrestierung in der Schweiz ausschliesst. Es

12 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 3. geht natürlich auch nicht an, aus der Schweiz fortge- schaffte Wertpapiere nach dem Vorschlag der Rekurrentin als vernichtet zu betrachten und aUs diesem Gesichts- punkt eine Arrestierung des darin verkörperten Rechts am Sitze des Ausstellers vorzunehmen. Gegenstand der vorliegenden Beschlagnahme war aller- dings kein Wertpapier als solches, sondern ein dem Schuldner als Aktionär zustehendes Dividendenbezugs- recht bezw. ein einzelner Dividendenanspruch. Aber dieser Anspruch ist ebenfalls ein solcher aus Wertpapier, sei es, dass dafür besondere Bezugscheine (Coupons) bestehen, oder dass der Anspruch durch Vorweisung der Aktie selbst geltend gemacht werden muss. Eine andere Art der Geltendmachung kommt kaum vor und ist für den vorliegenden Fall weder behauptet noch dargetan. Somit müssten die in Betracht fallenden Coupons oder dann die in der Arresturkunde erwähnten Inhaberaktien selbst arrestiert werden, was, wie dargetan, deren Vor- handensein im Kreis des vollziehenden Betreibungsamtes zur Voraussetzung hätte. Die Vorinstanz hat mit Recht in diesem Sinn entschie- den und auch nicht etwa in den Zuständigkeitsbereich der Arrestbehörde eingegriffen ; denn durch die Arrestie- rung von Inhaberpapieren, die sich nicht im Kreis des vollziehenden Betreibungsamtes befinden, würden die von diesem Amte zu befolgenden ootreibungsrechtlichen Vor- schriften verletzt (BGE 64 III 129), und auf eine solche Verletzung lief auch die Arrestierung des in Inhaber- papieren verkörperten Bezugsrechtes hinaus. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. • Schuldbetreibungs. und Konkurarecht.· No 4. 13

4. Entscheid vom 17. Januar 1941 i. S. Sparkasse WHIisan A.-G. Familien/ideilcommis8e des luzemischen Rechts : - sind in ihrer Substanz unpfändbar, wenigstens für andere als Fideikommissehulden. Art. 335 Abs. 2 ZGB. Kantonales Recht. Haftungsgrundsätze. FüMicommis da. familie du droit lucernois. Insaisissabilite des b;ens du fideicommis dans Ieur substance, du moins potir d'autres dettes que cella<; du fideicommi'!. Art. 335 al. 2 ce. Droit cantonal. Principes de responsabilite. Fedecomme8sQ di famiglia deI diritto Jucernese. Impignorabilita dei beni dei fedecommesso relativamente alla loro sostanza, almeno per altri debiti ehe quelli dei fedecommesso. Arl;. 335 cp. 2 ee. Diritto cantonale. Principi relativi alla respon- sabilita. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 16. Dezember 1940 die Pfändbarkeit des Fideikommissvermögens des Schuldners F. L. von Son- nenberg, abgesehen von den bereits am 6. Juli 1940 pfändbar erklärten Erträgnissen, verneint. Demgegen- über beantragt die Gläubigerin mit dem vorliegenden Rekurs, dieses Vermögen sei als pfändbar zu erklären und die Pfändung anzuordnen. Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer zieht in Erwägung : Während sich BGE 42 UI 255 nur mit der Frage nach der Pfändbarkeit des Nutzungsrechts eines Fideikom- missars zu befassen hatte, steht nun die Frage nach der Pfändbarkeit des Fideikommissgutes selbst zur Entschei- dung. Sie ist mit der Vorinstanz ~u verneinen angesichts der von. dieser dargelegten materiellen Ausgestaltung des luzernischen Fideikommissrechtes. Wenn Art. 335 Abs. 2 ZGB bestinImt, dass Familienfideikommisse nicht mehr errichtet werden dürfen, so folgt daraus anderseits, dass bereits bestehende, unter der Herrschaft des kantonalen Rechts entstandene und rechtsbeständig gebliebene Fidei- kommisse auch nach Inkrafttreten des ZGB nach Mass- gabe des kantonalen Rechts fortbestehen können. Im Kanton Luzern ist nach den Ausführungen der Vorinstanz