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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.
26. Jntlchti4 vom 9. Junt 1. i. S. Zaf.. SchKG Art. 69, Ziff. 1, und 274, Zift 1: Arrest- und Zahlungs- befehl haben den Namen des einen oder der mehreren Gläu- biger zu enthalten, widrigenfalls sie (bezw. der Arrestvollzug) aufzuheben sind (Erw. 1). SchKG Art. 275, 98 : Nichtigkeit der Arrestierung von Inhaber- papieren (auch Inhaberpfandtiteln und Zinsen von solchen) ohne Inverwahrungnahme (Erw. 2). A. - Am 18. 'April bewilligte die Arrestbehörde Ob- waIden dem ({ Jos. Bucher, alt Bürgergemeindepräsident. Kerns, für sich und namens der Mitglieder des Bürger- gemeinderates Kerns und der Elektrizitätskommission • vertreten durch Herrn alt Regierungsrat Otto Hess, Kerns », gestützt auf Art. 271 Ziff. 4. SchKG für eine Forderung von 500 Fr. laut « Urteil des Obergerichts vom 18. März 1921» einen Arrest gegen Peter Zai in Stresa auf ({ Hypothekarische Forderung des Schuldners an der Familie Egger, Kurhaus Melchtal, Kerns, von 34,000 Fr. nebst Zins zu 5 % % seit 11. November 1921.» In Vollziehung dieses Arrestbefehls belegte das Be- treibungsamt Kerns mit Arrest: ({ Zins a 5 % % von 34,000. Fr. Hypothekarforderung an Familie Egger Kurhaus Melchtal seit 11. November 1921 oder eventuell wenn Frauengut Nutzniessung des Ehemanns. » Am 24. April hob «Jos. Bucher, alt Bürgergemeindepräsident, Kerns, für sich und namens des Bürgergemeinderates Kerns und der Elektrizitätskommission, vertreten durch alt Reg.-Rat Otto Hess in Kerns )), Betreibung an. Gegen Arrest und Betreibung führte der Schuldner Beschwerde,
u. a. wegen ungenügender Gläubigerbezeichnung und Unzulässigkeit der Arrestierung des Hypothekarzinses. B. - Durch Entscheid vom 13. Mai haben Landam- mann und Regierungsrat des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen am 23. Mai zugestellten Entscheid hat Zai am 2. Juni an das Bundesgericht weitergezogen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 26. 97 Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung: l.-Gemäss Art. 69 Ziff. 1 (in Verbindung mit Art. 67 Zift. 1) und Art. 274 Ziff. 1 SchKG haben sowohl der Arrestbefehl als der Zahlungsbefehl den Namen (und den Wohnort) des Gläubigers zu enthalten. Nehmen mehrere Gläubiger für eine ihnen gemeinsam zustehende Forderung einen Arrest heraus und heben Betreibung an, w~s zulässig ist, sofern sie, wie hier, einen gemeinsamen "tertreter haben (AS 35 I S. 819 f. Erw. 2 = SA 12 S. 292 f. Erw. 2), so ist die Angabe von Namen (und Wohnort) jedes Gläubigers unerlässlich (a. a. O. S. 818 f. Erw. 1 bezw. S. 291 f. Erw. 1; AS 41 III S.247 ff.; 43 III S. 177 f.). Dabei verschlägt es nichts, ob Arrest und Betreibung von den sämtlichen Mitgliedern einer Behörde. ausgehen, deren Zusammensetzung leicht festgestellt werden kann, oder ob sie sich auf ein gerichtliches Urteil gründen, welches die Gläubiger als Streitgenossen erstritten haben, wobei sie in nach kantonalem Prozessrecht zulässiger Weise unter einer Kollektivbezeichnung auftraten, überhaupt ob dem Schuldner Namen und Wohnort der einzelnen Gläubiger ohnehin bekannt sind oder nicht. Vielmehr muss dem Schuldner wie dem Betreibungsbeamten aus Arrest- und Zahlungsbefehl bezw. Betreibungsbe- gehren selbst ohne weiteres ersichtlich sein, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die Betreibung geführt wird. Hätte auch nur der Zahlungsbefehl diesem Er- fordernis nic~t entsprochen, so würde seine daherige Aufhebung nach Art. 278 Abs. 4 SchKG auch den Hinfall des Arrestes nach sich gezogen haben. Entspricht ihm aber, wie vorliegend, schon der Arrestbefehl nicht, so kann dieser, weil von der den Aufsichtsbehörden nicht unterstellten Arrestbehörde ausgehend, von diesen frei- lich nicht aufgehoben werden, wohl aber der Arrestvoll- zug. welchen vorzunehmen das Betreibungsamt angesichts der Mangelhaftigkeit des Arrestbefehls bis zu deren Behebung richtigerweise hätte verweigern sollen. AS 48 III - 1922 7
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2. - Der Rekurrent ficht den Arrestvollzug im weitern mit der Begründung an,die Hypothekenforderung, deren Zinsen arrestiert worden sind, sei eine in den Hän- den seiner mit ihm zusammenleb~nden Ehefrau befind- liche Inhabergült. Ist dies der Fall, so wäre die Beschwerde auch aus diesem Grunde gutzuheissen gewesen, und die Vorinstanz hätte deshalb, wenn jene Behauptung schon vor ihr aufgestellt wurde, was aus den Akten nicht ersichtltch ist, weil sie entgegen der Vorschriften der Art. 5 ~ und 7 der Verordnung über die Beschwerdefüh- rung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerdeschrift nicht eingesandt hat, hierüber eine Feststellung treffen sollen. Gemäss Art. 275 und 98 SchKG hat nämlich die Arrestierung von Inhaberpa- pieren dadurch zu erfolgen, dass das Betreibungsamt sie in Verwahrung nimmt. Dies ist nicht nur Ordnungsvor- schrift, sondern eine Bestimmung, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der Arrestierung zur Folge hat, und findet seine Begründung darin, dass die bei der Forderungs- pfändung im allgemeinen vorgeschriebene Mitteilung an . den Schuldner des Betriebenen, dass er rechtsgültig nur noch an das BetreibungsaIIlt leisten könne, bei der Pfändung von Inhaberpapieren nicht zulässig ist (Art. 99 SchKG), weil er einem späteren Inhaber des Titels unter Berufung hierauf die Zahlung doch nicht verweigern könnte und überhaupt nur ~egen Herausgabe desselben zu zahlen braucht (Art. 96 Abs. 2 SchKG, Art. 872 und 873 ZGB, 847 und 848 OR, sowie die Doktrin über die Inhaberpapiere, deren unbestrittene Sätze allfällig auch auf Inhaber al t gülten Anwendung finden dürften). Insbesondere enthebt Art. 862 ZGB, wonach der Schuld- ner einer Inhabergült, solange ihm keine Anzeige von de- ren Uebertragung gemacht ist, Zinse an den bisherigen Gläubiger entrichten kann, ihn nicht von der Verpflich- tung, den Zins an einen späteren Inhaber der Gült zu be- zahlen, wenn ihm die Uebertragung rechtzeitig mitgeteilt wird, was vorliegend jedenfalls bis zu dessen erst be- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26. 99 vorstehender Fälligkeit noch möglich ist. Hievon abgese- hen wäre das Betreibungsamt Kerns zur Arrestierung der fraglichen Inhabergültzinsen nicht zuständig gewesen, wie auch die Arrestbehörde von Obwalden nicht zur Be- willigung des Arrestes auf sie, was übrigens allein schon die Verweigerung des Arrestvollzuges gerechtfertigt haben würde (Art. 272 und 275 bezw. 89 SchKG; AS 38 I S. 277 Erw. 1 = SA 15 S. 94 Erw. 1). Forderungen aus Inhaberpapieren sind nämlich als da befindlich anzusehen, wo die sie verkörpernden Urkunden, ohne welche sie nicht geltend gemacht werden können, liegen, können also, wenn diese sich im Ausland befinden, in der Schweiz nicht arrestiert werden. Dabei kommt nichts darauf an, ob die Forderung durch ein in der Schweiz liegendes Grundstück pfandversichert ist, weil nach dem Ausge- führten eine wirksame Arrestierung in der Schweiz gleichwohl nicht möglich ist: -ein unvermeidlicher Nach- teil der weitgehenden Mobilisierung des Bodenwertes. Ins- besondere ergibt sich nicht etwa das Gegenteil aus Art. 861 Abs. 2 ZGB, wonach sich der Schuldner durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers befreien kann, wenn der Wohnsitz des Gläubigers zu sei- nem Nachteil verlegt worden ist; denn es ist keineswegs der Sinn dieser Vorschrift, die Forderung am Wohnsitz des Schuldners oder am früheren Wohnsitze des Gläu- bigers, die im vorliegenden Falle mit dem Betreibungsort freilich zusammenzufallen scheinen, zu lokalisieren. Wie es sich in alien diesen Beziehungen verhält, wenn die Hypothekenforderung wohl eine Gült, nicht aber eine Inhabergült ist, soll nicht weiter erörtert werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und Arrest und Betreibung aufgehoben.