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66 Schuldbetreibungs. und Konkrusrecht. N° 18. auch wenn jen.er im Auslande wohnt, zur Auskunft an das mit dem Vollzug des Arrestes befasste Betreibungsamt verpflichtet s~d (BGE 58 nI 153), kann nicht zugebilligt werden, sich der Beschlagnahme durch ihr pflichtwidriges Verhalten zu entziehen, es wäre denn, dass eine Beschlag- nahme ohne nähere Feststellungen zum vorneherein wir- kungslos sein müsste. Das ist aber nicht der Fall, denn die Beschlagnahme verpflichtet den Schuldner, sich der Ver- fügung über die betreffenden Gegenstände zu enthalten, und sie hindert einen Rechtserwerb durch bösgläubige Dritte. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass Gegen- stände der aufgeführten Art gar nicht vorhanden sind ; es besteht aber kein Bedenken, bei der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit der Feststellung die Arrest- legung auch auf diese. Gefahr hin zuzulassen, zumallängst anerkannt ist, dass (nicht in Wertpapieren verkörperte) Forderungen und andere Rechte ohne weiteres arrestiert (ja sogar gepfändet und verwertet) werden können, auch wenn ihr Bestand bestritten ist. Dass wegen der Unmög- lichkeit einer zuverlässigen Schätzung unter Umständen mehr Gegenstände dem Arrestbeschlag unterworfen wer- den als zur Deckung der Forderung des Gläubigers erfor- derlich wären, hat der Schuldner ebenfalls sich selbst zuzuschreiben; er kann dieser Gefahr vorbeugen, indem er sich zur pflichtgemässen Auskunfterteilung herbeilässt. Allerdings dürften als Gegenstand der Verwertung nach wie vor nur solche bewegliche Sachen und Wertpapiere in Betracht kommen, die als wirklich vorhanden festgestellt sind und dem Betreibungsamte zur Verfügung stehen. Allein diese Spezifizierung kann bei der Pfändung immer noch nachgeholt werden, wobei sie auf weniger Schwierig- keiten stossen wird, da, wie sich aus einem bei. den Akten liegenden Schriftstück ergibt, die Banken einen Grund zur ZUl'Ückhaltung gegenüber dem den Arrest vollziehenden Betreibungsamt namentlich darin sehen, dass die Forde- rung des Gläubigers noch nicht anerkannt und auch nicht in irgendeiner Weise gerichtlich festgestellt ist. Was die Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 19. 67 unter Art. 98 Ahs. 1 SchKG fallenden Wertpapiere anbe- langt, so ist bisher mit Unrecht als zur gültigen Arrestierung (oder Pfändung) unerlässlich erachtet worden, dass die Papiere vom Betreibungsamt in Verwahrung genommen werden (so BGE 48 III 96. 60III 139). So wichtig diese Massnahme zum Schutz des Gläubigers vor unbefugten Verfügungen des Schuldners auch ist, so stellt sie doch nur eine in f 0 I g e der Arrestierung (oder Pfändung) zu treffende Massnahme dar, gleich wie für andere Sachen im Falle des Art. 98 Abs. 3, mit dem blossen Unterschiede, dass Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 wenn möglich immer ohne weiteres in amtliche Verwahrung zu nehmen sind· Ist dies nicht möglich, so mag die Wirksamkeit der Arres- tierung stark gefährdet sein, es wäre aber nicht gerecht- fertigt, die Beschlagnahme deshalb überhaupt abzulehnen. Von einer Bank, die den Gewahrsam hat, darf übrigens erwartet werden, dass sie dem Schuldner nicht zu unbe- fugten Verfügungen behilflich sein wird. Den Wirkungen des Arrestbeschlages bleiben entzogen die auf ungenannte Dritte lautenden Guthaben an die Bank und die (allenfalls durch Miete eines Schrankfaches) auf den Namen eines ungenannten Dritten ihr zur Ver- wahrung übergebenen Wertschriften und andern Sachen, wenn und solange nicht mit ihrem Wissen bloss zum Schein ein Dritter als Berechtigter bezeichnet ist. Abgesehen von diesem Falle kann das Recht des Dritten nur durch erfolg- reich gegen ihn durchgeführtes Widerspruchsverfahren aus- geschaltet werden, was voraussetzt, dass sein Name dem Betreibungsamt bekanntgegeben worden sei. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Entscheid vom 14. Juni 1937 i. S. Frey-Eastadin. Rechtsvorschlag mit dem Zusatz «Die Forderung wird der Höhe nach bestritten» ist eine Bestreitung der ganzen Forderung und daher giiltig (Art. 74 Abs. 2 SchKG).
68 S"huldbetreibllllgS- und Konk1ll'l3recht. No 19. L'opposition av:ec l'adjonction «le montant de 10, creance est conteste }) est uno contestation de 10, totaliM de la creanC6 et elle est partant valable (Art. 74, aI. 2, LP). ' L'opposizione con l'aggiunta «si contesta l'importo deI credito» costituiscc uno, contestazione globale ed e valida (art. 74 cp. 2 LEF). A. - In der Betreibung des Advokaten Dr. Brin für eine Honorarlorderung von Fr. 212.50 erhob der Anwalt des Schuldners Rechtsvorschlag mit der Erklärung: « Es wird Rechtsvorschlag erhoben : die Forderung wird der Höhe nach bestritten.» Auf die Mitteilung des Betrei- bungsamtes, es betrachte den Rechtsvorschlag als nicht gültig, erhob der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag auf Anerkennung desselben. Der Nachsatz sei lediglich angefügt worden, um den Gläubiger darauf hinzuweisen, weshalb ein Rechtsvorschlag überhaupt erfolge. Keines- wegs habe er die Forderung nur. teilweise bestreiten: wollen. Er hätte dies 'schon deshalb nicht tun können weil ihm die Höhe der anzuerkennenden Summe nich~ bekannt sei, da diese vom noch ausstehenden Entscheid der Moderationskommission abhänge. B. - Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abge- wiesen in Zustimmung zu der Begründung des Betrei- bungsamtes, der Schuldner habe mit seinem Zusatz kundgegeben, dass er die Forderung zum Teil anerkenne. Einen Hinweis darauf, dass die Forderung in einem Teilbetrag noch nicht liquid sei, enthalte die Erklärung nicht, weshalb der Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG ungültig sei. Hiegegen rekurriert der Schuldner ans Bundesgericht unter Au:frechterhaltung seines Antrags samt Begründung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamm.er zieht in Erwägung : Nach ihrer sprachlichen Formulierung zerfällt die streitige Erklärung deutlich in zwei Teile mit verschie- dener Bedeutung. Der 1. Satz ist in sich abgeschlossen und vollständig und enthält einen Rechtsvorschlag in Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 19. 69 seiner einfachsten Formulierung. Der Nachsatz nun will offenbar nicht den im Vorsatz ausgesprochenen Rechts- vorschlag in seiner Reichweite einschränken auf einen bIossen Teil der Forderung, sondern vielmehr lediglich eine Begründung geben, wes haI b jener ausgesprochen wird. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass die beiden voneinander unabhängigen Hauptsätze durch einen Doppelpunkt getrennt sind, was in dem derart angekündigten zweiten Satze nicht ein für Sinn und Wirkungsumfang des ersten notwendiges Element, sondern einen Zusatz von grundsätzlich anderer .Art erwarten lässt, der, nach seinem Inhalt, nur eine Begrün- dung der vorausgehenden Willenserklärung sein kann. Der Schuldner will nicht nur einen Teil, sondern er will zur Zeit den ganzen Forderungsbetrag bestreiten, weil für ihn die Höhe der berechtigten Forderung nicht fest- steht und übrigens nicht feststehen kann, da sie von dem herbeizuführenden Moderationsentscheid abhängt. Dieser Wille ist in der Erklärung mit hinlänglicher Deut- lichkeit ausgedrückt, und auf diesen Willen kommt es an. Wäre ein Zweifel möglich, so wäre er dem Schuldner zugutezuhalten. Art. 74 Abs. 2 ist restriktiv und zugunsten des Schuldners auszulegen; denn dem Gläubiger geht nichts verloren, wenn die Betreibung gehemmt wird, wozu der Schuldner das unbeschränkte Recht hat, wohl aber unter Umständen dem Schuldner, wenn sie nicht gehemmt wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamtne1' :
1. In Gutheissung des Rekurses wird der Rechtsvor- schlag in Betreibung Nr. 28,292 als gültig und den ganzen Forderungsbetrag betreffend erklärt.