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Bankellgesetz. Xo 38.
Bilanzposten mangels genügender Kennzei{!hnung der in
ihm zusammengefassten Einlagen überhaupt keine privi-
legierten Spareiplagen mitumfassen.
Die Verneinung des Konkursvorrechts scheint auch dem
Rechtsbewusstsein der meisten Gläubiger solcher Kassa-
scheine zu entsprechen, ansonst es nicht verständlich wäre,
dass sie sich nicht zusammengetan hätten, um kollektiv
auf irgendwelche Weise ihr Vorrecht zur Geltung zu bringen
zu suchen. Ihnen gegenüber wäre es eine grosse Unbillig-
keit, wenigen vereinzelten Gläubigern der gleichen Kate-
gorie das Konkursvorrecht (mit ~ofortiger voller Baraus-
zahlung) einzuräumen, während eine solche Behandlung
sämtlicher Gläubiger dieser Kategorie durch den Nach-
lassvertrag mangels genügender Mittel überhaupt nicht
möglich gewesen wäre ..
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juni 1937 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
·1
A. SchuldbeLreibungs- und-Konkursreeht
PoursuiLe eL Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-
UND KONXUR8KAMMEB
ARR~ DE LA CHAMBRE DES POUBSUITES
ET DES FAILLITES
39. Intacheid vom a. Dezember 1987 i. S. Buchmiiller.
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1. Der Drittanspruch auf arrestierte Sachen
ist schon gegen den ArrestVOllzug anzumelden; gegen die
Pfändung nur dann noch zulässig. wenn der Ansprecher vom
Arrest keine Kenntnis hatte' (Art. 275 SchKG).
2. Dr i t t an s.p rll c h .kann nicht e v e n t II e 11 angemeldet
werden (Art. 106 ff. SchKG).
1. La tiers. 'lw revendiqlle UIl objet seqllestre .doit annoncer sa
~vendication an moment du seqllestre deja.; II nepeut l'an-
noncer lors de la saisie que s'll 'n'a pas eu connaiSsance du
seqllestre (3rt. 275 LP).
2. La tiers ne saurait annoncer sa :revendicatipn aub8i4ia,irement
(3rt. 106 sS',LP)...
,
.
.,
1. Il ~zoche rivendica llIl. oggetto sequ~trato d~ve annuncia.re
la sua rivendicazione giaaJ momento deI sequestro; PllO annun-
ciarla all'atto deI pignoramento soitanto se non ha aVllto
conoscenza deI seqllestro(art. :27·5 LEF).
2. Il teJ:Zo non puo, annunciare la. su~rivendicazione a
ti~oIo
eventuale (art. 106 e seg., LEF),
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i .
A. -'- Auf Grund Arrestbefehls vom 2. Juli 1937 gegen
Frau Martha Buchmüller wurde in ihrer Wohnung u. a.
ein Klavier im Schätzungswerte von Fr. 50.- arrestiert.
AB 63 m -
1937
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SchuIdbet.reibullgs- .md Konkursrecht.. N° 39.
Der Ehemann;der Betriebenen schrieb binnen 10 Tagen
seit dieser Arreatierung an das Betreibungsamt :
« Dieses KlaVier kauften wir vor vielen Jahren unserer
Tochter Martha Elisabeth Buchmüller, Matthäusstrasse 3
(nunmehr Frau Baumann-Buchmüller). Dieselbe ist somit
Eigentümerin dieses Klaviers. Sollte jedoch wider Er-
warten angenommen werden, dieses Klavier stehe nicht im
Eigentum unserer Tochter, so macht der unterzeichnete
Ehemann (der Betriebenen) daran Eigentum geltend;
ganz eventuell handelt es sich um Frauengut. »
über den Anspruch der Tochter leitete das Betreibungs-
amt das Widerspruchsverfahren eih, welches sich durch
Nichtbenützung der angesetzten Klagefrist erledigte.
Darauf kam es am 6. September 1937 in der Arrestbetrei-
bung zur PIandung des Klaviers. Innerhalb 10 Tagen seit
Mitteilung hievon schrieb der Ehemann der Betriebenen
dem Betreibungsamt :
c(An diesem Klavier mache ich Ei gent um geltend.
Meine Frau und ich, d. h. rechtlich ich, kaufte dieses
Klavier vor vielen Jahren unserer Tochter Martha Eli-
sabeth Buchmüller. Bei derartigen Käufen für ein Kind
ist jeweils die Frage unabgeklärt, ob das Kind Eigentümer
des Klaviers ist oder der Vater. Wir nahmen an, das Kind
werde das Klavier als Eigentum ansprechen und machten
dem Betreibungsamt auch eine bezügliche Mitteilung.
Unsere Tochter hat nun aber an dem Klavier nicht Eigen-
tum geltend gemacht. Sie erklärt also damit, dass das
Eigentum an diesem Klavier an sie nicht übergegangen
sei.
Dadurch ist die Eigentumsfrage abgeklärt. Das
Klavier steht somit in meinem Eigentum, was ich hier aus-
drücklich geltend mache ... »
Daraufhin setzte das Betreibungsamt dem Gläubiger
Frist zur Widerspruchsklage gemäss Art. 109 SchKG gegen
Buchmüller an. Hiegegen beschwerte sich der Gläubiger
mit der Begründung, der für die Tochter geltend gemachte
Anspruch schliesse denjenigen des Vaters aus. Eventuelle
Geltendmachung eines Eigentumsanspruches sei unzulässig.
Schultlhetreibungs- und Konknrsrecht. Xo 39.
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B. -
Die Vorinstanz hat die Beschwerde gutgeheissen,
weil der Ehemann gegenüber der Arrestierung seinen Ei-
gentumsanspruch nur bedingt geltend gemacht habe, was
unbeachtlich sei. Auf die Pfändung hin: habe er dann aller-
dings sein Eigentum unbedingt angemeldet, aber er habe
durch sein Verhalten auf die Arrestierung hin auf die
Geltendmachung des eigenen Anspruchs auch im Pfän-
dungsverfahren verzichtet.
G. -
Diesen Entscheid zieht der Ehemann ans Bundes-
gericht weiter mit dem Antrag auf Berücksichtigung seines
Eigentumsanspruchs und Einleitung des Widerspruchs-
verfahrens.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
l. -
Es fragt sich zunächst, ob die Anmeldung des
eigenen Anspruchs vom Ehemann Buchmüller nach er-
folgter Pfändung noch angebracht werden durfte, nachdem
er bereits von der Arrestierung Kenntnis gehabt hatte.
Dem Schuldner gegen.über gilt der GrundSatz, dass, was
gültig arrestiert ist, auch gepf'andet werden kann, dass er
also die Einrede der Unpfändbarkeit gemäss Art~ 92/93
SchKG nur binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arrest-
urkunde, dagegen nicht mehr auf die Pfändung hin gel-
tend machen kann (BGE 56 III 122). Ist dieser Grundsatz
auch auf den Dritteigentümer der arrestierten Sache anzu-
wenden, so muss dieser bei Kenntnis der Arrestnahme
seinen Anspruch im Anschluss an diese anmelden. und ist
er mit seiner Anmeldung gegenüber der Pfändung ausge-
schlossen. Diese Ausdehnung ist geboten, weil Art. 275
SchKG, der die Vollziehung des Arrestes nach den für die
Pfändung aufgestellten Vorschriften' anordnet, dabei aus-
drücklich auf die Artikel über das Widerspruchsverfahren
mitverweist.
Damit ist gesagt, dass jenes Verfahren
bereits hier durchzuführen ist. Ist allerdings der Dritt-
eigentümer ohne Kenntnis des Arrestes geblieben, so kann
HO
Schuldhetreibungs. und Konkursrecht. N° 40.
er seinen Anspru,ch noch gegenüber der Pf'andung anmelden
(vgI. JAEGER, K;omm. SchKG Art. 280 N. 2).
2. -:- War mithin die Anmeldung des Drittanspruchs
im Anschluss an die Pfändung vom 6. September· wegen
Verspätung unbeachtlich, so stellt sich die Frage, ob die
Fristansetzung an den Gläubiger nicht auf Grund der
früheren. Anmeldung gegenüber der Arrestierung. erfolgen
musste, m.a.W. ob die Anmeldung eines eventuellen An-
spruchs zulässig ist. In der Form, wie das hier geschehen
ist, muss die Frage verneint werden. Wenn ein Dritter
damit einverstanden ist, dass ein Vierter das Eigentum
beanspruche, so geschieht ihm ja kein Unrecht, wenn dieser
Vierte den Gegenstand dem Schuldner zur Befriedigung
seiner Gläubiger überlässt, indem er, wie hier, sein Eigen-
tum nicht verfolgt. Dann wird, wenn in Wahrheit der
Gegenstand doch nicht dem Schuldner gehört, durch die
Pfändung desselben nur dieser Vierte geschädigt, nicht
auch derjenige Dritte, der diesen selber für den Eigentümer
hält bezw. jedenfalls bereit ist, dessen Eigentum anzuer-
kennen. Eine solche Anerkennung aber muss darin er-
blickt werden, dass der Dritte den Anspruch des Vierten
als dessen Vertreter unbedingt geltend macht, seinen eige-
nen aber nur eventuell für den Fall der Abweisung des
andern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KonkuTskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
40 . .t.rrat du 9 decembre 1937 dans la cause Wahli.
Poursuites entre epoux durant le mariage.
Contrairement a ce qui a et8 affirme dans l'arret Schönhofer
(RO 56 III p. 169 et suiv.), l'interdiction des poursuites
qu'edicte l'art. 173 C. civ. est une regle qui interesse l'ordre
public. L'exception qui en doooule peut donc etre invoquee
en tout temps et meme soulevee d'office.
Ce principe n'entrainerait pas forcement un changement de
jurisprudence dans les ca.<; analogues au ca.'l Schönhofer (pour-
Schuldhetreibungs. und Konlrursrecht. No 40.
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suite d'une femme dont le mari est domicilie a l'etranger
sur les biens que ce demier possede en Suisse), attendu que
cette jurisprudence peut se justitier par un autre motif.
Betreibungen zwischen Ehegatten während
der Ehe.
Entgegen der im Entscheide i. S. Schönhofer (BGE 56 III 173)
bestätigten Auffassung ist das Zwangsvollstreckungsverbot
unter Ehegatten (Art. 173 ZGB) eine um der öffentlichen
Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellte Vorschrift. Die
Einrede aus ihr kann daher jederzeit erhoben und selbst von
amteswegen angewendet werden.
Dieser Grundsatz führt nicht notwendigerweise zu einer Änderung
der Rechtsprechung in den dem Falle Schönhofer analogen
Fällen (Betreibung einer Ehefrau gegen ihren im Ausland
wohnhaften Mann auf dessen in der Schweiz liegendes Vermö-
gen), da diese Praxis sich durch ein anderes Motiv rechtfertigen
kann.
Prooedimenti esecutivi tra coniugi durante il matrimonio.
Contrariamente a quanto affermato neUa sentenza Schönhofer
(RO 56 III p. 169 e seg.), il divieto di procedimenti esecutivi
previsto dall'art. 173 ce e una regola che conceme l'interesse
pubblico. L'eccezione che ne deriva pub esser dunque invocata
in ogni tempo ed anche sollevata d'ufficio.
Questo principio non necessiterebhe un camhiamento di giurispru-
denza nei casi analoghi al caso Schönhofer (esecuzione pro-
mossa daIIa moglie, il cui marito e donriciliato all'estero, sui
heni da lui posseduti in Isvizzera), poicM questa giurispru-
denza pub essere giustiticata da un altro motivo.
A. -
Le 18 aout 1937, Dame Marguerite Wahli a fait
notifier a son mari un commandement de payer pour les
sommes suivantes :
a) 100 fr. avec iIiteret au 5 % du 31 mai 1937,
b) 100 fr. avec interet au 5 % du 30 juin 1937,
c) 100 fr. avec interet au 5 % du 31 juillet 1937,
d) 150 fr. avec interet au 5 % du l er aout 1937.
Les sommes indiquees sous lettres a), b) et c) etaient
reclamees en vertu d'une reconnaissance de dette pre-
tendument signee par le debiteur le 19 mai 1937. eelle
de 150 fr. indiquee sous lettre d) l'etait en vertu d'un
jugement en date du 14 aout 1937 condamnant le debiteur
a payer a sa femme chaque mois une somme du meme
montant a titre de contribution d'entretien.