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63_III_137

BGE 63 III 137

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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136

Bankellgesetz. Xo 38.

Bilanzposten mangels genügender Kennzei{!hnung der in

ihm zusammengefassten Einlagen überhaupt keine privi-

legierten Spareiplagen mitumfassen.

Die Verneinung des Konkursvorrechts scheint auch dem

Rechtsbewusstsein der meisten Gläubiger solcher Kassa-

scheine zu entsprechen, ansonst es nicht verständlich wäre,

dass sie sich nicht zusammengetan hätten, um kollektiv

auf irgendwelche Weise ihr Vorrecht zur Geltung zu bringen

zu suchen. Ihnen gegenüber wäre es eine grosse Unbillig-

keit, wenigen vereinzelten Gläubigern der gleichen Kate-

gorie das Konkursvorrecht (mit ~ofortiger voller Baraus-

zahlung) einzuräumen, während eine solche Behandlung

sämtlicher Gläubiger dieser Kategorie durch den Nach-

lassvertrag mangels genügender Mittel überhaupt nicht

möglich gewesen wäre ..

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juni 1937 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

·1

A. SchuldbeLreibungs- und-Konkursreeht

PoursuiLe eL Faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS-

UND KONXUR8KAMMEB

ARR~ DE LA CHAMBRE DES POUBSUITES

ET DES FAILLITES

39. Intacheid vom a. Dezember 1987 i. S. Buchmiiller.

137

1. Der Drittanspruch auf arrestierte Sachen

ist schon gegen den ArrestVOllzug anzumelden; gegen die

Pfändung nur dann noch zulässig. wenn der Ansprecher vom

Arrest keine Kenntnis hatte' (Art. 275 SchKG).

2. Dr i t t an s.p rll c h .kann nicht e v e n t II e 11 angemeldet

werden (Art. 106 ff. SchKG).

1. La tiers. 'lw revendiqlle UIl objet seqllestre .doit annoncer sa

~vendication an moment du seqllestre deja.; II nepeut l'an-

noncer lors de la saisie que s'll 'n'a pas eu connaiSsance du

seqllestre (3rt. 275 LP).

2. La tiers ne saurait annoncer sa :revendicatipn aub8i4ia,irement

(3rt. 106 sS',LP)...

,

.

.,

1. Il ~zoche rivendica llIl. oggetto sequ~trato d~ve annuncia.re

la sua rivendicazione giaaJ momento deI sequestro; PllO annun-

ciarla all'atto deI pignoramento soitanto se non ha aVllto

conoscenza deI seqllestro(art. :27·5 LEF).

2. Il teJ:Zo non puo, annunciare la. su~rivendicazione a

ti~oIo

eventuale (art. 106 e seg., LEF),

_

\

,

<

-

i .

A. -'- Auf Grund Arrestbefehls vom 2. Juli 1937 gegen

Frau Martha Buchmüller wurde in ihrer Wohnung u. a.

ein Klavier im Schätzungswerte von Fr. 50.- arrestiert.

AB 63 m -

1937

10

138

SchuIdbet.reibullgs- .md Konkursrecht.. N° 39.

Der Ehemann;der Betriebenen schrieb binnen 10 Tagen

seit dieser Arreatierung an das Betreibungsamt :

« Dieses KlaVier kauften wir vor vielen Jahren unserer

Tochter Martha Elisabeth Buchmüller, Matthäusstrasse 3

(nunmehr Frau Baumann-Buchmüller). Dieselbe ist somit

Eigentümerin dieses Klaviers. Sollte jedoch wider Er-

warten angenommen werden, dieses Klavier stehe nicht im

Eigentum unserer Tochter, so macht der unterzeichnete

Ehemann (der Betriebenen) daran Eigentum geltend;

ganz eventuell handelt es sich um Frauengut. »

über den Anspruch der Tochter leitete das Betreibungs-

amt das Widerspruchsverfahren eih, welches sich durch

Nichtbenützung der angesetzten Klagefrist erledigte.

Darauf kam es am 6. September 1937 in der Arrestbetrei-

bung zur PIandung des Klaviers. Innerhalb 10 Tagen seit

Mitteilung hievon schrieb der Ehemann der Betriebenen

dem Betreibungsamt :

c(An diesem Klavier mache ich Ei gent um geltend.

Meine Frau und ich, d. h. rechtlich ich, kaufte dieses

Klavier vor vielen Jahren unserer Tochter Martha Eli-

sabeth Buchmüller. Bei derartigen Käufen für ein Kind

ist jeweils die Frage unabgeklärt, ob das Kind Eigentümer

des Klaviers ist oder der Vater. Wir nahmen an, das Kind

werde das Klavier als Eigentum ansprechen und machten

dem Betreibungsamt auch eine bezügliche Mitteilung.

Unsere Tochter hat nun aber an dem Klavier nicht Eigen-

tum geltend gemacht. Sie erklärt also damit, dass das

Eigentum an diesem Klavier an sie nicht übergegangen

sei.

Dadurch ist die Eigentumsfrage abgeklärt. Das

Klavier steht somit in meinem Eigentum, was ich hier aus-

drücklich geltend mache ... »

Daraufhin setzte das Betreibungsamt dem Gläubiger

Frist zur Widerspruchsklage gemäss Art. 109 SchKG gegen

Buchmüller an. Hiegegen beschwerte sich der Gläubiger

mit der Begründung, der für die Tochter geltend gemachte

Anspruch schliesse denjenigen des Vaters aus. Eventuelle

Geltendmachung eines Eigentumsanspruches sei unzulässig.

Schultlhetreibungs- und Konknrsrecht. Xo 39.

139

B. -

Die Vorinstanz hat die Beschwerde gutgeheissen,

weil der Ehemann gegenüber der Arrestierung seinen Ei-

gentumsanspruch nur bedingt geltend gemacht habe, was

unbeachtlich sei. Auf die Pfändung hin: habe er dann aller-

dings sein Eigentum unbedingt angemeldet, aber er habe

durch sein Verhalten auf die Arrestierung hin auf die

Geltendmachung des eigenen Anspruchs auch im Pfän-

dungsverfahren verzichtet.

G. -

Diesen Entscheid zieht der Ehemann ans Bundes-

gericht weiter mit dem Antrag auf Berücksichtigung seines

Eigentumsanspruchs und Einleitung des Widerspruchs-

verfahrens.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

l. -

Es fragt sich zunächst, ob die Anmeldung des

eigenen Anspruchs vom Ehemann Buchmüller nach er-

folgter Pfändung noch angebracht werden durfte, nachdem

er bereits von der Arrestierung Kenntnis gehabt hatte.

Dem Schuldner gegen.über gilt der GrundSatz, dass, was

gültig arrestiert ist, auch gepf'andet werden kann, dass er

also die Einrede der Unpfändbarkeit gemäss Art~ 92/93

SchKG nur binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arrest-

urkunde, dagegen nicht mehr auf die Pfändung hin gel-

tend machen kann (BGE 56 III 122). Ist dieser Grundsatz

auch auf den Dritteigentümer der arrestierten Sache anzu-

wenden, so muss dieser bei Kenntnis der Arrestnahme

seinen Anspruch im Anschluss an diese anmelden. und ist

er mit seiner Anmeldung gegenüber der Pfändung ausge-

schlossen. Diese Ausdehnung ist geboten, weil Art. 275

SchKG, der die Vollziehung des Arrestes nach den für die

Pfändung aufgestellten Vorschriften' anordnet, dabei aus-

drücklich auf die Artikel über das Widerspruchsverfahren

mitverweist.

Damit ist gesagt, dass jenes Verfahren

bereits hier durchzuführen ist. Ist allerdings der Dritt-

eigentümer ohne Kenntnis des Arrestes geblieben, so kann

HO

Schuldhetreibungs. und Konkursrecht. N° 40.

er seinen Anspru,ch noch gegenüber der Pf'andung anmelden

(vgI. JAEGER, K;omm. SchKG Art. 280 N. 2).

2. -:- War mithin die Anmeldung des Drittanspruchs

im Anschluss an die Pfändung vom 6. September· wegen

Verspätung unbeachtlich, so stellt sich die Frage, ob die

Fristansetzung an den Gläubiger nicht auf Grund der

früheren. Anmeldung gegenüber der Arrestierung. erfolgen

musste, m.a.W. ob die Anmeldung eines eventuellen An-

spruchs zulässig ist. In der Form, wie das hier geschehen

ist, muss die Frage verneint werden. Wenn ein Dritter

damit einverstanden ist, dass ein Vierter das Eigentum

beanspruche, so geschieht ihm ja kein Unrecht, wenn dieser

Vierte den Gegenstand dem Schuldner zur Befriedigung

seiner Gläubiger überlässt, indem er, wie hier, sein Eigen-

tum nicht verfolgt. Dann wird, wenn in Wahrheit der

Gegenstand doch nicht dem Schuldner gehört, durch die

Pfändung desselben nur dieser Vierte geschädigt, nicht

auch derjenige Dritte, der diesen selber für den Eigentümer

hält bezw. jedenfalls bereit ist, dessen Eigentum anzuer-

kennen. Eine solche Anerkennung aber muss darin er-

blickt werden, dass der Dritte den Anspruch des Vierten

als dessen Vertreter unbedingt geltend macht, seinen eige-

nen aber nur eventuell für den Fall der Abweisung des

andern.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KonkuTskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

40 . .t.rrat du 9 decembre 1937 dans la cause Wahli.

Poursuites entre epoux durant le mariage.

Contrairement a ce qui a et8 affirme dans l'arret Schönhofer

(RO 56 III p. 169 et suiv.), l'interdiction des poursuites

qu'edicte l'art. 173 C. civ. est une regle qui interesse l'ordre

public. L'exception qui en doooule peut donc etre invoquee

en tout temps et meme soulevee d'office.

Ce principe n'entrainerait pas forcement un changement de

jurisprudence dans les ca.<; analogues au ca.'l Schönhofer (pour-

Schuldhetreibungs. und Konlrursrecht. No 40.

141

suite d'une femme dont le mari est domicilie a l'etranger

sur les biens que ce demier possede en Suisse), attendu que

cette jurisprudence peut se justitier par un autre motif.

Betreibungen zwischen Ehegatten während

der Ehe.

Entgegen der im Entscheide i. S. Schönhofer (BGE 56 III 173)

bestätigten Auffassung ist das Zwangsvollstreckungsverbot

unter Ehegatten (Art. 173 ZGB) eine um der öffentlichen

Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellte Vorschrift. Die

Einrede aus ihr kann daher jederzeit erhoben und selbst von

amteswegen angewendet werden.

Dieser Grundsatz führt nicht notwendigerweise zu einer Änderung

der Rechtsprechung in den dem Falle Schönhofer analogen

Fällen (Betreibung einer Ehefrau gegen ihren im Ausland

wohnhaften Mann auf dessen in der Schweiz liegendes Vermö-

gen), da diese Praxis sich durch ein anderes Motiv rechtfertigen

kann.

Prooedimenti esecutivi tra coniugi durante il matrimonio.

Contrariamente a quanto affermato neUa sentenza Schönhofer

(RO 56 III p. 169 e seg.), il divieto di procedimenti esecutivi

previsto dall'art. 173 ce e una regola che conceme l'interesse

pubblico. L'eccezione che ne deriva pub esser dunque invocata

in ogni tempo ed anche sollevata d'ufficio.

Questo principio non necessiterebhe un camhiamento di giurispru-

denza nei casi analoghi al caso Schönhofer (esecuzione pro-

mossa daIIa moglie, il cui marito e donriciliato all'estero, sui

heni da lui posseduti in Isvizzera), poicM questa giurispru-

denza pub essere giustiticata da un altro motivo.

A. -

Le 18 aout 1937, Dame Marguerite Wahli a fait

notifier a son mari un commandement de payer pour les

sommes suivantes :

a) 100 fr. avec iIiteret au 5 % du 31 mai 1937,

b) 100 fr. avec interet au 5 % du 30 juin 1937,

c) 100 fr. avec interet au 5 % du 31 juillet 1937,

d) 150 fr. avec interet au 5 % du l er aout 1937.

Les sommes indiquees sous lettres a), b) et c) etaient

reclamees en vertu d'une reconnaissance de dette pre-

tendument signee par le debiteur le 19 mai 1937. eelle

de 150 fr. indiquee sous lettre d) l'etait en vertu d'un

jugement en date du 14 aout 1937 condamnant le debiteur

a payer a sa femme chaque mois une somme du meme

montant a titre de contribution d'entretien.