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63_III_130

BGE 63 III 130

Bundesgericht (BGE) · 1937-11-26 · Deutsch CH
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130

Banlrengesetz. No 38.

Banken geseLz.

Loi sur les hanques.

URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR~TS DES SECTIONS CIVILES

38. Urteil der U. Zivilabteilung vom 26. November 1937

i. S. Spar- und Leihkasae Entlebuch

gegen Brun und Portmann.

Bankengesetz Art. 15, 54:

K 0 n kur s vor r e c h t

der

S par ein 1 ag e n; Voraussetzungen, speziell Kennzeich-

nung durch den Ausdruck « Sparen l>.

Loi sur les banques, art. 15 et 54 : Priv-ilege des depots d'epargne

da.ns la faillite de la banque. Conditions, en particulier specifi-

cation du depöt par le mot ({ epargne ».

Legge sulle banche, art. 15 e 54: Privilegio dei depOBiti a riaparmio

in caso di fallimento della banca. Condizioni; in particolare

specificazione deI deposito mediante la parola «risparmio ".

A. -

Die Spar- und Leihkasse Entlebuch stellte seit

Jahren Büchlein über Einlagen' aus, die auf der ersten

Umschlagseite als « Kassascheine Jl hezeichnet sind, auf

der ersten Seite den Vordruck enthalten : « Die Spar- und

Leihkasse in Entlebuch bescheinigt hiemit, von ... den

Betrag von Fr .... als Einlage empfangen zu haben Jl,

und aus sieben weitern Seiten für die Vermerke von Ein-

lagen, Rückzahlungen und Zinsgutschriften bestehen. Den

auf der zweiten Umschlagseite gedruckten Bemerkungen

ist folgendes zu entnehmen :

« 1. Die Sparkasse nimmt von jedermann Gelder entgegen

und verzinst solche vom Tage der Einlage an bis zur

Bankengesetz. No 38.

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Rückzahlung zum jeweiligen festgesetzten Zinsfusse.

5. (in der Druckauflage von 1919) ... Die Sparkasse ist

berechtigt, aber nicht verpflichtet, den jeweiligen

Vorweiser eines Kassascheins als den rechtmässigen

Inhaber und zu Einzahlungen und Rückbezügen er-

mächtigt zu betrachten. (In der Druckauflage von

1910 wird in diesem Zusammenhang von der « Kasse»

schlechtweg gesprochen.)

7. (in der Druckauflage von 1910) In gewöhnlichen Zeiten

kann man Sparkassegut bis auf Fr. 500.- sofort

zurückziehen ...

7. (in der Druckauflage von 1919) Die Spar- und Leih-

kasse behält sich das Recht vor, für Rückzugsbegehren

von mehr als Fr. 500.- eine Kündigung von einem

Monat zu verlangen. »

Ausserdem stellte « die Spar- und Leihkasse Entlebuch,

Abteilung Jugendsparkasse ll, Büchlein über Einlagen aus,

die auf der ersten Umschlagseite als II Gutscheine» be-

zeichnet sind, auf der ersten Seite den Vordruck enthalten,

die Spar- und Leihkasse Entlebuch, Abteilung Jugendspar-

kasse, bescheinige, I{ nachverzeichnete Einlagen erhalten

zu haben, die den vorstehenden Vorschriften unterliegen »,

und auf der zweiten Umschlagseite den Abdruck des

(Reglements betreffend die Jugend-Sparkasse » aufweisen,

dem zu entnehmen ist:

« 3. Die Spar- und Leihkasse nimmt Gelder an auf Ju-

gendsparkassescheine von mindestens Fr. 1.- von

Kindern oder deren Eltern und verzinst solche Ein-

lagen ~ % höher als die gewöhnlichen Einlagen.

4. Das Maximum solcher Einlagen beträgt Fr. 200.-

in dem Sinne, dass grossere Beträge nach dem ge-

wöhnlichen Einlagen-Zinsfuss verzinst werden.

9. Wenn die Kinder das 16. Altersjahr erreicht haben

und aus der Schule treten, gelten ihre Einlagen als

gewöhnliche Einlagen der Spar- und Leihkasse Entle-

buch. »

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Bankengesetz. N° 38.

B. -

In dem.im Sommer 1934 eröffneten Konkursauf-

schubs- und an'schliessenden Nachlassverfahren schloss

die Spar- und ~ikasse Entlebuch einen Nachlassvertrag

• ab, der im Sommer 1936 (nach inzwischen erfolgtem In-

krafttreten des Bankengesetzes) bestätigt wurde, mit fol-

gender Klausel: « Die gemäss Art. 15 und 54 des Banken-

gesetzes vom 8. November 1934 ein Konkursvorrecht

III. Klasse bis zum Betrage von Fr. 5000.- pro Einleger

geniessenden Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung

durch den Ausdruck « Sparen)) gekennzeichnet sind, wer-

den .,. in bar ausbezahlt .., Durch den Ausdruck « Spa-

ren)) gekennzeichnet sind die Einlagen in die Jugendspar-

kasse ». Gegen den Nachlassvertrag erhob eine verhältnis-

mässig kleine Anzahl von Gläubigern aus Kassascheinen

Einwendungen. Nach der Bestätigung des Nachlassver-

trages schrieb ihnen dü:i Nachlassbehörde :

« Die Spar-

und Leihkasse Entle buch anerkennt .,. die Forderungen

der Gläubiger aus Kassascheinen nur als gewöhnliche For-

derungen. Da Sie .., gegen den Nachlassvertrag Ein-

spruch erhoben haben, hat die Nachlassbehörde angenom-

men, Sie seien mit dieser Behandlung Ihrer Forderung

nicht einverstanden, sondern Sie beanspruchen für diese

bis zum Betrag von Fr. 5000.-ein Privileg Ur. Klasse ....

Dieser Rangstreit ist gemäss Bestätigungsentscheid auf

dem ordentlichen Prozessweg auszutragen. Es wird Ihnen

hiemit gemäss Art. 310 SchKG eine Frist von einem Monat

zur Einreichnng der Klage auf-Anerkennung eines Privi-

legs III. Klasse für einen Teilbetrag von Fr. 5000.- Ihrer

Forderung laut Ka...<lSaschein Nr. ... angesetzt. . .. »

Dementsprechend erhoben die Gläubiger der Kassascheine

Nr. 2793 der Druckauflage von 1910 und Nr. 4305 der

Druckauflage von 1919 die vorliegende Klage.

O. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hat am

15. Juni 1937 die Klage zugesprochen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Spar- und Leihkasse

Entlebuch die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Bankengesetz. ~o !J8.

Das Bundesge'J'icht zieht in Erwägung :

Im Sanierungsplan der Spar- und Leihkasse in Bern

wurde das Konkursvorrecht, ausserfürrund Fr. 40,000,000

unzweifelhafte Spareinlagen, auch für weitere Fr. 3,000,000

Einlagen anerkannt, die nicht auf der Schuldurkunde

durch den Ausdruck Sparen gekennzeichnet waren, wohl

aber in KOlTespondenzen, Hinterlegungsscheinen, oder

welche die Bank sonstwie ausdrücklich gleich wie die Spar-

einlagen behandelt hatte. Dort· war vom Bundesgericht

nur zu entscheiden, ob es als Nachlassbehörde einer solchen

Nachlassvertragsklausel die Genehmigung versagen müsse,

« welche, zumal aus Billigkeit, das Privileg auf einen Sach-

verhalt ausdehnen will, der einigermassen zweifelhaft er-

scheinen lässt, ob es gegebenenfalls auch die Anerkenhung

der Zivilgerichte finden würde »; es hat dies nicht getan,

wesentlich aus dem Grunde, « dass die dadurch benach-

teiligten Kurrentgläubiger sich damit abfinden». Ganz

anders steht im vorliegenden Falle zur Entscheidung, ob

einige wenige Gläubiger das Konkursvorrecht für Sparein-

lagen für sich in Anspruch nehmen dürfen, obwohl der

NaChlassvertrag es ihnen absprechen will und Hunderte

von Gläubigern der gleichen Kategorie sich dem unter-

zogen haben und es überhaupt an den erforderlichen

Mitteln zur Durchführung eines Nachlassvertrages mit

Anerkennung des Konkursvorrechts zugunsten aller dieser

Gläubiger gefehlt hätte. Für eine solche Entscheidung

bleibt nichts anderes übrig als die Anwendung des allge-

mein anerkannten Rechtsgrundsatzes, dass Privilegien

eher einschränkend auszulegen sind. Kann das durch

Art. 15 und 54 des Bankengesetzes gewährte Konkursvor-

recht zwar sofort vom Inkrafttreten jenes Gesetzes am

1. März 1935 an in Anspruch genommen werden, so lässt

sich doch kein zureichender Grund dafür finden, es mit

der Prüfung der Voraussetzungen des Vorrechts weniger

streng zu nehmen gegenüber Banken, deren Zusammen-

bruch schon vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes

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Banl<engesetz. N° 38.

stattgefunden ha~, weshalb es den Gläubigern nicht mehr

möglich war, etwas vorzukehren, um sich das Konkursvor-

recht zu sichern.: Wird ihnen das Konkursvorrecht abge-

, sprochen, so erhalten ja die betreffenden Gläubiger keines-

falls weniger, als worauf sie rechnen konnten, solange die

Bank noch aufrecht stand. Hier ist die Vorinstanz nur

auf dem Wege solcher Erleichterungen zu Gunsten von

Altgläubigern zur Bejahung des von den Klägern bean-

spruchten Konkursvorrechtes gelangt, während ihre eige-

nen grundsätzlichen Erörterungen über die Auslegung der

Art. 15 und 54 des Bankengesetzes die Verneinung des

Vorrechts hätten nach sich ziehen müssen. Di e sem

Teil ihrer Entscheidungsgrunde ist im wesentlichen beizu~

stimmen.

Privilegiert sind « die durch den Ausdruck « Sparen»

in irgendeiner Wortverbindung gekennzeichneten Einlagen

bei der Bank bis zum Betrage von Fr. 5000.- für jeden

Einleger». Einerseits muss es sich also um Einlagen han-

deln, was vorliegend unzweifelhaft zutrifft. Dazu muss

anderseits, zur Unterscheidung gegenüber Depositen- und

ähnlichen Einlagen, die Kennzeichnung der Einlage durch

den Ausdruck « Sparen» in irgendeiner Wortverbindung

treten; dieses Merkmal ist nicht von untergeordneter Be-

deutung, wie die Kläger meinen, sondern nic1J.t weniger

unerlässlich als das erstgenannte. Und zwar kann das Kri-

terium nach dem klaren eindeutigen Wortlaut des Gesetzes

kein anderes als ein rein formelles sein. Es ist nicht er-

sichtlich, auf welche andere Weise die Kennzeichnung

genügend zuverlässig stattfinden. könnte als auf der für

die Einlage ausgestellten Schuldurkunde; nur in diesem

Sinne kann der französische Text sprechen von tout depöt

fait aupres d'une banque dont la denomination porte le

mot « d'epargne I), und der italienische ist nicht weniger

bestimmt.

Damit ist zwar noch nicht gesagt, dass unter allen Um-

ständen das Titelblatt eine Bezeichnung wie Sparheft,

Sparbüchlein, Sparkasseschein und dergl. enthalten müsse.

Bankengesetz. N0 38.

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·Allein wenn es eine andere Bezeichnung enthält, so fehlt

es hier an der Kennzeichnung durch den Ausdruck {(Spa-

ren », und sie kann nicht schon bloss dadurch ersetzt

werden, dass dieser Ausdruck ganz gelegentlich in irgend-

einer Wortverbindung anderswo in der Schuldurkunde er-

wähnt wird. Alsdann könnte höchstens noch der Gebrauch

des Ausdruckes « Sparen » im eigentlichen Schuldbekennt-

nis genügen, oder aber, dass die auf die Schuldurkunde

gedruckten allgemeinen Bedingungen die Einlage in konse-

quenter Durchführung und nicht nur vereinzelt als Spar-

einlage oder derg!. bezeichnen. Hieran fehlt es jedoch im

vorliegenden Falle ganz und gar. Die Verwendung des

Wortes « Sparkasse» inden gedruckten {(Bemerkungen»

genügt nicht, weil es nicht eindeutig auf etwas anderes

als eine abgekürzte Firmabezeichnung hindeutet, unter

Weglassung desjenigen Teiles der Firma, der sich auf die

andere Seite des Bankgeschäftsbetriebes, die Kreditge-

schäfte, bezieht. Im einen Kassaschein wird freilich das

Wort Sparkassagut gebraucht, jedoch nur ein einziges Mal

inmitten der gedruckten allgemeinen « Bemerkungen »,

weshalb schlechterdings nicht da von gesprochen werden

kann, die Einlage werde dadurch gekennzeichnet, sie trage

die denomination Spareinlage oder dergl. Etwas derartiges

als Voraussetzung für das Konkursvorrecht genügen zu

lassen, wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht

vereinbar.

Die übrigen von den Klägern geltend gemachten Um-

stände sind belanglos. Die einzelnen Gläubiger können

nichts aus der bIossen Tatsache herleiten, dass das Spar-

kassegeschäft zu den statutarischen Geschäftszwecken der

schuldnerischen Aktiengesellschaft gehört.

Aus deren

öffentlichen Empfehlungen für das Sparkassegeschäft

ergibt sich nichts für die Privilegierung der einzelnen Ein-

lagen; diese hängt einzig von ihrer Kennzeichnung ab.

Für die Privilegierung genügt es auch nicht, dass eine Ein-

lage (vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes) im BiIanz-

posten Sparkasse eingeschlossen wurde, mag auch dieser

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BankellgeEtetz. Xo 38.

Bilanzposten m~ngels genügender Kennzeichnung der in

ihm zusammengefassten Einlagen überhaupt keine privi-

legierten Spareiplagen mitumfassen.

Die Verneinung des Konkursvol'rechts scheint auch dem

Rechtsbewusstsein der meisten Gläubiger solcher Kassa-

scheine zu entsprechen, ansonst es nicht verständlich wäre,

dass sie sich nicht zusammengetan hätten, um kollektiv

auf irgendwelche Weise ihr Vorrecht zur Geltung zu bringen

zu suchen. Ihnen gegenüber wäre es eine grosse Unbillig-

keit, wenigen vereinzelten Gläubigern der gleichen Kate-

gorie das Konkursvorrecht (mit ~ofortiger voller Baraus-

zahlung) einzuräumen, während eine solche Behandlung

sämtlicher Gläubiger dieser Kategorie durch den Nach-

lassvertrag mangels genügender Mittel überhaupt nicht

möglich gewesen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juni 1937 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

I

A. Schuldbetreihungs- UU· KonkursrechL.

PoursniLe et Faillite.

J. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMEB

ARRm DE LA CHAMBRE DES POURSU!TES

ET DES FAILLITES

39. Entscheid· vom 3. Dezamber1937 i. S. :BuchmiUler.

I:J7

1. Der Drittanspruch auf arrestierte Sacl1en

ist schon. gegen den Arrestvollzug anzumelden; gegen die

Pfändung mIT dann noch zulässig, wenn der Ansprecher vom

Arrest keine Kenntnis hatte' (Art. 275 SchKG).

2. D r i t t 80 n s p r u c hkann nicht e v e n tue II angemeldet

werden (Art. 106. ff. SchKG).

1. Le tiers qni revendique un objet sequestre doit annoncer so.

~vendication au nioment du sequestre dejA; il nepeut ran-

noncer lors de 18. saisie que s'iln'apas eu connaissance du

sequestre (art. 275 LP).

2. Le tiers na saurait annoncer so. revendicl.1otion subsi4iairemem

(art. 106 ss. LP).,

1. Il terzo ehe rivendica un oggetto sequl3Strato deve annunciare

180 sU:a rivendicazione gilt 801 momento deI sequestro; PUQ annun-

ciarla all'atto deI pignoramento soltanto se non ha avuto

conoscenza deI sequestro(art. -275 LEll').

2. Il te:rzo. non pub. annunciare 180. sua . riv~ndieazi(}ne a titolo

eventuale (~t. 106 e. seg., LE,F),,

A. -'- Auf Grund Arrestbefehls vom 2. Juli 1937 gegen

Frau Martha Buchm~er' wurde in ihrer WohnUng u. a.

ein Klavier im Schätzungswerte von Fr. 50.- arrestiert.

AB 63 III -

1937

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