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Banlrengesetz. No 38.
Banken geseLz.
Loi sur les hanques.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
38. Urteil der U. Zivilabteilung vom 26. November 1937
i. S. Spar- und Leihkasae Entlebuch
gegen Brun und Portmann.
Bankengesetz Art. 15, 54:
K 0 n kur s vor r e c h t
der
S par ein 1 ag e n; Voraussetzungen, speziell Kennzeich-
nung durch den Ausdruck « Sparen l>.
Loi sur les banques, art. 15 et 54 : Priv-ilege des depots d'epargne
da.ns la faillite de la banque. Conditions, en particulier specifi-
cation du depöt par le mot ({ epargne ».
Legge sulle banche, art. 15 e 54: Privilegio dei depOBiti a riaparmio
in caso di fallimento della banca. Condizioni; in particolare
specificazione deI deposito mediante la parola «risparmio ".
A. -
Die Spar- und Leihkasse Entlebuch stellte seit
Jahren Büchlein über Einlagen' aus, die auf der ersten
Umschlagseite als « Kassascheine Jl hezeichnet sind, auf
der ersten Seite den Vordruck enthalten : « Die Spar- und
Leihkasse in Entlebuch bescheinigt hiemit, von ... den
Betrag von Fr .... als Einlage empfangen zu haben Jl,
und aus sieben weitern Seiten für die Vermerke von Ein-
lagen, Rückzahlungen und Zinsgutschriften bestehen. Den
auf der zweiten Umschlagseite gedruckten Bemerkungen
ist folgendes zu entnehmen :
« 1. Die Sparkasse nimmt von jedermann Gelder entgegen
und verzinst solche vom Tage der Einlage an bis zur
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Rückzahlung zum jeweiligen festgesetzten Zinsfusse.
5. (in der Druckauflage von 1919) ... Die Sparkasse ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den jeweiligen
Vorweiser eines Kassascheins als den rechtmässigen
Inhaber und zu Einzahlungen und Rückbezügen er-
mächtigt zu betrachten. (In der Druckauflage von
1910 wird in diesem Zusammenhang von der « Kasse»
schlechtweg gesprochen.)
7. (in der Druckauflage von 1910) In gewöhnlichen Zeiten
kann man Sparkassegut bis auf Fr. 500.- sofort
zurückziehen ...
7. (in der Druckauflage von 1919) Die Spar- und Leih-
kasse behält sich das Recht vor, für Rückzugsbegehren
von mehr als Fr. 500.- eine Kündigung von einem
Monat zu verlangen. »
Ausserdem stellte « die Spar- und Leihkasse Entlebuch,
Abteilung Jugendsparkasse ll, Büchlein über Einlagen aus,
die auf der ersten Umschlagseite als II Gutscheine» be-
zeichnet sind, auf der ersten Seite den Vordruck enthalten,
die Spar- und Leihkasse Entlebuch, Abteilung Jugendspar-
kasse, bescheinige, I{ nachverzeichnete Einlagen erhalten
zu haben, die den vorstehenden Vorschriften unterliegen »,
und auf der zweiten Umschlagseite den Abdruck des
(Reglements betreffend die Jugend-Sparkasse » aufweisen,
dem zu entnehmen ist:
« 3. Die Spar- und Leihkasse nimmt Gelder an auf Ju-
gendsparkassescheine von mindestens Fr. 1.- von
Kindern oder deren Eltern und verzinst solche Ein-
lagen ~ % höher als die gewöhnlichen Einlagen.
4. Das Maximum solcher Einlagen beträgt Fr. 200.-
in dem Sinne, dass grossere Beträge nach dem ge-
wöhnlichen Einlagen-Zinsfuss verzinst werden.
9. Wenn die Kinder das 16. Altersjahr erreicht haben
und aus der Schule treten, gelten ihre Einlagen als
gewöhnliche Einlagen der Spar- und Leihkasse Entle-
buch. »
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Bankengesetz. N° 38.
B. -
In dem.im Sommer 1934 eröffneten Konkursauf-
schubs- und an'schliessenden Nachlassverfahren schloss
die Spar- und ~ikasse Entlebuch einen Nachlassvertrag
• ab, der im Sommer 1936 (nach inzwischen erfolgtem In-
krafttreten des Bankengesetzes) bestätigt wurde, mit fol-
gender Klausel: « Die gemäss Art. 15 und 54 des Banken-
gesetzes vom 8. November 1934 ein Konkursvorrecht
III. Klasse bis zum Betrage von Fr. 5000.- pro Einleger
geniessenden Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung
durch den Ausdruck « Sparen)) gekennzeichnet sind, wer-
den .,. in bar ausbezahlt .., Durch den Ausdruck « Spa-
ren)) gekennzeichnet sind die Einlagen in die Jugendspar-
kasse ». Gegen den Nachlassvertrag erhob eine verhältnis-
mässig kleine Anzahl von Gläubigern aus Kassascheinen
Einwendungen. Nach der Bestätigung des Nachlassver-
trages schrieb ihnen dü:i Nachlassbehörde :
« Die Spar-
und Leihkasse Entle buch anerkennt .,. die Forderungen
der Gläubiger aus Kassascheinen nur als gewöhnliche For-
derungen. Da Sie .., gegen den Nachlassvertrag Ein-
spruch erhoben haben, hat die Nachlassbehörde angenom-
men, Sie seien mit dieser Behandlung Ihrer Forderung
nicht einverstanden, sondern Sie beanspruchen für diese
bis zum Betrag von Fr. 5000.-ein Privileg Ur. Klasse ....
Dieser Rangstreit ist gemäss Bestätigungsentscheid auf
dem ordentlichen Prozessweg auszutragen. Es wird Ihnen
hiemit gemäss Art. 310 SchKG eine Frist von einem Monat
zur Einreichnng der Klage auf-Anerkennung eines Privi-
legs III. Klasse für einen Teilbetrag von Fr. 5000.- Ihrer
Forderung laut Ka...<lSaschein Nr. ... angesetzt. . .. »
Dementsprechend erhoben die Gläubiger der Kassascheine
Nr. 2793 der Druckauflage von 1910 und Nr. 4305 der
Druckauflage von 1919 die vorliegende Klage.
O. -
Das Obergericht des Kantons Luzern hat am
15. Juni 1937 die Klage zugesprochen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Spar- und Leihkasse
Entlebuch die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Bankengesetz. ~o !J8.
Das Bundesge'J'icht zieht in Erwägung :
Im Sanierungsplan der Spar- und Leihkasse in Bern
wurde das Konkursvorrecht, ausserfürrund Fr. 40,000,000
unzweifelhafte Spareinlagen, auch für weitere Fr. 3,000,000
Einlagen anerkannt, die nicht auf der Schuldurkunde
durch den Ausdruck Sparen gekennzeichnet waren, wohl
aber in KOlTespondenzen, Hinterlegungsscheinen, oder
welche die Bank sonstwie ausdrücklich gleich wie die Spar-
einlagen behandelt hatte. Dort· war vom Bundesgericht
nur zu entscheiden, ob es als Nachlassbehörde einer solchen
Nachlassvertragsklausel die Genehmigung versagen müsse,
« welche, zumal aus Billigkeit, das Privileg auf einen Sach-
verhalt ausdehnen will, der einigermassen zweifelhaft er-
scheinen lässt, ob es gegebenenfalls auch die Anerkenhung
der Zivilgerichte finden würde »; es hat dies nicht getan,
wesentlich aus dem Grunde, « dass die dadurch benach-
teiligten Kurrentgläubiger sich damit abfinden». Ganz
anders steht im vorliegenden Falle zur Entscheidung, ob
einige wenige Gläubiger das Konkursvorrecht für Sparein-
lagen für sich in Anspruch nehmen dürfen, obwohl der
NaChlassvertrag es ihnen absprechen will und Hunderte
von Gläubigern der gleichen Kategorie sich dem unter-
zogen haben und es überhaupt an den erforderlichen
Mitteln zur Durchführung eines Nachlassvertrages mit
Anerkennung des Konkursvorrechts zugunsten aller dieser
Gläubiger gefehlt hätte. Für eine solche Entscheidung
bleibt nichts anderes übrig als die Anwendung des allge-
mein anerkannten Rechtsgrundsatzes, dass Privilegien
eher einschränkend auszulegen sind. Kann das durch
Art. 15 und 54 des Bankengesetzes gewährte Konkursvor-
recht zwar sofort vom Inkrafttreten jenes Gesetzes am
1. März 1935 an in Anspruch genommen werden, so lässt
sich doch kein zureichender Grund dafür finden, es mit
der Prüfung der Voraussetzungen des Vorrechts weniger
streng zu nehmen gegenüber Banken, deren Zusammen-
bruch schon vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes
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stattgefunden ha~, weshalb es den Gläubigern nicht mehr
möglich war, etwas vorzukehren, um sich das Konkursvor-
recht zu sichern.: Wird ihnen das Konkursvorrecht abge-
, sprochen, so erhalten ja die betreffenden Gläubiger keines-
falls weniger, als worauf sie rechnen konnten, solange die
Bank noch aufrecht stand. Hier ist die Vorinstanz nur
auf dem Wege solcher Erleichterungen zu Gunsten von
Altgläubigern zur Bejahung des von den Klägern bean-
spruchten Konkursvorrechtes gelangt, während ihre eige-
nen grundsätzlichen Erörterungen über die Auslegung der
Art. 15 und 54 des Bankengesetzes die Verneinung des
Vorrechts hätten nach sich ziehen müssen. Di e sem
Teil ihrer Entscheidungsgrunde ist im wesentlichen beizu~
stimmen.
Privilegiert sind « die durch den Ausdruck « Sparen»
in irgendeiner Wortverbindung gekennzeichneten Einlagen
bei der Bank bis zum Betrage von Fr. 5000.- für jeden
Einleger». Einerseits muss es sich also um Einlagen han-
deln, was vorliegend unzweifelhaft zutrifft. Dazu muss
anderseits, zur Unterscheidung gegenüber Depositen- und
ähnlichen Einlagen, die Kennzeichnung der Einlage durch
den Ausdruck « Sparen» in irgendeiner Wortverbindung
treten; dieses Merkmal ist nicht von untergeordneter Be-
deutung, wie die Kläger meinen, sondern nic1J.t weniger
unerlässlich als das erstgenannte. Und zwar kann das Kri-
terium nach dem klaren eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
kein anderes als ein rein formelles sein. Es ist nicht er-
sichtlich, auf welche andere Weise die Kennzeichnung
genügend zuverlässig stattfinden. könnte als auf der für
die Einlage ausgestellten Schuldurkunde; nur in diesem
Sinne kann der französische Text sprechen von tout depöt
fait aupres d'une banque dont la denomination porte le
mot « d'epargne I), und der italienische ist nicht weniger
bestimmt.
Damit ist zwar noch nicht gesagt, dass unter allen Um-
ständen das Titelblatt eine Bezeichnung wie Sparheft,
Sparbüchlein, Sparkasseschein und dergl. enthalten müsse.
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·Allein wenn es eine andere Bezeichnung enthält, so fehlt
es hier an der Kennzeichnung durch den Ausdruck {(Spa-
ren », und sie kann nicht schon bloss dadurch ersetzt
werden, dass dieser Ausdruck ganz gelegentlich in irgend-
einer Wortverbindung anderswo in der Schuldurkunde er-
wähnt wird. Alsdann könnte höchstens noch der Gebrauch
des Ausdruckes « Sparen » im eigentlichen Schuldbekennt-
nis genügen, oder aber, dass die auf die Schuldurkunde
gedruckten allgemeinen Bedingungen die Einlage in konse-
quenter Durchführung und nicht nur vereinzelt als Spar-
einlage oder derg!. bezeichnen. Hieran fehlt es jedoch im
vorliegenden Falle ganz und gar. Die Verwendung des
Wortes « Sparkasse» inden gedruckten {(Bemerkungen»
genügt nicht, weil es nicht eindeutig auf etwas anderes
als eine abgekürzte Firmabezeichnung hindeutet, unter
Weglassung desjenigen Teiles der Firma, der sich auf die
andere Seite des Bankgeschäftsbetriebes, die Kreditge-
schäfte, bezieht. Im einen Kassaschein wird freilich das
Wort Sparkassagut gebraucht, jedoch nur ein einziges Mal
inmitten der gedruckten allgemeinen « Bemerkungen »,
weshalb schlechterdings nicht da von gesprochen werden
kann, die Einlage werde dadurch gekennzeichnet, sie trage
die denomination Spareinlage oder dergl. Etwas derartiges
als Voraussetzung für das Konkursvorrecht genügen zu
lassen, wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht
vereinbar.
Die übrigen von den Klägern geltend gemachten Um-
stände sind belanglos. Die einzelnen Gläubiger können
nichts aus der bIossen Tatsache herleiten, dass das Spar-
kassegeschäft zu den statutarischen Geschäftszwecken der
schuldnerischen Aktiengesellschaft gehört.
Aus deren
öffentlichen Empfehlungen für das Sparkassegeschäft
ergibt sich nichts für die Privilegierung der einzelnen Ein-
lagen; diese hängt einzig von ihrer Kennzeichnung ab.
Für die Privilegierung genügt es auch nicht, dass eine Ein-
lage (vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes) im BiIanz-
posten Sparkasse eingeschlossen wurde, mag auch dieser
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BankellgeEtetz. Xo 38.
Bilanzposten m~ngels genügender Kennzeichnung der in
ihm zusammengefassten Einlagen überhaupt keine privi-
legierten Spareiplagen mitumfassen.
Die Verneinung des Konkursvol'rechts scheint auch dem
Rechtsbewusstsein der meisten Gläubiger solcher Kassa-
scheine zu entsprechen, ansonst es nicht verständlich wäre,
dass sie sich nicht zusammengetan hätten, um kollektiv
auf irgendwelche Weise ihr Vorrecht zur Geltung zu bringen
zu suchen. Ihnen gegenüber wäre es eine grosse Unbillig-
keit, wenigen vereinzelten Gläubigern der gleichen Kate-
gorie das Konkursvorrecht (mit ~ofortiger voller Baraus-
zahlung) einzuräumen, während eine solche Behandlung
sämtlicher Gläubiger dieser Kategorie durch den Nach-
lassvertrag mangels genügender Mittel überhaupt nicht
möglich gewesen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juni 1937 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
I
A. Schuldbetreihungs- UU· KonkursrechL.
PoursniLe et Faillite.
J. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMEB
ARRm DE LA CHAMBRE DES POURSU!TES
ET DES FAILLITES
39. Entscheid· vom 3. Dezamber1937 i. S. :BuchmiUler.
I:J7
1. Der Drittanspruch auf arrestierte Sacl1en
ist schon. gegen den Arrestvollzug anzumelden; gegen die
Pfändung mIT dann noch zulässig, wenn der Ansprecher vom
Arrest keine Kenntnis hatte' (Art. 275 SchKG).
2. D r i t t 80 n s p r u c hkann nicht e v e n tue II angemeldet
werden (Art. 106. ff. SchKG).
1. Le tiers qni revendique un objet sequestre doit annoncer so.
~vendication au nioment du sequestre dejA; il nepeut ran-
noncer lors de 18. saisie que s'iln'apas eu connaissance du
sequestre (art. 275 LP).
2. Le tiers na saurait annoncer so. revendicl.1otion subsi4iairemem
(art. 106 ss. LP).,
1. Il terzo ehe rivendica un oggetto sequl3Strato deve annunciare
180 sU:a rivendicazione gilt 801 momento deI sequestro; PUQ annun-
ciarla all'atto deI pignoramento soltanto se non ha avuto
conoscenza deI sequestro(art. -275 LEll').
2. Il te:rzo. non pub. annunciare 180. sua . riv~ndieazi(}ne a titolo
eventuale (~t. 106 e. seg., LE,F),,
A. -'- Auf Grund Arrestbefehls vom 2. Juli 1937 gegen
Frau Martha Buchm~er' wurde in ihrer WohnUng u. a.
ein Klavier im Schätzungswerte von Fr. 50.- arrestiert.
AB 63 III -
1937
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