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56_III_121

BGE 56 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Schuldbetreibungs. und Konkm:srecht. N0 30.

123

dem Ablauf der Beschwerdefrist doch noch aufgehoben

werden. Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend Versiche-

rung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall

vom 28. Juni 1901 bestimmt: «Die Leistungen der

Militärversicherung können weder gepfändet, noch mit

Arrest belegt, noch in den Konkurs gezogen, noch vor der

Zahlung rechtsgültig abgetreten, noch verpfändet werden. »

(Art. 14 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung

vom 23. Dezember 1914, der diese Vorschrift zu ersetzen

bestimmt ist, wurde bisher noch nicht in Kraft gesetzt.)

Danach ist in der Tat nichtig der bis zur Tilgung durch

Zahlung bestehende Anspruch auf eine Leistung der

Militärversicherung, m. a. W. die Forderung auf Zahlung

einer Invalidenpension oder der Abfindung dafür, weil

sie nicht abgetreten werden kann, weshalb sich die betrei-

bungsrechtliche Verwertung als unmöglich erweisen würde.

Was dagegen zur Tilgung einer solchen Forderung einmal

geleistet worden ist, lässt sich veräussern, namentlich zur

Anschaffung anderer veräusserlicher Sachen oder Forde-

rungen, letzteres insbesondere zum Zwecke der Kapital-

anlage, verwenden.

Freilich sind auch diese von der

Militärversicherung empfangenen und die sie in der ange-

gebenen Weise ersetzenden Vermögenswerte unpfändbar.

Allein mit Bezug auf sie ist das Verbot der Pfändung nicht

mehr zwingend" weil eben das Veräusserungsverbot, welches

einzig das Pfändungsverbot zum zwingenden zu erheben

vermag, zessiert, sobald in Erfüllung des zwingend un-

pfändbaren Versicherungsanspruches Vermögensleistungen

erfolgen. Wird die Pfändung der geleisteten Vermögens-

werte bezw. der Ersatzwerte nicht binnen der gewöhn-

lichen Beschwerdefrist von zehn Tagen angefochten, so

hat sie Bestand, gleich jeder anderen nicht rechtzeitig

angefochtenen Pfändung unpfändbarer, jedoch nicht un-

veräusserlicher Vermögensstücke. In diesem Sinn ist auch

die Nichtigkeit der Pfändung des Gegenwertes einer Ent- .

schädigung aus Fabrikhaftpflicht verneint worden, deren

Unpfändbarkeit in Art. 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes in

124

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 31.

gleicher Weise vorgesehen war (BGE 37 I S. 350 = Sep.-

Ausg. 14 S. 179)_

Demnach erkennt die Schuldbetr_- und KQ11,kurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. URTEIL DER Ir. ZIVILABTEILUNG

ARR1tT DE LA He SECTION CIVILE

31. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 5. Juni 19S0 i. S. Huber gegen Eonkursmasse « Merkur ».

Die Eingehung der Verpflichtung zur Sicherung einer Verbindlich-

keit durch Begriindung eines Pfandrechtes kann nicht gemäss

Art_ 287 Ziff. 1, sondern nil!' gemäss Art. 288 SchKG angefoch-

ten werden.

La stipulation par laquclle 1e debiteur s'est oblige a garantir une

dette par la constitution ({'un droit de gage ne peut pas etre

attaquee par 1a voie de l'art. 287 a1. 1, mais uniquement par

la voie de l'art. 288 LP.

La stipulazione pelIa guale il debitore si e obligato a garantire

il debito colla costituzione di ill, diritto di pegno, non PUQ

essere impugnata in base all'art. 287 a1. 1, ma solamente

seoondo l'art. 288 LEF.

.

Der Kläger war seit Anfang August auf Grund eines

constitutum possessorium Eigentümer des von ihm ge-

kauften und bezahlten AutoIIlobils Nr. 43,688, als er

Mitte August zum Rückkauf seitens der « Merkur >} Hand

bot. Indessen überliess er das Automobil der « Merkur >}

nicht wieder, ohne sich für die Rückkaufpreisforderung

SichersteIlung auszubedingen, wie die Vorinstanz fest-

gestellt hat und aus der damaligen Korrespondenz in

Verbindung mit den Begleitpapieren ohne Aktenwidrig-

keit, für das Bundesgericht verbindlich, feststellen konnte.

Mag nun auch die sukzessive Übergabe der Zollquit-

tungen, allfällig in Verbindung mit der Übergabe der

Schlüssel, für die Automobile Nr. 37,061, 43,620 und

ScllUIdbetreibungs-. und Konbrsreeht (~hlilabteilungen). No 31.

125

31,424 zur Begründung von Faustpfandrechten nicht

tauglich gewesen sein, so bestand die einmal eingegangene

Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückkaufpreisforde-

rung nichtsdestoweniger fort, und in Gemässheit dieser

SichersteIlungsverpflichtung ist dann endlich am 14. No-

vember 1928 durch Herausgabe des streitigen Automobils

Nr. 43,786 ein Pfandrecht des Klägers da.ran begründet

worden (vgL BGE 38 II 8.315). Somit handelt es sich

um Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer

(bereits bestehenden) Verbindlichkeit, deren Erfüllung

sicherzustellen die (< Merkur)} schon. früher verpflichtet

war, was der Anfechtung gestützt auf Art. 287 Ziff. I

SchKG entgegensteht. Freilich ist die « Merkur >} auch

diese Verpflichtung zur SichersteIlung erst innerhalb der

letzten sechs Monate vor der (am 29. November erfolgten)

Konkurseröffnung eingegangen. Allein Art. 287 Ziff. 1

SchKG stellt eine besondere Vorschrift nur für die An-

fechtung der Begründung eines Pfandrechtes, d. h. eines

dinglichen Rechtes auf, dagegen nicht für die Anfechtung

der bIossen Verpflichtung zur SichersteIlung, sei es auch

durch Pfandbestellung. Hiefür besteht denn auch nicht

das gleiche Bedürfnis nach erleichterter Anfechtung wie

bei de~ in Art. 287 SchKG aufgeführten dinglichen Ge-

schäften, zumal da das keine sechs Monate vor der Kon-

kurseröffnung . zurückliegende Eingehen einer Verpflich-

tung zur Sicherstellung natürlich ohnehin gleich allen

anderen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der

Anfechtung, namentlich gestützt auf Art. 288 SchKG,

unterliegt (vgl. JAEGER, Note 8 zu SchKG 287; BLUMEN-

STEIN S. 882; BRAND, Anfechtungsrecht S. 163 f.). Vor-

liegend hatte sich die « Merkur) übrigens zur Sicher-

steIlung nicht einer bestehenden, sondern einer erst

gleichzeitig begründeten Verbindlichkeit verpflichtet. Die

Anwendung des Art. 288 SchKG aber scheitert am Fehlen

jeglichen Indizes dafür, dass eine allfällig im August 1928

vorhandene Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht

der «Merkur » für den Kläger erkennbar gewesen sein

sollte .....

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.

29. Bescheid vom 28. JUDi 1930

an das Xonkursamt Zürich (Altstadt).

VZG 134: Das Verlangen nach Liquidation von Grundstücken

einer Aktiengesellschaft -

oder Genossenschaft -

nach Ein-

stellung des Konkurses mangels Aktiven ist beim Konkursamt

an dem Orte, wo der Konkurs eröffnet worden ist, anzubrin",<T6Il,

und das Konkursamt der gelegenen Sache hat nur Reehtshülfe

zu leisten. Es findet das summarische Verfahren statt.

Art. 134 ORI : La. demande tendant a ce qua la. liquidation d1:ls

immeubles d'une societe anonyme (ou d'une societ6 coopera-

tive) soit poursuivie, lorsque 130 faillite a et6 suspendue a raison

du dMaut de biens; doit etre a.dressee a l'office des faillites

du lieu d'ouverture da la faillite; l'office des faillites du lieu

de situation de l'immeuble doit seulement preter son coneours

au premier. La proeedure sommaire est applieable.

Art. 134 RFF : La domanda diretta o.d ottanere ehe 10. liquido.zione

dei fondi appartenenti ad una soeieta anonima (0 ad una

societS-eooperativa) sio. eontinuata, allorche il fallimento fu

sospeso per difetto di beni, deve essere rivolta all'uffieio dei

fallimenti deI luogo ove il fallimento fu diehiarato; l'ufficio

dei fallimenti delluogo ove si trovano i fondi deve solo prestare

a questo il suo aiuto. Il procedimento sommario e applicabile.

Art. 134 der Verordnung über die Zwangsverwertung

von Grundstücken ist dahin aufzufassen, dass die Ein-

stell ung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und der

darauf gestützte Schluss des Konkursverfahrens ihre

Wirkung nicht wie gewöhnlich "'auf das gesamte Konkurs-

massevermögen entfalten, sondern dass jeder Grundpfand-

gläubiger durch seine bezügliche Erklärung die ihm haf-

tende Liegenschaft von der Konkurs-Einstellungs- bezw.

Schlusswirkung ausnehmen kann mit der Folge, dass

alsdann, anstatt der Generalliquidation zu Gunsten sämt-

licher Gläubiger, nur eine Spezialliquidation der betref-

fenden Liegenschaft stattfindet, die aber nichtsdesto-

weniger eine Konkursverwaltungshandlung ist. Dement-

sprechend kann nur das Konkursamt an dem Orte, wo

der Konkurs eröffnet worden ist, zu dieser teilweisen

Durchführung des Konkursverfahrens zuständig sein, auch

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30.

121

wenn die betreffende Liegenschaft in einem anderen

Konkurskreise liegt, dessen Amt alsdann um Rechtshülfe

ersucht werden muss. Dementsprechend kann es auch

nur das erstgenannte Amt sein, bei dem das Liquidations-

gesuch gestellt werden muss, nicht das von ihm verschie-

dene Amt des Ortes der gelegenen Sache, und auch nicht

der Konkursrichter, dessen Zuständigkeit durch Eröff-

nung, Einstellung und Schluss des Konkursverfahrens

erschöpft ist, welch letztere aber, wie gesagt, nur eine

beschränkte Wirkung zu entfalten vermögen, sobald ein

Grundpfandgläubiger diese Wirkung für die ihm haftende

Liegenschaft nicht gelten lassen will. Das auf einzelne

Liegenschaften beschränkte Konkursverfahren wird rich-

tigerweise nach den Vorschriften über das summarische

Verfahren gemäss Art. 231 SchKG und 96 (ausgenommen

litt. a) KV durchzuführen sein, also mit zwanzigtägiger

Eingabefrist, und unter Beobachtung aller im summa!:·

sehen Verfahren anwendbaren Vorschriften der Art. 122ff.

VZG und der hier zitierten Vorschriften der voran-

gehenden Abschnitte der VZG.

Dass Art. 134 VZG bewusst im Sinne des Ausschlusses

der Genossenschaften auf die Aktiengesellschaften be-

schränkt worden sei, ist nicht anzunehmen, da kein Grund

hiefür ersichtlich ist. Vielmehr treffen die Gründe, die

zur Aufstellung dieser Vorschrift geführt haben, auch auf

die Genossenschaften zu, sodass der Anwendung derselben

auf die Genossenschaften keine Bedenken entgegenstehen.

30. Entsoheid vom 1. Juli 1930 i. S. Stucky.

Leistungen aus M i I i t ä r ver s ich e run g und deren Gegen-

wert sind zwar unp f ä n d bar; doch ist die Pfändung nicht

nichtig, sondern nur binnen der Beschwerdefrist anfechtbar.

Militärversicharungsgesetz von 1901, Art. 15.

Les prestations de l'a8surance militaire et leur contra-valeur sont

a 130 veriM insaisissables; mais laur saisie n'est pas nulle de plein

droit, elle ast simplament attaquable dans le delai de 130 plaint~.

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30.

Loi fed. concernant l'assurance des miIitaires contre las mala·

dies et les accidents, du 28 juin 1901, art. 15.

La prestazioni dell'assicurazione militare sono inoppignorabili:

ma se furono pignorate, il pignoramento non e nullo di pieno

diritto, ma solo impugnabile entro il termine di. ricorso. Legge.

sull'assicurazione militare deI 1901 art. 15.

Amberg & eie liessen im November 1929 eine dem

Rekurrenten gehörende Obligation des Allgemeinen Kon-

sumvereines beider Basel arrestieren und im Januar 1930

pfänden. Am 28. März führte der Rekurrent Beschwerde

wegen Unpfändbarkeit mit der Begründung, die gepfän-

dete Obligation stelle die Anlage einer ihm von der Militär-

versicherung ausbezahlten Abfindung dar. Die Abschriften

der Pfändungsurkunde waren am 22. Februar zugestellt

worden, und am 22. März erhielt der Rekurrent, dem das

Betreibungsamt zunächst- eine unrichtige Auskunft über

das Zustellungsdatum erteilt hatte, auf sein Verlangen

noch ein Duplikat der Abschrift der Pfändungsurkunde.

Am 23. Mai ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-

Landschaft wegen verspäteter Anhebung der Beschwerde

auf sie nicht eingetreten.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustimmen,

dass die Beschwerde verspätet' geführt wurde. Die "Über-

lassung eines Duplikates der Abschrift der Pfändungs-

urkunde vermochte die zehn Tage nach der Zustellung der

Abschrift der Pfändungsurkunde abgelaufene Beschwerde-

frist nicht wieder in Lauf zu setzen. Hievon abgesehen

konnte die Einrede der Unpfändbarkeit überhaupt nur

während zehn Tagen seit der Zustellung der Abschrift der

Arresturkunde und nicht mehr auf die Pfändung hin erho-

ben werden (vgl. BGE 50 III S. 124).

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann (bezw.

muss) die Pfändung nicht etwa wegen Nichtigkeit trotz

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Schuldbetreibungs. und Konkm:srecht. N0 30.

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dem Ablauf der Beschwerdefrist doch noch aufgehoben

werden. Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend Versiche-

rung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall

vom 28. Juni 1901 bestimmt: «Die Leistungen der

Militärversicherung können weder gepfändet, noch mit

Arrest belegt, noch in den Konkurs gezogen, noch vor der

Zahlung rechtsgültig abgetreten, noch verpfändet werden. »

(Art. 14 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung

vom 23. Dezember 1914, der diese Vorschrift zu ersetzen

bestimmt ist, wurde bisher noch nicht in Kraft gesetzt.)

Danach ist in der Tat nichtig der bis zur Tilgung durch

Zahlung bestehende Anspruch auf eine Leistung der

Militärversicherung, m. a. W. die Forderung auf Zahlung

einer Invalidenpension oder der Abfindung dafür, weil

sie nicht abgetreten werden kann, weshalb sich die betrei-

bungsrechtliche Verwertung als unmöglich erweisen würde.

Was dagegen zur Tilgung einer solchen Forderung einmal

geleistet worden ist, lässt sich veräussern, namentlich zur

Anschaffung anderer veräusserlicher Sachen oder Forde-

rungen, letzteres insbesondere zum Zwecke der Kapital-

anlage, verwenden.

Freilich sind auch diese von der

Militärversicherung empfangenen und die sie in der ange-

gebenen Weise ersetzenden Vermögenswerte unpfändbar.

Allein mit Bezug auf sie ist das Verbot der Pfändung nicht

mehr zwingend" weil eben das Veräusserungsverbot, welches

einzig das Pfändungsverbot zum zwingenden zu erheben

vermag, zessiert, sobald in Erfüllung des zwingend un-

pfändbaren Versicherungsanspruches Vermögensleistungen

erfolgen. Wird die Pfändung der geleisteten Vermögens-

werte bezw. der Ersatzwerte nicht binnen der gewöhn-

lichen Beschwerdefrist von zehn Tagen angefochten, so

hat sie Bestand, gleich jeder anderen nicht rechtzeitig

angefochtenen Pfändung unpfändbarer, jedoch nicht un-

veräusserlicher Vermögensstücke. In diesem Sinn ist auch

die Nichtigkeit der Pfändung des Gegenwertes einer Ent- .

schädigung aus Fabrikhaftpflicht verneint worden, deren

Unpfändbarkeit in Art. 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes in

124

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 31.

gleicher Weise vorgesehen war (BGE 37 I S. 350 = Sep.-

Ausg. 14 S. 179)_

Demnach erkennt die Schuldbetr_- und KQ11,kurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. URTEIL DER Ir. ZIVILABTEILUNG

ARR1tT DE LA He SECTION CIVILE

31. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 5. Juni 19S0 i. S. Huber gegen Eonkursmasse « Merkur ».

Die Eingehung der Verpflichtung zur Sicherung einer Verbindlich-

keit durch Begriindung eines Pfandrechtes kann nicht gemäss

Art_ 287 Ziff. 1, sondern nil!' gemäss Art. 288 SchKG angefoch-

ten werden.

La stipulation par laquclle 1e debiteur s'est oblige a garantir une

dette par la constitution ({'un droit de gage ne peut pas etre

attaquee par 1a voie de l'art. 287 a1. 1, mais uniquement par

la voie de l'art. 288 LP.

La stipulazione pelIa guale il debitore si e obligato a garantire

il debito colla costituzione di ill, diritto di pegno, non PUQ

essere impugnata in base all'art. 287 a1. 1, ma solamente

seoondo l'art. 288 LEF.

.

Der Kläger war seit Anfang August auf Grund eines

constitutum possessorium Eigentümer des von ihm ge-

kauften und bezahlten AutoIIlobils Nr. 43,688, als er

Mitte August zum Rückkauf seitens der « Merkur >} Hand

bot. Indessen überliess er das Automobil der « Merkur >}

nicht wieder, ohne sich für die Rückkaufpreisforderung

SichersteIlung auszubedingen, wie die Vorinstanz fest-

gestellt hat und aus der damaligen Korrespondenz in

Verbindung mit den Begleitpapieren ohne Aktenwidrig-

keit, für das Bundesgericht verbindlich, feststellen konnte.

Mag nun auch die sukzessive Übergabe der Zollquit-

tungen, allfällig in Verbindung mit der Übergabe der

Schlüssel, für die Automobile Nr. 37,061, 43,620 und

ScllUIdbetreibungs-. und Konbrsreeht (~hlilabteilungen). No 31.

125

31,424 zur Begründung von Faustpfandrechten nicht

tauglich gewesen sein, so bestand die einmal eingegangene

Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückkaufpreisforde-

rung nichtsdestoweniger fort, und in Gemässheit dieser

SichersteIlungsverpflichtung ist dann endlich am 14. No-

vember 1928 durch Herausgabe des streitigen Automobils

Nr. 43,786 ein Pfandrecht des Klägers da.ran begründet

worden (vgL BGE 38 II 8.315). Somit handelt es sich

um Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer

(bereits bestehenden) Verbindlichkeit, deren Erfüllung

sicherzustellen die (< Merkur)} schon. früher verpflichtet

war, was der Anfechtung gestützt auf Art. 287 Ziff. I

SchKG entgegensteht. Freilich ist die « Merkur >} auch

diese Verpflichtung zur SichersteIlung erst innerhalb der

letzten sechs Monate vor der (am 29. November erfolgten)

Konkurseröffnung eingegangen. Allein Art. 287 Ziff. 1

SchKG stellt eine besondere Vorschrift nur für die An-

fechtung der Begründung eines Pfandrechtes, d. h. eines

dinglichen Rechtes auf, dagegen nicht für die Anfechtung

der bIossen Verpflichtung zur SichersteIlung, sei es auch

durch Pfandbestellung. Hiefür besteht denn auch nicht

das gleiche Bedürfnis nach erleichterter Anfechtung wie

bei de~ in Art. 287 SchKG aufgeführten dinglichen Ge-

schäften, zumal da das keine sechs Monate vor der Kon-

kurseröffnung . zurückliegende Eingehen einer Verpflich-

tung zur Sicherstellung natürlich ohnehin gleich allen

anderen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der

Anfechtung, namentlich gestützt auf Art. 288 SchKG,

unterliegt (vgl. JAEGER, Note 8 zu SchKG 287; BLUMEN-

STEIN S. 882; BRAND, Anfechtungsrecht S. 163 f.). Vor-

liegend hatte sich die « Merkur) übrigens zur Sicher-

steIlung nicht einer bestehenden, sondern einer erst

gleichzeitig begründeten Verbindlichkeit verpflichtet. Die

Anwendung des Art. 288 SchKG aber scheitert am Fehlen

jeglichen Indizes dafür, dass eine allfällig im August 1928

vorhandene Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht

der «Merkur » für den Kläger erkennbar gewesen sein

sollte .....