opencaselaw.ch

56_III_121

BGE 56 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.

29. Bescheid vom 28. JUDi 1930 an das Xonkursamt Zürich (Altstadt). VZG 134: Das Verlangen nach Liquidation von Grundstücken einer Aktiengesellschaft - oder Genossenschaft - nach Ein- stellung des Konkurses mangels Aktiven ist beim Konkursamt an dem Orte, wo der Konkurs eröffnet worden ist, anzubrin", } Hand bot. Indessen überliess er das Automobil der « Merkur >} nicht wieder, ohne sich für die Rückkaufpreisforderung SichersteIlung auszubedingen, wie die Vorinstanz fest- gestellt hat und aus der damaligen Korrespondenz in Verbindung mit den Begleitpapieren ohne Aktenwidrig- keit, für das Bundesgericht verbindlich, feststellen konnte. Mag nun auch die sukzessive Übergabe der Zollquit- tungen, allfällig in Verbindung mit der Übergabe der Schlüssel, für die Automobile Nr. 37,061, 43,620 und ScllUIdbetreibungs-. und Konbrsreeht (~hlilabteilungen). No 31. 125 31,424 zur Begründung von Faustpfandrechten nicht tauglich gewesen sein, so bestand die einmal eingegangene Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückkaufpreisforde- rung nichtsdestoweniger fort, und in Gemässheit dieser SichersteIlungsverpflichtung ist dann endlich am 14. No- vember 1928 durch Herausgabe des streitigen Automobils Nr. 43,786 ein Pfandrecht des Klägers da.ran begründet worden (vgL BGE 38 II 8.315). Somit handelt es sich um Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer (bereits bestehenden) Verbindlichkeit, deren Erfüllung sicherzustellen die ( } auch diese Verpflichtung zur SichersteIlung erst innerhalb der letzten sechs Monate vor der (am 29. November erfolgten) Konkurseröffnung eingegangen. Allein Art. 287 Ziff. 1 SchKG stellt eine besondere Vorschrift nur für die An- fechtung der Begründung eines Pfandrechtes, d. h. eines dinglichen Rechtes auf, dagegen nicht für die Anfechtung der bIossen Verpflichtung zur SichersteIlung, sei es auch durch Pfandbestellung. Hiefür besteht denn auch nicht das gleiche Bedürfnis nach erleichterter Anfechtung wie bei de~ in Art. 287 SchKG aufgeführten dinglichen Ge- schäften, zumal da das keine sechs Monate vor der Kon- kurseröffnung . zurückliegende Eingehen einer Verpflich- tung zur Sicherstellung natürlich ohnehin gleich allen anderen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung, namentlich gestützt auf Art. 288 SchKG, unterliegt (vgl. JAEGER, Note 8 zu SchKG 287; BLUMEN- STEIN S. 882; BRAND, Anfechtungsrecht S. 163 f.). Vor- liegend hatte sich die « Merkur) übrigens zur Sicher- steIlung nicht einer bestehenden, sondern einer erst gleichzeitig begründeten Verbindlichkeit verpflichtet. Die Anwendung des Art. 288 SchKG aber scheitert am Fehlen jeglichen Indizes dafür, dass eine allfällig im August 1928 vorhandene Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht der «Merkur » für den Kläger erkennbar gewesen sein sollte .....