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56_III_121

BGE 56 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.

29. Bescheid vom 28. JUDi 1930

an das Xonkursamt Zürich (Altstadt).

VZG 134: Das Verlangen nach Liquidation von Grundstücken

einer Aktiengesellschaft -

oder Genossenschaft -

nach Ein-

stellung des Konkurses mangels Aktiven ist beim Konkursamt

an dem Orte, wo der Konkurs eröffnet worden ist, anzubrin", } Hand

bot. Indessen überliess er das Automobil der « Merkur >}

nicht wieder, ohne sich für die Rückkaufpreisforderung

SichersteIlung auszubedingen, wie die Vorinstanz fest-

gestellt hat und aus der damaligen Korrespondenz in

Verbindung mit den Begleitpapieren ohne Aktenwidrig-

keit, für das Bundesgericht verbindlich, feststellen konnte.

Mag nun auch die sukzessive Übergabe der Zollquit-

tungen, allfällig in Verbindung mit der Übergabe der

Schlüssel, für die Automobile Nr. 37,061, 43,620 und

ScllUIdbetreibungs-. und Konbrsreeht (~hlilabteilungen). No 31.

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31,424 zur Begründung von Faustpfandrechten nicht

tauglich gewesen sein, so bestand die einmal eingegangene

Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückkaufpreisforde-

rung nichtsdestoweniger fort, und in Gemässheit dieser

SichersteIlungsverpflichtung ist dann endlich am 14. No-

vember 1928 durch Herausgabe des streitigen Automobils

Nr. 43,786 ein Pfandrecht des Klägers da.ran begründet

worden (vgL BGE 38 II 8.315). Somit handelt es sich

um Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer

(bereits bestehenden) Verbindlichkeit, deren Erfüllung

sicherzustellen die (} auch

diese Verpflichtung zur SichersteIlung erst innerhalb der

letzten sechs Monate vor der (am 29. November erfolgten)

Konkurseröffnung eingegangen. Allein Art. 287 Ziff. 1

SchKG stellt eine besondere Vorschrift nur für die An-

fechtung der Begründung eines Pfandrechtes, d. h. eines

dinglichen Rechtes auf, dagegen nicht für die Anfechtung

der bIossen Verpflichtung zur SichersteIlung, sei es auch

durch Pfandbestellung. Hiefür besteht denn auch nicht

das gleiche Bedürfnis nach erleichterter Anfechtung wie

bei de~ in Art. 287 SchKG aufgeführten dinglichen Ge-

schäften, zumal da das keine sechs Monate vor der Kon-

kurseröffnung . zurückliegende Eingehen einer Verpflich-

tung zur Sicherstellung natürlich ohnehin gleich allen

anderen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der

Anfechtung, namentlich gestützt auf Art. 288 SchKG,

unterliegt (vgl. JAEGER, Note 8 zu SchKG 287; BLUMEN-

STEIN S. 882; BRAND, Anfechtungsrecht S. 163 f.). Vor-

liegend hatte sich die « Merkur) übrigens zur Sicher-

steIlung nicht einer bestehenden, sondern einer erst

gleichzeitig begründeten Verbindlichkeit verpflichtet. Die

Anwendung des Art. 288 SchKG aber scheitert am Fehlen

jeglichen Indizes dafür, dass eine allfällig im August 1928

vorhandene Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht

der «Merkur » für den Kläger erkennbar gewesen sein

sollte .....