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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.
29. Bescheid vom 28. JUDi 1930
an das Xonkursamt Zürich (Altstadt).
VZG 134: Das Verlangen nach Liquidation von Grundstücken
einer Aktiengesellschaft -
oder Genossenschaft -
nach Ein-
stellung des Konkurses mangels Aktiven ist beim Konkursamt
an dem Orte, wo der Konkurs eröffnet worden ist, anzubrin", } Hand
bot. Indessen überliess er das Automobil der « Merkur >}
nicht wieder, ohne sich für die Rückkaufpreisforderung
SichersteIlung auszubedingen, wie die Vorinstanz fest-
gestellt hat und aus der damaligen Korrespondenz in
Verbindung mit den Begleitpapieren ohne Aktenwidrig-
keit, für das Bundesgericht verbindlich, feststellen konnte.
Mag nun auch die sukzessive Übergabe der Zollquit-
tungen, allfällig in Verbindung mit der Übergabe der
Schlüssel, für die Automobile Nr. 37,061, 43,620 und
ScllUIdbetreibungs-. und Konbrsreeht (~hlilabteilungen). No 31.
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31,424 zur Begründung von Faustpfandrechten nicht
tauglich gewesen sein, so bestand die einmal eingegangene
Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückkaufpreisforde-
rung nichtsdestoweniger fort, und in Gemässheit dieser
SichersteIlungsverpflichtung ist dann endlich am 14. No-
vember 1928 durch Herausgabe des streitigen Automobils
Nr. 43,786 ein Pfandrecht des Klägers da.ran begründet
worden (vgL BGE 38 II 8.315). Somit handelt es sich
um Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer
(bereits bestehenden) Verbindlichkeit, deren Erfüllung
sicherzustellen die (} auch
diese Verpflichtung zur SichersteIlung erst innerhalb der
letzten sechs Monate vor der (am 29. November erfolgten)
Konkurseröffnung eingegangen. Allein Art. 287 Ziff. 1
SchKG stellt eine besondere Vorschrift nur für die An-
fechtung der Begründung eines Pfandrechtes, d. h. eines
dinglichen Rechtes auf, dagegen nicht für die Anfechtung
der bIossen Verpflichtung zur SichersteIlung, sei es auch
durch Pfandbestellung. Hiefür besteht denn auch nicht
das gleiche Bedürfnis nach erleichterter Anfechtung wie
bei de~ in Art. 287 SchKG aufgeführten dinglichen Ge-
schäften, zumal da das keine sechs Monate vor der Kon-
kurseröffnung . zurückliegende Eingehen einer Verpflich-
tung zur Sicherstellung natürlich ohnehin gleich allen
anderen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der
Anfechtung, namentlich gestützt auf Art. 288 SchKG,
unterliegt (vgl. JAEGER, Note 8 zu SchKG 287; BLUMEN-
STEIN S. 882; BRAND, Anfechtungsrecht S. 163 f.). Vor-
liegend hatte sich die « Merkur) übrigens zur Sicher-
steIlung nicht einer bestehenden, sondern einer erst
gleichzeitig begründeten Verbindlichkeit verpflichtet. Die
Anwendung des Art. 288 SchKG aber scheitert am Fehlen
jeglichen Indizes dafür, dass eine allfällig im August 1928
vorhandene Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht
der «Merkur » für den Kläger erkennbar gewesen sein
sollte .....