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56_III_169

BGE 56 III 169

Bundesgericht (BGE) ·III · 1930-10-10 · Deutsch CH
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43. Entscheid vom 10. Oktober 1930 i. S. Fra.u Schönhofer.

Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Te i 1 nah m f', ge·

mäss Art. 111 SehKG, an der P f ä n dun g zur PrO!'\equi".

rung eines Aus I ä n der - A r res t e s unzulässig ist, gloich.

gültig, ob anderweitige Zwangsvollstreckung durch das Illass·

gebende ausländische Recht verboten wird oder sonstwieunmö/1'

lieh ist, und ungeachtet des Einverständnisses des ArrcRl

gläubigers.

.

Confirmation de 1a. jurisprudence suivant laquelle le droit de

participer a la sai8ie an a.pplication de l'art. 111 LP est exelu

lorsqu'il s'agit d'une saisie consecutive a un sequestre opere

contre un tMbiteur domicilit a l'etranger. Peu importe a eet

egard que le droit etranger ignore ou interdise un autre mode

d'exooution foroGe et peu importe egalement qlle le creaneier

sequestrant consente a Ja partieipation.

Conferma deUa giurisprudenza secondo cui Ja partecipa.zioUf~ al

pignoramanto (Mt. III LEF) e esclusa ove si tratti di Hit

pignora.mento conseeutivo ad un sequestro contro un debitor('

domieiliato aU'estero, indifferente essendo deJ l'esto. eh<' 1l

diritto straniero ignori 0 proibisea. un altl'o l1lodo di esecuzionl'

o che il orerutore sequestrante cOl1senti aUa. pa.rtecipazione.

Gegen den in Mexico wohnenden Deutschen Dr. Fritz

Schönhofer nahm dessen Schwiegermutter, eine in Holland

wohnende Holländerin, einen Arrest für 34,493 }'r. 70 Cts.

auf dessen Guthaben bei der Zürcher Kantonalbank

heraus, über deren Bestand und Höhe die Bank die

AS 56 III -

1930

13

tiO

Sch111dbetreibungs- und Konk\m;recht. N° 43.

Auskunft verweigerte, weshalb sie nur auf 100 bezw.

später 150 Fr. geschätzt wurden. An der in der Arrest-

,betreibung vollzogenen Pfändung dieser Bankguthaben

erklärte die ebenfalls in Holland wohnende Ehefrau des

Hchuldners für ihre Frauengutsforderung von 37,440 Fr.

teilnehmen zu wollen, womit sie das Gesuch um Ergän-

zungspfändung verband. Deren Mutter liess durch den

gemeinsamen Vertreter erklären, dass sie « gegen die

Anschlusspfändung der Ehefrau Schönhofer keine Ein-

wände erhebt und auf Beschwerde über deren Zulassung

von vornherein verzichtet, da andernfalls ein Zugriff der

Ehefrau während der Dauer ihrer Ehe auf das in Zürich

liegende Vermögen des Ehemannes ausgeschlossen

i~t,

die Arrestgläubigerin aber nicht die Deckung ihres Gut-

habens unter Schädigung d.er Ehefrau betreiben möchte ».

Nichtsdestoweniger wies das Betreibungsamt Zürich 1 die

Anschlusserklärung als unzulässig zurück. Später wurde

auüh nOQh der Ehefrau des Schuldners für ihre Frauen-

gutsforderung ein Arrest auf dessen bei der Zürcher

Kantonalbank liegendes Vermögen bewilligt.

Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die kanto-

na]en Aufsichtsbehörden an das Bundesgericht weiter-

gezogenen Beschwerde beamragt die Ehefrau des Schuld-

ners Anweisung an da~ Betreibungsamt. Zürich 1 zum

vollzuge der verlangten Anschlusspfändung.

Die 8ckuldbetreibunys- und KonknTskammer zieht

in Erwägung :

Das UUTIflf'sgcricht hat schon vor dem Inkrafttreten

des ZGn ausgesprochen (BGE 36 I S. 152 ff. =

Sep.-

Ausg. 13 S. 70 ff.) und kürzlich wieder mit einlässlicher

Begründung bestätigt (BGR 53 III S. 33 ff.), dass aus

Art. 111 SchKG nicht das Recht auf Teilnahme an einer

Pfändung hergeleitet werden könne, die zur Prosequierung

pines Au:,;länder-Arrestes vollzogen worden ist. Hiegegen

kann die Rekurrentin nicht mit dem Hinweise darauf

aufkommen, das Gesetz sehe eine derartige Einschränkung

8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. Nu 43.

171

des Teilnahmerechtes nicht vor. Weniger als irgend ein

anderes Gesetz ist das Schuldbetreibungs- und Konkurs-

gesetz der biossen Auslegung nach dem Wortsinne zugäng- .

lieh. Wer aber an webem nicht haften bleibt, kann nicht

verkennen, dass das Recht zur Teilnahme an einer Pfän-

dung gestützt auf Art. 111 SchKG, ebenso wie das Recht

zur Teilnahme gestützt auf Art. HO SchKG, in Wechsel-

beziehung mit der (freilich nur in Art. HO ausdrücklich

vorgesehenen) Ergänzungspfändung steht. Sobald sich

nun eine solche Ergänzungspfändung als unmöglich

erweist, wie. dies bezüglich der zur Prosequierung eines

Ausländer-Arrestes vollzogenen Pfändung zutrifft, weil

das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz keinem schwei-

:Gerischen Betreibungsamt die Zru;tändigkeit dafür ein-

räumt, so drängt sich die Ifolgerung auf, es könne auoh

nicht gestützt auf Art. 111 SchKG die Teilnahme an einer

solchen Pfändung stattfinden. Damit ist gleich auch der

Grund einerseits für die Unzulässigkeit der Ergänzungs-

pfändung am blossen Arrestort, anderseits für die Zulässig-

keit der Ergänzungspfändung am Wohnort des Schuldners

angegeben, welch letzteren die Rekurrentin ganz unrich-

tigerw~ise in der Supposition sucht, die sie als heutzutage

nicht mehr zutreffend bezeichnet, es befinde sich das

Vermögen des Schuldners zur Hauptsache an seinem

Wohnort; diese Argumentation geht zudem achtlos dar-

über hinweg, dass die am ordentlichen Betreibungsorte

vollzogene Pfändung ergänzt werden kann durch Pfän-

dung von irgendwo anders in der Schweiz gelegenem Ver-

mögen, Art. 89 SchKG. -

Das ZGB hat sodann in Art. 173

die Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten während

der Ehe bezüglich ihrer Ansprüche nur in den vom

Gesetze bezeichneten Fällen als zulässig erklärt und in

Art. 174 die hier einzig in Betracht fallende {< Ausnahme »

vom Zwangsvollstreckungsverbot dahin umschrieben:

«Wird gegen einen Ehegatten von dritter Seite die

l'5chuldbetreibuug angehoben, so ist der andere Ehegatte

befugt, sich für seinen Anspruch der Pfändung anzu-

172

Schuldhetreibnugs- und Konkul'sreeht. X· 4:1_

schliessen oder sich am Konkurse zu beteiligen.)} Die

Gleichstellung der Beteiligung am Konkurse mit dem

Anschluss an die Pfändung zeigt, dass diese Bestimmung

• eine einigermassen umfassende Vermögensliquidation im

Auge hat, wie sie nur am W ohnorle des Schuldners durch-

geführt werden kann, während der Arrest, der in erster

Linie Sicherungsmassnahme ist, nur zur Verwertung

einzelner zum voraus bestimmter Bestandteile des Ver-

mögens des Schuldners führt und daher von jener Bestim-

mung nicht umfasst wird. Hievon abgesehen ist der

Arrest nicht eine der Arten der Schuldbetreibung (vgl.

die Titelüberschriften vor Art. 38, 88, 151, 159 SchKG

einerseits und vor Art. 271 SchKG anderseits), und soweit

zu dessen Prosequierung Betreibung anzuheben und durch-

zuführen ist, handelt es .sich nicht um eine eigentliche

Schuldbetreibung mit allen ihren spezifischen Wirkungen,

indem sie namentlich nicht mit der Ausstellung eines

Verlustscheines abgeschlossen werden darf (BGE 47 III

S. 28). Gerade weil die Prosequierung des Ausländer-

Arrestes nicht zu einer umfassenden Au~pfändung des

Schuldners führt, bedarf die Ehefrau hier nicht des

Schutzes durch Einräumung des Reohtes zur Teilnahme,

weil sie auch ohne diesen Schutz nicht befürchten muss,

hinsichtlich der Deokung ihrer Frauengutsforderung in

wesentlichen Nachteil zu geraten.

Gegenüber dieser

Überlegung grundsätzlicher A~t kann n.icht der an und

für sich denkbare Einzelfall ausgespielt werden, dass

ausnahmsweise einmal der Arrestgegenstand den einzigen

oder doch bedeutendsten Bestandteil des Vermögens des

Schuldners ausmachen könnte, auf den die Ehefrau zu

ihrer Deckung angewiesen wäre. Ebensowenig kann die

grundsätzliche überlegung, dass die Teilnahme der Ehe-

frau,an der Pfändung infolge Ausländer-Arrestes aus-

gesohlossen werden müsse, weil sie einfach auf eint'

Benachteiligung der Arrestgläubiger hinausliefe, mit dem

Hinweis auf den kaum allzuseltenen Fall bekämpft wer-

den, wo die Teilnahme der Ehefrau an einer am ordent-

Schuldbetreibullgs- und Konkursrecht. Xc 43.

173

lichen Betreibungsorte vollzogenen Pfändung dem betrei-

benden Gläubiger zum Nachteil gereicht, weil die Frauen-

gutsforderung höher ist als das bei der Ergänzungs-

pfändung noch zur Verfügung stehende Aktivvermögen;

in solcp.en Fällen kann sich übrigens der betreibende

Gläubiger verhältnismässig, unter Berüoksichtigung des

Vorrecht-es der Ehefrau, am Ergebnis der Gesamtliquida-

tion beteiligen, erhält er also alles, worauf er füglich

Anspruoh maohen kann, während er duroh die Teilnahme

der Ehefrau an einer Spezialpfändung infolge Ausländer-

Arrestes praktisch eigentlich ausgeschaltet würde.

Der Rekurrentin kann die Teilnahme an der Pfändung

zugunsten ihrer Mutter auch nicht unter dem Gesichts-

punkte bewilligt werden, dass sie das einzige Mittel zu

eigener Befriedigung für ihre Frauengutsforderung aus

dem in der Schweiz liegenden Vermögen des Rekurs-

gegners darstelle. An der im zuletzt angeführten Ent-

scheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass das

Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten nicht um

der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit aufgestellii

worden sei, ist festzuhalten (auch gegen HAAB, Zeitschrift

des bernischen Juristenvereins 64 S. 449). Keinesfalls

kann es von einem gar nicht in der Schweiz wohnenden

ausländischen Ehegatten zu seinem Schutz in Anspruch

genommen werdeIl, m. a. W. es steht einem Ausländer-

Arrest für die' Frauengutsforderung gegen einen auslän-

dischen Ehemann nicht entgegen. Ist es aber das massge-

bende ausländische Eherecht, das eine solche Arrestnahme

verbietet, so ist es nicht Aufgabe des schweizerischen

Rechtes, die sich hieraus für die Ehefrau ergebenden

Nachteile durch Gewährung des Rechtes der Teilnahme

an einer Pfändung zufolge Ausländer-Arrestes abzuwenden,

wozu es ja eben einer Auslegung der Vorschrift des Art. 174

ZGB bedürfte, die nach dem Ausgeführten dem mit ihr

verfolgten Zwecke widerspräche: Wer in keiner Beziehung

zum schweizerischen Ehegüterrecht steht, dem kann nicht

zugestanden werden, diese nach den Besonderheiten des

174

Schnldbetreibtmgs- tmd Konkufflrecht. N° 44.

schweizerischen Ehegüterrechtes zugeschnittene Vorschrift

für sich in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn der Rekurs-

,gegner in Mexico nicht belangbar sein sollte und die

arrestierten schweizerischen Bankguthaben sein ganzes

Vermögen ausmachen sollten, was beides durchaus dahin-

steht, so würde die Billigkeit noch nicht verlangen, dass

die Rekurrentin zur Teilnahme an der streitigen pfändung

zugelassen werden müsste, ohne selbst rechtzeitig einen

Arrest herausgenommen zu haben.

Endlich kommt auf die Zustimmung der Arrestgläubi-

gerin zur verlangten Teilnahme nichts an, zumal da sich

der Schuldner ihr widersetzt.

Demnach erkennt die Sckuldbetr.- und Konkufskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen,