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43. Entscheid vom 10. Oktober 1930 i. S. Fra.u Schönhofer.
Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Te i 1 nah m f', ge·
mäss Art. 111 SehKG, an der P f ä n dun g zur PrO!'\equi".
rung eines Aus I ä n der - A r res t e s unzulässig ist, gloich.
gültig, ob anderweitige Zwangsvollstreckung durch das Illass·
gebende ausländische Recht verboten wird oder sonstwieunmö/1'
lieh ist, und ungeachtet des Einverständnisses des ArrcRl
gläubigers.
.
Confirmation de 1a. jurisprudence suivant laquelle le droit de
participer a la sai8ie an a.pplication de l'art. 111 LP est exelu
lorsqu'il s'agit d'une saisie consecutive a un sequestre opere
contre un tMbiteur domicilit a l'etranger. Peu importe a eet
egard que le droit etranger ignore ou interdise un autre mode
d'exooution foroGe et peu importe egalement qlle le creaneier
sequestrant consente a Ja partieipation.
Conferma deUa giurisprudenza secondo cui Ja partecipa.zioUf~ al
pignoramanto (Mt. III LEF) e esclusa ove si tratti di Hit
pignora.mento conseeutivo ad un sequestro contro un debitor('
domieiliato aU'estero, indifferente essendo deJ l'esto. eh<' 1l
diritto straniero ignori 0 proibisea. un altl'o l1lodo di esecuzionl'
o che il orerutore sequestrante cOl1senti aUa. pa.rtecipazione.
Gegen den in Mexico wohnenden Deutschen Dr. Fritz
Schönhofer nahm dessen Schwiegermutter, eine in Holland
wohnende Holländerin, einen Arrest für 34,493 }'r. 70 Cts.
auf dessen Guthaben bei der Zürcher Kantonalbank
heraus, über deren Bestand und Höhe die Bank die
AS 56 III -
1930
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tiO
Sch111dbetreibungs- und Konk\m;recht. N° 43.
Auskunft verweigerte, weshalb sie nur auf 100 bezw.
später 150 Fr. geschätzt wurden. An der in der Arrest-
,betreibung vollzogenen Pfändung dieser Bankguthaben
erklärte die ebenfalls in Holland wohnende Ehefrau des
Hchuldners für ihre Frauengutsforderung von 37,440 Fr.
teilnehmen zu wollen, womit sie das Gesuch um Ergän-
zungspfändung verband. Deren Mutter liess durch den
gemeinsamen Vertreter erklären, dass sie « gegen die
Anschlusspfändung der Ehefrau Schönhofer keine Ein-
wände erhebt und auf Beschwerde über deren Zulassung
von vornherein verzichtet, da andernfalls ein Zugriff der
Ehefrau während der Dauer ihrer Ehe auf das in Zürich
liegende Vermögen des Ehemannes ausgeschlossen
i~t,
die Arrestgläubigerin aber nicht die Deckung ihres Gut-
habens unter Schädigung d.er Ehefrau betreiben möchte ».
Nichtsdestoweniger wies das Betreibungsamt Zürich 1 die
Anschlusserklärung als unzulässig zurück. Später wurde
auüh nOQh der Ehefrau des Schuldners für ihre Frauen-
gutsforderung ein Arrest auf dessen bei der Zürcher
Kantonalbank liegendes Vermögen bewilligt.
Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die kanto-
na]en Aufsichtsbehörden an das Bundesgericht weiter-
gezogenen Beschwerde beamragt die Ehefrau des Schuld-
ners Anweisung an da~ Betreibungsamt. Zürich 1 zum
vollzuge der verlangten Anschlusspfändung.
Die 8ckuldbetreibunys- und KonknTskammer zieht
in Erwägung :
Das UUTIflf'sgcricht hat schon vor dem Inkrafttreten
des ZGn ausgesprochen (BGE 36 I S. 152 ff. =
Sep.-
Ausg. 13 S. 70 ff.) und kürzlich wieder mit einlässlicher
Begründung bestätigt (BGR 53 III S. 33 ff.), dass aus
Art. 111 SchKG nicht das Recht auf Teilnahme an einer
Pfändung hergeleitet werden könne, die zur Prosequierung
pines Au:,;länder-Arrestes vollzogen worden ist. Hiegegen
kann die Rekurrentin nicht mit dem Hinweise darauf
aufkommen, das Gesetz sehe eine derartige Einschränkung
8chuldbetreibungs- und Konkursrecht. Nu 43.
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des Teilnahmerechtes nicht vor. Weniger als irgend ein
anderes Gesetz ist das Schuldbetreibungs- und Konkurs-
gesetz der biossen Auslegung nach dem Wortsinne zugäng- .
lieh. Wer aber an webem nicht haften bleibt, kann nicht
verkennen, dass das Recht zur Teilnahme an einer Pfän-
dung gestützt auf Art. 111 SchKG, ebenso wie das Recht
zur Teilnahme gestützt auf Art. HO SchKG, in Wechsel-
beziehung mit der (freilich nur in Art. HO ausdrücklich
vorgesehenen) Ergänzungspfändung steht. Sobald sich
nun eine solche Ergänzungspfändung als unmöglich
erweist, wie. dies bezüglich der zur Prosequierung eines
Ausländer-Arrestes vollzogenen Pfändung zutrifft, weil
das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz keinem schwei-
:Gerischen Betreibungsamt die Zru;tändigkeit dafür ein-
räumt, so drängt sich die Ifolgerung auf, es könne auoh
nicht gestützt auf Art. 111 SchKG die Teilnahme an einer
solchen Pfändung stattfinden. Damit ist gleich auch der
Grund einerseits für die Unzulässigkeit der Ergänzungs-
pfändung am blossen Arrestort, anderseits für die Zulässig-
keit der Ergänzungspfändung am Wohnort des Schuldners
angegeben, welch letzteren die Rekurrentin ganz unrich-
tigerw~ise in der Supposition sucht, die sie als heutzutage
nicht mehr zutreffend bezeichnet, es befinde sich das
Vermögen des Schuldners zur Hauptsache an seinem
Wohnort; diese Argumentation geht zudem achtlos dar-
über hinweg, dass die am ordentlichen Betreibungsorte
vollzogene Pfändung ergänzt werden kann durch Pfän-
dung von irgendwo anders in der Schweiz gelegenem Ver-
mögen, Art. 89 SchKG. -
Das ZGB hat sodann in Art. 173
die Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten während
der Ehe bezüglich ihrer Ansprüche nur in den vom
Gesetze bezeichneten Fällen als zulässig erklärt und in
Art. 174 die hier einzig in Betracht fallende {< Ausnahme »
vom Zwangsvollstreckungsverbot dahin umschrieben:
«Wird gegen einen Ehegatten von dritter Seite die
l'5chuldbetreibuug angehoben, so ist der andere Ehegatte
befugt, sich für seinen Anspruch der Pfändung anzu-
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Schuldhetreibnugs- und Konkul'sreeht. X· 4:1_
schliessen oder sich am Konkurse zu beteiligen.)} Die
Gleichstellung der Beteiligung am Konkurse mit dem
Anschluss an die Pfändung zeigt, dass diese Bestimmung
• eine einigermassen umfassende Vermögensliquidation im
Auge hat, wie sie nur am W ohnorle des Schuldners durch-
geführt werden kann, während der Arrest, der in erster
Linie Sicherungsmassnahme ist, nur zur Verwertung
einzelner zum voraus bestimmter Bestandteile des Ver-
mögens des Schuldners führt und daher von jener Bestim-
mung nicht umfasst wird. Hievon abgesehen ist der
Arrest nicht eine der Arten der Schuldbetreibung (vgl.
die Titelüberschriften vor Art. 38, 88, 151, 159 SchKG
einerseits und vor Art. 271 SchKG anderseits), und soweit
zu dessen Prosequierung Betreibung anzuheben und durch-
zuführen ist, handelt es .sich nicht um eine eigentliche
Schuldbetreibung mit allen ihren spezifischen Wirkungen,
indem sie namentlich nicht mit der Ausstellung eines
Verlustscheines abgeschlossen werden darf (BGE 47 III
S. 28). Gerade weil die Prosequierung des Ausländer-
Arrestes nicht zu einer umfassenden Au~pfändung des
Schuldners führt, bedarf die Ehefrau hier nicht des
Schutzes durch Einräumung des Reohtes zur Teilnahme,
weil sie auch ohne diesen Schutz nicht befürchten muss,
hinsichtlich der Deokung ihrer Frauengutsforderung in
wesentlichen Nachteil zu geraten.
Gegenüber dieser
Überlegung grundsätzlicher A~t kann n.icht der an und
für sich denkbare Einzelfall ausgespielt werden, dass
ausnahmsweise einmal der Arrestgegenstand den einzigen
oder doch bedeutendsten Bestandteil des Vermögens des
Schuldners ausmachen könnte, auf den die Ehefrau zu
ihrer Deckung angewiesen wäre. Ebensowenig kann die
grundsätzliche überlegung, dass die Teilnahme der Ehe-
frau,an der Pfändung infolge Ausländer-Arrestes aus-
gesohlossen werden müsse, weil sie einfach auf eint'
Benachteiligung der Arrestgläubiger hinausliefe, mit dem
Hinweis auf den kaum allzuseltenen Fall bekämpft wer-
den, wo die Teilnahme der Ehefrau an einer am ordent-
Schuldbetreibullgs- und Konkursrecht. Xc 43.
173
lichen Betreibungsorte vollzogenen Pfändung dem betrei-
benden Gläubiger zum Nachteil gereicht, weil die Frauen-
gutsforderung höher ist als das bei der Ergänzungs-
pfändung noch zur Verfügung stehende Aktivvermögen;
in solcp.en Fällen kann sich übrigens der betreibende
Gläubiger verhältnismässig, unter Berüoksichtigung des
Vorrecht-es der Ehefrau, am Ergebnis der Gesamtliquida-
tion beteiligen, erhält er also alles, worauf er füglich
Anspruoh maohen kann, während er duroh die Teilnahme
der Ehefrau an einer Spezialpfändung infolge Ausländer-
Arrestes praktisch eigentlich ausgeschaltet würde.
Der Rekurrentin kann die Teilnahme an der Pfändung
zugunsten ihrer Mutter auch nicht unter dem Gesichts-
punkte bewilligt werden, dass sie das einzige Mittel zu
eigener Befriedigung für ihre Frauengutsforderung aus
dem in der Schweiz liegenden Vermögen des Rekurs-
gegners darstelle. An der im zuletzt angeführten Ent-
scheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass das
Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten nicht um
der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit aufgestellii
worden sei, ist festzuhalten (auch gegen HAAB, Zeitschrift
des bernischen Juristenvereins 64 S. 449). Keinesfalls
kann es von einem gar nicht in der Schweiz wohnenden
ausländischen Ehegatten zu seinem Schutz in Anspruch
genommen werdeIl, m. a. W. es steht einem Ausländer-
Arrest für die' Frauengutsforderung gegen einen auslän-
dischen Ehemann nicht entgegen. Ist es aber das massge-
bende ausländische Eherecht, das eine solche Arrestnahme
verbietet, so ist es nicht Aufgabe des schweizerischen
Rechtes, die sich hieraus für die Ehefrau ergebenden
Nachteile durch Gewährung des Rechtes der Teilnahme
an einer Pfändung zufolge Ausländer-Arrestes abzuwenden,
wozu es ja eben einer Auslegung der Vorschrift des Art. 174
ZGB bedürfte, die nach dem Ausgeführten dem mit ihr
verfolgten Zwecke widerspräche: Wer in keiner Beziehung
zum schweizerischen Ehegüterrecht steht, dem kann nicht
zugestanden werden, diese nach den Besonderheiten des
174
Schnldbetreibtmgs- tmd Konkufflrecht. N° 44.
schweizerischen Ehegüterrechtes zugeschnittene Vorschrift
für sich in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn der Rekurs-
,gegner in Mexico nicht belangbar sein sollte und die
arrestierten schweizerischen Bankguthaben sein ganzes
Vermögen ausmachen sollten, was beides durchaus dahin-
steht, so würde die Billigkeit noch nicht verlangen, dass
die Rekurrentin zur Teilnahme an der streitigen pfändung
zugelassen werden müsste, ohne selbst rechtzeitig einen
Arrest herausgenommen zu haben.
Endlich kommt auf die Zustimmung der Arrestgläubi-
gerin zur verlangten Teilnahme nichts an, zumal da sich
der Schuldner ihr widersetzt.
Demnach erkennt die Sckuldbetr.- und Konkufskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen,