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62_II_263

BGE 62 II 263

Bundesgericht (BGE) · 1930-02-20 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 65.

ihres EhemannEtS versetzt, die in Wirklichkeit ganz anders

gewesen sei als ~e im seinerzeitigen Gesuch auseinander-

gesetzt; die da~als erwähnten Verhältnisse seien teilweise

ungenau und tendenziös gewesen. Die Vormundschafts-

behörde fasste am 20. Februar 1930 in Aufhebung des

früheren den Beschluss: « refuse l'autorisation sollicitee

par dame Vadi-Turin de se porter caution solidaire de

l'obligation souscrite par son mari en date du 13 juin 1929

en faveur de Hunziker & eie ». Auf eine hiegegen von der

Firma G. Hunziker & eie geführte Beschwerde ist die vor-

mundschaftliche Aufsichtsbehörde am 11. April 1930 nicht

eingetreten « faute de legitimation active de G. Hunziker

& eie ».

Mit der vorliegenden (Wider-) Klage fordert die Firma

G. Hunziker & eie Zahlung von 12,733 Fr. 75 ets. nebst

5 % Zins seit 31. August 1930 aus Bürgschaft.

Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 7. April

1936 Frau Vadi zur Bezahlung der geforderten Geldsumme

verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat Frau Vadi die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der

Widerklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. -

Die von der Vormundschaftsbehörde gemäss

Art. 177 Abs. 3 ZGB erteilte Zustimmung zu Verpflich-

tungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten

des Ehemannes eingegangen werden, verschafft den Dritten

die aus jenen Verpflichtungen entspringenden Rechte

(gleichwie eine allfällig erforderliche Zustimmung des In-

habers der elterlichen Gewalt, des Vormundes oder des

Beirates), über deren Bestand zu entscheiden einzig die

Zivilgerichte berufen sind, insoweit jene aus dem Zivilrecht

hergeleitet werden. Sobald Dritte auf diese Weise Rechte

erworben haben -

und dies trifft, nach Verneinung von

Willensmängeln auf Seite von Frau Vadi sowohl als der

Vormundschaftsbehörde (Erw. 1 und 2 hievor), bei der

Familienrecht. No 66.

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Firma G. Hunziker & eie zu -, so kann die Vormund-

schaftsbehörde die durch ihre Zustimmung herbeigeführten

privatrechtlichen Wirkungen nicht mehr nachträglich da-

durch beseitigen, dass sie auf die einmal erteilte Zustim-

mung zurückkommt, sie zurückzieht, widerruft, ebenso-

wenig wie irgendeine der genannten zu Zustimmungen beru-

fenen Personen. Etwas anderes wäre für Dritte, welche im

Vertrauen auf die erteilte Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde bereits mit dem Ehemann in Rechtsbe-

ziehungen getreten sind, unerträglich, auch wenn sie wie

hier nur von der nicht sofortigen Eintreibung bereits

bestehender Schulden absehen; ja es wäre um so unange-

brachter, wenn den Dritten jede Einwirkung auf die nach-

trägliche Sinnesänderung der Vormundschaftsbehörde vor-

enthalten wird, wie es hier durch Verweigerung des Be-

schwerderechts geschehen ist. Höchstens kann dem nach-

träglichen Widerruf der Zustimmung noch die· Wirkung

gegenüber Dritten beigelegt werden, dass diese von der

Mitteilung des Widerrufs an keine weiteren Rechte mehr

aus der Interzession erwerben können, z. B. aus Leistungen,

die sie gestützt auf die Verpflichtung der Ehefrau und die

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erst in Zukunft

machen würden. Auch der nachträgliche Widerruf der

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde vermag somit

Frau Vadi nicht ihrer Bürgschaft zu entheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 7. April 1936 bestätigt.

66. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1936

i. S. L.eonhardt gegen Bezirksr~t Ziirich.

E n t m ü n d i gun g

n ach

Art. 369

ZGB.

« Geistes-

krankheit oder Geistesschwäche » ist jeder abnormale Geistes-

zustand dauernder Art, aus dem sich Schutzbedürftigkeit im

Sinne dieser Bestimmung ergibt.

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Familienrecht. No 66.

Der Beschw~rdeführer zieht den seine Entmündigung

nach Art. 369, ZGB bestätigenden Entscheid des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1936

an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Entmün-

digung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, das

Gutachten, auf das sich der kantonale Entscheid stützt,

stelle weder eine Geisteskrankheit noch Geistesschwäche

im wahren Sinne des Wortes fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende

Gutachten der zürcherischen Heilanstalt Burghölzli lautet

dahin, der Beschwerdeführer leide an einer organisch

bedingten Geistesschwäche; seine Urteilsschwäche und

Kritiklosigkeit wirke sich in praktisch-sozialer Hinsicht

als Geisteskrankheit aus, weshalb vormundschaftliche Für-

sorge unerlässlich sei. Damit ist in der Tat ein Geistes-

zustand festgestellt, der, wie aus den näheren Angaben über

das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei erhellt,

die Bevormundung zu seinem Schutze notwendig macht.

Art. 369 ZGB verlangt als Voraussetzung der Entmündi-

gung keineswegs eine bestimmt ausgeprägte Form geistiger

Erkrankung oder eine allgemeine Verminderung der

geistigen Kräfte,. wie sie gemeinhin als Geistesschwäche

bezeichnet wird. Vielmehr hat die Entmündigung dem

Schutzzweck der Bestimmung entsprechend immer dann

Platz zu greifen, wenn ein wi~ auch immer gearteter abnor-

maler Geisteszustand dauernder Natur vorliegt, der den

Betreffenden zur Besorgung seiner Angelegenheiten un-

tauglich macht oder für ihn oder andere Personen eine

Gefährdung im Sinne des Gesetzes begründet.

Dem'lUtch erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

i

'7

Familienrecht. No 67.

67. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1936

i. S. Birmke gegen pöll.

265

Durch ein ausländisches Gericht geschiedene ausländische Ehe-

gatten können eine Klage betr. Ne ben f 0 I gen der

Sc h eid u n g nur dann bei den Gerichten ihres schweize_

rischen Wohnsitzes anbringen, wenn jener ausländische Staat

für die Nebenfolgen ihnen kraft Wohnsitzprinzips keine Ge-

richtsbarkeit gewährt. -

Nebenfolgen dann vom schweizeri_

schen Gerichte nach schweizerischem Recht zu beurteilen.

Die Ehe der Parteien, tschechoslowakischer Staatsan -

gehöriger, die seit langem in der Schweiz wohnen, ist

durch Urteil des tschechoslowakischen Kreisgerichts Trop-

pau vom 22. November 1932 « dem Bande nach für ge-

trennt erklärt» (d. h. nach schweizerischem Sprachge-

brauch: geschieden) worden, ohne Ordn~g der Neben-

folgen. Daraufhin hat die geschiedene Frau, die am bis-

herigen Wohnort Waldstadt im Kanton Appenzell A. Rh.

verblieben ist, den nach Schwellbrunn im gleichen Kanton

übergesiedelten Mann vor den appenzellischen Gerichten

auf Unterhaltsleistungen belangt; und es sind ihr von

heiden kantonalen Instanzen monatliche Beiträge von

15 Fr. zuerkannt worden. Mit der vorliegenden Berufung

an das Bundesgericht beantragt der Beklagte entsprechend

seiner Stellungnahme vor dem Obergericht in erster Linie

Ablehnung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, eventuell

gänzliche Abweisung der Unterhaltsklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das von einem tschechoslowakischen Gerichte über

die tschechoslowakischen Staatsangehörigen ausgespro-

chene Scheidungsurteil ist für die Schweiz massgeblich

und muss hier anerkannt werden, gleichgültig ob allenfalls

au c h die schweizerischen Gerichte zur Scheidung zu-

ständig gewesen wären. Die Schweiz beansprucht (ent-

sprechend der in Art. 7 g NAG für im Auslande wohnende

Schweizer getroffenen Ordnung) keine Scheidungsgerichts-