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Person"nr<>cht. N° 66.
Familien- und die kirchlichen Stiftungen dort ebenfalls
der Aufsicht u:pterstellt waren, sind sie im ZGB davon
befreit worden' (Art. 87); und eben mit Rücksicht auf
diese Exemption von der Aufsicht wurde mit Abs. 2
für privatrechtliehe Anstände dieser Stiftungen ausdrück-
lich der ordentliche Rechtsweg vorbehalten (BGE 50 II
423). Wenn aber dieser als Ersatz für die fehlende Staats-
aufsicht eingeführt wurde, so lässt dies darauf schliessen,
dass für die gewöhnlichen, der Aufsicht unterstehenden
Stiftungen der Gesetzgeber die Beschwerde an die Auf-
sichtsbehörde als ausreichenden Rechtsschutz und die
gerichtliche Klage als nicht gegeben betrachtet hat;
andernfalls hätte auch bei Art. 84 auf den ordentlichen
Rechtsweg hingewiesen werden müssen, oder dieser
Hinweis in Art. 87 Abs. 2 wäre überflüssig.
Damit ist keineswegs gesagt, dass bei den gewöhnlichen
Stiftungen für Ansprüche der Destinatäre auf Stiftungs-
leistungen neben der gegebenen Aufsichtsbeschwerde ein
Klagerecht grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Zu bejahen
wäre es jedenfalls dann, wenn das Stiftungsstatut es
ausdrücklich vorsieht, und beim Vorliegen eines Vertrags-
verhältnisses zwischen Stiftung und Destinatär, z. B.
wenn diese selbst Beiträge leisten, oder wenn das zuständige
Stiftungsorgan bereits die Leistung zugesprochen hat.
Wie es im Zweifel, nämlich beim Fehlen einer statutari-
schen Bestimmung oder ein~s solchen Verhältnisses, zu
halten wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Da, wie
ausgeführt, ein Klagerecht aus dem Gesetze selbst nicht
folgt, ist der Stifter, der den Anspruch gibt, befugt, ihn
unter ausdrücklichem Ausschluss eines Klagerechts zu
gewähren, wie er es im vorliegenden Falle getan hat.
Wenn der Kläger einen vom Ermessen der Stiftungsorgane
abhängigen Pensionsanspruch nicht wollte, so musste er
den Anste11ungsvertrag, der den Anspruch nur nach
Massgabe der Stiftungsverfassung verschaffte, ablehnen
bezw. eine entsprechende Modifikation desselben verein-
Familienrecht. N° 67.
2il7
baren; nahm er den Vertrag unverändert an, so erwarb
er die Pensionsberechtigung als unklagbaren, blossen
Ermessensanspruch.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILI~E
67. Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1936
i. S. Bürgarliches FürBorgea.mt von Ba.sel-Stadt'
gegen Steiger und Genoslen.
Ver w a n d t e n u 11 t e r s t ü t z u n g. Art. 328{29 ZGB.
Der Anspruch steht nur den vom Gesetz als berechtigt bezeichneten
Verwandten zu, also nicht auch den Familienangehörigen
eines Bruders oder einer Schwester, und dem Bruder oder der
Schwester selber nur im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse.
Die Beklagten sind Brüder des mit seiner Familie von
der Armenpflege unterstützten Alfred Steiger-Entler. Das
Bürgerliche Fürsorgeamt belangt sie auf Erstattung der
Unterstützungsleistungen, die es jener Familie ausgerichtet
hat, und auf Verpflichtung zur Erstatttmg der in Zukunft
noch zu erfüllenden Leistungen. Die Beklagten anerken-
nen, dass sie die nächsten leistungsfähigen Verwandt.en
des Steiger-Ent.1er sind und sich in günstigen Verhältnissen
befinden. Sie lehnen es aber ab, über den persönlichen
Bedarf ihres Bruders hinaus, also für dessen Familie,
Unterstützungen zu gewähren oder die öffentliche Armen-
pflege dayon zu entlasten.
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1"amilicnrecht. N0 67.
Der Regierm;tgsrat des Kantons Basel-8tadt hat die
Klage geschütz~, das Appellationsgericht als Verwaltungs-
gericht dagege~ hat mit Urteil vom 23. Juli 1935 den
Beklagten Recht gegeben und sie nur zum Ersatz der
zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse ihres Bru-
ders bestimmten Unterstützungsleistungen pflichtig er-
klärt.
Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht
hält das Fürsorgeamt am Begehren der Klage fest.
Das Bundesge1'icht zieht in EruJägung :
Die Unterstützungspflicht von Verwandten ist in den
Art. 328 und 329 ZGB ohne Vorbehalt kantonalen Rechts
als zivilrechtliche geordnet. Auch dem Gemeinwesen,
das Unterstützungen gewährt hat und auf Verwandte
der unterstützten Personen zurückgreifen will (Art. 329
Abs. 3), stehen nur die Ansprüche zu, die den unterstützten
Personen selbst zugestanden hatten und in die das Gemein-
wesen von Gesetzes wegen eingetreten ist. Daraus, dass
die klagende Behörde nicht nur den Bruder der Beklagten,
sondern auch dessen Frau und Kinder unterstützt hat,
kann somit nicht hergeleitet werden, es müsse ihr auch
in entsprechendem Umfang der Rückgriff auf die Beklag-
ten zugebilligt werden.
Die öffentliche Armenunter-
stützung beruht auf öffentlichem Recht, sie kann über
die zivilrechtliche Unterstützungspßicht von Verwandten
hinausgehen oder auch
d~hinter zurückstehen.
Die
wirklich ausgerichteten Unterstützungsleistungen bilden
die obere Grenze eines allfälligen Rückgriffs der Armen-
behörde; im übrigen aber bestimmt sich Grundsatz und
Mass des Rückgriffs einzig und allein nach den erwähnten
zivilrechtlichen Bestimmungen.
Nun ist der Entscheidung des Appellationsgerichts
beizutreten, dass die Unterstützungspflicht der Beklagten
nur gegenüber ihrem Bruder selbst und nicht auch gegen-
über dessen Frau und Kindern besteht, sowenig wie diese
umgekehrt, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen
Familienrecht. No 67.
befänden, von bedürftigen Geschwistern ihres Gatten und
Vaters um Unterstützung angegangen werden könnten.
Das ergibt sich aus Art. 328 ZGB, der eben die gegen-
seitige Unterstützungspflicht auf Blutsverwandte in auf-
und absteigender Linie und Geschwister begrenzt, so
dass Seitenverwandte entfernteren Grades wie auch bloss
Verschwägerte. ausserhalb des Kreises der U nterstützungs-
berechtigten bezw. -pflichtigen stehen.
Das entspricht
auch dem eindeutigen Gang der Gesetzesberatung (Sten.
Bull. der Bundesversammlung 1905,1220; 1907, National-
rat, 271). Wenn dabei als Verschwägerte Stiefeltern und
Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder erwähnt
wurden -
also Ehegatten von Eltern oder Kindern,
sowie Eltern oder Kinder des Ehegatten, -
so sind um
so mehr Ehegatten der Geschwister und Geschwister des
Ehegatten von der Unterstützungsberechtigung bezw.
-pflicht ausgeschlossen.
Demnach besteht gegenüber den Beklagten weder ein
Unterstützungsanspruch von Frau und Kindern ihres
Bruders noch ein über seinen eigenen Notbedarf gehender
Anspruch dieses Bruders selbst. Es kann also für die
Bemessung der Unterstützungspflicht Verwandter (entge-
gen BI. f. zürch. Rechtsprechung 1918, 1) nicht anerkannt
werden dass die Not der Familie eines Bruders oder
,
einer Schwester zugleich seine bezw. ihre eigene Not
sei, womit bei Mittellosigkeit dieser ganzen Familie
Ansprüche begründet werden könnten, die in das Viel-
fache des Notbedarfs des Bruders oder der Schwester der
angesprochenen Verwandten gingen. Es fragt sich nur,
ob Familienlasten von Geschwistern (gleich wie von
Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie) allen-
falls insoweit in Betracht fallen können, als diese selbst
dadurch der zu ihrem Lebensunterhalt unentbehrlichen
Mittel entblösst werden (indem die Familienunterhalts-
pflicht auch vor dem sogenannten Existenzminimum
nicht Halt macht), was jedoch im vorliegenden Beru-
fungsverfahren nicht streitig ist.
J<'a.milien",cht.. N° 68.
Dem1lach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Ver-
waltungsgericht) vom 23. Juli 1935 bestätigt.
68. Urteil d.er II. Zivila.bteUung vom aa. November 1936
i. S. Roohuli gegen Roohuli.
ZGB Art. 254, An f e c h tun g der Ehe 1 ich k e i t : Aus
dem negativen Ergebnis der B 1 u t pro b e ergibt sich nicht,
dass der Ehemann der Mutter unmöglich der Vater sein könne
(Erw. 2).
ZGB Art. 257 Abs. 3: Anerkennung der Ehelichkeit? Entschuld-
bar verspätete Anfechtung? (Erw. 1).
A. -
.Mit der vorliegenden Klage vom 9. Januar 1935
ficht der seit 1927 verheiratete Kläger die Ehelichkeit des
von seiner Ehefrau 30m 6 . .Mai 1934 geborenen Knaben an
auf Grund eines Gutachtens des gerichtsärztlichen Instituts
Basel über nie Blutuntersuchung, das zum Ergebnis ge-
langt: « Da der Faktor N, der sich im Blute des Kindes
findet, weder bei der .Mutter noch beim Vater (will sagen:
dem Kläger) konstatiert werden kann, so ergibt sich daraus
die zwingende Schlussfolgerung, dass das Kind seinen Blut-
faktor N von anderer Seite her ererbt hat, sodass Herr
Hans Hochuli (d. i. der Kläger) unmöglich der Vater des
Kindes Hansruedi sein kann)). Nach nen auf die Aus-
sagen der l\Iutter gestützten Feststellungen der Vorinstanz
hatte die mit dem Ehemann zusammenlebende .Mutter
gegen Ende Juli und in der ersten Hälfte August 19H3
mehrmals mit Ferdinand Wüest geschlechtlich verkehrt.
Als diese Beziehungen dem Ehemann wenig später hinter-
bracht wurden, stellte er seine Frau und den Wüest zur
Rede, die jedoch beide jeden Geschlechtsverkehr in Abrede
stellten. Als dann im Herbst 1934 wiederum ähnliche
Gerüchte auftauchten, gestand die Frau dem Mann am
29. Oktober 1934 den Geschlechtsverkehr mit Wüest zu.
Im Prozess hat sie sich der Klage unterzogen.
Familienracht. N0 68.
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B. -
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am
9. Juli 1935 die Klage zugesprochen.
O. -
Gegen dieses Urteil hat das Kind die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die von Art. 253 ZGB gesetzte Frist zur Anfechtung
der Ehelichkeit, welche mit der hier am Tage der Geburt
erfolgten Kenntnis von derselben zu laufen beginnt und
drei Monate beträgt, war bei der Klagerhebung längst ab-
gelaufen. Indessen lässt Art. 257 Abs. 3 ZGB nach Ablauf
dieser Frist die Anfechtung zu, wenn die Verspätung mit
wichtigen Gründen entschuldigt wird (abgesehen vom Falle,
dass der Klageberechtigte arglistig zur Unterlassung der
Anfechtung bewogen worden ist, wofür das blosse gemein-
same Abstreiten ausserehelichen Geschlechtsverkehrs sei-
tens der Ehefrau wie auch ihres Beischläfers nicht genügt).
Wichtige Gründe können hier in der Tat darin gefunden
werden, dass der Kläger bis zum Geständnis der Ehefrau
keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an der Ehe-
lichkeit des Kindes und an der Erhebung einer Anfech-
tungsklage hatte. Auf das Geständnis hin aber wandte sich
der Kläger alsbald an einen Anwalt, liess auf dessen Rat
die Blutuntersuchung vornehmen, suchte nach Empfang
des Gutachtens vom 14. Dezember 1934 um das Armen-
recht nach und erhob dann die Klage ohne weitere unge-
rechtfertigte Säumnis. Eine stillschweigende Anerkennung
der Ehelichkeit kann nicht darin gesehen werden, dass er
weiter mit seiner Ehefrau zusammenlebt, auch wenn daraus
geschlossen werden kann, er habe ihr die mehrfachen Ehe-
brüche verziehen.
2. -
In BGE 61 II 72 hat das Bundesgericht auf Grund
eines Gutachtens von Professor Zangger, wonach bei der
Untersuchung über die Vererbung der Blutgruppeneigen-
schaften die Fehlergrenzen weit unter 1 : 1000 sind, wenn
alle Vorsichtsmassnahmell getroffen sind und die Technik