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61_II_297

BGE 61 II 297

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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2116

Person"nr<>cht. N° 66.

Familien- und die kirchlichen Stiftungen dort ebenfalls

der Aufsicht u:pterstellt waren, sind sie im ZGB davon

befreit worden' (Art. 87); und eben mit Rücksicht auf

diese Exemption von der Aufsicht wurde mit Abs. 2

für privatrechtliehe Anstände dieser Stiftungen ausdrück-

lich der ordentliche Rechtsweg vorbehalten (BGE 50 II

423). Wenn aber dieser als Ersatz für die fehlende Staats-

aufsicht eingeführt wurde, so lässt dies darauf schliessen,

dass für die gewöhnlichen, der Aufsicht unterstehenden

Stiftungen der Gesetzgeber die Beschwerde an die Auf-

sichtsbehörde als ausreichenden Rechtsschutz und die

gerichtliche Klage als nicht gegeben betrachtet hat;

andernfalls hätte auch bei Art. 84 auf den ordentlichen

Rechtsweg hingewiesen werden müssen, oder dieser

Hinweis in Art. 87 Abs. 2 wäre überflüssig.

Damit ist keineswegs gesagt, dass bei den gewöhnlichen

Stiftungen für Ansprüche der Destinatäre auf Stiftungs-

leistungen neben der gegebenen Aufsichtsbeschwerde ein

Klagerecht grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Zu bejahen

wäre es jedenfalls dann, wenn das Stiftungsstatut es

ausdrücklich vorsieht, und beim Vorliegen eines Vertrags-

verhältnisses zwischen Stiftung und Destinatär, z. B.

wenn diese selbst Beiträge leisten, oder wenn das zuständige

Stiftungsorgan bereits die Leistung zugesprochen hat.

Wie es im Zweifel, nämlich beim Fehlen einer statutari-

schen Bestimmung oder ein~s solchen Verhältnisses, zu

halten wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Da, wie

ausgeführt, ein Klagerecht aus dem Gesetze selbst nicht

folgt, ist der Stifter, der den Anspruch gibt, befugt, ihn

unter ausdrücklichem Ausschluss eines Klagerechts zu

gewähren, wie er es im vorliegenden Falle getan hat.

Wenn der Kläger einen vom Ermessen der Stiftungsorgane

abhängigen Pensionsanspruch nicht wollte, so musste er

den Anste11ungsvertrag, der den Anspruch nur nach

Massgabe der Stiftungsverfassung verschaffte, ablehnen

bezw. eine entsprechende Modifikation desselben verein-

Familienrecht. N° 67.

2il7

baren; nahm er den Vertrag unverändert an, so erwarb

er die Pensionsberechtigung als unklagbaren, blossen

Ermessensanspruch.

W

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Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILI~E

67. Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1936

i. S. Bürgarliches FürBorgea.mt von Ba.sel-Stadt'

gegen Steiger und Genoslen.

Ver w a n d t e n u 11 t e r s t ü t z u n g. Art. 328{29 ZGB.

Der Anspruch steht nur den vom Gesetz als berechtigt bezeichneten

Verwandten zu, also nicht auch den Familienangehörigen

eines Bruders oder einer Schwester, und dem Bruder oder der

Schwester selber nur im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse.

Die Beklagten sind Brüder des mit seiner Familie von

der Armenpflege unterstützten Alfred Steiger-Entler. Das

Bürgerliche Fürsorgeamt belangt sie auf Erstattung der

Unterstützungsleistungen, die es jener Familie ausgerichtet

hat, und auf Verpflichtung zur Erstatttmg der in Zukunft

noch zu erfüllenden Leistungen. Die Beklagten anerken-

nen, dass sie die nächsten leistungsfähigen Verwandt.en

des Steiger-Ent.1er sind und sich in günstigen Verhältnissen

befinden. Sie lehnen es aber ab, über den persönlichen

Bedarf ihres Bruders hinaus, also für dessen Familie,

Unterstützungen zu gewähren oder die öffentliche Armen-

pflege dayon zu entlasten.

298

1"amilicnrecht. N0 67.

Der Regierm;tgsrat des Kantons Basel-8tadt hat die

Klage geschütz~, das Appellationsgericht als Verwaltungs-

gericht dagege~ hat mit Urteil vom 23. Juli 1935 den

Beklagten Recht gegeben und sie nur zum Ersatz der

zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse ihres Bru-

ders bestimmten Unterstützungsleistungen pflichtig er-

klärt.

Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht

hält das Fürsorgeamt am Begehren der Klage fest.

Das Bundesge1'icht zieht in EruJägung :

Die Unterstützungspflicht von Verwandten ist in den

Art. 328 und 329 ZGB ohne Vorbehalt kantonalen Rechts

als zivilrechtliche geordnet. Auch dem Gemeinwesen,

das Unterstützungen gewährt hat und auf Verwandte

der unterstützten Personen zurückgreifen will (Art. 329

Abs. 3), stehen nur die Ansprüche zu, die den unterstützten

Personen selbst zugestanden hatten und in die das Gemein-

wesen von Gesetzes wegen eingetreten ist. Daraus, dass

die klagende Behörde nicht nur den Bruder der Beklagten,

sondern auch dessen Frau und Kinder unterstützt hat,

kann somit nicht hergeleitet werden, es müsse ihr auch

in entsprechendem Umfang der Rückgriff auf die Beklag-

ten zugebilligt werden.

Die öffentliche Armenunter-

stützung beruht auf öffentlichem Recht, sie kann über

die zivilrechtliche Unterstützungspßicht von Verwandten

hinausgehen oder auch

d~hinter zurückstehen.

Die

wirklich ausgerichteten Unterstützungsleistungen bilden

die obere Grenze eines allfälligen Rückgriffs der Armen-

behörde; im übrigen aber bestimmt sich Grundsatz und

Mass des Rückgriffs einzig und allein nach den erwähnten

zivilrechtlichen Bestimmungen.

Nun ist der Entscheidung des Appellationsgerichts

beizutreten, dass die Unterstützungspflicht der Beklagten

nur gegenüber ihrem Bruder selbst und nicht auch gegen-

über dessen Frau und Kindern besteht, sowenig wie diese

umgekehrt, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen

Familienrecht. No 67.

befänden, von bedürftigen Geschwistern ihres Gatten und

Vaters um Unterstützung angegangen werden könnten.

Das ergibt sich aus Art. 328 ZGB, der eben die gegen-

seitige Unterstützungspflicht auf Blutsverwandte in auf-

und absteigender Linie und Geschwister begrenzt, so

dass Seitenverwandte entfernteren Grades wie auch bloss

Verschwägerte. ausserhalb des Kreises der U nterstützungs-

berechtigten bezw. -pflichtigen stehen.

Das entspricht

auch dem eindeutigen Gang der Gesetzesberatung (Sten.

Bull. der Bundesversammlung 1905,1220; 1907, National-

rat, 271). Wenn dabei als Verschwägerte Stiefeltern und

Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder erwähnt

wurden -

also Ehegatten von Eltern oder Kindern,

sowie Eltern oder Kinder des Ehegatten, -

so sind um

so mehr Ehegatten der Geschwister und Geschwister des

Ehegatten von der Unterstützungsberechtigung bezw.

-pflicht ausgeschlossen.

Demnach besteht gegenüber den Beklagten weder ein

Unterstützungsanspruch von Frau und Kindern ihres

Bruders noch ein über seinen eigenen Notbedarf gehender

Anspruch dieses Bruders selbst. Es kann also für die

Bemessung der Unterstützungspflicht Verwandter (entge-

gen BI. f. zürch. Rechtsprechung 1918, 1) nicht anerkannt

werden dass die Not der Familie eines Bruders oder

,

einer Schwester zugleich seine bezw. ihre eigene Not

sei, womit bei Mittellosigkeit dieser ganzen Familie

Ansprüche begründet werden könnten, die in das Viel-

fache des Notbedarfs des Bruders oder der Schwester der

angesprochenen Verwandten gingen. Es fragt sich nur,

ob Familienlasten von Geschwistern (gleich wie von

Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie) allen-

falls insoweit in Betracht fallen können, als diese selbst

dadurch der zu ihrem Lebensunterhalt unentbehrlichen

Mittel entblösst werden (indem die Familienunterhalts-

pflicht auch vor dem sogenannten Existenzminimum

nicht Halt macht), was jedoch im vorliegenden Beru-

fungsverfahren nicht streitig ist.

J<'a.milien",cht.. N° 68.

Dem1lach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Ver-

waltungsgericht) vom 23. Juli 1935 bestätigt.

68. Urteil d.er II. Zivila.bteUung vom aa. November 1936

i. S. Roohuli gegen Roohuli.

ZGB Art. 254, An f e c h tun g der Ehe 1 ich k e i t : Aus

dem negativen Ergebnis der B 1 u t pro b e ergibt sich nicht,

dass der Ehemann der Mutter unmöglich der Vater sein könne

(Erw. 2).

ZGB Art. 257 Abs. 3: Anerkennung der Ehelichkeit? Entschuld-

bar verspätete Anfechtung? (Erw. 1).

A. -

.Mit der vorliegenden Klage vom 9. Januar 1935

ficht der seit 1927 verheiratete Kläger die Ehelichkeit des

von seiner Ehefrau 30m 6 . .Mai 1934 geborenen Knaben an

auf Grund eines Gutachtens des gerichtsärztlichen Instituts

Basel über nie Blutuntersuchung, das zum Ergebnis ge-

langt: « Da der Faktor N, der sich im Blute des Kindes

findet, weder bei der .Mutter noch beim Vater (will sagen:

dem Kläger) konstatiert werden kann, so ergibt sich daraus

die zwingende Schlussfolgerung, dass das Kind seinen Blut-

faktor N von anderer Seite her ererbt hat, sodass Herr

Hans Hochuli (d. i. der Kläger) unmöglich der Vater des

Kindes Hansruedi sein kann)). Nach nen auf die Aus-

sagen der l\Iutter gestützten Feststellungen der Vorinstanz

hatte die mit dem Ehemann zusammenlebende .Mutter

gegen Ende Juli und in der ersten Hälfte August 19H3

mehrmals mit Ferdinand Wüest geschlechtlich verkehrt.

Als diese Beziehungen dem Ehemann wenig später hinter-

bracht wurden, stellte er seine Frau und den Wüest zur

Rede, die jedoch beide jeden Geschlechtsverkehr in Abrede

stellten. Als dann im Herbst 1934 wiederum ähnliche

Gerüchte auftauchten, gestand die Frau dem Mann am

29. Oktober 1934 den Geschlechtsverkehr mit Wüest zu.

Im Prozess hat sie sich der Klage unterzogen.

Familienracht. N0 68.

:101

B. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am

9. Juli 1935 die Klage zugesprochen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat das Kind die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die von Art. 253 ZGB gesetzte Frist zur Anfechtung

der Ehelichkeit, welche mit der hier am Tage der Geburt

erfolgten Kenntnis von derselben zu laufen beginnt und

drei Monate beträgt, war bei der Klagerhebung längst ab-

gelaufen. Indessen lässt Art. 257 Abs. 3 ZGB nach Ablauf

dieser Frist die Anfechtung zu, wenn die Verspätung mit

wichtigen Gründen entschuldigt wird (abgesehen vom Falle,

dass der Klageberechtigte arglistig zur Unterlassung der

Anfechtung bewogen worden ist, wofür das blosse gemein-

same Abstreiten ausserehelichen Geschlechtsverkehrs sei-

tens der Ehefrau wie auch ihres Beischläfers nicht genügt).

Wichtige Gründe können hier in der Tat darin gefunden

werden, dass der Kläger bis zum Geständnis der Ehefrau

keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an der Ehe-

lichkeit des Kindes und an der Erhebung einer Anfech-

tungsklage hatte. Auf das Geständnis hin aber wandte sich

der Kläger alsbald an einen Anwalt, liess auf dessen Rat

die Blutuntersuchung vornehmen, suchte nach Empfang

des Gutachtens vom 14. Dezember 1934 um das Armen-

recht nach und erhob dann die Klage ohne weitere unge-

rechtfertigte Säumnis. Eine stillschweigende Anerkennung

der Ehelichkeit kann nicht darin gesehen werden, dass er

weiter mit seiner Ehefrau zusammenlebt, auch wenn daraus

geschlossen werden kann, er habe ihr die mehrfachen Ehe-

brüche verziehen.

2. -

In BGE 61 II 72 hat das Bundesgericht auf Grund

eines Gutachtens von Professor Zangger, wonach bei der

Untersuchung über die Vererbung der Blutgruppeneigen-

schaften die Fehlergrenzen weit unter 1 : 1000 sind, wenn

alle Vorsichtsmassnahmell getroffen sind und die Technik