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Schuldbetreibunp- und Konkursrecllt.
Auf die Einrede der Rechtshängigkeit kann ebenfalls
nicht eingetreten werden, weil sie dem kantonalen Pro-
zessrecht angehört.
2. • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie
sich gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 26. Oktober 1922 richtet.
Hepp c. J'rib01ll'Ia
Siehe I, Nr. 26.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. 111. Teil Nr. 33, 34, 35-
Voir Ille partie, nOS 33, 34, 35.
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
65. Urteil der 1I. ZivUabttUu.g Tom 11. Dezember 1914
i. S Solothun:dsche P&atoralkoDfereu und Ionaorten
gegen DiirholzisChen Stipend1enfonds und BtservefondL
FamiIienstift ungen und kirchliche Stiftungen,
Art. 87 ZGB.
.
Anstand privatrechtlicher Natur, über den die Gerichte
entscheiden ? Frage, ob ein klagbarer Anspruch der Desti-
natäre vorliege.
Tragweite des Vorbehalts des öffentlichen Rechts, speziell:
Bedeutung einer vom kantonalen Recht angeordneten
Aufsicht.
A. -
Am 10. Mai 1865 errichtete Amanz Dürholz
in Solothurn ein Testament mit folgenden für den vor-
liegenden Prozess wesentlichen Bestimmungen:
« 12. Ich vermache... zu nachfolgendem Zwecke
einen Kapitalbetrag von 66,000 Fr. für einen Stipendien-
fonds zur Heranbildung von Weltpriestern, welcher
Fonds durch die Stadtgemeinde Solothurn... admini-
striert werden soll. Der Ertrag dieses Stipendienfonds,
der unter den Namen des Dürholzischen Stipendienfonds
eine fortdauernde Stiftung verbleibt, soll an je zwei
Stipendiaten zum Zwecke ihrer Ausbildung zum Welt-
priesterstande bis nach ihrem Empfang der heiligen
Weihen. .. verwendet werden ...
13. Um auf dieses Dürholzische Stipendium Anspruch
machen zu können, muss der betreffende Stipendiat
über sein sittliches und religiöses Verhalten sowie über
den Fleiss und Fortgang in seinen Studien während der
letzten zwei Jahre günstige Zeugnisse aufzuweisen im
Stande sein, über welche die Stadtverwaltung zu ent-
scheiden hat.
AS 50 11 -
1924
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Personenrecht . N° 65.
14. Unter obiger Voraussetzung hat auf dieses Sti-
pendium das nächste Recht:
a) Einer von meinen Anverwandten von väterlieher
• oder mutterlicherSeite her, und zwar bei jeder neuen
Vergebung des Stipendiums. Unter zwei oder mehreren
Bewerbern hat der' nähere Verwandte den Vorzug.
b) Würde sieh zur Zeit kein Bewerber aus meiner Ver-
wandtschaft melden, so geht das fragliche Recht auf
einen Anverwandten meiner verstorbenen Gattin in glei-
cher Weise, wie vorgemeldet, über.
Sollte dannzumal auch von dieser Seite kein Bewerber
sich· zeigen, so geht das Stipendium über :
c) Auf einen sonstigen jungen Bürger der Stadt Solo-
thurn, welcher Willens ist Theologie zu studieren und
wirklich dem geistlichen Stande sich zu widmen.
d) ••. Ich räume der. .. Stadtverwaltungskommission
von Solothurn das Recht ein, nach Anleitung obiger
Bestimmungen das Stipendium angehenden Theologen
zu verabfolgen und zu bestimmen, in welchem jährlichen
Betrag selbiges bestehen. .. soll... Würden diese (seil.
Studien- und Sittenzeugnisse der Stipendiaten) nicht
günstig lauten... oder würde die Stadtverwaltung auf
andere Weise die Überzeugung. schöpfen, dass das
Stipendium übel angewendet sei~ so soll einem solchen
Stipendlaten die fernere Unterstützung sogleich ent-
zogen und an einen andern Würdigen verwendet werden. »
Nach dem Tode des Stifters erliess die Bürgerrats-
kommission der Stadt Solothurn als Stiftungsverwaltung
3)Il 23. Juni 1867 ein Reglement über die Verwaltung
des Dürholzsichen Stipendienfonds, dessen § 3 lautet :
« Auf diese Weise)} (d. h. durch Kapitalisierung des
wegen Mangel an römisch-katholische Theologie stu-
dierenden Bewerbern erübrigten Zinsertrages) «soll sich
eine zweite Abteilung dieses Fonds bilden, die sich von
der ersten eigentlichen Stiftung nur dadurch unter-
scheidet, dass damit, falls nicht genugsam Bewerber
für theologische Stipendien sich zeigen würden, in
Personellrecht. N° 65.
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zweiter Linie auch andere wissenschaftliche Bestrebungen
Unterstützung finden dürften.)} Der so gebildete «Re-
servefonds zum Dürholzischen Stipendienfonds » wurde
in der Folge gleich diesem am 28. Dezember 1917 als
besondere Stiftung in das Handelsregister eingetragen
und erreichte auf 31. Dezember 1920 den Betrag von
67,182 Fr. 07 Cts. Aus ihm wurden ständig Stipendien
an eine zuweilen grössere Zahl von in der Stadt Solo-
thurn verbürgerten Studierenden weltlicher Wissen-
schaften ausgerichtet, während das eigentliche Dür-
holzische Stipendium auf je zwei in der Stadt Solothurn
verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo-
logie beschränkt blieb. Als dementsprechend die Bürger-
ratskommission am 24. Januar 1919 die Gesuche der
in. Biberist verbürgerten Studierenden der römisch-
katholischen Theologie Josef Kaiser und Franz Steiner
um Ausrichtung von Stipendien aus dem Dürholzischen
Stipendienfonds abwies, legten diese beim Regierungs-
rat des Kantons Solothurn Rekurs ein mit den Anträ-
gen:
(1.) In § 3 des Reglements vom 23. Juni 1867 über die
Verwaltung des Dürholzischen Stipendienfonds. sei der
oben. mitgeteilte Satz als ungültig und rechtswidrig
aufgehoben.
(2.) Bürgerrat und Bürgerratskommission Solothurn
seien gehalten, den Reservefonds zum Dürholzischen
Stipendienfonds der ursprünglichen Zweckbestimmung
zurückzuführen und die Erträgnisse der gesamten Stif-
tung nur zur Heranbildung von Weltgeistlichen zu ver-
wenden ...
(4.) Die Bürgerratskommission sei verpflichtet, die
Stipendien, sofern keine Verwandten oder Verschwägerte
des Stifters oder sonstige junge Stadtbürger von Solo-
thurn sich darum bewerben, andern Bewerbern aus dem
Kanton Solothurn zu verabfolgen, soweit sie die übrigen
Voraussetzungen zum Stipendienbezug erfüllen.
(5.) Den Rekurrenten seien die entsprechenden Sti-
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Persollenreeht. N° 65.
pendien pro Studienjahr 1919 von der Bür~rratskotn:'
mission auszuzahlen.
Der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 27.
• Dezember 1921 lautet:
« 1.
Die
Erträgnisse
des
Stiftungskapitals
per
66,000 Fr. und diejenigen Erträgnisse aus dem Re~
servefonds, welche nach Weisung der Bürgerratskom-
mission zur Ergänzung derselben dienen sollen, sind,
soweit nicht Vorrechte riach Ziff. 14 a, b, C und d des
Testamentes vorhanden sind, aueh zu Stipendien für
im Kanton wohnende Kantonsbürger zu verwenden,
welche sich als katholische Weltpriester ausbilden lassen,
sofern im übrigen die vom Testator gewünschten Vor-
aussetzungen vorhanden sind.
2. § 3 des Reglements. vom 23. Juni 1867 ist in dem
Sinne abgeändert, dass die Erträgnisse des Stiftungs-
kapitals per 66,000 Fr. lediglich als Stipendien an die
unter Ziff. 1 bezeichneten Destinatäre, welche sich als
katholische Weltpriester ausbilden lassen, zu verwenden
sind. In diesem Sinne sind nicht benutzte Erträgnisse
zum Kapital zu schlagen.
3. Der Reservefonds bleibt bestehen. Die Erträg-
nisse desselben können nach Wahl der Bürgerratskom-
mission zur Ergänzung der
St~pendien an Theologie-
studenten oder als Stipendien an Studierende anderer
wissenschaftlicher Richtung dienen, sofern diese letz-
teren Bürger der Stadt Solothurn sind, unter Berück-
sichtigung der Vorrechte nach Ziff. 14 a und b des Testa-
mentes. Nicht verwendete Erträgnisse des Reservefonds
sind zu dessen Kapital zu schlagen.
4. Den beiden Rekurrenten Josef Kaiser und Franz
Steiner, von und in Biberist, sind die entsprechenden
Stipendien pro Studienjahr 1919 auszubezahlen, sofern
diese bei den ihre Studien noch nicht vollendet haben. »
Die Kompetenz zur Entscheidung laut Ziff. 1 und 4
leitete der Regierungsrat aus Art. 84 ZGB her, und
sachlich begründete er sie damit, dass die Stiftungs-
PtlfSOnenrecht. N° 65.
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urällUde den Verwan ~
nicht gesprochen, sondern müsste die gerichtliche
Bewteilung mangels sachlicher Zuständigkeit der Ge-
richte abgelehnt werden (vgl. AS 43 11 S. 132 f.). Indessen
hat die Vorinstanz die Einrede der Beklagten nicht
unter diesem Gesichtspunkt begründet erklärt, der,
weil auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhend,
vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist.
4. -
Zu Unrecht hat also die Vorinstanz wegen In-
kompetenz der Gerichte die Beurteilung der vorliegenden
Klage abgelehnt, mit der die Kläger darauf abzielen,
einerseits dass sie selbst als zum Kreis der von der Stif-
tungsverwaltung zu berücksichtigenden Destinatäre des
DÜfholzischen Stipendienfonds und des aus kapitali-
sierten Erträgnissen desselben gebildeten Reservefonds
gehörend anerkannt werden, anderseits dass eine Kate-
gorie von bisher von der Stiftungsverwaltung zum Nach-
teil der nach der Stiftungsurkunde bestimmbaren Desti-
natäre zur Teilnahme am Stiftungsgenuss zugelassenen
Bewerbern nicht als zum Kreis der Destinatäre gehörend
anerkannt werden dürfe und von der Teilnahme am
Stiftungsgenuss ausgeschlossen werden müsse. Daher ist
die Sache zur Entscheidung über die noch nicht be~rteilten
Punkte der «Einrede» der Beklagten und allenfalls
über die Klage selbst an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei mag bemerkt werden, dass aus dem Gesagten
ohne weiteres auch die Unbegründetheit der Einreden
der abgeurteilten Sache und der Streithängigkeit folgt.
Ist nämlich der Streit über den Kreis der Stiftungsdesti-
natäre als « Anstand privatrechtlicher Natur II anzuse-
hen, über welchen die Gerichte zu entscheiden haben, so
kann dem Beschluss des Regierungsrates vom 27. De-
zember 1921 in diesem Punkte überhaupt nicht rechts-
verbindliche Kraft 'beigemessen werden (wiewohl sich
natürlich die der Aufsicht des Regierungsrates unter-
worfene Stiftungsverwaltung bis auf weiteres an diese
Weisung zu halten hat), ganz abgesehen davon, dass
die Parteien nicht die gleichen sind. Und ebensowenig
426
Personenrecht. N° 65.
kann bei dieser Sachlage in der Beschwerdeführung
beim Regierungsrat ein Verzicht der Kläger auf den
• Rechtsweg gesehen werden, ganz abgesehen davon,
dass sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gleichzei-
tiger gerichtlicher Klage erfolgt ist und sich übrigens
der Kläger Bläsi nicht daran beteiligt hat (die gegenteilige
Annahme auf S. 17 des Urteils der Vorinstanz steht
im Widerspruch zu Beleg W). Alle andern Fragen werden
durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt. So insbe-
sondere nicht die Frage der Aktivlegitimation der ein-
zelnen Kläger, welche als Teil der Hauptsache in Aus-
legung der Stiftungsurkunde danach zu lösen sein wird,
ob die Kläger zum Kreise der Personen gerechnet werden
können, die als Destinatäre in Betracht fallen. Dabei
wird sich ohne weiteres ergeben, dass die Solothurnische
Pastoralkonferenz zur Klage nicht legitimiert ist, wäh-
rend anderseits die kaum ernstlich bezweifelbare Legi-
timation des Klägers Bläsi nicht etwa deswegen wird
verneint werden dürfen, weil die Stiftungsverwaltung
nicht ihn, sondern zwei andere in der Stadt Solothurn
verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo-
logie für das Jahr 1923 als Destinatäre ausgewählt hat.
Offen bleibt so dann auch die Frage, ob die einzelnen
Klageanträge gegebenenfalls in der vorliegenden Form
zugesprochen werden können, und für den Fall, dass dies
zu verneinen wäre, ob dies. zur Abweisung derselben
führen müsste oder ihre Gutheissung in veränderter
Formulierung des Urteilsdispositivs zulässig wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar
1924 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung
an dieses Gericht zurückgewiesen.
Familienrecht. N°. 66.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
66. 'Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 15. Juli 1924
i. S. Sch. geb. F. gegen Seh.
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Art. 142 Z. G. B. Inwiefern berechtigt unverschuldete
Krankheit eines Ehegatten ausser im Falle des Art. 141
den andern zur Scheidung ?
A. -
Die Parteien verehelichten sich am 20. April
1918. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder. Seit Ende 1921
leidet die Beklagte infolge von Schlafkrankheit an fort-
schreitender Verkalkung des Rückenmarkes und des
Gehirns, die von Lähmungen begleitet ist, sodass sich die
Beklagte beim An- und Auskleiden, Waschen und Käm-
men helfen lassen muss. Die Krankheit äussert sich auch
in Sprache und Schrift. In den Anstalten, in denen sich
die Beklagte verpflegen lassen musste, belästigte sie
ihre Umgebung durch Lärm, störte die Nachtruhe,
sodass man sie nicht behalten wollte. Der Krankheits-
zustand ist seit zwei Jahren mit Schwankungen gleich
geblieben, der eine der Ärzte nennt die Aussicht auf
Heilung schlecht, der andere hält die Krankheit für
unheilbar und langsam fortschreitend.
E. -
Auf die I(lage des Ehemannes hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 12. April
1924 die Ehegatten geschieden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage ver-
langt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Soweit sich die Klage auf eine schon vor der Erkran-
kung der Beklagten entstandene und durch die Beklagte
verschuldete. Zerrüttung stützt, muss sie abgewiesen