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414 Schuldbetreibunp- und Konkursrecllt. Auf die Einrede der Rechtshängigkeit kann ebenfalls nicht eingetreten werden, weil sie dem kantonalen Pro- zessrecht angehört.
2. • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. Oktober 1922 richtet. Hepp c. J'rib01ll'Ia Siehe I, Nr. 26. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. 111. Teil Nr. 33, 34, 35- Voir Ille partie, nOS 33, 34, 35. OfDAG Offset-, formular- und Fotodruck AG 3000 Bern I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
65. Urteil der 1I. ZivUabttUu.g Tom 11. Dezember 1914
i. S Solothun:dsche P&atoralkoDfereu und Ionaorten gegen DiirholzisChen Stipend1enfonds und BtservefondL FamiIienstift ungen und kirchliche Stiftungen, Art. 87 ZGB. . Anstand privatrechtlicher Natur, über den die Gerichte entscheiden ? Frage, ob ein klagbarer Anspruch der Desti- natäre vorliege. Tragweite des Vorbehalts des öffentlichen Rechts, speziell: Bedeutung einer vom kantonalen Recht angeordneten Aufsicht. A. - Am 10. Mai 1865 errichtete Amanz Dürholz in Solothurn ein Testament mit folgenden für den vor- liegenden Prozess wesentlichen Bestimmungen: « 12. Ich vermache... zu nachfolgendem Zwecke einen Kapitalbetrag von 66,000 Fr. für einen Stipendien- fonds zur Heranbildung von Weltpriestern, welcher Fonds durch die Stadtgemeinde Solothurn... admini- striert werden soll. Der Ertrag dieses Stipendienfonds, der unter den Namen des Dürholzischen Stipendienfonds eine fortdauernde Stiftung verbleibt, soll an je zwei Stipendiaten zum Zwecke ihrer Ausbildung zum Welt- priesterstande bis nach ihrem Empfang der heiligen Weihen. .. verwendet werden ...
13. Um auf dieses Dürholzische Stipendium Anspruch machen zu können, muss der betreffende Stipendiat über sein sittliches und religiöses Verhalten sowie über den Fleiss und Fortgang in seinen Studien während der letzten zwei Jahre günstige Zeugnisse aufzuweisen im Stande sein, über welche die Stadtverwaltung zu ent- scheiden hat. AS 50 11 - 1924 29 416 Personenrecht . N° 65.
14. Unter obiger Voraussetzung hat auf dieses Sti- pendium das nächste Recht:
a) Einer von meinen Anverwandten von väterlieher
• oder mutterlicherSeite her, und zwar bei jeder neuen Vergebung des Stipendiums. Unter zwei oder mehreren Bewerbern hat der' nähere Verwandte den Vorzug.
b) Würde sieh zur Zeit kein Bewerber aus meiner Ver- wandtschaft melden, so geht das fragliche Recht auf einen Anverwandten meiner verstorbenen Gattin in glei- cher Weise, wie vorgemeldet, über. Sollte dannzumal auch von dieser Seite kein Bewerber sich· zeigen, so geht das Stipendium über :
c) Auf einen sonstigen jungen Bürger der Stadt Solo- thurn, welcher Willens ist Theologie zu studieren und wirklich dem geistlichen Stande sich zu widmen.
d) ••. Ich räume der. .. Stadtverwaltungskommission von Solothurn das Recht ein, nach Anleitung obiger Bestimmungen das Stipendium angehenden Theologen zu verabfolgen und zu bestimmen, in welchem jährlichen Betrag selbiges bestehen. .. soll... Würden diese (seil. Studien- und Sittenzeugnisse der Stipendiaten) nicht günstig lauten... oder würde die Stadtverwaltung auf andere Weise die Überzeugung. schöpfen, dass das Stipendium übel angewendet sei~ so soll einem solchen Stipendlaten die fernere Unterstützung sogleich ent- zogen und an einen andern Würdigen verwendet werden. » Nach dem Tode des Stifters erliess die Bürgerrats- kommission der Stadt Solothurn als Stiftungsverwaltung 3)Il 23. Juni 1867 ein Reglement über die Verwaltung des Dürholzsichen Stipendienfonds, dessen § 3 lautet : « Auf diese Weise)} (d. h. durch Kapitalisierung des wegen Mangel an römisch-katholische Theologie stu- dierenden Bewerbern erübrigten Zinsertrages) «soll sich eine zweite Abteilung dieses Fonds bilden, die sich von der ersten eigentlichen Stiftung nur dadurch unter- scheidet, dass damit, falls nicht genugsam Bewerber für theologische Stipendien sich zeigen würden, in Personellrecht. N° 65. 417 zweiter Linie auch andere wissenschaftliche Bestrebungen Unterstützung finden dürften. )} Der so gebildete «Re- servefonds zum Dürholzischen Stipendienfonds » wurde in der Folge gleich diesem am 28. Dezember 1917 als besondere Stiftung in das Handelsregister eingetragen und erreichte auf 31. Dezember 1920 den Betrag von 67,182 Fr. 07 Cts. Aus ihm wurden ständig Stipendien an eine zuweilen grössere Zahl von in der Stadt Solo- thurn verbürgerten Studierenden weltlicher Wissen- schaften ausgerichtet, während das eigentliche Dür- holzische Stipendium auf je zwei in der Stadt Solothurn verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo- logie beschränkt blieb. Als dementsprechend die Bürger- ratskommission am 24. Januar 1919 die Gesuche der in. Biberist verbürgerten Studierenden der römisch- katholischen Theologie Josef Kaiser und Franz Steiner um Ausrichtung von Stipendien aus dem Dürholzischen Stipendienfonds abwies, legten diese beim Regierungs- rat des Kantons Solothurn Rekurs ein mit den Anträ- gen: (1.) In § 3 des Reglements vom 23. Juni 1867 über die Verwaltung des Dürholzischen Stipendienfonds. sei der oben. mitgeteilte Satz als ungültig und rechtswidrig aufgehoben. (2.) Bürgerrat und Bürgerratskommission Solothurn seien gehalten, den Reservefonds zum Dürholzischen Stipendienfonds der ursprünglichen Zweckbestimmung zurückzuführen und die Erträgnisse der gesamten Stif- tung nur zur Heranbildung von Weltgeistlichen zu ver- wenden ... (4.) Die Bürgerratskommission sei verpflichtet, die Stipendien, sofern keine Verwandten oder Verschwägerte des Stifters oder sonstige junge Stadtbürger von Solo- thurn sich darum bewerben, andern Bewerbern aus dem Kanton Solothurn zu verabfolgen, soweit sie die übrigen Voraussetzungen zum Stipendienbezug erfüllen. (5.) Den Rekurrenten seien die entsprechenden Sti- 418 Persollenreeht. N° 65. pendien pro Studienjahr 1919 von der Bür~rratskotn:' mission auszuzahlen. Der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 27.
• Dezember 1921 lautet: « 1. Die Erträgnisse des Stiftungskapitals per 66,000 Fr. und diejenigen Erträgnisse aus dem Re~ servefonds, welche nach Weisung der Bürgerratskom- mission zur Ergänzung derselben dienen sollen, sind, soweit nicht Vorrechte riach Ziff. 14 a, b, C und d des Testamentes vorhanden sind, aueh zu Stipendien für im Kanton wohnende Kantonsbürger zu verwenden, welche sich als katholische Weltpriester ausbilden lassen, sofern im übrigen die vom Testator gewünschten Vor- aussetzungen vorhanden sind.
2. § 3 des Reglements. vom 23. Juni 1867 ist in dem Sinne abgeändert, dass die Erträgnisse des Stiftungs- kapitals per 66,000 Fr. lediglich als Stipendien an die unter Ziff. 1 bezeichneten Destinatäre, welche sich als katholische Weltpriester ausbilden lassen, zu verwenden sind. In diesem Sinne sind nicht benutzte Erträgnisse zum Kapital zu schlagen.
3. Der Reservefonds bleibt bestehen. Die Erträg- nisse desselben können nach Wahl der Bürgerratskom- mission zur Ergänzung der St~pendien an Theologie- studenten oder als Stipendien an Studierende anderer wissenschaftlicher Richtung dienen, sofern diese letz- teren Bürger der Stadt Solothurn sind, unter Berück- sichtigung der Vorrechte nach Ziff. 14 a und b des Testa- mentes. Nicht verwendete Erträgnisse des Reservefonds sind zu dessen Kapital zu schlagen.
4. Den beiden Rekurrenten Josef Kaiser und Franz Steiner, von und in Biberist, sind die entsprechenden Stipendien pro Studienjahr 1919 auszubezahlen, sofern diese bei den ihre Studien noch nicht vollendet haben. » Die Kompetenz zur Entscheidung laut Ziff. 1 und 4 leitete der Regierungsrat aus Art. 84 ZGB her, und sachlich begründete er sie damit, dass die Stiftungs- PtlfSOnenrecht. N° 65. 419 urällUde den Verwan ~ nicht gesprochen, sondern müsste die gerichtliche Bewteilung mangels sachlicher Zuständigkeit der Ge- richte abgelehnt werden (vgl. AS 43 11 S. 132 f.). Indessen hat die Vorinstanz die Einrede der Beklagten nicht unter diesem Gesichtspunkt begründet erklärt, der, weil auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhend, vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist.
4. - Zu Unrecht hat also die Vorinstanz wegen In- kompetenz der Gerichte die Beurteilung der vorliegenden Klage abgelehnt, mit der die Kläger darauf abzielen, einerseits dass sie selbst als zum Kreis der von der Stif- tungsverwaltung zu berücksichtigenden Destinatäre des DÜfholzischen Stipendienfonds und des aus kapitali- sierten Erträgnissen desselben gebildeten Reservefonds gehörend anerkannt werden, anderseits dass eine Kate- gorie von bisher von der Stiftungsverwaltung zum Nach- teil der nach der Stiftungsurkunde bestimmbaren Desti- natäre zur Teilnahme am Stiftungsgenuss zugelassenen Bewerbern nicht als zum Kreis der Destinatäre gehörend anerkannt werden dürfe und von der Teilnahme am Stiftungsgenuss ausgeschlossen werden müsse. Daher ist die Sache zur Entscheidung über die noch nicht be~rteilten Punkte der «Einrede» der Beklagten und allenfalls über die Klage selbst an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei mag bemerkt werden, dass aus dem Gesagten ohne weiteres auch die Unbegründetheit der Einreden der abgeurteilten Sache und der Streithängigkeit folgt. Ist nämlich der Streit über den Kreis der Stiftungsdesti- natäre als « Anstand privatrechtlicher Natur II anzuse- hen, über welchen die Gerichte zu entscheiden haben, so kann dem Beschluss des Regierungsrates vom 27. De- zember 1921 in diesem Punkte überhaupt nicht rechts- verbindliche Kraft 'beigemessen werden (wiewohl sich natürlich die der Aufsicht des Regierungsrates unter- worfene Stiftungsverwaltung bis auf weiteres an diese Weisung zu halten hat), ganz abgesehen davon, dass die Parteien nicht die gleichen sind. Und ebensowenig 426 Personenrecht. N° 65. kann bei dieser Sachlage in der Beschwerdeführung beim Regierungsrat ein Verzicht der Kläger auf den
• Rechtsweg gesehen werden, ganz abgesehen davon, dass sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gleichzei- tiger gerichtlicher Klage erfolgt ist und sich übrigens der Kläger Bläsi nicht daran beteiligt hat (die gegenteilige Annahme auf S. 17 des Urteils der Vorinstanz steht im Widerspruch zu Beleg W). Alle andern Fragen werden durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt. So insbe- sondere nicht die Frage der Aktivlegitimation der ein- zelnen Kläger, welche als Teil der Hauptsache in Aus- legung der Stiftungsurkunde danach zu lösen sein wird, ob die Kläger zum Kreise der Personen gerechnet werden können, die als Destinatäre in Betracht fallen. Dabei wird sich ohne weiteres ergeben, dass die Solothurnische Pastoralkonferenz zur Klage nicht legitimiert ist, wäh- rend anderseits die kaum ernstlich bezweifelbare Legi- timation des Klägers Bläsi nicht etwa deswegen wird verneint werden dürfen, weil die Stiftungsverwaltung nicht ihn, sondern zwei andere in der Stadt Solothurn verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo- logie für das Jahr 1923 als Destinatäre ausgewählt hat. Offen bleibt so dann auch die Frage, ob die einzelnen Klageanträge gegebenenfalls in der vorliegenden Form zugesprochen werden können, und für den Fall, dass dies zu verneinen wäre, ob dies. zur Abweisung derselben führen müsste oder ihre Gutheissung in veränderter Formulierung des Urteilsdispositivs zulässig wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar 1924 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen. Familienrecht. N°. 66. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
66. 'Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 15. Juli 1924
i. S. Sch. geb. F. gegen Seh. 427 Art. 142 Z. G. B. Inwiefern berechtigt unverschuldete Krankheit eines Ehegatten ausser im Falle des Art. 141 den andern zur Scheidung ? A. - Die Parteien verehelichten sich am 20. April
1918. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder. Seit Ende 1921 leidet die Beklagte infolge von Schlafkrankheit an fort- schreitender Verkalkung des Rückenmarkes und des Gehirns, die von Lähmungen begleitet ist, sodass sich die Beklagte beim An- und Auskleiden, Waschen und Käm- men helfen lassen muss. Die Krankheit äussert sich auch in Sprache und Schrift. In den Anstalten, in denen sich die Beklagte verpflegen lassen musste, belästigte sie ihre Umgebung durch Lärm, störte die Nachtruhe, sodass man sie nicht behalten wollte. Der Krankheits- zustand ist seit zwei Jahren mit Schwankungen gleich geblieben, der eine der Ärzte nennt die Aussicht auf Heilung schlecht, der andere hält die Krankheit für unheilbar und langsam fortschreitend. E. - Auf die I(lage des Ehemannes hat das Ober- gericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 12. April 1924 die Ehegatten geschieden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage ver- langt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Soweit sich die Klage auf eine schon vor der Erkran- kung der Beklagten entstandene und durch die Beklagte verschuldete. Zerrüttung stützt, muss sie abgewiesen