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50_II_415

BGE 50 II 415

Bundesgericht (BGE) · 1922-10-26 · Deutsch CH
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Schuldbetreibunp- und Konkursrecllt.

Auf die Einrede der Rechtshängigkeit kann ebenfalls

nicht eingetreten werden, weil sie dem kantonalen Pro-

zessrecht angehört.

2. • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie

sich gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons

Bern vom 26. Oktober 1922 richtet.

Hepp c. J'rib01ll'Ia

Siehe I, Nr. 26.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. 111. Teil Nr. 33, 34, 35-

Voir Ille partie, nOS 33, 34, 35.

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I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

65. Urteil der 1I. ZivUabttUu.g Tom 11. Dezember 1914

i. S Solothun:dsche P&atoralkoDfereu und Ionaorten

gegen DiirholzisChen Stipend1enfonds und BtservefondL

FamiIienstift ungen und kirchliche Stiftungen,

Art. 87 ZGB.

.

Anstand privatrechtlicher Natur, über den die Gerichte

entscheiden ? Frage, ob ein klagbarer Anspruch der Desti-

natäre vorliege.

Tragweite des Vorbehalts des öffentlichen Rechts, speziell:

Bedeutung einer vom kantonalen Recht angeordneten

Aufsicht.

A. -

Am 10. Mai 1865 errichtete Amanz Dürholz

in Solothurn ein Testament mit folgenden für den vor-

liegenden Prozess wesentlichen Bestimmungen:

« 12. Ich vermache... zu nachfolgendem Zwecke

einen Kapitalbetrag von 66,000 Fr. für einen Stipendien-

fonds zur Heranbildung von Weltpriestern, welcher

Fonds durch die Stadtgemeinde Solothurn... admini-

striert werden soll. Der Ertrag dieses Stipendienfonds,

der unter den Namen des Dürholzischen Stipendienfonds

eine fortdauernde Stiftung verbleibt, soll an je zwei

Stipendiaten zum Zwecke ihrer Ausbildung zum Welt-

priesterstande bis nach ihrem Empfang der heiligen

Weihen. .. verwendet werden ...

13. Um auf dieses Dürholzische Stipendium Anspruch

machen zu können, muss der betreffende Stipendiat

über sein sittliches und religiöses Verhalten sowie über

den Fleiss und Fortgang in seinen Studien während der

letzten zwei Jahre günstige Zeugnisse aufzuweisen im

Stande sein, über welche die Stadtverwaltung zu ent-

scheiden hat.

AS 50 11 -

1924

29

416

Personenrecht . N° 65.

14. Unter obiger Voraussetzung hat auf dieses Sti-

pendium das nächste Recht:

a) Einer von meinen Anverwandten von väterlieher

• oder mutterlicherSeite her, und zwar bei jeder neuen

Vergebung des Stipendiums. Unter zwei oder mehreren

Bewerbern hat der' nähere Verwandte den Vorzug.

b) Würde sieh zur Zeit kein Bewerber aus meiner Ver-

wandtschaft melden, so geht das fragliche Recht auf

einen Anverwandten meiner verstorbenen Gattin in glei-

cher Weise, wie vorgemeldet, über.

Sollte dannzumal auch von dieser Seite kein Bewerber

sich· zeigen, so geht das Stipendium über :

c) Auf einen sonstigen jungen Bürger der Stadt Solo-

thurn, welcher Willens ist Theologie zu studieren und

wirklich dem geistlichen Stande sich zu widmen.

d) ••. Ich räume der. .. Stadtverwaltungskommission

von Solothurn das Recht ein, nach Anleitung obiger

Bestimmungen das Stipendium angehenden Theologen

zu verabfolgen und zu bestimmen, in welchem jährlichen

Betrag selbiges bestehen. .. soll... Würden diese (seil.

Studien- und Sittenzeugnisse der Stipendiaten) nicht

günstig lauten... oder würde die Stadtverwaltung auf

andere Weise die Überzeugung. schöpfen, dass das

Stipendium übel angewendet sei~ so soll einem solchen

Stipendlaten die fernere Unterstützung sogleich ent-

zogen und an einen andern Würdigen verwendet werden. »

Nach dem Tode des Stifters erliess die Bürgerrats-

kommission der Stadt Solothurn als Stiftungsverwaltung

3)Il 23. Juni 1867 ein Reglement über die Verwaltung

des Dürholzsichen Stipendienfonds, dessen § 3 lautet :

« Auf diese Weise)} (d. h. durch Kapitalisierung des

wegen Mangel an römisch-katholische Theologie stu-

dierenden Bewerbern erübrigten Zinsertrages) «soll sich

eine zweite Abteilung dieses Fonds bilden, die sich von

der ersten eigentlichen Stiftung nur dadurch unter-

scheidet, dass damit, falls nicht genugsam Bewerber

für theologische Stipendien sich zeigen würden, in

Personellrecht. N° 65.

417

zweiter Linie auch andere wissenschaftliche Bestrebungen

Unterstützung finden dürften.)} Der so gebildete «Re-

servefonds zum Dürholzischen Stipendienfonds » wurde

in der Folge gleich diesem am 28. Dezember 1917 als

besondere Stiftung in das Handelsregister eingetragen

und erreichte auf 31. Dezember 1920 den Betrag von

67,182 Fr. 07 Cts. Aus ihm wurden ständig Stipendien

an eine zuweilen grössere Zahl von in der Stadt Solo-

thurn verbürgerten Studierenden weltlicher Wissen-

schaften ausgerichtet, während das eigentliche Dür-

holzische Stipendium auf je zwei in der Stadt Solothurn

verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo-

logie beschränkt blieb. Als dementsprechend die Bürger-

ratskommission am 24. Januar 1919 die Gesuche der

in. Biberist verbürgerten Studierenden der römisch-

katholischen Theologie Josef Kaiser und Franz Steiner

um Ausrichtung von Stipendien aus dem Dürholzischen

Stipendienfonds abwies, legten diese beim Regierungs-

rat des Kantons Solothurn Rekurs ein mit den Anträ-

gen:

(1.) In § 3 des Reglements vom 23. Juni 1867 über die

Verwaltung des Dürholzischen Stipendienfonds. sei der

oben. mitgeteilte Satz als ungültig und rechtswidrig

aufgehoben.

(2.) Bürgerrat und Bürgerratskommission Solothurn

seien gehalten, den Reservefonds zum Dürholzischen

Stipendienfonds der ursprünglichen Zweckbestimmung

zurückzuführen und die Erträgnisse der gesamten Stif-

tung nur zur Heranbildung von Weltgeistlichen zu ver-

wenden ...

(4.) Die Bürgerratskommission sei verpflichtet, die

Stipendien, sofern keine Verwandten oder Verschwägerte

des Stifters oder sonstige junge Stadtbürger von Solo-

thurn sich darum bewerben, andern Bewerbern aus dem

Kanton Solothurn zu verabfolgen, soweit sie die übrigen

Voraussetzungen zum Stipendienbezug erfüllen.

(5.) Den Rekurrenten seien die entsprechenden Sti-

418

Persollenreeht. N° 65.

pendien pro Studienjahr 1919 von der Bür~rratskotn:'

mission auszuzahlen.

Der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 27.

• Dezember 1921 lautet:

« 1.

Die

Erträgnisse

des

Stiftungskapitals

per

66,000 Fr. und diejenigen Erträgnisse aus dem Re~

servefonds, welche nach Weisung der Bürgerratskom-

mission zur Ergänzung derselben dienen sollen, sind,

soweit nicht Vorrechte riach Ziff. 14 a, b, C und d des

Testamentes vorhanden sind, aueh zu Stipendien für

im Kanton wohnende Kantonsbürger zu verwenden,

welche sich als katholische Weltpriester ausbilden lassen,

sofern im übrigen die vom Testator gewünschten Vor-

aussetzungen vorhanden sind.

2. § 3 des Reglements. vom 23. Juni 1867 ist in dem

Sinne abgeändert, dass die Erträgnisse des Stiftungs-

kapitals per 66,000 Fr. lediglich als Stipendien an die

unter Ziff. 1 bezeichneten Destinatäre, welche sich als

katholische Weltpriester ausbilden lassen, zu verwenden

sind. In diesem Sinne sind nicht benutzte Erträgnisse

zum Kapital zu schlagen.

3. Der Reservefonds bleibt bestehen. Die Erträg-

nisse desselben können nach Wahl der Bürgerratskom-

mission zur Ergänzung der

St~pendien an Theologie-

studenten oder als Stipendien an Studierende anderer

wissenschaftlicher Richtung dienen, sofern diese letz-

teren Bürger der Stadt Solothurn sind, unter Berück-

sichtigung der Vorrechte nach Ziff. 14 a und b des Testa-

mentes. Nicht verwendete Erträgnisse des Reservefonds

sind zu dessen Kapital zu schlagen.

4. Den beiden Rekurrenten Josef Kaiser und Franz

Steiner, von und in Biberist, sind die entsprechenden

Stipendien pro Studienjahr 1919 auszubezahlen, sofern

diese bei den ihre Studien noch nicht vollendet haben. »

Die Kompetenz zur Entscheidung laut Ziff. 1 und 4

leitete der Regierungsrat aus Art. 84 ZGB her, und

sachlich begründete er sie damit, dass die Stiftungs-

PtlfSOnenrecht. N° 65.

419

urällUde den Verwan ~

nicht gesprochen, sondern müsste die gerichtliche

Bewteilung mangels sachlicher Zuständigkeit der Ge-

richte abgelehnt werden (vgl. AS 43 11 S. 132 f.). Indessen

hat die Vorinstanz die Einrede der Beklagten nicht

unter diesem Gesichtspunkt begründet erklärt, der,

weil auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhend,

vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist.

4. -

Zu Unrecht hat also die Vorinstanz wegen In-

kompetenz der Gerichte die Beurteilung der vorliegenden

Klage abgelehnt, mit der die Kläger darauf abzielen,

einerseits dass sie selbst als zum Kreis der von der Stif-

tungsverwaltung zu berücksichtigenden Destinatäre des

DÜfholzischen Stipendienfonds und des aus kapitali-

sierten Erträgnissen desselben gebildeten Reservefonds

gehörend anerkannt werden, anderseits dass eine Kate-

gorie von bisher von der Stiftungsverwaltung zum Nach-

teil der nach der Stiftungsurkunde bestimmbaren Desti-

natäre zur Teilnahme am Stiftungsgenuss zugelassenen

Bewerbern nicht als zum Kreis der Destinatäre gehörend

anerkannt werden dürfe und von der Teilnahme am

Stiftungsgenuss ausgeschlossen werden müsse. Daher ist

die Sache zur Entscheidung über die noch nicht be~rteilten

Punkte der «Einrede» der Beklagten und allenfalls

über die Klage selbst an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dabei mag bemerkt werden, dass aus dem Gesagten

ohne weiteres auch die Unbegründetheit der Einreden

der abgeurteilten Sache und der Streithängigkeit folgt.

Ist nämlich der Streit über den Kreis der Stiftungsdesti-

natäre als « Anstand privatrechtlicher Natur II anzuse-

hen, über welchen die Gerichte zu entscheiden haben, so

kann dem Beschluss des Regierungsrates vom 27. De-

zember 1921 in diesem Punkte überhaupt nicht rechts-

verbindliche Kraft 'beigemessen werden (wiewohl sich

natürlich die der Aufsicht des Regierungsrates unter-

worfene Stiftungsverwaltung bis auf weiteres an diese

Weisung zu halten hat), ganz abgesehen davon, dass

die Parteien nicht die gleichen sind. Und ebensowenig

426

Personenrecht. N° 65.

kann bei dieser Sachlage in der Beschwerdeführung

beim Regierungsrat ein Verzicht der Kläger auf den

• Rechtsweg gesehen werden, ganz abgesehen davon,

dass sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gleichzei-

tiger gerichtlicher Klage erfolgt ist und sich übrigens

der Kläger Bläsi nicht daran beteiligt hat (die gegenteilige

Annahme auf S. 17 des Urteils der Vorinstanz steht

im Widerspruch zu Beleg W). Alle andern Fragen werden

durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt. So insbe-

sondere nicht die Frage der Aktivlegitimation der ein-

zelnen Kläger, welche als Teil der Hauptsache in Aus-

legung der Stiftungsurkunde danach zu lösen sein wird,

ob die Kläger zum Kreise der Personen gerechnet werden

können, die als Destinatäre in Betracht fallen. Dabei

wird sich ohne weiteres ergeben, dass die Solothurnische

Pastoralkonferenz zur Klage nicht legitimiert ist, wäh-

rend anderseits die kaum ernstlich bezweifelbare Legi-

timation des Klägers Bläsi nicht etwa deswegen wird

verneint werden dürfen, weil die Stiftungsverwaltung

nicht ihn, sondern zwei andere in der Stadt Solothurn

verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo-

logie für das Jahr 1923 als Destinatäre ausgewählt hat.

Offen bleibt so dann auch die Frage, ob die einzelnen

Klageanträge gegebenenfalls in der vorliegenden Form

zugesprochen werden können, und für den Fall, dass dies

zu verneinen wäre, ob dies. zur Abweisung derselben

führen müsste oder ihre Gutheissung in veränderter

Formulierung des Urteilsdispositivs zulässig wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar

1924 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung

an dieses Gericht zurückgewiesen.

Familienrecht. N°. 66.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

66. 'Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 15. Juli 1924

i. S. Sch. geb. F. gegen Seh.

427

Art. 142 Z. G. B. Inwiefern berechtigt unverschuldete

Krankheit eines Ehegatten ausser im Falle des Art. 141

den andern zur Scheidung ?

A. -

Die Parteien verehelichten sich am 20. April

1918. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder. Seit Ende 1921

leidet die Beklagte infolge von Schlafkrankheit an fort-

schreitender Verkalkung des Rückenmarkes und des

Gehirns, die von Lähmungen begleitet ist, sodass sich die

Beklagte beim An- und Auskleiden, Waschen und Käm-

men helfen lassen muss. Die Krankheit äussert sich auch

in Sprache und Schrift. In den Anstalten, in denen sich

die Beklagte verpflegen lassen musste, belästigte sie

ihre Umgebung durch Lärm, störte die Nachtruhe,

sodass man sie nicht behalten wollte. Der Krankheits-

zustand ist seit zwei Jahren mit Schwankungen gleich

geblieben, der eine der Ärzte nennt die Aussicht auf

Heilung schlecht, der andere hält die Krankheit für

unheilbar und langsam fortschreitend.

E. -

Auf die I(lage des Ehemannes hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 12. April

1924 die Ehegatten geschieden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der

Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage ver-

langt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Soweit sich die Klage auf eine schon vor der Erkran-

kung der Beklagten entstandene und durch die Beklagte

verschuldete. Zerrüttung stützt, muss sie abgewiesen