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Eisenbahnhaftpflicht. N0 63.
sein ~ollen. und die zur Überfahrt Berechtigten hätten
das Öffnen der Schranke, die von einem nahe gelegenen
Stellwerk aus bedient wurde, jeweilen durch eine beim
Übergang angebrachte Zugglocke verlangen müssen.
Seit einiger Zeit aber wurde dieser Vorschrift nicht mehr
vollständig nachgelebt. In der Verkehrspause von abends
7 bis 8 Uhr 30 blieb die Barriere regelmässig offen, was
es auch ermöglichte, dass Herr Meyer unbeachtet in den
Bahnhof einfahren konnte. Gewiss war diese Handhabung
der Barriere bei normalem Lauf der Dinge und zur Tages-
zeit für die Benützung des Überganges nicht gefähr-
lich; bei der Einfahrt von aussen schon deshalb nicht.
weil bei offener Barriere der Verkehr auf der Linie ruhte,
und bei der Rückkehr während des wieder aufgenom-
menen Betriebes war die Gefahr, wie die Vorinstanz fest-
stellt, schon vom Bahnhofperron aus an der geschlossenen
Barriere erkennbar. Allein zur Nachtzeit und bei Un-
wetter, wo die Barriere vom Innern des Bahnhofes aus
möglicherweise übersehen werden konnte, war dieser
Barrierendienst ungenügend. Während der Zeit, wo die
Schranke offen stand, hätte die Bahn daher wenigstens
dafür besorgt sein sollen, dass niemand unbeachtet den
übergang benutzen konnte.
Doch darf in der Unterlassung dieser an sich schon
weitgehenden Vorsichtsmassnahme entgegen der Vor-
instanz kein derartiges Verschulden der Bahn erblickt
werden, dass sie verhalten werden könnte, die Unfalls-
folgen zu gleichen Teilen mit den Hinterbliebenen des
Verunglückten zu tragen. Der Unfall hat sich ja nicht
auf der Einfahrt ~reignet, wo das Offenlassen der Barriere
hätte unmittelbar kausal sein können, sondern erst bei
der Rückfahrt, und auch hier hätte er trotz dem Ver-
schulden deJ; Bahn bei gehöriger Aufmerksamkeit des
Verunglückten vermieden werden können. Dem Ver-
schulden der Bahn ist somit grmügend Hechnung ge-
tragen, wenn ihr dIe Haftpflicht zu einem Drittel über-
hunden wird.
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
64. Vrteii der II. Zlvi1abttilag TOm 18. Kirl 1814
i. S. Mlaalar gegen Xesalenr,
411.
Weiterziehung eines die Zuständigkeit
bejahenden kantonalen Urteils an das
B und e s ger ich t. Sie kann nicht mit der Berufung
gegen das Haupturteß in der Sache verbunden werden.
A. -
Die Klägerin hat den Beklagten, damals unga-
rischer Staatsangehöriger, im Jahre 1916 in Zürich ge-
heiratet. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich in der
Schweiz. Später liessen die Parteien sich in das Schweizer-
bürgerrecht aufnehmen und in der Folge verlegten sie
ihren Wohnsitz nach Berlin. Seit August 1921 stehen sie
daselbst miteinander im Scheidungsprozess. Die Ehefrau
ist vom dortigen Richter ermächtigt worden, getrennt zu
leben, und hat daraufhin in Biel Wohnsitz genommen.
Im November gleichen Jahres erhob sie in Biel gegen
ihren noch in Berlin wohnhaften Ehemann Klage auf
gerichtliche Gütertrennung gemäss Art. 183 ZGB und
-
zu folge nachträglicher Ergänzung -
auf Anordnung
der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte
beantragte, auf die 'Klage sei mangels örtlicher und sach-
licher Zuständigkeit des Amtsgerichtes von Biel und
wegen Rechtshängigkeit des nämlichen Streitgegenstan ..
des vor Landgericht III in Berlin nicht einzutreten, die
Klage sei aber auch materiell abzuweisen.
B. -
Das Amtsgericht von Biel erklärte sich zuständig
und verwarf die Einrede der Rechtshängigkeit, wi.es
dagegen die Klage ab. Hiegegen appellit'rten heide Par-
teien. Am 26. Oktober 1922 bestätigte der Appellations-
hof des Kantons Bern das erstinstanzliehe Urteil be-
züglich der Einreden der Unzuständigkeit und der
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Prozessrecht. N0 64.
Rechtshängigkeit und wies im übrigen die Sache zu
neuer Behandlung an das Amtsgericht zurück. Dieses
hiess nunmehr die KJage gut, und auf erneute Appella-
tion des Beklagten sprach auch der Appellationshof des
Kantons Bern durch Urteil vom 12. Juli 1923, den Par-
teien zugestellt am 10. September 1923, die Gütertren-
nung aus und verurteilte den Beklagten zur Erstattung
des näher bezeichneten Frauengutes.
C. -
Am 29. September 1923 hat der Beklagte gegen
die Urteile des Appellationshofes vom 26. Oktober 1922
und 12. Juli 1923 die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und seine ursprünglichen Anträge erneuert. Die
Berufungsbeklagte hat auf Bestätigung der vorinstanz-
lichen Urteile angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die vom Beklagten neuerdings erhobene Einrede
der Unzuständigkeit des Wohnsitzrichters der Klägerin
kann im gegenwärtigen Berufungsverfahren nicht mehr
gehört werden. Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit
bejaht in analoger Anwendung von Art. 144 ZGB, also
auf Grund einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm.
Glaubte der Beklagte, dass eine andere eidgenössische
Gerichtsstandsnorm hier zutreffe, so konnte er gemäss
Art. 189 Abs. 3 OG diese Frage-im Wege des staatsrecht-
lichen Rekurses vor das Bundesgericht bringen, sofern
nicht nach Art. 87 Ziff. 2 OG die zivilrechtliche Be-
schwerde gegeben war. Glaubte er, dass für den vorlie-
genden Fall eine eidgenössische Gerichtsstandsnorm
überhaupt nicht bestehe, die Frage der Zuständigkeit
sich also nach dem kantonalen Prozessrecht beurteile
so konnte er gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG wegen Anwendung
eidgenössischen statt kantonalen Rechtes die zivilrecht-
liehe Beschwerde erheben, da auch solche Inzidentent-
scheide als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von
Art. 87 OG zu betrachten sind, sofern das ihnen zu
Grunde liegende Streitverhältnis als ganzes zivilrecht-
Prozesareeht. N° 64.
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licher Natur ist (AS 48 II S. 335), und da der im Gesetz
allein erwähnten « Anwendung kantonalen anstatt eid-
genössischen Rechtes») der umgekehrte Tatbestand
gleich steht (AS 48 I S. 233). In jedem Falle stand also
dem Beklagten gegen den Kompetenzentscheid vom
26. Oktober 1922 ein besonderes Rechtsmittel zu Gebote
und von diesem hat er keinen Gebrauch gemacht. Nun
hat freilich das Bundesgericht früher Gen Standpunkt ein-
genommen, . dass in den der Berufung unterliegend:n
Streitigkeiten die Gerichtsstandsfrage als blosser Pra-
judizialpunkt auch noch--zngl~ich mit dei I;Iauptsache
der Berufungsinstanz unterbreItet und von dIeser beur-
teilt werden dürfe (AS 45 11 S.244). Diese Auffassung
hält jedoch erneuter Prüfung nicht sta?d. Die Schaffung
verschiedener Rechtsmittel für verschIedene Arten von
Streitigkeiten und mit verschieden. gestalteten ~erfah:en
hat grundsätzlich den Sinn, das~ dle~e ~echtsIll1ttel SIch
gegenseitig ausschliessen und mcht m . emer Sach.e wahl-
weise zur, Verfügung stehen süllen. DIe alternatIve Zu-
lässigkeit brächte Unklarh.eiWn über ihr. g~?ens.eitiges
Verhältnis mit sich und wäre auch, soweIt fur dIe ver-
schiedenen Rechtsmittel verschiedene Gerichtsstellen
in Betracht kommen, einer einheitlichen Praxis nicht
förderlich. Sie wäre· zudem nur bei positiven Kompetenz-
entscheiden gegeben, nicht auch bei negativen, denen
kein der Berufung unterliegendes Urteil in der Haupt~
sache nachfolgt, worin eine durch nichts gerechtf~rtigte
Inkongruenz liegen- würde. Vor allem abe: en~.pr~cht ~s
nicht dem Sinn des Gesetzes, welches dIe MoghchkeIt
vorsieht die Gerichtsstandsfrage vorweg zu ededigen,
dass de; mit der Einrede der Unzuständigkeit abgewie-
sene Beklagte, der das ihm hiegegen zustehende Rechts-
mittel nicht ergriffen, sondern zur Hauptsache ver-
handelt hat, nachträglich. wenn der Entscheid in der
Hauptsache zu seinen Ungunsten ausgefallen is~, auf
die Kompetenzfrage soll zurückkommen und da~~ . das
ganze bisherige -Verfahren soll in Frage stellen durfen.
414
Schuldbetreibung&- und Konkursreeht.
Auf die Einrede der Rechtshängigkeit kann ebenfalls
nicht eingetreten werden, weil sie dem kantonalen Pro-
zessrecht angehört.
2. • . . . • . . • ". . . . . . . . . . . . . . .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie
sich gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 26. Oktober 1922 richtet.
KIpp c. I'r!bOVl.
Siehe I, Nr. 26.
VIII. SCHULDBETREmUNG8- u. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 33, 34, 35-
Voir IIIe partie, nOS 33, 34, 35.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
65. Urteil der II. Zivilabtenung vom U. Dezembtl' 1994
i. S Solothurnische Paatoralkonfe1'eu und Xonaorten
gegen Dürholzisehen Stipendienfonds und Baaervefondso
Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen,
Art. 87 ZGB.
Anstand privatrechtlicher Natur," über den die Gerichte
entscheiden '1 Frage, ob ein klagbarer Anspruch der Desti-
natäre vorliege.
Tragweite des Vorbehalts des öffentlichen Rechts, speziell:
Bedeutung einer vom kantonalen Recht angeordneten
Aufsicht.
A. -
Am 10. Mai 1865 errichtete Amanz Dürholz
in Solothurn ein Testament· mit folgenden für den vor-
liegenden Prozess wesentlichen Bestimmungen:
« t2. Ich vermache ... zu nachfolgendem Zwecke
einen Kapitalbetrag von 66,000 Fr. für einen Stipendien-
fonds zur Heranbildung von Weltpriestern, welcher
Fonds durch die Stadtgemeinde Solothurn... admini-
striert werden soll. Der Ertrag dieses Stipendienfonds,
der unter den Namen des Dürholzischen Stipendienfonds
eine fortdauernde Stiftung verbleibt, soll an je zwei
Stipendiaten zum Zwecke ihrer Ausbildung zum Welt-
priesterstande bis nach ihrem Empfang der heiligen
Weihen. .. verwendet werden ...
13. Um auf dieses Dürholzische Stipendium Anspruch
machen zu können, muss der betreffende Stipendiat
über sein sittliches und religiöses Verhalten sowie über
den Fleiss und Fortgang in seinen Studien während der
letzten zwei Jahre günstige Zeugnisse aufzuweisen im
Stande sein, über welche die Stadtverwaltung zu ent-
scheiden hat.
AS 50 II -
1924
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