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50_II_411

BGE 50 II 411

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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410

Eisenbahnhaftpflicht. N0 63.

sein ~ollen. und die zur Überfahrt Berechtigten hätten

das Öffnen der Schranke, die von einem nahe gelegenen

Stellwerk aus bedient wurde, jeweilen durch eine beim

Übergang angebrachte Zugglocke verlangen müssen.

Seit einiger Zeit aber wurde dieser Vorschrift nicht mehr

vollständig nachgelebt. In der Verkehrspause von abends

7 bis 8 Uhr 30 blieb die Barriere regelmässig offen, was

es auch ermöglichte, dass Herr Meyer unbeachtet in den

Bahnhof einfahren konnte. Gewiss war diese Handhabung

der Barriere bei normalem Lauf der Dinge und zur Tages-

zeit für die Benützung des Überganges nicht gefähr-

lich; bei der Einfahrt von aussen schon deshalb nicht.

weil bei offener Barriere der Verkehr auf der Linie ruhte,

und bei der Rückkehr während des wieder aufgenom-

menen Betriebes war die Gefahr, wie die Vorinstanz fest-

stellt, schon vom Bahnhofperron aus an der geschlossenen

Barriere erkennbar. Allein zur Nachtzeit und bei Un-

wetter, wo die Barriere vom Innern des Bahnhofes aus

möglicherweise übersehen werden konnte, war dieser

Barrierendienst ungenügend. Während der Zeit, wo die

Schranke offen stand, hätte die Bahn daher wenigstens

dafür besorgt sein sollen, dass niemand unbeachtet den

übergang benutzen konnte.

Doch darf in der Unterlassung dieser an sich schon

weitgehenden Vorsichtsmassnahme entgegen der Vor-

instanz kein derartiges Verschulden der Bahn erblickt

werden, dass sie verhalten werden könnte, die Unfalls-

folgen zu gleichen Teilen mit den Hinterbliebenen des

Verunglückten zu tragen. Der Unfall hat sich ja nicht

auf der Einfahrt ~reignet, wo das Offenlassen der Barriere

hätte unmittelbar kausal sein können, sondern erst bei

der Rückfahrt, und auch hier hätte er trotz dem Ver-

schulden deJ; Bahn bei gehöriger Aufmerksamkeit des

Verunglückten vermieden werden können. Dem Ver-

schulden der Bahn ist somit grmügend Hechnung ge-

tragen, wenn ihr dIe Haftpflicht zu einem Drittel über-

hunden wird.

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

64. Vrteii der II. Zlvi1abttilag TOm 18. Kirl 1814

i. S. Mlaalar gegen Xesalenr,

411.

Weiterziehung eines die Zuständigkeit

bejahenden kantonalen Urteils an das

B und e s ger ich t. Sie kann nicht mit der Berufung

gegen das Haupturteß in der Sache verbunden werden.

A. -

Die Klägerin hat den Beklagten, damals unga-

rischer Staatsangehöriger, im Jahre 1916 in Zürich ge-

heiratet. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich in der

Schweiz. Später liessen die Parteien sich in das Schweizer-

bürgerrecht aufnehmen und in der Folge verlegten sie

ihren Wohnsitz nach Berlin. Seit August 1921 stehen sie

daselbst miteinander im Scheidungsprozess. Die Ehefrau

ist vom dortigen Richter ermächtigt worden, getrennt zu

leben, und hat daraufhin in Biel Wohnsitz genommen.

Im November gleichen Jahres erhob sie in Biel gegen

ihren noch in Berlin wohnhaften Ehemann Klage auf

gerichtliche Gütertrennung gemäss Art. 183 ZGB und

-

zu folge nachträglicher Ergänzung -

auf Anordnung

der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte

beantragte, auf die 'Klage sei mangels örtlicher und sach-

licher Zuständigkeit des Amtsgerichtes von Biel und

wegen Rechtshängigkeit des nämlichen Streitgegenstan ..

des vor Landgericht III in Berlin nicht einzutreten, die

Klage sei aber auch materiell abzuweisen.

B. -

Das Amtsgericht von Biel erklärte sich zuständig

und verwarf die Einrede der Rechtshängigkeit, wi.es

dagegen die Klage ab. Hiegegen appellit'rten heide Par-

teien. Am 26. Oktober 1922 bestätigte der Appellations-

hof des Kantons Bern das erstinstanzliehe Urteil be-

züglich der Einreden der Unzuständigkeit und der

412

Prozessrecht. N0 64.

Rechtshängigkeit und wies im übrigen die Sache zu

neuer Behandlung an das Amtsgericht zurück. Dieses

hiess nunmehr die KJage gut, und auf erneute Appella-

tion des Beklagten sprach auch der Appellationshof des

Kantons Bern durch Urteil vom 12. Juli 1923, den Par-

teien zugestellt am 10. September 1923, die Gütertren-

nung aus und verurteilte den Beklagten zur Erstattung

des näher bezeichneten Frauengutes.

C. -

Am 29. September 1923 hat der Beklagte gegen

die Urteile des Appellationshofes vom 26. Oktober 1922

und 12. Juli 1923 die Berufung an das Bundesgericht

erklärt und seine ursprünglichen Anträge erneuert. Die

Berufungsbeklagte hat auf Bestätigung der vorinstanz-

lichen Urteile angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die vom Beklagten neuerdings erhobene Einrede

der Unzuständigkeit des Wohnsitzrichters der Klägerin

kann im gegenwärtigen Berufungsverfahren nicht mehr

gehört werden. Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit

bejaht in analoger Anwendung von Art. 144 ZGB, also

auf Grund einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm.

Glaubte der Beklagte, dass eine andere eidgenössische

Gerichtsstandsnorm hier zutreffe, so konnte er gemäss

Art. 189 Abs. 3 OG diese Frage-im Wege des staatsrecht-

lichen Rekurses vor das Bundesgericht bringen, sofern

nicht nach Art. 87 Ziff. 2 OG die zivilrechtliche Be-

schwerde gegeben war. Glaubte er, dass für den vorlie-

genden Fall eine eidgenössische Gerichtsstandsnorm

überhaupt nicht bestehe, die Frage der Zuständigkeit

sich also nach dem kantonalen Prozessrecht beurteile

so konnte er gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG wegen Anwendung

eidgenössischen statt kantonalen Rechtes die zivilrecht-

liehe Beschwerde erheben, da auch solche Inzidentent-

scheide als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von

Art. 87 OG zu betrachten sind, sofern das ihnen zu

Grunde liegende Streitverhältnis als ganzes zivilrecht-

Prozesareeht. N° 64.

413

licher Natur ist (AS 48 II S. 335), und da der im Gesetz

allein erwähnten « Anwendung kantonalen anstatt eid-

genössischen Rechtes») der umgekehrte Tatbestand

gleich steht (AS 48 I S. 233). In jedem Falle stand also

dem Beklagten gegen den Kompetenzentscheid vom

26. Oktober 1922 ein besonderes Rechtsmittel zu Gebote

und von diesem hat er keinen Gebrauch gemacht. Nun

hat freilich das Bundesgericht früher Gen Standpunkt ein-

genommen, . dass in den der Berufung unterliegend:n

Streitigkeiten die Gerichtsstandsfrage als blosser Pra-

judizialpunkt auch noch--zngl~ich mit dei I;Iauptsache

der Berufungsinstanz unterbreItet und von dIeser beur-

teilt werden dürfe (AS 45 11 S.244). Diese Auffassung

hält jedoch erneuter Prüfung nicht sta?d. Die Schaffung

verschiedener Rechtsmittel für verschIedene Arten von

Streitigkeiten und mit verschieden. gestalteten ~erfah:en

hat grundsätzlich den Sinn, das~ dle~e ~echtsIll1ttel SIch

gegenseitig ausschliessen und mcht m . emer Sach.e wahl-

weise zur, Verfügung stehen süllen. DIe alternatIve Zu-

lässigkeit brächte Unklarh.eiWn über ihr. g~?ens.eitiges

Verhältnis mit sich und wäre auch, soweIt fur dIe ver-

schiedenen Rechtsmittel verschiedene Gerichtsstellen

in Betracht kommen, einer einheitlichen Praxis nicht

förderlich. Sie wäre· zudem nur bei positiven Kompetenz-

entscheiden gegeben, nicht auch bei negativen, denen

kein der Berufung unterliegendes Urteil in der Haupt~

sache nachfolgt, worin eine durch nichts gerechtf~rtigte

Inkongruenz liegen- würde. Vor allem abe: en~.pr~cht ~s

nicht dem Sinn des Gesetzes, welches dIe MoghchkeIt

vorsieht die Gerichtsstandsfrage vorweg zu ededigen,

dass de; mit der Einrede der Unzuständigkeit abgewie-

sene Beklagte, der das ihm hiegegen zustehende Rechts-

mittel nicht ergriffen, sondern zur Hauptsache ver-

handelt hat, nachträglich. wenn der Entscheid in der

Hauptsache zu seinen Ungunsten ausgefallen is~, auf

die Kompetenzfrage soll zurückkommen und da~~ . das

ganze bisherige -Verfahren soll in Frage stellen durfen.

414

Schuldbetreibung&- und Konkursreeht.

Auf die Einrede der Rechtshängigkeit kann ebenfalls

nicht eingetreten werden, weil sie dem kantonalen Pro-

zessrecht angehört.

2. • . . . • . . • ". . . . . . . . . . . . . . .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie

sich gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons

Bern vom 26. Oktober 1922 richtet.

KIpp c. I'r!bOVl.

Siehe I, Nr. 26.

VIII. SCHULDBETREmUNG8- u. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 33, 34, 35-

Voir IIIe partie, nOS 33, 34, 35.

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I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

65. Urteil der II. Zivilabtenung vom U. Dezembtl' 1994

i. S Solothurnische Paatoralkonfe1'eu und Xonaorten

gegen Dürholzisehen Stipendienfonds und Baaervefondso

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen,

Art. 87 ZGB.

Anstand privatrechtlicher Natur," über den die Gerichte

entscheiden '1 Frage, ob ein klagbarer Anspruch der Desti-

natäre vorliege.

Tragweite des Vorbehalts des öffentlichen Rechts, speziell:

Bedeutung einer vom kantonalen Recht angeordneten

Aufsicht.

A. -

Am 10. Mai 1865 errichtete Amanz Dürholz

in Solothurn ein Testament· mit folgenden für den vor-

liegenden Prozess wesentlichen Bestimmungen:

« t2. Ich vermache ... zu nachfolgendem Zwecke

einen Kapitalbetrag von 66,000 Fr. für einen Stipendien-

fonds zur Heranbildung von Weltpriestern, welcher

Fonds durch die Stadtgemeinde Solothurn... admini-

striert werden soll. Der Ertrag dieses Stipendienfonds,

der unter den Namen des Dürholzischen Stipendienfonds

eine fortdauernde Stiftung verbleibt, soll an je zwei

Stipendiaten zum Zwecke ihrer Ausbildung zum Welt-

priesterstande bis nach ihrem Empfang der heiligen

Weihen. .. verwendet werden ...

13. Um auf dieses Dürholzische Stipendium Anspruch

machen zu können, muss der betreffende Stipendiat

über sein sittliches und religiöses Verhalten sowie über

den Fleiss und Fortgang in seinen Studien während der

letzten zwei Jahre günstige Zeugnisse aufzuweisen im

Stande sein, über welche die Stadtverwaltung zu ent-

scheiden hat.

AS 50 II -

1924

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