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Eisenbahnhaftpflicht. N° 63.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
63. AUSlug aus dem 17IteU der II. ZivilabteUung
vom 9. Juli 1994
i. S. Erben Xe,.er gegen Schweizerilche Bundesbahn ..
Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t: Erw. 1: Das Verbot
des Oberfahrens von Geleisen mit privaten Fuhrwerken
im Gebiete eines Bahnhofes fällt nicht dahin, wenn es einige
Male ungerügt übertreten wurde.
Erw. 2: Das Überfahren der Geleise zu einer Zeit, in der
ein Bahnmanöver erwartet werden konnte, involviert ein
schweres Verschulden ..
Erw. 3: Mitverschulden der Bahn infolge mangelhaften
Barrierendienstes.
Ingenieur Walter Meyer, der Erblasser der Kläger.
fuhr am 1. März 1922, abends um 8 1/ 4 Uhr, mit seinem
Automobil über die Geleise des NiveaU-Überganges
beim Restaurant Diana in Turgi zum Aufnahmegebäude
der Station, um dort einen voq Waldshut kommenden
Bekannten abzuholen. Sofort nach Ankunft des Zuges
entfernte er sich mit seinem Fährgast über den gleichen
übergang, noch während die Lokomotive des Walds-
huter-Zuges zur Bereitstellurrg des Morgenzuges auf den
dortigen Geleisen manöverierte. Dabei wurde das Auto-
mobil von der manöverierenden Lokomotive zertrüm-
mert und die bei den Insassen getötet.
Die Hinterbliebenen Meyer's. seine Witwe und seine
zwei Kinder, belangten die Bahn auf Ersatz des erlit-
tenen Sachschadens und der Beerdigungskosten, sowie
auf Schadenersatz für den Verlust des Versorgers und
auf Zusprechung einer Genugtuung.
Mit Urteil vom 11. April 1924 hat das Obergericht des
Kantons Aargau, unter Abweisung des Begehrens um
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Genugtuung, die Beklagte verurteilt, an die Kläger die
Hälfte des erlittenen Schadens zu vergüten. Das Bundes-
gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger
abgewiesen, die Berufung der Beklagten aber dahin gut-
geheissen, dass es die Haftpflicht nur für einen Drittel
des Schadens ausgesprochen hat, aus folgenden Erwä-
gungen:
1. -
Der Getötete ist zunächst durch übertretung
einer bahnamtlichen Vorschrift mit der Eisenbahn in
Berührung gekommen. Nach der unanfechtbaren Feststel-
lung der Vorinstanz steht die Benützung des Bahnüber-
ganges, auf dem sich der Unfall ereignete, nur dem Post-
und Expressgüterverkehr. sowie dem Transport von
Personengepäck offen. Wer nicht den Güterverkehr mit
dem sich im Innern des Bahngebietes befindlichen Auf-
nahmegebäude besorgt, hat die in der· Nähe gelegene
Unterführung zu benützen und ein Fahrzeug, das er
allfällig bei sich hat, vor deren Eingang anzuhalten. In
diesem Sinne sind nach der verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz die auf beiden Seiten des Überganges an-
gebrachten Verbotstafeln (die in ihrem Wortlaut viel-
leicht nicht unzweideutig waren, da sie den übergang
einfach «. für den Personenverkehr» untersagten), vom
Publikum und namentlich auch von dem seit 1909 in
der Nähe wohnhaften Verunglückten selbst verstanden
worden. Indem dieser nun beim Abholen seines Bekannten
statt mit dem Automobil vor der Unterführung anzu-
halten und zu Fuss durch diese in den Bahnhof zu gehen,
über den Niveauübergang gefahren ist. hat er das be-
stehende Verbot zum mindesten fahrlässig übertreten
und damit die erste Bedingung zum Unfall gesetzt.
Es steht allerdings fest, dass vom Bahnpersonal nicht
immer auf genaue Beobachtung des Verbotes gehalten
wurde. So sind schon einige andere Auto, mit oder ohne
Erlaubnis, dort durchgefahren, und der Verunglückte
selbst hatte schon zweimal, ohne bestraft zu werden,
zum Zwecke des Personenverkehrs den übergang mit
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seinem Auto benützt. Durch dieses Gewährenlassen in
eInIgen wenigen Ausnahmefällen ist indessen, wie die
Vorinstanz zutreffend annimmt, das Verbot nicht dahin-
gefallen; doch lässt es das mit der Übertretung des
Durchfahrtsverbotes zusammenhängende Verschulden
des Verunglückten in etwas milderem Lichte erschei-
nen.
2. -
Ein schweres Verschulden trifft diesen aber in
seinem Verhalten bei der Rückfahrt aus dem Bahnhof.
Der Unfall ereignete sich vier Minuten nach der Einfahrt
des von ihm erwarteten Waldshuterzuges. Herr Meyer
hat somit die Waldshuterlinie in einem Zeitpunkt
überqueren wollen, wo er, falls er die Bewegung der
Lokomotive infolge des herrschenden Sturmes und
Regens nicht unmittelbar selbst wahrgenommen haben
sollte, bei einiger Überlegung mit der Möglichkeit rech-
nen musste, dass der eben eingefahrene Zug noch manö-
vcrieren werde, und dass auf jeden Fall das Überfahren
von Geleisen, auf denen unmittelbar 'vorher ein Zug ein-
gefahren war, mit besonderer Gefahr verbunden sei.
Diese überlegung durfte von ihm um so eher erwartet
werden, als ihm der Bahnhof Turgi nicht fremd war und
ihm infolge des wiederholten Vc;rkehrs daselbst <Je be-
schränkte Benutzungsmöglichkeit des Durchganges be-
kannt sein muste. Statt sich beim Bahnhofpersonal zu
erkundigen oder sich selbst durch eigene Wahrnehmung
zu vergewissern, ob ihm die 'Rückfahrt aus dem Bahn-
hof unter den gegebenen Verhältnissen offen stand, ist
er ohne weiteres in die Geleise hineingefahren. Es mag
dahingestellt bleiben, ob er die jenseits der Linie auf der
Aussenseite des Bahngebietes angebrachte Barriere,
(die nach seiner Einfahrt in den Bahnhof und vor der
Ankunft des Waldshuterzuges wieder geschlossen worden
war, und die ihn hätte erinnern müssen, dass in diesem
Augenblicke an eine Ausfahrt aus dem Bahnhof nicht
zu denken sei), unter den obwaltenden Umständen vom
innern Bahnhofperron aus wahrgenommen habe oder
nicht. Bei gehöriger Beleuchtung des Automobils (über
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die indessen nichts festgestellt ist), hätte dies wohl trotz
dem herrschenden Sturm und Regen und der Dunkel-
heit möglich sein sollen. Zum mindesten hätten ihn aber
Unwetter und Dunkelheit veranlassen sollen, die Rück-
fahrt über den ohnehin gefährlichen Durchgang nur mit
der äussersten Vorsicht zu bewerkstelligen. Dieser Pflicht
ist er nicht nachgekommen, sonst WÜrde er bei der Ein-
schwenkung in den Übergang die dort von rechts· her
kommende Lokomotive so zeitig wahrgen.ommen haben,
dass er sein Automobil noch vor der Berührung mit dem
dritten Geleise. wo der Unfall geschah, hätte anhalten
können.
3. -
Bei diesem schweren Selbstverschulden des Ver-
unglückten kann von der Zusprechung einer Gen~g
tuung an seine Hinterbliebenen nicht die Rede sem.
Das Verschulden ist aber anderseits nicht derart, dass
die Beklagte im Sinne von Art. 1 des Eisenbahnhaft-
pflichtgesetzes von der Haftpflicht gänzlich befreit
werden könnte. Die Vorinstanz hat mit Recht angenom-
men, die Bahn habe den Unfall mitverschuldet. Zwar
trifft die Lokomotivführer, wie die Vorinstanz ebenfalls
zutreffend annimmt, keinerlei Verschulden. Für sie
war das Automobil infolge der abgelösten und stehen-
gebliebenen Wagen des angehaltenen Waldshuterzuges
nicht sichtbar, solange es in gleicher Richtung wie die
Lokomotive auf dem Bahnhofperron fuhr, und als es
auf den Übergang abschwenkte, mussten Führer und
Heizer der Lokomotive, die übrigens mit Recht auf ein
so fahrlässiges Überfahren der Geleise nicht gefasst
waren, in erster Linie auf die dortigen Weichenstellungen
achtgeben, was sie von der Gesichtsrichtung gegen das
Automobil ablenkte. Ein Verschulden der Bahn liegt
vielmehr in der Art und Weise, wie sie die Barriere des
Überganges bediente. Nach Art. 7 der Vorschrift für die
Handhabung der zentralen Weichen- und Signaleinrich-
tungen in Turgi vom 4. August 1911 hätte die Barriere
(die ein Stück beweglicher Abschränkung des Bahnhof-
gebietes darstellt), in der Grundstellung geschlossen
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sein ~ollen, und die zur Überfahrt Berechtigten hätten
das Öffnen der Schranke, die von einem nahe gelegenen
Stellwerk aus bedient wurde, jeweilen durch eine beim
Übergang angebrachte Zugglocke verlangen müssen.
Seit einiger Zeit aber wurde dieser Vorschrift nicht mehr
vollständig nachgelebt. In der Verkehrs pause von abends
7 bis 8 Uhr 30 blieb die Barriere regelmässig offen, was
es auch ermöglichte, dass Herr Meyer unbeachtet in den
Bahnhof einfahren konnte. Gewiss war diese Handhabung
der Barriere bei normalem Lauf der Dinge und zur Tages-
zeit für die Benützung des Überganges nicht gefähr-
lich; bei der Einfahrt von aussen schon deshalb nicht,
weil bei offener Barriere der Verkehr auf der Linie ruhte,
und bei der Rückkehr während des wieder aufgenom-
menen Betriebes war die Gefahr, wie die Vorinstanz fest-
stellt, schon vom Bahnhofperron aus an der geschlossenen
Barriere erkennbar. Allein zur Nachtzeit und bei Un-
wetter, wo die Barriere vom Innern des Bahnhofes aus
möglicherweise übersehen werden konnte, war dieser
Barrierendienst ungenügend. Während der Zeit, wo die
Schranke offen stand, hätte die Bahn daher wenigstens
dafür besorgt sein sollen, dass niemand unbeachtet den
übergang benutzen konnte.
Doch darf in der Unterlassung dieser an sich schon
weitgehenden Vorsichtsmassnahme entgegen der Vor-
instanz kein derartiges Verschulden der Bahn erblickt
werden, dass sie verhalten werden könnte, die Unfalls-
folgen zu gleichen Teilen mit den Hinterbliebenen des
Verunglückten zu tragen. Der Unfall hat sich ja nicht
auf der Einfahrt ereignet, wo das Offenlassen der Barriere
hätte unmittelbar kausal sein können, sondern erst bei
der Rückfahrt, und auch hier hätte er trotz dem Ver-
schulden der Bahn bei gehöriger Aufmerksamkeit des
Verunglückten vermieden werden können. Dem Ver-
schulden der Bahn ist somit w~nügend Rechnung ge-
tragen, wenn ihr d,H", Haftpflicht zu einem Drittel über-
hunden wird.
Prueureeht. Ne 64.
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
64. t11Wi1 Iltr II. Zi'rilabttilag 1'_18. IU.rI 1814
i. S. Xt.alen,. gegen Keulen,..
411.
Weiterziehung eines die Zuständigkeit
bejahenden kantonalen Urteils an das
B und e s ger ich t. Sie kann nicht mit der Berufung
gegen das Haupturtell in der Sache verbunden werden.
A. -
Die Klägerin hat den Beklagten, damals unga-
rischer Staatsangehöriger, im Jahre 1916 in Zürich ge-
heiratet. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich in der
Schweiz. Später liessen die Parteien sich in das Schweizer-
bürgerrecht aufnehmen und in der Folge verlegten sie
ihren Wohnsitz nach Berlin. Seit August 1921 stehen sie
daselbst miteinander im Scheidungsprozess. Die Ehefrau
ist vom dortigen Richter ermächtigt worden, getrennt zu
leben. und hat daraufhin in Biel Wohnsitz genommen.
Im November gleichen Jahres erhob sie in Biel gegen
ihren noch in Berlin wohn haften Ehemann Klage auf
gerichtliche Gütertrennung gemäss Art. 183 ZGB und
-
zulolge nachträglicher Ergänzung -
auf Anordnung
der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte
beantragte, auf die'Klage sei mangels örtlicher und sach-
licher Zuständigkeit des Amtsgerichtes von Biel und
wegen RechtShängigkeit des nämlichen Streitgegenstan.
des vor Landgericht III in Berlin nicht einzutreten, die
Klage sei aber auch materiell abzuweisen.
B. -
Das Amtsgericht von Biel erklärte sich zuständig
und verwarf die Einrede der Rechtshängigkeit, w~s
dagegen die Klage ab. Hiegegen appellierten heide Par-
teien. Am 26. Oktober 1922 bestätigte der Appellations-
hof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil be-
züglich der Einreden der Unzuständigkeit und der