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50_II_406

BGE 50 II 406

Bundesgericht (BGE) · 1994-07-09 · Deutsch CH
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406

Eisenbahnhaftpflicht. N° 63.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

63. AUSlug aus dem 17IteU der II. ZivilabteUung

vom 9. Juli 1994

i. S. Erben Xe,.er gegen Schweizerilche Bundesbahn ..

Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t: Erw. 1: Das Verbot

des Oberfahrens von Geleisen mit privaten Fuhrwerken

im Gebiete eines Bahnhofes fällt nicht dahin, wenn es einige

Male ungerügt übertreten wurde.

Erw. 2: Das Überfahren der Geleise zu einer Zeit, in der

ein Bahnmanöver erwartet werden konnte, involviert ein

schweres Verschulden ..

Erw. 3: Mitverschulden der Bahn infolge mangelhaften

Barrierendienstes.

Ingenieur Walter Meyer, der Erblasser der Kläger.

fuhr am 1. März 1922, abends um 8 1/ 4 Uhr, mit seinem

Automobil über die Geleise des NiveaU-Überganges

beim Restaurant Diana in Turgi zum Aufnahmegebäude

der Station, um dort einen voq Waldshut kommenden

Bekannten abzuholen. Sofort nach Ankunft des Zuges

entfernte er sich mit seinem Fährgast über den gleichen

übergang, noch während die Lokomotive des Walds-

huter-Zuges zur Bereitstellurrg des Morgenzuges auf den

dortigen Geleisen manöverierte. Dabei wurde das Auto-

mobil von der manöverierenden Lokomotive zertrüm-

mert und die bei den Insassen getötet.

Die Hinterbliebenen Meyer's. seine Witwe und seine

zwei Kinder, belangten die Bahn auf Ersatz des erlit-

tenen Sachschadens und der Beerdigungskosten, sowie

auf Schadenersatz für den Verlust des Versorgers und

auf Zusprechung einer Genugtuung.

Mit Urteil vom 11. April 1924 hat das Obergericht des

Kantons Aargau, unter Abweisung des Begehrens um

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Genugtuung, die Beklagte verurteilt, an die Kläger die

Hälfte des erlittenen Schadens zu vergüten. Das Bundes-

gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger

abgewiesen, die Berufung der Beklagten aber dahin gut-

geheissen, dass es die Haftpflicht nur für einen Drittel

des Schadens ausgesprochen hat, aus folgenden Erwä-

gungen:

1. -

Der Getötete ist zunächst durch übertretung

einer bahnamtlichen Vorschrift mit der Eisenbahn in

Berührung gekommen. Nach der unanfechtbaren Feststel-

lung der Vorinstanz steht die Benützung des Bahnüber-

ganges, auf dem sich der Unfall ereignete, nur dem Post-

und Expressgüterverkehr. sowie dem Transport von

Personengepäck offen. Wer nicht den Güterverkehr mit

dem sich im Innern des Bahngebietes befindlichen Auf-

nahmegebäude besorgt, hat die in der· Nähe gelegene

Unterführung zu benützen und ein Fahrzeug, das er

allfällig bei sich hat, vor deren Eingang anzuhalten. In

diesem Sinne sind nach der verbindlichen Feststellung der

Vorinstanz die auf beiden Seiten des Überganges an-

gebrachten Verbotstafeln (die in ihrem Wortlaut viel-

leicht nicht unzweideutig waren, da sie den übergang

einfach «. für den Personenverkehr» untersagten), vom

Publikum und namentlich auch von dem seit 1909 in

der Nähe wohnhaften Verunglückten selbst verstanden

worden. Indem dieser nun beim Abholen seines Bekannten

statt mit dem Automobil vor der Unterführung anzu-

halten und zu Fuss durch diese in den Bahnhof zu gehen,

über den Niveauübergang gefahren ist. hat er das be-

stehende Verbot zum mindesten fahrlässig übertreten

und damit die erste Bedingung zum Unfall gesetzt.

Es steht allerdings fest, dass vom Bahnpersonal nicht

immer auf genaue Beobachtung des Verbotes gehalten

wurde. So sind schon einige andere Auto, mit oder ohne

Erlaubnis, dort durchgefahren, und der Verunglückte

selbst hatte schon zweimal, ohne bestraft zu werden,

zum Zwecke des Personenverkehrs den übergang mit

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seinem Auto benützt. Durch dieses Gewährenlassen in

eInIgen wenigen Ausnahmefällen ist indessen, wie die

Vorinstanz zutreffend annimmt, das Verbot nicht dahin-

gefallen; doch lässt es das mit der Übertretung des

Durchfahrtsverbotes zusammenhängende Verschulden

des Verunglückten in etwas milderem Lichte erschei-

nen.

2. -

Ein schweres Verschulden trifft diesen aber in

seinem Verhalten bei der Rückfahrt aus dem Bahnhof.

Der Unfall ereignete sich vier Minuten nach der Einfahrt

des von ihm erwarteten Waldshuterzuges. Herr Meyer

hat somit die Waldshuterlinie in einem Zeitpunkt

überqueren wollen, wo er, falls er die Bewegung der

Lokomotive infolge des herrschenden Sturmes und

Regens nicht unmittelbar selbst wahrgenommen haben

sollte, bei einiger Überlegung mit der Möglichkeit rech-

nen musste, dass der eben eingefahrene Zug noch manö-

vcrieren werde, und dass auf jeden Fall das Überfahren

von Geleisen, auf denen unmittelbar 'vorher ein Zug ein-

gefahren war, mit besonderer Gefahr verbunden sei.

Diese überlegung durfte von ihm um so eher erwartet

werden, als ihm der Bahnhof Turgi nicht fremd war und

ihm infolge des wiederholten Vc;rkehrs daselbst <Je be-

schränkte Benutzungsmöglichkeit des Durchganges be-

kannt sein muste. Statt sich beim Bahnhofpersonal zu

erkundigen oder sich selbst durch eigene Wahrnehmung

zu vergewissern, ob ihm die 'Rückfahrt aus dem Bahn-

hof unter den gegebenen Verhältnissen offen stand, ist

er ohne weiteres in die Geleise hineingefahren. Es mag

dahingestellt bleiben, ob er die jenseits der Linie auf der

Aussenseite des Bahngebietes angebrachte Barriere,

(die nach seiner Einfahrt in den Bahnhof und vor der

Ankunft des Waldshuterzuges wieder geschlossen worden

war, und die ihn hätte erinnern müssen, dass in diesem

Augenblicke an eine Ausfahrt aus dem Bahnhof nicht

zu denken sei), unter den obwaltenden Umständen vom

innern Bahnhofperron aus wahrgenommen habe oder

nicht. Bei gehöriger Beleuchtung des Automobils (über

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die indessen nichts festgestellt ist), hätte dies wohl trotz

dem herrschenden Sturm und Regen und der Dunkel-

heit möglich sein sollen. Zum mindesten hätten ihn aber

Unwetter und Dunkelheit veranlassen sollen, die Rück-

fahrt über den ohnehin gefährlichen Durchgang nur mit

der äussersten Vorsicht zu bewerkstelligen. Dieser Pflicht

ist er nicht nachgekommen, sonst WÜrde er bei der Ein-

schwenkung in den Übergang die dort von rechts· her

kommende Lokomotive so zeitig wahrgen.ommen haben,

dass er sein Automobil noch vor der Berührung mit dem

dritten Geleise. wo der Unfall geschah, hätte anhalten

können.

3. -

Bei diesem schweren Selbstverschulden des Ver-

unglückten kann von der Zusprechung einer Gen~g­

tuung an seine Hinterbliebenen nicht die Rede sem.

Das Verschulden ist aber anderseits nicht derart, dass

die Beklagte im Sinne von Art. 1 des Eisenbahnhaft-

pflichtgesetzes von der Haftpflicht gänzlich befreit

werden könnte. Die Vorinstanz hat mit Recht angenom-

men, die Bahn habe den Unfall mitverschuldet. Zwar

trifft die Lokomotivführer, wie die Vorinstanz ebenfalls

zutreffend annimmt, keinerlei Verschulden. Für sie

war das Automobil infolge der abgelösten und stehen-

gebliebenen Wagen des angehaltenen Waldshuterzuges

nicht sichtbar, solange es in gleicher Richtung wie die

Lokomotive auf dem Bahnhofperron fuhr, und als es

auf den Übergang abschwenkte, mussten Führer und

Heizer der Lokomotive, die übrigens mit Recht auf ein

so fahrlässiges Überfahren der Geleise nicht gefasst

waren, in erster Linie auf die dortigen Weichenstellungen

achtgeben, was sie von der Gesichtsrichtung gegen das

Automobil ablenkte. Ein Verschulden der Bahn liegt

vielmehr in der Art und Weise, wie sie die Barriere des

Überganges bediente. Nach Art. 7 der Vorschrift für die

Handhabung der zentralen Weichen- und Signaleinrich-

tungen in Turgi vom 4. August 1911 hätte die Barriere

(die ein Stück beweglicher Abschränkung des Bahnhof-

gebietes darstellt), in der Grundstellung geschlossen

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sein ~ollen, und die zur Überfahrt Berechtigten hätten

das Öffnen der Schranke, die von einem nahe gelegenen

Stellwerk aus bedient wurde, jeweilen durch eine beim

Übergang angebrachte Zugglocke verlangen müssen.

Seit einiger Zeit aber wurde dieser Vorschrift nicht mehr

vollständig nachgelebt. In der Verkehrs pause von abends

7 bis 8 Uhr 30 blieb die Barriere regelmässig offen, was

es auch ermöglichte, dass Herr Meyer unbeachtet in den

Bahnhof einfahren konnte. Gewiss war diese Handhabung

der Barriere bei normalem Lauf der Dinge und zur Tages-

zeit für die Benützung des Überganges nicht gefähr-

lich; bei der Einfahrt von aussen schon deshalb nicht,

weil bei offener Barriere der Verkehr auf der Linie ruhte,

und bei der Rückkehr während des wieder aufgenom-

menen Betriebes war die Gefahr, wie die Vorinstanz fest-

stellt, schon vom Bahnhofperron aus an der geschlossenen

Barriere erkennbar. Allein zur Nachtzeit und bei Un-

wetter, wo die Barriere vom Innern des Bahnhofes aus

möglicherweise übersehen werden konnte, war dieser

Barrierendienst ungenügend. Während der Zeit, wo die

Schranke offen stand, hätte die Bahn daher wenigstens

dafür besorgt sein sollen, dass niemand unbeachtet den

übergang benutzen konnte.

Doch darf in der Unterlassung dieser an sich schon

weitgehenden Vorsichtsmassnahme entgegen der Vor-

instanz kein derartiges Verschulden der Bahn erblickt

werden, dass sie verhalten werden könnte, die Unfalls-

folgen zu gleichen Teilen mit den Hinterbliebenen des

Verunglückten zu tragen. Der Unfall hat sich ja nicht

auf der Einfahrt ereignet, wo das Offenlassen der Barriere

hätte unmittelbar kausal sein können, sondern erst bei

der Rückfahrt, und auch hier hätte er trotz dem Ver-

schulden der Bahn bei gehöriger Aufmerksamkeit des

Verunglückten vermieden werden können. Dem Ver-

schulden der Bahn ist somit w~nügend Rechnung ge-

tragen, wenn ihr d,H", Haftpflicht zu einem Drittel über-

hunden wird.

Prueureeht. Ne 64.

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

64. t11Wi1 Iltr II. Zi'rilabttilag 1'_18. IU.rI 1814

i. S. Xt.alen,. gegen Keulen,..

411.

Weiterziehung eines die Zuständigkeit

bejahenden kantonalen Urteils an das

B und e s ger ich t. Sie kann nicht mit der Berufung

gegen das Haupturtell in der Sache verbunden werden.

A. -

Die Klägerin hat den Beklagten, damals unga-

rischer Staatsangehöriger, im Jahre 1916 in Zürich ge-

heiratet. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich in der

Schweiz. Später liessen die Parteien sich in das Schweizer-

bürgerrecht aufnehmen und in der Folge verlegten sie

ihren Wohnsitz nach Berlin. Seit August 1921 stehen sie

daselbst miteinander im Scheidungsprozess. Die Ehefrau

ist vom dortigen Richter ermächtigt worden, getrennt zu

leben. und hat daraufhin in Biel Wohnsitz genommen.

Im November gleichen Jahres erhob sie in Biel gegen

ihren noch in Berlin wohn haften Ehemann Klage auf

gerichtliche Gütertrennung gemäss Art. 183 ZGB und

-

zulolge nachträglicher Ergänzung -

auf Anordnung

der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte

beantragte, auf die'Klage sei mangels örtlicher und sach-

licher Zuständigkeit des Amtsgerichtes von Biel und

wegen RechtShängigkeit des nämlichen Streitgegenstan.

des vor Landgericht III in Berlin nicht einzutreten, die

Klage sei aber auch materiell abzuweisen.

B. -

Das Amtsgericht von Biel erklärte sich zuständig

und verwarf die Einrede der Rechtshängigkeit, w~s

dagegen die Klage ab. Hiegegen appellierten heide Par-

teien. Am 26. Oktober 1922 bestätigte der Appellations-

hof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil be-

züglich der Einreden der Unzuständigkeit und der