Volltext (verifizierbarer Originaltext)
288
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.
V. SCHULDBETREmUNGS- UND
.
KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. Ill. Teil Nr. 44 u. 49. -
Voir Ille partie N°s 44 et 49.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
66. Auszug a.us dem Urteil der II. ZivUa.bteilung vom
7. November 1935 i. S. Boder-Xönig gegen Bireeckba.hn A.-G.
Art. 80 f f (8 3, 8 4. 8 7) Z G B _ Eine nicht unter Art.
87 fallende (Pensions-) Stiftung ohne Beitragspflicht der
Destinatäre kann für den (Pensions-) Anspruch derselben
das K lag e r e c h tau s s chi i e s sen .
Reoht der
Destinatäre zur Beschwerde an die Aufsichtsbehörden.
A. -
Die Birseckbahn A.-G. (BEB) in Arlesheim errich-
tete im Jahre 1923 unter dem Namen « Pensionsfonds
der Birseckbahn» eine Stiftung mit dem Zwecke der
Pensionierung arbeitsunfähig werdender Angestellter. Das
Stiftungsvermögen ist von der Stifterin allein aufgebracht
worden und weiterzuäufnen; Beiträge der Angestellten
sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Verwaltung der
Stiftung wird vom Betriebsausschuss der BEB unter
Oberaufsicht des Verwaltungsrats derselben besorgt. Das
gemäss der Stiftungsurkunde vom Verwaltungsrat der
BEB erlassene « Reglement für den Pensionsfonds der
BEB » bestimmt u. a :
§ 10. Definitiv und vertraglich Angestellte ..., welche
nach Zurucklegung des 30. Altersjahres und nach min-
destens zehnjähriger Dienstzeit erwerbsunfähig werden,
erhalten ... eine jährliche Pension in der in § 17 bestimmten
Höhe, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen das
ausschliessen ...
§ 11. Die Pensionierung erfolgt durch Beschluss des
Betriebsausschusses entweder aus eigener Initiative oder
zufolge Antrag des betreffenden Angestellten.
§ 24. Über aUe Differenzen, welche sich bei Anwendung
A~ 61 Il -
1935
19
290
Personenrecht·. N° 66.
dieses Reglemeftts zwischen dem Betriebsausschuss und
einem Pensionsberechtigten oder vermeintlich Berechtig-
ten ergeben sonten, entscheidet' als Rekursinstanz end-
gültig und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte der
Verwaltungsrat der Birseckbahn.
Der (gedruckte) Anstellungsvertrag der BEB mit ihren
Angestellten enthält seinerseits u. a. folgende Klauseln :
Art. 10. Re kur s r e c h t. Gegen Verfügungen des
Direktors auf Grund dieses Vertrages oder der Allg.
Dienstvorschriften kann der Angestellte innert 10 Tagen
schriftlich an den Betriebsausschuss rekurrieren, der
darüber endgültig entscheidet. Ebenso kann gegen Ver-
fügungen, welche dieser Vertrag oder die Dienstvorschrif-
ten dem Betriebsausschuss vorbehalten, durch schriftliche
Eingabe innerhalb 10 Tagen Rekurs an den Verwaltungsrat
ergriffen werden.
Art. 12. Pe n s ion i e run g. Das gemäss diesem
Vertrag fest angestellte Personal der BEB erhält damit
die Pensionsberechtigung gemäss den bei der BEB be-
stehenden Institutionen.
Art. I 3. S chI ich tun g von S t r e i ti g k e i -
t e n. Zivilstreitigkeiten zwischen der BEB und einem
einzelnen Angestellten aus dem Dienstverhältnis, soweit
sie nicht durch die vorgesehenen Rekursinstanzen (Art.
10) der Verwaltung erledigt werden, entscheidet der
ordentliche Richter nach den. bestehenden Gesetzen.
B. -
Der Angestellte Karl Boder, im Dienste der BEB
seit März 1922, erhielt im Okt. 1932 wegen nachlässiger
Diensterfüllung die Kündigung, erkrankte jedoch noch
vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Sein Begehren um
Pensionierung wurde vom Betriebsausschuss und, auf
seinen Rekurs hin, vom Verwaltungsrat der BEB abge-
wiesen, worauf er gegen die BEB auf Zahlung einer monat-
lichen Pension von Fr. 109.20 klagte. Die Beklagte
beantragte Nichteintreten auf die Klage, ev. Abweisung
derselben. Sie machte geltend, die Klage hätte gegen
den « Pensionsfonds » als der BEB gegenüber selbständige
Personenrecht. N° 66.
291
Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit gerichtet werden
müssen. Ferner seien die ordentlichen Gerichte für diesen
Streit nicht zuständig, weil gemäss §24 des Reglements
der Entscheid über Gewährung der Pension unter Aus-
schluss der ordentlichen Gerichte in die endgültige Kom-
petenz des Verwaltungsrates falle.
O. -
Mit Urteil vom 7. Juni 1935 hat, in Bestätigung
desjenigen des Bezirksgerichts Arlesheim, das Obergericht
des Kantons Baselland beide Einreden geschützt und die
Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage, eventuell Rückweisung zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz. Gegenüber den heiden Einreden wird
ausgeführt, das Pensionsversprechen bilde einen Bestand-
teil des Dienstvertrages zwischen dem Kläger und der
BEB; der Pensionsanspruch sei das Entgelt für gestei-
gerte Dienstpflichten, also Arheitsentgelt und somit ein
Teil des Lohnes; daher sei die BEB als Arbeitgeberin
passiv legitimiert. Den unmittelbar aus der Stiftungs-
urkunde, die den Kreis der Destinatäre genau umschreibe,
sich ergebenden klagbaren Pensionsanspruch könnelder
Verwaltungsrat nicht beliebig wieder entziehen.
Dem
abschliessenden Rekurs an Betriebsausschuss und Ver-
waltungsrat gemäss Art. 10 des Vertrages unterlägen nur
Verfügungen betreffend die Dienstordnung.
Von der
Pensionsberechtigung sei erst in Art. 12 die Rede; An-
stände hierüber gehörten also zu den im folgenden Art.
13 genannten Zivilstreitigkeiten, für welche ausdrücklich
der ordentliche Richter vorgesehen sei. Ein Verzicht auf
den verfassungsmässigen Richter im Sinne der Art. 58/59
BV könne daraus nicht hergeleitet werden, dass dem
Kläger mit dem Anstellungsvertrag ein Exemplar des
Stiftungsreglements ausgehändigt worden sei. Die Vor-
aussetzungen der Pensionsberechtigung gemäss § 10 des
Reglements seien gegeben und eine Frist für die Anmel-
dung des Anspruchs nicht vorgeschrieben. Die Stellung-
292
Pemonenrecht. No 66.
nahme der Beklagten bedeute Willkür und Rechtsver-
weigerung.
E. -
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Aus den Erwägungen:
1. -
Ein klagbarer Anspruch auf Pensionierung läge
vor, wenn diese durch den Dienstvertrag selber zugesagt
wäre. In diesem Falle würde es sich um eine « Zivil-
streitigkeit aus dem Dienstverhältnis» gemäss Art. 13
Abs. 1 des Anstellungsvertrages handeln, deren Entschei-
dung nicht im Wege des internen Rekurses gemäss Art.
10, sondern ausdrücklich durch den ordentlichen Richter
zu erfolgen hat. Nun werden jedoch Voraussetzungen,
Art und Umfang des Pensionsanspruchs nicht durch den
Anstellungsvertrag festgesetzt. Nach diesem erhält das
Personal der BEB die Pensionsberechtigung «g e m ä s s
den bei der BEB bestehenden Institu-
t ion e n ».
Ein Anspruch auf Pensionierung besteht
daher nur insoweit, als diese « Institution», nämlich der
« Pensionsfonds der BEB », nach Massgabe der Stiftungs-
urkunde und des Reglements ihn gewährt. Aus dem
Anstellungsvertrag selber folgt für den Angestellten ledig-
lich ein Auspruch gegen die BEB, während seiner Dienst-
zeit als Destinatär der Pensionsstiftung angeschlossen zu
sein. Der Anspruch auf Pensionierung dagegen richtet
sich ausschliesslich nach den für die Stiftung geltenden
Bestimmungen. Art. 5 der Stiftungsurkunde hat dem
Verwaltungsrat der BEB als Organ der StiftWlg den
Erlass der näheren Bestimmungen u. a. über « Voraus-
setzung und Mass des Pensionsanspruches und der Pen-
sionsausrichtung» übertragen.
Nach dem auf dieser
Ermächtigung beruhenden Rcglement erfolgt die Pen-
sionierung durch Beschluss des Betriebsausschusses (§ 11
Abs. 1), in dessen Ermessen also der Entscheid über das
Vorhandensein der vom Reglement genannten objektiven
Voraussetzungen für die Pensionierung, sowie über die
Bemessung der Pension gestellt ist. Für Streitigkeiten
Personenrecht·. N° 641.
293
aus der Anwendung des Reglements ist gemäss § 24 der
Verwaltungsrat als letzte Instanz bezeichnet und aus-
drücklich der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Da
der Anspruch auf Pensionierung, wie ausgeführt, nicht
auf dem Anstellungsvertrag, sondern ausschliesslich auf
diesem Reglement beruht, handelt es sich nach dem
Willen der Stifterin um einen gerichtlich nicht einklag-
baren, in das Ermessen der Stiftungsorgane gestellten,
also mehr oder weniger prekaristischen Anspruch der
Destinatäre. Es ist daher zu untersuchen, ob das Stif-
tungsrecht eine derartige Ausgestaltung der Stiftung
erlaubt.
a) Art. 80 ff ZGB lassen dem Stifter bezüglich der
Organisation der Stiftung völlig freie Hand, mit den
einzigen Vorbehalten, dass diese dem Stiftungszwecke
entspreche und nicht widerrechtlich oder unsittlich sei
(vgl. Art. 52 Abs. 3, 83, 88 ZGB). Insbesondere ergibt
sich aus dem ZGB keinerlei allgemeine Vorschrift, wonach
privatrechtliehe Streitigkeiten zwischen der Stiftung und
ihren Destinatären dem Entscheide des ordentlichen
Richters unterlägen.
Dies ist ausschliesslich für die
Familien-
und die kirchlichen. Stiftungen vorgesehen
(Art. 87 Abs. 2). Bei den gewöhnlichen Stiftungen steht
es dem Stifter frei, die Rechtsstellung der Destinatäre
in dem Sinne zu gestalten, dass ihnen eine « Berechtigung »
auf die vorgesehenen Leistungen zusteht (vgl. hier § 10
Abs. 1 des Reglements; § § 17, 24 sprechen von « Pen-
sionsberechtigten »), jedoch eine Berechtigung, die nur
vor den Organen der Stiftung selbst, nicht aber vor dem
ordentlichen Richter geltend gemacht werden kann,
m. a. W. ein prekaristischer, einzig vom 'Villen jener
Organe abhängiger Anspruch. Der Ausschluss des ordent-
lichen Rechtsweges in § 24 bedeutet nicht nur die for-
melle sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Rich-
ters, sondern materiell die Verneinung eines klagbaren
Anspruches.
b) Darin, dass denmach die Stiftungsorgalle Richter
294
Personenrecht. N° 66.
in eigener Sache sind, liegt nichts gegen Recht oder gute
Sitten Verstoesendes, denn die BEB hat hinsichtlich
Pensionierung' keinerlei privatrechtliehe Verpflichtung
ihren Angestellten gegenüber übernommen, weder mit
dem Anstellungsvertrage, der bezüglich der Pensions-
berechtigung auf die Stiftungsverfassung verweist, noch
mit dieser selbst, die einen klagbaa'en Anspruch gerade
verneint. Da die Stifterin ausdrücklich, sowohl in der
Stiftungsurkunde als im Reglement, auf jegliche Bei-
tragsleistung von Seiten der Destinatäre verzichtet hat,
stellt der Pensionsfonds das alleinige Werk der Beklagten
dar, an dem daher die Destinatäre nur in dem von ihr
gewollten Masse Anrecht haben. Übrigens kann nicht
gesagt werden, dass die {(pensionsberechtigten » Ange-
stellten der Beklagten gänzlich der Willkür der Organe
der Stiftung bezw. der Beklagten ausgeliefert seien.
Gegen stiftungswidrige Verfügungen der Stiftungsorgane
steht jedermann, der ein Interesse hat, also auch den
Ansprechern auf Stiftungsleistungen, einzeln oder kollek-
tiv, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zu, in casu
an den Gemeinderat von ArIesheim und den Regierungsrat
des Kantons Baselland (Art. 12 EG zum ZGB). In der
Weigerung der Organe, die reglementsgemässen Pensionen
auszurichten, läge eine stiftungszweckwidrige Verwendung ..
des Stiftungsvermögens, gegen welche die Aufsichtsbe-
hörden mit den vom öffeIJ.tlichen Recht vorgesehenen
Massnahmen einzuschreiten hätten (vgl. Kreisschreiben
des eidg. Departementes des Innern an die Regierungen
der Kantone betreffend die Ausführung des Art. 84 ZGB,
BBL 1921 II 309 ff). Insoweit die Gewährung von Stif-
tungsleistungen in das Ermessen der Stiftungsorgane
gestellt ist, würde sich das Überprüfungsrecht der Auf-
sichtsbehörde allerdings auf das Vorliegen offenbarer
Überschreitung, willkürlicher oder missbräuchlicher Hand-
habung dieses Ermessens beschränken müssen. Die Auf-
sichtsbehörde könnte überdies bei dringendem Bedürfnis
Personenrecht. No 66.
295
im Interesse der Wahrung des Stiftungszwecks die Orga-
nisation der Stiftung abändern (Art. 85 ZGB). Da jedoch
die Pensionsberechtigung der Angestellten auf dem Stif-
tungsakt und damit auf dem alleinigen Willen der Stifterin
beruht, die ihnen einen klagbaren Anspruch versagt,
müsste dieser Wille auch von der Aufsichtsbehörde respek-
tiert werden. In allen diesen Fällen einer bloss preka-
ristischen « Berechtigung» gewährt die Aufsicht der
Verwaltungsbehörden im Sinne der Art. 84 ff. ZGB, in
Verbindung mit einem Beschwerderecht an dieselben, den
Destinatären einer Stiftung wie der vorliegenden einen
ausreichenden Schutz.
Dem scheint allerdings zunächst die Auffassung des
Verfassers des Vorentwurfs zum ZGB zu widersprechen,
der in den Erläuterungen, nachdem er die Möglichkeit
der Beschwerde jedes Interessenten an die Aufsichts-
behörde wegen stiftungswidriger Vermögensverwendung
festgestellt hat, sagt : « Natürlich ist aber der ger ich t ...
I ich eWe g der Anfechtung wegen Missbrauchs des
Stiftungsvermögens und Zweckverletzung
e ben S 0 -
w 0 h I m ö g I ich ».
(Erläuterungen zum Vorentwurf,
2. Ausg., I 94.) Diese Auffassung, wonach die Zulässigkeit
der gerichtlichen Klage für Streitigkeiten bezüglich Ver-
mögen und Zweck der gewöhnlichen Stiftung selbstver-
ständlich sei, als richtig vorausgesetzt, wäre das Fehlen
eines Hinweises darauf entsprechend Art. 87 Abs. 2 als
eine vom Richter auszufüllende Gesetzeslücke aufzufassen.
Hiezu liegt jedoch schon deshalb keine Notwendigkeit
vor, weil die Interessen der Destinatäre durch das Recht
der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde hinlänglich
geschützt sind. Vor allem aber kann die angeführte
Auffassung Eugen Hubers für die Auslegung des Gesetzes
nicht ohne weiteres als schlüssig betrachtet werden, weil
die im Vorentwurf vorgesehene Regelung der Aufsicht
über die Stiftungen im endgültigen Gesetzestexte eine
wesentliche Modifizierung erfahren hat. Während die
1l\l6
Personenrecht. N0 66.
Familien- und roe kirchlichen Stiftungen dort ebenfalls
der Aufsicht unterstellt waren, sind sie im ZGB davon
befreit worden' (Art. 87); und eben mit Rücksicht auf
diese Exemption von der Aufsicht wurde mit Abs. 2
für privatrechtliche Anstände dieser Stiftungen ausdrück-
lich der ordentliche Rechtsweg vorbehalten (BGE 50 II
423). Wenn aber dieser als Ersatz für die fehlende Staats-
aufsicht eingeführt wurde, so lässt dies darauf schliessen,
dass für die gewöhnlichen, der Aufsicht unterstehenden
Stiftungen der Gesetzgeber die Beschwerde an die Auf-
sichtsbehörde als ausreichenden Rechtsschutz und die
gerichtliche Klage als nicht gegeben betrachtet hat;
andernfalls hätte auch bei Art. 84 auf den ordentlichen
Rechtsweg hingewiesen werden müssen, oder dieser
Hinweis in Art. 87 Abs. 2 wäre überflüssig.
Damit ist keineswegs gesagt, dass bei den gewöhnlichen
Stiftungen für Ansprüche der Destinatäre auf Stiftungs-
leistungen neben der gegebenen Aufsichtsbeschwerde ein
Klagerecht grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Zu bejahen
wäre es jedenfalls dann, wenn das Stiftungsstatut es
ausdrücklich vorsieht, und beim Vorliegen eines Vertrags-
verhältnisses zwischen Stiftung und Destinatär, z. B.
wenn diese selbst Beiträge leisten, oder wenn das zuständige
Stiftungsorgan bereits die Leistung zugesprochen hat.
Wie es im Zweifel, nämlich beim Fehlen einer statutari-
schen Bestimmung oder ein~s solchen Verhältnisses, zu
halten wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Da, wie
ausgeführt, ein Klagerecht aus dem Gesetze selbst nicht
folgt, ist der Stifter, der den Anspruch gibt, befugt, ihn
unter ausdrücklichem Ausschluss eines Klagerechts zu
gewähren, wie er es im vorliegenden Falle getan hat.
Wenn der Kläger einen vom Ermessen der Stiftungsorgane
abhängigen Pensionsanspruch nicht wollte, so musste er
den Anstellungsvertrag, der den Anspruch nur nach
Massgabe der Stiftungsverfassung verschaffte, ablehnen
bezw. eine entsprechende Modifikation desselben verein-
Familienrecht. N° 67.
2117
baren ~ nahm er den Vertrag unverändert an, so erwarb
er die Pensionsberechtigung als unklagbaren, blossen
Ermessensanspruch.
. . ... . ... . . . ... . . .
... . . ... . . . ... .
...
... . . .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen.
11. FAMILlENRECH'l'
DROIT DE LA FAMIl .. LE
67. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 31. Oktober 1935
i. S. Bürgarliches FürBorgeamt von Basel-Stadt'
gegen Steiger und Genosaen.
Ver w a n d t e nUll t e r s t ü t z U n g. Art. 328/29 ZGB.
Der Anspruch steht nur den vom Gesetz als berechtigt bezeichneten
Verwandten zu, also nicht auch den Familienangehörigen
eines Bruders oder einer Schwester, und dem Bruder oder der
Schwester selber nur im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse.
Die Beldagten sind Brüder des mit seiner Familie von
der Armenpflege unterstützten Alfred Steiger-Entler. Das
Bürgerliche Fürsorgeamt belangt sie auf Erstattung der
Unterstützungsleistungen, die es jener Familie ausgerichtet
hat, und auf Verpflichtung zur Erstattung der in Zukunft
noch zu erfüllenden Leistungen. Die Beklagten anerken-
nen, dass sie die nächsten leistungsfähigen Verwandt.en
des Steiger-Ent.ler sind und sich in günstigen Verhältnissen
befinden. Sie lehnen es aber ab, über den persönlichen
Bedarf ihres Bruders hinaus, also für dessen Familie,
Unterstützungen zu gewähren oder die öffentliche Armen-
pflege dayon zu entlasten.