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61_II_289

BGE 61 II 289

Bundesgericht (BGE) · 1935-11-07 · Deutsch CH
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288

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.

V. SCHULDBETREmUNGS- UND

.

KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. Ill. Teil Nr. 44 u. 49. -

Voir Ille partie N°s 44 et 49.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

66. Auszug a.us dem Urteil der II. ZivUa.bteilung vom

7. November 1935 i. S. Boder-Xönig gegen Bireeckba.hn A.-G.

Art. 80 f f (8 3, 8 4. 8 7) Z G B _ Eine nicht unter Art.

87 fallende (Pensions-) Stiftung ohne Beitragspflicht der

Destinatäre kann für den (Pensions-) Anspruch derselben

das K lag e r e c h tau s s chi i e s sen .

Reoht der

Destinatäre zur Beschwerde an die Aufsichtsbehörden.

A. -

Die Birseckbahn A.-G. (BEB) in Arlesheim errich-

tete im Jahre 1923 unter dem Namen « Pensionsfonds

der Birseckbahn» eine Stiftung mit dem Zwecke der

Pensionierung arbeitsunfähig werdender Angestellter. Das

Stiftungsvermögen ist von der Stifterin allein aufgebracht

worden und weiterzuäufnen; Beiträge der Angestellten

sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Verwaltung der

Stiftung wird vom Betriebsausschuss der BEB unter

Oberaufsicht des Verwaltungsrats derselben besorgt. Das

gemäss der Stiftungsurkunde vom Verwaltungsrat der

BEB erlassene « Reglement für den Pensionsfonds der

BEB » bestimmt u. a :

§ 10. Definitiv und vertraglich Angestellte ..., welche

nach Zurucklegung des 30. Altersjahres und nach min-

destens zehnjähriger Dienstzeit erwerbsunfähig werden,

erhalten ... eine jährliche Pension in der in § 17 bestimmten

Höhe, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen das

ausschliessen ...

§ 11. Die Pensionierung erfolgt durch Beschluss des

Betriebsausschusses entweder aus eigener Initiative oder

zufolge Antrag des betreffenden Angestellten.

§ 24. Über aUe Differenzen, welche sich bei Anwendung

A~ 61 Il -

1935

19

290

Personenrecht·. N° 66.

dieses Reglemeftts zwischen dem Betriebsausschuss und

einem Pensionsberechtigten oder vermeintlich Berechtig-

ten ergeben sonten, entscheidet' als Rekursinstanz end-

gültig und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte der

Verwaltungsrat der Birseckbahn.

Der (gedruckte) Anstellungsvertrag der BEB mit ihren

Angestellten enthält seinerseits u. a. folgende Klauseln :

Art. 10. Re kur s r e c h t. Gegen Verfügungen des

Direktors auf Grund dieses Vertrages oder der Allg.

Dienstvorschriften kann der Angestellte innert 10 Tagen

schriftlich an den Betriebsausschuss rekurrieren, der

darüber endgültig entscheidet. Ebenso kann gegen Ver-

fügungen, welche dieser Vertrag oder die Dienstvorschrif-

ten dem Betriebsausschuss vorbehalten, durch schriftliche

Eingabe innerhalb 10 Tagen Rekurs an den Verwaltungsrat

ergriffen werden.

Art. 12. Pe n s ion i e run g. Das gemäss diesem

Vertrag fest angestellte Personal der BEB erhält damit

die Pensionsberechtigung gemäss den bei der BEB be-

stehenden Institutionen.

Art. I 3. S chI ich tun g von S t r e i ti g k e i -

t e n. Zivilstreitigkeiten zwischen der BEB und einem

einzelnen Angestellten aus dem Dienstverhältnis, soweit

sie nicht durch die vorgesehenen Rekursinstanzen (Art.

10) der Verwaltung erledigt werden, entscheidet der

ordentliche Richter nach den. bestehenden Gesetzen.

B. -

Der Angestellte Karl Boder, im Dienste der BEB

seit März 1922, erhielt im Okt. 1932 wegen nachlässiger

Diensterfüllung die Kündigung, erkrankte jedoch noch

vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Sein Begehren um

Pensionierung wurde vom Betriebsausschuss und, auf

seinen Rekurs hin, vom Verwaltungsrat der BEB abge-

wiesen, worauf er gegen die BEB auf Zahlung einer monat-

lichen Pension von Fr. 109.20 klagte. Die Beklagte

beantragte Nichteintreten auf die Klage, ev. Abweisung

derselben. Sie machte geltend, die Klage hätte gegen

den « Pensionsfonds » als der BEB gegenüber selbständige

Personenrecht. N° 66.

291

Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit gerichtet werden

müssen. Ferner seien die ordentlichen Gerichte für diesen

Streit nicht zuständig, weil gemäss §24 des Reglements

der Entscheid über Gewährung der Pension unter Aus-

schluss der ordentlichen Gerichte in die endgültige Kom-

petenz des Verwaltungsrates falle.

O. -

Mit Urteil vom 7. Juni 1935 hat, in Bestätigung

desjenigen des Bezirksgerichts Arlesheim, das Obergericht

des Kantons Baselland beide Einreden geschützt und die

Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klage, eventuell Rückweisung zu neuer Beurteilung

an die Vorinstanz. Gegenüber den heiden Einreden wird

ausgeführt, das Pensionsversprechen bilde einen Bestand-

teil des Dienstvertrages zwischen dem Kläger und der

BEB; der Pensionsanspruch sei das Entgelt für gestei-

gerte Dienstpflichten, also Arheitsentgelt und somit ein

Teil des Lohnes; daher sei die BEB als Arbeitgeberin

passiv legitimiert. Den unmittelbar aus der Stiftungs-

urkunde, die den Kreis der Destinatäre genau umschreibe,

sich ergebenden klagbaren Pensionsanspruch könnelder

Verwaltungsrat nicht beliebig wieder entziehen.

Dem

abschliessenden Rekurs an Betriebsausschuss und Ver-

waltungsrat gemäss Art. 10 des Vertrages unterlägen nur

Verfügungen betreffend die Dienstordnung.

Von der

Pensionsberechtigung sei erst in Art. 12 die Rede; An-

stände hierüber gehörten also zu den im folgenden Art.

13 genannten Zivilstreitigkeiten, für welche ausdrücklich

der ordentliche Richter vorgesehen sei. Ein Verzicht auf

den verfassungsmässigen Richter im Sinne der Art. 58/59

BV könne daraus nicht hergeleitet werden, dass dem

Kläger mit dem Anstellungsvertrag ein Exemplar des

Stiftungsreglements ausgehändigt worden sei. Die Vor-

aussetzungen der Pensionsberechtigung gemäss § 10 des

Reglements seien gegeben und eine Frist für die Anmel-

dung des Anspruchs nicht vorgeschrieben. Die Stellung-

292

Pemonenrecht. No 66.

nahme der Beklagten bedeute Willkür und Rechtsver-

weigerung.

E. -

Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Aus den Erwägungen:

1. -

Ein klagbarer Anspruch auf Pensionierung läge

vor, wenn diese durch den Dienstvertrag selber zugesagt

wäre. In diesem Falle würde es sich um eine « Zivil-

streitigkeit aus dem Dienstverhältnis» gemäss Art. 13

Abs. 1 des Anstellungsvertrages handeln, deren Entschei-

dung nicht im Wege des internen Rekurses gemäss Art.

10, sondern ausdrücklich durch den ordentlichen Richter

zu erfolgen hat. Nun werden jedoch Voraussetzungen,

Art und Umfang des Pensionsanspruchs nicht durch den

Anstellungsvertrag festgesetzt. Nach diesem erhält das

Personal der BEB die Pensionsberechtigung «g e m ä s s

den bei der BEB bestehenden Institu-

t ion e n ».

Ein Anspruch auf Pensionierung besteht

daher nur insoweit, als diese « Institution», nämlich der

« Pensionsfonds der BEB », nach Massgabe der Stiftungs-

urkunde und des Reglements ihn gewährt. Aus dem

Anstellungsvertrag selber folgt für den Angestellten ledig-

lich ein Auspruch gegen die BEB, während seiner Dienst-

zeit als Destinatär der Pensionsstiftung angeschlossen zu

sein. Der Anspruch auf Pensionierung dagegen richtet

sich ausschliesslich nach den für die Stiftung geltenden

Bestimmungen. Art. 5 der Stiftungsurkunde hat dem

Verwaltungsrat der BEB als Organ der StiftWlg den

Erlass der näheren Bestimmungen u. a. über « Voraus-

setzung und Mass des Pensionsanspruches und der Pen-

sionsausrichtung» übertragen.

Nach dem auf dieser

Ermächtigung beruhenden Rcglement erfolgt die Pen-

sionierung durch Beschluss des Betriebsausschusses (§ 11

Abs. 1), in dessen Ermessen also der Entscheid über das

Vorhandensein der vom Reglement genannten objektiven

Voraussetzungen für die Pensionierung, sowie über die

Bemessung der Pension gestellt ist. Für Streitigkeiten

Personenrecht·. N° 641.

293

aus der Anwendung des Reglements ist gemäss § 24 der

Verwaltungsrat als letzte Instanz bezeichnet und aus-

drücklich der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Da

der Anspruch auf Pensionierung, wie ausgeführt, nicht

auf dem Anstellungsvertrag, sondern ausschliesslich auf

diesem Reglement beruht, handelt es sich nach dem

Willen der Stifterin um einen gerichtlich nicht einklag-

baren, in das Ermessen der Stiftungsorgane gestellten,

also mehr oder weniger prekaristischen Anspruch der

Destinatäre. Es ist daher zu untersuchen, ob das Stif-

tungsrecht eine derartige Ausgestaltung der Stiftung

erlaubt.

a) Art. 80 ff ZGB lassen dem Stifter bezüglich der

Organisation der Stiftung völlig freie Hand, mit den

einzigen Vorbehalten, dass diese dem Stiftungszwecke

entspreche und nicht widerrechtlich oder unsittlich sei

(vgl. Art. 52 Abs. 3, 83, 88 ZGB). Insbesondere ergibt

sich aus dem ZGB keinerlei allgemeine Vorschrift, wonach

privatrechtliehe Streitigkeiten zwischen der Stiftung und

ihren Destinatären dem Entscheide des ordentlichen

Richters unterlägen.

Dies ist ausschliesslich für die

Familien-

und die kirchlichen. Stiftungen vorgesehen

(Art. 87 Abs. 2). Bei den gewöhnlichen Stiftungen steht

es dem Stifter frei, die Rechtsstellung der Destinatäre

in dem Sinne zu gestalten, dass ihnen eine « Berechtigung »

auf die vorgesehenen Leistungen zusteht (vgl. hier § 10

Abs. 1 des Reglements; § § 17, 24 sprechen von « Pen-

sionsberechtigten »), jedoch eine Berechtigung, die nur

vor den Organen der Stiftung selbst, nicht aber vor dem

ordentlichen Richter geltend gemacht werden kann,

m. a. W. ein prekaristischer, einzig vom 'Villen jener

Organe abhängiger Anspruch. Der Ausschluss des ordent-

lichen Rechtsweges in § 24 bedeutet nicht nur die for-

melle sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Rich-

ters, sondern materiell die Verneinung eines klagbaren

Anspruches.

b) Darin, dass denmach die Stiftungsorgalle Richter

294

Personenrecht. N° 66.

in eigener Sache sind, liegt nichts gegen Recht oder gute

Sitten Verstoesendes, denn die BEB hat hinsichtlich

Pensionierung' keinerlei privatrechtliehe Verpflichtung

ihren Angestellten gegenüber übernommen, weder mit

dem Anstellungsvertrage, der bezüglich der Pensions-

berechtigung auf die Stiftungsverfassung verweist, noch

mit dieser selbst, die einen klagbaa'en Anspruch gerade

verneint. Da die Stifterin ausdrücklich, sowohl in der

Stiftungsurkunde als im Reglement, auf jegliche Bei-

tragsleistung von Seiten der Destinatäre verzichtet hat,

stellt der Pensionsfonds das alleinige Werk der Beklagten

dar, an dem daher die Destinatäre nur in dem von ihr

gewollten Masse Anrecht haben. Übrigens kann nicht

gesagt werden, dass die {(pensionsberechtigten » Ange-

stellten der Beklagten gänzlich der Willkür der Organe

der Stiftung bezw. der Beklagten ausgeliefert seien.

Gegen stiftungswidrige Verfügungen der Stiftungsorgane

steht jedermann, der ein Interesse hat, also auch den

Ansprechern auf Stiftungsleistungen, einzeln oder kollek-

tiv, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zu, in casu

an den Gemeinderat von ArIesheim und den Regierungsrat

des Kantons Baselland (Art. 12 EG zum ZGB). In der

Weigerung der Organe, die reglementsgemässen Pensionen

auszurichten, läge eine stiftungszweckwidrige Verwendung ..

des Stiftungsvermögens, gegen welche die Aufsichtsbe-

hörden mit den vom öffeIJ.tlichen Recht vorgesehenen

Massnahmen einzuschreiten hätten (vgl. Kreisschreiben

des eidg. Departementes des Innern an die Regierungen

der Kantone betreffend die Ausführung des Art. 84 ZGB,

BBL 1921 II 309 ff). Insoweit die Gewährung von Stif-

tungsleistungen in das Ermessen der Stiftungsorgane

gestellt ist, würde sich das Überprüfungsrecht der Auf-

sichtsbehörde allerdings auf das Vorliegen offenbarer

Überschreitung, willkürlicher oder missbräuchlicher Hand-

habung dieses Ermessens beschränken müssen. Die Auf-

sichtsbehörde könnte überdies bei dringendem Bedürfnis

Personenrecht. No 66.

295

im Interesse der Wahrung des Stiftungszwecks die Orga-

nisation der Stiftung abändern (Art. 85 ZGB). Da jedoch

die Pensionsberechtigung der Angestellten auf dem Stif-

tungsakt und damit auf dem alleinigen Willen der Stifterin

beruht, die ihnen einen klagbaren Anspruch versagt,

müsste dieser Wille auch von der Aufsichtsbehörde respek-

tiert werden. In allen diesen Fällen einer bloss preka-

ristischen « Berechtigung» gewährt die Aufsicht der

Verwaltungsbehörden im Sinne der Art. 84 ff. ZGB, in

Verbindung mit einem Beschwerderecht an dieselben, den

Destinatären einer Stiftung wie der vorliegenden einen

ausreichenden Schutz.

Dem scheint allerdings zunächst die Auffassung des

Verfassers des Vorentwurfs zum ZGB zu widersprechen,

der in den Erläuterungen, nachdem er die Möglichkeit

der Beschwerde jedes Interessenten an die Aufsichts-

behörde wegen stiftungswidriger Vermögensverwendung

festgestellt hat, sagt : « Natürlich ist aber der ger ich t ...

I ich eWe g der Anfechtung wegen Missbrauchs des

Stiftungsvermögens und Zweckverletzung

e ben S 0 -

w 0 h I m ö g I ich ».

(Erläuterungen zum Vorentwurf,

2. Ausg., I 94.) Diese Auffassung, wonach die Zulässigkeit

der gerichtlichen Klage für Streitigkeiten bezüglich Ver-

mögen und Zweck der gewöhnlichen Stiftung selbstver-

ständlich sei, als richtig vorausgesetzt, wäre das Fehlen

eines Hinweises darauf entsprechend Art. 87 Abs. 2 als

eine vom Richter auszufüllende Gesetzeslücke aufzufassen.

Hiezu liegt jedoch schon deshalb keine Notwendigkeit

vor, weil die Interessen der Destinatäre durch das Recht

der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde hinlänglich

geschützt sind. Vor allem aber kann die angeführte

Auffassung Eugen Hubers für die Auslegung des Gesetzes

nicht ohne weiteres als schlüssig betrachtet werden, weil

die im Vorentwurf vorgesehene Regelung der Aufsicht

über die Stiftungen im endgültigen Gesetzestexte eine

wesentliche Modifizierung erfahren hat. Während die

1l\l6

Personenrecht. N0 66.

Familien- und roe kirchlichen Stiftungen dort ebenfalls

der Aufsicht unterstellt waren, sind sie im ZGB davon

befreit worden' (Art. 87); und eben mit Rücksicht auf

diese Exemption von der Aufsicht wurde mit Abs. 2

für privatrechtliche Anstände dieser Stiftungen ausdrück-

lich der ordentliche Rechtsweg vorbehalten (BGE 50 II

423). Wenn aber dieser als Ersatz für die fehlende Staats-

aufsicht eingeführt wurde, so lässt dies darauf schliessen,

dass für die gewöhnlichen, der Aufsicht unterstehenden

Stiftungen der Gesetzgeber die Beschwerde an die Auf-

sichtsbehörde als ausreichenden Rechtsschutz und die

gerichtliche Klage als nicht gegeben betrachtet hat;

andernfalls hätte auch bei Art. 84 auf den ordentlichen

Rechtsweg hingewiesen werden müssen, oder dieser

Hinweis in Art. 87 Abs. 2 wäre überflüssig.

Damit ist keineswegs gesagt, dass bei den gewöhnlichen

Stiftungen für Ansprüche der Destinatäre auf Stiftungs-

leistungen neben der gegebenen Aufsichtsbeschwerde ein

Klagerecht grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Zu bejahen

wäre es jedenfalls dann, wenn das Stiftungsstatut es

ausdrücklich vorsieht, und beim Vorliegen eines Vertrags-

verhältnisses zwischen Stiftung und Destinatär, z. B.

wenn diese selbst Beiträge leisten, oder wenn das zuständige

Stiftungsorgan bereits die Leistung zugesprochen hat.

Wie es im Zweifel, nämlich beim Fehlen einer statutari-

schen Bestimmung oder ein~s solchen Verhältnisses, zu

halten wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Da, wie

ausgeführt, ein Klagerecht aus dem Gesetze selbst nicht

folgt, ist der Stifter, der den Anspruch gibt, befugt, ihn

unter ausdrücklichem Ausschluss eines Klagerechts zu

gewähren, wie er es im vorliegenden Falle getan hat.

Wenn der Kläger einen vom Ermessen der Stiftungsorgane

abhängigen Pensionsanspruch nicht wollte, so musste er

den Anstellungsvertrag, der den Anspruch nur nach

Massgabe der Stiftungsverfassung verschaffte, ablehnen

bezw. eine entsprechende Modifikation desselben verein-

Familienrecht. N° 67.

2117

baren ~ nahm er den Vertrag unverändert an, so erwarb

er die Pensionsberechtigung als unklagbaren, blossen

Ermessensanspruch.

. . ... . ... . . . ... . . .

... . . ... . . . ... .

...

... . . .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen.

11. FAMILlENRECH'l'

DROIT DE LA FAMIl .. LE

67. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 31. Oktober 1935

i. S. Bürgarliches FürBorgeamt von Basel-Stadt'

gegen Steiger und Genosaen.

Ver w a n d t e nUll t e r s t ü t z U n g. Art. 328/29 ZGB.

Der Anspruch steht nur den vom Gesetz als berechtigt bezeichneten

Verwandten zu, also nicht auch den Familienangehörigen

eines Bruders oder einer Schwester, und dem Bruder oder der

Schwester selber nur im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse.

Die Beldagten sind Brüder des mit seiner Familie von

der Armenpflege unterstützten Alfred Steiger-Entler. Das

Bürgerliche Fürsorgeamt belangt sie auf Erstattung der

Unterstützungsleistungen, die es jener Familie ausgerichtet

hat, und auf Verpflichtung zur Erstattung der in Zukunft

noch zu erfüllenden Leistungen. Die Beklagten anerken-

nen, dass sie die nächsten leistungsfähigen Verwandt.en

des Steiger-Ent.ler sind und sich in günstigen Verhältnissen

befinden. Sie lehnen es aber ab, über den persönlichen

Bedarf ihres Bruders hinaus, also für dessen Familie,

Unterstützungen zu gewähren oder die öffentliche Armen-

pflege dayon zu entlasten.