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50_II_427

BGE 50 II 427

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Personenrecht. N0 65.

kann bei dieser Sachlage in der Beschwerdeführung

beim Regierungsrat ein Verzicht der Kläger auf den

• Rechtsweg gesehen werden, ganz abgesehen davon,

dass sie unter dem ansdrücklichen Vorbehalt gleichzei-

tiger gerichtlicher Klage erfolgt ist und sich übrigens

der Kläger Bläsi nicht daran beteiligt hat (die gegenteilige

Annahme auf S. 17 des Urteils der Vorinstanz steht

im Widerspruch zu Beleg W). Alle andern Fragen werden

durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt. So insbe-

sondere nicht die Frage der Aktivlegitimation der ein-

zelnen Kläger, welche als Teil der Hauptsache in Aus-

legung der Stiftungsurkunde danach zu lösen sein wird,

ob die Kläger zum Kreise der Personen gerechnet werden

können, die als Destinatäre in Betracht fallen. Dabei

wird sich ohne weiteres ergeben, dass die Solothurnische

Pastoralkonferenz zur Klage nicht legitimiert ist, wäh-

rend anderseits die kaum ernstlich bezweifelbare Legi-

timation des Klägers Bläsi nicht etwa deswegen wird

verneint werden dürfen, weil die Stiftungsverwaltung

nicht ihn, sondern zwei andere in der Stadt Solothurn

verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo-

logie für das Jahr 1923 als Destinatäre ausgewählt hat.

Offen bleibt sodann auch die Frage, ob die einzelnen

Klageanträge gegebenenfalls in- der vorliegenden Form

zugesprochen werden können, und für den Fall, dass dies

zu verneinen wäre, ob dies. zur Abweisung derselben

führen müsste oder ihre Gutheissung in veränderter

Formulierung des Urteilsdispositivs zulässig wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar

1924 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung

an dieses Gericht zurückgewiesen.

Familienrecht. N°. 66.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

66. VrteU der I1 ZivilabteUung vom 15. JuR 19a4

i. S. Bch. geb. F. gegen Bch.

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Art. 1 4 2 Z. G. B. Inwiefern berechtigt unverschuldete

Krankheit eines Ehegatten ausser im Falle des Art. 141

den andern zur Scheidung '1

A. -

Die Parteien verehelichten sich am 20. April

1918. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder. Seit Ende 1921

leidet die Beklagte infolge von Schlafkrankheit an fort-

schreitender Verkalkung des Rückenmarkes und des

Gehirns, die von Lähmungen begleitet ist, sodass sich die

Beklagte beim An- und Auskleiden, Waschen und Käm-

men helfen lassen muss. Die Krankheit äussert sich auch

in Sprache und Schrift. In den Anstalten, in denen sich

die Beklagte verpflegen lassen musste, belästigte sie

ihre Umgebung durch Lärm, störte die Nachtruhe,

sodass man sie nicht behalten wollte. Der Krankheits-

zustand ist seit zwei Jahren mit Schwankungen gleich

geblieben, der eine der Ärzte nennt die Aussicht auf

Heilung schlecht, der andere hält die Krankheit für

unheilbar und langsam fortschreitend.

B. -

Auf die I{lage des Ehemannes hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 12. April

1924 die Ehegatten geschieden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der

"6eklagten, mit der sie die Abweisung der Klage ver-

langt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Soweit Sich die Klage auf eine schon vor der Erkran-

kung der Beklagten entstandene und durch die Beklagte

verschuldete. Zerrüttung stützt, muss sie abgewiesen

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Familienrecht. N° 66.

werden, weil eine solche tiefe Zerrüttung nicht erwiesen

ist und auch durch die noch zum Beweis verstellten

• Tatsachen nicht erwiesen würde. Die der Beklagten

gemachten Vorwürfe sind an sieh nicht schwerwiegender

Art und namentlich hat der Kläger das damalige Ver-

halten der Beklagten nicht in einer Weise empfunden,

die ihm, die Ehe unerträglich machte. Die während

ihrer Krankheit gemachten heftigen Ausfälle der Be-

klagten gegen den Kläger sodann, namentlich ihre unbe-

gründete Drohung, ihn wegen eines Diebstahles bei

seinem Arbeitgeber anzuzeigen, können der Beklagten

nicht voll zugerechnet werden, da sie durch ihren krank-

haften Zustand verursacht wurden.

Der vom Kläger angerufene Scheidungsgrund der

tiefen Zerrüttung der Ehe setzt nicht schlechthin ein

Verschulden eines der Ehegatten voraus, weshalb auch

eine Berufung auf eine durch eine unverschuldete Krank-

heit eingetretene Zerrüttung als Scheidungsgrund nicht

schlechthin für alle Fälle ausgeschlossen werden kann.

Es frägt sich dagegen, ob im vorliegenden Falle die

Folgeerscheinungen der Krankheit derart sind, dass sie

das Wesen der Ehe so vernichten, dass dem Kläger

die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden

kann. Die Vorinstanz hat wesentlich darauf abgestellt,

dass eine Rückkehr der Beklagten in die gemeinsame

Haushaltung äusserst ferne liege und dem Kläger daher

von der Ehe nur die Last des Unterhaltes bleibe ohne

die Aussicht, dass ihm die Beklagte etwas bieten könne.

Damit wird aber das Wesen der Ehe verkannt und dem

ökonomischen Interesse ein zu grosses Gewicht beige-

messen. Die sittliche Gemeinschaft, die das Wesen der

Ehe ausmacht, wird durch die Notwendigkeit einer An.

staltspflege oder einer fortwährenden häuslichen War-

tung keineswegs aufgehoben und die wesentlichen Be-

ziehungen persönlicher Natur unter den Ehegatten

werden dadurch nicht verunmöglicht. Es gehört zu den

Pflichten des Ehegatten, dem andern in solch' schwerer

Familienrecllt. No 66.

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und dauernder Krankheit, soweit als ihm möglich ist,

beizustehen, auch wenn er ökonomisch dadurch schwer

getroffen wird. Aueh für die 'S&zialen Verhältnisse eines

Fabrikarbeiters, in denen sich der Kläger befindet, muss

danmgrundsätzlich festgehalten werden. Aus der An-

erkennung der unheilbaren Geisteskrankheit als absoluten

Scheidungsgrund kann für den vorliegenden Fall kein,

auch' kein Analogieschluss gezogen werden, abgesehen

davon, dass die' Krankheit weder drei Jahre gedauert

hat, noch mit Sicherheit als unheilbar erklärt werden

konnte; denn bei der Geisteskrankheit geht das Gesetz

davon aus, dass auch jedes geistige Band zwischen den

Ehegatten zerstört sei, was bei einer Krankheit, wie der

vorliegenden. auch wenn sie unheilbar sein sollte, nicht

zutrifft. Fraglich könnte nur erscheinen, ob nicht die

festgestellten Belästigungen der Umgebung durch Lärm,

sowie die Ausfälle der Beklagten in ihren Briefen, die

offenbar auf die Verkalkung des Gehirnes zurückzu-

führen sind, einen Zustand geschaffen haben, der die

Beziehungen persönlicher Natur unter den Ehegatten

verunmöglicht und so der Ehe jeden Gehalt nimmt und

dem Kläger deren Fortsetzung unerträglich macht. Allein

es steht nach den Arztberichten fest, dass zur Zeit eine '

Geisteskrankheit nicht besteht und die erste Instanz

hat auch bei der persönlichen Einvernahme der Be:..,

klagten keinen ungünstigen Eindruck von ihr erhalten. "

Wenn das Gesetz sogar bei der Geisteskrankheit eine',

Dauer von drei Jahren verlangt, so könnte um so weniger,!

die vorliegende Krankheit, die nicht mit der Vorinstanz

der Geisteskrankheit gleichgestellt werden kann, als

Scheidungsgrund genügen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 12. April 1924 aufge-

hoben und die Klage abgewiesen.