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73_II_3

BGE 73 II 3

Bundesgericht (BGE) ·II · 1947-02-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 27. Februar 1947 i. S. Koch gegen Koch. Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe infolge psychischer Stö- rungen. Abgrenzung von Art. 141 und 142 ZGB. Begriff der Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB. Divorc6 . . Atteinte grave au lien conjugal a. 180 suite de troubles psychiquas. Demarcation entre las art. 141 et 142 ce. Notion de 180 maIadie mentale dans le sens de l'art. 141 CC. Dioorzio. Grave turbazione delle relazioni coniugali in seguito 80 disturbi psichici. Delimimzione tra gli art. 141 e 142 ce. Con- cetto dell'infermita. mentale 80' sensi dell'art. 141 CC. Im November 1945 reichte der Kläger nach 15 jähriger Ehe die vorliegende Scheidungsklage ein, die er mit tiefer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses begründete. Er warf der Beklagten hauptsächlich grundlose Eifersucht, Vernachlässigung des Haushaltes und mangelhafte Kinder- erziehung vor und klagte über sexuelle Unstimmigkeiten. Die Bekla.gte widersetzte sich der Scheidung. Im Januar und Februar 1946 machte sie einen akuten Schub von paranoider Schizophrenie durch, der unter dem Einfluss der Behandlung in einer Heilanstalt wieder abklang.

4 Familienrecht. N° 2. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Das Obergericht dagegen schied die Ehe auf Grund von Art. 142 ZGB. Über die Ursachen der Zerrüttung führte es in seinem Urteil vom 13.'November 1946 aus, diese beruhe auf den vor wie nach der akuten Erkrankung festgestellten, anlagemässig be- dingten Abnormitäten der Beklagten in charakterlicher und psychischer Hinsicht, die sie zu einer asthenischen schizoiden Psychopathin stempeln, und derentwegen es für den körperlich und geistig gesunden, ziemlich stark vitalen Kläger sehr schwer gewesen sei, mit ihr den rich- tigen Kontakt zu finden; der Kläger sei für das Ehezer- würfnis insofern mitverantwortlich, als er die Beklagte. gelegentlich durch rohe Äusserungen verletzt habe und auf ihre ernsthaften Bemühungen zur Rettung der Ehe nicht eingegangen sei; ein schweres Verschulden falle ihm jedoch nicht zur Last; noch weniger lasse sich sagen, dass die Zerrüttung vorwiegend seiner Schuld zuzuschreiben sei. Das Bundesgericht weist die Klage ab, im wesentlichen mit folgender Begründung :

1. - Die Scheidung wegen tiefer Zerrüttung setzt ein Verschulden des einen oder andern Ehegatten nicht not- wendig voraus. Es ist also nicht unter allen Umständen schlechthin ausgeschlossen, die Schei!iung gemäss Art. 142 ZGB damit zu begründen, dass eine unverschuldete Krank- heit oder eine psychische Störung, die bei einem Ehegatten besteht, das eheliche Verhältnis zerrüttet habe (BGE 50 II 428, 51 II 364 ff.). Vorbehalten bleibt jedoch der Fall der Geisteskrankheit im Binne von Art. 141 ZGB. Liegt bei einem Ehegatten eine solche vor, und ist die Zerrüttung der Ehe allein hierauf zurückzuführen, so kann der andere Ehegatte die Scheidung nur durchsetzen, wenn die be- sondern Voraussetzungen von Art. 141 ZGB erfüllt sind. Würde in einem solchen Falle Art. 142 ZGB angewendet, so liefe dies auf eine Umgehung des Art. 141 ZGB hinaus. Familienrecht. N° 2. 5 Unter den Begriff der Geisteskrankheit gemäss Art. 141 ZGB fallen nicht nur die Geisteskrankheiten im medizi- nischen Sinne, sondern auch andere psychische Störungen, die so geartet sind und einen solchen Grad erreichen, dass sie sich auf die Ehe ähnlich nachteilig auszuwirken ver- mögen wie eine eigeritliche Geisteskrankheit, und dass der davon betroffene Ehegatte für sein abnormes Verhalten ebensowenig wie bei einer Geisteskrankheit verantwortlich gemacht werden kann. Leidet ein Ehegatte an einer sol- chen Störung, und bilden deren Fölgen das einzige Zer- ruttungsmoment, so kann also der andere nicht gemäss Art. 142, sondern nur gemäss Art. 141 ZGB auf Scheidung klagen. Soweit in BGE 51 II 364 ff. (wo eine Klage des kranken gegen den gesunden Gatten zu beurteilen war) eine hievon abweichende Auffassung vertreten worden ist, kann daran nicht festgehalten werden. Die Störungen im psychischen Verhalten der Beklagten bestehen nach den Arztberichten, auf welche die Vor- instanz abstellt, in einer allgemeinen Antriebs- und Lei- stungsschwäche, in fehlender. Beteiligung des Gemüts an ihrem Denken und Handeln und in gedanklicher Starre, die sie namentlich in der Diskussion über die ehelichen Verhältnisse an einmal gefassten Vorstellungen unbeein- flussbar festhalten lässt. Die Vorinstanz nimmt an, dass diese Abnormitäten geeignet seie~, die Grundlage der Ehe zu zerstören, und sie stellt ausserdem fest, dass die Be- klagte kein Verschulden treffe. Unter diesen Umständen durfte sie die erwähnten Störungen nicht als Grund zur Scheidung gemäss Art. 142 ZGB gelten lassen. Massgebend ist vielmehr Art. 141 ZGB. Selbst angenommen, jene Stö- rungen seien so schwer, dass dem Kläger die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden darf, könnte also die Scheidung wegen jener Störungen nur ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen wäre, dass sie zur Zeit der Klageeinleitung bereits seit drei Jahren in solcher Schwere bestanden hatten (vgl. BGE 52 I1 186 ff., 66 II 84 ff.), und wenn ausserdem durch Sachverständige

6 Erbrecht. N0 3. festgestellt wäre, dass dieser Zustand nicht mehr behoben werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wegen der psychischen Abnormitäten der Beklagten kann daher die Ehe der Parteien mindestens heute auch nicht auf Grund von Art. 141 ZGB geschieden werden.

2. -, Die einzelnen Vorwürfe des Klägers gegen die Beklagte hat die Vorinstanz nicht überprüft, da sie davQn ausging, dass, die Scheidung gemäss Art. 142 ZGB schon durch die psychischen Abnormitäten der Beklagten ge- rechtfertigt werde. Attr jene Vorwürfe näher einzugehen, ist aber auch dann nicht notwendig, wenn man entgegen der Vorinstanz annimmt, dass diese Abnormitäten die Scheidung zur Zeit nicht zu begründen vermögen; denn was der Kläger der Beklagten im einzelnen zur Last legt, ist offenbar nichts anderes ·als die Auswirkung der be- schriebenen psychischen Störungen. lII. ERBRECHT .DROIT DES SUCCESSIONS