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Familienrecht.N° 59.
Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers
aufgehoben; soweit sie mehr ist als eine blosse Aufsichts-
. beistandschaft. Mit Bezug auf die Hinterlegung des
Kindesvermögens wird die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
59. Urteil der II. Zivil3,bteilung vom 1. Oktober 1926
i. S. '1'. gegen '1'.
ZGB Art. 141, 142. Geistige Abnormalität, die sich ni:~~ als
Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB quallflzlert.
kann eventue!l eineu Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüt-
tung der Ehe darstellen, wenn die Folgeerscheinungen
dieses Zustandes derart siud, dass dem gesunden oder dem
kranken Eheteil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet
werden kann (Erw. 1).
ZGB Art. 146, 160 Abs. 2. Die dem Ehemann gemäss Art. 160
Ab'!. 2, ZGB der Eh.efrau gegenüber zustehende Unter ..
haltspflicht besteht auch während der' Dauer der Trennung
weiter (Erw. 3}.
A. -
Mit Urteil vom 29. Mai 1925 hat das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Übereinstim-
mung mit dem Urteil der ersten' Instanz, die Ehe des
Adolf T. und der Rosa T. auf· Klage des Ehemannes
hin, wegen tiefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB
geschieden und den Kläger~r Leistung von monat-
lichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr~
an die Beklagte verpflichtet.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Begehren um Abweisung der Klage.
, Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Dass die Ehe der Parteien tief zerrüttet ist, kann
keinem Zweifel unterliegen angesichts der tiefen Ab-
neigung, die der Kläger der Beklagten gegenüber em-
pfindet. Diese ist, wie sich aus den Akten ergibt, derart,
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dass der Kläger bei blosser Anwesenheit der Beklagten
in die schwersten Erregungszustände gerät, wobei er
die Beklagte schon mehrfach schwer misshandelt, ja
sogar mit dem Tode bedroht hat. Es fragt sich nun aber,
ob auf Grund dieser Tatsache, trotzdem der Beklagten
keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann,
und trotzdem sich diese gegen eine Scheidung wehrt,
doch eine Scheidung resp. eventuell eine Trennung aus-
gesprochen werden könne. Dies muss bejaht werden. Wie
sich aus den bei den Akten liegenden, von den Vorin-
stanzen als schlüssig erachteten und daher für das Bundes-
gericht verbindlichen ärztlichen Gutachten ergibt, ist
die feindselige Einstellung des Klägers gegenüber der
Beklagten und das daraus resultierende ehewidrige Ver-
halten auf eine bei Anlass einer Grippeerkrankung beim
Kläger ausgelöste Psychose, die von reaktiven Depres-
sions- und Erregungszuständen begleitet ist, zurück-
zu führen. Dabei soll allerdings nach der Feststellung
in einem dieser Gutachten auch die Beklagte ihrerseits
gewisse psychische Eigenschaften besitzen, die die Er-
regung des Mannes auszulösen imstande seien. Die tiefe
Zerrüttung beruht also auf einer grundsätzlichen Ver-
schiedenheit der bei den Charaktere, die sich infolge der
Psychose des Klägers bis zur Feindseligkeit gesteigert
hat. Bei dieser Sachlage kann aber auch auf Seiten des
Mannes, der für seinen krankhaften Zustand nicht ver-
antwortlich gemacht werden kann, von einem Ver-
schulden nicht die 'Rede sein. Es geht daher nicht an,
dem Kläger ein Klagerecht im Hinblick auf Art. 142
Abs. 2 ZGB (wonach, wenn die tiefe Zerrüttung vor-
wiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben
ist, nur der andere auf Scheidung klagen ~ann) abzu-
sprechen. Andererseits kann aber auch aus der Bestim-
mung des Art. 141 ZGB, der bei unheilbarer Geistes-
krankheit des einen Ehegatten nur dem andern, gesunden
Teil ein Recht auf Scheidung einräumt, für den vor-
liegenden Fall nichts hergeleitet werden. Denn eine
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unheilbare Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141
ZGB ist hier nicht festgestellt. Es sind auch im Ehe-
scheidungsrecht, wie im Strafrecht, eine Reihe von
Zwischenstufen zwischen einer völligen Geisteskrankheit
und geistiger Normalität anzuerkennen, bei deren Vor-
handensein eine Scheidung gemäss Art. 141 ZGB nicht
in Frage kommen kann, die aber wohl eventuell einen
Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüttung der Ehe ge-
mäss Art. 142 ZGB darzustellen vermögen. Denn die
Ansicht der Vorinstanz, dass eine Krankheit (mit Aus-
nahme der unheilbaren Geisteskrankheit) überhaupt
nie einen Grund für eine Scheidung bilden könne, ist
unzutreffend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die
Folgeerscheinungen einer Krankheit -
und zwar auch
einer unverschuldeten ---:' das Wesen einer Ehe derart
vernichten, dass eine Fortsetzung der Ehe sei es dem
gesunden oder aber dem kranken Ehegatten nicht mehr
zugemutet werden kann (vgl. auch AS 50 II S. 428).
Um eine solche Zwischenstufe zwischen völliger Geistes-
krankheit und geistiger Normalität handelt es sich aber
zweifellos bei der hier festgestellten Psychose des Klägers,
die sich einzig in seiner feindseligen Einstellung gegen-
über der Beklagten kundgibt, während er sonst sich
dUl vhaus normal zu verhalten scheint und wohl imstande
ist vernunftgemäss zu handeln. Da nun aber der Kläger
infolge dieser von ihm nicht verschuldeten Psychose
in Verbindung mit der bestehenden Verschiedenheit der
Charaktere eine derartige Abneigung gegen die Be-
klagte empfindet, dass ihn deren blosse Anwesenheit
in die schwersten Erregungszustände versetzt, kann
ihm eine Fortsetzung des ehelichen Lebens mit der
Beklagten nicht zugemutet, das Klagerecht also nach
den vorangegangenen Erwägungen nicht abgesprochen
werden.
2. -
Das Bundesgericht erachtet es indessen für an-
gezeigt, im vorliegenden Falle gemäss Art. 146 Abs. 3
ZGB nur auf T ren nun g zu erkennen, da doch ge-
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wisse Hoffnungen auf eine Wiedervereinigung bestehen,
indem eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers
und damit eine eventuelle Wiederannäherung des Klä-
gers an die Beklagte nicht von vorneherein als ausge-
schlossen erachtet werden kann (zumal die Psychose
auf eine Grippeerkrankung zurückzuführen ist), die
Beklagte aber ihrerseits ja nach wie vor bereit ist, das
eheliche Leben mit dem Kläger jederzeit wieder aufzu-
nehmen. Es erscheint dabei angemessen, die Dauer der
Trennung auf zwei Jahre festzusetzen.
3. -
Die dem Ehemann gemäss Art. 160 Aha. 2 ZGB
der Ehefrau gegenüber zustehende Unterhaltspflicht
besteht auch während der Dauer der Trennung weiter
(vgl. AS 40 II S. 311 und S. 444 f.). Der Kläger ist daher
zu verhalten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbei-
träge zukommen zu lassen, wobei hinsichtlich der Höhe
auf die Regelung, wie sie die Vorinstanz bei der Fest-
setzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 152 ZOO
getroffen hatte, als angemessen abgestellt werden kaßIl.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gut-
geheissen, dass die Scheidungsklage abgewiesen, jedoch
die Trennung der Parteien auf die Dauer von zwei Jahren
ausgesprochen wird, wobei der Kläger zu monatlichen,
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr. an die
Beklagte verpflichtet wird.