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51_II_364

BGE 51 II 364

Bundesgericht (BGE) · 1925-05-29 · Deutsch CH
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Familienrecht.N° 59.

Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers

aufgehoben; soweit sie mehr ist als eine blosse Aufsichts-

. beistandschaft. Mit Bezug auf die Hinterlegung des

Kindesvermögens wird die Beschwerde im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

59. Urteil der II. Zivil3,bteilung vom 1. Oktober 1926

i. S. '1'. gegen '1'.

ZGB Art. 141, 142. Geistige Abnormalität, die sich ni:~~ als

Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB quallflzlert.

kann eventue!l eineu Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüt-

tung der Ehe darstellen, wenn die Folgeerscheinungen

dieses Zustandes derart siud, dass dem gesunden oder dem

kranken Eheteil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet

werden kann (Erw. 1).

ZGB Art. 146, 160 Abs. 2. Die dem Ehemann gemäss Art. 160

Ab'!. 2, ZGB der Eh.efrau gegenüber zustehende Unter ..

haltspflicht besteht auch während der' Dauer der Trennung

weiter (Erw. 3}.

A. -

Mit Urteil vom 29. Mai 1925 hat das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Übereinstim-

mung mit dem Urteil der ersten' Instanz, die Ehe des

Adolf T. und der Rosa T. auf· Klage des Ehemannes

hin, wegen tiefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB

geschieden und den Kläger~r Leistung von monat-

lichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr~

an die Beklagte verpflichtet.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem Begehren um Abweisung der Klage.

, Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Dass die Ehe der Parteien tief zerrüttet ist, kann

keinem Zweifel unterliegen angesichts der tiefen Ab-

neigung, die der Kläger der Beklagten gegenüber em-

pfindet. Diese ist, wie sich aus den Akten ergibt, derart,

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dass der Kläger bei blosser Anwesenheit der Beklagten

in die schwersten Erregungszustände gerät, wobei er

die Beklagte schon mehrfach schwer misshandelt, ja

sogar mit dem Tode bedroht hat. Es fragt sich nun aber,

ob auf Grund dieser Tatsache, trotzdem der Beklagten

keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann,

und trotzdem sich diese gegen eine Scheidung wehrt,

doch eine Scheidung resp. eventuell eine Trennung aus-

gesprochen werden könne. Dies muss bejaht werden. Wie

sich aus den bei den Akten liegenden, von den Vorin-

stanzen als schlüssig erachteten und daher für das Bundes-

gericht verbindlichen ärztlichen Gutachten ergibt, ist

die feindselige Einstellung des Klägers gegenüber der

Beklagten und das daraus resultierende ehewidrige Ver-

halten auf eine bei Anlass einer Grippeerkrankung beim

Kläger ausgelöste Psychose, die von reaktiven Depres-

sions- und Erregungszuständen begleitet ist, zurück-

zu führen. Dabei soll allerdings nach der Feststellung

in einem dieser Gutachten auch die Beklagte ihrerseits

gewisse psychische Eigenschaften besitzen, die die Er-

regung des Mannes auszulösen imstande seien. Die tiefe

Zerrüttung beruht also auf einer grundsätzlichen Ver-

schiedenheit der bei den Charaktere, die sich infolge der

Psychose des Klägers bis zur Feindseligkeit gesteigert

hat. Bei dieser Sachlage kann aber auch auf Seiten des

Mannes, der für seinen krankhaften Zustand nicht ver-

antwortlich gemacht werden kann, von einem Ver-

schulden nicht die 'Rede sein. Es geht daher nicht an,

dem Kläger ein Klagerecht im Hinblick auf Art. 142

Abs. 2 ZGB (wonach, wenn die tiefe Zerrüttung vor-

wiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben

ist, nur der andere auf Scheidung klagen ~ann) abzu-

sprechen. Andererseits kann aber auch aus der Bestim-

mung des Art. 141 ZGB, der bei unheilbarer Geistes-

krankheit des einen Ehegatten nur dem andern, gesunden

Teil ein Recht auf Scheidung einräumt, für den vor-

liegenden Fall nichts hergeleitet werden. Denn eine

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unheilbare Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141

ZGB ist hier nicht festgestellt. Es sind auch im Ehe-

scheidungsrecht, wie im Strafrecht, eine Reihe von

Zwischenstufen zwischen einer völligen Geisteskrankheit

und geistiger Normalität anzuerkennen, bei deren Vor-

handensein eine Scheidung gemäss Art. 141 ZGB nicht

in Frage kommen kann, die aber wohl eventuell einen

Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüttung der Ehe ge-

mäss Art. 142 ZGB darzustellen vermögen. Denn die

Ansicht der Vorinstanz, dass eine Krankheit (mit Aus-

nahme der unheilbaren Geisteskrankheit) überhaupt

nie einen Grund für eine Scheidung bilden könne, ist

unzutreffend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die

Folgeerscheinungen einer Krankheit -

und zwar auch

einer unverschuldeten ---:' das Wesen einer Ehe derart

vernichten, dass eine Fortsetzung der Ehe sei es dem

gesunden oder aber dem kranken Ehegatten nicht mehr

zugemutet werden kann (vgl. auch AS 50 II S. 428).

Um eine solche Zwischenstufe zwischen völliger Geistes-

krankheit und geistiger Normalität handelt es sich aber

zweifellos bei der hier festgestellten Psychose des Klägers,

die sich einzig in seiner feindseligen Einstellung gegen-

über der Beklagten kundgibt, während er sonst sich

dUl vhaus normal zu verhalten scheint und wohl imstande

ist vernunftgemäss zu handeln. Da nun aber der Kläger

infolge dieser von ihm nicht verschuldeten Psychose

in Verbindung mit der bestehenden Verschiedenheit der

Charaktere eine derartige Abneigung gegen die Be-

klagte empfindet, dass ihn deren blosse Anwesenheit

in die schwersten Erregungszustände versetzt, kann

ihm eine Fortsetzung des ehelichen Lebens mit der

Beklagten nicht zugemutet, das Klagerecht also nach

den vorangegangenen Erwägungen nicht abgesprochen

werden.

2. -

Das Bundesgericht erachtet es indessen für an-

gezeigt, im vorliegenden Falle gemäss Art. 146 Abs. 3

ZGB nur auf T ren nun g zu erkennen, da doch ge-

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wisse Hoffnungen auf eine Wiedervereinigung bestehen,

indem eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers

und damit eine eventuelle Wiederannäherung des Klä-

gers an die Beklagte nicht von vorneherein als ausge-

schlossen erachtet werden kann (zumal die Psychose

auf eine Grippeerkrankung zurückzuführen ist), die

Beklagte aber ihrerseits ja nach wie vor bereit ist, das

eheliche Leben mit dem Kläger jederzeit wieder aufzu-

nehmen. Es erscheint dabei angemessen, die Dauer der

Trennung auf zwei Jahre festzusetzen.

3. -

Die dem Ehemann gemäss Art. 160 Aha. 2 ZGB

der Ehefrau gegenüber zustehende Unterhaltspflicht

besteht auch während der Dauer der Trennung weiter

(vgl. AS 40 II S. 311 und S. 444 f.). Der Kläger ist daher

zu verhalten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbei-

träge zukommen zu lassen, wobei hinsichtlich der Höhe

auf die Regelung, wie sie die Vorinstanz bei der Fest-

setzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 152 ZOO

getroffen hatte, als angemessen abgestellt werden kaßIl.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gut-

geheissen, dass die Scheidungsklage abgewiesen, jedoch

die Trennung der Parteien auf die Dauer von zwei Jahren

ausgesprochen wird, wobei der Kläger zu monatlichen,

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr. an die

Beklagte verpflichtet wird.