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51_II_368

BGE 51 II 368

Bundesgericht (BGE) · 1926-10-07 · Deutsch CH
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368 Famillenrecht. N° 60.

60. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivila.bteUung vom 7. Oktober 1926 i. S. St. c. J. v a t e r s c h a f t. Es verstösst nicht gegen die Beweisregel der Art. 8 und 314 ZGB, wenn der kantonale Richter ZUr Feststellung des Geschlechtsverkehrs auf die Aussagen der Klägerin abstellt, die diese unter Androhung von Strafen für den Fall der Unwahrheit gemacht hat. Gebundenheit des Bundesgerichts an eine hierauf beruhende Feststellung. Bedeutung von Indizien, auf die der Tatsachenrichter neben der Parteiaussage abstellt. Nach der Fest.c;tellung der Vorinstanz hat der Beklagte der Klägerin in der kritischen Zeit beigewohnt. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie beruht zwar zunächst auf der Parteiaussage der Klägerin, ihre Darstellung der behaupteten Beiwohnung sei richtig, und sie habe in der kritischen Zeit mit keinem andern Manne als dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Allein wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, verletzt der kantonale Richter, der auf die Aussage einer Partei abstellt, dann die Beweisvorschriften des eidgenössischen Rechts nicht (Art. 8 und 314 ZGB), wenn diese Parteierklärungen (ä~nlich wie der Eid oder Zeugenaussagen) nach erfolgter Strafandrohung für den Fall ihrer Unwahrheit vor dem Richter abgegeben werden. Dies trifft namentlich, wie das Bundesgericht ebenfalls bereits erkannt hat, bei der-« Beweisaussage » des Art. 279 der bernischen Zivilprozessordnung zu (BGE 4G II 348). Gegen eine sokhe Parteiaussage vermag, wie gegenüber dem Eid, die vom Beklagten erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit nicht aufzukommen. Die Aussage hat hier für sich allein Beweiskraft; es ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob der Richter darauf abstellen muss, oder ob ihm deren freie 'Vürdigung zu- steht. Ist der Richter an die Aussage gebunden, so kann sie nur durch ein strafgerichtliches Urteil wegen falscher Aussage, nicht aber wegen Aktenwidrigkeit in ihrer Famillenrecht. N0' 60. 369 Beweiskraft zerstört werden. Steht dem Richter aber, wie nach dem bernischen Prozessrecht (Art. 281), die freie Beweiswürdigung auch gegenüber einer Beweisaus- sage zu, so ist seine 'Vürdigilllg verbindlich und kann vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Es war daher überflüssig, wenn die Vorinstanz neben der Beweisaussage der Klägerin für den Beweis des behaupteten Geschlechtsverkehrs auch noch auf ver.,. schiede ne Indizien abgestellt hat. es sei denn, sie habe damit angesichts der ihr auch gegenüber einer Beweis- . aussage zustehenden freien Würdigung die durch die Parteiaussage gewonnene nur teilweise Überzeugung noch verstärken wollen. Es ändert somit nichts am Be- weisergebnis, wenn die herangezogenen Indizien auch nicht alle zwingend erscheinen, und sich die Klägerin auch in verschiedene Widersprüche verwickelt hat; in jedem Falle ist die Überprüfung der Anzeichen auf ihre Beweiskraft und ihre Abwägung bei bestehenden Widersprüchen Sache des Tatsacbenrichters. Sein Beweis- ergebnis kann vor Bundesgericht nicht mehr gerügt werden, namentlich nicht mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit ; denn wenn der Tatsachenrichter von verschiedenen ahweichenden Darstellungen eine als wahr annimmt, so liegt dies in seinem freien Ermessen.