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51_II_368

BGE 51 II 368

Bundesgericht (BGE) · 1926-10-07 · Deutsch CH
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Famillenrecht. N° 60.

60. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivila.bteUung

vom 7. Oktober 1926 i. S. St. c. J.

v a t e r s c h a f t. Es verstösst nicht gegen die Beweisregel

der Art. 8 und 314 ZGB, wenn der kantonale Richter ZUr

Feststellung des Geschlechtsverkehrs auf die Aussagen der

Klägerin abstellt, die diese unter Androhung von Strafen

für den Fall der Unwahrheit gemacht hat. Gebundenheit des

Bundesgerichts an eine hierauf beruhende Feststellung.

Bedeutung von Indizien, auf die der Tatsachenrichter neben

der Parteiaussage abstellt.

Nach der Fest.c;tellung der Vorinstanz hat der Beklagte

der Klägerin in der kritischen Zeit beigewohnt. Diese

Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie

beruht zwar zunächst auf der Parteiaussage der Klägerin,

ihre Darstellung der behaupteten Beiwohnung sei richtig,

und sie habe in der kritischen Zeit mit keinem andern

Manne als dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Allein

wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat,

verletzt der kantonale Richter, der auf die Aussage

einer Partei abstellt, dann die Beweisvorschriften des

eidgenössischen Rechts nicht (Art. 8 und 314 ZGB),

wenn diese Parteierklärungen (ä~nlich wie der Eid oder

Zeugenaussagen) nach erfolgter Strafandrohung für den

Fall ihrer Unwahrheit vor dem Richter abgegeben werden.

Dies trifft namentlich, wie das Bundesgericht ebenfalls

bereits erkannt hat, bei der-« Beweisaussage » des Art.

279 der bernischen Zivilprozessordnung zu (BGE 4G

II 348). Gegen eine sokhe Parteiaussage vermag, wie

gegenüber dem Eid, die vom Beklagten erhobene Rüge

der Aktenwidrigkeit nicht aufzukommen. Die Aussage

hat hier für sich allein Beweiskraft; es ist eine Frage

des kantonalen Prozessrechts, ob der Richter darauf

abstellen muss, oder ob ihm deren freie 'Vürdigung zu-

steht. Ist der Richter an die Aussage gebunden, so kann

sie nur durch ein strafgerichtliches Urteil wegen falscher

Aussage, nicht aber wegen Aktenwidrigkeit in ihrer

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Beweiskraft zerstört werden. Steht dem Richter aber,

wie nach dem bernischen Prozessrecht (Art. 281), die

freie Beweiswürdigung auch gegenüber einer Beweisaus-

sage zu, so ist seine 'Vürdigilllg verbindlich und kann

vom Bundesgericht nicht überprüft werden.

Es war daher überflüssig, wenn die Vorinstanz neben

der Beweisaussage der Klägerin für den Beweis des

behaupteten Geschlechtsverkehrs auch noch auf ver.,.

schiede ne Indizien abgestellt hat. es sei denn, sie habe

damit angesichts der ihr auch gegenüber einer Beweis- .

aussage zustehenden freien Würdigung die durch die

Parteiaussage gewonnene nur teilweise Überzeugung

noch verstärken wollen. Es ändert somit nichts am Be-

weisergebnis, wenn die herangezogenen Indizien auch

nicht alle zwingend erscheinen, und sich die Klägerin

auch in verschiedene Widersprüche verwickelt hat;

in jedem Falle ist die Überprüfung der Anzeichen auf

ihre Beweiskraft und ihre Abwägung bei bestehenden

Widersprüchen Sache des Tatsacbenrichters. Sein Beweis-

ergebnis kann vor Bundesgericht nicht mehr gerügt

werden, namentlich nicht mit der Behauptung der

Aktenwidrigkeit; denn wenn der Tatsachenrichter von

verschiedenen ahweichenden Darstellungen eine als wahr

annimmt, so liegt dies in seinem freien Ermessen.