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Famillenrecht. N° 60.
60. Auszug a.us dem Urteil der 11. Zivila.bteUung
vom 7. Oktober 1926 i. S. St. c. J.
v a t e r s c h a f t. Es verstösst nicht gegen die Beweisregel
der Art. 8 und 314 ZGB, wenn der kantonale Richter ZUr
Feststellung des Geschlechtsverkehrs auf die Aussagen der
Klägerin abstellt, die diese unter Androhung von Strafen
für den Fall der Unwahrheit gemacht hat. Gebundenheit des
Bundesgerichts an eine hierauf beruhende Feststellung.
Bedeutung von Indizien, auf die der Tatsachenrichter neben
der Parteiaussage abstellt.
Nach der Fest.c;tellung der Vorinstanz hat der Beklagte
der Klägerin in der kritischen Zeit beigewohnt. Diese
Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie
beruht zwar zunächst auf der Parteiaussage der Klägerin,
ihre Darstellung der behaupteten Beiwohnung sei richtig,
und sie habe in der kritischen Zeit mit keinem andern
Manne als dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Allein
wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat,
verletzt der kantonale Richter, der auf die Aussage
einer Partei abstellt, dann die Beweisvorschriften des
eidgenössischen Rechts nicht (Art. 8 und 314 ZGB),
wenn diese Parteierklärungen (ä~nlich wie der Eid oder
Zeugenaussagen) nach erfolgter Strafandrohung für den
Fall ihrer Unwahrheit vor dem Richter abgegeben werden.
Dies trifft namentlich, wie das Bundesgericht ebenfalls
bereits erkannt hat, bei der-« Beweisaussage » des Art.
279 der bernischen Zivilprozessordnung zu (BGE 4G
II 348). Gegen eine sokhe Parteiaussage vermag, wie
gegenüber dem Eid, die vom Beklagten erhobene Rüge
der Aktenwidrigkeit nicht aufzukommen. Die Aussage
hat hier für sich allein Beweiskraft; es ist eine Frage
des kantonalen Prozessrechts, ob der Richter darauf
abstellen muss, oder ob ihm deren freie 'Vürdigung zu-
steht. Ist der Richter an die Aussage gebunden, so kann
sie nur durch ein strafgerichtliches Urteil wegen falscher
Aussage, nicht aber wegen Aktenwidrigkeit in ihrer
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Beweiskraft zerstört werden. Steht dem Richter aber,
wie nach dem bernischen Prozessrecht (Art. 281), die
freie Beweiswürdigung auch gegenüber einer Beweisaus-
sage zu, so ist seine 'Vürdigilllg verbindlich und kann
vom Bundesgericht nicht überprüft werden.
Es war daher überflüssig, wenn die Vorinstanz neben
der Beweisaussage der Klägerin für den Beweis des
behaupteten Geschlechtsverkehrs auch noch auf ver.,.
schiede ne Indizien abgestellt hat. es sei denn, sie habe
damit angesichts der ihr auch gegenüber einer Beweis- .
aussage zustehenden freien Würdigung die durch die
Parteiaussage gewonnene nur teilweise Überzeugung
noch verstärken wollen. Es ändert somit nichts am Be-
weisergebnis, wenn die herangezogenen Indizien auch
nicht alle zwingend erscheinen, und sich die Klägerin
auch in verschiedene Widersprüche verwickelt hat;
in jedem Falle ist die Überprüfung der Anzeichen auf
ihre Beweiskraft und ihre Abwägung bei bestehenden
Widersprüchen Sache des Tatsacbenrichters. Sein Beweis-
ergebnis kann vor Bundesgericht nicht mehr gerügt
werden, namentlich nicht mit der Behauptung der
Aktenwidrigkeit; denn wenn der Tatsachenrichter von
verschiedenen ahweichenden Darstellungen eine als wahr
annimmt, so liegt dies in seinem freien Ermessen.