opencaselaw.ch

51_II_359

BGE 51 II 359

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

358

Versicherungsvertrag. N° 57.

fahrens schreiten werden, um dem Begünstigten die

Geltendmachung eines Versicherungsanspruches zu er-

. möglichen, der ihnen entzogen worden ist. Hiegegen lässt

sich nichts daraus herleiten, dass die Entwürfe, welche

das Amortisationsrecht dem Anspruchsberechtigten zu-

erkannt hatten, Zu Gunsten der erwähnten Fassung ge-

ändert worden sind; denn die der Änderung vorange-

gangenen Beratungen ergeben nichts dafür, dass auch

in Fällen, wo nur oder wesentlich nur ein Begünstigter,

der nie Besitzer der Polize gewesen war, ein Interesse

an de~ Kraftloserklärung hat, diese ihm versagt sein

soll. Die Vorinstanz wird also das Amortisationsgesuch

des Beschwerdeführers auch nicht etwa mangels Legiti-

mation desselll~n verwerfen dürfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Ent-

scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21.

April 1925 aufgehoben.

OfDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

58. trrteil tier II. Zivila.bteilunss -vom SO. September 1926

i. S. X:nöpfli gegen Aarburg.

Beistandschaft und Sicherstellung des

Kindesvermögens nach Art. 297 ZGB;

Art. 282, 283, 297 und 298 ZGB; Art. 86 OG.

Gegen die Anordnung geeigneter Vorkehren nach Art. 297

Abs. 2 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nur soweit

zulässig, als dadurch die Elternrechte des Inhabers der elter-

lichen Gewalt verletzt sind. Art. 86 Ziff. 2 OG (Erw. 1).

Die Bei s t a n d s c h a f t nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist

nur möglich mit der Ermächtigung für einzelne bestimmte

Massnahmen oder als Auf sie h t s bei s t a n d s c h a f t

zur Beaufsichtigung der Verwaltung des Kindesvermögens.

das nach wie vor vom Inhaber der elterlichen Gewalt ver-

waltet wird (Erw. 2).

Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann nach Art. 297 Abs. 2

ZGB zur Hin t e r leg u n g des Kin des ver m ö-

gen s nur soweit verhalten werden, als ihm dadurch nicht

die Verfügung über Anlage und Ertrag des Vermögens ent-

zogen wird (Erw. 3).

A. -

Die Vormundschaftsbehörde Aarburg bestellte

am 21. März 1921 den beiden unmündigen Kindern des

Beschwerdeführers nach dem Tode seiner Ehefrau einen

Beistand und verlangte die Hinterlegung des Kindes-

vermögens, da dieses laut dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Invertar seit dem Tode der Erblasserin

wesentlich zurückgegangen war. Die Beistandschalt

blieb bestehen, auch nachdem die Teilung der Hinter-

lassenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen

diesem und dem Beistand seiner Kinder durchgeführt

war, und das Kindesvermögen blieb, soweit es nicht aus

Fahrnissen bestand, in der Waisenlade hinterlegt. Am

AS 51 11 -

1925

24

360

Familienrecht. N° 58.

26. Januar 1925 verlangte nun der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Beistandschaft und die Herausgabe des

. hinterlegten Vermögens, mit der Begründung, nach

erfolgter Auseinandersetzung über den Nachlass seiner

verstorbenen Frau liege zur Fortsetzung der Beistand-

schaft seiner Kinder kein Grund mehr vor, und er sei

desbalb in den unbeschränkten Besitz seiner elterlicben

Gewalt wieder einzusetzen.

B. -

Die Vormundschaftsbehörde Aarburg, sowie,

auf erfolgte Beschwerde hin, das Bezirksamt Zofingen

und, mit Entscheid vom 30. Mai 1925, der Regierungsrat

des Kantons Aargau wiesen das Begehren ab. Sie stellten

ausser dem Rückgang des Kindesvermögens fest, dass

der Beschwerdeführer nicht haushalten könne; er habe

trotz gutem Verdienst das Kostgeld für seine Kinder,

die er in Kost und Pflege gab, nur ungenügena aufge-

bracht; zudem habe er den Erlös von seinen Kindern

gehörenden Fahrnissen. die er mit Erlaubnis der Vor-

mundschaftsbehörde zur Deckung seiner Kostgeldschuld

verkauft hat, für sich selbst verwendet; auch habe er

beabsichtigt, sich aus dem Kindesvermögen die Aus-

rüstung eines « wandernden Kinoaktcurs » anzuschaffen,

während er sich zur Ausübung -eines solchen Berufes

keineswegs eigne. Es besteht daher kein Zweifel. dass

das Kindesvermögen in seiner Hand gefährdet wäre, und

da er nicht im Stande sei, andere Sicherheit zu leisten,

bleibe nichts anderes übrig, als die Beistandc;chaft seiner

Kinder mit Vermögens\,erwaltung aufrechtzuerhalten.

Zudem kümmere sich der Beschwerdeführer um seine

Kinder überhaupt zu wenig, sodass die Beistandschaft

auch zur persönlichen Fürsorge der Kinder notwendig

sei.

C. -

Unter Erneuerung seines Begehrens hat der

Beschwerdeführer den Entscheid des Regierungsrates

des Kantons Aargau mit der zivilrechtlichen Beschwerde

an das Bundesgericht weitergezogen.

Famllienrecht; N!> 58.

361

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beistandschaft über die Kinder des Be-

schwerdeführers und dessen Verpflichtung zur amtlichen

Hinterlegung des Kindesvermögens sind als Massnahmen

nach Art. 297 Abs. 2 ZGB angeordnet worden. Gegen

demrtige Verfügungen ist die zivilrechtliche Beschwerde

nicht vorgesehen, da in den erschöpfenden Aufzäh-

lungen des Art. 86 OG Art. 297 ZGB nicht genannt ist.

Dagegen ist die Beschwerde insoweit zulässig, als die

angefochtenen Verfügungen über den Rahmen des

Art. 297 ZGB hinausgehen und gegen andere Gesetzes-

bestimmungen verstossen, die unter dem Schutze der

zivil rechtlichen Beschwerde stehen. Der Beschwerde-

führer behauptet in der Tat, dass er durch die angefoch-

tenen Verfügungen in seinen elterlichen Vermögens-

rechten verletzt sei. Insoweit ist daher, da gegen die

Entziehung der elterlichen Gewalt gemäss Art. 86 Ziff. 2

OG die zivilrechtliche Beschwerde möglich ist, auf die

Beschwerde einzutreten.

2. -

Soweit die angefochtene Beistandschaft zur

per s ö nl ich e n Fürsorge der Kinder des Beschwerde-

führers bestellt ist, muss sie ohne weiteres aufgehoben

werden. Das Bundesgericht hat bereits im Urteil vom

19. März 1923 i. S. Arnold gegen Luzern (50 II Nr. 17)

ausgesprochen, dass die Bestellung eines Beistandes

über Kinder unter elterlicher lTCwalt als « geeignete

Vorkehr» im Sinne- des Art. 285 ZGB nicht zulässig ist.

In Abweichung von diesem Artikel sieht nun aber

Art. 297 Abs. 2 ZGB bei pflichtwidrigem Verhalten der

Eltern in der Ausübung ihrer elterlichen Ver m ö gen s-

re c h t e als geeignete Vorkehr neben der Unterwerfung

der Eltern unter die Aufsicht, der ein Vormund unter-

stellt ist und neben der Verpflichtung zur Sicherheits-

leistung auch die Möglichkeit vor, dass dem Kind zur

Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen ein Be i-

s t a n d gegeben werden kann. Allein wie das Bundes-

362

Famillenrecht. N" 58.

gericht in seinem Urteil vom 1. Mai 1912 i. S. Thiely

gegen Genf (38 II S. 17 Erw. 3) ausgeführt hat, ist diese

Gesetzesbestimmung (die in den der Bundesversamm-

lung vorgelegten Entwürfen nicht enthalten war und

erst durch die Redaktionskommission beigefügt worden

ist), nur anwendbar, soweit sie dem Grundsatz des Art.

298 ZGB nicht widerspricht. Nach Art. 290 ZGB haben

die Eltern, solange ihnen die elterliche Gewalt zusteht,

das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu ver.

walten; das Recht zur Verwaltung des Kindesvermögens

bildet somit einen wesentlichen Bestandteil der Eltern-

rechte, und dieses Recht kann den Eltern, wie Art. 298

ZGB ausdrücklich sagt, nur in Verbindung mit der

Entziehung der elterli('hen Gewalt genommen werden.

Nach Art. 297 Abs. 2 ZGB kann daher ein Beistand

zunächst nur mit besonderer Ermächtigung für einzelne

bestimmte Massnahmen bestellt werden, wie dies in

Art. 282 ZGB für Rechtsgeschäfte der Kinder mit ihren

Eltern oder mit Dritten zu Gunsteh ihrer Eltern be-

sonders vorgesehen ist. Für eine dauernde Beistand-

schaft aber besteht neben der elterlichen Gewalt für

die Verwaltung oder Vertretung des Kindesvermögens

kein Raum, es sei denn, die Beistandschaft bezwecke

nur die Be auf sie h t i gun g der elterlichen Ver-

waltung des Kindesvermögens oder eines Teiles davon.

Ohne Entzug der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285

und 298 ZGB bleibt auch bei Bestellung eines Bei-

standes nach Art. 297 Abs. 2 ZGB die Verwaltung des

Kindesvermögens bei den Eltern, der Beistand kann

ihnen lediglich mit seinem Rate beistehen und ihre

Verwaltung zu Handen der Vormundschaftsbehörde

überwachen (Aufsichtsbeistandschaft).

Dem Beschwerdeführer ist nun aber, wie sich aus dem

Beistandschaftsbericht ergibt, die Verwaltung seines

Kindesvermögens vollständig entzogen und dem Bei-

stand übertragen worden. In diesem Umfange ist daher

die angefochtene Beistandschaft ungesetzlich; sie kann

Familienrecht. N° 58.

363

nur soweit aufrechterhalten werden, als der Beistand

lediglich die Aufsicht über die Vermögensverwaltung

des Beschwerdeführers ausübt und ihm in der Ver-

waltung als Ratgeber zur Seite steht.

3. -

Dagegen wird der Beschwerdeführer durch die

ihm auferlegte Verpflichtung zur waisenamtlichen Hin-

terlegung des Kindesvermögens in seinen Elternrechten

nicht verletzt, sofern ihm dadurch die Verfügung über

Anlage und Ertrag des Vermögens nicht entzogen wird.

Diese selbst kann ihm gemäss Art. 298 ZGB nur durch

den Entzug der elterlichen Gewalt genommen werden.

Die Sicherheitsleistung nach Art. 297 ZGB beschlägt

denn auch nur die Substanz des Kindesvermögens, da

sie sich nur rechtfertigt, soweit {(Gefahr für das Ver-

mögen besteht I). Ungeachtet der Hinterlegung müssen

daher die Zinsen des Kindesvermögens dem Beschwerde-

führer herausgegeben werden, damit er sie nach freiem

Gutfinden im Sinne des Art. 293 ZGB für die Kinder

verwende, und es bleibt ihm auch das Recht vorbehalten,

die hinterlegten Gelder anders anzulegen. Ob eine solche

Sicherheit.c;leistung im gesetzlich allein zulässigen Um-

fange im vorliegenden Falle zum Schutze des Kindes-

vermögens genügt, oder ob die Unterwerfung des Be-

schwerdeführers unter die Aufsicht, der ein Vormund

unterstellt ist, nicht eher zum Ziele führe, das zu unter-

suchen ist nicht Sache des Bundesgerichts, das lediglich

zU überprüfen hat, ob durch die getroffene Massnahme

die elterlichen Rethte des Beschwerdeführers verletzt

sind. Ebenso ist hier nicht zu prüfen, ob die nach Art.

297 ZGB zulässigen Vorkehren angesichts des Verhaltens

des Beschwerdeführers zum Schutze der Kinder über-

haupt genügen, oder ob nicht vielmehr der Entzug der

elterlichen Gewalt gemäss Art. 2-85 und 298 ZGB ins

Auge zu fassen sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die

364

Familienrecht.N° 59.

Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers

aufgehoben; soweit sie mehr ist als eine blosse Aufsichts-

. beistandschaft. Mit Bezug auf die Hinterlegung des

Kindesvermögens wird die Beschwerde im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

59. Urteil der II. Zivila.bteiluug vom 1. Oktober 1925

. i. S. '1'. gegen '1'.

ZGB Art. 141, 142. Geistige Abnormalitiit, die sich ni:~~ als

Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB quallflzlert.

kann eventue!l einen Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüt-

tung der Ehe darstellen, wenn die Folgeerscheinungen

dieses Zustandes derart sind, dass dem gesunden oder dem

kranken Eheteil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet

werden kann (Erw. 1).

ZGB Art. 146,160 Abs. 2. Die dem Ehemann gemäss Art. 160

Ab'!. 2. ZGB der Ehefrau gegenüber zustehende Unter ..

haltspflicht besteht auch während der· Dauer der Trennung

weiter (Erw. 3}.

A. -

Mit Urteil vom 29. Mai 1925 hat das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Übereinstim-

mung mit dem Urteil der ersten> Instanz, die Ehe des

Adolf T. und der Rosa T. auf· Klage des Ehemannes

hin, wegen tiefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB

geschieden und den Kläger4Ur Leistung von monat.

lichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr~

an die Beklagte verpflichtet.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem Begehren um Abweisung der Klage.

. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Dass die Ehe der Parteien tief zerrüttet ist, kann

keinem Zweifel unterliegen angesichts der tiefen Ab-

neigung, die der Kläger der Beklagten gegenüber em-

pfindet. Diese ist, wie sich aus den Akten ergibt, derart,

FamUienrecht. N° 59.

365

dass der Kläger bei blosser Anwesenheit der Beklagten

in die schwersten Erregungszustände gerät, wobei er

die Beklagte schon mehrfach schwer misshandelt, ja

sogar mit dem Tode bedroht hat. Es fragt sich nun aber,

ob auf Grund dieser Tatsache, trotzdem der Beklagten

keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann,

und trotzdem sich diese gegen eine Scheidung wehrt,

doch eine Scheidung resp. eventuell eine Trennung aus-

gesprochen werden könne. Dies muss bejaht werden. Wie

sich aus den bei den Akten liegenden, von den Vorin-

stanzen als schlüssig erachteten und daher für das Bundes-

gericht verbindlichen ärztlichen Gutachten ergibt, ist

die feindselige Einstellung des Klägers gegenüber der

Beklagten und das daraus resultierende ehewidrige Ver-

halten auf eine bei Anlass einer Grippeerkrankung beim

Kläger ausgelöste Psychose, die von reaktiven Depres-

sions- und Erregungszuständen begleitet ist, zurück-

zu führen. Dabei soll allerdings nach der Feststellung

in einem dieser Gutachten auch die Beklagte ihrerseits

gewisse psychische Eigenschaften besitzen, die die Er-

regung des Mannes auszulösen imstande seien. Die tiefe

Zerrüttung beruht also auf einer grundsätzlichen Ver-

schiedenheit der bei den Charaktere, die sich infolge der

Psychose des Klägers bis zur Feindseligkeit gesteigert

hat. Bei dieser Sachlage kann aber auch auf Seiten des

Mannes, der für seinen krankhaften Zustand nicht ver-

antwortlich gemacht werden kann, von einem Ver-

schulden nicht die ·Rede sein. Es geht daher nicht an,

dem Kläger ein Klagerecht im Hinblick auf Art. 142

Abs. 2 ZGB (wonach, wenn die tiefe Zerrüttung vor-

wiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben

ist, nur der andere auf Scheidung klagen ~ann) abzu-

sprechen. Andererseits kann aber auch aus der Bestim-

mung des Art. 141 ZGB, der bei unheilbarer Geistes-

krankheit des einen Ehegatten nur dem andern, gesunden

Teil ein Recht auf Scheidung einräumt, für den vor-

liegenden Fall nichts hergeleitet werden. Denn eine