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Versicherungsvertrag. N° 57.
fahrens schreiten werden, um dem Begünstigten die
Geltendmachung eines Versicherungsanspruches zu er-
. möglichen, der ihnen entzogen worden ist. Hiegegen lässt
sich nichts daraus herleiten, dass die Entwürfe, welche
das Amortisationsrecht dem Anspruchsberechtigten zu-
erkannt hatten, Zu Gunsten der erwähnten Fassung ge-
ändert worden sind; denn die der Änderung vorange-
gangenen Beratungen ergeben nichts dafür, dass auch
in Fällen, wo nur oder wesentlich nur ein Begünstigter,
der nie Besitzer der Polize gewesen war, ein Interesse
an de~ Kraftloserklärung hat, diese ihm versagt sein
soll. Die Vorinstanz wird also das Amortisationsgesuch
des Beschwerdeführers auch nicht etwa mangels Legiti-
mation desselll~n verwerfen dürfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21.
April 1925 aufgehoben.
OfDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
58. trrteil tier II. Zivila.bteilunss -vom SO. September 1926
i. S. X:nöpfli gegen Aarburg.
Beistandschaft und Sicherstellung des
Kindesvermögens nach Art. 297 ZGB;
Art. 282, 283, 297 und 298 ZGB; Art. 86 OG.
Gegen die Anordnung geeigneter Vorkehren nach Art. 297
Abs. 2 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nur soweit
zulässig, als dadurch die Elternrechte des Inhabers der elter-
lichen Gewalt verletzt sind. Art. 86 Ziff. 2 OG (Erw. 1).
Die Bei s t a n d s c h a f t nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist
nur möglich mit der Ermächtigung für einzelne bestimmte
Massnahmen oder als Auf sie h t s bei s t a n d s c h a f t
zur Beaufsichtigung der Verwaltung des Kindesvermögens.
das nach wie vor vom Inhaber der elterlichen Gewalt ver-
waltet wird (Erw. 2).
Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann nach Art. 297 Abs. 2
ZGB zur Hin t e r leg u n g des Kin des ver m ö-
gen s nur soweit verhalten werden, als ihm dadurch nicht
die Verfügung über Anlage und Ertrag des Vermögens ent-
zogen wird (Erw. 3).
A. -
Die Vormundschaftsbehörde Aarburg bestellte
am 21. März 1921 den beiden unmündigen Kindern des
Beschwerdeführers nach dem Tode seiner Ehefrau einen
Beistand und verlangte die Hinterlegung des Kindes-
vermögens, da dieses laut dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Invertar seit dem Tode der Erblasserin
wesentlich zurückgegangen war. Die Beistandschalt
blieb bestehen, auch nachdem die Teilung der Hinter-
lassenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen
diesem und dem Beistand seiner Kinder durchgeführt
war, und das Kindesvermögen blieb, soweit es nicht aus
Fahrnissen bestand, in der Waisenlade hinterlegt. Am
AS 51 11 -
1925
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Familienrecht. N° 58.
26. Januar 1925 verlangte nun der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Beistandschaft und die Herausgabe des
. hinterlegten Vermögens, mit der Begründung, nach
erfolgter Auseinandersetzung über den Nachlass seiner
verstorbenen Frau liege zur Fortsetzung der Beistand-
schaft seiner Kinder kein Grund mehr vor, und er sei
desbalb in den unbeschränkten Besitz seiner elterlicben
Gewalt wieder einzusetzen.
B. -
Die Vormundschaftsbehörde Aarburg, sowie,
auf erfolgte Beschwerde hin, das Bezirksamt Zofingen
und, mit Entscheid vom 30. Mai 1925, der Regierungsrat
des Kantons Aargau wiesen das Begehren ab. Sie stellten
ausser dem Rückgang des Kindesvermögens fest, dass
der Beschwerdeführer nicht haushalten könne; er habe
trotz gutem Verdienst das Kostgeld für seine Kinder,
die er in Kost und Pflege gab, nur ungenügena aufge-
bracht; zudem habe er den Erlös von seinen Kindern
gehörenden Fahrnissen. die er mit Erlaubnis der Vor-
mundschaftsbehörde zur Deckung seiner Kostgeldschuld
verkauft hat, für sich selbst verwendet; auch habe er
beabsichtigt, sich aus dem Kindesvermögen die Aus-
rüstung eines « wandernden Kinoaktcurs » anzuschaffen,
während er sich zur Ausübung -eines solchen Berufes
keineswegs eigne. Es besteht daher kein Zweifel. dass
das Kindesvermögen in seiner Hand gefährdet wäre, und
da er nicht im Stande sei, andere Sicherheit zu leisten,
bleibe nichts anderes übrig, als die Beistandc;chaft seiner
Kinder mit Vermögens\,erwaltung aufrechtzuerhalten.
Zudem kümmere sich der Beschwerdeführer um seine
Kinder überhaupt zu wenig, sodass die Beistandschaft
auch zur persönlichen Fürsorge der Kinder notwendig
sei.
C. -
Unter Erneuerung seines Begehrens hat der
Beschwerdeführer den Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Aargau mit der zivilrechtlichen Beschwerde
an das Bundesgericht weitergezogen.
Famllienrecht; N!> 58.
361
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beistandschaft über die Kinder des Be-
schwerdeführers und dessen Verpflichtung zur amtlichen
Hinterlegung des Kindesvermögens sind als Massnahmen
nach Art. 297 Abs. 2 ZGB angeordnet worden. Gegen
demrtige Verfügungen ist die zivilrechtliche Beschwerde
nicht vorgesehen, da in den erschöpfenden Aufzäh-
lungen des Art. 86 OG Art. 297 ZGB nicht genannt ist.
Dagegen ist die Beschwerde insoweit zulässig, als die
angefochtenen Verfügungen über den Rahmen des
Art. 297 ZGB hinausgehen und gegen andere Gesetzes-
bestimmungen verstossen, die unter dem Schutze der
zivil rechtlichen Beschwerde stehen. Der Beschwerde-
führer behauptet in der Tat, dass er durch die angefoch-
tenen Verfügungen in seinen elterlichen Vermögens-
rechten verletzt sei. Insoweit ist daher, da gegen die
Entziehung der elterlichen Gewalt gemäss Art. 86 Ziff. 2
OG die zivilrechtliche Beschwerde möglich ist, auf die
Beschwerde einzutreten.
2. -
Soweit die angefochtene Beistandschaft zur
per s ö nl ich e n Fürsorge der Kinder des Beschwerde-
führers bestellt ist, muss sie ohne weiteres aufgehoben
werden. Das Bundesgericht hat bereits im Urteil vom
19. März 1923 i. S. Arnold gegen Luzern (50 II Nr. 17)
ausgesprochen, dass die Bestellung eines Beistandes
über Kinder unter elterlicher lTCwalt als « geeignete
Vorkehr» im Sinne- des Art. 285 ZGB nicht zulässig ist.
In Abweichung von diesem Artikel sieht nun aber
Art. 297 Abs. 2 ZGB bei pflichtwidrigem Verhalten der
Eltern in der Ausübung ihrer elterlichen Ver m ö gen s-
re c h t e als geeignete Vorkehr neben der Unterwerfung
der Eltern unter die Aufsicht, der ein Vormund unter-
stellt ist und neben der Verpflichtung zur Sicherheits-
leistung auch die Möglichkeit vor, dass dem Kind zur
Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen ein Be i-
s t a n d gegeben werden kann. Allein wie das Bundes-
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Famillenrecht. N" 58.
gericht in seinem Urteil vom 1. Mai 1912 i. S. Thiely
gegen Genf (38 II S. 17 Erw. 3) ausgeführt hat, ist diese
Gesetzesbestimmung (die in den der Bundesversamm-
lung vorgelegten Entwürfen nicht enthalten war und
erst durch die Redaktionskommission beigefügt worden
ist), nur anwendbar, soweit sie dem Grundsatz des Art.
298 ZGB nicht widerspricht. Nach Art. 290 ZGB haben
die Eltern, solange ihnen die elterliche Gewalt zusteht,
das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu ver.
walten; das Recht zur Verwaltung des Kindesvermögens
bildet somit einen wesentlichen Bestandteil der Eltern-
rechte, und dieses Recht kann den Eltern, wie Art. 298
ZGB ausdrücklich sagt, nur in Verbindung mit der
Entziehung der elterli('hen Gewalt genommen werden.
Nach Art. 297 Abs. 2 ZGB kann daher ein Beistand
zunächst nur mit besonderer Ermächtigung für einzelne
bestimmte Massnahmen bestellt werden, wie dies in
Art. 282 ZGB für Rechtsgeschäfte der Kinder mit ihren
Eltern oder mit Dritten zu Gunsteh ihrer Eltern be-
sonders vorgesehen ist. Für eine dauernde Beistand-
schaft aber besteht neben der elterlichen Gewalt für
die Verwaltung oder Vertretung des Kindesvermögens
kein Raum, es sei denn, die Beistandschaft bezwecke
nur die Be auf sie h t i gun g der elterlichen Ver-
waltung des Kindesvermögens oder eines Teiles davon.
Ohne Entzug der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285
und 298 ZGB bleibt auch bei Bestellung eines Bei-
standes nach Art. 297 Abs. 2 ZGB die Verwaltung des
Kindesvermögens bei den Eltern, der Beistand kann
ihnen lediglich mit seinem Rate beistehen und ihre
Verwaltung zu Handen der Vormundschaftsbehörde
überwachen (Aufsichtsbeistandschaft).
Dem Beschwerdeführer ist nun aber, wie sich aus dem
Beistandschaftsbericht ergibt, die Verwaltung seines
Kindesvermögens vollständig entzogen und dem Bei-
stand übertragen worden. In diesem Umfange ist daher
die angefochtene Beistandschaft ungesetzlich; sie kann
Familienrecht. N° 58.
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nur soweit aufrechterhalten werden, als der Beistand
lediglich die Aufsicht über die Vermögensverwaltung
des Beschwerdeführers ausübt und ihm in der Ver-
waltung als Ratgeber zur Seite steht.
3. -
Dagegen wird der Beschwerdeführer durch die
ihm auferlegte Verpflichtung zur waisenamtlichen Hin-
terlegung des Kindesvermögens in seinen Elternrechten
nicht verletzt, sofern ihm dadurch die Verfügung über
Anlage und Ertrag des Vermögens nicht entzogen wird.
Diese selbst kann ihm gemäss Art. 298 ZGB nur durch
den Entzug der elterlichen Gewalt genommen werden.
Die Sicherheitsleistung nach Art. 297 ZGB beschlägt
denn auch nur die Substanz des Kindesvermögens, da
sie sich nur rechtfertigt, soweit {(Gefahr für das Ver-
mögen besteht I). Ungeachtet der Hinterlegung müssen
daher die Zinsen des Kindesvermögens dem Beschwerde-
führer herausgegeben werden, damit er sie nach freiem
Gutfinden im Sinne des Art. 293 ZGB für die Kinder
verwende, und es bleibt ihm auch das Recht vorbehalten,
die hinterlegten Gelder anders anzulegen. Ob eine solche
Sicherheit.c;leistung im gesetzlich allein zulässigen Um-
fange im vorliegenden Falle zum Schutze des Kindes-
vermögens genügt, oder ob die Unterwerfung des Be-
schwerdeführers unter die Aufsicht, der ein Vormund
unterstellt ist, nicht eher zum Ziele führe, das zu unter-
suchen ist nicht Sache des Bundesgerichts, das lediglich
zU überprüfen hat, ob durch die getroffene Massnahme
die elterlichen Rethte des Beschwerdeführers verletzt
sind. Ebenso ist hier nicht zu prüfen, ob die nach Art.
297 ZGB zulässigen Vorkehren angesichts des Verhaltens
des Beschwerdeführers zum Schutze der Kinder über-
haupt genügen, oder ob nicht vielmehr der Entzug der
elterlichen Gewalt gemäss Art. 2-85 und 298 ZGB ins
Auge zu fassen sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die
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Familienrecht.N° 59.
Beistandschaft über die Kinder des Beschwerdeführers
aufgehoben; soweit sie mehr ist als eine blosse Aufsichts-
. beistandschaft. Mit Bezug auf die Hinterlegung des
Kindesvermögens wird die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
59. Urteil der II. Zivila.bteiluug vom 1. Oktober 1925
. i. S. '1'. gegen '1'.
ZGB Art. 141, 142. Geistige Abnormalitiit, die sich ni:~~ als
Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB quallflzlert.
kann eventue!l einen Scheidungsgrund wegen tiefer Zerrüt-
tung der Ehe darstellen, wenn die Folgeerscheinungen
dieses Zustandes derart sind, dass dem gesunden oder dem
kranken Eheteil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet
werden kann (Erw. 1).
ZGB Art. 146,160 Abs. 2. Die dem Ehemann gemäss Art. 160
Ab'!. 2. ZGB der Ehefrau gegenüber zustehende Unter ..
haltspflicht besteht auch während der· Dauer der Trennung
weiter (Erw. 3}.
A. -
Mit Urteil vom 29. Mai 1925 hat das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, in Übereinstim-
mung mit dem Urteil der ersten> Instanz, die Ehe des
Adolf T. und der Rosa T. auf· Klage des Ehemannes
hin, wegen tiefer Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB
geschieden und den Kläger4Ur Leistung von monat.
lichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von 40 Fr~
an die Beklagte verpflichtet.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Begehren um Abweisung der Klage.
. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Dass die Ehe der Parteien tief zerrüttet ist, kann
keinem Zweifel unterliegen angesichts der tiefen Ab-
neigung, die der Kläger der Beklagten gegenüber em-
pfindet. Diese ist, wie sich aus den Akten ergibt, derart,
FamUienrecht. N° 59.
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dass der Kläger bei blosser Anwesenheit der Beklagten
in die schwersten Erregungszustände gerät, wobei er
die Beklagte schon mehrfach schwer misshandelt, ja
sogar mit dem Tode bedroht hat. Es fragt sich nun aber,
ob auf Grund dieser Tatsache, trotzdem der Beklagten
keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann,
und trotzdem sich diese gegen eine Scheidung wehrt,
doch eine Scheidung resp. eventuell eine Trennung aus-
gesprochen werden könne. Dies muss bejaht werden. Wie
sich aus den bei den Akten liegenden, von den Vorin-
stanzen als schlüssig erachteten und daher für das Bundes-
gericht verbindlichen ärztlichen Gutachten ergibt, ist
die feindselige Einstellung des Klägers gegenüber der
Beklagten und das daraus resultierende ehewidrige Ver-
halten auf eine bei Anlass einer Grippeerkrankung beim
Kläger ausgelöste Psychose, die von reaktiven Depres-
sions- und Erregungszuständen begleitet ist, zurück-
zu führen. Dabei soll allerdings nach der Feststellung
in einem dieser Gutachten auch die Beklagte ihrerseits
gewisse psychische Eigenschaften besitzen, die die Er-
regung des Mannes auszulösen imstande seien. Die tiefe
Zerrüttung beruht also auf einer grundsätzlichen Ver-
schiedenheit der bei den Charaktere, die sich infolge der
Psychose des Klägers bis zur Feindseligkeit gesteigert
hat. Bei dieser Sachlage kann aber auch auf Seiten des
Mannes, der für seinen krankhaften Zustand nicht ver-
antwortlich gemacht werden kann, von einem Ver-
schulden nicht die ·Rede sein. Es geht daher nicht an,
dem Kläger ein Klagerecht im Hinblick auf Art. 142
Abs. 2 ZGB (wonach, wenn die tiefe Zerrüttung vor-
wiegend der Schuld des einen Ehegatten zuzuschreiben
ist, nur der andere auf Scheidung klagen ~ann) abzu-
sprechen. Andererseits kann aber auch aus der Bestim-
mung des Art. 141 ZGB, der bei unheilbarer Geistes-
krankheit des einen Ehegatten nur dem andern, gesunden
Teil ein Recht auf Scheidung einräumt, für den vor-
liegenden Fall nichts hergeleitet werden. Denn eine