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Prozessm:bt. N° 56.
es wäre denn, dass das kantonale Gericht -
unrichtiger-
weise -
Bundesrecht zur Anwendung gebracht haben
sollte (Art. 56 OG). Die Vorinstanz hat zunächst ange-
. nommen, dass der Kläger den von ihm behaupteten
Vorbehalt wirklich angebracht habe und dass daher
«der eingereichte Vertragsentwurf erst nach Erfüllung
dieser Vorbehalte den vereinbarten Willen der Kontra-
henten enthielt». Es liesse sich vielleicht die Auffassung
vertreten, der hier in Rede stehende Streitpunkt sei
nicht ausschliesslich nach kantonalem Beurkundungsrecht
-
den Normen über die Zulässigkeit bedingter Anträge
auf Beurkundung -
zu entscheiden, sondern auch unter
Heranziehung der Vorschriften des OR betreffend das
Erfordernis der Uebereinstimmung der Willensäusserungen
der Vertragschliessenden; würde unter diesem Gesichts-
punkt auf die Berufung einzutreten sein, so ergäbe sich
dann freilich sofort, dass dem Bundesgericht die Nach-
prüfung dieses Punktes doch entzogen wäre, weil er
eine reine Tatfrage betrifft. Indessen braucht zu dieser
Frage nicht Stellung genommen zu werden, weil die
Vorinstanz in dem Schreiben des Grundbuchverwalters
-
der gemäss Art. 165 des EG z. ZGB für den Kanton
Graubünden zugleich Urkundsperson ist -
vom 29. Ja-
nuar 1924 an den Kläger eine Ablehnung des AntraGes
auf öffentliche Beurkundung des
ihm vorgelegfen
Kaufvertragsentwurfes erblickt und ausgesprochen hat,
dass der Grundbuchverwalter' nach dieser Ablehnung
-
zumal ohne sie widerrufen zu haben -
ohne neuen
P~rteiantrag zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung
mcht mehr befugt war. Für diese Entscheidung stellte
die Vorinstanz in keiner Weise darauf ab, ob das Schrei-
ben des Grundbuchverwalters auf den vom Kläger
angeblich gemachten Vorbehalt oder aber auf eine v~m
Grundbuchverwalter selbst gesetzte Bedingung zurück-
zuführen sei; somit handelt es sich dabei um eine Rechts-
frage, welChe ausschliesslich nach dem kantonalen Be-
urkundungsrecht zu beurteilen war und welche die
. I
Vemcherungsvertrag. N° 57.
S5S
Vorinstanz denn auch ohne ersichtliche Heranziehung
einer bundesrechtIichen Norm beurteilt hat. Dieser
Entscheidungsgrund genügt für sich allein, um die Be-
rufung als unzulässig erscheinen zu lassen.
Demnach eTkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
57. Urteil der Ir. ZivilabteiJtng vcm 24. Sepum1:er 1925
i. S. Thürkauf.
Kraftloserklärung von Versicherungs-
pol i zen, Art. 13 VVG:
Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwe~de, auch gegen den
Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, Art. 86 Ziff. 4
OG (Erw. 1).
Bestimmung des Gerichtsstandes bezw. Erfüllungsortes, spe-
ziell bei der Versicherung zu Gunsten eines Dritten, Art. 2
Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung
von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs-
wesens vom 25. Juni 1885 (Erw. 2).
Legitimation des Begünstigten zum Amortisationsantrag,
auch wenn er die Polize nie besessen hat (Erw. 3):
A. -
Am 20. November 1922 schloss die damals in
Zürich wohnende Paula Schüepp mit der Lebensver-
sicherungsgesellschaft La Genevoise in Genf durch Ver-
mittlung ihres Agenten Paul Thürkauf eine gemischte
Versicherung über 10,000 Fr. ab. Auf Grund der im
Versicherungsantrag enthaltenen Begünstigungsklausel
verpflichtete sich La Genevoise,
« diese Summe am
20. November 1947 auszubezahlen und zwar an die
Versicherte selbst, wenn sie diesen Termin überlebt,
wenn nicht, sofort nach ihrEm Ableben an Herrn Paul
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Verstchenmgsvertrag. N" 57.
Thürkauf ...• wenn verheiratet an ihren Ehemann ... »
Den Allgemeinen Versicherungsbedingnngen ist zu ent-
nehmen:
«Art. 17: Die von der Gesellschaft auf Grund des
Vertrages geschuldeten Summen werden dem alleinigen
Begünstigten direkt oder dem Bevollmächtigten der
Ansprnchsberechtigten ausbezahlt .....
» Art. 20: (Gerichtsstand) Streitigkeiten, die bezüglich
der Erfüllung des Versicherungsvertrages entstehen
könnten, sind vor dem zuständigen Gericht des Ge-
schäftssitzes der Gesellschaft oder vor dem zuständigen
Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherten
zum Austrag zu bringen.»
In der Folge verlegte Paula Schüepp ihren Wohn-
sitz nach Neuchätel. Am 15. Juli 1924 starb sie. Auf
die Versicherungssumme erheben sowohl Thürkauf als
auch die in Frauenfeld wohnenden Eltern der Ver-
sicherten Anspruch, welche die Gültigkeit der Begüns-
tigung bestreiten. Da die Polize im Nachlass nicht ge-
funden wurde, stellte der in Zürich wohnende Thür-
kauf beim dortigen Bezirksgericht Antrag auf deren
Kraftloserklärung.
B. -
Durch Beschluss vom 21. April 1925 hat das
Obergericht des Kantons Zürich das Aufrufsbegehren
von der Hand gewiesen.
C. -
Am 6. Mai führte Thürkauf beim Bundesgericht
Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Ober-
gerichts sei aufzuheben, das Aufrufsbegehren sei in
Zürich durchzuführen ....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen,
dass nach Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes be-
treffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im
Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885
(VAG)' der Erfüllungsort durch den letzten Wohnsitz
der Versicherten bestimmt werde, weil der Versicherungs-
Versicherungsvertrag. N° 57.
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vertrag nicht das kantonale Domizil der Unternehmung
als Erfüllungsort vorsehe, und hat daher in Anwen-
dung des Art. 13 VVG angenommen, dass für die Durch-
führung des Amortisationsverfahrens der neuenbur-
gisehe Richter zuständig sei. Betrifft die Beschwerde
somit in erster Linie eine Gerichtsstandsfrage, so ist
sie doch nicht in Anwendung des Art. 189 Abs. 3
OG als staatsrechtliche, sondern
als zivilrechtliche
Beschwerde zu behandeln. Sind nämlich nach Art. 13
VVG für die Kraftloserklärung von Versicherungs-
polizen im allgemeinen die Vorschriften über die Kraft-
loserklärung von Inhaberpapieren massgebend, so müssen
letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Kraft-
loserklärung von Polizen auch mit dem gleichen Rechts-
mittel an das Bundesgericht weitergezogen werden
können wie Entscheide über die Kraftloserklärung von
Inhaberpapieren, also gemäss Art. 86 Ziff. 4 OG mit
der zivilrechtlichen Beschwerde; so ist denn das Bundes-
gericht unbedenklich schon auf eine zivilrechtliche
Beschwerde wegen
Kraftloserklärung von
Namen-
papieren eingetreten, obwohl sie in Art. 86 Ziff. 4 OG
ebensowening wie die Versicherungspolizen aufgeführt
sind (AS 49 II S. 354 ff.; vgl. auch GIESKER-ZELLER,
Zivilrechtliche Beschwerde, S. 97 f.). Anderseits ist
bereits mehrfach ausgesprochen worden, dass in den-
jenigen Fällen, wo die zivilrechtliche Beschwerde statt-
haft ist, dies auch schon bezüglich des Entscheides über
die örtliche Zuständigkeit gilt (AS 50 II S. 97 f. Erw. 2;
51 II S. 42 Erw. 1).
2. -
Der Auffassung der Vorinstanz, dass La Gene-
poise die Versicherungssumme in Neuchatei zu be-
zahlen habe, kann das Bundesgericht unter zwei Gesichts-
punkten nicht beistimmen. Zunächst liesse es sich nicHt
rechtfertigen, die von der Vorinstanz zur Anwendung
gebrachte Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG,
wonach die Privatversicherungsunternehmungen
ge-
halten sind. alle ihre Verbindlichkeiten im Domizil des
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Versicherungsvertrag. No 57.
Versicherten zu erfüllen, sofern nicht der Versicherungs-
vertrag das kantonale Domizil der Unternehmung als
. Erfüllungsort vorsieht, dahin auszulegen, dass es un-
zulässig wäre, im Versicherungsvertrag einen andern,
dem Anspruchsberechtigten günstigeren Erfüllungsort
zu vereinbaren. Wenn nun Art. 17 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für den Fall der Bezeichnung
eines Dritten als Begünstigten vorsieht, dass die Ver-
sicherungssumme « dem alleinigen Begünstigten direkt»
ausbezahlt werde, so ist hierin eine vertragliche Be-
stimmung des Erfüllungsortes in dem Sinne zu sehen,
dass, sofern die Versicherungssumme an einen Begün-
stigten zu zahlen ist, dies an dessen Wohnort zu ge-
schehen habe. Darauf, dass die gesetzlichen Erben der
Versicherten die Gültigkeit der Begünstigung des Be-
schwerdeführers bestreiten, kann vorderhand nichts an-
kommen, weil die Bezeichnung des Beschwerdeführers
äusserlich allen an eine Begünstigung zu stellenden
Anforderungen genügt und im Amortisationsverfahren
nicht darüber zu befinden ist, ob sie wegen der Person
des Begünstigten oder der Art und Weise des Zustande-
kommens mit einem ihre 'Wirksamkeit ausschliessenden
Mangel behaftet sei. Aber auch wenn von dieser vertrag-
lichen Bestimmung des Erfüllungsortes abgesehen wird
und der Erfüllungsort aus dem Gesetz allein gewonnen
werden muss, so führt dies 2ium Ergebnis, dass Zürich
der Erfüllungsort ist. Unter· dem « Versicherten» im
Sinne der angeführten Vorschrift, die eine Unterschei-
dung zwischen Versicllerungsnehmer, Versichertem und
Anspruchsberechtigtem nicht macht, muss nämlich der
Anspruchsberechtigte verstanden werden. Nur bei dieser
Auslegung vermag jene Vorschrift den mit ihr ver-
folgten Zweck zu erfüllen, dass entgegen den früher
vielfach geltenden Versicherungsbedingung n, welche
die Zahlung am Sitze der Versicherungsunternehmung
vorsahen, derjenige, welchem Versicherungsleistungen
vertraglich zugesichert worden sind, sie auch innerhalb
Versicherungsvertrag. N° 57.
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seines Wohnsitzkantons soll beziehen und gerichtlich
geltend machen können. Diese Voraussetzung trifft
aber vorliegend unbezweifelbar zu, wo bei einer ge-
mischten Versicherung schon durch den Versicherungs-
vertrag selbst für den Fall, dass die Versicherungssumme
durch den Tod des Versicherten fällig werde, sie einem
dritten Begünstigten versprochen wurde. Die Proroga-
tionsklausel endlich ist für die Frage der örtlichen Zu-
ständigkeit zur. Kraftloserldärung der Polize ohne jeden
Belang, da die Vorschrift des Art. 13 VVG durch Ver-
tragsabrede nicht abgeändert werden darf (Art. 97
VVG). Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Zu-
ständigkeit der Zürcher Gerichte zur Entscheidung
über das Amortisationsgesuch des Beschwerdeführers
verneint.
3. -
Im weiteren hat die Vorinstanz angenommen,
dass das Amortisationsverfahren « nur von den Rechts-
nachfolgern und Erben der Versicherten, nicht aber
vom Gesuchsteller, der die vermisste Urkunde nie im
Besitz gehabt hat », verlangt werden könnte. Diese
Auffassung scheint sich auf den deutschen Wortlaut
des Art. 13 VVG stützen zu können, wonach, wenn die
Polize vermisst wird, derjenige, dem sie abhanden ge-
kommen ist, die Kraftloserklärung der Urkunde bean-
tragen kann. Indessen ist diese Fassung zu eng, wie die
französische Redaktion zeigt : « Si la police a disparu,
celui a qui elle manque peut demander ... l'annulation
du titre; » diese lässt für ein Amortisationsgesuch des
Begünstigten auch dann Raum, wenn er nie vorher im
Besitz der Polize war, weil sie ihm fehlt. sobald er die
ihm daraus zustehenden Rechte ausüben will. Ein drin-
gendes praktische Bedürfnis erheischt denn auch, dass
dem Begünstigten, zumal wenn er einziger Anspruchs-
berechtigter ist,· das Amortisationsverfahren nicht ver-
schlossen wird, da die Erben des Versicherungsnehmers,
die ihm auch im Besitz nachfolgen (Art. 560 Abs. 2
ZGB), kaum zur Durchführung des Amortisationsver-
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Versicherungsvertrag. N° 57.
fahrens schreiten werden, um dem Begünstigten die
Geltendmachung eines Versicherungsanspruches zu er-
. möglichen, der ihnen entzogen worden ist. Hiegegen lässt
sich nichts daraus herleiten, dass die Entwürfe, welche
das Amortisationsrecht dem Anspruchsberechtigten zu-
erkannt hatten, zu Gunsten der erwähnten Fassung ge-
ändert wQrden sind; denn die der Änderung vorange-
gangenen Beratungen ergeben nichts dafür, dass auch
in Fällen, wo nur oder wesentlich nur ein Begünstigter,
der nie Besitzer der Polize gewesen war, ein Interesse
an der' Kraftloserklärung hat, diese ihm versagt sein
soll. Die Vorinstanz wird also das Amortisationsgesuch
des Beschwerdeführers auch nicht etwa mangels Legiti-
mationdessell:>~n verwerfen dürfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21.
April 1925 aufgehoben.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
58. 'C1rteU der II. Zivilabteilunss vom 30. September 1926
i. S. Xnöpfli gegen Aarburg.
Beistandschaft und Sicherstellung des
Kindesvermögens nach Art. 297 ZGB;
Art. 282, 283. 297 und 298 ZGB; Art. 86 OG.
Gegen die Anordnung geeigneter Vorkehren nach Art. 297
Abs. 2 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nur soweit
zulässig, als dadurch die Elternrechte des Inhabers der elter-
lichen Gewalt verletzt sind. Art. 86 Ziff. 2 OG (Erw. 1).
Die Bei s t a n d s c h a f t nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist
nur möglich mit der Ermächtigung für einzelne bestimmte
Massnahmen oder als Auf s ich t s bei s t a n d s c h a f t
zur Beaufsichtigung der Verwaltung des Kindesvermögens.
das nach wie vor vom Inhaber der elterlichen Gewalt ver-
waltet wird (Erw. 2).
Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann nach Art. 297 Abs. 2
ZGB zur Hin t e r leg u n g des Kin des ver m ö-
gen s nur soweit verhalten werden, als ihm dadurch nicht
die Verfügung über Anlage und Ertrag des Vermögens ent-
zogen wird (Erw. 3).
A. -
Die Vormundschaftsbehörde Aarburg bestellte
am 21. März 1921 den beiden unmündigen Kindern des
Beschwerdeführers nach dem Tode seiner Ehefrau einen
Beistand und verlangte die Hinterlegung des Kindes-
vermögens, da dieses laut dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Invertar seit dem Tode der Erblasserin
wesentlich zurückgegangen war. Die Beistandschaft
blieb bestehen, auch nachdem die Teilung der Hinter-
lassenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen
diesem und dem Beistand seiner Kinder durchgeführt
war, und das Kindesvermögen blieb, soweit es nicht aus
Fahrnissen bestand, in der Waiselllade hinterlegt. Am
AS 51 11 -
1925
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