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51_II_353

BGE 51 II 353

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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352

Prozessm:bt. N° 56.

es wäre denn, dass das kantonale Gericht -

unrichtiger-

weise -

Bundesrecht zur Anwendung gebracht haben

sollte (Art. 56 OG). Die Vorinstanz hat zunächst ange-

. nommen, dass der Kläger den von ihm behaupteten

Vorbehalt wirklich angebracht habe und dass daher

«der eingereichte Vertragsentwurf erst nach Erfüllung

dieser Vorbehalte den vereinbarten Willen der Kontra-

henten enthielt». Es liesse sich vielleicht die Auffassung

vertreten, der hier in Rede stehende Streitpunkt sei

nicht ausschliesslich nach kantonalem Beurkundungsrecht

-

den Normen über die Zulässigkeit bedingter Anträge

auf Beurkundung -

zu entscheiden, sondern auch unter

Heranziehung der Vorschriften des OR betreffend das

Erfordernis der Uebereinstimmung der Willensäusserungen

der Vertragschliessenden; würde unter diesem Gesichts-

punkt auf die Berufung einzutreten sein, so ergäbe sich

dann freilich sofort, dass dem Bundesgericht die Nach-

prüfung dieses Punktes doch entzogen wäre, weil er

eine reine Tatfrage betrifft. Indessen braucht zu dieser

Frage nicht Stellung genommen zu werden, weil die

Vorinstanz in dem Schreiben des Grundbuchverwalters

-

der gemäss Art. 165 des EG z. ZGB für den Kanton

Graubünden zugleich Urkundsperson ist -

vom 29. Ja-

nuar 1924 an den Kläger eine Ablehnung des AntraGes

auf öffentliche Beurkundung des

ihm vorgelegfen

Kaufvertragsentwurfes erblickt und ausgesprochen hat,

dass der Grundbuchverwalter' nach dieser Ablehnung

-

zumal ohne sie widerrufen zu haben -

ohne neuen

P~rteiantrag zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung

mcht mehr befugt war. Für diese Entscheidung stellte

die Vorinstanz in keiner Weise darauf ab, ob das Schrei-

ben des Grundbuchverwalters auf den vom Kläger

angeblich gemachten Vorbehalt oder aber auf eine v~m

Grundbuchverwalter selbst gesetzte Bedingung zurück-

zuführen sei; somit handelt es sich dabei um eine Rechts-

frage, welChe ausschliesslich nach dem kantonalen Be-

urkundungsrecht zu beurteilen war und welche die

. I

Vemcherungsvertrag. N° 57.

S5S

Vorinstanz denn auch ohne ersichtliche Heranziehung

einer bundesrechtIichen Norm beurteilt hat. Dieser

Entscheidungsgrund genügt für sich allein, um die Be-

rufung als unzulässig erscheinen zu lassen.

Demnach eTkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

57. Urteil der Ir. ZivilabteiJtng vcm 24. Sepum1:er 1925

i. S. Thürkauf.

Kraftloserklärung von Versicherungs-

pol i zen, Art. 13 VVG:

Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwe~de, auch gegen den

Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, Art. 86 Ziff. 4

OG (Erw. 1).

Bestimmung des Gerichtsstandes bezw. Erfüllungsortes, spe-

ziell bei der Versicherung zu Gunsten eines Dritten, Art. 2

Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung

von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs-

wesens vom 25. Juni 1885 (Erw. 2).

Legitimation des Begünstigten zum Amortisationsantrag,

auch wenn er die Polize nie besessen hat (Erw. 3):

A. -

Am 20. November 1922 schloss die damals in

Zürich wohnende Paula Schüepp mit der Lebensver-

sicherungsgesellschaft La Genevoise in Genf durch Ver-

mittlung ihres Agenten Paul Thürkauf eine gemischte

Versicherung über 10,000 Fr. ab. Auf Grund der im

Versicherungsantrag enthaltenen Begünstigungsklausel

verpflichtete sich La Genevoise,

« diese Summe am

20. November 1947 auszubezahlen und zwar an die

Versicherte selbst, wenn sie diesen Termin überlebt,

wenn nicht, sofort nach ihrEm Ableben an Herrn Paul

354

Verstchenmgsvertrag. N" 57.

Thürkauf ...• wenn verheiratet an ihren Ehemann ... »

Den Allgemeinen Versicherungsbedingnngen ist zu ent-

nehmen:

«Art. 17: Die von der Gesellschaft auf Grund des

Vertrages geschuldeten Summen werden dem alleinigen

Begünstigten direkt oder dem Bevollmächtigten der

Ansprnchsberechtigten ausbezahlt .....

» Art. 20: (Gerichtsstand) Streitigkeiten, die bezüglich

der Erfüllung des Versicherungsvertrages entstehen

könnten, sind vor dem zuständigen Gericht des Ge-

schäftssitzes der Gesellschaft oder vor dem zuständigen

Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherten

zum Austrag zu bringen.»

In der Folge verlegte Paula Schüepp ihren Wohn-

sitz nach Neuchätel. Am 15. Juli 1924 starb sie. Auf

die Versicherungssumme erheben sowohl Thürkauf als

auch die in Frauenfeld wohnenden Eltern der Ver-

sicherten Anspruch, welche die Gültigkeit der Begüns-

tigung bestreiten. Da die Polize im Nachlass nicht ge-

funden wurde, stellte der in Zürich wohnende Thür-

kauf beim dortigen Bezirksgericht Antrag auf deren

Kraftloserklärung.

B. -

Durch Beschluss vom 21. April 1925 hat das

Obergericht des Kantons Zürich das Aufrufsbegehren

von der Hand gewiesen.

C. -

Am 6. Mai führte Thürkauf beim Bundesgericht

Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Ober-

gerichts sei aufzuheben, das Aufrufsbegehren sei in

Zürich durchzuführen ....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen,

dass nach Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes be-

treffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im

Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885

(VAG)' der Erfüllungsort durch den letzten Wohnsitz

der Versicherten bestimmt werde, weil der Versicherungs-

Versicherungsvertrag. N° 57.

355

vertrag nicht das kantonale Domizil der Unternehmung

als Erfüllungsort vorsehe, und hat daher in Anwen-

dung des Art. 13 VVG angenommen, dass für die Durch-

führung des Amortisationsverfahrens der neuenbur-

gisehe Richter zuständig sei. Betrifft die Beschwerde

somit in erster Linie eine Gerichtsstandsfrage, so ist

sie doch nicht in Anwendung des Art. 189 Abs. 3

OG als staatsrechtliche, sondern

als zivilrechtliche

Beschwerde zu behandeln. Sind nämlich nach Art. 13

VVG für die Kraftloserklärung von Versicherungs-

polizen im allgemeinen die Vorschriften über die Kraft-

loserklärung von Inhaberpapieren massgebend, so müssen

letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Kraft-

loserklärung von Polizen auch mit dem gleichen Rechts-

mittel an das Bundesgericht weitergezogen werden

können wie Entscheide über die Kraftloserklärung von

Inhaberpapieren, also gemäss Art. 86 Ziff. 4 OG mit

der zivilrechtlichen Beschwerde; so ist denn das Bundes-

gericht unbedenklich schon auf eine zivilrechtliche

Beschwerde wegen

Kraftloserklärung von

Namen-

papieren eingetreten, obwohl sie in Art. 86 Ziff. 4 OG

ebensowening wie die Versicherungspolizen aufgeführt

sind (AS 49 II S. 354 ff.; vgl. auch GIESKER-ZELLER,

Zivilrechtliche Beschwerde, S. 97 f.). Anderseits ist

bereits mehrfach ausgesprochen worden, dass in den-

jenigen Fällen, wo die zivilrechtliche Beschwerde statt-

haft ist, dies auch schon bezüglich des Entscheides über

die örtliche Zuständigkeit gilt (AS 50 II S. 97 f. Erw. 2;

51 II S. 42 Erw. 1).

2. -

Der Auffassung der Vorinstanz, dass La Gene-

poise die Versicherungssumme in Neuchatei zu be-

zahlen habe, kann das Bundesgericht unter zwei Gesichts-

punkten nicht beistimmen. Zunächst liesse es sich nicHt

rechtfertigen, die von der Vorinstanz zur Anwendung

gebrachte Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG,

wonach die Privatversicherungsunternehmungen

ge-

halten sind. alle ihre Verbindlichkeiten im Domizil des

356

Versicherungsvertrag. No 57.

Versicherten zu erfüllen, sofern nicht der Versicherungs-

vertrag das kantonale Domizil der Unternehmung als

. Erfüllungsort vorsieht, dahin auszulegen, dass es un-

zulässig wäre, im Versicherungsvertrag einen andern,

dem Anspruchsberechtigten günstigeren Erfüllungsort

zu vereinbaren. Wenn nun Art. 17 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für den Fall der Bezeichnung

eines Dritten als Begünstigten vorsieht, dass die Ver-

sicherungssumme « dem alleinigen Begünstigten direkt»

ausbezahlt werde, so ist hierin eine vertragliche Be-

stimmung des Erfüllungsortes in dem Sinne zu sehen,

dass, sofern die Versicherungssumme an einen Begün-

stigten zu zahlen ist, dies an dessen Wohnort zu ge-

schehen habe. Darauf, dass die gesetzlichen Erben der

Versicherten die Gültigkeit der Begünstigung des Be-

schwerdeführers bestreiten, kann vorderhand nichts an-

kommen, weil die Bezeichnung des Beschwerdeführers

äusserlich allen an eine Begünstigung zu stellenden

Anforderungen genügt und im Amortisationsverfahren

nicht darüber zu befinden ist, ob sie wegen der Person

des Begünstigten oder der Art und Weise des Zustande-

kommens mit einem ihre 'Wirksamkeit ausschliessenden

Mangel behaftet sei. Aber auch wenn von dieser vertrag-

lichen Bestimmung des Erfüllungsortes abgesehen wird

und der Erfüllungsort aus dem Gesetz allein gewonnen

werden muss, so führt dies 2ium Ergebnis, dass Zürich

der Erfüllungsort ist. Unter· dem « Versicherten» im

Sinne der angeführten Vorschrift, die eine Unterschei-

dung zwischen Versicllerungsnehmer, Versichertem und

Anspruchsberechtigtem nicht macht, muss nämlich der

Anspruchsberechtigte verstanden werden. Nur bei dieser

Auslegung vermag jene Vorschrift den mit ihr ver-

folgten Zweck zu erfüllen, dass entgegen den früher

vielfach geltenden Versicherungsbedingung n, welche

die Zahlung am Sitze der Versicherungsunternehmung

vorsahen, derjenige, welchem Versicherungsleistungen

vertraglich zugesichert worden sind, sie auch innerhalb

Versicherungsvertrag. N° 57.

357

seines Wohnsitzkantons soll beziehen und gerichtlich

geltend machen können. Diese Voraussetzung trifft

aber vorliegend unbezweifelbar zu, wo bei einer ge-

mischten Versicherung schon durch den Versicherungs-

vertrag selbst für den Fall, dass die Versicherungssumme

durch den Tod des Versicherten fällig werde, sie einem

dritten Begünstigten versprochen wurde. Die Proroga-

tionsklausel endlich ist für die Frage der örtlichen Zu-

ständigkeit zur. Kraftloserldärung der Polize ohne jeden

Belang, da die Vorschrift des Art. 13 VVG durch Ver-

tragsabrede nicht abgeändert werden darf (Art. 97

VVG). Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Zu-

ständigkeit der Zürcher Gerichte zur Entscheidung

über das Amortisationsgesuch des Beschwerdeführers

verneint.

3. -

Im weiteren hat die Vorinstanz angenommen,

dass das Amortisationsverfahren « nur von den Rechts-

nachfolgern und Erben der Versicherten, nicht aber

vom Gesuchsteller, der die vermisste Urkunde nie im

Besitz gehabt hat », verlangt werden könnte. Diese

Auffassung scheint sich auf den deutschen Wortlaut

des Art. 13 VVG stützen zu können, wonach, wenn die

Polize vermisst wird, derjenige, dem sie abhanden ge-

kommen ist, die Kraftloserklärung der Urkunde bean-

tragen kann. Indessen ist diese Fassung zu eng, wie die

französische Redaktion zeigt : « Si la police a disparu,

celui a qui elle manque peut demander ... l'annulation

du titre; » diese lässt für ein Amortisationsgesuch des

Begünstigten auch dann Raum, wenn er nie vorher im

Besitz der Polize war, weil sie ihm fehlt. sobald er die

ihm daraus zustehenden Rechte ausüben will. Ein drin-

gendes praktische Bedürfnis erheischt denn auch, dass

dem Begünstigten, zumal wenn er einziger Anspruchs-

berechtigter ist,· das Amortisationsverfahren nicht ver-

schlossen wird, da die Erben des Versicherungsnehmers,

die ihm auch im Besitz nachfolgen (Art. 560 Abs. 2

ZGB), kaum zur Durchführung des Amortisationsver-

358

Versicherungsvertrag. N° 57.

fahrens schreiten werden, um dem Begünstigten die

Geltendmachung eines Versicherungsanspruches zu er-

. möglichen, der ihnen entzogen worden ist. Hiegegen lässt

sich nichts daraus herleiten, dass die Entwürfe, welche

das Amortisationsrecht dem Anspruchsberechtigten zu-

erkannt hatten, zu Gunsten der erwähnten Fassung ge-

ändert wQrden sind; denn die der Änderung vorange-

gangenen Beratungen ergeben nichts dafür, dass auch

in Fällen, wo nur oder wesentlich nur ein Begünstigter,

der nie Besitzer der Polize gewesen war, ein Interesse

an der' Kraftloserklärung hat, diese ihm versagt sein

soll. Die Vorinstanz wird also das Amortisationsgesuch

des Beschwerdeführers auch nicht etwa mangels Legiti-

mationdessell:>~n verwerfen dürfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und der Ent-

scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21.

April 1925 aufgehoben.

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

58. 'C1rteU der II. Zivilabteilunss vom 30. September 1926

i. S. Xnöpfli gegen Aarburg.

Beistandschaft und Sicherstellung des

Kindesvermögens nach Art. 297 ZGB;

Art. 282, 283. 297 und 298 ZGB; Art. 86 OG.

Gegen die Anordnung geeigneter Vorkehren nach Art. 297

Abs. 2 ZGB ist die zivilrechtliche Beschwerde nur soweit

zulässig, als dadurch die Elternrechte des Inhabers der elter-

lichen Gewalt verletzt sind. Art. 86 Ziff. 2 OG (Erw. 1).

Die Bei s t a n d s c h a f t nach Art. 297 Abs. 2 ZGB ist

nur möglich mit der Ermächtigung für einzelne bestimmte

Massnahmen oder als Auf s ich t s bei s t a n d s c h a f t

zur Beaufsichtigung der Verwaltung des Kindesvermögens.

das nach wie vor vom Inhaber der elterlichen Gewalt ver-

waltet wird (Erw. 2).

Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann nach Art. 297 Abs. 2

ZGB zur Hin t e r leg u n g des Kin des ver m ö-

gen s nur soweit verhalten werden, als ihm dadurch nicht

die Verfügung über Anlage und Ertrag des Vermögens ent-

zogen wird (Erw. 3).

A. -

Die Vormundschaftsbehörde Aarburg bestellte

am 21. März 1921 den beiden unmündigen Kindern des

Beschwerdeführers nach dem Tode seiner Ehefrau einen

Beistand und verlangte die Hinterlegung des Kindes-

vermögens, da dieses laut dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Invertar seit dem Tode der Erblasserin

wesentlich zurückgegangen war. Die Beistandschaft

blieb bestehen, auch nachdem die Teilung der Hinter-

lassenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen

diesem und dem Beistand seiner Kinder durchgeführt

war, und das Kindesvermögen blieb, soweit es nicht aus

Fahrnissen bestand, in der Waiselllade hinterlegt. Am

AS 51 11 -

1925

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