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51_II_350

BGE 51 II 350

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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S50

Prozessreeht. NO 56.

noch ausgeführt werden,inwiefem nach der Ansicht des

Berufungsklägers die Korrektur der aktenwidrigen Fest-

stellung eine andere als die im angefochtenen Urteil

. ausgesprochene Rechtsfolge nach sich ziehen soll. Eine

. Eingabe, welche sich auf die Bezeichnung aktenwidriger

Feststellungen und der damit in Widerspruch stehenden

Akten beschränkt wie die vorliegende, erfüllt somit das

hauptsächlichste Erfordernis nicht. welches an die

Berufungsbegründungsschrift entsprechend ihrer Funk-

tion gestellt werden muss. Inwieweit diesem Erfor-

dernis allfällig durch blosse Bezugnahme auf frühere

Vorbringen genügt werden könnte. steht vorliegend nicht

zur Entscheidung.

Demnach beschliesst das Bundesgericht (Gesamtgericht) :

Die dem Gesamtgericht unterbreiteten Rechtsfragen

werden dahin entschieden.

1. dass die Unterlassung der Einlegung einer die Be-

rufung begründenden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67

Abs. 4 DG die Berufung unwirksam macht,

2. dass die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen

nicht als schriftliche Begründung der Berufung gemäss

Art. 67 Abs. 4 OG gelten kann.

56. UrteU aer II. Zivi1a.bteilung vom 9. September 1925

i. S. Jecklin und KOJ)s. gegen J'lütsch.

Unzulässigkeit der Berufung in Streitigkeiten über öffentliche

Beurkundung.

ZGB Schlusstitel Art. 55; OG Art. 56.

A. -

Am 21. Januar 1924 legten die Parteien dem

Grundbuchverwalter von Schiets einen schriftlichen

Kaufvertragsentwurf über die Liegenschaft des Klägers,

den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen Beur-

~undung vor und stellten auch den Antrag auf Eintragung

m das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte er

dama1s den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift

Prozessrecht. Ne 56.

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nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Hypo-

thekargläubiger Riffel seine Forderung, welche die

Beklagten nach dem Vertrags entwurf nicht übernahmen,

erlasse oder dass die Beklagten sie doch noch übernehmen.

Der Grundbuchverwalter verschob die öffentliche Be-

urkundung und schrieb dem Kläger am 29. Januar, er

könne den Kaufvertrag in der gegebenen Form erst

eintragen, nachdem ihm der Pfandtitel des Riffel mit

dem Löschungsvermerk und quittiert zu Banden des

neuen Eigentümers zur Löschung zugehe, womit er das

Ersuchen verband, der Kläger möchte die Sache sofort

mit Riffel erledigen, damit der Eintrag erfolgen. könne.

Am 7. Februar sodann nahm der Grundbuchverwalter

die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages und die

Eintragung in das Grundbuch vor, ohne dass der Kläger

seinem Ersuchen vom 29. Januar entsprochen oder sonst-

wie irgendwelche neue Erklärung abgegeben hätte.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

Ungültigerklärung, eventuell Nichtigerklärung des Kauf-

vertrages und Löschung des Grundbucheintrages. in

erster Linie mit der Begründung, dass der Grundbuch-

verwalter die öffentliche Beurkundung wegen des ge-

machten Vorbehaltes nicht habe vornehmen dürfen.

B. -

Durch Urteil vom 2./3. April 1925 hat das Kan-

tonsgericht von Graubünden die Klage zugesprochen,

den Kaufvertrag ungültig erklärt und die Löschung des

Grundbucheintrages angeordnet.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 55 des Schlusstitels des ZGB bestimmen

die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die

öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Danach ist in

Zivilstreitigkeiten, welche die öffentliche Beurkundung

zum Gegenstand haben, die Berufung nicht statthaft,

352

Prozessreeht. N° 56.

es wäre denn, dass das kantonale Gericht -

unrichtiger-

weise -

Bundesrecht zur Anwendung gebracht haben

sollte (Art. 56 OG). Die Vorinstanz hat zunächst ange-

. nommen, dass der Kläger den von ihm behaupteten

Vorbehalt wirklich angebracht habe und dass daher

«der eingereichte Vertragsentwurf erst nach Erfüllung

dieser Vorbehalte den vereinbarten Willen der Kontra-

henten enthielt ». Es liesse sich vielleicht die Auffassung

vertreten, der hier in Rede stehende Streitpunkt sei

nicht ausschliesslich nach kantonalem Beurkundungsrecht

-

den Normen über die Zulässigkeit bedingter Anträge

auf Beurkundung -

zu entscheiden, sondern auch unter

Heranziehung der Vorschriften des OR betreffend das

Erfordernis der Uebereinstimmung der Willensäusserungen

der Vertragschliessenden; würde unter diesem Gesichts-

punkt auf die Berufung einzutreten sein, so ergäbe sich

dann freilich sofort, dass dem Bundesgericht die Nach-

prüfung dieses Punktes doch entzogen wäre, weil er

eine reine Tatfrage betrifft. Indessen braucht zu dieser

Frage nicht Stellung genommen zu werden, weil die

Vorinstanz in dem Schreiben des Grundbuchverwalters

-

der gemäss Art. 165 des EG z. ZGB für den Kanton

Graubünden zugleich Urkundsperson ist -

vom 29. Ja-

nuar 1924 an den Kläger eine Ablehnung des AntraC1es

auf öffentliche Beurlmndungdes ihm vorgelegten

Kaufvertragsentwurfes erblickt und ausgesprochen hat,

dass der Grundbuchverwalter' nach dieser Ablehnung

-

zumal ohne sie widerrufen zu haben -

ohne neuen

P~rteiantrag zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung

mcht mehr befugt war. Für diese Entscheidung stellte

die Vorinstanz in keiner Weise darauf ab, ob das Schrei-

ben des Grundbuchverwalters auf den vom Kläger

angeblich gemachten Vorbehalt oder aber auf eine v~m

Grundbuchverwalter selbst gesetzte Bedingung zurück-

zuführen sei; somit handelt es sich dabei um eine Rechts-

frage, welChe ausschliesslich nach dem kantonalen Be-

urkundungsrecht zu beurteilen war und welche die

Versicherungsvertrag. N° 57.

S5S

Vorinstanz denn auch ohne ersichtliche Heranzjehung

einer bundesrechtlichen Norm beurteilt hat. Dieser

Entscheidungsgrund genügt für sich allein, um die Be-

rufung als unzulässig erscheinen zu lassen.

Demnach el'kennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

57. Urteil der Ir. ZivilabtEiJtng vcm 24. Sepum1:er 1925

i. S. ~hürka.uf.

Kraftloserklärung von Versicherungs-

pol i zen, Art. 13 VVG:

Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde, auch gegen den

Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, Art. 86 ZUf. 4

OG (Erw. 1).

Bestimmung des Gerichtsstandes bezw. Erfüllungsortes, spe-

ziell bei der Versicherung zu Gunsten eines Dritten, Art. 2

Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung

von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs-

wesens vom 25. Juni 1885 (Erw. 2).

Legitimation des Begünstigten zum Amortisationsantrag,

auch wenn er die PoHze nie besessen hat (Erw. 3):

A. -

Am 20. November 1922 schloss die damals in

Zürich wohnende Paula Schüepp mit der Lebensver-

sicherungsgesellschaft La Genevoise in Genf durch Ver-

mittlung ihres Agenten Paul Thürkauf eine gemischte

Versicherung über 10,000 Fr. ab. Auf Grund der im

Versicherungsantrag enthaltenen Begünstigungsklausel

verpflichtete sich La Genevoise, « diese Summe am

20. November 1947 auszubezahlen und zwar an die

Versicherte selbst, wenn sie diesen Termin überlebt,

wenn nicht, sofort nach ihn:m Ableben an Herrn PauI