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Prozessreeht. NO 56.
noch ausgeführt werden,inwiefem nach der Ansicht des
Berufungsklägers die Korrektur der aktenwidrigen Fest-
stellung eine andere als die im angefochtenen Urteil
. ausgesprochene Rechtsfolge nach sich ziehen soll. Eine
. Eingabe, welche sich auf die Bezeichnung aktenwidriger
Feststellungen und der damit in Widerspruch stehenden
Akten beschränkt wie die vorliegende, erfüllt somit das
hauptsächlichste Erfordernis nicht. welches an die
Berufungsbegründungsschrift entsprechend ihrer Funk-
tion gestellt werden muss. Inwieweit diesem Erfor-
dernis allfällig durch blosse Bezugnahme auf frühere
Vorbringen genügt werden könnte. steht vorliegend nicht
zur Entscheidung.
Demnach beschliesst das Bundesgericht (Gesamtgericht) :
Die dem Gesamtgericht unterbreiteten Rechtsfragen
werden dahin entschieden.
1. dass die Unterlassung der Einlegung einer die Be-
rufung begründenden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67
Abs. 4 DG die Berufung unwirksam macht,
2. dass die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen
nicht als schriftliche Begründung der Berufung gemäss
Art. 67 Abs. 4 OG gelten kann.
56. UrteU aer II. Zivi1a.bteilung vom 9. September 1925
i. S. Jecklin und KOJ)s. gegen J'lütsch.
Unzulässigkeit der Berufung in Streitigkeiten über öffentliche
Beurkundung.
ZGB Schlusstitel Art. 55; OG Art. 56.
A. -
Am 21. Januar 1924 legten die Parteien dem
Grundbuchverwalter von Schiets einen schriftlichen
Kaufvertragsentwurf über die Liegenschaft des Klägers,
den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen Beur-
~undung vor und stellten auch den Antrag auf Eintragung
m das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte er
dama1s den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift
Prozessrecht. Ne 56.
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nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Hypo-
thekargläubiger Riffel seine Forderung, welche die
Beklagten nach dem Vertrags entwurf nicht übernahmen,
erlasse oder dass die Beklagten sie doch noch übernehmen.
Der Grundbuchverwalter verschob die öffentliche Be-
urkundung und schrieb dem Kläger am 29. Januar, er
könne den Kaufvertrag in der gegebenen Form erst
eintragen, nachdem ihm der Pfandtitel des Riffel mit
dem Löschungsvermerk und quittiert zu Banden des
neuen Eigentümers zur Löschung zugehe, womit er das
Ersuchen verband, der Kläger möchte die Sache sofort
mit Riffel erledigen, damit der Eintrag erfolgen. könne.
Am 7. Februar sodann nahm der Grundbuchverwalter
die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages und die
Eintragung in das Grundbuch vor, ohne dass der Kläger
seinem Ersuchen vom 29. Januar entsprochen oder sonst-
wie irgendwelche neue Erklärung abgegeben hätte.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
Ungültigerklärung, eventuell Nichtigerklärung des Kauf-
vertrages und Löschung des Grundbucheintrages. in
erster Linie mit der Begründung, dass der Grundbuch-
verwalter die öffentliche Beurkundung wegen des ge-
machten Vorbehaltes nicht habe vornehmen dürfen.
B. -
Durch Urteil vom 2./3. April 1925 hat das Kan-
tonsgericht von Graubünden die Klage zugesprochen,
den Kaufvertrag ungültig erklärt und die Löschung des
Grundbucheintrages angeordnet.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 55 des Schlusstitels des ZGB bestimmen
die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die
öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Danach ist in
Zivilstreitigkeiten, welche die öffentliche Beurkundung
zum Gegenstand haben, die Berufung nicht statthaft,
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Prozessreeht. N° 56.
es wäre denn, dass das kantonale Gericht -
unrichtiger-
weise -
Bundesrecht zur Anwendung gebracht haben
sollte (Art. 56 OG). Die Vorinstanz hat zunächst ange-
. nommen, dass der Kläger den von ihm behaupteten
Vorbehalt wirklich angebracht habe und dass daher
«der eingereichte Vertragsentwurf erst nach Erfüllung
dieser Vorbehalte den vereinbarten Willen der Kontra-
henten enthielt ». Es liesse sich vielleicht die Auffassung
vertreten, der hier in Rede stehende Streitpunkt sei
nicht ausschliesslich nach kantonalem Beurkundungsrecht
-
den Normen über die Zulässigkeit bedingter Anträge
auf Beurkundung -
zu entscheiden, sondern auch unter
Heranziehung der Vorschriften des OR betreffend das
Erfordernis der Uebereinstimmung der Willensäusserungen
der Vertragschliessenden; würde unter diesem Gesichts-
punkt auf die Berufung einzutreten sein, so ergäbe sich
dann freilich sofort, dass dem Bundesgericht die Nach-
prüfung dieses Punktes doch entzogen wäre, weil er
eine reine Tatfrage betrifft. Indessen braucht zu dieser
Frage nicht Stellung genommen zu werden, weil die
Vorinstanz in dem Schreiben des Grundbuchverwalters
-
der gemäss Art. 165 des EG z. ZGB für den Kanton
Graubünden zugleich Urkundsperson ist -
vom 29. Ja-
nuar 1924 an den Kläger eine Ablehnung des AntraC1es
auf öffentliche Beurlmndungdes ihm vorgelegten
Kaufvertragsentwurfes erblickt und ausgesprochen hat,
dass der Grundbuchverwalter' nach dieser Ablehnung
-
zumal ohne sie widerrufen zu haben -
ohne neuen
P~rteiantrag zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung
mcht mehr befugt war. Für diese Entscheidung stellte
die Vorinstanz in keiner Weise darauf ab, ob das Schrei-
ben des Grundbuchverwalters auf den vom Kläger
angeblich gemachten Vorbehalt oder aber auf eine v~m
Grundbuchverwalter selbst gesetzte Bedingung zurück-
zuführen sei; somit handelt es sich dabei um eine Rechts-
frage, welChe ausschliesslich nach dem kantonalen Be-
urkundungsrecht zu beurteilen war und welche die
Versicherungsvertrag. N° 57.
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Vorinstanz denn auch ohne ersichtliche Heranzjehung
einer bundesrechtlichen Norm beurteilt hat. Dieser
Entscheidungsgrund genügt für sich allein, um die Be-
rufung als unzulässig erscheinen zu lassen.
Demnach el'kennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
57. Urteil der Ir. ZivilabtEiJtng vcm 24. Sepum1:er 1925
i. S. ~hürka.uf.
Kraftloserklärung von Versicherungs-
pol i zen, Art. 13 VVG:
Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde, auch gegen den
Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, Art. 86 ZUf. 4
OG (Erw. 1).
Bestimmung des Gerichtsstandes bezw. Erfüllungsortes, spe-
ziell bei der Versicherung zu Gunsten eines Dritten, Art. 2
Ziff. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung
von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs-
wesens vom 25. Juni 1885 (Erw. 2).
Legitimation des Begünstigten zum Amortisationsantrag,
auch wenn er die PoHze nie besessen hat (Erw. 3):
A. -
Am 20. November 1922 schloss die damals in
Zürich wohnende Paula Schüepp mit der Lebensver-
sicherungsgesellschaft La Genevoise in Genf durch Ver-
mittlung ihres Agenten Paul Thürkauf eine gemischte
Versicherung über 10,000 Fr. ab. Auf Grund der im
Versicherungsantrag enthaltenen Begünstigungsklausel
verpflichtete sich La Genevoise, « diese Summe am
20. November 1947 auszubezahlen und zwar an die
Versicherte selbst, wenn sie diesen Termin überlebt,
wenn nicht, sofort nach ihn:m Ableben an Herrn PauI