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Familienrecht. N° 67.
67. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. November 1924
i. S. Xundert gegen Xundert.
Art. 63 Ziff. 1 OG. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift
zieht die Unwirksamkeit des eingelegten Rechtsmittels
nach sich und zwar in jedem Falle, auch dann, wenn die
betreffende Streitsache, in der ein solcher Anspruch erhoben
wurde, infolge Geltendmachung weiterer Ansprüche, durcb
die allein scbon die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben
ist, zur Beurtt'ilung durch das Bundesgericht gelangt (Erw. 1).
Art. 195,214 Abs. 2 ZGB. Eingebrachtes Gut des Ehemannes.
Hiezu gehört auch, was dem Ehemanne mit Rücksicht auf
ein .künftiges Erbrecht geschenkt wurde. Verkauf einer
Liegenschaft an einen nahen Verwandten zu einem Vor-
zugspreis'! Wertsteigerung einer Liegenschaft infolge Par-
zellierung derselben'! (Erw. 2).
A. -
Mit Urteil vom 11. Februar 1924 hat das Zivil-
gericht des Kantons Glarus die Ehe des Johann Jakob
Kundert und der Frau Lina Kundert geb. Vontobel
geschieden und den Beklagten und .Widerkläger Jakob
Kundert verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten
Frau Kundert-VontobeI6871 Fr. als Drittel des ehelichen
Vorschlages herauszugeben. Ein Begehren der Klägerin
und Widerbeklagten Frau Kundert-Vontobel um Zu-
sprache einer angemessenen Genugtuungssumme im
Sinne von Art. 151 ZGB wurde, in Ermangelung eines
subjektiven Verschuldens des Jakob Kundert, abge-
wiesen.
B. -
Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des
Kantons Glarus durch Urteil vom 19. Mai 1924 mit
einer unwesentlichen, die Pflicht zum Beitrage an die
Unterhaltskosten eines Kindes betreffenden Änderung
bestätigt.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat Jakob Kundert
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Begehren : es sei das vorinstanzliche Urteil
dahin abzuändern, dass der Berufungskläger der Beru-
fungsbeklagten nicht 6871 Fr . als Drittel des ehelichen
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Vorschlages herausbezahlen müsse. Eventuell sei der
Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen, um durch
Experten festzustellen, ob nicht gemäss der Behauptung
des Berufungsklägers der Verkehrswert der Liegenschaft
des Berufungsklägers schon im Momente des Erwerbes
96,000 Fr. betragen habe.
Die Berufungsbeklagte beantragt im Wege der An-
schlussberufung : es sei der vorinstanzliche Entscheid
in dem Sinne abzuändern, dass der Berufungskläger
als für die Scheidung subjektiv verantwortlich erklärt
und verpflichtet werde, der Berufungsbeklagten gemäss
Art. 151 ZGB 5000 Fr., eventuell einen durch richter-
liches Ermessen festzusetzenden Betrag zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Auf die von der Berufungsbeklagten im Wege
der Anschlussberufung geltend gemachte Genugtuungs-
forderung kann nicht eingetreten werden, weil die
Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz -
wie übrigens
auch schon vor der ersten Instanz -
die Bezifferung
der ihr unter diesem Titel zuzusprechenden Summe
vollständig in das richterliche Ermessen gestellt, ohne
weder einen Höchst-
noch einen Mindestbetrag zu
nennen. Darin liegt ein Verstoss gegen Art. 63 Ziff. 1
OG, wonach die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen
wäre anzugeben, ob der geforderte Höchstbetrag min-
destens 4000 Fr. erreiche. Wie das Bundesgericht in
konstanter Praxis· entschieden hat, zieht die Nicht-
beobachtung dieser Vorschrift die Unwirksamkeit des
eingelegten Rechtsmittels nach sich (vergl. AS 28 II
S.326; 31 II S. 783; 33 II S. 162 f.; 39 II S. 436; 40 II
S. 166; 47 II S. 224 f.; 48 II S. 411 f.). Und zwar ist
diese Wirkung eine absolute, d. h. es bleibt die Beur-
teilung eines solchen nicht bezifferten Anspruches durch
das Bundesgericht in jedem Falle versagt, auch dann,
wenn die betreffende Streitsache, in der ein solcher
Anspruch erhoben wurde, infolge Geltendmachung wei-
AS 50 11 -
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terer, anderer Anspruche, durch die allein schon die
Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben ist, zur Beur-
teilung durch das Bundesgericht gelangt. Dies folgt
• aus dem zwingenden Charakter dieser im Interesse
einer geordneten Prozessführung aufgestellten Vorschrift.
Stünde es den Parteien anheim, die Höhe eines derartigen
Anspruches erst vor Bundesgericht zu fixieren, dann
hätten sie es in der Hand, durch Einsetzung eines ent-
sprechend hohen Betrages zu bewirken, dass in einer
Streitsache, die infolge des Streitwertes der übrigen,
formgültig gestellten Anspruche nur im schriftlichen
Verfahren zu erledigen wäre, eine mündliche Partei-
verhandlung angeordnet werden müsste. Ein solches
Prozessverfahren stünde aber mit der Notwendigkeit
einer geordneten und I:aschen Abwicklung der Beru-
fungen nicht im Einklang und läge auch nicht im Inte-
resse der Parteien selbst.
2. -
Mit der Hauptberufung wendet sich der Beru-
fungskläger gegen den Zuspruch von 6871 Fr. an die
Berufungsbeklagte als angeblichen Anteil am ehelichen
Vorschlag. Dieser Forderung liegt folgender Tatbestand
zu Grunde: Am 14. Februar 1918 verkaufte der Vater
des Berufungsklägers dem Letztem sein Heimwesen
in Hinwil « samt den dem Käufer bis dato zur Bewer-
bung der Liegenschaft vom -Verkäufer überlassenen
Fahrhabegegenständen, soweit solche nicht schon im
Eigentum des Käufers sich befinden» zum Preise von
60,000 Fr. Diese Liegenschaft verkaufte der Berufungs-
kläger noch im gleichen Jahre parzellenweise weiter,
wobei er einen Mehrerlös von insgesamt 36,490 Fr. er"':
zielte. Diesen Gewinn, von dem zur Zeit der Anhebung der
Scheidungsklage unbestrittenermassen noch 23,448 Fr.
47 Cts. vorhanden waren, betrachtete die Berufungs-
beklagte als Vorschlag, wovonl sie 1/3, d. h. 7815 Fr.
82 Cts. beanspruchte. Die~Vorinstanzen stimmten dieser
Ansicht grundsätzlich bei, reduzierten aber den Forde-
rungsbetrag, weil der Berufungskläger von seinem Vater
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laut Testament vom 15. März 1919 im Hinblick auf
diesen Mehrerlös als « Ausgleich » für den Verkauf dieses
Grundstückes auf den Pflichtteil gesetzt wurde und
ihm ein Betrag von 2835 Fr. 42 Cts. entzogen worden
war. Der Vorschlag wurde daher auf 20,613 Fr. 05 Cts.
angesetzt, wovon der Berufungsbeklagten 1/3, d. h.
6871 Fr. zugesprochen wurden.
Der Berufungskläger steht auf dem Standpunkt,
dass dieser Gewinn aus dem Grundstückverkauf nicht
als Vorschlag behandelt werden dürfe. Der wahre Wert
der Liegenschaft habe schon im Momente, da ihm
diese von seinem Vater verkauft worden sei 96,000 Fr.
betragen, was seinem Vater bewusst gewesen sei. Wenn
dieser sie ihm dennoch nur für 60,000 Fr. verkauft
habe, so sei. das in der Absicht geschehen, ihm den
Mehrwert zu schenken.
Der vorliegende Streit dreht sich also darum, ob
der Mehrerlös aus dem Verkauf der fraglichen Lie-
genschaft zum eingebrachten Gut des Mannes gehöre
oder aber als Errungenschaft zu erachten sei. Das
ZGB umschreibt (in Art .. 195) nur den Begriff des ein-
geBrachten Gutes der Ehe fra u, doch ist dieser Begriff
in analoger Weise auch auf das eingebrachte Gut des
Ehe man ne s anzuwenden; darunter fällt alles, was
dem Ehemann zur Zeit der Eheschliessung gehörte oder
ihm während der Ehe infolge von Erbgang oder auf .
andere Weise unentgeltlich zufällt. Dazu gehört somit
auch, was der EheIilann mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht durch Schenkung erwirbt, wenn auch das
ZGB diesen Sonderfall -
im Gegensatz zum deutschen
BGB Art. 1521 --'- nicht ausdrücklich erwähnt. Eine
solche unentgeltliche Zuwendung kann nun auch darin
liegen, dass der zukünftige Erblasser seinem zukünftigen
Erben ein Objekt zu einem Vorzugspreise verkauft,
wobei dann die Schenkung in dem Betrage besteht,
um den der wirkliche Verkehrswert des betreffenden
Objektes den vereinbarten Kaufpreis übersteigt. Das
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setzt natürlich voraus, dass es sich auch wirklich um
einen Vorzugspreis handelt, d. h. dass der niedrige
• Preis in Begünstigungsabsicht und nicht nur infolge
mangelnder Kenntnis der Preislage gewährt wurde.
Das darf jedoch dann in der Regel vermutet werden,
wenn ein Vater seinem Sohne sein Heimwesen erheblich
unter dem Verkehrswert verkauft. Im vorliegenden
Falle kommt noch dazu, dass nach dem Berichte von
Ratsschreiber Ott in Glarus -
dessen Zulässigkeit als
Beweismittel von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt
wurde -
Vater Kundert sich geäussert hat, dass er schon
vor dem Kriege, als die Liegenschaftspreise noch erheblich
tiefer standen, das fragliche Heimwesen für 80-85,000 Fr.
hätte verkaufen können. Bei dieser Sachlage erscheint
es zweifellos, dass Vater .Kundert die Beschränkung des
Berufungsklägers auf den Pflichtteil in seinem Testa-
mente vornahm zur teilweisen Ausgleichung dieser von
ihm von vorneherein beabsichtigten Begünstigung und
nicht, wie die Vorinstanz glaubt, um nachträglich die
vom Berufungskläger erzielten, unerwarteten Gewinne
auszugleichen. Die Erwägung der Vorinstanz, dass Vater
Kundert, wenn er eine Begünstigung des Berufungs-
klägers beabsichtigt, diesen schon bei Kaufabschluss
auf den Pflichtteil gesetzt hätte, weil er ja den Augen-
blick seines Ablebens nicht habe voraussehen können,
ist nicht stichhaltig. Es kommt oft vor, dass ein Erblasser
erst dann ein Testament errithtet, wenn er seinen Tod
nahe fühlt. Das scheint auch beim vorliegenden Testa-
mente, das Vater Kundert, der am 6. Juli 1919 gestorben
ist, am 15. März 1919 errichtete, der Fall gewesen zu sein.
Muss somit angenommen werden, dass Vater Kun-
dert bei Abschluss des Kaufvertrages mit seinem Sohne
über den wahren Wert der Liegenschaft orientiert
gewesen sei, so kann nun aber nicht einfach, wie der
Berufungskläger glaubt, ohne weiteres der ganze vom
Berufungskläger durch den Weiterverkauf erzielte Mehr-
betrag als unentgeltliche Zuwendung und damit als
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sein eingebrachtes Gut erachtet werden. Denn es steht
fest, dass. der Berufungskläger das fragliche Heimwesen
parzellenweise weiter verkauft hat. Es ist daher nicht
ausgeschlossen, dass ein Teil des erzielten Mehrpreises
auf diese Parzellierung zurückzuführen ist. Ein derartiger
Gewinn wäre aber als Errungenschaft zu erachten, wenn
er auf einer besonderen Vorkehrung, auf einer Tätigkeit
des Berufungsklägers, die über eine blosse Verwal-
tungshandlung hinausgeht, beruhte. Als eingebrachtes
Gut ist der allfällige Mehrbetrag zwischen dem Kaufpreis
von 60,000 Fr. und dem Verkehrswert, den das fragliche
Heimwesen als einheitliches landwirtschaftliches Grund-
stück zur Zeit jenes Verkaufes .besass, zu erachten.
Dieser Verkehrswert, für dessen Emierung beide Parteien
eine Expertise angetragen haben, ist somit von der
Vorinstanz noch festzustellen, wobei zu' berücksichtigen
sein wird, dass gemäss Zift. 4 des Kaufvertrages in der
Verkaufssumme von 60,000 Fr. auch « die dem Käufer
bis dato zur Bewerbung der Liegenschaft vom Verkäufer
überlassenen Fahrhabegegenstände, soweit solche nicht
schon im Eigentum des Käufers sich befinden», inbe-
griffen waren. Da zwischen dem Verkauf der. Liegenschaft
von Vater Kundert an den Berufungskläger und dem
parzellenweisen Weiterverkauf derselben durch den
Letztem nur wenige Monate verstrichen sind, ist einstwei-
len nicht anzunehmen, dass der vom Berufungskläger
erzielte Mehrpreis auf einen infolge einer allgemainen
Steigerung der Bodenpreise eingetretenen Wertzuwachs,
zurückzuführen sei. Es kann deshalb heute dahingestellt'
bleiben, ob solche Konjunkturgewinne als eingebrachtes'
Gut oder aber als Errungenschaft zu erachten sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Hauptberufung wird in dem Sinne gutgeheis-
sen, dass Dispositiv 2 des Urteils des Obergerichtes
des Kantons Glarus vom 19. Mai 1924, soweit es sich
auf die Herausgabe des ehelichen Vorschlages an die
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Berufungsbeklagte bezieht, aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Feststellung
des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft in Hinwil
zur Zeit des Verkaufes derselben durch Vater Kundert
an den Berufungskläger.
2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
68. Urteil der II. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1924
i. S. W. gegen E.
Art. 369 ZGB. E n t m ü n d i gun gei n erg eis t e s-
kranken Ehefrau:
1. Legitimation der Schwester der Interdizendin zur zivil-
rechtlichen Beschwerde.
2. Eigene Angelegenheiten der Ehefrau, namentlich bei der
Güterverbindung.
3. Die ehelichen und ehelichgüterrechtlichen Rechte des
. Ehemannes vermögen die Entmündigung der Frau nicht zu
verhindern, doch bleiben sie vorbehalten.
4. Wahl des Vormundes kann vom Bundesgericht nicht üher~
, prüft werden.
I A. _
Die Rekurrentin verlangte vom Gemeinderat
E. die Entmündigung ihrer Schwester Julle K., die von
ihrem Ehemanne J. K. in E. .wegen Geic;teskrankheit
in die Irrenanstalt St. Urban verbracht worden war,
und sie beantragte, der Kra~ken sei-ein Vormund zu
geben, jedoch nicht in der Person ihres Ehemannes.
Gestützt auf ein ärztliches Gutachten stellte die Vor-
mundschaftsbehörde fest, dass Frau K. an einer schweren
Geisteskrankheit (paranoider Schizophrenie) leide, und
dass wenig Aussicht auf Heilung bestehe. Gleichwohl
sah sie von der Entmündigung ab, weil die Kranke nach
dem ärztlichen Gutachten die Sicherheit anderer nicht
gefährde, aber auch zu ihrem Schutze nicht des Bei-
standes oder der Fürsorge eines Vormundes bedürfe,
da ihr Ehemann gemäss dem für die beiden Ehegatten
herrschenden Güterrecht der Güterverbindung ihr ge-
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setzlicher Vertreter sei und für sie sorge. Die Rekur-
rentin beschwerte sich hiergegen. Ihre Beschwerde wurde
jedoch vom Regierungsrat des Kantons Luzern ~s
vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde durch EntscheId
vom 6. September 1924 abgewiesen.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin
unter Erneuerung ihres Begehrens die zivilrechtliche
Beschwerde erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Legitimation der Rekurrentin, die Bevor-
mundung ihrer Schwester zu verlangen, ist vor den
Vorinstanzen nicht beanstandet worden. Es ist daher
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach
die vor' den kantonalen Instanzen als Partei anerkannten
Drittinteressenten (Verwandten) der zu bevormundenden
Person auch zur Beschwerde an das Bundesgericht
legitimiert sind, auf die zivilrechtliehe Beschwerde der
Rekurrentin einzutreten. (BGE 1916 [41] 11 S. 637 ff.)
2. -
Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie
davon ausgeht, dass die Geisteskrankheit für sich allein
nach Art. 369 ZGB zur Entmündigung noch nicht
genügt. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut
des Artikels. Ist die Geisteskrankheit nur eine vorüber-
gehende~ sodass ein dauerndes Schutzbedürfnis für die.
kranke Person nicht vorliegt, oder ist sie harmloser
Natur, sodass eine Gefährdung der Sicherheit anderer
nicht in Betracht fällt, oder hat sie nur eine derartige
Entwicklungsstufe erreicht, dass die Urteilskraft der
kranken Person noch nicht bis zur Unfähigkeit zur Be- '
sorgung der eigenen Angelegenheiten geschwächt er-
scheint so sind die Voraussetzungen der Entmündigung
nach Art. 369 ZGB nicht gegeben. Kann jedoch ein
Geisteskranker zufolge seiner Krankheit sein Vermögen
oder seine familienrechtllchen Angelegenheiten nicht
selbst besorgen, oder bedarf er des dauernden Bei-
standes, so ist die Entmündigung unvermeidlich.