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50_II_430

BGE 50 II 430

Bundesgericht (BGE) · 1924-02-11 · Deutsch CH
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430

Familienrecht. N° 67.

67. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. November 1924

i. S. Xundert gegen Xundert.

Art. 63 Ziff. 1 OG. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift

zieht die Unwirksamkeit des eingelegten Rechtsmittels

nach sich und zwar in jedem Falle, auch dann, wenn die

betreffende Streitsache, in der ein solcher Anspruch erhoben

wurde, infolge Geltendmachung weiterer Ansprüche, durcb

die allein scbon die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben

ist, zur Beurtt'ilung durch das Bundesgericht gelangt (Erw. 1).

Art. 195,214 Abs. 2 ZGB. Eingebrachtes Gut des Ehemannes.

Hiezu gehört auch, was dem Ehemanne mit Rücksicht auf

ein .künftiges Erbrecht geschenkt wurde. Verkauf einer

Liegenschaft an einen nahen Verwandten zu einem Vor-

zugspreis'! Wertsteigerung einer Liegenschaft infolge Par-

zellierung derselben'! (Erw. 2).

A. -

Mit Urteil vom 11. Februar 1924 hat das Zivil-

gericht des Kantons Glarus die Ehe des Johann Jakob

Kundert und der Frau Lina Kundert geb. Vontobel

geschieden und den Beklagten und .Widerkläger Jakob

Kundert verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten

Frau Kundert-VontobeI6871 Fr. als Drittel des ehelichen

Vorschlages herauszugeben. Ein Begehren der Klägerin

und Widerbeklagten Frau Kundert-Vontobel um Zu-

sprache einer angemessenen Genugtuungssumme im

Sinne von Art. 151 ZGB wurde, in Ermangelung eines

subjektiven Verschuldens des Jakob Kundert, abge-

wiesen.

B. -

Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des

Kantons Glarus durch Urteil vom 19. Mai 1924 mit

einer unwesentlichen, die Pflicht zum Beitrage an die

Unterhaltskosten eines Kindes betreffenden Änderung

bestätigt.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Jakob Kundert

rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt

mit dem Begehren : es sei das vorinstanzliche Urteil

dahin abzuändern, dass der Berufungskläger der Beru-

fungsbeklagten nicht 6871 Fr . als Drittel des ehelichen

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Vorschlages herausbezahlen müsse. Eventuell sei der

Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen, um durch

Experten festzustellen, ob nicht gemäss der Behauptung

des Berufungsklägers der Verkehrswert der Liegenschaft

des Berufungsklägers schon im Momente des Erwerbes

96,000 Fr. betragen habe.

Die Berufungsbeklagte beantragt im Wege der An-

schlussberufung : es sei der vorinstanzliche Entscheid

in dem Sinne abzuändern, dass der Berufungskläger

als für die Scheidung subjektiv verantwortlich erklärt

und verpflichtet werde, der Berufungsbeklagten gemäss

Art. 151 ZGB 5000 Fr., eventuell einen durch richter-

liches Ermessen festzusetzenden Betrag zu bezahlen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Auf die von der Berufungsbeklagten im Wege

der Anschlussberufung geltend gemachte Genugtuungs-

forderung kann nicht eingetreten werden, weil die

Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz -

wie übrigens

auch schon vor der ersten Instanz -

die Bezifferung

der ihr unter diesem Titel zuzusprechenden Summe

vollständig in das richterliche Ermessen gestellt, ohne

weder einen Höchst-

noch einen Mindestbetrag zu

nennen. Darin liegt ein Verstoss gegen Art. 63 Ziff. 1

OG, wonach die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen

wäre anzugeben, ob der geforderte Höchstbetrag min-

destens 4000 Fr. erreiche. Wie das Bundesgericht in

konstanter Praxis· entschieden hat, zieht die Nicht-

beobachtung dieser Vorschrift die Unwirksamkeit des

eingelegten Rechtsmittels nach sich (vergl. AS 28 II

S.326; 31 II S. 783; 33 II S. 162 f.; 39 II S. 436; 40 II

S. 166; 47 II S. 224 f.; 48 II S. 411 f.). Und zwar ist

diese Wirkung eine absolute, d. h. es bleibt die Beur-

teilung eines solchen nicht bezifferten Anspruches durch

das Bundesgericht in jedem Falle versagt, auch dann,

wenn die betreffende Streitsache, in der ein solcher

Anspruch erhoben wurde, infolge Geltendmachung wei-

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Familienrecht. N" 67.

terer, anderer Anspruche, durch die allein schon die

Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben ist, zur Beur-

teilung durch das Bundesgericht gelangt. Dies folgt

• aus dem zwingenden Charakter dieser im Interesse

einer geordneten Prozessführung aufgestellten Vorschrift.

Stünde es den Parteien anheim, die Höhe eines derartigen

Anspruches erst vor Bundesgericht zu fixieren, dann

hätten sie es in der Hand, durch Einsetzung eines ent-

sprechend hohen Betrages zu bewirken, dass in einer

Streitsache, die infolge des Streitwertes der übrigen,

formgültig gestellten Anspruche nur im schriftlichen

Verfahren zu erledigen wäre, eine mündliche Partei-

verhandlung angeordnet werden müsste. Ein solches

Prozessverfahren stünde aber mit der Notwendigkeit

einer geordneten und I:aschen Abwicklung der Beru-

fungen nicht im Einklang und läge auch nicht im Inte-

resse der Parteien selbst.

2. -

Mit der Hauptberufung wendet sich der Beru-

fungskläger gegen den Zuspruch von 6871 Fr. an die

Berufungsbeklagte als angeblichen Anteil am ehelichen

Vorschlag. Dieser Forderung liegt folgender Tatbestand

zu Grunde: Am 14. Februar 1918 verkaufte der Vater

des Berufungsklägers dem Letztem sein Heimwesen

in Hinwil « samt den dem Käufer bis dato zur Bewer-

bung der Liegenschaft vom -Verkäufer überlassenen

Fahrhabegegenständen, soweit solche nicht schon im

Eigentum des Käufers sich befinden» zum Preise von

60,000 Fr. Diese Liegenschaft verkaufte der Berufungs-

kläger noch im gleichen Jahre parzellenweise weiter,

wobei er einen Mehrerlös von insgesamt 36,490 Fr. er"':

zielte. Diesen Gewinn, von dem zur Zeit der Anhebung der

Scheidungsklage unbestrittenermassen noch 23,448 Fr.

47 Cts. vorhanden waren, betrachtete die Berufungs-

beklagte als Vorschlag, wovonl sie 1/3, d. h. 7815 Fr.

82 Cts. beanspruchte. Die~Vorinstanzen stimmten dieser

Ansicht grundsätzlich bei, reduzierten aber den Forde-

rungsbetrag, weil der Berufungskläger von seinem Vater

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laut Testament vom 15. März 1919 im Hinblick auf

diesen Mehrerlös als « Ausgleich » für den Verkauf dieses

Grundstückes auf den Pflichtteil gesetzt wurde und

ihm ein Betrag von 2835 Fr. 42 Cts. entzogen worden

war. Der Vorschlag wurde daher auf 20,613 Fr. 05 Cts.

angesetzt, wovon der Berufungsbeklagten 1/3, d. h.

6871 Fr. zugesprochen wurden.

Der Berufungskläger steht auf dem Standpunkt,

dass dieser Gewinn aus dem Grundstückverkauf nicht

als Vorschlag behandelt werden dürfe. Der wahre Wert

der Liegenschaft habe schon im Momente, da ihm

diese von seinem Vater verkauft worden sei 96,000 Fr.

betragen, was seinem Vater bewusst gewesen sei. Wenn

dieser sie ihm dennoch nur für 60,000 Fr. verkauft

habe, so sei. das in der Absicht geschehen, ihm den

Mehrwert zu schenken.

Der vorliegende Streit dreht sich also darum, ob

der Mehrerlös aus dem Verkauf der fraglichen Lie-

genschaft zum eingebrachten Gut des Mannes gehöre

oder aber als Errungenschaft zu erachten sei. Das

ZGB umschreibt (in Art .. 195) nur den Begriff des ein-

geBrachten Gutes der Ehe fra u, doch ist dieser Begriff

in analoger Weise auch auf das eingebrachte Gut des

Ehe man ne s anzuwenden; darunter fällt alles, was

dem Ehemann zur Zeit der Eheschliessung gehörte oder

ihm während der Ehe infolge von Erbgang oder auf .

andere Weise unentgeltlich zufällt. Dazu gehört somit

auch, was der EheIilann mit Rücksicht auf ein künftiges

Erbrecht durch Schenkung erwirbt, wenn auch das

ZGB diesen Sonderfall -

im Gegensatz zum deutschen

BGB Art. 1521 --'- nicht ausdrücklich erwähnt. Eine

solche unentgeltliche Zuwendung kann nun auch darin

liegen, dass der zukünftige Erblasser seinem zukünftigen

Erben ein Objekt zu einem Vorzugspreise verkauft,

wobei dann die Schenkung in dem Betrage besteht,

um den der wirkliche Verkehrswert des betreffenden

Objektes den vereinbarten Kaufpreis übersteigt. Das

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setzt natürlich voraus, dass es sich auch wirklich um

einen Vorzugspreis handelt, d. h. dass der niedrige

• Preis in Begünstigungsabsicht und nicht nur infolge

mangelnder Kenntnis der Preislage gewährt wurde.

Das darf jedoch dann in der Regel vermutet werden,

wenn ein Vater seinem Sohne sein Heimwesen erheblich

unter dem Verkehrswert verkauft. Im vorliegenden

Falle kommt noch dazu, dass nach dem Berichte von

Ratsschreiber Ott in Glarus -

dessen Zulässigkeit als

Beweismittel von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt

wurde -

Vater Kundert sich geäussert hat, dass er schon

vor dem Kriege, als die Liegenschaftspreise noch erheblich

tiefer standen, das fragliche Heimwesen für 80-85,000 Fr.

hätte verkaufen können. Bei dieser Sachlage erscheint

es zweifellos, dass Vater .Kundert die Beschränkung des

Berufungsklägers auf den Pflichtteil in seinem Testa-

mente vornahm zur teilweisen Ausgleichung dieser von

ihm von vorneherein beabsichtigten Begünstigung und

nicht, wie die Vorinstanz glaubt, um nachträglich die

vom Berufungskläger erzielten, unerwarteten Gewinne

auszugleichen. Die Erwägung der Vorinstanz, dass Vater

Kundert, wenn er eine Begünstigung des Berufungs-

klägers beabsichtigt, diesen schon bei Kaufabschluss

auf den Pflichtteil gesetzt hätte, weil er ja den Augen-

blick seines Ablebens nicht habe voraussehen können,

ist nicht stichhaltig. Es kommt oft vor, dass ein Erblasser

erst dann ein Testament errithtet, wenn er seinen Tod

nahe fühlt. Das scheint auch beim vorliegenden Testa-

mente, das Vater Kundert, der am 6. Juli 1919 gestorben

ist, am 15. März 1919 errichtete, der Fall gewesen zu sein.

Muss somit angenommen werden, dass Vater Kun-

dert bei Abschluss des Kaufvertrages mit seinem Sohne

über den wahren Wert der Liegenschaft orientiert

gewesen sei, so kann nun aber nicht einfach, wie der

Berufungskläger glaubt, ohne weiteres der ganze vom

Berufungskläger durch den Weiterverkauf erzielte Mehr-

betrag als unentgeltliche Zuwendung und damit als

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sein eingebrachtes Gut erachtet werden. Denn es steht

fest, dass. der Berufungskläger das fragliche Heimwesen

parzellenweise weiter verkauft hat. Es ist daher nicht

ausgeschlossen, dass ein Teil des erzielten Mehrpreises

auf diese Parzellierung zurückzuführen ist. Ein derartiger

Gewinn wäre aber als Errungenschaft zu erachten, wenn

er auf einer besonderen Vorkehrung, auf einer Tätigkeit

des Berufungsklägers, die über eine blosse Verwal-

tungshandlung hinausgeht, beruhte. Als eingebrachtes

Gut ist der allfällige Mehrbetrag zwischen dem Kaufpreis

von 60,000 Fr. und dem Verkehrswert, den das fragliche

Heimwesen als einheitliches landwirtschaftliches Grund-

stück zur Zeit jenes Verkaufes .besass, zu erachten.

Dieser Verkehrswert, für dessen Emierung beide Parteien

eine Expertise angetragen haben, ist somit von der

Vorinstanz noch festzustellen, wobei zu' berücksichtigen

sein wird, dass gemäss Zift. 4 des Kaufvertrages in der

Verkaufssumme von 60,000 Fr. auch « die dem Käufer

bis dato zur Bewerbung der Liegenschaft vom Verkäufer

überlassenen Fahrhabegegenstände, soweit solche nicht

schon im Eigentum des Käufers sich befinden», inbe-

griffen waren. Da zwischen dem Verkauf der. Liegenschaft

von Vater Kundert an den Berufungskläger und dem

parzellenweisen Weiterverkauf derselben durch den

Letztem nur wenige Monate verstrichen sind, ist einstwei-

len nicht anzunehmen, dass der vom Berufungskläger

erzielte Mehrpreis auf einen infolge einer allgemainen

Steigerung der Bodenpreise eingetretenen Wertzuwachs,

zurückzuführen sei. Es kann deshalb heute dahingestellt'

bleiben, ob solche Konjunkturgewinne als eingebrachtes'

Gut oder aber als Errungenschaft zu erachten sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Hauptberufung wird in dem Sinne gutgeheis-

sen, dass Dispositiv 2 des Urteils des Obergerichtes

des Kantons Glarus vom 19. Mai 1924, soweit es sich

auf die Herausgabe des ehelichen Vorschlages an die

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Famillenrecht. N° 68.

Berufungsbeklagte bezieht, aufgehoben und die Sache

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Feststellung

des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft in Hinwil

zur Zeit des Verkaufes derselben durch Vater Kundert

an den Berufungskläger.

2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

68. Urteil der II. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1924

i. S. W. gegen E.

Art. 369 ZGB. E n t m ü n d i gun gei n erg eis t e s-

kranken Ehefrau:

1. Legitimation der Schwester der Interdizendin zur zivil-

rechtlichen Beschwerde.

2. Eigene Angelegenheiten der Ehefrau, namentlich bei der

Güterverbindung.

3. Die ehelichen und ehelichgüterrechtlichen Rechte des

. Ehemannes vermögen die Entmündigung der Frau nicht zu

verhindern, doch bleiben sie vorbehalten.

4. Wahl des Vormundes kann vom Bundesgericht nicht üher~

, prüft werden.

I A. _

Die Rekurrentin verlangte vom Gemeinderat

E. die Entmündigung ihrer Schwester Julle K., die von

ihrem Ehemanne J. K. in E. .wegen Geic;teskrankheit

in die Irrenanstalt St. Urban verbracht worden war,

und sie beantragte, der Kra~ken sei-ein Vormund zu

geben, jedoch nicht in der Person ihres Ehemannes.

Gestützt auf ein ärztliches Gutachten stellte die Vor-

mundschaftsbehörde fest, dass Frau K. an einer schweren

Geisteskrankheit (paranoider Schizophrenie) leide, und

dass wenig Aussicht auf Heilung bestehe. Gleichwohl

sah sie von der Entmündigung ab, weil die Kranke nach

dem ärztlichen Gutachten die Sicherheit anderer nicht

gefährde, aber auch zu ihrem Schutze nicht des Bei-

standes oder der Fürsorge eines Vormundes bedürfe,

da ihr Ehemann gemäss dem für die beiden Ehegatten

herrschenden Güterrecht der Güterverbindung ihr ge-

Familienrecht. N0 68.

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setzlicher Vertreter sei und für sie sorge. Die Rekur-

rentin beschwerte sich hiergegen. Ihre Beschwerde wurde

jedoch vom Regierungsrat des Kantons Luzern ~s

vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde durch EntscheId

vom 6. September 1924 abgewiesen.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin

unter Erneuerung ihres Begehrens die zivilrechtliche

Beschwerde erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Legitimation der Rekurrentin, die Bevor-

mundung ihrer Schwester zu verlangen, ist vor den

Vorinstanzen nicht beanstandet worden. Es ist daher

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach

die vor' den kantonalen Instanzen als Partei anerkannten

Drittinteressenten (Verwandten) der zu bevormundenden

Person auch zur Beschwerde an das Bundesgericht

legitimiert sind, auf die zivilrechtliehe Beschwerde der

Rekurrentin einzutreten. (BGE 1916 [41] 11 S. 637 ff.)

2. -

Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie

davon ausgeht, dass die Geisteskrankheit für sich allein

nach Art. 369 ZGB zur Entmündigung noch nicht

genügt. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut

des Artikels. Ist die Geisteskrankheit nur eine vorüber-

gehende~ sodass ein dauerndes Schutzbedürfnis für die.

kranke Person nicht vorliegt, oder ist sie harmloser

Natur, sodass eine Gefährdung der Sicherheit anderer

nicht in Betracht fällt, oder hat sie nur eine derartige

Entwicklungsstufe erreicht, dass die Urteilskraft der

kranken Person noch nicht bis zur Unfähigkeit zur Be- '

sorgung der eigenen Angelegenheiten geschwächt er-

scheint so sind die Voraussetzungen der Entmündigung

nach Art. 369 ZGB nicht gegeben. Kann jedoch ein

Geisteskranker zufolge seiner Krankheit sein Vermögen

oder seine familienrechtllchen Angelegenheiten nicht

selbst besorgen, oder bedarf er des dauernden Bei-

standes, so ist die Entmündigung unvermeidlich.