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Rt.aatsl't'cht.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
40. Urteil vom 2B. September 1934 i. S. Koccarab& .1.-G.
gegen legierungBlat des Xantona Lusern.
Die Vorschrift, von Art. 32 quater BV, wornach die Kantone
die Ausühung des Wirtschaftsgewerbes den • dur c h daR
öffentlic-he Wohl geforderten Beschrän-
k u n gen)) unterwerfen können, gilt nur für Wirtschaften
in denen gei s t i ge Ge t r ä n k e
verabreicht werden.
Alk 0 hol fr eie Wirtschaften dürfen lediglich den nach
Art. 31 Ht. e BV zulässigen gewerbepolizeilichen
Beschränkungen unte~stellt werden. ~ Anwendung diesel'
Grundsatzes auf den Fall eines
{(E x p res s - K a f fee -
Aus s c ha n k S)),
welcher in einem Kaffee-Verkaufsladen
betrieben wird.
A. -- Die Moccaraba AA-L, eine kleine Aktiengesell-
schaft, hat in ihrem Kaffee-Verkaufsladen an der Weggis-
gasse in Luzern einen sogenannten Express-Kaffee-Aus·
schank eingerichtet. Dabei wir4 die Tasse Kaffee frisch
aus der Expressmaschine zu 15 Rp., mit Milch zu 20 Rp.
und mit Rahm zu 30 Rp. verkauft.
Als die Moccaraba A.-G. darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass sie für diesen Verkauf die Bewilligung zum
Betrieb einer alkoholfreien Wirtschaft haben müsse.
stellte sie ein entsprechendes Gesuch, wurde aber vom
luzernischen Regierungsrat mit Entscheid vom 18. Dezem-
ber 1933. abgewiesen.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verlangt die Moccaraba A.-G. die Aufhebung dieses Ent-
scheides und beantragt, den Regierungsrat zu verhalten.
das Patent für alkoholfreie Wirtschaften im Sinne von
§ 12 a oder b des luzernischen Wirtschaftsgesetzes zu
erteilen.
Handels- und Üßwerbefreiheit. No 40.
25!J
G. -
Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Regierungsrat geht mit Recht davon aus,
dass der von der Beschwerdeführerin nachgesuchte Kaffee-
und Milchausschank nicht vom Nachweis des Bedürfnisses
abhängig gemacht werden darf; bezieht sich doch die
in Art. 31 c und Art. 32 quater Abs. 1 BV ausgesprochene
Ausnahme vom Grundsatz der Handels- und Gewerbe-
freiheit nur auf Wirtschaften, in denen geistige Getränke
verabreicht werden (BGE 41 I 48 ff.).
Daraus ergibt
sich dann aber ohne weiteres, dass es rechtsITrtümlich
ist, wenn der Regierungsrat weiter annimmt, alkohol-
freie Wirtschaften dürften, abgesehen von der ßedürfnis-
klausel, anderen « durch das öffentliche Wohl geforderten
Beschränkungen» im Sinne des Art. 32 quater der BV
unterstellt werden. Selbst wenn aus jener Formel ausser
der Bedürfnisklausel noch weitere, mit dem Grundsatz
der Handels- und Gewerbefreiheit unverträgliche Ein-
schränkungen abgeleitet werden könnten (vgl. BURcK-
HARDT, Komm. 3. Aufl. S. 267 A, BGE 41 I 52), so
müssten sie von Bundesrechts wegen gleich wie die
Bedürfnisklausel auf den Ausschank von geistigen Geträn-
ken beschränkt bleiben. Alkoholfreie Wirtschaften dage-
gen dürfen nur abhängig gemacht werden von Voraus-
setzungen, die nach Art. 31 e zulässig sind, also den
Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht
beeinträchtigen und sich rechtfertigen durch die polizeiliche
Sorge für die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit
oder Gesundheit. Ob diese Schranken vom angefochtenen
Entscheide innegeh~l,~!i~orfte~I3_ip...i1~ldasJ3.1ID.d~l,'lgElri~ht
-&;i~uÜber!n·üfe;-(Urteil vom 21. Oktober 1933 in Sachen
Epa~gegen-"S~h~ffhausen S. 13/14, nicht veröffentlicht).
2. -
Unter den nach Art. 31 e BV zulässigen Verfü-
gungen über Ausübung von Handel und Gewerbe werden
gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes Massnah-
260
Staatsret,ht.
men g ewe r b e pol i z eil ich e r Natur verstanden,
die also « den mit einer bestimmten Art der Gewerbe-
ausübung verbundenen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit entgegentreten
oder die Verletzung von Treu und Glauben im geschäft-
lichen Wandel durch unlautere, auf Täuschung berech-
nete Geschäftspraktiken bekämpfen wollen». (BGE 59
I III f., BURCKHARDT, Komm. S. 234 f.)
Nach diesem Grundsatz kann die angefochtene Patent-
verweigerung auf jeden Fall nicht, wie das der Regierungs-
rat in erster Linie versucht hat, mit dem Hinweis darauf
begründet werden, dass der Ausschank der Beschwerde-
führerin vorwiegend der Reklame dienen solle.
Der
wirtschaftliche Grund, aus dem jemand einen Gewerbe-
betrieb unternehme~ möchte, ist nach Art. 31 e unerheb-
lich, es liesse sich denn daraus entnehmen, dass der
Gewerbebetrieb eine der Gefahren enthalte, vor der die
Massnahmen nach Art. 31 e schützen sollen. Als solche
Gefahr könnte bei einem Reklameausschank vielleicht
unlauterer Wettbewerb in Frage kommen (vgl. das Urteil
i. S. der Epa gegen Schaffhausen S. 21). Doch wird etwas
derartiges gar nicht behauptet, sondern der Regierungsrat
hat sich ausschliesslich auf den § 2 des WirtSchaftsgesetzes
berufen; in dieser Bestimmung sei eine Bewilligung nur
für gewerbsmässige Betriebe vorgesehen, welche· jene
bewirten, {(die während der Abwesenheit von· ihrem
Haushalte Getränke oder ~ubereitete Speisen zu sich
nehmen wollen»; das sei bei dem Betriebe der Beschwerde.;
führerin nicht der Fall, weil der Hauptzweck in der
Reklame bestehe. Es mag dahingestellt bleiben, ob § 2
des Wirtschaftsgesetzes wirklich derart einschränkend
ausgelegt werden dürfte; denn wenn er diesen Sinn haben
sollte, so überschreitet er die Schranke, die dem kanto-
na.Ien Recht durch Art. 31 e BV gezogen ist, weil eine
solche Einengung der im Kaffeeausschank gegen Entgelt
liegenden gewerblichen Tätigkeit durch keine gewerbe-
polizeilichen Gründe zu rechtfertigen ist.
Handels· und Gewerbefreiheit . .so 4u.
261
Auch der Umstand, dass das kanton&.le Recht nach der
regierungsrätlichen Auslegung des § 2 WG eine solche
Betriebsart nicht kennt, ist nach ständiger Praxis kein
Grund, den Betrieb zu verbieten; nach dem Grundsatz
der Handels- und Gewerbefreiheit hat der einzelne einen
... <\nspruch auf die Ausübung gewerbepolizeilich einwand-
freier Erwerbstätigkeit, auch wenn das kantonale Recht
die betreffende Betätigung nicht vorsieht (Urteil i. S. der
Epa gegen Schaffhausen S. 20 und die dort erwähnten
Entscheide BGE 40 I 33 f., 52 I 229).
Bei dieser Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die
tatsächliche Voraussetzung des Regierungsrates, die Be-
schwerdeführerin bezwecke mit ihrem Betriebe in erster
Linie Reklame und nicht die mit dem gewerbsmässigen
Bewirten verbundene übliche Erwerbstätigkeit, haltbar
wäre, obwohl der Regierungsrat selbst bei der Erörterung
der Raumverhältnisse auf die Angabe der Beschwerde-
führerin abstellt, dass sie mit dem Ausschank einen
jährlichen Nettogewinn von 8000 Fr. erziele.
3. -
Der Regierungsrat beruft sich weiterhin auf § 2
des Wirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 27 dafür,
dass der Raum den gesetzlichen Anforderungen nicht
entspreche, weil darin auch der anderweitige Verkauf
von Kaffee und dessen Verarbeitung (Rösten und Mahlen)
vor sich gehe. Dass sonst der Raum den gesetzlichen
Anforderungen, wie sie in § 27 des Wirtschaftsgesetzes
niedergelegt sind, nicht entspreche, wird nicht behauptet.
§ 2 des Wirtschaftsgesetzes geht von der Annahme aus,
das Wirtschaftsgewerbe werde in einem besonderen Raume
betrieben. Doch ist, wie schon bemerkt, dieser Umstand
nicht genügend, um die Verweigerung der Bewilligung
vor Art. 31 der BV zu begründen, sondern es kommt
darauf an, ob die Anwendung der kantonalen Vorschrift
durch die polizeiliche Sorge für die öffentliche Ordnung
usw. im Sinne des Art. 31 e gerechtfertigt ist. Darum
hat denn auch der Regierungsrat mit Recht schon Bewilli-
gungen an Konditoreien erteilt, die das Ladenlokal gleich-
Staatsrecht.
zeitig als Erfrischungsraum verwenden (vgl. Urteil i. S. der
Epa gegen Schaffhausen S. 15 Erw. 7, S. 20 Erw. 11).
Im Unterschied dazu wird der Beschwerdeführerin gegen-
über an dem Erfordernis des besonderen Ausschankraumes
festgehalten wegen des grossen Umfanges, den der Aus~
schank nach dem angegebenen Nettogewinn annehmen
müsse, und wegen des Vorhandenseins der Mahl- und
Röstmaschine. Aber dass der Betrieb an der Weggis-
gasse wegen dieser Besonderheiten eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit oder Gesund-
heit. biete, wird nicht behauptet und noch weniger dar-
getan, wäre aber notwendig, um dessen Verbot vor Art. 31
BV zu rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin macht
durchaus glaubhaft, dass der Betrieb sich bisher ohne
Gedränge abgewickelt habe, da der Kaffee vielfach stehend
und rasch genossen werde; auch hätten sich die Mahl-
und Röstmaschinen keineswegs als störend erwiesen.
Obwohl der Verkauf schon mehr als 1 Yt Jahre im Gange
ist, haben die luzernischen Behörden nicht behauptet,
da.s Gegenteil wahrgenommen zu haben. Eine Erschwe-
rung der polizeilichen Kontrolle, die bei häufigem, all-
zugrossem Andrange im Lokal einzig in Frage kommen
könnte, ist nur gegenüber der Anregung auf Erteilung einer
Spezialbewilligung zum biossen Ausschenken von Kaffee
angeführt worden, und was für andere gewerbepolizeiliche
Interessen gelahrdet sein sollten, ist unerfindlich.
So
wird denn auch von den fuzernischen Behörden nicht
gesagt, welcher Nachteil mit dem Vorhandensein der
Mahl- und Röstmaschinen verbunden sein soll, deren
Betrieb erfahrungsgemäss lediglich das im allgemeinen
als angenehm empfundene Kaffeearoma verbreitet. Sollte
sich entgegen der bisherigen Erfahrung irgend eine ernst-
hafte Gefahr zeigen, so dürfte zu einem Verbot des ganzen
Betriebes erst geschritten werden, wenn sie nicht durch
zweckdienliche, von der Polizei eventuell anzuordnende
Massnahmen behoben werden könnte. Den Betrieb von
vorneherein zu verbieten, widerspricht dem Grundsa.tz
Oarauti" defl BürgerI'CchtH. N" 41.
und Wesen der Handels- und Gewerbefreiheit (Urteil
i. S. der Epa c. Schaffhausen S. 19 unten, BURCKHARDT
Komm. S. 23R Abs. 2). Der angefochtene Entscheid ist
daher, weil mit Art. 31 der BV unverträglich, aufzu-
heben. Ob er auch gegen Art. 4 BV verstösst, kann dahin-
gestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates vom 18. Dezember 1933 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 42. -
Voir aussi n° 42.
III. GARANTIE DES BüRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
41. Urteil vom ~s. September 1934
i. S. von Fliedner gegen Beringen.
B ü r ger r e c h t des Kin des aus der Ehe einer S c h w e i -
zer i n
mit einem R u s sen.
Beweispflicht des Kindes,
das einen schweizerischen Heimatschein verlangt, für den
behaupteten Verlust des russischen Biirgerrechts durch den
Vater.
Bedeutung des
{(N a. n sen pas ses))
für die
Frage der Staatsangehörigkeit eines in der Schweiz lebenden
Russen.
A. -
Im Juli 1913 kam der damals 16 Jahre alte rus-
sische Staatsbürger Alexander von Fliedner aus Russ-
land nach der Schweiz. Er blieb hier während des Krieges
und behielt den schweizerischen Wohnsitz auch seither
ohne Unterbruch bis heute bei. Am 28. März 1931 ver-
heiratete er sich in Zürich mit Anna Bolli, Bürgerin von
Beringen (Kt. Schaffhausen). Aus der Ehe ging der am
31. Juli 1932 geborene Sohn Alexander Nicolas von
Fliedner, der heutige Rekurrent, hervor.