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60_I_258

BGE 60 I 258

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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liaS

Rt.aatsl't'cht.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

40. Urteil vom 2B. September 1934 i. S. Koccarab& .1.-G.

gegen legierungBlat des Xantona Lusern.

Die Vorschrift, von Art. 32 quater BV, wornach die Kantone

die Ausühung des Wirtschaftsgewerbes den • dur c h daR

öffentlic-he Wohl geforderten Beschrän-

k u n gen)) unterwerfen können, gilt nur für Wirtschaften

in denen gei s t i ge Ge t r ä n k e

verabreicht werden.

Alk 0 hol fr eie Wirtschaften dürfen lediglich den nach

Art. 31 Ht. e BV zulässigen gewerbepolizeilichen

Beschränkungen unte~stellt werden. ~ Anwendung diesel'

Grundsatzes auf den Fall eines

{(E x p res s - K a f fee -

Aus s c ha n k S)),

welcher in einem Kaffee-Verkaufsladen

betrieben wird.

A. -- Die Moccaraba AA-L, eine kleine Aktiengesell-

schaft, hat in ihrem Kaffee-Verkaufsladen an der Weggis-

gasse in Luzern einen sogenannten Express-Kaffee-Aus·

schank eingerichtet. Dabei wir4 die Tasse Kaffee frisch

aus der Expressmaschine zu 15 Rp., mit Milch zu 20 Rp.

und mit Rahm zu 30 Rp. verkauft.

Als die Moccaraba A.-G. darauf aufmerksam gemacht

wurde, dass sie für diesen Verkauf die Bewilligung zum

Betrieb einer alkoholfreien Wirtschaft haben müsse.

stellte sie ein entsprechendes Gesuch, wurde aber vom

luzernischen Regierungsrat mit Entscheid vom 18. Dezem-

ber 1933. abgewiesen.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

verlangt die Moccaraba A.-G. die Aufhebung dieses Ent-

scheides und beantragt, den Regierungsrat zu verhalten.

das Patent für alkoholfreie Wirtschaften im Sinne von

§ 12 a oder b des luzernischen Wirtschaftsgesetzes zu

erteilen.

Handels- und Üßwerbefreiheit. No 40.

25!J

G. -

Der Regierungsrat beantragt Abweisung der

Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Regierungsrat geht mit Recht davon aus,

dass der von der Beschwerdeführerin nachgesuchte Kaffee-

und Milchausschank nicht vom Nachweis des Bedürfnisses

abhängig gemacht werden darf; bezieht sich doch die

in Art. 31 c und Art. 32 quater Abs. 1 BV ausgesprochene

Ausnahme vom Grundsatz der Handels- und Gewerbe-

freiheit nur auf Wirtschaften, in denen geistige Getränke

verabreicht werden (BGE 41 I 48 ff.).

Daraus ergibt

sich dann aber ohne weiteres, dass es rechtsITrtümlich

ist, wenn der Regierungsrat weiter annimmt, alkohol-

freie Wirtschaften dürften, abgesehen von der ßedürfnis-

klausel, anderen « durch das öffentliche Wohl geforderten

Beschränkungen» im Sinne des Art. 32 quater der BV

unterstellt werden. Selbst wenn aus jener Formel ausser

der Bedürfnisklausel noch weitere, mit dem Grundsatz

der Handels- und Gewerbefreiheit unverträgliche Ein-

schränkungen abgeleitet werden könnten (vgl. BURcK-

HARDT, Komm. 3. Aufl. S. 267 A, BGE 41 I 52), so

müssten sie von Bundesrechts wegen gleich wie die

Bedürfnisklausel auf den Ausschank von geistigen Geträn-

ken beschränkt bleiben. Alkoholfreie Wirtschaften dage-

gen dürfen nur abhängig gemacht werden von Voraus-

setzungen, die nach Art. 31 e zulässig sind, also den

Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht

beeinträchtigen und sich rechtfertigen durch die polizeiliche

Sorge für die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit

oder Gesundheit. Ob diese Schranken vom angefochtenen

Entscheide innegeh~l,~!i~orfte~I3_ip...i1~ldasJ3.1ID.d~l,'lgElri~ht

-&;i~uÜber!n·üfe;-(Urteil vom 21. Oktober 1933 in Sachen

Epa~gegen-"S~h~ffhausen S. 13/14, nicht veröffentlicht).

2. -

Unter den nach Art. 31 e BV zulässigen Verfü-

gungen über Ausübung von Handel und Gewerbe werden

gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes Massnah-

260

Staatsret,ht.

men g ewe r b e pol i z eil ich e r Natur verstanden,

die also « den mit einer bestimmten Art der Gewerbe-

ausübung verbundenen Gefahren für die öffentliche

Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit entgegentreten

oder die Verletzung von Treu und Glauben im geschäft-

lichen Wandel durch unlautere, auf Täuschung berech-

nete Geschäftspraktiken bekämpfen wollen». (BGE 59

I III f., BURCKHARDT, Komm. S. 234 f.)

Nach diesem Grundsatz kann die angefochtene Patent-

verweigerung auf jeden Fall nicht, wie das der Regierungs-

rat in erster Linie versucht hat, mit dem Hinweis darauf

begründet werden, dass der Ausschank der Beschwerde-

führerin vorwiegend der Reklame dienen solle.

Der

wirtschaftliche Grund, aus dem jemand einen Gewerbe-

betrieb unternehme~ möchte, ist nach Art. 31 e unerheb-

lich, es liesse sich denn daraus entnehmen, dass der

Gewerbebetrieb eine der Gefahren enthalte, vor der die

Massnahmen nach Art. 31 e schützen sollen. Als solche

Gefahr könnte bei einem Reklameausschank vielleicht

unlauterer Wettbewerb in Frage kommen (vgl. das Urteil

i. S. der Epa gegen Schaffhausen S. 21). Doch wird etwas

derartiges gar nicht behauptet, sondern der Regierungsrat

hat sich ausschliesslich auf den § 2 des WirtSchaftsgesetzes

berufen; in dieser Bestimmung sei eine Bewilligung nur

für gewerbsmässige Betriebe vorgesehen, welche· jene

bewirten, {(die während der Abwesenheit von· ihrem

Haushalte Getränke oder ~ubereitete Speisen zu sich

nehmen wollen»; das sei bei dem Betriebe der Beschwerde.;

führerin nicht der Fall, weil der Hauptzweck in der

Reklame bestehe. Es mag dahingestellt bleiben, ob § 2

des Wirtschaftsgesetzes wirklich derart einschränkend

ausgelegt werden dürfte; denn wenn er diesen Sinn haben

sollte, so überschreitet er die Schranke, die dem kanto-

na.Ien Recht durch Art. 31 e BV gezogen ist, weil eine

solche Einengung der im Kaffeeausschank gegen Entgelt

liegenden gewerblichen Tätigkeit durch keine gewerbe-

polizeilichen Gründe zu rechtfertigen ist.

Handels· und Gewerbefreiheit . .so 4u.

261

Auch der Umstand, dass das kanton&.le Recht nach der

regierungsrätlichen Auslegung des § 2 WG eine solche

Betriebsart nicht kennt, ist nach ständiger Praxis kein

Grund, den Betrieb zu verbieten; nach dem Grundsatz

der Handels- und Gewerbefreiheit hat der einzelne einen

... <\nspruch auf die Ausübung gewerbepolizeilich einwand-

freier Erwerbstätigkeit, auch wenn das kantonale Recht

die betreffende Betätigung nicht vorsieht (Urteil i. S. der

Epa gegen Schaffhausen S. 20 und die dort erwähnten

Entscheide BGE 40 I 33 f., 52 I 229).

Bei dieser Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die

tatsächliche Voraussetzung des Regierungsrates, die Be-

schwerdeführerin bezwecke mit ihrem Betriebe in erster

Linie Reklame und nicht die mit dem gewerbsmässigen

Bewirten verbundene übliche Erwerbstätigkeit, haltbar

wäre, obwohl der Regierungsrat selbst bei der Erörterung

der Raumverhältnisse auf die Angabe der Beschwerde-

führerin abstellt, dass sie mit dem Ausschank einen

jährlichen Nettogewinn von 8000 Fr. erziele.

3. -

Der Regierungsrat beruft sich weiterhin auf § 2

des Wirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 27 dafür,

dass der Raum den gesetzlichen Anforderungen nicht

entspreche, weil darin auch der anderweitige Verkauf

von Kaffee und dessen Verarbeitung (Rösten und Mahlen)

vor sich gehe. Dass sonst der Raum den gesetzlichen

Anforderungen, wie sie in § 27 des Wirtschaftsgesetzes

niedergelegt sind, nicht entspreche, wird nicht behauptet.

§ 2 des Wirtschaftsgesetzes geht von der Annahme aus,

das Wirtschaftsgewerbe werde in einem besonderen Raume

betrieben. Doch ist, wie schon bemerkt, dieser Umstand

nicht genügend, um die Verweigerung der Bewilligung

vor Art. 31 der BV zu begründen, sondern es kommt

darauf an, ob die Anwendung der kantonalen Vorschrift

durch die polizeiliche Sorge für die öffentliche Ordnung

usw. im Sinne des Art. 31 e gerechtfertigt ist. Darum

hat denn auch der Regierungsrat mit Recht schon Bewilli-

gungen an Konditoreien erteilt, die das Ladenlokal gleich-

Staatsrecht.

zeitig als Erfrischungsraum verwenden (vgl. Urteil i. S. der

Epa gegen Schaffhausen S. 15 Erw. 7, S. 20 Erw. 11).

Im Unterschied dazu wird der Beschwerdeführerin gegen-

über an dem Erfordernis des besonderen Ausschankraumes

festgehalten wegen des grossen Umfanges, den der Aus~

schank nach dem angegebenen Nettogewinn annehmen

müsse, und wegen des Vorhandenseins der Mahl- und

Röstmaschine. Aber dass der Betrieb an der Weggis-

gasse wegen dieser Besonderheiten eine Gefährdung der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit oder Gesund-

heit. biete, wird nicht behauptet und noch weniger dar-

getan, wäre aber notwendig, um dessen Verbot vor Art. 31

BV zu rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin macht

durchaus glaubhaft, dass der Betrieb sich bisher ohne

Gedränge abgewickelt habe, da der Kaffee vielfach stehend

und rasch genossen werde; auch hätten sich die Mahl-

und Röstmaschinen keineswegs als störend erwiesen.

Obwohl der Verkauf schon mehr als 1 Yt Jahre im Gange

ist, haben die luzernischen Behörden nicht behauptet,

da.s Gegenteil wahrgenommen zu haben. Eine Erschwe-

rung der polizeilichen Kontrolle, die bei häufigem, all-

zugrossem Andrange im Lokal einzig in Frage kommen

könnte, ist nur gegenüber der Anregung auf Erteilung einer

Spezialbewilligung zum biossen Ausschenken von Kaffee

angeführt worden, und was für andere gewerbepolizeiliche

Interessen gelahrdet sein sollten, ist unerfindlich.

So

wird denn auch von den fuzernischen Behörden nicht

gesagt, welcher Nachteil mit dem Vorhandensein der

Mahl- und Röstmaschinen verbunden sein soll, deren

Betrieb erfahrungsgemäss lediglich das im allgemeinen

als angenehm empfundene Kaffeearoma verbreitet. Sollte

sich entgegen der bisherigen Erfahrung irgend eine ernst-

hafte Gefahr zeigen, so dürfte zu einem Verbot des ganzen

Betriebes erst geschritten werden, wenn sie nicht durch

zweckdienliche, von der Polizei eventuell anzuordnende

Massnahmen behoben werden könnte. Den Betrieb von

vorneherein zu verbieten, widerspricht dem Grundsa.tz

Oarauti" defl BürgerI'CchtH. N" 41.

und Wesen der Handels- und Gewerbefreiheit (Urteil

i. S. der Epa c. Schaffhausen S. 19 unten, BURCKHARDT

Komm. S. 23R Abs. 2). Der angefochtene Entscheid ist

daher, weil mit Art. 31 der BV unverträglich, aufzu-

heben. Ob er auch gegen Art. 4 BV verstösst, kann dahin-

gestellt bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates vom 18. Dezember 1933 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 42. -

Voir aussi n° 42.

III. GARANTIE DES BüRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CITE

41. Urteil vom ~s. September 1934

i. S. von Fliedner gegen Beringen.

B ü r ger r e c h t des Kin des aus der Ehe einer S c h w e i -

zer i n

mit einem R u s sen.

Beweispflicht des Kindes,

das einen schweizerischen Heimatschein verlangt, für den

behaupteten Verlust des russischen Biirgerrechts durch den

Vater.

Bedeutung des

{(N a. n sen pas ses))

für die

Frage der Staatsangehörigkeit eines in der Schweiz lebenden

Russen.

A. -

Im Juli 1913 kam der damals 16 Jahre alte rus-

sische Staatsbürger Alexander von Fliedner aus Russ-

land nach der Schweiz. Er blieb hier während des Krieges

und behielt den schweizerischen Wohnsitz auch seither

ohne Unterbruch bis heute bei. Am 28. März 1931 ver-

heiratete er sich in Zürich mit Anna Bolli, Bürgerin von

Beringen (Kt. Schaffhausen). Aus der Ehe ging der am

31. Juli 1932 geborene Sohn Alexander Nicolas von

Fliedner, der heutige Rekurrent, hervor.