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52_I_227

BGE 52 I 227

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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226 Staatsrecht: lich wirke. Seine Überprüfung auf solche möglichen Wirkungen liegt deshalb im öffentlichen Interesse, gleichgültig ob es der Heilung oder Verhütung von Krankheiten oder etwas anderem dient.

4. - Der Rekurrent hat sich aber hauptsächlich dar- über beschwert, dass ihm die Bewilligung für den Vertrieb der Eutersalbe verweigert worden sei. Eine Rechtsverweigerung liegt nun vorerst nicht darin, dass die Bewilligung trotz des günstigen Gut- achtens der interkantonalen KontrollsteIle verweigert worden ist. Denn nach Ziff. 3 der interkantonalen Ver- einbarung sind die Kantone nicht an dieses Gutachten gebunden. Noch weniger massgebend ist die von der zürcherischen Gesundheitsdirektion gestützt auf dieses Gutachten dem Rekurrenten erteilte Vertriebsbewilli- gung. Diese gilt nur für den Kanton Zürich, während die gleiche Bewilligung für Zug eben verweigert worden ist. Dagegen waren die Voraussetzungen von § 17 der Verordnung vom 18. Sept. 1912 für die Verweigerung der Vertriebsbewilligung nicht erfüllt. Die Zuger Be- hörden haben nicht behauptet, dass das Tetinol gesund- heitsschädlich oder für Krankheiten empfohlen worden sei, die eine sachkundige ärztliche Behandlung erfordere. Ebensowenig haben sie geltend gemacht, es sei dafür unwahre oder schwindelhafte Reklame getrieben worden oder das Mittel sei im Preise übersetzt. Das sind aber abgesehen vom unsittlichen Zweck, der hier von vorne- herein nicht in Frage kommt, die einzigen Gründe, aus denen der Vertrieb eines Mittels verboten werden kann. Die Gefahr, dass ein Präparat irrtümlicherweise, ohne dafür empfohlen zu sein, gegen Krankheiten verwendet wird, lässt sich ohne Willkür unter keine der Vorausset- zungen von § 17 subsumieren.

5. - Aber selbst, wenn die vom Sanitätsrat dem § 17 der Verordnung gegebene Auslegung vor Art. 4 BV haltbar wäre, so würde die Vorschrift in dieser Auslegung die Handels- und Gewerbefreiheit verletzen. Art.3I litt. e BV gestattet Einschränkungen des freien Handels Handels- und .Gewerbefreiheit. N0 31. 227 und Gewerbes nur, sofern sie im öffentlichen Interesse begründet sind. Verboten sind danach vorerst solche einschränkende Polizeimassnahmen, zu deren Recht- fertigung das öffentliche Wohl nicht angerufen werden, kann. Das Verbot trifft aber im weitern auch diejenigell Massnahmen, welche an sich wohl im öffentlichen In- teresse liegen, die aber durch eine weniger weitgehende Massnahme mit gleicher Wirkung ersetzt werden können. Denn insofern ist die weitergehende Einschränkung im Gemeinwohl nicht begründet. Es ist nun zweifellos wünschenswert, dass ein Mittel, dem keine Heilwirkung zukommt, nicht gegen· Krank- heiten verwendet wird, die infolgedessen mangels rich- tiger Behandlung fortschreiten und unheilbar werden. Dieser Gefahr wird aber hinreichend vorgebeugt, wenn der Fabrikant verpflichtet wird, auf der Verpackung, in Prospekten, Inseraten und so weiter die ausschliess- liche Verwendung des Präparates anzugeben und flllen- falls ausdrücklich zu vermerken, dass ihm diese oder jene Wirkung nicht zukomme. Die Vertriebsbewilligung für das Tetinol kann deshalb an die Bedingung geknüpft werden, dass ausdrücklich bemerkt werde, die Salbe erleichtere nur das Ausmelken der Kühe. Das gänzliche Verkaufsverbot dagegen geht über das nach Art. 31 litt. e BV Zulässige hinaus. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sanitätsrates des Kantons Zug vom 6. April 1926 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

31. Urteil vom S. Oktober 1926

i. S. Frauenverein iome.nshorn gegen 'l'hurgau. Art. 31 BV. Die Bewilligung zur Eröffnung eines alkohol- freien Gasthauses darf nicht lediglich deshalb verweigert werden, weil das kantonale Wirtschaftsgesetz einen solchen Betrieb nicht vorsieht. 228 Staatsrecht. A. - Der rekurrierende Verein betreibt in Romanshorn ein Volksheim mit einer alkoholfreien 'Virtschaft. Er ersuchte . den Gemeinderat von Romanshorn um die Erteilung der Bewilligung für die Beherbergung von Gästen über Nacht. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau, an den der Gemeinderat das Gesuch weiter- leitete, entschied am 28. Juni 1926, es sei darauf nicht einzutreten, indem er auf einen Entscheid vom 22. Ok- tober 1921 verwies, worin er ausgeführt hatte, dass das Wirtschaftsgesetz Abstinenztavernenwirtschaften nicht zulasse. B. - Gegen den Entscheid vom 28. Juni 1926 hat der Frauenverein Romanshorn am 29. Juli die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht' ergriffen mit dem Antrag, er sei « aufzuheben und entweder

a) der Regierungsrat des Kantons Thurgau anzuhalten, dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, oder b) festzustellen, dass der Gesuch- steIler einer solchen Bewilligung überhaupt nicht bedarf.» Es wird geltend gemacht, dass das Verbot, Gäste zu beherbergen, Art. 31 BV verletze (BGE 41 I No. 7). C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Be- schwerde beantragt und u. a. bemerkt: « •••••• auch für den Fall, dass die Errichtung von Abstinenz-Gast- höfen unbestritten wäre, dürfte gemäss Bundesgesetz betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweite- rung von Gasthöfen vom 16. Oktober 1924 das alkohol- freie Volksheim in Romanshorn ohne Zustimmung des Bundesrates nicht dauernd zur gewerbsmässigen Be- herbergung von Gästen Verwendung finden ». Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kommt es bei der Beurteilung von Wirtschaftspatentgesuchen nicht lediglich darauf an, ob das kantonale Wirtschafts- gesetz die Erteilung des Patentes zulasse. Selbst wenn diese Frage zu verneinen ist, muss das Patent gewährt Handels- und Gewerbefreiheit. N° 31. 229 werden, sofern das eidgenössische Recht, insbesondere die Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit, dem Gesuchsteller einen Anspruch hierauf gibt. Nun kann die Bewilligung zum Betriebe einer Wirt,.. schaft nach Art. 31 BV entweder auf Grund von litt. c oder e dieses Artikels verweigert werden. Allein es steht unbestrittenermassen fest, dass im vorliegenden Fall das Patentgesuch nicht nach litt. c wegen mangelnden Bedürfnisses abgewiesen werden darf, weil der rekur- rierende Verein ein alkoholfreies Gasthaus betreiben will (vgl. BGE 41 I S. 48 ff.). Dass ihm sodann die Be- willigung hiefür auf Grund von litt. e im Interesse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit und Ge- sundheit zu verweigern sei, hat der Regierungsrat eben- falls nicht behauptet. Er erlaubt dem Rekurrenten die Eröffnung eines alkoholfreien Gasthofes lediglich deshalb nicht, weil er annimmt, dass das kantonale 'Wirtschafts- gesetz einen derartigen Gewerbebetrieb nicht vorsehe oder zulasse. Aus einem solchen Grunde darf aber der Betrieb eines Wirtschaftsgewerbes nicht verhindert werden, wie' das Bundesgericht schon wiederholt ent- schieden hat (BGE 40 I S. 31 ff. und Entscheid i. S. Gschwind g. Schwyz vom 29. Mai 1925). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben. Der Regierungsrat muss nunmehr das Patentgesuch des Rekurrenten von neuem behandeln. Er wird dabei prüfen müssen, ob ihm nach Art. 2 d. Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung von Gast- höfen vom 16. Oktober 1924 Folge zu geben sei. Ver- neint er die Frage, so steht dem Rekurrenten nach Art. 5

1. c. innert einer dreissigtägigen Frist das Recht der Beschwerde an den Bundesrat zu. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 28. Juni 1926 aufgehoben.