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52_I_227

BGE 52 I 227

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht:

lich wirke. Seine Überprüfung auf solche möglichen

Wirkungen liegt deshalb im öffentlichen Interesse,

gleichgültig ob es der Heilung oder Verhütung von

Krankheiten oder etwas anderem dient.

4. -

Der Rekurrent hat sich aber hauptsächlich dar-

über beschwert, dass ihm die Bewilligung für den Vertrieb

der Eutersalbe verweigert worden sei.

Eine Rechtsverweigerung liegt nun vorerst nicht

darin, dass die Bewilligung trotz des günstigen Gut-

achtens der interkantonalen KontrollsteIle verweigert

worden ist. Denn nach Ziff. 3 der interkantonalen Ver-

einbarung sind die Kantone nicht an dieses Gutachten

gebunden. Noch weniger massgebend ist die von der

zürcherischen Gesundheitsdirektion gestützt auf dieses

Gutachten dem Rekurrenten erteilte Vertriebsbewilli-

gung. Diese gilt nur für den Kanton Zürich, während die

gleiche Bewilligung für Zug eben verweigert worden ist.

Dagegen waren die Voraussetzungen von § 17 der

Verordnung vom 18. Sept. 1912 für die Verweigerung

der Vertriebsbewilligung nicht erfüllt. Die Zuger Be-

hörden haben nicht behauptet, dass das Tetinol gesund-

heitsschädlich oder für Krankheiten empfohlen worden

sei, die eine sachkundige ärztliche Behandlung erfordere.

Ebensowenig haben sie geltend gemacht, es sei dafür

unwahre oder schwindelhafte Reklame getrieben worden

oder das Mittel sei im Preise übersetzt. Das sind aber

abgesehen vom unsittlichen Zweck, der hier von vorne-

herein nicht in Frage kommt, die einzigen Gründe, aus

denen der Vertrieb eines Mittels verboten werden kann.

Die Gefahr, dass ein Präparat irrtümlicherweise, ohne

dafür empfohlen zu sein, gegen Krankheiten verwendet

wird, lässt sich ohne Willkür unter keine der Vorausset-

zungen von § 17 subsumieren.

5. -

Aber selbst, wenn die vom Sanitätsrat dem

§ 17 der Verordnung gegebene Auslegung vor Art. 4 BV

haltbar wäre, so würde die Vorschrift in dieser Auslegung

die Handels- und Gewerbefreiheit verletzen. Art.3I

litt. e BV gestattet Einschränkungen des freien Handels

Handels- und .Gewerbefreiheit. N0 31.

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und Gewerbes nur, sofern sie im öffentlichen Interesse

begründet sind. Verboten sind danach vorerst solche

einschränkende Polizeimassnahmen, zu deren Recht-

fertigung das öffentliche Wohl nicht angerufen werden,

kann. Das Verbot trifft aber im weitern auch diejenigell

Massnahmen, welche an sich wohl im öffentlichen In-

teresse liegen, die aber durch eine weniger weitgehende

Massnahme mit gleicher Wirkung ersetzt werden können.

Denn insofern ist die weitergehende Einschränkung im

Gemeinwohl nicht begründet.

Es ist nun zweifellos wünschenswert, dass ein Mittel,

dem keine Heilwirkung zukommt, nicht gegen· Krank-

heiten verwendet wird, die infolgedessen mangels rich-

tiger Behandlung fortschreiten und unheilbar werden.

Dieser Gefahr wird aber hinreichend vorgebeugt, wenn

der Fabrikant verpflichtet wird, auf der Verpackung,

in Prospekten, Inseraten und so weiter die ausschliess-

liche Verwendung des Präparates anzugeben und flllen-

falls ausdrücklich zu vermerken, dass ihm diese oder

jene Wirkung nicht zukomme. Die Vertriebsbewilligung

für das Tetinol kann deshalb an die Bedingung geknüpft

werden, dass ausdrücklich bemerkt werde, die Salbe

erleichtere nur das Ausmelken der Kühe. Das gänzliche

Verkaufsverbot dagegen geht über das nach Art. 31

litt. e BV Zulässige hinaus.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Sanitätsrates des Kantons Zug vom 6. April 1926

im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

31. Urteil vom S. Oktober 1926

i. S. Frauenverein iome.nshorn gegen 'l'hurgau.

Art. 31 BV. Die Bewilligung zur Eröffnung eines alkohol-

freien Gasthauses darf nicht lediglich deshalb verweigert

werden, weil das kantonale Wirtschaftsgesetz einen solchen

Betrieb nicht vorsieht.

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Staatsrecht.

A. -

Der rekurrierende Verein betreibt in Romanshorn

ein Volksheim mit einer alkoholfreien 'Virtschaft. Er

ersuchte . den Gemeinderat von Romanshorn um die

Erteilung der Bewilligung für die Beherbergung von

Gästen über Nacht. Der Regierungsrat des Kantons

Thurgau, an den der Gemeinderat das Gesuch weiter-

leitete, entschied am 28. Juni 1926, es sei darauf nicht

einzutreten, indem er auf einen Entscheid vom 22. Ok-

tober 1921 verwies, worin er ausgeführt hatte, dass das

Wirtschaftsgesetz Abstinenztavernenwirtschaften nicht

zulasse.

B. -

Gegen den Entscheid vom 28. Juni 1926 hat

der Frauenverein Romanshorn am 29. Juli die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht' ergriffen

mit dem Antrag, er sei « aufzuheben und entweder

a) der Regierungsrat des Kantons Thurgau anzuhalten,

dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung

zu erteilen, oder b) festzustellen, dass der Gesuch-

steIler einer solchen Bewilligung überhaupt nicht bedarf.»

Es wird geltend gemacht, dass das Verbot, Gäste

zu beherbergen, Art. 31 BV verletze (BGE 41 I No. 7).

C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Be-

schwerde beantragt und u. a. bemerkt:

« •••••• auch

für den Fall, dass die Errichtung von Abstinenz-Gast-

höfen unbestritten wäre, dürfte gemäss Bundesgesetz

betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweite-

rung von Gasthöfen vom 16. Oktober 1924 das alkohol-

freie Volksheim in Romanshorn ohne Zustimmung des

Bundesrates nicht dauernd zur gewerbsmässigen Be-

herbergung von Gästen Verwendung finden ».

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kommt

es bei der Beurteilung von Wirtschaftspatentgesuchen

nicht lediglich darauf an, ob das kantonale Wirtschafts-

gesetz die Erteilung des Patentes zulasse. Selbst wenn

diese Frage zu verneinen ist, muss das Patent gewährt

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 31.

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werden, sofern das eidgenössische Recht, insbesondere

die Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit, dem

Gesuchsteller einen Anspruch hierauf gibt.

Nun kann die Bewilligung zum Betriebe einer Wirt,..

schaft nach Art. 31 BV entweder auf Grund von litt. c

oder e dieses Artikels verweigert werden. Allein es steht

unbestrittenermassen fest, dass im vorliegenden Fall

das Patentgesuch nicht nach litt. c wegen mangelnden

Bedürfnisses abgewiesen werden darf, weil der rekur-

rierende Verein ein alkoholfreies Gasthaus betreiben

will (vgl. BGE 41 I S. 48 ff.). Dass ihm sodann die Be-

willigung hiefür auf Grund von litt. e im Interesse der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit und Ge-

sundheit zu verweigern sei, hat der Regierungsrat eben-

falls nicht behauptet. Er erlaubt dem Rekurrenten die

Eröffnung eines alkoholfreien Gasthofes lediglich deshalb

nicht, weil er annimmt, dass das kantonale 'Wirtschafts-

gesetz einen derartigen Gewerbebetrieb nicht vorsehe

oder zulasse. Aus einem solchen Grunde darf aber der

Betrieb eines Wirtschaftsgewerbes nicht verhindert

werden, wie' das Bundesgericht schon wiederholt ent-

schieden hat (BGE 40 I S. 31 ff. und Entscheid i. S.

Gschwind g. Schwyz vom 29. Mai 1925).

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben.

Der Regierungsrat muss nunmehr das Patentgesuch des

Rekurrenten von neuem behandeln. Er wird dabei

prüfen müssen, ob ihm nach Art. 2 d. Bundesgesetzes

betreffend Einschränkung der Erstellung von Gast-

höfen vom 16. Oktober 1924 Folge zu geben sei. Ver-

neint er die Frage, so steht dem Rekurrenten nach Art. 5

1. c. innert einer dreissigtägigen Frist das Recht der

Beschwerde an den Bundesrat zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen

und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Thurgau vom 28. Juni 1926 aufgehoben.