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Staatsrecht:
lich wirke. Seine Überprüfung auf solche möglichen
Wirkungen liegt deshalb im öffentlichen Interesse,
gleichgültig ob es der Heilung oder Verhütung von
Krankheiten oder etwas anderem dient.
4. -
Der Rekurrent hat sich aber hauptsächlich dar-
über beschwert, dass ihm die Bewilligung für den Vertrieb
der Eutersalbe verweigert worden sei.
Eine Rechtsverweigerung liegt nun vorerst nicht
darin, dass die Bewilligung trotz des günstigen Gut-
achtens der interkantonalen KontrollsteIle verweigert
worden ist. Denn nach Ziff. 3 der interkantonalen Ver-
einbarung sind die Kantone nicht an dieses Gutachten
gebunden. Noch weniger massgebend ist die von der
zürcherischen Gesundheitsdirektion gestützt auf dieses
Gutachten dem Rekurrenten erteilte Vertriebsbewilli-
gung. Diese gilt nur für den Kanton Zürich, während die
gleiche Bewilligung für Zug eben verweigert worden ist.
Dagegen waren die Voraussetzungen von § 17 der
Verordnung vom 18. Sept. 1912 für die Verweigerung
der Vertriebsbewilligung nicht erfüllt. Die Zuger Be-
hörden haben nicht behauptet, dass das Tetinol gesund-
heitsschädlich oder für Krankheiten empfohlen worden
sei, die eine sachkundige ärztliche Behandlung erfordere.
Ebensowenig haben sie geltend gemacht, es sei dafür
unwahre oder schwindelhafte Reklame getrieben worden
oder das Mittel sei im Preise übersetzt. Das sind aber
abgesehen vom unsittlichen Zweck, der hier von vorne-
herein nicht in Frage kommt, die einzigen Gründe, aus
denen der Vertrieb eines Mittels verboten werden kann.
Die Gefahr, dass ein Präparat irrtümlicherweise, ohne
dafür empfohlen zu sein, gegen Krankheiten verwendet
wird, lässt sich ohne Willkür unter keine der Vorausset-
zungen von § 17 subsumieren.
5. -
Aber selbst, wenn die vom Sanitätsrat dem
§ 17 der Verordnung gegebene Auslegung vor Art. 4 BV
haltbar wäre, so würde die Vorschrift in dieser Auslegung
die Handels- und Gewerbefreiheit verletzen. Art.3I
litt. e BV gestattet Einschränkungen des freien Handels
Handels- und .Gewerbefreiheit. N0 31.
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und Gewerbes nur, sofern sie im öffentlichen Interesse
begründet sind. Verboten sind danach vorerst solche
einschränkende Polizeimassnahmen, zu deren Recht-
fertigung das öffentliche Wohl nicht angerufen werden,
kann. Das Verbot trifft aber im weitern auch diejenigell
Massnahmen, welche an sich wohl im öffentlichen In-
teresse liegen, die aber durch eine weniger weitgehende
Massnahme mit gleicher Wirkung ersetzt werden können.
Denn insofern ist die weitergehende Einschränkung im
Gemeinwohl nicht begründet.
Es ist nun zweifellos wünschenswert, dass ein Mittel,
dem keine Heilwirkung zukommt, nicht gegen· Krank-
heiten verwendet wird, die infolgedessen mangels rich-
tiger Behandlung fortschreiten und unheilbar werden.
Dieser Gefahr wird aber hinreichend vorgebeugt, wenn
der Fabrikant verpflichtet wird, auf der Verpackung,
in Prospekten, Inseraten und so weiter die ausschliess-
liche Verwendung des Präparates anzugeben und flllen-
falls ausdrücklich zu vermerken, dass ihm diese oder
jene Wirkung nicht zukomme. Die Vertriebsbewilligung
für das Tetinol kann deshalb an die Bedingung geknüpft
werden, dass ausdrücklich bemerkt werde, die Salbe
erleichtere nur das Ausmelken der Kühe. Das gänzliche
Verkaufsverbot dagegen geht über das nach Art. 31
litt. e BV Zulässige hinaus.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Sanitätsrates des Kantons Zug vom 6. April 1926
im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
31. Urteil vom S. Oktober 1926
i. S. Frauenverein iome.nshorn gegen 'l'hurgau.
Art. 31 BV. Die Bewilligung zur Eröffnung eines alkohol-
freien Gasthauses darf nicht lediglich deshalb verweigert
werden, weil das kantonale Wirtschaftsgesetz einen solchen
Betrieb nicht vorsieht.
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Staatsrecht.
A. -
Der rekurrierende Verein betreibt in Romanshorn
ein Volksheim mit einer alkoholfreien 'Virtschaft. Er
ersuchte . den Gemeinderat von Romanshorn um die
Erteilung der Bewilligung für die Beherbergung von
Gästen über Nacht. Der Regierungsrat des Kantons
Thurgau, an den der Gemeinderat das Gesuch weiter-
leitete, entschied am 28. Juni 1926, es sei darauf nicht
einzutreten, indem er auf einen Entscheid vom 22. Ok-
tober 1921 verwies, worin er ausgeführt hatte, dass das
Wirtschaftsgesetz Abstinenztavernenwirtschaften nicht
zulasse.
B. -
Gegen den Entscheid vom 28. Juni 1926 hat
der Frauenverein Romanshorn am 29. Juli die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht' ergriffen
mit dem Antrag, er sei « aufzuheben und entweder
a) der Regierungsrat des Kantons Thurgau anzuhalten,
dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung
zu erteilen, oder b) festzustellen, dass der Gesuch-
steIler einer solchen Bewilligung überhaupt nicht bedarf.»
Es wird geltend gemacht, dass das Verbot, Gäste
zu beherbergen, Art. 31 BV verletze (BGE 41 I No. 7).
C. -
Der Regierungsrat hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt und u. a. bemerkt:
« •••••• auch
für den Fall, dass die Errichtung von Abstinenz-Gast-
höfen unbestritten wäre, dürfte gemäss Bundesgesetz
betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweite-
rung von Gasthöfen vom 16. Oktober 1924 das alkohol-
freie Volksheim in Romanshorn ohne Zustimmung des
Bundesrates nicht dauernd zur gewerbsmässigen Be-
herbergung von Gästen Verwendung finden ».
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kommt
es bei der Beurteilung von Wirtschaftspatentgesuchen
nicht lediglich darauf an, ob das kantonale Wirtschafts-
gesetz die Erteilung des Patentes zulasse. Selbst wenn
diese Frage zu verneinen ist, muss das Patent gewährt
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 31.
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werden, sofern das eidgenössische Recht, insbesondere
die Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit, dem
Gesuchsteller einen Anspruch hierauf gibt.
Nun kann die Bewilligung zum Betriebe einer Wirt,..
schaft nach Art. 31 BV entweder auf Grund von litt. c
oder e dieses Artikels verweigert werden. Allein es steht
unbestrittenermassen fest, dass im vorliegenden Fall
das Patentgesuch nicht nach litt. c wegen mangelnden
Bedürfnisses abgewiesen werden darf, weil der rekur-
rierende Verein ein alkoholfreies Gasthaus betreiben
will (vgl. BGE 41 I S. 48 ff.). Dass ihm sodann die Be-
willigung hiefür auf Grund von litt. e im Interesse der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit und Ge-
sundheit zu verweigern sei, hat der Regierungsrat eben-
falls nicht behauptet. Er erlaubt dem Rekurrenten die
Eröffnung eines alkoholfreien Gasthofes lediglich deshalb
nicht, weil er annimmt, dass das kantonale 'Wirtschafts-
gesetz einen derartigen Gewerbebetrieb nicht vorsehe
oder zulasse. Aus einem solchen Grunde darf aber der
Betrieb eines Wirtschaftsgewerbes nicht verhindert
werden, wie' das Bundesgericht schon wiederholt ent-
schieden hat (BGE 40 I S. 31 ff. und Entscheid i. S.
Gschwind g. Schwyz vom 29. Mai 1925).
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben.
Der Regierungsrat muss nunmehr das Patentgesuch des
Rekurrenten von neuem behandeln. Er wird dabei
prüfen müssen, ob ihm nach Art. 2 d. Bundesgesetzes
betreffend Einschränkung der Erstellung von Gast-
höfen vom 16. Oktober 1924 Folge zu geben sei. Ver-
neint er die Frage, so steht dem Rekurrenten nach Art. 5
1. c. innert einer dreissigtägigen Frist das Recht der
Beschwerde an den Bundesrat zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Thurgau vom 28. Juni 1926 aufgehoben.