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60_I_263

BGE 60 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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~62

Staatsrecht ..

zeitig als Erfrischungsraum verwenden (vgI. Urteil i. S. der

Epa gegen Schaffhausen S. 15 Erw. 7, S. 20 Erw. ll).

Im Unterschied dazu wird der Beschwerdeführerin gegen-

über an dem Erfordernis des besonderen AusschankraumeR

festgehalten wegen des grossen Umfanges, den der Aus-

Rchank nach dem angegebenen Nettogewinn annehmen

müsse, und wegen des Vorhandenseins der Mahl- und

Röstmaschine. Aber dass der Betrieb an der Weggis-

gasse wegen dieser Besonderheiten eine Gefährdung der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit oder Gesund-

heit biete, wird nicht behauptet und noch weniger dar-

getan, 'wäre aber notwendig, um dessen Verbot vor Art. 31

BV zu rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin macht

durchaus glaubhaft, dass der Betrieb sich bisher ohne

Gedränge abgewickelt, habe, da der Kaffee vielfach stehend

und rasch genossen werde; auch hätten sich die Mahl-

und Röstmaschinen keineswegs als störend erwiesen.

Obwohl der Verkauf schon mehr als 1 Y2 Jahre im Gange

ist. haben die luzernischen Behörden nicht behauptet,

das Gegenteil wahrgenommen zu haben. Eine Erschwe-

rung der polizeilichen Kontrolle, die bei häufigem, all-

zugrossem Andrange im Lokal einzig in Frage kommen

könnte, ist nur gegenüber der Anregung auf Erteilung einer

Spezialbewilligung zum blossen Ausschenken von Kaffee

angeführt worden, und was für andere gewerbepolizeiliche

Interessen gefährdet sein sollten, ist unerfindlich.

So

wird denn auch von den fuzernischen Behörden nicht

gesagt, welcher Nachteil mit dem Vorhandensein der

Mahl- und Röstmaschinen verbunden sein soll, deren

Betrieb erfahrungsgemäss lediglich das im allgemeinen

als angenehm empfundene Kaffeearoma verbreitet. Sollte

sich entgegen der bisherigen Erfahrung irgend eine ernst-

hafte Gefahr zeigen, so dürfte zu einem Verbot des ganzen

Betriebes erst geschritten werden, wenn sie nicht durch

zweckdienliche, von der Polizei eventuell anzuordnende

Massnahmen behoben werden könnte. Den Betrieb von

vorneherein zu verbieten, widerspricht dem Grundsatz

(}arautie des ßürgelTCcbt.'). No 4.1.

und Wesen der Handels- und Gewerbefreiheit (Urteil

i. S. der Epa c. Schaffhausen S. 19 unten, BURCKHARDT

Komm. S. 23H Abs. 2). Der angefochtene Entscheid ist

daher, weH mit Art. 31 der BV unverträglich, aufzu-

heben. Ob er auch gegen Art. 4 BV verstösst. kann dahin-

gestellt bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates vom 18. Dezember 1933 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 42. -

Voir aussi n° 42.

III. GARANTIE DES BüRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE ClTE

41. UrteU vom aB. September 1934

i. S. von lliedner gegen Beringen.

B Ü l'gel' I' e c h t des Kin d e J3 aus der Ehe einer S c h w e i -

zer i n

mit einem R u s sen.

Beweispflicht des Kindes,

das einen schweizerischen Heimatschein verlangt, für den

behaupteten Verlust des russischen Bürgerrechts durch den

Vater.

Bedeutung des

«Nansenpasses)) für die

Frage der Staatsangehörigkeit eines in der Schweiz lebenden

Russen.

A. -

Im Juli 1913 kam der damals 16 Jahre alte rus-

sische Staatsbürger Alexander von Fliedner aus Russ-

land nach der Schweiz. Er blieb hier während des Krieges

und behielt den schweizerischen Wohnsitz auch seither

ohne Unterbruch bis heute bei. Am 28. März 1931 ver-

heiratete er sich in Zürich mit Anna Bolli, Bürgerin von

Beringen (Kt. Schaffhausen). Aus der Ehe ging der am

31. Juli 1932 geborene Sohn Alexander Nicolas

VOll

Fliedner, der heutige Rekurrent, hervor.

264

StaatsJ"{l('ht.

B. -

Die Mutter des Rekurrenten ersuchte in der

Folge den Gemeinderat. Beringen um Ausstellung eines

Heimatscheines für ihren Sohn. Als das Gesuch abge-

wiesen wurde, wandte sie sich an das Bundesgericht mit

der Bitte, die Gemeinde Beringen zu beauftragen, den

verlangten Heimatschein für den Sohn Alexander zu

beschaffen.

C. -

Der Instruktionsrichter des Bundesgerichtes hat

Frau von Fliedner auf Art. 7 des russischen Bundes-

angehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931 aufmerksam

gemacht, wornach

« als Staatsangehöriger der UdSSR

kraft Geburt eine Person gilt, wenn im Zeitpunkt ihrer

Geburt beide Eltern oder ein Elternteil Staatsangehörige

der UdSSR waren» (BGE 60 I S. 74). Zugleich forderte

er sie auf, sich über einen allf"alligen Verlust der russischen

Staatsangehörigkeit durch ihren Mann vor der Geburt

des Sohnes auszusprechen. Der Antwort der Frau von

Fliedner ist zu entnehmen : Ihr Mann sei bereits seit dem

Jahr 1924/25 im Besitz eines sogenannten Nansenpasses,

welcher im vergangenen Jahr erstmals erneuert worden

sei; das zur Zeit in Kraft stehende russische Bundes-

angehörigkeitsgesetz vom 22. April 1931 könne deshalb

für ihn nicht mehr in Frage kommen, ({ da er ja um diesen

Zeitpunkt herum schon die russische Nationalität seit

mehr als sechs Jahren verloren hatte, d. h. mit dem

Zeitpunkt der Ausstellung <!ieses Nansenpasses staatenlos

erklärt wurde ».

D. -

Die Bürgergemeinde Beringen beantragt die

Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bun-

desgericht bei Beschwerden wegen Verweigerung eines

Heimatscheins auch die Frage, ob der Beschwerdeführer

Bürger der betreffenden Gemeinde sei, vorfrageweise prü-

fen.

Die Lösung, welche dabei dieser Frage gegeben

wird, hat immerhin nur die Bedeutung eines Urteils-

motives. Zu einer endgültigen Entscheidung über das

Bestehen oder Nichtbestehen des bestrittenen Bmger-

rechtsverhältnisses durch ein der Rechtskraft fähiges

Urteilsdispositiv ist das Bundesgericht in diesem Verfah-

ren nicht befugt (vgl. BGE 60 I S. 76/77 und dortige

Zitate).

2. -

Es ist nicht streitig, dass Frau von Fliedner-Bolli

ihr schweizerisches Bürgerrecht beibehalten hat, weil sie

auch dann, wenn ihr Mann bei der Verheiratung noch

Russe war, nach dessen heimatlichem Recht durch die

Verehelichung die russische Staatsangehörigkeit nicht

erwarb (vgl. BGE 60 I S. 68 und 77). Auch der heutige

Rekurrent, der Sohn Alexander Nicolas von Fliedner

muss daher als Schweizer anerkannt werden, sofern er

nicht mit der Geburt eine andere Staatsangehörigkeit -

in Betracht kommt unter den gegebenen Verhältnissen

nur die russische -

erhalten hat (BGE 60 I S. 77/78).

3. -

Letzteres ist aber nach Art. 7 des russischen

Bundesangehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931 unstrei-

tig der Fall, wenn zur Zeit der Geburt des Rekurrenten,

am 31. Juli 1932, dessen Vater diese seine ursprüngliche

Staatsangehörigkeit noch besass. In Frage kann demnach

nur kommen, ob sie ihm, und zwar schon vor diesem

Zeitpunkt, abhanden gekommen sei. Der Beweis dafür

trifft den Rekurrenten und zwar auch was die Bestimmun-

gen des russischen Rechtes, aus denen eine solche Verwir-

kung folgen würde, betrifft (Art. 22 OG, Art. 3 BZO).

4. -

Frau von Fliedner hat indessen keine Bestimmung

des russischen Rechtes genannt, nach welcher ihr Mann

aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden wäre.

Sie hat sich darauf beschränkt, den Verlust des russischen

Bürgerrechtes aus der Tatsache der Ausstellung eines

« N ansen passes » abzuleiten. Die Ausstellung eines solchen

Passes erfolgt jedoch offensichtlich nicht in der Meinung.

dass damit das allenfalls noch bestehende russische Bür-

gerrecht des Petenten untergehen solle; denn über die

Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zum russischen

26(\

Staatsrecht.

Staatsverband hat nach anerkannter Lehre grundsätzlich

nur die russische Gesetzgebung selber zu bestimmen

(BGE 60 I S. 81). Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte

dafür, dass etwa der Erteilung des N ansenpasses eine

Untersuchung darüber vorausgehen würde, ob der Petent

aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden sei,

und dass der Pass nur bei diesem Nachweis ausgestellt

würde (vgl. über die Institution des Nansenpasses das

« Arrangement relatif a la delivrance des certificats

d'identite aux refugies russes, signe a Geneve le 5 juillet

1922», veröffentlicht im amtlichen « Recueil des Traites

et des Engagements Internationaux enregistres par le

Secretariat de la Societe des Nations lJ, Bd. 13 (1922)

S. 238 ff.).

5. -

Im Entscheid in Sachen L. (60 I S. 67 ff.) hat

sich das Bundesgericht für die Annahme, dass der Vater

des damaligen Rekurrenten des russischen Bürgerrechtes

verlustig gegangen sei, auf das sovietrussische Dekret

vom 28. Oktober 1921 (gelegentlich auch als Dekret vom

15. Dezember 1921 bezeichnet), insbesondere auf dessen

Art. 1 gestützt, wo gesagt ist (vgl. BGE 60 I S. 70/71;

Journal du droit international Bd. 52 (1925) S. 551 No. 6) :

« Le conseil des commissaires du peuple arrete :

1. Les personnes appartenant aux categories ci-dessous

enumer6es et residant a l'etrltnger apres la promulgation

du present decret, sont priv6es du droit de cite russe :

a) Les personnes ayant sejourne a l'etranger plus de

5 ann6es sans interruption et qui n'auraient pas re\lu

des representations sovietiques a l'etranger, des passe-

ports etrangers ou des certificats correspondants jusqu'a

la date du leI" mars 1922.

Remarque: Le present delai ne s'etend pas aux pays

00 il n'existe pas de representation de la RSFSR; dans

ces pays, ledit delai doit etre fixe apres la creation des-

dites representations.

b) Les personnes ayant quitte la Russie apres le 7 no-

vembre 1917 sans l'autorisation du pouvoir sovietique;

Oarantie des Bürgerrechts. No 4 I.

267

e) Les personnes ne tombant pas SOUS 1e COUp des

paragraphes a) et b) du present article et qui, residant

a l'etranger, ne se sont pas fait inscrire par les represen-

tations de la RSFSR a l'etranger, dans les d6lais indiques

par le paragraphe a) et son annexe. »

Auch diese Bestimmungen lassen aber, wenigstens zur

Zeit, noch nicht den Schluss zu, dass der Ehemann Flied-

ner seine russische. Staatsangehörigkeit verloren habe.

Im Falle BGE 60 I S. 67 ff. war lit. b des zitierten Art. 1

anwendbar, weil der Ehemann L. nach dem 7. November

1917 (nämlich im Jahre 1919) ohne Erlaubnis der Soviet-

behörden aus Russland geflohen war. Hier trifft diese

Bestimmung nicht zu, da sich von Fliedner schon seit

1913 in der Schweiz aufhielt. Auch die Verwirkungstat-

bestände von lit. a) und e) kommen nicht in Betracht,

weil Sovietrussland in der Schweiz keine diplomatische

Vertretung besitzt und demgemäss die im Dekret vorge-

sehene Frist für das Gebiet der Schweiz noch nicht zu

laufen begonnen hat.

6. -

Sollte sich in der Folge herausstellen, dass der

Ehemann Fliedner tatsächlich doch nicht mehr Russe

ist und es auch schon bei der Geburt des Rekurrenten

nicht mehr war, etwa weil inzwischen einer der Ver-

wirkungstatbestände von Art. llit. a) oder e) des erwähn-

ten Erlasses mit allenfalls rückwirkender Kraft einge-

treten ist, so steht es dem Rekurrenten frei, sein Gesuch

um Ausstellung eines schweizerischen Heimatscheins zu

erneuern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.