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Staatsrecht ..
zeitig als Erfrischungsraum verwenden (vgI. Urteil i. S. der
Epa gegen Schaffhausen S. 15 Erw. 7, S. 20 Erw. ll).
Im Unterschied dazu wird der Beschwerdeführerin gegen-
über an dem Erfordernis des besonderen AusschankraumeR
festgehalten wegen des grossen Umfanges, den der Aus-
Rchank nach dem angegebenen Nettogewinn annehmen
müsse, und wegen des Vorhandenseins der Mahl- und
Röstmaschine. Aber dass der Betrieb an der Weggis-
gasse wegen dieser Besonderheiten eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit oder Gesund-
heit biete, wird nicht behauptet und noch weniger dar-
getan, 'wäre aber notwendig, um dessen Verbot vor Art. 31
BV zu rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin macht
durchaus glaubhaft, dass der Betrieb sich bisher ohne
Gedränge abgewickelt, habe, da der Kaffee vielfach stehend
und rasch genossen werde; auch hätten sich die Mahl-
und Röstmaschinen keineswegs als störend erwiesen.
Obwohl der Verkauf schon mehr als 1 Y2 Jahre im Gange
ist. haben die luzernischen Behörden nicht behauptet,
das Gegenteil wahrgenommen zu haben. Eine Erschwe-
rung der polizeilichen Kontrolle, die bei häufigem, all-
zugrossem Andrange im Lokal einzig in Frage kommen
könnte, ist nur gegenüber der Anregung auf Erteilung einer
Spezialbewilligung zum blossen Ausschenken von Kaffee
angeführt worden, und was für andere gewerbepolizeiliche
Interessen gefährdet sein sollten, ist unerfindlich.
So
wird denn auch von den fuzernischen Behörden nicht
gesagt, welcher Nachteil mit dem Vorhandensein der
Mahl- und Röstmaschinen verbunden sein soll, deren
Betrieb erfahrungsgemäss lediglich das im allgemeinen
als angenehm empfundene Kaffeearoma verbreitet. Sollte
sich entgegen der bisherigen Erfahrung irgend eine ernst-
hafte Gefahr zeigen, so dürfte zu einem Verbot des ganzen
Betriebes erst geschritten werden, wenn sie nicht durch
zweckdienliche, von der Polizei eventuell anzuordnende
Massnahmen behoben werden könnte. Den Betrieb von
vorneherein zu verbieten, widerspricht dem Grundsatz
(}arautie des ßürgelTCcbt.'). No 4.1.
und Wesen der Handels- und Gewerbefreiheit (Urteil
i. S. der Epa c. Schaffhausen S. 19 unten, BURCKHARDT
Komm. S. 23H Abs. 2). Der angefochtene Entscheid ist
daher, weH mit Art. 31 der BV unverträglich, aufzu-
heben. Ob er auch gegen Art. 4 BV verstösst. kann dahin-
gestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates vom 18. Dezember 1933 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 42. -
Voir aussi n° 42.
III. GARANTIE DES BüRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE ClTE
41. UrteU vom aB. September 1934
i. S. von lliedner gegen Beringen.
B Ü l'gel' I' e c h t des Kin d e J3 aus der Ehe einer S c h w e i -
zer i n
mit einem R u s sen.
Beweispflicht des Kindes,
das einen schweizerischen Heimatschein verlangt, für den
behaupteten Verlust des russischen Bürgerrechts durch den
Vater.
Bedeutung des
«Nansenpasses)) für die
Frage der Staatsangehörigkeit eines in der Schweiz lebenden
Russen.
A. -
Im Juli 1913 kam der damals 16 Jahre alte rus-
sische Staatsbürger Alexander von Fliedner aus Russ-
land nach der Schweiz. Er blieb hier während des Krieges
und behielt den schweizerischen Wohnsitz auch seither
ohne Unterbruch bis heute bei. Am 28. März 1931 ver-
heiratete er sich in Zürich mit Anna Bolli, Bürgerin von
Beringen (Kt. Schaffhausen). Aus der Ehe ging der am
31. Juli 1932 geborene Sohn Alexander Nicolas
VOll
Fliedner, der heutige Rekurrent, hervor.
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StaatsJ"{l('ht.
B. -
Die Mutter des Rekurrenten ersuchte in der
Folge den Gemeinderat. Beringen um Ausstellung eines
Heimatscheines für ihren Sohn. Als das Gesuch abge-
wiesen wurde, wandte sie sich an das Bundesgericht mit
der Bitte, die Gemeinde Beringen zu beauftragen, den
verlangten Heimatschein für den Sohn Alexander zu
beschaffen.
C. -
Der Instruktionsrichter des Bundesgerichtes hat
Frau von Fliedner auf Art. 7 des russischen Bundes-
angehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931 aufmerksam
gemacht, wornach
« als Staatsangehöriger der UdSSR
kraft Geburt eine Person gilt, wenn im Zeitpunkt ihrer
Geburt beide Eltern oder ein Elternteil Staatsangehörige
der UdSSR waren» (BGE 60 I S. 74). Zugleich forderte
er sie auf, sich über einen allf"alligen Verlust der russischen
Staatsangehörigkeit durch ihren Mann vor der Geburt
des Sohnes auszusprechen. Der Antwort der Frau von
Fliedner ist zu entnehmen : Ihr Mann sei bereits seit dem
Jahr 1924/25 im Besitz eines sogenannten Nansenpasses,
welcher im vergangenen Jahr erstmals erneuert worden
sei; das zur Zeit in Kraft stehende russische Bundes-
angehörigkeitsgesetz vom 22. April 1931 könne deshalb
für ihn nicht mehr in Frage kommen, ({ da er ja um diesen
Zeitpunkt herum schon die russische Nationalität seit
mehr als sechs Jahren verloren hatte, d. h. mit dem
Zeitpunkt der Ausstellung <!ieses Nansenpasses staatenlos
erklärt wurde ».
D. -
Die Bürgergemeinde Beringen beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bun-
desgericht bei Beschwerden wegen Verweigerung eines
Heimatscheins auch die Frage, ob der Beschwerdeführer
Bürger der betreffenden Gemeinde sei, vorfrageweise prü-
fen.
Die Lösung, welche dabei dieser Frage gegeben
wird, hat immerhin nur die Bedeutung eines Urteils-
motives. Zu einer endgültigen Entscheidung über das
Bestehen oder Nichtbestehen des bestrittenen Bmger-
rechtsverhältnisses durch ein der Rechtskraft fähiges
Urteilsdispositiv ist das Bundesgericht in diesem Verfah-
ren nicht befugt (vgl. BGE 60 I S. 76/77 und dortige
Zitate).
2. -
Es ist nicht streitig, dass Frau von Fliedner-Bolli
ihr schweizerisches Bürgerrecht beibehalten hat, weil sie
auch dann, wenn ihr Mann bei der Verheiratung noch
Russe war, nach dessen heimatlichem Recht durch die
Verehelichung die russische Staatsangehörigkeit nicht
erwarb (vgl. BGE 60 I S. 68 und 77). Auch der heutige
Rekurrent, der Sohn Alexander Nicolas von Fliedner
muss daher als Schweizer anerkannt werden, sofern er
nicht mit der Geburt eine andere Staatsangehörigkeit -
in Betracht kommt unter den gegebenen Verhältnissen
nur die russische -
erhalten hat (BGE 60 I S. 77/78).
3. -
Letzteres ist aber nach Art. 7 des russischen
Bundesangehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931 unstrei-
tig der Fall, wenn zur Zeit der Geburt des Rekurrenten,
am 31. Juli 1932, dessen Vater diese seine ursprüngliche
Staatsangehörigkeit noch besass. In Frage kann demnach
nur kommen, ob sie ihm, und zwar schon vor diesem
Zeitpunkt, abhanden gekommen sei. Der Beweis dafür
trifft den Rekurrenten und zwar auch was die Bestimmun-
gen des russischen Rechtes, aus denen eine solche Verwir-
kung folgen würde, betrifft (Art. 22 OG, Art. 3 BZO).
4. -
Frau von Fliedner hat indessen keine Bestimmung
des russischen Rechtes genannt, nach welcher ihr Mann
aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden wäre.
Sie hat sich darauf beschränkt, den Verlust des russischen
Bürgerrechtes aus der Tatsache der Ausstellung eines
« N ansen passes » abzuleiten. Die Ausstellung eines solchen
Passes erfolgt jedoch offensichtlich nicht in der Meinung.
dass damit das allenfalls noch bestehende russische Bür-
gerrecht des Petenten untergehen solle; denn über die
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zum russischen
26(\
Staatsrecht.
Staatsverband hat nach anerkannter Lehre grundsätzlich
nur die russische Gesetzgebung selber zu bestimmen
(BGE 60 I S. 81). Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte
dafür, dass etwa der Erteilung des N ansenpasses eine
Untersuchung darüber vorausgehen würde, ob der Petent
aus dem russischen Staatsverband ausgeschieden sei,
und dass der Pass nur bei diesem Nachweis ausgestellt
würde (vgl. über die Institution des Nansenpasses das
« Arrangement relatif a la delivrance des certificats
d'identite aux refugies russes, signe a Geneve le 5 juillet
1922», veröffentlicht im amtlichen « Recueil des Traites
et des Engagements Internationaux enregistres par le
Secretariat de la Societe des Nations lJ, Bd. 13 (1922)
S. 238 ff.).
5. -
Im Entscheid in Sachen L. (60 I S. 67 ff.) hat
sich das Bundesgericht für die Annahme, dass der Vater
des damaligen Rekurrenten des russischen Bürgerrechtes
verlustig gegangen sei, auf das sovietrussische Dekret
vom 28. Oktober 1921 (gelegentlich auch als Dekret vom
15. Dezember 1921 bezeichnet), insbesondere auf dessen
Art. 1 gestützt, wo gesagt ist (vgl. BGE 60 I S. 70/71;
Journal du droit international Bd. 52 (1925) S. 551 No. 6) :
« Le conseil des commissaires du peuple arrete :
1. Les personnes appartenant aux categories ci-dessous
enumer6es et residant a l'etrltnger apres la promulgation
du present decret, sont priv6es du droit de cite russe :
a) Les personnes ayant sejourne a l'etranger plus de
5 ann6es sans interruption et qui n'auraient pas re\lu
des representations sovietiques a l'etranger, des passe-
ports etrangers ou des certificats correspondants jusqu'a
la date du leI" mars 1922.
Remarque: Le present delai ne s'etend pas aux pays
00 il n'existe pas de representation de la RSFSR; dans
ces pays, ledit delai doit etre fixe apres la creation des-
dites representations.
b) Les personnes ayant quitte la Russie apres le 7 no-
vembre 1917 sans l'autorisation du pouvoir sovietique;
Oarantie des Bürgerrechts. No 4 I.
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e) Les personnes ne tombant pas SOUS 1e COUp des
paragraphes a) et b) du present article et qui, residant
a l'etranger, ne se sont pas fait inscrire par les represen-
tations de la RSFSR a l'etranger, dans les d6lais indiques
par le paragraphe a) et son annexe. »
Auch diese Bestimmungen lassen aber, wenigstens zur
Zeit, noch nicht den Schluss zu, dass der Ehemann Flied-
ner seine russische. Staatsangehörigkeit verloren habe.
Im Falle BGE 60 I S. 67 ff. war lit. b des zitierten Art. 1
anwendbar, weil der Ehemann L. nach dem 7. November
1917 (nämlich im Jahre 1919) ohne Erlaubnis der Soviet-
behörden aus Russland geflohen war. Hier trifft diese
Bestimmung nicht zu, da sich von Fliedner schon seit
1913 in der Schweiz aufhielt. Auch die Verwirkungstat-
bestände von lit. a) und e) kommen nicht in Betracht,
weil Sovietrussland in der Schweiz keine diplomatische
Vertretung besitzt und demgemäss die im Dekret vorge-
sehene Frist für das Gebiet der Schweiz noch nicht zu
laufen begonnen hat.
6. -
Sollte sich in der Folge herausstellen, dass der
Ehemann Fliedner tatsächlich doch nicht mehr Russe
ist und es auch schon bei der Geburt des Rekurrenten
nicht mehr war, etwa weil inzwischen einer der Ver-
wirkungstatbestände von Art. llit. a) oder e) des erwähn-
ten Erlasses mit allenfalls rückwirkender Kraft einge-
treten ist, so steht es dem Rekurrenten frei, sein Gesuch
um Ausstellung eines schweizerischen Heimatscheins zu
erneuern.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.