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60_I_268

BGE 60 I 268

Bundesgericht (BGE) · 1934-10-20 · Deutsch CH
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26ß

Staatsrecht.

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LmERTE D'ETABLISSEMENT

Vgl. Nr. 41. -

Voir n° 41.

V. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

42. Urteil vom 20. Oktober 1934 i. S. Ketallwarenfabrik Zug

gegen Begierungsrat des Xantons Zug.

Bedeutung der Eigentumsgarantie.

Überprüfungsbefugnis des

Bundesgerichtes. Es verstösst nicht gegen die Eigentums-

garantie und die Rechtsgleichheit, wenn in der Stadt Zug

die Anbringung von Plakaten und Reklamen, die nicht auf ein

an dem>elben Orte betriebene3 Gewerbe hinweisen, von vorn-

herein auf bestimmte Stellen beschränkt wird, über die der

Gemeinde die Verfügung zusteht JErw. 2 und 3).

Heilung des Mangels der gesetzlichen Grundlage für eine Verord-

nung durch ein nachfolgendea Gesetz (Erw. 2).

Die Handels- und· Gewerbefreiheit wird dadurch nicht verletzt,

dass eine Gemeinde sich die ausschliessliche Befugnis, Plakate

an den öffentlichen Anschlagstellen anzubringen., vorbehält

und an eine Privatperson durch Verleihung zur Ausübung

überträgt (Erw. 4).

A. -

Am 23. März 1901 erliess der Einwohnerrat der

Stadt Zug eine « Verordnung betreffend das Plakatwesen

in der Stadt Zug », die unter anderem folgende Bestimmun-

gen enthält :

§ 1: « Das Anschlagen von Plakaten im ganzen

Gebiet der Gemeinde ist der Aufsicht der Stadtpolizei

unterstellt und darf nur durch die hiefür von der Stadt-

polizei bestellten Personen ausgeführt werden. »

Eigentumsgarantie. No 42.

269

§ 3: « Plakate dürfen nur an den hiefür bezeich-

neten Stellen und Tafeln angeschlagen werden. »

Vor einigen Jahren schloss die Einwohnergemeinde Zug

mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft in Zürich einen

« Pachtvertrag » ab, der folgende Bestimmungen enthält:

Art. l. « Die Einwohnergemeinde Zug überträgt das

ihr nach der Verordnung betreffend das Plakatwesen

in der Stadt Zug vom 23. März 1901 zustehende Recht

des Anschlagens von Anzeigen und Plakaten für das

ganze Stadtgebiet der allgemeinen Plakatgesellschaft

Zürich pachtweise zur Ausübung. »

Der Beschwerdeführerin gehört in der Stadt Zug an der

Raarerstrasse eine Liegenschaft, worauf sie ihre Fabrik

betreibt. Mit Vertrag vom 9. Juni 1925 hatte sie der All-

gemeinen Plakatgesellschaft in Zürich « die Anbringung

einer Plakatwand an der Fabrikmauer Ecke Baarer-Metall-

strasse ») gestattet. Auf Ende 1932 kündigte die Beschwer-

deführerin diesen V ertrag und räumte der Firma Henry

Weber, Tabakfabrik in Zürich, die zu ihren Kunden

zählte, gegen einen Mietzins von 40 Fr. das Recht ein,

an der gleichen Ecke der Fabrikmauer Reklamen anzu-

bringen. Diese wurden dann auch angebracht.

. Am 29. Januar 1934 forderte das Stadtpolizeiamt Zug

-

unter Hinweis auf die städtische Verordnung vom

23. März 1901 -

die Beschwerdeführerin auf, die Plakate

spätestens am 15. Februar 1934 zu beseitigen. Eine von

der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichte

Beschwerde wurde vom. Einwohnergemeinderat Zug abge-

wiesen. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin an

den Regierungsrat des Kantons Zug weiter. Dieser be-

stätigte am 30. Mai / l. Juni 1934 den angefochtenen

Entscheid mit folgender Begründung : Aus § 6 des Bauge-

setzes vom 27. November 1923 und der dem Einwohnerrat

obliegenden Pflicht, für Ruhe,· Ordnung und Sittlichkeit

zu sorgen, ergebe sich für den Einwohnerrat das Recht, das

AS 60 I -

1934

18

270

Staatsrecht.

Anschlagen von Plakaten auf gewisse Stellen zu beschrän-

ken und an gewisse weitere Voraussetzungen zu knüpfen.

Würde der Einwohnerrat das wilde Anschlagen von Re-

klameplakaten gestatten, so würde dadurch innert kür-

zester Zeit das Landschafts-, Orts- und Strassenbild beein-

trächtigt. Die vom Einwohnerrat Zug am 23. März 1901

erlassene Verordnung bewege sich im Rahmen von § 6 des

Baugesetzes von 1923. Dahingestellt bleiben könne, ob

die Verordnung von 1901 tatsächlich zu Recht bestanden

habe, trotzdem für sie die in § 23 des Gemeindegesetzes

vorgeschriebene Genehmigung des Regierungsrates nicht

eingeholt worden sei. Selbst wenn § 6 des Baugesetzes

nicht vorhanden wäre, müsste dem Einwohnerrat die

Befugnis zuerkannt werden, das Anschlagen von Plakaten

im Sinne der öffentlichen _ Ordnung zu regeln ....

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Juni

1934 beantragt die Beschwerdeführerin: Die Verfügung

des Stadtpolizeiamtes Zug vom 29. Januar 1934 sei wegen

Verstosses gegen die Art. 4 und 31 BV und § 11 KV {die

Eigentumsgarantie} aufzuheben.

Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen

folgendes ausgeführt : ... Die Verordnung der Stadtgemein-

de Zug vom Jahre 1901 gehe weit über den Rahmen von

§ 6 des Baugesetzes von 1923 hinaus .... Sie sei auch deshalb

ungültig, weil ihr die regierungsrätliche Genehmigung

fehle .... Eine Beeinträchtigung des Landschafts-, Orts- oder

Strassenbildes trete ganz offenbar nicht ein, wenn an der

in einem Industrieviertel gelegenen Fabrik der Beschwerde-

föhrerin einige Plakate angebracht werden .... Es verstosse

auch gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, wenn der

Beschwerdeführerin das Anbringen von Plakaten deshalb

verboten werde, weil das ausschliessliche Recht zum An-

schlagen von Plakaten vertraglich der Allgemeinen Plakat-

gesellschaft zugesichert worden sei. Für das angefochtene

Verbot spreche. kein öffentliches Interesse.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt

die Abweisung des Rekurses.

Eigentumsgarantie. No 42.

271

Da,s Bundesgericht ziikt in Erwägung :

2. -

Wie das Bundesgericht schon oft entschieden hat,

gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigmtum keines-

wegs unbeschränkt, . sondern nur innert den Schranken, !

die ihm im öffentlichen Interesse durch ein Gesetz oder

durch einen auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden

allgemein verbindlichen Rechtssatz gezogen sind (BGE 42 I

i

S. 204; 47 II S. 511; 56 I S. 272 ff.). Der angefochtene

Entscheid des Regierungsrates verstösst daher nur dann

gegen die Eigentumsgarantie, wenn das durch diesen Ent-

scheid bestätigte Verbot nicht im öffentlichen Interesse

liegt oder nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht.

a) Ein öffentliches Interesse ist -

wie das Bundes-

gericht schon wiederholt entschieden hat -

auch dasjenige

des Heimatschutzes, d. h. der Sicherung des Landschafts-,

Orts- und Strassenbildes vor Verunstaltung (BGE 41 I

S. 483 E. 2; Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen

IslerundFürstvom 13. Februar 1931 S. 20). DieBeschwer-

deführerin räumt denn auch ein, dass das Plakatanschlagen

von einer polizeilichen Bewilligung abhängig gemacht und

diese versagt werden könne, wenn der Anschlag nach

Standort, Art oder Aufmachung geeignet wäre, das Land-

schafts-, Orts- oder Strassenbild zU verunstalten. Streitig

ist dagegen, ob ein öffentliches Interesse auch dafür spricht,

dass innerhalb einer Ortschaft das Anbringen von Plakaten

von vornherein auf bestimmte Stellen (Anschlagsäulen

etc.) beschränkt wird. Doch auch diese Frage ist vom

Bundesgericht bereits bejaht worden und zwar im nicht

publizierten Entscheid in Sachen Isler und Fürst vom

13. Februar 1931 (S. 20 ff.), wo folgendes ausgeführt

wurde:

«Eine ... Verunstaltung (des Ortsbildes) kann ..., ohne

dass die einzelne Vorrichtung oder der einzelne Anschlag

für sich allein ernstlich zu beanstanden wäre, auch schon

durch die zu starke Häufung solcher Veranstaltungen

:272

Staatsrecht.

innert des Ortsgebietes eintreten, der mit dem einfachen

Genehmigungszwang für die konkrete Vörlage in dem vom

Rekurrenten verfochtenen Sinne nicht oder doch kaum in

durchgreifender Weise zu begegnen wäre.

Auch eine

Ordnung, wodurch die Anbringung von Reklamen und

Plakaten, soweit sie nicht dem blossen Hinweis auf das

in dem betreffenden Grundstück betriebene Gewerbe

dient, von vornherein auf bestimmte Stellen innert der

Ortschaft beschränkt wird, über die der Gemeinde als

Bestandteil des öffentlichen Grundes oder kraft einer

Vereinbarung mit dem betreffenden Grundeigentümer die

Verfügung hiezu zusteht, hält sich demnach noch innert

des Rahmens einer Massnahme zur Wahrung allgemeiner

Interessen, nämlich derjenigen des Heimatschutzes, ins-

besondere der Sicherung des Ortsbildes vor Verunstaltung.

Sie dient nicht nur der Vereinfachung der Kontrolle für

das mit der Aufsicht über das Plakat- und Reklamewesen

betraute Gemeindeorgan, was für sich allein kaum genügen

könnte, sondern ist geeignet, jenes Interesse in wirksamerer

und vollkommenerer Weise zu wahren, als es auf dem vom

Rekurrenten allein als zulässig betrachteten Wege möglich

wäre. Dass der Eingriff unbedingt notwendig sein müsse,

um das angestrebte Ziel zu erreichen, wie der Rekurrent

unter Berufung auf LEEMANN, Kommentar 1. Auf I. zu

Art. 702 ZGB Nr. 8 behauptet, lässt sich weder aus der

Eigentumsgarantie . noch aus Art. 702 ZGB herleiten (wie

denn Leemann in die 2. Auflage seines Kommentars die

be'~ügliche Bemerkung nicht mehr aufgenommen hat).

Auch für die mehr nebenbei aufgestellte Behauptung, dass

für die beanstandete Regelung in Wirklichkeit nicht die

eben erörterten Gründe, sondern fiskalische Interessen

bestimmend gewesen seien, fehlt ein Beweis ... »

Die heutige Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht,

was das Bundesgericht veranlassen könnte, von dieser

Auffassung abzugehen. Auch im vorliegenden Falle fehlt

der Nachweis dafür, dass für die beanstandete Regelung

fiskalische Gründe massgebend gewesen waren.

Die

Eigentumsgarantie. N° 42.

273

Beschwerdeführerin hat nicht einmal nachzuweisen ver-

sucht, dass die Stadtgemeinde Zug aus der {{ Verpachtung »

der öffentlichen AnschlagsteIlen einen finanziellen Vorteil

ziehe, der die ihr aus der Überwachung des Plakatwesenr-;

erwachsenden Kosten übersteige.

b) Die vom Standpunkt der Eigentllmsgarantie aus

erforderliche gesetzliche Grundlage liegt schon dann vor,

wenn eine Gesetzesbestimmung vorhanden ist, aus der eine

Ermächtigung des Einwohnerrates zum Erlass des ange-

fochtenen Verbotes ohne Willkür gefolgert werden kann.

Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung

kantonaler Gesetzesvorschrlften; auch soweit sie das

Eigentum aus öffentlichrechtlichen Gründen beschränken,

nicht frei, sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt der

Willkür überprüfen (vgI. den Entscheid des Bundes-

gerichtes in Sachen Pfiffner und Kons. vom 15. Juli 1931

S. 13 ff. und die dort zitierten Entscheide und ferner den

Entscheid in Sachen Killer vom 22. März 1934 s. 10).

Durch § 6 des Baugesetzes für die Stadt Zug wird der

Einwohnerrat ermächtigt, « die Anbringung von Reklame-

schildern, Aufschriften und sonstigen Vorrichtungen zu

Reklamezwecken ..., wodurch das Landschafts-, Orts- und

Strassenbild beeinträchtigt würde », zu verbieten. Eine

Beeinträchtigung des Ortsbildes kann aber -

wie söeben

unter Lit. a ausgeführt wurde -- auch ohne dass der ein-

zelne Anschlag . für sich allein ernstlich zu beanstanden

wäre, schon durch die zu starke Häufung der Anschläge

innerhalb eines Ortsgebietes herbeigeführt werden. Nichts

in § 6 des Baugesetzes lässt darauf schliessen, dass dem

Einwohnerrat nicht auch die Befugnis habe eingeräumt

werden wollen, einer Häufung der Anschläge entgegenzu-

treten lmd somit die Anbringung derPlaka.te von vorn-

herein auf bestimmte Stellen zu beschränken. Die Annah-

me, dass § 6 des Baugesetzes auch diese Befugnis dem Ein-

wohnerrat einräumen wollte, lässt sich umsoweniger bean-

I>tanden, als bei Erlass des Baugesetzes schon seit mehr als

20 Jahren in der Stadt Zug eine Verordnung. die das An-

Staatsrecht.

schlagen VOll Plakaten auf die hiefür bezeichneten Stellen

beschränkte, bestand und als ausgeschlossen gelten darf,

dass durch das Baugesetz die Aufrechterhaltung dieses

Zustandes in der Stadt Zug habe verunmöglicht werden

wollen. Auch im Entscheide in Sachen Isler und Fürst

(S. 22 ff.) hat das Bundesgericht angenommen, die zür-

cherische Heimatschutzverordnung vom 9. IV[ai 1912

(§ § 6 und 7) habe die Gemeinden dadurch, dass sie ihnen

gestattete, « Vorschriften über die Bewilligung und Besei-

tigung von Reklamen zum Schutze des Ortsbildes vor

Verunstaltung zu erlassen)), zu beliebigen, dem Schutz des

Ortsbildes dienenden und sich innert den Schranken von

Verfassung und Gesetz haltenden Anordnungen ermäch-

tigt, also auch zum Erlass einer Vorschrift, durch die das

Anbringen von Plakaten von vornherein auf bestimmte

Stellen beschränkt wird. -

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die

gesetzliche Grundlage deshalb ungenügend sei, weil der

Einwohnerrat nach Erlass des Baugesetzes von 1923 keine

Verordnung über das Plakatwesen aufgestellt und dem

Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet habe. Übri-

gens wäre dieser Standpunkt unrichtig. Selbst wenn man

auch noch annehmen wollte, dass der Einwohnerrat, bevor

er ein konkretes Verbot erliess, das Plakatwesen in einer

Verordnung hätte regeln sollen, 80 bedurfte diese Verord-

nung jedenfalls nicht der Genehmigung des Regierungs-

rates; denn die regierungsrätJiche Genehmigung ist nur

für die von der Ein wo h n erg e me i ud e (Ver-

sammlung der stimmberechtigten Bürger) erlassenen Re-

glemente vorgesehen (§ 23 des Gemeindegesetzes), nicht

aber auch für Grundsätze, nach denen der Ein w 0 h -

n e r rat eine ihm durch Gesetz eingeräumte Befugnis

auszuüben gewillt ist (vgl. auch § 105 des Baugesetzes).

Die Frage aber, ob der Einwohnerrat, bevor er ein konkre-

tes Verbot erliess, gewisse Grundsätze über das Plakat-

wesen aufstellen musste, stellt sich deshalb nicht, weil sich

der Gemeinderat unbestrittenermassen an die in der Ver-

Eigentumsgarantie. N° 42.

ordnung vom 23. März 1901 enthaltenen, im Rahmen

von § 6 des Baugesetzes liegenden Grundsätze hält. Zwei-

felhaft ist freilich -

wie der Regierungsrat auch zugibt -

ob diese Verordnung im Jahre 1901 rechtsgültig erlassen

wurde. Da das Baugesetz für die Stadt Zug von 1897/1900

keine dem § 6 des Baugesetzes von 1923 entsprechende

Ermächtigung enthielt, wäre wohl eine städtische Verord-

nung über das Plakatwesen höchstens dann rechtsgültig

gewesen, wenn sie von der Gemeindeversammlung (nicht

dem Einwohnerrat) kraft der Gemeindeautonomie erlassen

und vom Regierungsrat gemäss § 23 des Gemeindegesetzes

genehmigt worden wäre. Mit dem Erlass des neuen Bau-

gesetzes und der seitherigen konstanten Anwendung der

in der Verordnung von 1901 enthaltenen Grundsätze ist

aber ein ihr bei der Entstehung eventuell anhaftender

Mangel geheilt worden (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes

in Sachen Frunz vom 26. Dezember 1930).

Der Regierungsrat hat daher mit dem angefochtenen

Entscheid weder § 6 des Baugesetzes willkürlich ausgelegt,

noch die Eigentumsgarantie verletzt.

3. -

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die

Plakatwand an ihrer Fabrikmauer schon seit dem Jahre

1925 stehe und vom Stadtpolizeiamt wohl gar nicht bean-

standet worden wäre, wenn bezüglich dieser Wand ihr

Vertrag mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft erneuert

worden wäre. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die

Allgemeine Plakatgesellschaft die Plakatwand an der

Fabrikmauer der Beschwerdeführerinmit Zustimmung der

städtisch~n Behörden gepachtet oder gemietet hat.

a) Trifft dies zu, so darf angenommen werden, dass

diese Plakatwand eine von den städtischen Behörden zuge-

lassene öffentliche AnschlagsteIle gewesen sei. (Korrekter

wäre es freilich gewesen, wenn die städtischen Behörden den

Vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen und

hernach auch das Anschlagen an dieser Stelle der All-

gemeinen Plakatgesellschaft überlassen hätten.) Der Cha-

rakter einer öffentlichen AnschlagsteIle ging aber der an

:l76

Staat .. recht.

der Fabrikmauer der Beschwerdeführerin angebrachten

Plakatwand jedenfalls dadurch wieder verloren, dass die

Beschwerdeführerin den Vertrag mit der Allgemeinen

Plakatgesellschaft., der Konzessionärin der Stadtgemeinde,

nicht erneuerte. Nun ist aber derjenige, der auf seinem

Grund und Boden die Errichtung einer öffentlichen An-

schlagsteIle gestattet, nach Auflösung dieses Vertrages

nicht berechtigt, diese Vorrichtung als private Anschlag-

steIle weiterzubetreiben. Denn es geht nicht an, denjeni-

gen, auf dessen Grund und Boden früher eine öffentliche

AnschlagsteIle bestand, nach deren Aufhebung besser zu

behandeln, als jenen, auf dessen Grund und Boden eine

solche nicht erstellt worden war.

b) Hatte die Allgemeine Plakatgesellschaft die Fabrik-

wand der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der Stadt-

behörden gepachtet oder gemietet, so lag ein Zustand vor,

der den Grundsätzen widersprach, durch die sich der

Einwohnerrat sonst allgemein beim Bewilligen und Ver-

bieten von Plakatanschlägen leiten liess. Einen verfassungs-

mässigen Anspruch darauf, dass dieser Zustand fortdauere,

hat die Beschwerdeführerin nicht. Eine Verletzung der

Rechtsgleichheit läge nur dann vor, wenn der Einwohner-

gemeinderat heute noch private Anschlagestellen zulassen

würde. Dies behauptet aber die Beschwerdeführerin nicht.

4. -

Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Ver-

bot verstösst auch nicht gegen die Handels- und Gewerbe-

freiheit.

a) Ob ein solches Verbot erlassen, d. h. das Anschlagen

von Plakaten auf die öffentlichen AnschlagsteIlen be-

schränkt werden darf, ist gar nicht eine Frage der Gewerbe-

freiheit, sondern der Eigentumsgarantie. (V gl. den Ent-

scheid in Sachen Isler und Fürst S. 26.) Diese aber wird

durch das beanstandete Verbot nicht verletzt, wie unter

Ziffer 2 ausgeführt wurde.

b) Unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbe-

freiheit ist lediglich die Frage zu beurteilen, ob sich der

Einwohnerrat die ausschliessliche Befugnis, die Plakate

Eigentumsgarantie. No 42.

277

an den öffentlichen AnschlagsteIlen anzubringen, vorbe-

halten und an eine einzelne Privatperson oder Gesellschaft

durch Verleihung zur Ausübung übertragen durfte. Allein

abgesehen davon, ob die Beschwerdeführerin legitimiert

ist, sich wegen der Bejahung dieser Frage unter Berufung

auf Art. 31 BV zu beschweren, wird diese Frage von der

Beschwerdeführerin nicht oder doch nicht deutlich aufge-

worfen und ist übrigens vom Bundesgericht bereits im

Entscheid in Sachen Isler und Fürst (S. 25 ff.) mit folgender

Begründung vom Gesichtspunkt des Art. 31 BV aus bejaht

worden:

« Sobald der Anschlag von Plakaten und Reklamen

auf die von der Gemeinde bestimmten öffentlichen An-

schlagsteIlen beschränkt ist, kann aber auch die Gemeinde

sich den Anschlag an diesen Stellen selbst vorbehalten,

ohne dass dadurch die Gewerbefreiheit verletzt zu werden

vermöchte, weil sie damit lediglich die ihr allein zustehende

Verfügung über das öffentliche Gut ausübt. Mögen nun

die AnschlagsteIlen auf ihrem eigenen Eigentum, auf

öffentlichen Sachen des Kantons, z. B. einer Kantons-

strasse, oder -

nach Abschluss einer Vertrages mit dem

Grundeigentümer -

auf einem privaten Grundstück

errichtet sein, so kann die Gemeinde nicht verhalten

werden, die Benützung dieses Gutes auch Dritten zu

gewähren.

Insbesondere gibt die Gewerbefreiheit, wie

schon oft ausgesprochen worden ist, kein Recht auf Inan-

spruchnahme öffentlicher Sachen zur Gewerbeausübung

(BGE 52 1.85 mit Zitaten) und kann demnach einem fak-

tischen Monopol der Gemeinde, das sich aus der Unmög-

lichkeit ergibt, das betreffende Gewerbe ohne solche

Inanspruchnahme zu betreiben, nicht entgegengehalten

werden ... »

«Es steht auch verfassungsrechtlich nichts entgegen,

dass die Gemeinde die ihr kraft der Verfügung über das

öffentliche Gut zustehende ausschliessliche Befugnis zum

Anschlag an den öffentlichen AnschlagsteIlen an eine

einzelne Privatperson oder Gesellschaft durch Verleihung

278

Staatsrecht.

zur Ausübung überträ.gt... Zwar ist streitig, ob Staat und

Gemeinde ein Gewerbe, das sie aus Gründen des öffentlichen

Interesses (nicht bloss fiskalischen Rücksichten) allenfalls

verstaatlichen oder kommunalisieren dürften, auch in der

Weise monopolisieren können, dass sie die Befugnis zu

dessen Ausübung lediglich einer einzelnen Person unter

Ausschluss anderer Bewerber verleihen (vgl. BURCKRARDT.

Komm. 2. Auf I. S. 258, der dies verneint ...). Die Bedenken,

die gegen ein solches Konzessionssystem allenfalls aus

Art. 31 BV hergeleitet werden könnten, sind indessen

jedenfalls dann nicht begründet, wenn nicht ein Monopol

im Rechtssinn, sondern, wie hier, lediglich ein aus der

ausschliesslichen Verfügung des Gemeinwesens über das

öffentliche Gut folgendes faktisches Monopol in Frage

steht, dem gegenüber der Grundsatz der Gewerbefreiheit

von vornherein überhaupt nicht in Frage kommt ... »

Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was das

Bundesgericht veranlassen könnte, von dieser Auffassung

abzuweichen.

Demnach erkennt das BundesgericllJ:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

43. Estratto c1alla sentenza 17 novembre 1934

in causa Schönenberger c. Lanzi.

Ricorso di diritto pubblico per diniego di giustizia direttc contro

una decisione incidente preliminare 31 dibattimento orale

colla quale il tribunale ha dichiarato di non prendere in consi-

demzione le conclusioni della parte ricorrente. -

Irricivibilita

dei gmvame.

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 '3.

27\1

OoruJiderando in fatto ed in diritto :

Che il rioorso e diretto contro una dooisione incidente

preliminare al dibattimento orale della causa vertente

tra il rioorrente e G. Lanzi in Minusio concernente un

contratto di locazione;

Che, basato in diritto sull'art. 4 CF, il ricorso censura di

arbitrarieta la querelata decisione e le rimprovera di

violare il principio dell'uguaglianza di trattamento;

ehe, per principio, il ricorso di diritto pubblico per

violazione dell'art. 4 OF non e dato se non oontro giudizi

definitivi, non contro giudizi meramente incidentali

(decreti 0 decisiolli provvisionali, interlocutori, preliminari,

ooc.);

Che tuttavia la pratica consente a questo principio un

temperamento ove il rmvio della oontroversia a giudizio

definitivo possa causare danno giuridico irrimediabile 0

solo parzialmente sanabile alla parte rioorrente (RU 33 I

p. 105 e 106; 47 1432 : sentenza, non pubblicata, in causa

Ehrsam-GressIy c. Wiedmer deI 28 dicembre 1933);

Che colla quereiata decisione il Tribunale d'appello deI

Oantone Ticino, facendo applicazione delI 'art. 96 ep. 2

del1a procedura eivile ticinese (POT), dietro istanza della

parte Lanzi, ha ritenuto tardive le conciusioni inoltrate

dal rioorrente in detta causa proposta direttamente in

appello e ha diehiarato di non poterIe prendere in consi-

derazione nell'emanazione della sentenza;

Ohe questa decisione incidente non implica nessun

svantaggio giuridico 80 carico della parte ricorrente poiche,

oome dichiara il Tribunale di appello neUa risposta al

rioorso e eome emerge dalla procedura eivile ticinese,

l'allegato di coneiusione, eine l'allegato ehe riassume le

risultanze della causa e Ie discute in diritto prima deI

dibattimento orale, e puramente faooltativo e non oosti-

tuisce, come dice il Tribunale d'appello, oontestazione della

lite, i cui termini sono fissati dagli allegati precedenti;

Che tale atto pUD essere omesso, come difatti e sovente