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60_I_268

BGE 60 I 268

Bundesgericht (BGE) · 1934-10-20 · Deutsch CH
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26ß Staatsrecht. IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LmERTE D'ETABLISSEMENT Vgl. Nr. 41. - Voir n° 41. V. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE

42. Urteil vom 20. Oktober 1934 i. S. Ketallwarenfabrik Zug gegen Begierungsrat des Xantons Zug. Bedeutung der Eigentumsgarantie. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Es verstösst nicht gegen die Eigentums- garantie und die Rechtsgleichheit, wenn in der Stadt Zug die Anbringung von Plakaten und Reklamen, die nicht auf ein an dem>elben Orte betriebene3 Gewerbe hinweisen, von vorn- herein auf bestimmte Stellen beschränkt wird, über die der Gemeinde die Verfügung zusteht JErw. 2 und 3). Heilung des Mangels der gesetzlichen Grundlage für eine Verord- nung durch ein nachfolgendea Gesetz (Erw. 2). Die Handels- und· Gewerbefreiheit wird dadurch nicht verletzt, dass eine Gemeinde sich die ausschliessliche Befugnis, Plakate an den öffentlichen Anschlagstellen anzubringen., vorbehält und an eine Privatperson durch Verleihung zur Ausübung überträgt (Erw. 4). A. - Am 23. März 1901 erliess der Einwohnerrat der Stadt Zug eine « Verordnung betreffend das Plakatwesen in der Stadt Zug », die unter anderem folgende Bestimmun- gen enthält : § 1: « Das Anschlagen von Plakaten im ganzen Gebiet der Gemeinde ist der Aufsicht der Stadtpolizei unterstellt und darf nur durch die hiefür von der Stadt- polizei bestellten Personen ausgeführt werden. » Eigentumsgarantie. No 42. 269 § 3: « Plakate dürfen nur an den hiefür bezeich- neten Stellen und Tafeln angeschlagen werden. » Vor einigen Jahren schloss die Einwohnergemeinde Zug mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft in Zürich einen « Pachtvertrag » ab, der folgende Bestimmungen enthält: Art. l. « Die Einwohnergemeinde Zug überträgt das ihr nach der Verordnung betreffend das Plakatwesen in der Stadt Zug vom 23. März 1901 zustehende Recht des Anschlagens von Anzeigen und Plakaten für das ganze Stadtgebiet der allgemeinen Plakatgesellschaft Zürich pachtweise zur Ausübung. » Der Beschwerdeführerin gehört in der Stadt Zug an der Raarerstrasse eine Liegenschaft, worauf sie ihre Fabrik betreibt. Mit Vertrag vom 9. Juni 1925 hatte sie der All- gemeinen Plakatgesellschaft in Zürich « die Anbringung einer Plakatwand an der Fabrikmauer Ecke Baarer-Metall- strasse ») gestattet. Auf Ende 1932 kündigte die Beschwer- deführerin diesen V ertrag und räumte der Firma Henry Weber, Tabakfabrik in Zürich, die zu ihren Kunden zählte, gegen einen Mietzins von 40 Fr. das Recht ein, an der gleichen Ecke der Fabrikmauer Reklamen anzu- bringen. Diese wurden dann auch angebracht. . Am 29. Januar 1934 forderte das Stadtpolizeiamt Zug - unter Hinweis auf die städtische Verordnung vom

23. März 1901 - die Beschwerdeführerin auf, die Plakate spätestens am 15. Februar 1934 zu beseitigen. Eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom. Einwohnergemeinderat Zug abge- wiesen. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin an den Regierungsrat des Kantons Zug weiter. Dieser be- stätigte am 30. Mai / l. Juni 1934 den angefochtenen Entscheid mit folgender Begründung : Aus § 6 des Bauge- setzes vom 27. November 1923 und der dem Einwohnerrat obliegenden Pflicht, für Ruhe,· Ordnung und Sittlichkeit zu sorgen, ergebe sich für den Einwohnerrat das Recht, das AS 60 I - 1934 18 270 Staatsrecht. Anschlagen von Plakaten auf gewisse Stellen zu beschrän- ken und an gewisse weitere Voraussetzungen zu knüpfen. Würde der Einwohnerrat das wilde Anschlagen von Re- klameplakaten gestatten, so würde dadurch innert kür- zester Zeit das Landschafts-, Orts- und Strassenbild beein- trächtigt. Die vom Einwohnerrat Zug am 23. März 1901 erlassene Verordnung bewege sich im Rahmen von § 6 des Baugesetzes von 1923. Dahingestellt bleiben könne, ob die Verordnung von 1901 tatsächlich zu Recht bestanden habe, trotzdem für sie die in § 23 des Gemeindegesetzes vorgeschriebene Genehmigung des Regierungsrates nicht eingeholt worden sei. Selbst wenn § 6 des Baugesetzes nicht vorhanden wäre, müsste dem Einwohnerrat die Befugnis zuerkannt werden, das Anschlagen von Plakaten im Sinne der öffentlichen _ Ordnung zu regeln .... B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Juni 1934 beantragt die Beschwerdeführerin: Die Verfügung des Stadtpolizeiamtes Zug vom 29. Januar 1934 sei wegen Verstosses gegen die Art. 4 und 31 BV und § 11 KV {die Eigentumsgarantie} aufzuheben. Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen folgendes ausgeführt : ... Die Verordnung der Stadtgemein- de Zug vom Jahre 1901 gehe weit über den Rahmen von § 6 des Baugesetzes von 1923 hinaus .... Sie sei auch deshalb ungültig, weil ihr die regierungsrätliche Genehmigung fehle .... Eine Beeinträchtigung des Landschafts-, Orts- oder Strassenbildes trete ganz offenbar nicht ein, wenn an der in einem Industrieviertel gelegenen Fabrik der Beschwerde- föhrerin einige Plakate angebracht werden .... Es verstosse auch gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, wenn der Beschwerdeführerin das Anbringen von Plakaten deshalb verboten werde, weil das ausschliessliche Recht zum An- schlagen von Plakaten vertraglich der Allgemeinen Plakat- gesellschaft zugesichert worden sei. Für das angefochtene Verbot spreche. kein öffentliches Interesse. O. - Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt die Abweisung des Rekurses. Eigentumsgarantie. No 42. 271 Da,s Bundesgericht ziikt in Erwägung :

2. - Wie das Bundesgericht schon oft entschieden hat, gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigmtum keines- wegs unbeschränkt, . sondern nur innert den Schranken, ! die ihm im öffentlichen Interesse durch ein Gesetz oder durch einen auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden allgemein verbindlichen Rechtssatz gezogen sind (BGE 42 I i S. 204 ; 47 II S. 511 ; 56 I S. 272 ff.). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates verstösst daher nur dann gegen die Eigentumsgarantie, wenn das durch diesen Ent- scheid bestätigte Verbot nicht im öffentlichen Interesse liegt oder nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht.

a) Ein öffentliches Interesse ist - wie das Bundes- gericht schon wiederholt entschieden hat - auch dasjenige des Heimatschutzes, d. h. der Sicherung des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes vor Verunstaltung (BGE 41 I S. 483 E. 2; Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen IslerundFürstvom 13. Februar 1931 S. 20). DieBeschwer- deführerin räumt denn auch ein, dass das Plakatanschlagen von einer polizeilichen Bewilligung abhängig gemacht und diese versagt werden könne, wenn der Anschlag nach Standort, Art oder Aufmachung geeignet wäre, das Land- schafts-, Orts- oder Strassenbild zU verunstalten. Streitig ist dagegen, ob ein öffentliches Interesse auch dafür spricht, dass innerhalb einer Ortschaft das Anbringen von Plakaten von vornherein auf bestimmte Stellen (Anschlagsäulen etc.) beschränkt wird. Doch auch diese Frage ist vom Bundesgericht bereits bejaht worden und zwar im nicht publizierten Entscheid in Sachen Isler und Fürst vom

13. Februar 1931 (S. 20 ff.), wo folgendes ausgeführt wurde: «Eine ... Verunstaltung (des Ortsbildes) kann ... , ohne dass die einzelne Vorrichtung oder der einzelne Anschlag für sich allein ernstlich zu beanstanden wäre, auch schon durch die zu starke Häufung solcher Veranstaltungen :272 Staatsrecht. innert des Ortsgebietes eintreten, der mit dem einfachen Genehmigungszwang für die konkrete Vörlage in dem vom Rekurrenten verfochtenen Sinne nicht oder doch kaum in durchgreifender Weise zu begegnen wäre. Auch eine Ordnung, wodurch die Anbringung von Reklamen und Plakaten, soweit sie nicht dem blossen Hinweis auf das in dem betreffenden Grundstück betriebene Gewerbe dient, von vornherein auf bestimmte Stellen innert der Ortschaft beschränkt wird, über die der Gemeinde als Bestandteil des öffentlichen Grundes oder kraft einer Vereinbarung mit dem betreffenden Grundeigentümer die Verfügung hiezu zusteht, hält sich demnach noch innert des Rahmens einer Massnahme zur Wahrung allgemeiner Interessen, nämlich derjenigen des Heimatschutzes, ins- besondere der Sicherung des Ortsbildes vor Verunstaltung. Sie dient nicht nur der Vereinfachung der Kontrolle für das mit der Aufsicht über das Plakat- und Reklamewesen betraute Gemeindeorgan, was für sich allein kaum genügen könnte, sondern ist geeignet, jenes Interesse in wirksamerer und vollkommenerer Weise zu wahren, als es auf dem vom Rekurrenten allein als zulässig betrachteten Wege möglich wäre. Dass der Eingriff unbedingt notwendig sein müsse, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wie der Rekurrent unter Berufung auf LEEMANN, Kommentar 1. Auf I. zu Art. 702 ZGB Nr. 8 behauptet, lässt sich weder aus der Eigentumsgarantie . noch aus Art. 702 ZGB herleiten (wie denn Leemann in die 2. Auflage seines Kommentars die be'~ügliche Bemerkung nicht mehr aufgenommen hat). Auch für die mehr nebenbei aufgestellte Behauptung, dass für die beanstandete Regelung in Wirklichkeit nicht die eben erörterten Gründe, sondern fiskalische Interessen bestimmend gewesen seien, fehlt ein Beweis ... » Die heutige Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was das Bundesgericht veranlassen könnte, von dieser Auffassung abzugehen. Auch im vorliegenden Falle fehlt der Nachweis dafür, dass für die beanstandete Regelung fiskalische Gründe massgebend gewesen waren. Die Eigentumsgarantie. N° 42. 273 Beschwerdeführerin hat nicht einmal nachzuweisen ver- sucht, dass die Stadtgemeinde Zug aus der {{ Verpachtung » der öffentlichen AnschlagsteIlen einen finanziellen Vorteil ziehe, der die ihr aus der Überwachung des Plakatwesenr-; erwachsenden Kosten übersteige.

b) Die vom Standpunkt der Eigentllmsgarantie aus erforderliche gesetzliche Grundlage liegt schon dann vor, wenn eine Gesetzesbestimmung vorhanden ist, aus der eine Ermächtigung des Einwohnerrates zum Erlass des ange- fochtenen Verbotes ohne Willkür gefolgert werden kann. Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung kantonaler Gesetzesvorschrlften; auch soweit sie das Eigentum aus öffentlichrechtlichen Gründen beschränken, nicht frei, sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfen (vgI. den Entscheid des Bundes- gerichtes in Sachen Pfiffner und Kons. vom 15. Juli 1931 S. 13 ff. und die dort zitierten Entscheide und ferner den Entscheid in Sachen Killer vom 22. März 1934 s. 10). Durch § 6 des Baugesetzes für die Stadt Zug wird der Einwohnerrat ermächtigt, « die Anbringung von Reklame- schildern, Aufschriften und sonstigen Vorrichtungen zu Reklamezwecken ... , wodurch das Landschafts-, Orts- und Strassenbild beeinträchtigt würde », zu verbieten. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes kann aber - wie söeben unter Lit. a ausgeführt wurde -- auch ohne dass der ein- zelne Anschlag . für sich allein ernstlich zu beanstanden wäre, schon durch die zu starke Häufung der Anschläge innerhalb eines Ortsgebietes herbeigeführt werden. Nichts in § 6 des Baugesetzes lässt darauf schliessen, dass dem Einwohnerrat nicht auch die Befugnis habe eingeräumt werden wollen, einer Häufung der Anschläge entgegenzu- treten lmd somit die Anbringung derPlaka.te von vorn- herein auf bestimmte Stellen zu beschränken. Die Annah- me, dass § 6 des Baugesetzes auch diese Befugnis dem Ein- wohnerrat einräumen wollte, lässt sich umsoweniger bean- I>tanden, als bei Erlass des Baugesetzes schon seit mehr als 20 Jahren in der Stadt Zug eine Verordnung. die das An- Staatsrecht. schlagen VOll Plakaten auf die hiefür bezeichneten Stellen beschränkte, bestand und als ausgeschlossen gelten darf, dass durch das Baugesetz die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in der Stadt Zug habe verunmöglicht werden wollen. Auch im Entscheide in Sachen Isler und Fürst (S. 22 ff.) hat das Bundesgericht angenommen, die zür- cherische Heimatschutzverordnung vom 9. IV[ai 1912 (§ § 6 und 7) habe die Gemeinden dadurch, dass sie ihnen gestattete, « Vorschriften über die Bewilligung und Besei- tigung von Reklamen zum Schutze des Ortsbildes vor Verunstaltung zu erlassen )), zu beliebigen, dem Schutz des Ortsbildes dienenden und sich innert den Schranken von Verfassung und Gesetz haltenden Anordnungen ermäch- tigt, also auch zum Erlass einer Vorschrift, durch die das Anbringen von Plakaten von vornherein auf bestimmte Stellen beschränkt wird. - Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die gesetzliche Grundlage deshalb ungenügend sei, weil der Einwohnerrat nach Erlass des Baugesetzes von 1923 keine Verordnung über das Plakatwesen aufgestellt und dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet habe. Übri- gens wäre dieser Standpunkt unrichtig. Selbst wenn man auch noch annehmen wollte, dass der Einwohnerrat, bevor er ein konkretes Verbot erliess, das Plakatwesen in einer Verordnung hätte regeln sollen, 80 bedurfte diese Verord- nung jedenfalls nicht der Genehmigung des Regierungs- rates; denn die regierungsrätJiche Genehmigung ist nur für die von der Ein wo h n erg e me i ud e (Ver- sammlung der stimmberechtigten Bürger) erlassenen Re- glemente vorgesehen (§ 23 des Gemeindegesetzes), nicht aber auch für Grundsätze, nach denen der Ein w 0 h - n e r rat eine ihm durch Gesetz eingeräumte Befugnis auszuüben gewillt ist (vgl. auch § 105 des Baugesetzes). Die Frage aber, ob der Einwohnerrat, bevor er ein konkre- tes Verbot erliess, gewisse Grundsätze über das Plakat- wesen aufstellen musste, stellt sich deshalb nicht, weil sich der Gemeinderat unbestrittenermassen an die in der Ver- Eigentumsgarantie. N° 42. ordnung vom 23. März 1901 enthaltenen, im Rahmen von § 6 des Baugesetzes liegenden Grundsätze hält. Zwei- felhaft ist freilich - wie der Regierungsrat auch zugibt - ob diese Verordnung im Jahre 1901 rechtsgültig erlassen wurde. Da das Baugesetz für die Stadt Zug von 1897/1900 keine dem § 6 des Baugesetzes von 1923 entsprechende Ermächtigung enthielt, wäre wohl eine städtische Verord- nung über das Plakatwesen höchstens dann rechtsgültig gewesen, wenn sie von der Gemeindeversammlung (nicht dem Einwohnerrat) kraft der Gemeindeautonomie erlassen und vom Regierungsrat gemäss § 23 des Gemeindegesetzes genehmigt worden wäre. Mit dem Erlass des neuen Bau- gesetzes und der seitherigen konstanten Anwendung der in der Verordnung von 1901 enthaltenen Grundsätze ist aber ein ihr bei der Entstehung eventuell anhaftender Mangel geheilt worden (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Frunz vom 26. Dezember 1930). Der Regierungsrat hat daher mit dem angefochtenen Entscheid weder § 6 des Baugesetzes willkürlich ausgelegt, noch die Eigentumsgarantie verletzt.

3. - Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Plakatwand an ihrer Fabrikmauer schon seit dem Jahre 1925 stehe und vom Stadtpolizeiamt wohl gar nicht bean- standet worden wäre, wenn bezüglich dieser Wand ihr Vertrag mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft erneuert worden wäre. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Allgemeine Plakatgesellschaft die Plakatwand an der Fabrikmauer der Beschwerdeführerinmit Zustimmung der städtisch~n Behörden gepachtet oder gemietet hat.

a) Trifft dies zu, so darf angenommen werden, dass diese Plakatwand eine von den städtischen Behörden zuge- lassene öffentliche AnschlagsteIle gewesen sei. (Korrekter wäre es freilich gewesen, wenn die städtischen Behörden den Vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen und hernach auch das Anschlagen an dieser Stelle der All- gemeinen Plakatgesellschaft überlassen hätten.) Der Cha- rakter einer öffentlichen AnschlagsteIle ging aber der an :l76 Staat .. recht. der Fabrikmauer der Beschwerdeführerin angebrachten Plakatwand jedenfalls dadurch wieder verloren, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft., der Konzessionärin der Stadtgemeinde, nicht erneuerte. Nun ist aber derjenige, der auf seinem Grund und Boden die Errichtung einer öffentlichen An- schlagsteIle gestattet, nach Auflösung dieses Vertrages nicht berechtigt, diese Vorrichtung als private Anschlag- steIle weiterzubetreiben. Denn es geht nicht an, denjeni- gen, auf dessen Grund und Boden früher eine öffentliche AnschlagsteIle bestand, nach deren Aufhebung besser zu behandeln, als jenen, auf dessen Grund und Boden eine solche nicht erstellt worden war.

b) Hatte die Allgemeine Plakatgesellschaft die Fabrik- wand der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der Stadt- behörden gepachtet oder gemietet, so lag ein Zustand vor, der den Grundsätzen widersprach, durch die sich der Einwohnerrat sonst allgemein beim Bewilligen und Ver- bieten von Plakatanschlägen leiten liess. Einen verfassungs- mässigen Anspruch darauf, dass dieser Zustand fortdauere, hat die Beschwerdeführerin nicht. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit läge nur dann vor, wenn der Einwohner- gemeinderat heute noch private Anschlagestellen zulassen würde. Dies behauptet aber die Beschwerdeführerin nicht.

4. - Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Ver- bot verstösst auch nicht gegen die Handels- und Gewerbe- freiheit.

a) Ob ein solches Verbot erlassen, d. h. das Anschlagen von Plakaten auf die öffentlichen AnschlagsteIlen be- schränkt werden darf, ist gar nicht eine Frage der Gewerbe- freiheit, sondern der Eigentumsgarantie. (V gl. den Ent- scheid in Sachen Isler und Fürst S. 26.) Diese aber wird durch das beanstandete Verbot nicht verletzt, wie unter Ziffer 2 ausgeführt wurde.

b) Unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbe- freiheit ist lediglich die Frage zu beurteilen, ob sich der Einwohnerrat die ausschliessliche Befugnis, die Plakate Eigentumsgarantie. No 42. 277 an den öffentlichen AnschlagsteIlen anzubringen, vorbe- halten und an eine einzelne Privatperson oder Gesellschaft durch Verleihung zur Ausübung übertragen durfte. Allein abgesehen davon, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, sich wegen der Bejahung dieser Frage unter Berufung auf Art. 31 BV zu beschweren, wird diese Frage von der Beschwerdeführerin nicht oder doch nicht deutlich aufge- worfen und ist übrigens vom Bundesgericht bereits im Entscheid in Sachen Isler und Fürst (S. 25 ff.) mit folgender Begründung vom Gesichtspunkt des Art. 31 BV aus bejaht worden: « Sobald der Anschlag von Plakaten und Reklamen auf die von der Gemeinde bestimmten öffentlichen An- schlagsteIlen beschränkt ist, kann aber auch die Gemeinde sich den Anschlag an diesen Stellen selbst vorbehalten, ohne dass dadurch die Gewerbefreiheit verletzt zu werden vermöchte, weil sie damit lediglich die ihr allein zustehende Verfügung über das öffentliche Gut ausübt. Mögen nun die AnschlagsteIlen auf ihrem eigenen Eigentum, auf öffentlichen Sachen des Kantons, z. B. einer Kantons- strasse, oder - nach Abschluss einer Vertrages mit dem Grundeigentümer - auf einem privaten Grundstück errichtet sein, so kann die Gemeinde nicht verhalten werden, die Benützung dieses Gutes auch Dritten zu gewähren. Insbesondere gibt die Gewerbefreiheit, wie schon oft ausgesprochen worden ist, kein Recht auf Inan- spruchnahme öffentlicher Sachen zur Gewerbeausübung (BGE 52 1.85 mit Zitaten) und kann demnach einem fak- tischen Monopol der Gemeinde, das sich aus der Unmög- lichkeit ergibt, das betreffende Gewerbe ohne solche Inanspruchnahme zu betreiben, nicht entgegengehalten werden ... » «Es steht auch verfassungsrechtlich nichts entgegen, dass die Gemeinde die ihr kraft der Verfügung über das öffentliche Gut zustehende ausschliessliche Befugnis zum Anschlag an den öffentlichen AnschlagsteIlen an eine einzelne Privatperson oder Gesellschaft durch Verleihung 278 Staatsrecht. zur Ausübung überträ.gt... Zwar ist streitig, ob Staat und Gemeinde ein Gewerbe, das sie aus Gründen des öffentlichen Interesses (nicht bloss fiskalischen Rücksichten) allenfalls verstaatlichen oder kommunalisieren dürften, auch in der Weise monopolisieren können, dass sie die Befugnis zu dessen Ausübung lediglich einer einzelnen Person unter Ausschluss anderer Bewerber verleihen (vgl. BURCKRARDT. Komm. 2. Auf I. S. 258, der dies verneint ... ). Die Bedenken, die gegen ein solches Konzessionssystem allenfalls aus Art. 31 BV hergeleitet werden könnten, sind indessen jedenfalls dann nicht begründet, wenn nicht ein Monopol im Rechtssinn, sondern, wie hier, lediglich ein aus der ausschliesslichen Verfügung des Gemeinwesens über das öffentliche Gut folgendes faktisches Monopol in Frage steht, dem gegenüber der Grundsatz der Gewerbefreiheit von vornherein überhaupt nicht in Frage kommt ... » Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was das Bundesgericht veranlassen könnte, von dieser Auffassung abzuweichen. Demnach erkennt das BundesgericllJ: Die Beschwerde wird abgewiesen. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

43. Estratto c1alla sentenza 17 novembre 1934 in causa Schönenberger c. Lanzi. Ricorso di diritto pubblico per diniego di giustizia direttc contro una decisione incidente preliminare 31 dibattimento orale colla quale il tribunale ha dichiarato di non prendere in consi- demzione le conclusioni della parte ricorrente. - Irricivibilita dei gmvame. Organisation der Bundesrechtspflege. N0 '3. 27\1 OoruJiderando in fatto ed in diritto : Che il rioorso e diretto contro una dooisione incidente preliminare al dibattimento orale della causa vertente tra il rioorrente e G. Lanzi in Minusio concernente un contratto di locazione ; Che, basato in diritto sull'art. 4 CF, il ricorso censura di arbitrarieta la querelata decisione e le rimprovera di violare il principio dell'uguaglianza di trattamento ; ehe, per principio, il ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 4 OF non e dato se non oontro giudizi definitivi, non contro giudizi meramente incidentali (decreti 0 decisiolli provvisionali, interlocutori, preliminari, ooc.) ; Che tuttavia la pratica consente a questo principio un temperamento ove il rmvio della oontroversia a giudizio definitivo possa causare danno giuridico irrimediabile 0 solo parzialmente sanabile alla parte rioorrente (RU 33 I

p. 105 e 106; 47 1432 : sentenza, non pubblicata, in causa Ehrsam-GressIy c. Wiedmer deI 28 dicembre 1933) ; Che colla quereiata decisione il Tribunale d'appello deI Oantone Ticino, facendo applicazione delI 'art. 96 ep. 2 del1a procedura eivile ticinese (POT), dietro istanza della parte Lanzi, ha ritenuto tardive le conciusioni inoltrate dal rioorrente in detta causa proposta direttamente in appello e ha diehiarato di non poterIe prendere in consi- derazione nell'emanazione della sentenza; Ohe questa decisione incidente non implica nessun svantaggio giuridico 80 carico della parte ricorrente poiche, oome dichiara il Tribunale di appello neUa risposta al rioorso e eome emerge dalla procedura eivile ticinese, l'allegato di coneiusione, eine l'allegato ehe riassume le risultanze della causa e Ie discute in diritto prima deI dibattimento orale, e puramente faooltativo e non oosti- tuisce, come dice il Tribunale d'appello, oontestazione della lite, i cui termini sono fissati dagli allegati precedenti ; Che tale atto pUD essere omesso, come difatti e sovente