Volltext (verifizierbarer Originaltext)
26ß
Staatsrecht.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LmERTE D'ETABLISSEMENT
Vgl. Nr. 41. -
Voir n° 41.
V. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
42. Urteil vom 20. Oktober 1934 i. S. Ketallwarenfabrik Zug
gegen Begierungsrat des Xantons Zug.
Bedeutung der Eigentumsgarantie.
Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichtes. Es verstösst nicht gegen die Eigentums-
garantie und die Rechtsgleichheit, wenn in der Stadt Zug
die Anbringung von Plakaten und Reklamen, die nicht auf ein
an dem>elben Orte betriebene3 Gewerbe hinweisen, von vorn-
herein auf bestimmte Stellen beschränkt wird, über die der
Gemeinde die Verfügung zusteht JErw. 2 und 3).
Heilung des Mangels der gesetzlichen Grundlage für eine Verord-
nung durch ein nachfolgendea Gesetz (Erw. 2).
Die Handels- und· Gewerbefreiheit wird dadurch nicht verletzt,
dass eine Gemeinde sich die ausschliessliche Befugnis, Plakate
an den öffentlichen Anschlagstellen anzubringen., vorbehält
und an eine Privatperson durch Verleihung zur Ausübung
überträgt (Erw. 4).
A. -
Am 23. März 1901 erliess der Einwohnerrat der
Stadt Zug eine « Verordnung betreffend das Plakatwesen
in der Stadt Zug », die unter anderem folgende Bestimmun-
gen enthält :
§ 1: « Das Anschlagen von Plakaten im ganzen
Gebiet der Gemeinde ist der Aufsicht der Stadtpolizei
unterstellt und darf nur durch die hiefür von der Stadt-
polizei bestellten Personen ausgeführt werden. »
Eigentumsgarantie. No 42.
269
§ 3: « Plakate dürfen nur an den hiefür bezeich-
neten Stellen und Tafeln angeschlagen werden. »
Vor einigen Jahren schloss die Einwohnergemeinde Zug
mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft in Zürich einen
« Pachtvertrag » ab, der folgende Bestimmungen enthält:
Art. l. « Die Einwohnergemeinde Zug überträgt das
ihr nach der Verordnung betreffend das Plakatwesen
in der Stadt Zug vom 23. März 1901 zustehende Recht
des Anschlagens von Anzeigen und Plakaten für das
ganze Stadtgebiet der allgemeinen Plakatgesellschaft
Zürich pachtweise zur Ausübung. »
Der Beschwerdeführerin gehört in der Stadt Zug an der
Raarerstrasse eine Liegenschaft, worauf sie ihre Fabrik
betreibt. Mit Vertrag vom 9. Juni 1925 hatte sie der All-
gemeinen Plakatgesellschaft in Zürich « die Anbringung
einer Plakatwand an der Fabrikmauer Ecke Baarer-Metall-
strasse ») gestattet. Auf Ende 1932 kündigte die Beschwer-
deführerin diesen V ertrag und räumte der Firma Henry
Weber, Tabakfabrik in Zürich, die zu ihren Kunden
zählte, gegen einen Mietzins von 40 Fr. das Recht ein,
an der gleichen Ecke der Fabrikmauer Reklamen anzu-
bringen. Diese wurden dann auch angebracht.
. Am 29. Januar 1934 forderte das Stadtpolizeiamt Zug
-
unter Hinweis auf die städtische Verordnung vom
23. März 1901 -
die Beschwerdeführerin auf, die Plakate
spätestens am 15. Februar 1934 zu beseitigen. Eine von
der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichte
Beschwerde wurde vom. Einwohnergemeinderat Zug abge-
wiesen. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin an
den Regierungsrat des Kantons Zug weiter. Dieser be-
stätigte am 30. Mai / l. Juni 1934 den angefochtenen
Entscheid mit folgender Begründung : Aus § 6 des Bauge-
setzes vom 27. November 1923 und der dem Einwohnerrat
obliegenden Pflicht, für Ruhe,· Ordnung und Sittlichkeit
zu sorgen, ergebe sich für den Einwohnerrat das Recht, das
AS 60 I -
1934
18
270
Staatsrecht.
Anschlagen von Plakaten auf gewisse Stellen zu beschrän-
ken und an gewisse weitere Voraussetzungen zu knüpfen.
Würde der Einwohnerrat das wilde Anschlagen von Re-
klameplakaten gestatten, so würde dadurch innert kür-
zester Zeit das Landschafts-, Orts- und Strassenbild beein-
trächtigt. Die vom Einwohnerrat Zug am 23. März 1901
erlassene Verordnung bewege sich im Rahmen von § 6 des
Baugesetzes von 1923. Dahingestellt bleiben könne, ob
die Verordnung von 1901 tatsächlich zu Recht bestanden
habe, trotzdem für sie die in § 23 des Gemeindegesetzes
vorgeschriebene Genehmigung des Regierungsrates nicht
eingeholt worden sei. Selbst wenn § 6 des Baugesetzes
nicht vorhanden wäre, müsste dem Einwohnerrat die
Befugnis zuerkannt werden, das Anschlagen von Plakaten
im Sinne der öffentlichen _ Ordnung zu regeln ....
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Juni
1934 beantragt die Beschwerdeführerin: Die Verfügung
des Stadtpolizeiamtes Zug vom 29. Januar 1934 sei wegen
Verstosses gegen die Art. 4 und 31 BV und § 11 KV {die
Eigentumsgarantie} aufzuheben.
Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen
folgendes ausgeführt : ... Die Verordnung der Stadtgemein-
de Zug vom Jahre 1901 gehe weit über den Rahmen von
§ 6 des Baugesetzes von 1923 hinaus .... Sie sei auch deshalb
ungültig, weil ihr die regierungsrätliche Genehmigung
fehle .... Eine Beeinträchtigung des Landschafts-, Orts- oder
Strassenbildes trete ganz offenbar nicht ein, wenn an der
in einem Industrieviertel gelegenen Fabrik der Beschwerde-
föhrerin einige Plakate angebracht werden .... Es verstosse
auch gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, wenn der
Beschwerdeführerin das Anbringen von Plakaten deshalb
verboten werde, weil das ausschliessliche Recht zum An-
schlagen von Plakaten vertraglich der Allgemeinen Plakat-
gesellschaft zugesichert worden sei. Für das angefochtene
Verbot spreche. kein öffentliches Interesse.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt
die Abweisung des Rekurses.
Eigentumsgarantie. No 42.
271
Da,s Bundesgericht ziikt in Erwägung :
2. -
Wie das Bundesgericht schon oft entschieden hat,
gewährleistet die Eigentumsgarantie das Eigmtum keines-
wegs unbeschränkt, . sondern nur innert den Schranken, !
die ihm im öffentlichen Interesse durch ein Gesetz oder
durch einen auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden
allgemein verbindlichen Rechtssatz gezogen sind (BGE 42 I
i
S. 204; 47 II S. 511; 56 I S. 272 ff.). Der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates verstösst daher nur dann
gegen die Eigentumsgarantie, wenn das durch diesen Ent-
scheid bestätigte Verbot nicht im öffentlichen Interesse
liegt oder nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht.
a) Ein öffentliches Interesse ist -
wie das Bundes-
gericht schon wiederholt entschieden hat -
auch dasjenige
des Heimatschutzes, d. h. der Sicherung des Landschafts-,
Orts- und Strassenbildes vor Verunstaltung (BGE 41 I
S. 483 E. 2; Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen
IslerundFürstvom 13. Februar 1931 S. 20). DieBeschwer-
deführerin räumt denn auch ein, dass das Plakatanschlagen
von einer polizeilichen Bewilligung abhängig gemacht und
diese versagt werden könne, wenn der Anschlag nach
Standort, Art oder Aufmachung geeignet wäre, das Land-
schafts-, Orts- oder Strassenbild zU verunstalten. Streitig
ist dagegen, ob ein öffentliches Interesse auch dafür spricht,
dass innerhalb einer Ortschaft das Anbringen von Plakaten
von vornherein auf bestimmte Stellen (Anschlagsäulen
etc.) beschränkt wird. Doch auch diese Frage ist vom
Bundesgericht bereits bejaht worden und zwar im nicht
publizierten Entscheid in Sachen Isler und Fürst vom
13. Februar 1931 (S. 20 ff.), wo folgendes ausgeführt
wurde:
«Eine ... Verunstaltung (des Ortsbildes) kann ..., ohne
dass die einzelne Vorrichtung oder der einzelne Anschlag
für sich allein ernstlich zu beanstanden wäre, auch schon
durch die zu starke Häufung solcher Veranstaltungen
:272
Staatsrecht.
innert des Ortsgebietes eintreten, der mit dem einfachen
Genehmigungszwang für die konkrete Vörlage in dem vom
Rekurrenten verfochtenen Sinne nicht oder doch kaum in
durchgreifender Weise zu begegnen wäre.
Auch eine
Ordnung, wodurch die Anbringung von Reklamen und
Plakaten, soweit sie nicht dem blossen Hinweis auf das
in dem betreffenden Grundstück betriebene Gewerbe
dient, von vornherein auf bestimmte Stellen innert der
Ortschaft beschränkt wird, über die der Gemeinde als
Bestandteil des öffentlichen Grundes oder kraft einer
Vereinbarung mit dem betreffenden Grundeigentümer die
Verfügung hiezu zusteht, hält sich demnach noch innert
des Rahmens einer Massnahme zur Wahrung allgemeiner
Interessen, nämlich derjenigen des Heimatschutzes, ins-
besondere der Sicherung des Ortsbildes vor Verunstaltung.
Sie dient nicht nur der Vereinfachung der Kontrolle für
das mit der Aufsicht über das Plakat- und Reklamewesen
betraute Gemeindeorgan, was für sich allein kaum genügen
könnte, sondern ist geeignet, jenes Interesse in wirksamerer
und vollkommenerer Weise zu wahren, als es auf dem vom
Rekurrenten allein als zulässig betrachteten Wege möglich
wäre. Dass der Eingriff unbedingt notwendig sein müsse,
um das angestrebte Ziel zu erreichen, wie der Rekurrent
unter Berufung auf LEEMANN, Kommentar 1. Auf I. zu
Art. 702 ZGB Nr. 8 behauptet, lässt sich weder aus der
Eigentumsgarantie . noch aus Art. 702 ZGB herleiten (wie
denn Leemann in die 2. Auflage seines Kommentars die
be'~ügliche Bemerkung nicht mehr aufgenommen hat).
Auch für die mehr nebenbei aufgestellte Behauptung, dass
für die beanstandete Regelung in Wirklichkeit nicht die
eben erörterten Gründe, sondern fiskalische Interessen
bestimmend gewesen seien, fehlt ein Beweis ... »
Die heutige Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht,
was das Bundesgericht veranlassen könnte, von dieser
Auffassung abzugehen. Auch im vorliegenden Falle fehlt
der Nachweis dafür, dass für die beanstandete Regelung
fiskalische Gründe massgebend gewesen waren.
Die
Eigentumsgarantie. N° 42.
273
Beschwerdeführerin hat nicht einmal nachzuweisen ver-
sucht, dass die Stadtgemeinde Zug aus der {{ Verpachtung »
der öffentlichen AnschlagsteIlen einen finanziellen Vorteil
ziehe, der die ihr aus der Überwachung des Plakatwesenr-;
erwachsenden Kosten übersteige.
b) Die vom Standpunkt der Eigentllmsgarantie aus
erforderliche gesetzliche Grundlage liegt schon dann vor,
wenn eine Gesetzesbestimmung vorhanden ist, aus der eine
Ermächtigung des Einwohnerrates zum Erlass des ange-
fochtenen Verbotes ohne Willkür gefolgert werden kann.
Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung
kantonaler Gesetzesvorschrlften; auch soweit sie das
Eigentum aus öffentlichrechtlichen Gründen beschränken,
nicht frei, sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt der
Willkür überprüfen (vgI. den Entscheid des Bundes-
gerichtes in Sachen Pfiffner und Kons. vom 15. Juli 1931
S. 13 ff. und die dort zitierten Entscheide und ferner den
Entscheid in Sachen Killer vom 22. März 1934 s. 10).
Durch § 6 des Baugesetzes für die Stadt Zug wird der
Einwohnerrat ermächtigt, « die Anbringung von Reklame-
schildern, Aufschriften und sonstigen Vorrichtungen zu
Reklamezwecken ..., wodurch das Landschafts-, Orts- und
Strassenbild beeinträchtigt würde », zu verbieten. Eine
Beeinträchtigung des Ortsbildes kann aber -
wie söeben
unter Lit. a ausgeführt wurde -- auch ohne dass der ein-
zelne Anschlag . für sich allein ernstlich zu beanstanden
wäre, schon durch die zu starke Häufung der Anschläge
innerhalb eines Ortsgebietes herbeigeführt werden. Nichts
in § 6 des Baugesetzes lässt darauf schliessen, dass dem
Einwohnerrat nicht auch die Befugnis habe eingeräumt
werden wollen, einer Häufung der Anschläge entgegenzu-
treten lmd somit die Anbringung derPlaka.te von vorn-
herein auf bestimmte Stellen zu beschränken. Die Annah-
me, dass § 6 des Baugesetzes auch diese Befugnis dem Ein-
wohnerrat einräumen wollte, lässt sich umsoweniger bean-
I>tanden, als bei Erlass des Baugesetzes schon seit mehr als
20 Jahren in der Stadt Zug eine Verordnung. die das An-
Staatsrecht.
schlagen VOll Plakaten auf die hiefür bezeichneten Stellen
beschränkte, bestand und als ausgeschlossen gelten darf,
dass durch das Baugesetz die Aufrechterhaltung dieses
Zustandes in der Stadt Zug habe verunmöglicht werden
wollen. Auch im Entscheide in Sachen Isler und Fürst
(S. 22 ff.) hat das Bundesgericht angenommen, die zür-
cherische Heimatschutzverordnung vom 9. IV[ai 1912
(§ § 6 und 7) habe die Gemeinden dadurch, dass sie ihnen
gestattete, « Vorschriften über die Bewilligung und Besei-
tigung von Reklamen zum Schutze des Ortsbildes vor
Verunstaltung zu erlassen)), zu beliebigen, dem Schutz des
Ortsbildes dienenden und sich innert den Schranken von
Verfassung und Gesetz haltenden Anordnungen ermäch-
tigt, also auch zum Erlass einer Vorschrift, durch die das
Anbringen von Plakaten von vornherein auf bestimmte
Stellen beschränkt wird. -
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die
gesetzliche Grundlage deshalb ungenügend sei, weil der
Einwohnerrat nach Erlass des Baugesetzes von 1923 keine
Verordnung über das Plakatwesen aufgestellt und dem
Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet habe. Übri-
gens wäre dieser Standpunkt unrichtig. Selbst wenn man
auch noch annehmen wollte, dass der Einwohnerrat, bevor
er ein konkretes Verbot erliess, das Plakatwesen in einer
Verordnung hätte regeln sollen, 80 bedurfte diese Verord-
nung jedenfalls nicht der Genehmigung des Regierungs-
rates; denn die regierungsrätJiche Genehmigung ist nur
für die von der Ein wo h n erg e me i ud e (Ver-
sammlung der stimmberechtigten Bürger) erlassenen Re-
glemente vorgesehen (§ 23 des Gemeindegesetzes), nicht
aber auch für Grundsätze, nach denen der Ein w 0 h -
n e r rat eine ihm durch Gesetz eingeräumte Befugnis
auszuüben gewillt ist (vgl. auch § 105 des Baugesetzes).
Die Frage aber, ob der Einwohnerrat, bevor er ein konkre-
tes Verbot erliess, gewisse Grundsätze über das Plakat-
wesen aufstellen musste, stellt sich deshalb nicht, weil sich
der Gemeinderat unbestrittenermassen an die in der Ver-
Eigentumsgarantie. N° 42.
ordnung vom 23. März 1901 enthaltenen, im Rahmen
von § 6 des Baugesetzes liegenden Grundsätze hält. Zwei-
felhaft ist freilich -
wie der Regierungsrat auch zugibt -
ob diese Verordnung im Jahre 1901 rechtsgültig erlassen
wurde. Da das Baugesetz für die Stadt Zug von 1897/1900
keine dem § 6 des Baugesetzes von 1923 entsprechende
Ermächtigung enthielt, wäre wohl eine städtische Verord-
nung über das Plakatwesen höchstens dann rechtsgültig
gewesen, wenn sie von der Gemeindeversammlung (nicht
dem Einwohnerrat) kraft der Gemeindeautonomie erlassen
und vom Regierungsrat gemäss § 23 des Gemeindegesetzes
genehmigt worden wäre. Mit dem Erlass des neuen Bau-
gesetzes und der seitherigen konstanten Anwendung der
in der Verordnung von 1901 enthaltenen Grundsätze ist
aber ein ihr bei der Entstehung eventuell anhaftender
Mangel geheilt worden (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes
in Sachen Frunz vom 26. Dezember 1930).
Der Regierungsrat hat daher mit dem angefochtenen
Entscheid weder § 6 des Baugesetzes willkürlich ausgelegt,
noch die Eigentumsgarantie verletzt.
3. -
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die
Plakatwand an ihrer Fabrikmauer schon seit dem Jahre
1925 stehe und vom Stadtpolizeiamt wohl gar nicht bean-
standet worden wäre, wenn bezüglich dieser Wand ihr
Vertrag mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft erneuert
worden wäre. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die
Allgemeine Plakatgesellschaft die Plakatwand an der
Fabrikmauer der Beschwerdeführerinmit Zustimmung der
städtisch~n Behörden gepachtet oder gemietet hat.
a) Trifft dies zu, so darf angenommen werden, dass
diese Plakatwand eine von den städtischen Behörden zuge-
lassene öffentliche AnschlagsteIle gewesen sei. (Korrekter
wäre es freilich gewesen, wenn die städtischen Behörden den
Vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen und
hernach auch das Anschlagen an dieser Stelle der All-
gemeinen Plakatgesellschaft überlassen hätten.) Der Cha-
rakter einer öffentlichen AnschlagsteIle ging aber der an
:l76
Staat .. recht.
der Fabrikmauer der Beschwerdeführerin angebrachten
Plakatwand jedenfalls dadurch wieder verloren, dass die
Beschwerdeführerin den Vertrag mit der Allgemeinen
Plakatgesellschaft., der Konzessionärin der Stadtgemeinde,
nicht erneuerte. Nun ist aber derjenige, der auf seinem
Grund und Boden die Errichtung einer öffentlichen An-
schlagsteIle gestattet, nach Auflösung dieses Vertrages
nicht berechtigt, diese Vorrichtung als private Anschlag-
steIle weiterzubetreiben. Denn es geht nicht an, denjeni-
gen, auf dessen Grund und Boden früher eine öffentliche
AnschlagsteIle bestand, nach deren Aufhebung besser zu
behandeln, als jenen, auf dessen Grund und Boden eine
solche nicht erstellt worden war.
b) Hatte die Allgemeine Plakatgesellschaft die Fabrik-
wand der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der Stadt-
behörden gepachtet oder gemietet, so lag ein Zustand vor,
der den Grundsätzen widersprach, durch die sich der
Einwohnerrat sonst allgemein beim Bewilligen und Ver-
bieten von Plakatanschlägen leiten liess. Einen verfassungs-
mässigen Anspruch darauf, dass dieser Zustand fortdauere,
hat die Beschwerdeführerin nicht. Eine Verletzung der
Rechtsgleichheit läge nur dann vor, wenn der Einwohner-
gemeinderat heute noch private Anschlagestellen zulassen
würde. Dies behauptet aber die Beschwerdeführerin nicht.
4. -
Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Ver-
bot verstösst auch nicht gegen die Handels- und Gewerbe-
freiheit.
a) Ob ein solches Verbot erlassen, d. h. das Anschlagen
von Plakaten auf die öffentlichen AnschlagsteIlen be-
schränkt werden darf, ist gar nicht eine Frage der Gewerbe-
freiheit, sondern der Eigentumsgarantie. (V gl. den Ent-
scheid in Sachen Isler und Fürst S. 26.) Diese aber wird
durch das beanstandete Verbot nicht verletzt, wie unter
Ziffer 2 ausgeführt wurde.
b) Unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbe-
freiheit ist lediglich die Frage zu beurteilen, ob sich der
Einwohnerrat die ausschliessliche Befugnis, die Plakate
Eigentumsgarantie. No 42.
277
an den öffentlichen AnschlagsteIlen anzubringen, vorbe-
halten und an eine einzelne Privatperson oder Gesellschaft
durch Verleihung zur Ausübung übertragen durfte. Allein
abgesehen davon, ob die Beschwerdeführerin legitimiert
ist, sich wegen der Bejahung dieser Frage unter Berufung
auf Art. 31 BV zu beschweren, wird diese Frage von der
Beschwerdeführerin nicht oder doch nicht deutlich aufge-
worfen und ist übrigens vom Bundesgericht bereits im
Entscheid in Sachen Isler und Fürst (S. 25 ff.) mit folgender
Begründung vom Gesichtspunkt des Art. 31 BV aus bejaht
worden:
« Sobald der Anschlag von Plakaten und Reklamen
auf die von der Gemeinde bestimmten öffentlichen An-
schlagsteIlen beschränkt ist, kann aber auch die Gemeinde
sich den Anschlag an diesen Stellen selbst vorbehalten,
ohne dass dadurch die Gewerbefreiheit verletzt zu werden
vermöchte, weil sie damit lediglich die ihr allein zustehende
Verfügung über das öffentliche Gut ausübt. Mögen nun
die AnschlagsteIlen auf ihrem eigenen Eigentum, auf
öffentlichen Sachen des Kantons, z. B. einer Kantons-
strasse, oder -
nach Abschluss einer Vertrages mit dem
Grundeigentümer -
auf einem privaten Grundstück
errichtet sein, so kann die Gemeinde nicht verhalten
werden, die Benützung dieses Gutes auch Dritten zu
gewähren.
Insbesondere gibt die Gewerbefreiheit, wie
schon oft ausgesprochen worden ist, kein Recht auf Inan-
spruchnahme öffentlicher Sachen zur Gewerbeausübung
(BGE 52 1.85 mit Zitaten) und kann demnach einem fak-
tischen Monopol der Gemeinde, das sich aus der Unmög-
lichkeit ergibt, das betreffende Gewerbe ohne solche
Inanspruchnahme zu betreiben, nicht entgegengehalten
werden ... »
«Es steht auch verfassungsrechtlich nichts entgegen,
dass die Gemeinde die ihr kraft der Verfügung über das
öffentliche Gut zustehende ausschliessliche Befugnis zum
Anschlag an den öffentlichen AnschlagsteIlen an eine
einzelne Privatperson oder Gesellschaft durch Verleihung
278
Staatsrecht.
zur Ausübung überträ.gt... Zwar ist streitig, ob Staat und
Gemeinde ein Gewerbe, das sie aus Gründen des öffentlichen
Interesses (nicht bloss fiskalischen Rücksichten) allenfalls
verstaatlichen oder kommunalisieren dürften, auch in der
Weise monopolisieren können, dass sie die Befugnis zu
dessen Ausübung lediglich einer einzelnen Person unter
Ausschluss anderer Bewerber verleihen (vgl. BURCKRARDT.
Komm. 2. Auf I. S. 258, der dies verneint ...). Die Bedenken,
die gegen ein solches Konzessionssystem allenfalls aus
Art. 31 BV hergeleitet werden könnten, sind indessen
jedenfalls dann nicht begründet, wenn nicht ein Monopol
im Rechtssinn, sondern, wie hier, lediglich ein aus der
ausschliesslichen Verfügung des Gemeinwesens über das
öffentliche Gut folgendes faktisches Monopol in Frage
steht, dem gegenüber der Grundsatz der Gewerbefreiheit
von vornherein überhaupt nicht in Frage kommt ... »
Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was das
Bundesgericht veranlassen könnte, von dieser Auffassung
abzuweichen.
Demnach erkennt das BundesgericllJ:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
43. Estratto c1alla sentenza 17 novembre 1934
in causa Schönenberger c. Lanzi.
Ricorso di diritto pubblico per diniego di giustizia direttc contro
una decisione incidente preliminare 31 dibattimento orale
colla quale il tribunale ha dichiarato di non prendere in consi-
demzione le conclusioni della parte ricorrente. -
Irricivibilita
dei gmvame.
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 '3.
27\1
OoruJiderando in fatto ed in diritto :
Che il rioorso e diretto contro una dooisione incidente
preliminare al dibattimento orale della causa vertente
tra il rioorrente e G. Lanzi in Minusio concernente un
contratto di locazione;
Che, basato in diritto sull'art. 4 CF, il ricorso censura di
arbitrarieta la querelata decisione e le rimprovera di
violare il principio dell'uguaglianza di trattamento;
ehe, per principio, il ricorso di diritto pubblico per
violazione dell'art. 4 OF non e dato se non oontro giudizi
definitivi, non contro giudizi meramente incidentali
(decreti 0 decisiolli provvisionali, interlocutori, preliminari,
ooc.);
Che tuttavia la pratica consente a questo principio un
temperamento ove il rmvio della oontroversia a giudizio
definitivo possa causare danno giuridico irrimediabile 0
solo parzialmente sanabile alla parte rioorrente (RU 33 I
p. 105 e 106; 47 1432 : sentenza, non pubblicata, in causa
Ehrsam-GressIy c. Wiedmer deI 28 dicembre 1933);
Che colla quereiata decisione il Tribunale d'appello deI
Oantone Ticino, facendo applicazione delI 'art. 96 ep. 2
del1a procedura eivile ticinese (POT), dietro istanza della
parte Lanzi, ha ritenuto tardive le conciusioni inoltrate
dal rioorrente in detta causa proposta direttamente in
appello e ha diehiarato di non poterIe prendere in consi-
derazione nell'emanazione della sentenza;
Ohe questa decisione incidente non implica nessun
svantaggio giuridico 80 carico della parte ricorrente poiche,
oome dichiara il Tribunale di appello neUa risposta al
rioorso e eome emerge dalla procedura eivile ticinese,
l'allegato di coneiusione, eine l'allegato ehe riassume le
risultanze della causa e Ie discute in diritto prima deI
dibattimento orale, e puramente faooltativo e non oosti-
tuisce, come dice il Tribunale d'appello, oontestazione della
lite, i cui termini sono fissati dagli allegati precedenti;
Che tale atto pUD essere omesso, come difatti e sovente