Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
-
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DmU DE JUSTICE)
39. Urteil vom la. Oktober 1934 i. S. Deutsche Feuer-
varsicherungs-A.-G.
gegen Bezirksgerichtsprisiclent von Waldenburg.
Das SchKG schreibt nicht vor, dass die Abweisung eines Arrest-
begehrens durch die Arrestbehörde eine spätere Wiederholung
des gleichen Gesuchs ausschliessen würde. -
Es verstösst
gegen Art. 4, BV, wenn die Arrestbehörde ein Arrestbegehren
lediglich deshalb abweist, weil die darin genannten Gegenstände
bereits auf Grund eines anderen Arrestgrundes verarrestiert
sind und hierüber ein Arresta.ufhebungsprozess geführt wird.
A. -
Am 8. Dezember 1932 erwirkte die « Deutsche
Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft»
in
Berlin-Wil-
mersdorf gegen Paul Lucas. Margaretha Lucas geb.
Goltz. Emil, Siegfried und Ida Lucas beim Bezirks-
gerichtspräsidenten von Waldenburg (Baselland) einen
Arrestbefehl für eine Forderung von 475,974 Fr. 60 Cts.
Als Arrestgrund wurde Art. 271 Ziff. 2 SchKG (Schul-
denflucht) angegeben. Arrestgegenstand war « sämtliches
bewegliches Vermögen, sowie die Liegenschaft Wella und
Wertschriften und Bankguthaben)}. Nach erfolgtem Voll-
zug des Arrestbefehls reichten die Arrestschuldner beim
Bezirksgericht Waldenburg Arrestaufhebungsklage wegen
AB 60 1- 1934
li'
t{taa.lsrecht.
Fehlens des Arrestgrundes ein. Der Prozess ist heute noch
hängig.
In der Folge beantragte die Deutsche Feuerversiche-
rungs-A.-G. beim Bezirksgerichtspräsidenten von Walden-
burg mit zwei Gesuchen vom 11. März und vom 22. Juni.
bezw. 3. Juli 1933, er möge inbezug auf die bereits
verarrestierten Gegenstände einen weiteren Arrestbefehl
gestützt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG (fehlender schweize-
rischer Wohnsitz des Schuldners) erlassen. Aus der
Begründung der Eingaben geht hervor, dass alle Arrest-
schuldner früher in der Schweiz wohnten, dass sie dann
aber zu nicht genau festgestellten Zeitpunkten, an-
scheinend erst nach Erteilung des Arrestbefehls vom
8. Dezember 1932, nach Deutschland weggezogen sein
sollen. Der Bezirksgerichtspräsident wies die Gesuche mit
Verfügungen vom 10. April und vom 17. Juli 1933 ab.
Er anerkannte, « dass die Arrestlegung gemäss Ziff. 4 nach
den heutigen Verhältnissen zweifellos den richterlichen
Schutz finden wird)), verweigerte aber die Ausstellung des
neuen Arrestbefehls vor Erledigung des hängigen Arrest-
aufhebungsprozesses.
Am 19. Mai 1934 stellte die Deutsche Feuerversiche-
rungs-A.~G. beim Bezirksgerichtspräsidenten von Walden-
burg ein neues Arrestgesuch gestützt auf Art. 271 Ziff. 1
und 4 und gab dabei als Arrestgegenstände die Liegenschaft
Wella nebst deren Mietzinsertrag, sowie sämtliche dort
befindlichen Mobilien der Arrcl!tschuldner an. Auch dieses
Gesuch wies· der Gerichtspräsident mit Verfügung vom
31. Mai 1934 ab.
B. -
Gegen die letztgenannte Verfügung erhob die
Deutsche Feuerversicherungs-A.-G. am 8. Juni 1934 beim
Obergericht des Kantons Baselland Beschwerde wegen
Verweigerung der Rechtshilfe. Sie beantragte, die Ver-
fügung sei aufzuheben und der Gerichtspräsident anzu-
weisen, dEm unter Berufung auf Art. 271 Ziff. 1 und 4
nachgesuchten Arrest zu bewilligen.
C. -
Das basellandschaftliche Obergericht trat mit
ClI"ichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° a!J.
Entscheid vom 10. Juli 1934 auf die Beschwerde nicht ein~
da es nach der Praxis zur Beurteilung von Beschwerden
wegen materieller Rechtsverweigerung nicht kompetent
sei.
D. -
Inzwischen hatte die Deutsche Feuerversicher-
ungs-A.-G. am 29. Juni 1934 dem Bundesgericht vorsorg-
lich eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Bezirksgerichtspräsidenten vom 31. Mai 1934 ein-
gereicht. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von
Art. 4 BV geltend gemacht und zur Begründung unter
Hinweis auf die Beschwerdeeingabe an das baselland-
schaftliche Obergericht im wesentlichen ausgeführt:
Es sei durchaus zulässig, während der Dauer eines
Arrestaufhebungsprozesses die in Frage stehenden Gegen-
stände nochmals zu verarrestieren, wenn nachträglich der
Beweis für einen neuen Arrestgrund erbracht werde.
Reiche der Schuldner auch gegen den neuenArrestbefehl
die Aufhebungsklage ein, so könne dieser Prozess mit dem
bereits hängigen Verfahren verbunden werden. Unterbleibe
eine neue Arrestaufhebungsklage, so werde der bisherige
Prozess in der Hauptsache gegenstandslos; er müsse
eventuell nur noch wegen der Kosten erledigt werden.
E. -
Die Rekursbeklagten Paul Lucas und Mithafte
haben keine Antwort eingereicht.
F. -
Der Gerichtspräsident von Waldenburg führt in
seiner Vernehmlassung, zum Teil unter Berufung auf seine
Eingabe an das Obergericht, im wesentlichen folgendes
aus:
Das neue Gesuch der Rekurrentin sei eine Wiederholung
der Gesuche vom 11. März und vom 22. Juni 1933, welche
beide abgewiesen worden und unangefochten geblieben
seien. Es gehe nun nicht an, « dass mit einem erneuten
Gesuch automatisch Rekurs- und Beschwerdefristen wieder
aufleben ».
« Weil das neue Begehren in der Hauptsache dahin ging,
schon verarrestierte Gegenstände noch einmal und lediglich
gestützt auf einen neuen Arrestgrund zu verarrestieren,
256
~tß .. t~recht.
lehnten wir dasselbe ab in der Meinung, dass solange der
erste Arrest besteht, ein zweiter Arrest nicht angelegt
werden kann. }}
Das Bundesgericht zieht in E'rwägung:
l. -
Nachdem sich das Obergericht von Baselland in
der Sache als unzuständig erklärt hat, ist davon aus-
zugehen, dass die Rekurrentin die von ihr erhobene Rüge
der Rechtsverweigerung mit keinem kantonalen Rechts-
mittel geltend machen konnte. Das für die staatsrechtliche
Beschwerde aus Art. 4 BV aufgestellte Erfordernis der
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist daher
erfüllt.
2. -
Dass der Gerichtspräsident schon im Jahre 1933
zwei auf Art. 271 Ziff. 4 sich stützende Arrestgesuche der
Rekurrentin abgewiesen hatte, enthob ihn nicht von der
Pflicht, das neue Begehren vom 19. Mai 1934 wiederum
materiell zu prüfen; denn das Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetz schreibt nirgends vor, dass die Abweisung
eines Arrestbegehrens durch die Arrestbehörde eine
spätere Wiederholung des gleichen Gesuches ausschliessen
würde (vgl. in diesem Zusammenhang JAEGEB, Kommen-
tar, zu Art. 271 No. 7 S. 300/01;, zu Art. 272 No. 7).
3. -
Das Bestehen eines Arrestes nach Art. 271 Ziff. 2,
bezw. die Hängigkeit des hierüber eingeleiteten Arrest-
aufhebungsprozesses durften den Gerichtspräsidenten nicht
dazu veranlassen, das zur Hauptsache die gleichen Gegen-
stände betreffende, jedoch anders begründete zweite
Arrestgesuch der Rekurrentin vorläufig abzuweisen, zumal
sie damit rechnen muss, den neuen Arrestgrund von
Art. 271 Ziff. 1 und 4 nicht mehr innerhalb des pendenten
Arrestaufhebungsverfahrens geltend machen zu können
(vgl. über die grundsätzliche Seite dieser letzteren Frage :
JAEGER, Kommentar zu Art. 279 No. 5 S. 332; Praxis
Bd. 4, zu Art. 279 No. 5; BGE 59 I S. 30/31). Eine
ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes, welche den Gerichts-
präsidenten zur Verweigerung des verlangten neuen
Gleichheit,'or dem Gesetz (Recbtsverweigerung). No 39.
257
Arrestbefehls bis zur Beendigung des anhängigen Arrest-
aufhebungsprozesses berechtigen würde, gibt es von
vornherein nicht. Ebensowenig lässt sich die fragliche
Folgerung aus Sinn und Zweckbestimmung der in Betracht
kommenden Gesetzesvorschriften oder aus praktischen
. Ueberlegungen ableiten. Im Gegenteil sprechen gerade
praktische Rücksichten für die sofortige Gewährung des
neuen Arrestes: Vor allem wird dadurch, sofern das
Vorhandensein des neuen Arrestgrundes von den Schuld-
nern durch Unterlassung der Arrestaufhebungsklage aner-
kannt wird, der bisherige Arrestaufhebungsprozess mög-
licherweise eine rasche Erledigung finden können. Kommt
es aber auch hinsichtlich des neuen Arrestgrundes zu
einem Aufhebungsverfahren, so wird durch die gleich-
zeitige Behandlung der bei den Prozesse unter Umständen
ein. unnützer Zeitverlust vermieden. Darin, dass der
Gerichtspräsident trotzdem mit der Anhandnahme des
neuen· Arrestbegehrens bis zur Erledigung des hängigen
Prozesses zuwarten wollte, muss mit der Rekurrentin ein
Verstoss gegen Art. 4 BV (Rechtsverweigerung) erblickt
werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auf-
zuheben und -
da andere Einwände gegen das Gesuch der
Rekurrentin vom 19. Mai 1934 im heutigen Verfahren
nicht erhoben worden sind -
der Gerichtspräsident anzu-
weisen, den verlangten neuen Arrest zu bewilligen.
Demnach e'I'kennt das Bumlesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene
Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Waldenburg
vom 31. Mai 1934 wird aufgehoben und der Gerichtsprä-
sident angewiesen, den von der Rekurrentin unter Berufung
auf Art. 271 Ziff. 1 und 4 nachgesuchten Arrest zu bewilli-
gen.
Vgl. auch Nr. 42. -
Voir aussi n° 42.