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60_I_253

BGE 60 I 253

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

-

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(DmU DE JUSTICE)

39. Urteil vom la. Oktober 1934 i. S. Deutsche Feuer-

varsicherungs-A.-G.

gegen Bezirksgerichtsprisiclent von Waldenburg.

Das SchKG schreibt nicht vor, dass die Abweisung eines Arrest-

begehrens durch die Arrestbehörde eine spätere Wiederholung

des gleichen Gesuchs ausschliessen würde. -

Es verstösst

gegen Art. 4, BV, wenn die Arrestbehörde ein Arrestbegehren

lediglich deshalb abweist, weil die darin genannten Gegenstände

bereits auf Grund eines anderen Arrestgrundes verarrestiert

sind und hierüber ein Arresta.ufhebungsprozess geführt wird.

A. -

Am 8. Dezember 1932 erwirkte die « Deutsche

Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft»

in

Berlin-Wil-

mersdorf gegen Paul Lucas. Margaretha Lucas geb.

Goltz. Emil, Siegfried und Ida Lucas beim Bezirks-

gerichtspräsidenten von Waldenburg (Baselland) einen

Arrestbefehl für eine Forderung von 475,974 Fr. 60 Cts.

Als Arrestgrund wurde Art. 271 Ziff. 2 SchKG (Schul-

denflucht) angegeben. Arrestgegenstand war « sämtliches

bewegliches Vermögen, sowie die Liegenschaft Wella und

Wertschriften und Bankguthaben)}. Nach erfolgtem Voll-

zug des Arrestbefehls reichten die Arrestschuldner beim

Bezirksgericht Waldenburg Arrestaufhebungsklage wegen

AB 60 1- 1934

li'

t{taa.lsrecht.

Fehlens des Arrestgrundes ein. Der Prozess ist heute noch

hängig.

In der Folge beantragte die Deutsche Feuerversiche-

rungs-A.-G. beim Bezirksgerichtspräsidenten von Walden-

burg mit zwei Gesuchen vom 11. März und vom 22. Juni.

bezw. 3. Juli 1933, er möge inbezug auf die bereits

verarrestierten Gegenstände einen weiteren Arrestbefehl

gestützt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG (fehlender schweize-

rischer Wohnsitz des Schuldners) erlassen. Aus der

Begründung der Eingaben geht hervor, dass alle Arrest-

schuldner früher in der Schweiz wohnten, dass sie dann

aber zu nicht genau festgestellten Zeitpunkten, an-

scheinend erst nach Erteilung des Arrestbefehls vom

8. Dezember 1932, nach Deutschland weggezogen sein

sollen. Der Bezirksgerichtspräsident wies die Gesuche mit

Verfügungen vom 10. April und vom 17. Juli 1933 ab.

Er anerkannte, « dass die Arrestlegung gemäss Ziff. 4 nach

den heutigen Verhältnissen zweifellos den richterlichen

Schutz finden wird)), verweigerte aber die Ausstellung des

neuen Arrestbefehls vor Erledigung des hängigen Arrest-

aufhebungsprozesses.

Am 19. Mai 1934 stellte die Deutsche Feuerversiche-

rungs-A.~G. beim Bezirksgerichtspräsidenten von Walden-

burg ein neues Arrestgesuch gestützt auf Art. 271 Ziff. 1

und 4 und gab dabei als Arrestgegenstände die Liegenschaft

Wella nebst deren Mietzinsertrag, sowie sämtliche dort

befindlichen Mobilien der Arrcl!tschuldner an. Auch dieses

Gesuch wies· der Gerichtspräsident mit Verfügung vom

31. Mai 1934 ab.

B. -

Gegen die letztgenannte Verfügung erhob die

Deutsche Feuerversicherungs-A.-G. am 8. Juni 1934 beim

Obergericht des Kantons Baselland Beschwerde wegen

Verweigerung der Rechtshilfe. Sie beantragte, die Ver-

fügung sei aufzuheben und der Gerichtspräsident anzu-

weisen, dEm unter Berufung auf Art. 271 Ziff. 1 und 4

nachgesuchten Arrest zu bewilligen.

C. -

Das basellandschaftliche Obergericht trat mit

ClI"ichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° a!J.

Entscheid vom 10. Juli 1934 auf die Beschwerde nicht ein~

da es nach der Praxis zur Beurteilung von Beschwerden

wegen materieller Rechtsverweigerung nicht kompetent

sei.

D. -

Inzwischen hatte die Deutsche Feuerversicher-

ungs-A.-G. am 29. Juni 1934 dem Bundesgericht vorsorg-

lich eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung

des Bezirksgerichtspräsidenten vom 31. Mai 1934 ein-

gereicht. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von

Art. 4 BV geltend gemacht und zur Begründung unter

Hinweis auf die Beschwerdeeingabe an das baselland-

schaftliche Obergericht im wesentlichen ausgeführt:

Es sei durchaus zulässig, während der Dauer eines

Arrestaufhebungsprozesses die in Frage stehenden Gegen-

stände nochmals zu verarrestieren, wenn nachträglich der

Beweis für einen neuen Arrestgrund erbracht werde.

Reiche der Schuldner auch gegen den neuenArrestbefehl

die Aufhebungsklage ein, so könne dieser Prozess mit dem

bereits hängigen Verfahren verbunden werden. Unterbleibe

eine neue Arrestaufhebungsklage, so werde der bisherige

Prozess in der Hauptsache gegenstandslos; er müsse

eventuell nur noch wegen der Kosten erledigt werden.

E. -

Die Rekursbeklagten Paul Lucas und Mithafte

haben keine Antwort eingereicht.

F. -

Der Gerichtspräsident von Waldenburg führt in

seiner Vernehmlassung, zum Teil unter Berufung auf seine

Eingabe an das Obergericht, im wesentlichen folgendes

aus:

Das neue Gesuch der Rekurrentin sei eine Wiederholung

der Gesuche vom 11. März und vom 22. Juni 1933, welche

beide abgewiesen worden und unangefochten geblieben

seien. Es gehe nun nicht an, « dass mit einem erneuten

Gesuch automatisch Rekurs- und Beschwerdefristen wieder

aufleben ».

« Weil das neue Begehren in der Hauptsache dahin ging,

schon verarrestierte Gegenstände noch einmal und lediglich

gestützt auf einen neuen Arrestgrund zu verarrestieren,

256

~tß .. t~recht.

lehnten wir dasselbe ab in der Meinung, dass solange der

erste Arrest besteht, ein zweiter Arrest nicht angelegt

werden kann. }}

Das Bundesgericht zieht in E'rwägung:

l. -

Nachdem sich das Obergericht von Baselland in

der Sache als unzuständig erklärt hat, ist davon aus-

zugehen, dass die Rekurrentin die von ihr erhobene Rüge

der Rechtsverweigerung mit keinem kantonalen Rechts-

mittel geltend machen konnte. Das für die staatsrechtliche

Beschwerde aus Art. 4 BV aufgestellte Erfordernis der

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist daher

erfüllt.

2. -

Dass der Gerichtspräsident schon im Jahre 1933

zwei auf Art. 271 Ziff. 4 sich stützende Arrestgesuche der

Rekurrentin abgewiesen hatte, enthob ihn nicht von der

Pflicht, das neue Begehren vom 19. Mai 1934 wiederum

materiell zu prüfen; denn das Schuldbetreibungs- und

Konkursgesetz schreibt nirgends vor, dass die Abweisung

eines Arrestbegehrens durch die Arrestbehörde eine

spätere Wiederholung des gleichen Gesuches ausschliessen

würde (vgl. in diesem Zusammenhang JAEGEB, Kommen-

tar, zu Art. 271 No. 7 S. 300/01;, zu Art. 272 No. 7).

3. -

Das Bestehen eines Arrestes nach Art. 271 Ziff. 2,

bezw. die Hängigkeit des hierüber eingeleiteten Arrest-

aufhebungsprozesses durften den Gerichtspräsidenten nicht

dazu veranlassen, das zur Hauptsache die gleichen Gegen-

stände betreffende, jedoch anders begründete zweite

Arrestgesuch der Rekurrentin vorläufig abzuweisen, zumal

sie damit rechnen muss, den neuen Arrestgrund von

Art. 271 Ziff. 1 und 4 nicht mehr innerhalb des pendenten

Arrestaufhebungsverfahrens geltend machen zu können

(vgl. über die grundsätzliche Seite dieser letzteren Frage :

JAEGER, Kommentar zu Art. 279 No. 5 S. 332; Praxis

Bd. 4, zu Art. 279 No. 5; BGE 59 I S. 30/31). Eine

ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes, welche den Gerichts-

präsidenten zur Verweigerung des verlangten neuen

Gleichheit,'or dem Gesetz (Recbtsverweigerung). No 39.

257

Arrestbefehls bis zur Beendigung des anhängigen Arrest-

aufhebungsprozesses berechtigen würde, gibt es von

vornherein nicht. Ebensowenig lässt sich die fragliche

Folgerung aus Sinn und Zweckbestimmung der in Betracht

kommenden Gesetzesvorschriften oder aus praktischen

. Ueberlegungen ableiten. Im Gegenteil sprechen gerade

praktische Rücksichten für die sofortige Gewährung des

neuen Arrestes: Vor allem wird dadurch, sofern das

Vorhandensein des neuen Arrestgrundes von den Schuld-

nern durch Unterlassung der Arrestaufhebungsklage aner-

kannt wird, der bisherige Arrestaufhebungsprozess mög-

licherweise eine rasche Erledigung finden können. Kommt

es aber auch hinsichtlich des neuen Arrestgrundes zu

einem Aufhebungsverfahren, so wird durch die gleich-

zeitige Behandlung der bei den Prozesse unter Umständen

ein. unnützer Zeitverlust vermieden. Darin, dass der

Gerichtspräsident trotzdem mit der Anhandnahme des

neuen· Arrestbegehrens bis zur Erledigung des hängigen

Prozesses zuwarten wollte, muss mit der Rekurrentin ein

Verstoss gegen Art. 4 BV (Rechtsverweigerung) erblickt

werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auf-

zuheben und -

da andere Einwände gegen das Gesuch der

Rekurrentin vom 19. Mai 1934 im heutigen Verfahren

nicht erhoben worden sind -

der Gerichtspräsident anzu-

weisen, den verlangten neuen Arrest zu bewilligen.

Demnach e'I'kennt das Bumlesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene

Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Waldenburg

vom 31. Mai 1934 wird aufgehoben und der Gerichtsprä-

sident angewiesen, den von der Rekurrentin unter Berufung

auf Art. 271 Ziff. 1 und 4 nachgesuchten Arrest zu bewilli-

gen.

Vgl. auch Nr. 42. -

Voir aussi n° 42.