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60_I_247

BGE 60 I 247

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

keineswegs die Ungültigkeit des Kaufvertrags an sich zur

Folge. Heute sei der Kaufpreisrest voll bezahlt und daher

der Anspruch auf Eintragung des gesetzlichen Grund-

pfandrechts gegenstandslos. Die Beschwerde werde jedoch

dadurch nicht grundlos, da die Verfügung des Grund-

buchamts auf vorbehaltlose Abweisung der Anmeldung

laute und von der Aufsichtsbehörde in diesem Sinne

bestätigt worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 963 Abs. 3 ZGB können die Kantone die mit

der öffentlichen Beurkundung betrauten Beamten anwei-

sen, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung

anzumelden. Auf Grund einer solchen Anweisung (Art. 349

EG zum ZGB) hat der Rekurrent die Anmeldung vorge-

nommen. Heute verlangt er nun aber nicht mehr die

Eintragung des Vertrages in der von ihm beurkundeten

Form; vielmehr erklärt er ausdrücklich, dass der Anspruch

auf Eintragung der gesetzlichen Hypothek dahingefallen

sei.

Da damit nur der im Vertrag genannte Revers

gemeint sein kann, geht sein Begehren heute nur noch

auf Vollzug des Kaufvertrages ohne den darin vorgesehe-

nen Revers.

Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden;

denn die gesetzliche Ermächtigung zur Anmeldung, die

in Art. 349 EG enthalten ist, bezieht sich nur auf das

vom Notar beurkundete Geschäft. Ein Kaufvertrag ohne

Revers ist aber im vorliegenden Falle nicht beurkundet

worden, sodass das Begehren in der Form, wie es heute

gestellt ist, auf Eintrag eines Vertrages geht, der vom

Rekurrenten gar nicht beurkundet worden ist.

Das

Justizdepartement geht in seiner Vernehmlassung aller-

dings davon aus, dass der Notar, solange ihm das Mandat

vom verfügungsberechtigten Eigentümer nicht entzogen

sei, eine von ihm ausgegangene Anmeldung ganz oder

teilweise wieder zurückziehen könne. Wenn man jedoch

seine grundsätzliche Berechtigung zum Rückzug noch

Spielbanken und Lotterien. N" 38.

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bejaht, so kann jedenfalls nur ein gänzlicher Rückzug in

Frage kommen. Wollte man dem Notar gestatten, die

Anmeldung nur für gewisse Teile des Vertrages zurück-

zuziehen, so ergäbe sich das nämliche Resultat, wie. wenn

man ihm erlauben würde, einen beurkundeten Vertrag

nur zum teilweisen Vollzuge anzumelden.

Ob überhaupt auf Grund des vorliegenden Vertrages

die Eintragung des Kaufes ohne den Revers verlangt

werden kann, mag dahingestellt bleiben. Bejaht man

die Frage, so muss die Anmeldung vom Verkäufer selber

ausgehen oder es muss für sie eine besondere Vollmacht

ausgestellt werden. Die gesetzliche Ermächtigung kraft

Art. 349 EG aber, auf welche sich der Rekurrent allein

stützt, verleiht ihm nur das Recht, den beurkundeten

Vertrag, also einschliesslich des Reverses, anzumelden.

Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach richtig und

die Beschwerde somit unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN

MAISONS DE JEU ETLOTERIES

38. Urteil vom 11. Juli 1934

i. S. Baas-Parge gegen Eidg. Juatiz- und Polizeidepartement.

Art. 3. BG vom 5. Oktober 1929 über die Spiel-

ba.nken:

«Spiela.utolIl8oten und ähnliche Appara.te» E. 1.

Sofern nicht der Spiela.usgang in unverkennbarer Weise ganz oder

vorwiegend a.uf Geschicklichkeit beruht E. 2.

A. -

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hat den Spielapparat « Dirige) des Rekurrenten gemäss

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Art. 35 BV und Art. 1 und 3 des Spielbankgesetzes vom

5. Oktober 1929 als unzulässig erklärt_

Der Spielapparat « Dirige)) besteht aus einem recht-

eckigen Kasten, dessen schräggestellter, umrahmter Deckel

durch ein Steuerrad in der Längs- und der Querrichtung

auf- und ab bewegt werden kann. Im Deckel (Spielfeld)

sind zwischen Holzaufschlägen Löcher angebracht, von

denen sechs in verschiedenen Farben mit je einem der

Buchstaben bezeichnet sind, die zusammen das Wort

« Dirige » ausmachen. -

Gegen Einwurf von fünf Rappen

können sechs in den gleichen Farben wie die nummerierten

Löcher gehaltene Kugel ins Spielfeld gebracht und dort

mit einem gefederten Schlagstift einzeln nach oben gewor-

fen werden. Von dort rollen sie über das Spielfeld her-

unter, wobei ihr Lauf ausser durch die Holzaufschläge

auch durch die vom Spieler getätigte Steuerung beeinflusst

wird.

Das Bestreben des Spielers muss sein, die sechs

Kugeln möglichst in die sechs nummerierten Löcher,

wenn möglich in das ihnen gleichfarbige Loch zu bringen.

Der Spielapparat « Dirige » ist der seinerzeit ebenfalls

vom heutigen Rekurrenten angemeldete, durch Bundes-

gerichtsentscheid vom 22. November 1933 als unzulässig

erklärte « Tura-Ball »-Spielapparat in veränderter Gestalt.

Die Veränderung besteht name~tlich darin, dass das

Spielfeld vom Spieler bewegt lind damit der Lauf der

Kugeln von ihm beeinflusst werden kann.

B. -

Gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartementes vom 19. März 1934 erhebt der

Rekurrent die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans

Bundesgericht. Er behauptet, das « Dirige » sei vorwiegend

ein Geschicklichkeitsspiel.

C. ~ Das Departement macht demgegenüber geltend:

Einmal könne der Spieler auf die Benützung des Steuer-

rades verzichten.

Auch abgesehen davon beeinflussten

die auf dem Spielfeld als Hindernisse angebrachten Holz-

leisten den Lauf der Kugel in völlig unberechenbarer

Weise. Wohl könne auch der Spieler mit dem Steuerrad

Spielbanken und Lotterien. N° 38.

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den Lauf der Kugel beeinflussen, doch sei die Ablenkung

durch die Holzleisten so stark, dass der Spielausgang

namentlich für einen Durchschnittsspieler nicht in unver-

kennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklich-

keit beruhe.

Das BundesgericlU zieht in Erwägung :

1. -

Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929 über die

Spielbanken verbietet in Ausführung von Art. 35 BV in

seinem Art. 1 den Betrieb von Spielbanken, die in Art.

2 Abs. 1 umschrieben werden als die Unternehmungen,

welche Glücksspiele, d. h. nach Art. 2 Abs. 2 solche Spiele

betreiben, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein

Geldgewinn in Aussicht steht, der ganz oder vorwiegend

vom Zufall abhängt.

Als Sonderl'orm der verbotenen

Glücksspielunternehmung wird dann in Art. 3 das Auf-

stellen von Spielautomaten und ähnlichen Apparaten

bezeichnet, sofern nieht der Spielausgang in unverkenn-

barer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit

beruht.

Unter ({ Spielautomaten und ähnlichen Appa-

raten», deren Aufstellung danach mit der genannten

Einschränkung verboten sein soll, sind dabei nach der

dem Art. 3 in Verbm.dung mit Art. 2 Abs. 2 zu gebenden

Auslegung solche Apparate zu verstehen, die ihrer Ein~

richtung oder sonstigen Bestimmung nach dem Spiel mit

Einsatz um Gewinn dienen (BGE 56 I 297, 308, 390, 396;

58 I 138). Beim Spielautomaten wickelt sich 'der ganze

Spielvorgang automatisch ab, bei den ähnlichen Apparaten

nur ein Teil davon: Der Erstere gibt gegen Einwurf des

Einsatzes den allfälligen Gewinn heraus, die Letztern

bezeichnen auf mechanischem Weg die Gewinner und die

Gewinnskala, während die Abrechnung von den Spielenden

oder dem Spielleiter vorgenommen wird (BGE 58 I 138 mit

Zitaten; BGE vom 22. November 1933 in S. des gleichen

Rekurrenten betreffend den « Tura-Ball» Apparat).

2. -

Der « Dirige » Apparat entspricht wie der « Tura-

Ball» Apparat darin den «ähnlichen Apparaten» des

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Art. 3 BG, dass er mechanisch nach Punkten die Gewinn-

folge der Mitspieler bezeichnet, während zu entscheiden

bleibt, ob diese Gewinnfolge nach der Einrichtung oder

sonstigen Bestimmung des Apparates die Grundlage für

die Gewinnausrichtung aus einem Gesamteinsatz abgeben

soll, und -

wenn ja -, ob dabei nicht die Geschicklich-

keit der Mitspieler in unverkennbarer Weise von vor-

wiegender Bedeutung ist.

Diese zweite Frage sei hier

vorausgenommen:

Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass

nach der Absicht des Gesetzgebers das Verbot der « Spiel-

automaten und ähnlichen Apparate» das Publikum hin-

dern soll, sich das Glückspiel anzugewöhnen (Votum

Bonnet im Nationalrat, Steno Bull. 1929 NR S. 629).

Es hatte sich gezeigt, da,ss in den meisten Hotels und im

Grossteil der Wirtschaften sowie an andern öffentlichen

Orten Apparate aufgestellt waren, die durch Einwurf

eines Zwanzigrappenstückes betätigt werden konnten und

welche unter der Maske eines Geschicklichkeitsspielappa-

rates in Wirklichkeit Glückspielapparate waren.

Auch

hatte die Erfahrung gelehrt, dass diese Apparate viel

gefährlicher waren, als das Boulespiel, weil sie jedermann

zugänglich waren und namentlich jungen Leuten oder

solchen mit. bescheidenem .Einkommen (Sten. Bull. l. c.

S. 632).

Die Gefahr, dass das Publikum durch sie

zum Glücksspiel erzogen werde, besteht aber nur bei

solchen Apparaten, bei welchen der. Benützer einsehen

muss, dass seine Aufmerksamkeit und sein Können auf

den Spielausgang nicht von nennenswertem Einfluss ist.

Er verliert dann das Interesse an der Betätigung seiner

Geschicklichkeit und es bleibt nur das Interesse an einem

möglichen Zufallsgewinn -

das Interesse am Glücksspiel.

Unter einem erlaubten Spielapparat im Sinne von Art. 3

BG ist also demgegenüber ein Apparat zu verstehen, bei

dem unverkennbar die Möglichkeit, an ihm seine Geschick-

lichkeit zu beweisen und zu üben, das wesentliche Interesse

an seiner Betätigung ausmacht.

Spielbanken und Lotterien. No 38.

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Der « Dirige» Apparat des Rekurrenten erfüllt die

Merkmale eines nach Art. 3 BG in dieser Auslegung

erlaubten Apparates.

Denn von der Geschicklichkeit

der Mitspieler hängt es bei ihm ab, wie oft diese, den

Zufälligkeiten des Kugellaufs augenblicklich entgegen-

wirkend, die Kugel in die richtigen Öffnungen zu steuern

vermögen.

Im Verlaufe einer Spielserie wird also die

Geschicklichkeit wenn nicht ausschliesslich, so doch vor-

wiegend für das Spielergebnis ausschlaggebend sein. Die

Betätigung der Geschicklichkeit verlangt aber volle Auf-

merksamkeit während des ganzen Spiels und das macht

das Interesse am Spiel mit diesem Apparat aus.

Dass die Mitspieler auf die Steuerung verzichten und

damit den Apparat als Glücksspielapparat verwenden

können, ändert schon deswegen nichts an seiner Eigen-

schaft als Geschicklichkeitsspielapparat, weil wohl die

meisten solchen Apparate durch Verzicht auf die Betä-

tigung der Geschicklichkeit als Glücksspielapparate ver-

wendet werden können.

Ob der « Dirige» Apparat im übrigen seiner Einrichtung

oder Bestimmung nach dem Spiel mit Einsatz um Gewinn

diene, kann infolgedessen dahingestellt bleiben; denn das

Gewinnergebnis hängt dann eben nach dem Ausgeführten

unverkennbar ganz oder vorwiegend von der Geschick-

lichkeit der Mitspieler ab.

Die Aufstellung des « Dirige II Apparates ist also vom

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu Un-

recht untersagt worden.

Demnach erkenm das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom

19. März 1934 aufgehoben.

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