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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
keineswegs die Ungültigkeit des Kaufvertrags an sich zur
Folge. Heute sei der Kaufpreisrest voll bezahlt und daher
der Anspruch auf Eintragung des gesetzlichen Grund-
pfandrechts gegenstandslos. Die Beschwerde werde jedoch
dadurch nicht grundlos, da die Verfügung des Grund-
buchamts auf vorbehaltlose Abweisung der Anmeldung
laute und von der Aufsichtsbehörde in diesem Sinne
bestätigt worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 963 Abs. 3 ZGB können die Kantone die mit
der öffentlichen Beurkundung betrauten Beamten anwei-
sen, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung
anzumelden. Auf Grund einer solchen Anweisung (Art. 349
EG zum ZGB) hat der Rekurrent die Anmeldung vorge-
nommen. Heute verlangt er nun aber nicht mehr die
Eintragung des Vertrages in der von ihm beurkundeten
Form; vielmehr erklärt er ausdrücklich, dass der Anspruch
auf Eintragung der gesetzlichen Hypothek dahingefallen
sei.
Da damit nur der im Vertrag genannte Revers
gemeint sein kann, geht sein Begehren heute nur noch
auf Vollzug des Kaufvertrages ohne den darin vorgesehe-
nen Revers.
Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden;
denn die gesetzliche Ermächtigung zur Anmeldung, die
in Art. 349 EG enthalten ist, bezieht sich nur auf das
vom Notar beurkundete Geschäft. Ein Kaufvertrag ohne
Revers ist aber im vorliegenden Falle nicht beurkundet
worden, sodass das Begehren in der Form, wie es heute
gestellt ist, auf Eintrag eines Vertrages geht, der vom
Rekurrenten gar nicht beurkundet worden ist.
Das
Justizdepartement geht in seiner Vernehmlassung aller-
dings davon aus, dass der Notar, solange ihm das Mandat
vom verfügungsberechtigten Eigentümer nicht entzogen
sei, eine von ihm ausgegangene Anmeldung ganz oder
teilweise wieder zurückziehen könne. Wenn man jedoch
seine grundsätzliche Berechtigung zum Rückzug noch
Spielbanken und Lotterien. N" 38.
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bejaht, so kann jedenfalls nur ein gänzlicher Rückzug in
Frage kommen. Wollte man dem Notar gestatten, die
Anmeldung nur für gewisse Teile des Vertrages zurück-
zuziehen, so ergäbe sich das nämliche Resultat, wie. wenn
man ihm erlauben würde, einen beurkundeten Vertrag
nur zum teilweisen Vollzuge anzumelden.
Ob überhaupt auf Grund des vorliegenden Vertrages
die Eintragung des Kaufes ohne den Revers verlangt
werden kann, mag dahingestellt bleiben. Bejaht man
die Frage, so muss die Anmeldung vom Verkäufer selber
ausgehen oder es muss für sie eine besondere Vollmacht
ausgestellt werden. Die gesetzliche Ermächtigung kraft
Art. 349 EG aber, auf welche sich der Rekurrent allein
stützt, verleiht ihm nur das Recht, den beurkundeten
Vertrag, also einschliesslich des Reverses, anzumelden.
Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach richtig und
die Beschwerde somit unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ETLOTERIES
38. Urteil vom 11. Juli 1934
i. S. Baas-Parge gegen Eidg. Juatiz- und Polizeidepartement.
Art. 3. BG vom 5. Oktober 1929 über die Spiel-
ba.nken:
«Spiela.utolIl8oten und ähnliche Appara.te» E. 1.
Sofern nicht der Spiela.usgang in unverkennbarer Weise ganz oder
vorwiegend a.uf Geschicklichkeit beruht E. 2.
A. -
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat den Spielapparat « Dirige) des Rekurrenten gemäss
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Art. 35 BV und Art. 1 und 3 des Spielbankgesetzes vom
5. Oktober 1929 als unzulässig erklärt_
Der Spielapparat « Dirige)) besteht aus einem recht-
eckigen Kasten, dessen schräggestellter, umrahmter Deckel
durch ein Steuerrad in der Längs- und der Querrichtung
auf- und ab bewegt werden kann. Im Deckel (Spielfeld)
sind zwischen Holzaufschlägen Löcher angebracht, von
denen sechs in verschiedenen Farben mit je einem der
Buchstaben bezeichnet sind, die zusammen das Wort
« Dirige » ausmachen. -
Gegen Einwurf von fünf Rappen
können sechs in den gleichen Farben wie die nummerierten
Löcher gehaltene Kugel ins Spielfeld gebracht und dort
mit einem gefederten Schlagstift einzeln nach oben gewor-
fen werden. Von dort rollen sie über das Spielfeld her-
unter, wobei ihr Lauf ausser durch die Holzaufschläge
auch durch die vom Spieler getätigte Steuerung beeinflusst
wird.
Das Bestreben des Spielers muss sein, die sechs
Kugeln möglichst in die sechs nummerierten Löcher,
wenn möglich in das ihnen gleichfarbige Loch zu bringen.
Der Spielapparat « Dirige » ist der seinerzeit ebenfalls
vom heutigen Rekurrenten angemeldete, durch Bundes-
gerichtsentscheid vom 22. November 1933 als unzulässig
erklärte « Tura-Ball »-Spielapparat in veränderter Gestalt.
Die Veränderung besteht name~tlich darin, dass das
Spielfeld vom Spieler bewegt lind damit der Lauf der
Kugeln von ihm beeinflusst werden kann.
B. -
Gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes vom 19. März 1934 erhebt der
Rekurrent die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans
Bundesgericht. Er behauptet, das « Dirige » sei vorwiegend
ein Geschicklichkeitsspiel.
C. ~ Das Departement macht demgegenüber geltend:
Einmal könne der Spieler auf die Benützung des Steuer-
rades verzichten.
Auch abgesehen davon beeinflussten
die auf dem Spielfeld als Hindernisse angebrachten Holz-
leisten den Lauf der Kugel in völlig unberechenbarer
Weise. Wohl könne auch der Spieler mit dem Steuerrad
Spielbanken und Lotterien. N° 38.
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den Lauf der Kugel beeinflussen, doch sei die Ablenkung
durch die Holzleisten so stark, dass der Spielausgang
namentlich für einen Durchschnittsspieler nicht in unver-
kennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklich-
keit beruhe.
Das BundesgericlU zieht in Erwägung :
1. -
Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929 über die
Spielbanken verbietet in Ausführung von Art. 35 BV in
seinem Art. 1 den Betrieb von Spielbanken, die in Art.
2 Abs. 1 umschrieben werden als die Unternehmungen,
welche Glücksspiele, d. h. nach Art. 2 Abs. 2 solche Spiele
betreiben, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein
Geldgewinn in Aussicht steht, der ganz oder vorwiegend
vom Zufall abhängt.
Als Sonderl'orm der verbotenen
Glücksspielunternehmung wird dann in Art. 3 das Auf-
stellen von Spielautomaten und ähnlichen Apparaten
bezeichnet, sofern nieht der Spielausgang in unverkenn-
barer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit
beruht.
Unter ({ Spielautomaten und ähnlichen Appa-
raten», deren Aufstellung danach mit der genannten
Einschränkung verboten sein soll, sind dabei nach der
dem Art. 3 in Verbm.dung mit Art. 2 Abs. 2 zu gebenden
Auslegung solche Apparate zu verstehen, die ihrer Ein~
richtung oder sonstigen Bestimmung nach dem Spiel mit
Einsatz um Gewinn dienen (BGE 56 I 297, 308, 390, 396;
58 I 138). Beim Spielautomaten wickelt sich 'der ganze
Spielvorgang automatisch ab, bei den ähnlichen Apparaten
nur ein Teil davon: Der Erstere gibt gegen Einwurf des
Einsatzes den allfälligen Gewinn heraus, die Letztern
bezeichnen auf mechanischem Weg die Gewinner und die
Gewinnskala, während die Abrechnung von den Spielenden
oder dem Spielleiter vorgenommen wird (BGE 58 I 138 mit
Zitaten; BGE vom 22. November 1933 in S. des gleichen
Rekurrenten betreffend den « Tura-Ball» Apparat).
2. -
Der « Dirige » Apparat entspricht wie der « Tura-
Ball» Apparat darin den «ähnlichen Apparaten» des
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Art. 3 BG, dass er mechanisch nach Punkten die Gewinn-
folge der Mitspieler bezeichnet, während zu entscheiden
bleibt, ob diese Gewinnfolge nach der Einrichtung oder
sonstigen Bestimmung des Apparates die Grundlage für
die Gewinnausrichtung aus einem Gesamteinsatz abgeben
soll, und -
wenn ja -, ob dabei nicht die Geschicklich-
keit der Mitspieler in unverkennbarer Weise von vor-
wiegender Bedeutung ist.
Diese zweite Frage sei hier
vorausgenommen:
Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass
nach der Absicht des Gesetzgebers das Verbot der « Spiel-
automaten und ähnlichen Apparate» das Publikum hin-
dern soll, sich das Glückspiel anzugewöhnen (Votum
Bonnet im Nationalrat, Steno Bull. 1929 NR S. 629).
Es hatte sich gezeigt, da,ss in den meisten Hotels und im
Grossteil der Wirtschaften sowie an andern öffentlichen
Orten Apparate aufgestellt waren, die durch Einwurf
eines Zwanzigrappenstückes betätigt werden konnten und
welche unter der Maske eines Geschicklichkeitsspielappa-
rates in Wirklichkeit Glückspielapparate waren.
Auch
hatte die Erfahrung gelehrt, dass diese Apparate viel
gefährlicher waren, als das Boulespiel, weil sie jedermann
zugänglich waren und namentlich jungen Leuten oder
solchen mit. bescheidenem .Einkommen (Sten. Bull. l. c.
S. 632).
Die Gefahr, dass das Publikum durch sie
zum Glücksspiel erzogen werde, besteht aber nur bei
solchen Apparaten, bei welchen der. Benützer einsehen
muss, dass seine Aufmerksamkeit und sein Können auf
den Spielausgang nicht von nennenswertem Einfluss ist.
Er verliert dann das Interesse an der Betätigung seiner
Geschicklichkeit und es bleibt nur das Interesse an einem
möglichen Zufallsgewinn -
das Interesse am Glücksspiel.
Unter einem erlaubten Spielapparat im Sinne von Art. 3
BG ist also demgegenüber ein Apparat zu verstehen, bei
dem unverkennbar die Möglichkeit, an ihm seine Geschick-
lichkeit zu beweisen und zu üben, das wesentliche Interesse
an seiner Betätigung ausmacht.
Spielbanken und Lotterien. No 38.
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Der « Dirige» Apparat des Rekurrenten erfüllt die
Merkmale eines nach Art. 3 BG in dieser Auslegung
erlaubten Apparates.
Denn von der Geschicklichkeit
der Mitspieler hängt es bei ihm ab, wie oft diese, den
Zufälligkeiten des Kugellaufs augenblicklich entgegen-
wirkend, die Kugel in die richtigen Öffnungen zu steuern
vermögen.
Im Verlaufe einer Spielserie wird also die
Geschicklichkeit wenn nicht ausschliesslich, so doch vor-
wiegend für das Spielergebnis ausschlaggebend sein. Die
Betätigung der Geschicklichkeit verlangt aber volle Auf-
merksamkeit während des ganzen Spiels und das macht
das Interesse am Spiel mit diesem Apparat aus.
Dass die Mitspieler auf die Steuerung verzichten und
damit den Apparat als Glücksspielapparat verwenden
können, ändert schon deswegen nichts an seiner Eigen-
schaft als Geschicklichkeitsspielapparat, weil wohl die
meisten solchen Apparate durch Verzicht auf die Betä-
tigung der Geschicklichkeit als Glücksspielapparate ver-
wendet werden können.
Ob der « Dirige» Apparat im übrigen seiner Einrichtung
oder Bestimmung nach dem Spiel mit Einsatz um Gewinn
diene, kann infolgedessen dahingestellt bleiben; denn das
Gewinnergebnis hängt dann eben nach dem Ausgeführten
unverkennbar ganz oder vorwiegend von der Geschick-
lichkeit der Mitspieler ab.
Die Aufstellung des « Dirige II Apparates ist also vom
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu Un-
recht untersagt worden.
Demnach erkenm das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom
19. März 1934 aufgehoben.
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