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Y"rwal1ungs. und DiszipIinaITechtspflege.
qui S'occupe de surveillances. Cela est egaJement exact et
ron pourrait. ajouter qu'il en a ere de meme des mots :
Fides pour une sociere fiduciaire, Hygiena pour une
entreprise de bains, Kleiderklinik Express pour une
maison s'occupant de la remise en etat de vetements usages.
Mais a cet argument il y a lieu de repondre tout d'abord
qu'il ne s'agit pas la d'adjonctions utilisees a fins de reclame,
mais bien d'expressions servant a designer des personnes
morales, et, d'autre part et surtQut, qu'on y trouve moins
l'intention de faire valoir l'affaire que celle de renseigner
sur sa nature.
Le Tribunal f6Ural prononce :
Le recours est rejete.
37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1934
i. S. Stritt gegen Grundbuchamt von 'ralers.
Eine kantonalrechtliche Anweisung im Sinne des Art. 963 Abs. 3
ZGB an die öffentlichen Urkundspersonen, die von ihnen
beurkundeten Geschäfte zur Eintragung im Grundbuch anzu-
melden, berechtigt jene zu einem blOBS teilweisen Rückzug
der Anmeldung ebensowenig wie zu einer bloss teilweisen
Anmeldung des beurkundeten Vertrages.
A. -
Mit Vorvertrag vom,9. Oktober 1933 verpflichtete
sich Vitus Lottaz, der Frau Anna Falk zwei Liegenschaften
in Wünnewil zum Preise von 14,500 Fr. zu verkaufen.
Dabei behielt sich Frau Falk das Recht vor, an ihrer
Stelle eine Drittperson als Käufer eintreten zu lassen. Am
10. Januar 1934 kam dann ein Kaufvertrag zustande,
durch welchen Lottaz die Liegenschaften für 18,000 Fr.
an eine Frau Wilhehnine Kraus verkaufte. Der Kaufpreis
war zum grössten Teile durch übernahme der auf den
Kaufobjekten lastenden Schulden zu leisten. Für den
Rest von 3810 Fr. sollte ein «Revers» zu Gunsten der
Frau Falk errichtet werden.
Registersachen. No 37.
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B. -
Der Rekurrent, der als Notar den Kaufvertrag
beurkundet hatte, meldete diesen beim Grundbuchamt
Tafers zur Eintragung an. Dieses wies jedoch die Anmel-
dung ab mit der Begründung, dass der Revers nicht auf
Frau Falk ausgestellt werden könne.
O. -
In seinem Rekurse an die Aufsichtsbehörde
führte Notar Stritt aus, der Eintragung des Kaufvertrages
mit dem Revers stehe nichts entgegen, höchstens könne
das Grundbuchamt, da die Reversgläubigerin Frau Falk
nicht Verkäuferin sei, für den Reversbetrag die Eintra-
gungsgebühr verlangen. -
Die Vorinstanz wies den
Rekurs ab. Zur Begründung wird ausgeführt, ein « Revers»
könne nicht errichtet werden, da das ZGB diesen Hypo-
thekartitel des alten freiburgischen Rechts nicht mehr
kenne. Das allenfalls in Frage kommende, gebührenfrei
einzutragende gesetzliche Verkäufergrundpfandrecht ge-
mäss Art. 837 Ziff. 1 ZGB aber könnte nur zugunsten des
Verkäufers Lottaz errichtet werden; seine Eintragung
zugunsten der Frau Falk zum Zwecke der Umgehung der
Gebührenpflicht habe das Grundbuchamt mit Recht abge-
lehnt.
D. -
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der
Rekurrent, dass das Grundbuchamt angewiesen werde,
den Kaufvertrag vom 10. Januar 1934 einzutragen. Er
führt aus, die Nichtzulässigkeit des Reverses stehe der
Eintragung des Kaufs nicht im Wege; der Grundbuch-
verwalter hätte die letztere unter Ersetzung des Reverses
durch das analoge gesetzliche Grundpfandrecht vornehmen
sollen, da ein dahingehender Wille der Parteien dem
Vertrage zu entnehmen gewesen sei.
Das gesetzliche
Grundpfandrecht hafte nicht an der Person des Verkäufers,
sondern folge dem Schicksal der Kaufpreisforderung. Da
diese schon im Kaufvertrag zugunsten eines Dritten
begründet werden könne, sei auch die primäre Errichtung
des gesetzlichen Grundpfandrechts zugunsten dieses Dritt-
gläubigers, in casu der Frau Falk, zulässig. Die irrtüm-
liche Bezeichnung dieses Rechtstitels als « Revers » habe
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
keineswegs die Ungültigkeit des Kaufvertrags an sich zur
Folge. Heute sei der Kaufpreisrest voll bezahlt und daher
der Anspruch auf Eintragung des gesetzlichen Grund-
pfandrechts gegenstandslos. Die Beschwerde werde jedoch
dadurch nicht grundlos, da die Verfügung des Grund-
buchamts auf vorbehaltlose Abweisung der Anmeldung
laute und von der Aufsichtsbehörde in diesem Sinne
bestätigt worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 963 Abs. 3 ZGB können die Kantone die mit
der öffentlichen Beurkundung betrauten Beamten anwei-
sen, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung
anzumelden. Auf Grund einer solchen Anweisung (Art. 349
EG zumZGB) hat der Rekurrent die Anmeldung vorge-
nommen. Heute verlangt er nun aber nicht mehr die
Eintragung des Vertrages in der von ihm beurkundeten
Form; vielmehr erklärt er ausdrücklich, dass der Anspruch
auf Eintragung der gesetzlichen Hypothek dahingefallen
sei.
Da damit nur der im Vertrag genannte Revers
gemeint sein kann, geht sein Begehren heute nur noch
auf Vollzug des Kaufvertrages ohne den darin vorgesehe-
nen Revers.
>
Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden;
denn die gesetzliche Ermächtigung zur Anmeldung, die
in Art. 349 EG enthalten ist, bezieht sich nur auf das
vom Notar beurkundete Geschäft. Ein K,aufvertrag ohne
Revers ist aber im vorliegenden Falle nicht beurkundet
worden, sodass das Begehren in der Form, wie es heute
gestellt ist, auf Eintrag eines Vertrages geht, der vom
Rekurrenten gar nicht beurkundet worden ist.
Das
Justizdepartement geht in seiner Vernehmlassung aller-
dings davon aus, dass der Notar, solange ihm das Mandat
vom verfügungsberechtigten Eigentümer nicht entzogen
sei, eine von ihm ausgegangene Anmeldung ganz oder
teilweise wieder zurückziehen könne. Wenn man jedoch
seine grundsätzliche Berechtigung zum Rückzug noch
Spielbanken und Lotterien. N" 38.
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bejaht, so kann jedenfalls nur ein gänzlicher Rückzug in
Frage kommen. Wollte man dem Notar gestatten, die
Anmeldung nur für gewisse Teile des Vertrages zurück-
zuziehen, so ergäbe sich das nämliche Resultat, wie wenn
man ihm erlauben würde, einen beurkundeten Vertrag
nur zum teilweisen Vollzuge anzumelden.
Ob überhaupt auf Grund des vorliegenden Vertrages
die Eintragung des Kaufes ohne den Revers verlangt
werden kann, mag dahingestellt bleiben. Bejaht man
die Frage, so muss die Anmeldung vom Verkäufer selber
ausgehen oder es muss für sie eine besondere Vollmacht
ausgestellt werden. Die gesetzliche Ermächtigung kraft
Art. 349 EG aber, auf welche sich der Rekurrent allein
stützt, verleiht ihm nur das Recht, den beurkundeten
Vertrag, also einschliesslich des Reverses, anzumelden.
Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach richtig und
die Beschwerde somit unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ET LOTERIES
38. Urteil vom 11. Juli 1934
i. S. Eaas-Farge gegen Eidg. J'Illtiz- 1l!1d Polizeidepartement.
Art. 3. BG vom 5. Oktober 1929 über die Spiel-
banken:
{(Spie1a.utoma.ten und ähnliche Apparate}) E. 1.
Sofern nicht der Spie1a.usgang in unverkennbarer Weise ga.nz oder
vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht E. 2.
A. -
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat den Spielapparat (e Dirige» des Rekurrenten gemäss