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60_I_244

BGE 60 I 244

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Y"rwal1ungs. und DiszipIinaITechtspflege.

qui S'occupe de surveillances. Cela est egaJement exact et

ron pourrait. ajouter qu'il en a ere de meme des mots :

Fides pour une sociere fiduciaire, Hygiena pour une

entreprise de bains, Kleiderklinik Express pour une

maison s'occupant de la remise en etat de vetements usages.

Mais a cet argument il y a lieu de repondre tout d'abord

qu'il ne s'agit pas la d'adjonctions utilisees a fins de reclame,

mais bien d'expressions servant a designer des personnes

morales, et, d'autre part et surtQut, qu'on y trouve moins

l'intention de faire valoir l'affaire que celle de renseigner

sur sa nature.

Le Tribunal f6Ural prononce :

Le recours est rejete.

37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1934

i. S. Stritt gegen Grundbuchamt von 'ralers.

Eine kantonalrechtliche Anweisung im Sinne des Art. 963 Abs. 3

ZGB an die öffentlichen Urkundspersonen, die von ihnen

beurkundeten Geschäfte zur Eintragung im Grundbuch anzu-

melden, berechtigt jene zu einem blOBS teilweisen Rückzug

der Anmeldung ebensowenig wie zu einer bloss teilweisen

Anmeldung des beurkundeten Vertrages.

A. -

Mit Vorvertrag vom,9. Oktober 1933 verpflichtete

sich Vitus Lottaz, der Frau Anna Falk zwei Liegenschaften

in Wünnewil zum Preise von 14,500 Fr. zu verkaufen.

Dabei behielt sich Frau Falk das Recht vor, an ihrer

Stelle eine Drittperson als Käufer eintreten zu lassen. Am

10. Januar 1934 kam dann ein Kaufvertrag zustande,

durch welchen Lottaz die Liegenschaften für 18,000 Fr.

an eine Frau Wilhehnine Kraus verkaufte. Der Kaufpreis

war zum grössten Teile durch übernahme der auf den

Kaufobjekten lastenden Schulden zu leisten. Für den

Rest von 3810 Fr. sollte ein «Revers» zu Gunsten der

Frau Falk errichtet werden.

Registersachen. No 37.

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B. -

Der Rekurrent, der als Notar den Kaufvertrag

beurkundet hatte, meldete diesen beim Grundbuchamt

Tafers zur Eintragung an. Dieses wies jedoch die Anmel-

dung ab mit der Begründung, dass der Revers nicht auf

Frau Falk ausgestellt werden könne.

O. -

In seinem Rekurse an die Aufsichtsbehörde

führte Notar Stritt aus, der Eintragung des Kaufvertrages

mit dem Revers stehe nichts entgegen, höchstens könne

das Grundbuchamt, da die Reversgläubigerin Frau Falk

nicht Verkäuferin sei, für den Reversbetrag die Eintra-

gungsgebühr verlangen. -

Die Vorinstanz wies den

Rekurs ab. Zur Begründung wird ausgeführt, ein « Revers»

könne nicht errichtet werden, da das ZGB diesen Hypo-

thekartitel des alten freiburgischen Rechts nicht mehr

kenne. Das allenfalls in Frage kommende, gebührenfrei

einzutragende gesetzliche Verkäufergrundpfandrecht ge-

mäss Art. 837 Ziff. 1 ZGB aber könnte nur zugunsten des

Verkäufers Lottaz errichtet werden; seine Eintragung

zugunsten der Frau Falk zum Zwecke der Umgehung der

Gebührenpflicht habe das Grundbuchamt mit Recht abge-

lehnt.

D. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der

Rekurrent, dass das Grundbuchamt angewiesen werde,

den Kaufvertrag vom 10. Januar 1934 einzutragen. Er

führt aus, die Nichtzulässigkeit des Reverses stehe der

Eintragung des Kaufs nicht im Wege; der Grundbuch-

verwalter hätte die letztere unter Ersetzung des Reverses

durch das analoge gesetzliche Grundpfandrecht vornehmen

sollen, da ein dahingehender Wille der Parteien dem

Vertrage zu entnehmen gewesen sei.

Das gesetzliche

Grundpfandrecht hafte nicht an der Person des Verkäufers,

sondern folge dem Schicksal der Kaufpreisforderung. Da

diese schon im Kaufvertrag zugunsten eines Dritten

begründet werden könne, sei auch die primäre Errichtung

des gesetzlichen Grundpfandrechts zugunsten dieses Dritt-

gläubigers, in casu der Frau Falk, zulässig. Die irrtüm-

liche Bezeichnung dieses Rechtstitels als « Revers » habe

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

keineswegs die Ungültigkeit des Kaufvertrags an sich zur

Folge. Heute sei der Kaufpreisrest voll bezahlt und daher

der Anspruch auf Eintragung des gesetzlichen Grund-

pfandrechts gegenstandslos. Die Beschwerde werde jedoch

dadurch nicht grundlos, da die Verfügung des Grund-

buchamts auf vorbehaltlose Abweisung der Anmeldung

laute und von der Aufsichtsbehörde in diesem Sinne

bestätigt worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 963 Abs. 3 ZGB können die Kantone die mit

der öffentlichen Beurkundung betrauten Beamten anwei-

sen, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung

anzumelden. Auf Grund einer solchen Anweisung (Art. 349

EG zumZGB) hat der Rekurrent die Anmeldung vorge-

nommen. Heute verlangt er nun aber nicht mehr die

Eintragung des Vertrages in der von ihm beurkundeten

Form; vielmehr erklärt er ausdrücklich, dass der Anspruch

auf Eintragung der gesetzlichen Hypothek dahingefallen

sei.

Da damit nur der im Vertrag genannte Revers

gemeint sein kann, geht sein Begehren heute nur noch

auf Vollzug des Kaufvertrages ohne den darin vorgesehe-

nen Revers.

>

Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden;

denn die gesetzliche Ermächtigung zur Anmeldung, die

in Art. 349 EG enthalten ist, bezieht sich nur auf das

vom Notar beurkundete Geschäft. Ein K,aufvertrag ohne

Revers ist aber im vorliegenden Falle nicht beurkundet

worden, sodass das Begehren in der Form, wie es heute

gestellt ist, auf Eintrag eines Vertrages geht, der vom

Rekurrenten gar nicht beurkundet worden ist.

Das

Justizdepartement geht in seiner Vernehmlassung aller-

dings davon aus, dass der Notar, solange ihm das Mandat

vom verfügungsberechtigten Eigentümer nicht entzogen

sei, eine von ihm ausgegangene Anmeldung ganz oder

teilweise wieder zurückziehen könne. Wenn man jedoch

seine grundsätzliche Berechtigung zum Rückzug noch

Spielbanken und Lotterien. N" 38.

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bejaht, so kann jedenfalls nur ein gänzlicher Rückzug in

Frage kommen. Wollte man dem Notar gestatten, die

Anmeldung nur für gewisse Teile des Vertrages zurück-

zuziehen, so ergäbe sich das nämliche Resultat, wie wenn

man ihm erlauben würde, einen beurkundeten Vertrag

nur zum teilweisen Vollzuge anzumelden.

Ob überhaupt auf Grund des vorliegenden Vertrages

die Eintragung des Kaufes ohne den Revers verlangt

werden kann, mag dahingestellt bleiben. Bejaht man

die Frage, so muss die Anmeldung vom Verkäufer selber

ausgehen oder es muss für sie eine besondere Vollmacht

ausgestellt werden. Die gesetzliche Ermächtigung kraft

Art. 349 EG aber, auf welche sich der Rekurrent allein

stützt, verleiht ihm nur das Recht, den beurkundeten

Vertrag, also einschliesslich des Reverses, anzumelden.

Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach richtig und

die Beschwerde somit unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN

MAISONS DE JEU ET LOTERIES

38. Urteil vom 11. Juli 1934

i. S. Eaas-Farge gegen Eidg. J'Illtiz- 1l!1d Polizeidepartement.

Art. 3. BG vom 5. Oktober 1929 über die Spiel-

banken:

{(Spie1a.utoma.ten und ähnliche Apparate}) E. 1.

Sofern nicht der Spie1a.usgang in unverkennbarer Weise ga.nz oder

vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht E. 2.

A. -

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hat den Spielapparat (e Dirige» des Rekurrenten gemäss