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Verwaltungs. un4 Dis!'liplinarreohtspflege.
du fait, alIegue par elle, qu'apres paiement des creanciers.
il subsistera peut-etre un actH a repartir entre les aotion-
naires. Cette repartition pourrait en effet s'eHectuer sans
revooation de la radiation (BAOIDIANN, art. 667 CO n. 8).
4. -
Subsidiairement, la recourante demande que le
prepose se borne a mentionner que la sooiew est entree
en liquidation. Cette conclusion se revele d'emblee mal
fondee, du moment que la radiation de la sociew doit
etre maintenue. Au reste, pareille inscription serait de
nature a induire las tiers en erreur (art. 1er ord. rev. II
du 16 deo. 1918): elle pourrait faire croire a l'existence
d'une liquidation regie par les art. 666 et sv. CO.
Par ces moUls.
le Tribunal federal rejette le recours.
III. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ET LOTERIES
48. Urteil vom S. Juli 1930 ~. S. Schiess
gegen eidg.Justiz- und Polizeidepartement.
I. Dem Bundesgesetz über Spielbanken unterliegen nicht nur
Glücksspielantomaten, sondern Glücksspielapparate überhaupt.
2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt, wenn bei
ihnen der Spielsusgang in unverkennbarer Weise ganz oder
vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.
A. -
Hermann Schless in Basel beschwert sich darüber,
dass das eidg. Justiz- und Polizeidepartement durch
Entscheid vom 24. März 1930 den Spielapparat « Helvetia •
(auch «Hansa)} genannt) als unzulässig erklärt hat.
Der Apparat und der Spielvorgang werden im ange-
fochtenen Entscheid zutreffend wie folgt beschrieben:
« Der Spielautomat «Helvetia)} besteht aus einem vorn
mit einer Glasscheibe versehenen Kasten. An dessen
Rückwand befinden sich, auf gleicher Höhe nebeneinander,
Spielbanken und Lotterien. Ne 48.
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durch die Glasscheibe sichtbar, fünf nach oben gerichtete
Öffnungen, die sog. Tore. Durch eine rechts oben ange-
braohte Ritze ist ein Geldstück, beim vorgeführten Apparat
ein 20 Rappenstück, einzuwerfen. Dieses fällt in eine
Führung und kommt vor einen Ring zu liegen, der aus
dem Apparat herausragt und nicht mit einer Feder
versehen ist. Schlägt man mit einem Finger auf den
Ring, dann wird das Geldstück in den freien Raum des
Kastens geschleudert und fällt entweder in eines der
erwähnten fünf Tore oder daneben .. Fällt das Geldstück
in eines der Tore I, III oder IV, von rechts nach links
gezählt, dann hat der Spieler gewonnen. Fällt es in eines
der Tore II oder V, dann gewinnt er nichts, das Geld-
stück fällt aber in eine sog. Reserve, die bei einem der
folgenden Gewinne zur Auszahlung kommt. Bei den
beiden dem Schleuderrmg näher gelegenen Toren I und IIT,
die etwas weniger schwer zu treffen . sind, beträgt .der
Gewinn abwechselnd je 40, 60, 40 und 80 Rappen, jedes-
mal plus Reserve, beim Tore IV abwechselnd 80 Rappen
und 1 Franken, ebenfalls plus Reserve. Auf der Vorder-
seite befindet sich unten in der Mitte eine Öffnung mit
einer Sammelschale, in welcher automatisch der allfällige
Gewinn zum Vorschein kommt.)}
Im angefochtenen Entscheid wird sodann ausgeführt,
der Apparat e;rlaube Spielarten, die sich als reines Glücks-
spiel darstellen, und auch bei Verwendung desselben zu
Geschicklichkeitsübungen ergebe sich für den Durch-
schnittsspieler in gewissen Fällen nur ein geringer Erfolg.
Es sei nicht ohne weiteres offenkundig, dass bei dem
Spiel der Durchschnittsspieler aus dem Publikum die
Geschicklichkeit vorwiegend den Ausschlag gebe.
Sie
komme bei allen Spielarten, mit Ausnahme des Spiels
auf Tor I, von vorneherein nicht in Betracht, und auch
bei dieser Spielart könne nicht angenommen werden, dass
offenkundig die Geschicklichkeit den Ausschlag gebe.
_
B. -
In der hiegegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde
wird beantragt :
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.
1. Der Entscheid sei aufzuheben und der Spielapparat
zuzulassen.
2. Eventuell sei der Apparat nach einer festzusetzenden
Veränderung zuzulassen.
Die Beschwerde wird im wesentlichen wie folgt be-
gründet:
a) Der Apparat «Helvetia » sei weder ein Spielautomat
noch ein ähnlicher Apparat im Sinne des Art. 3 des Gesetzes
über die Spielbanken. Zu den unter das Gesetz fallenden
Apparaten gehöre eine maschinelle Vorrichtung, die vom
Spieler zur Erzielung des Spielerfolges ausgelöst werde,
80 dass nicht mehr die körperliche und persönliche Ein-
wirkung des Spielers unmittelbar den Spielerfolg herbei-
führe, sondern eine automatisch auszulösende maschinelle
Spielvorrichtung. Beim Apparat «Helvetia» bestehe aber
keine solche automatische Vorrichtung. Die einzige vor-
handene automatische Vorrichtung diene zur Verteilung
des Geldes im Falle des Gewinnes. Der Spielerfolg selbst
werde durch rein physische Kräfte bedingt und sei daher
vom Spieler in gleicher Weise beeinflussbar wie beim
Kegel- oder Billardspiel. Da wie dort müsse der Spieler
einen Gegenstand an ein gewisses Ziel schleudern.
b) Aber auch wenn Art. 3 auf den Apparat angeF"endet
werde, könne es jedenfalls nicht darauf ankommen, ob
ein Apparat dem Spieler erlaube, ein reines Glücksspiel
zu betreiben. Andernfalls h~tte überhaupt jedes Spiel
verboten werden müssen.
Für den Apparat «Helvetia» ergebe sich aus dem
Gutachten des Herrn Prof. Crelier, das vom Beschwerde-
führer eingelegt wird, dass der Spielausgang ganz oder
vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe. Auch Erkundi-
gungen bei Gasthofbesitzern und Spielern, die beantragt
werden, würden das bestätigen. Die Vorinstanz habe sich
einen ~ngel im Verfahren dadurch zuschulden kommen
lassen, dass sie nicht das Gutachten eines Sachverständigen
eingeholt habe, und es wird beantragt, dass das Bundes-
gericht ein solches Gutachten einhole.
Spielbanken und Lotterien. No 48.
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c) Der Grundgedanke des Bundesgesetzes über die
Spielbanken bestehe darin, dass Glücksspiele verboten
werden sollten. Was als Glücksspiel zu betrachten sei,
könne durch einen geSetzlichen Erlass nicht anders ent-
schieden werden; als es in der gesamten Rechtsliteratur
und Rechtsprechung geschehe. Darnach liege ein Glücks-
spiel vor, wenn der Ausfall ganz oder doch wesentlich
vom Zufall abhänge. Für Spielapparate ohne Glücksspiel-
charakter gelte die Handels- und Gewerbefreiheit, und
sollte die Fassung des Gesetzes selbst zu einem andern
Entscheide zwingen, so wäre diese Bestimmung als mit
der Bundesverfassung im Widerspruch stehend vom Bun-
desgericht als nicht anwendbar zu erklären.
d) Endlich macht der Beschwerdeführer eine Reihe
Billigkeitserwägungen geltend, insbesondere den Umstand,
dass er mit der Herstellung der Apparate erst begonnen
habe, nachdem das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt durch Urteil vom 15. Juni 1928 erkannt habe, dass
der Apparat (dort als «Hansa »bezeichnet) zulässig sei.
Mit Rücksicht auf die grosse finanzielle Tragweite des
Entscheides für den Beschwerdeführer sei es im Falle der
Abweisung des Hauptbegehrens angezeigt, im Sinne des
EventUalantrages anzugeben, wie der Apparat abgeändert
werden müsse, um zulässig zu sein.
a. -
Die. Vorinstanz beantragt Abweisung der Be-
schwerde.
D. -
Im Untersuchungsverfahren vor Bundesgericht
ist der Spielapparat vorgeführt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
L -
Das Bundesgericht ist gemäss Ziffer VI,. Abs. 1
des Anhanges zum VDG zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig und hat nach Art. 10 VDG zu prüfen, ob der
angefochtene Entscheid auf einer Verletzung von Bundes-
recht beruht.
D8(bei ist die Bundesgesetzgebung, im
vorliegenden Falle das Bundesgesetz über die Spielbanken,
gemäss Art. 114 bi8 BV für das Bundesgericht verbindlich.
296
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Die gegenteilige Annahme des Beschwerdeführers ist irr-
tümlich.
2. -
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Spiel-
banken gilt das Aufstellen von Spielautomaten und
ähnlichen Apparaten als verbotene Glücksspielunterneh-
mung, sofern nicht der Spielausgang ganz oder vor-
wiegenq. auf Geschicklichkeit beruht.
a) Das bundesgesetzliche Verbot bezieht sich zunächst
auf Spielautomaten, also Spielapparate, die nachdem sie
in Betrieb gesetzt sind, in irgendeiner Weise selbsttätig
(automatisch) arbeiten. Wie der Antrieb erfolgt, ist uner-
heblich. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob die
selbsttätige Abwicklung den ganzen Spielverlauf oder nur
einen Teil desselben umfasst.
Dem Verbote unterliegen ausserdem auch « ähnliche
Apparate»; also solche, die nicht als Auto~aten zu
charakterisieren sind. Das Verbot gilt demnach grund-
sätzlich allgemein für sämtliche Spielapparate, die im
übrigen den gesetzlichen Voraussetzun$en für verbotene
Apparate entsprechen. Es kommt deshalb für die Anwen-
dung von Art. 3 des Gesetzes nicht daraUf an, ob ein
Apparat als Automat zu gelten hat oder nicht. Aus-
schlaggebend ist vielmehr, ob die besondere Ken~ich
nung, die das Gesetz für erlauote Apparate aufstellt,
zutrifft.
b) Hiefür verlangt das Ge~tz, dass «der Spielausgang
in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf
Geschicklichkeit beruht». Es genügt nicht, dass zur
Erreichung eines Spielerfolges die Geschicklichkeit des
Spielers neben andern Faktoren den Spielerfolg beein-
flusst oder beeinflussen kann. Die Geschicklichkeit muss
den Spielerfolg ausschliessHch oder vorwiegend herbei-
führen. Die übrigen Faktoren, die auf das Spielergebnis
einwirken, besonders der Zufall, müssen ihr gegenüber
zurücktreten. Verboten sind alle Apparate, bei denen
dies nicht zutrifft. Hiebei ist auf die Fähigkeit des Durch-
schnittspublikums zu erfolgreichem Spielen abzustellen.
Spielbanken und Lotterien. No 48.
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Es kommt nicht auf das tatsächliche Verhalten des Spielers
an, besonders nicht darauf, ob der Apparat zu reinen
Glücksspielen verwendet werden kann, sondern darauf,
ob er für den Durchschnittsspieler, der auf einen. Spiel-
erfolg, also auf eine bestir!lmungsgemässe Verwendung
des Apparates, eingestellt ist, in unverkennbarer Weise
die Geschicklichkeit den Ausschlag gibt.
Unerheblich
ist, welche Aussichten auf ein gewinnreiches Spiel der
Apparat dem ungewöhnlich geübten Spieler, dem Spiel-
künstler, darbietet und ebenso, wie es sich in di~er Bezie-
hung bei Personen verhält, die auf Grund von Sachkennt-
nissen an den Apparat herantreten, die beim Publiku:fu
im allgemeinen nicht vorausgesetzt werden können oder
nicht vorhanden sind. Ohne Bedeutung für die Entschei-
dung sind demnach Charakterisierungen eines Apparates,
die von Experten auf Grund besonderer Fachkenntnisse
aufgestellt werden. Der Beurteilung sind vielmehr allen-
falls lediglich die objektiven Feststellungen solcher Per-
sonen über den Spielverlauf zugrunde zu legen.
Die Vorlnstanz hat demnach mit Recht nicht ({ die
Geschicklichkeit. eines Spielkünstlers » als massgebend
erklärt, sondern diejenige « eines Durchschnittsspielers
aus d~m Publikum I). Diese Auslegung des Art. 3 des
Gesetzes entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der die
« Durohschnittserfahrung des Lebens I) in Betracht gezogen
wissen will. (Botschaft des Bundesrates vom 19. März
1929, BB!. 1929 I S. 370, 372 f. und Steno Bull. StR 1929
S. 277, Votum Brügger) und ist sachlich gerechtfertigt.
Wenn es sich fragt, ob ein Spiel Glücks- oder Geschick-
lichkeitsspiel ist, so muss es darauf ankommen, wie das
Spiel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vor. sich
geht. Das ist auch der Standpunkt des deutschen ReIChs-
gerichtes, insbesondere in dem vom Beschwerdeführer
selbst angerufenen Urteile und auch in andern Fällen
(vgl. RG. in Strafsachen, Bd. 41 S. 219 fi., be8. S. 222,
und S. 332; Bd. 43, S. 15.7 f.). Daraus folgt, dass die
Vorinstanz es ablehnen durfte, von Gutachtern aufgestellte
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Charakterisierungen des Apparates als massgeblich zu
betrachten. Sie hat mit Recht durch eigene Erhehe-
bungen geprüft, wie sich das Spiel am streitigen Apparat
in Wirklichkeit auswirkt.
3. -
Das Ergebnis, zu dem die Vorinstanz gelangt ist,
erweist sich als zutreffend :
a) Der Spielapparat {(Helvetia » ist ein Automat im
Sinne von Art. 3 des Gesetzes. Die Tätigkeit des Spielers
beschränkt sich darauf, den Apparat in Betrieb zu setzen,
was durch Leistung des Einsatzes und durch den Schlag
auf den Ring, das eigentliche Spiel, geschieht. Im übrigen
vollzieht sich der Spielverlauf automatisch: der Apparat
verteilt die Einsätze selbsttätig in die Gewinn- und
Reservekolonnen oder lässt sie in die Kasse des Spiel-
halters ablaufen. Ebenso bestimmt er Höhe des Gewinnes
selbsttätig und schüttet denselben automatisch aus. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich beim
Spielapparat (< Helvetia)) nicht um einen Automaten, ist
unhaltbar.
b) Nach dem vom Beschwerdeführer beigebrachten
Gutachten Crelier ist sicher, dass der Zufall; das « Glück)),
bei dem Spiele eine nicht unerhebliche Rolle spielt, der
Spielausgang also nie ganz auf· Geschicklichkeit b~ruhen
wird. Fraglich kann nur sein, ob die Geschicklichkeit
vorwiegend ausschlaggebend ist und zwar in unverkenn-
barer Weise, wobei es nach den obigen Ausführungen
auf das Durchschnittspublikuin und dessen Fähigkeit zur
Erreichung eines Spielerfolges ankommt.
Der Apparat soll meistens in Gast- und Wirtshäusern
aufgestellt werden. Dass dabei das Publikum, dem das
Spiel angeboten wird, meistens nur sein {(Glück» ver-
suchen wird, kann für die Entscheidung nicht massgebend
sein. Diese hat vielmehr auf das Verhalten eines ernst-
haften Durchschnittsspielers abzustellen. Auch diesem
bietet aber der Apparat kein auegesprochenes Geschick-
lichkeitsspiel. Einmal setzt ein erfolgreiches Spiel ein
genaues Studium des Apparates voraus. Der Spieler muss,
Spielbanken und Lotterien. No 48.
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um überhaupt herauszufinden, auf was es ankommt,
d. h. um das Spiel zu {< erlernen ., wie sich der Beschwerde-
führer ausdrückt, spielen, was beim Apparat {(Helvetia l)
nicht ohne Leistung des Einsatzes für jeden einzelnen
Spielversuch möglich ist. Insoweit ist der Apparat von
vorneherein nicht als Geschicklichkeits-
sondern als
Glücksspielapparat zu kennzeichnen, da bei diesen 'Übun-
gen nur der Zufall für den Ausgang des Spieles entschei-
dend sein kann.
Aber selbst bei dem geschickten Spieler, der sich lange
einzuüben vermochte, ergibt sich nach dem _ Gutachten
Crelier sogar ~im Spielen auf das am leichtesten zu
treffende Tor I immer noch eine erhebliche Zahl reiner
Glücksgewinne. Das ist in der Natur des Spieles und in
der Einrichtung des Apparates begründet.
Bei der
bekannten Ungleichheit der einzelnen Geldstücke, die
sich z. B. beim Einwerfen in den Apparat zeigt, und wegen
der Unberechenbarkeit des Abprallens der Geldstücke
beim Treffen des Tores (vgl. hierüber OERTEL: Die straf-
rechtliche Behandlung der Geldspielautomaten, Deutsche
JZ 1909 Sp. 1240 ff.), muss der Zufall auch bei einem
geschickten und eingeübten Spieler immer eine bedeutende
Rolle spielen. Bedenkt man nun, dass die Spielenden in
der Regel nicht in der Lage sind, den Apparat durch
lange Spielreihen auszuprobieren, daher im Unterschied
zum Gutachter nicht wissen, auf welchem Tore am leichte-
sten Gewinne zu erzielen sind, dass sie ferner in der Regel
das Spiel aufgeben müssen, bevor sie die Geschicklichkeit
des Gutachters erreicht haben, so ergibt sich in unverkenn-
barer Weise, dass der Spielausgang vorwiegend auf
« Glück» beruht, dass es sich also um ein Glücksspiel und
nicht um ein Geschicklichkeitsspiel handelt.
Daran vermögen die vom Beschwerdefiihrer eingelegten
Bescheinigungen von Wirten und Spielenden nichts zu
ändern. Solche Gefälligkeitszellgnisse :'lind wertlos, umso-
mehr, als es offensichtlich unrichtig ist., wenn darin
e:.-:klärt wird, das Ergebnis des Spieles sei « allein» VOll der
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Beeinflussung des Spielenden abhängig. Es wäre aber
auch zwecklos, die Unterzeichner dieser Bescheinungen
einzuvernehmen, wie es der Beschwerdeführer beantragt,
da die nach Art. 3 des Gesetzes zu entscheidende Rechts-
frage nicht nach dem subjektivem Empfinden von Spielen-
den beurteilt werden darf.
Ohne Bedeutung ist ferner· der Umstand, dass der
streitige Apparat nach früher geltendem kantonalem
Rechte zulässig gewesen sein mag. Nach dem neuen
Bundesrecht muss die Beschwerde abgewiesen werden,
womit übrigens die in der Bundesversammlung bei der
Beratung des Gesetzes geäusserten Auffassungen über-
einstimmen. (V gl. ausser dem schon erwähnten Votum
Brüggers die Äusserungdes Berichterstatters im Natio-
nalrat (Nationalrat Bonnet), Steno BuH. Nat.-Rat. 1929
S. 232).
4. -
Der Eventualantrag, es sei der Spielapparat
«Helvetia I) nach einer dem Beschwerdeführer anzu-
gebenden Änderung zuzulassen, ist abzuweisen, da es
nicht Sache der Verwaltungsbehörde oder des Bundes-
gerichtes sein kann, zu prüfen, ob· und gegebenenfalls
wie der Apparat eingerichtet sein müsste, damit er den
Voraussetzungen des Gesetzes für statthafte Ap'parate.
genügen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgeWiesen.
49. Auszug a.us dem Urteil vom 9. JIlli 1930
i. S. Itra.mer gegen iidg. Juatiz- und Polizeidepartement.
1. Dem Bundesgesetz über Spielbanken unterliegen nicht nur
Glücksspielautomaten, sondern Glücksspielapparate überhaupt.
2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt, wenn bei
ihnen der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder
vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.
Spielbanken und Lotterien. No 49.
301
Aus dem Tatbestand:
A. -
Albert Kramer in Genf beschwert sich darüber;
dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
den Spielautomaten «Matador) durch Entscheid vom
24. März 1930 als unzulässig erklärt hat.
Der Apparat und der Spielvorgang werden im angefoch-
tenen Entscheid zutreffend wie folgt beschrieben: {(Der
Spielautomat « Matador » ist ein schrankförmiger Apparat,
dessen Vorderseite durch eine Glaswand gebildet wird.
Der Spieler wirft den Einsatz rechts oben in einen Schlitz
und kann alsdann durch Drehen eines rechts unten ange-
brachten Griffs eine Kugel in Bewegung setzen.
Die
Kugel erscheint in der Mitte oben und fällt in ein Geleise,
das zuerst schief nach links unten, dann schief nach
rechts unten und zuletzt wiederum schief nach links
unten führt; das letzte, schief nach links unten führende
Geleise kann vom Spieler nach hinten zum Kippen gebracht
werden. Dies geschieht durch Druck auf einen links
oben angebrachten, inwendig mit einer Feder versehenen
Stift. Durch das Kippen wird der laufenden Kugel der
Halt entzogen und sie fällt in den leeren Raum, in welchem
sie zulolge ihrer bisherigen Bewegung eine Parabel be-
schreibt. In diesem leeren Raum befinden sich drei
trogförmige llecher, deren Ränder nach oben gerichtet
sind. Die Aufgabe des Spielers besteht darin, den Augen-
blick des Umkippens derart zu wählen, dass der Lauf
der Kugel in einem der Becher endet. Das kippende
Geleise weist rechts oberhalb jedes Bechers einen roten
Punkt auf, bei dessen Passieren durch die Kugel auf den
das Kippen bewirkenden Stift gedrückt werden soll.
Der zu äusserst rechts stehende Becher ist als Übungs-
feld bezeichnet und durch eine Metalleiste von den übrigen
Bechern (2 und 3) getrennt. Hier kann der Spieler ohne
Gewinn sich einüben . . . . Fällt die Kugel in einen
der Becher 2 und 3, dann hat der Spieler gewonnen und
erhält automatisch das Doppelte bis Vierfache des Ein-