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56_I_292

BGE 56 I 292

Bundesgericht (BGE) · 1930-03-24 · Deutsch CH
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292

Verwaltungs. un4 Dis!'liplinarreohtspflege.

du fait, alIegue par elle, qu'apres paiement des creanciers.

il subsistera peut-etre un actH a repartir entre les aotion-

naires. Cette repartition pourrait en effet s'eHectuer sans

revooation de la radiation (BAOIDIANN, art. 667 CO n. 8).

4. -

Subsidiairement, la recourante demande que le

prepose se borne a mentionner que la sooiew est entree

en liquidation. Cette conclusion se revele d'emblee mal

fondee, du moment que la radiation de la sociew doit

etre maintenue. Au reste, pareille inscription serait de

nature a induire las tiers en erreur (art. 1er ord. rev. II

du 16 deo. 1918): elle pourrait faire croire a l'existence

d'une liquidation regie par les art. 666 et sv. CO.

Par ces moUls.

le Tribunal federal rejette le recours.

III. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN

MAISONS DE JEU ET LOTERIES

48. Urteil vom S. Juli 1930 ~. S. Schiess

gegen eidg.Justiz- und Polizeidepartement.

I. Dem Bundesgesetz über Spielbanken unterliegen nicht nur

Glücksspielantomaten, sondern Glücksspielapparate überhaupt.

2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt, wenn bei

ihnen der Spielsusgang in unverkennbarer Weise ganz oder

vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.

A. -

Hermann Schless in Basel beschwert sich darüber,

dass das eidg. Justiz- und Polizeidepartement durch

Entscheid vom 24. März 1930 den Spielapparat « Helvetia •

(auch «Hansa)} genannt) als unzulässig erklärt hat.

Der Apparat und der Spielvorgang werden im ange-

fochtenen Entscheid zutreffend wie folgt beschrieben:

« Der Spielautomat «Helvetia)} besteht aus einem vorn

mit einer Glasscheibe versehenen Kasten. An dessen

Rückwand befinden sich, auf gleicher Höhe nebeneinander,

Spielbanken und Lotterien. Ne 48.

193

durch die Glasscheibe sichtbar, fünf nach oben gerichtete

Öffnungen, die sog. Tore. Durch eine rechts oben ange-

braohte Ritze ist ein Geldstück, beim vorgeführten Apparat

ein 20 Rappenstück, einzuwerfen. Dieses fällt in eine

Führung und kommt vor einen Ring zu liegen, der aus

dem Apparat herausragt und nicht mit einer Feder

versehen ist. Schlägt man mit einem Finger auf den

Ring, dann wird das Geldstück in den freien Raum des

Kastens geschleudert und fällt entweder in eines der

erwähnten fünf Tore oder daneben .. Fällt das Geldstück

in eines der Tore I, III oder IV, von rechts nach links

gezählt, dann hat der Spieler gewonnen. Fällt es in eines

der Tore II oder V, dann gewinnt er nichts, das Geld-

stück fällt aber in eine sog. Reserve, die bei einem der

folgenden Gewinne zur Auszahlung kommt. Bei den

beiden dem Schleuderrmg näher gelegenen Toren I und IIT,

die etwas weniger schwer zu treffen . sind, beträgt .der

Gewinn abwechselnd je 40, 60, 40 und 80 Rappen, jedes-

mal plus Reserve, beim Tore IV abwechselnd 80 Rappen

und 1 Franken, ebenfalls plus Reserve. Auf der Vorder-

seite befindet sich unten in der Mitte eine Öffnung mit

einer Sammelschale, in welcher automatisch der allfällige

Gewinn zum Vorschein kommt.)}

Im angefochtenen Entscheid wird sodann ausgeführt,

der Apparat e;rlaube Spielarten, die sich als reines Glücks-

spiel darstellen, und auch bei Verwendung desselben zu

Geschicklichkeitsübungen ergebe sich für den Durch-

schnittsspieler in gewissen Fällen nur ein geringer Erfolg.

Es sei nicht ohne weiteres offenkundig, dass bei dem

Spiel der Durchschnittsspieler aus dem Publikum die

Geschicklichkeit vorwiegend den Ausschlag gebe.

Sie

komme bei allen Spielarten, mit Ausnahme des Spiels

auf Tor I, von vorneherein nicht in Betracht, und auch

bei dieser Spielart könne nicht angenommen werden, dass

offenkundig die Geschicklichkeit den Ausschlag gebe.

_

B. -

In der hiegegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde

wird beantragt :

294

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.

1. Der Entscheid sei aufzuheben und der Spielapparat

zuzulassen.

2. Eventuell sei der Apparat nach einer festzusetzenden

Veränderung zuzulassen.

Die Beschwerde wird im wesentlichen wie folgt be-

gründet:

a) Der Apparat «Helvetia » sei weder ein Spielautomat

noch ein ähnlicher Apparat im Sinne des Art. 3 des Gesetzes

über die Spielbanken. Zu den unter das Gesetz fallenden

Apparaten gehöre eine maschinelle Vorrichtung, die vom

Spieler zur Erzielung des Spielerfolges ausgelöst werde,

80 dass nicht mehr die körperliche und persönliche Ein-

wirkung des Spielers unmittelbar den Spielerfolg herbei-

führe, sondern eine automatisch auszulösende maschinelle

Spielvorrichtung. Beim Apparat «Helvetia» bestehe aber

keine solche automatische Vorrichtung. Die einzige vor-

handene automatische Vorrichtung diene zur Verteilung

des Geldes im Falle des Gewinnes. Der Spielerfolg selbst

werde durch rein physische Kräfte bedingt und sei daher

vom Spieler in gleicher Weise beeinflussbar wie beim

Kegel- oder Billardspiel. Da wie dort müsse der Spieler

einen Gegenstand an ein gewisses Ziel schleudern.

b) Aber auch wenn Art. 3 auf den Apparat angeF"endet

werde, könne es jedenfalls nicht darauf ankommen, ob

ein Apparat dem Spieler erlaube, ein reines Glücksspiel

zu betreiben. Andernfalls h~tte überhaupt jedes Spiel

verboten werden müssen.

Für den Apparat «Helvetia» ergebe sich aus dem

Gutachten des Herrn Prof. Crelier, das vom Beschwerde-

führer eingelegt wird, dass der Spielausgang ganz oder

vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe. Auch Erkundi-

gungen bei Gasthofbesitzern und Spielern, die beantragt

werden, würden das bestätigen. Die Vorinstanz habe sich

einen ~ngel im Verfahren dadurch zuschulden kommen

lassen, dass sie nicht das Gutachten eines Sachverständigen

eingeholt habe, und es wird beantragt, dass das Bundes-

gericht ein solches Gutachten einhole.

Spielbanken und Lotterien. No 48.

295

c) Der Grundgedanke des Bundesgesetzes über die

Spielbanken bestehe darin, dass Glücksspiele verboten

werden sollten. Was als Glücksspiel zu betrachten sei,

könne durch einen geSetzlichen Erlass nicht anders ent-

schieden werden; als es in der gesamten Rechtsliteratur

und Rechtsprechung geschehe. Darnach liege ein Glücks-

spiel vor, wenn der Ausfall ganz oder doch wesentlich

vom Zufall abhänge. Für Spielapparate ohne Glücksspiel-

charakter gelte die Handels- und Gewerbefreiheit, und

sollte die Fassung des Gesetzes selbst zu einem andern

Entscheide zwingen, so wäre diese Bestimmung als mit

der Bundesverfassung im Widerspruch stehend vom Bun-

desgericht als nicht anwendbar zu erklären.

d) Endlich macht der Beschwerdeführer eine Reihe

Billigkeitserwägungen geltend, insbesondere den Umstand,

dass er mit der Herstellung der Apparate erst begonnen

habe, nachdem das Appellationsgericht des Kantons Basel-

Stadt durch Urteil vom 15. Juni 1928 erkannt habe, dass

der Apparat (dort als «Hansa »bezeichnet) zulässig sei.

Mit Rücksicht auf die grosse finanzielle Tragweite des

Entscheides für den Beschwerdeführer sei es im Falle der

Abweisung des Hauptbegehrens angezeigt, im Sinne des

EventUalantrages anzugeben, wie der Apparat abgeändert

werden müsse, um zulässig zu sein.

a. -

Die. Vorinstanz beantragt Abweisung der Be-

schwerde.

D. -

Im Untersuchungsverfahren vor Bundesgericht

ist der Spielapparat vorgeführt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

L -

Das Bundesgericht ist gemäss Ziffer VI,. Abs. 1

des Anhanges zum VDG zur Beurteilung der Beschwerde

zuständig und hat nach Art. 10 VDG zu prüfen, ob der

angefochtene Entscheid auf einer Verletzung von Bundes-

recht beruht.

D8(bei ist die Bundesgesetzgebung, im

vorliegenden Falle das Bundesgesetz über die Spielbanken,

gemäss Art. 114 bi8 BV für das Bundesgericht verbindlich.

296

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Die gegenteilige Annahme des Beschwerdeführers ist irr-

tümlich.

2. -

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Spiel-

banken gilt das Aufstellen von Spielautomaten und

ähnlichen Apparaten als verbotene Glücksspielunterneh-

mung, sofern nicht der Spielausgang ganz oder vor-

wiegenq. auf Geschicklichkeit beruht.

a) Das bundesgesetzliche Verbot bezieht sich zunächst

auf Spielautomaten, also Spielapparate, die nachdem sie

in Betrieb gesetzt sind, in irgendeiner Weise selbsttätig

(automatisch) arbeiten. Wie der Antrieb erfolgt, ist uner-

heblich. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob die

selbsttätige Abwicklung den ganzen Spielverlauf oder nur

einen Teil desselben umfasst.

Dem Verbote unterliegen ausserdem auch « ähnliche

Apparate»; also solche, die nicht als Auto~aten zu

charakterisieren sind. Das Verbot gilt demnach grund-

sätzlich allgemein für sämtliche Spielapparate, die im

übrigen den gesetzlichen Voraussetzun$en für verbotene

Apparate entsprechen. Es kommt deshalb für die Anwen-

dung von Art. 3 des Gesetzes nicht daraUf an, ob ein

Apparat als Automat zu gelten hat oder nicht. Aus-

schlaggebend ist vielmehr, ob die besondere Ken~ich­

nung, die das Gesetz für erlauote Apparate aufstellt,

zutrifft.

b) Hiefür verlangt das Ge~tz, dass «der Spielausgang

in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf

Geschicklichkeit beruht». Es genügt nicht, dass zur

Erreichung eines Spielerfolges die Geschicklichkeit des

Spielers neben andern Faktoren den Spielerfolg beein-

flusst oder beeinflussen kann. Die Geschicklichkeit muss

den Spielerfolg ausschliessHch oder vorwiegend herbei-

führen. Die übrigen Faktoren, die auf das Spielergebnis

einwirken, besonders der Zufall, müssen ihr gegenüber

zurücktreten. Verboten sind alle Apparate, bei denen

dies nicht zutrifft. Hiebei ist auf die Fähigkeit des Durch-

schnittspublikums zu erfolgreichem Spielen abzustellen.

Spielbanken und Lotterien. No 48.

297

Es kommt nicht auf das tatsächliche Verhalten des Spielers

an, besonders nicht darauf, ob der Apparat zu reinen

Glücksspielen verwendet werden kann, sondern darauf,

ob er für den Durchschnittsspieler, der auf einen. Spiel-

erfolg, also auf eine bestir!lmungsgemässe Verwendung

des Apparates, eingestellt ist, in unverkennbarer Weise

die Geschicklichkeit den Ausschlag gibt.

Unerheblich

ist, welche Aussichten auf ein gewinnreiches Spiel der

Apparat dem ungewöhnlich geübten Spieler, dem Spiel-

künstler, darbietet und ebenso, wie es sich in di~er Bezie-

hung bei Personen verhält, die auf Grund von Sachkennt-

nissen an den Apparat herantreten, die beim Publiku:fu

im allgemeinen nicht vorausgesetzt werden können oder

nicht vorhanden sind. Ohne Bedeutung für die Entschei-

dung sind demnach Charakterisierungen eines Apparates,

die von Experten auf Grund besonderer Fachkenntnisse

aufgestellt werden. Der Beurteilung sind vielmehr allen-

falls lediglich die objektiven Feststellungen solcher Per-

sonen über den Spielverlauf zugrunde zu legen.

Die Vorlnstanz hat demnach mit Recht nicht ({ die

Geschicklichkeit. eines Spielkünstlers » als massgebend

erklärt, sondern diejenige « eines Durchschnittsspielers

aus d~m Publikum I). Diese Auslegung des Art. 3 des

Gesetzes entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der die

« Durohschnittserfahrung des Lebens I) in Betracht gezogen

wissen will. (Botschaft des Bundesrates vom 19. März

1929, BB!. 1929 I S. 370, 372 f. und Steno Bull. StR 1929

S. 277, Votum Brügger) und ist sachlich gerechtfertigt.

Wenn es sich fragt, ob ein Spiel Glücks- oder Geschick-

lichkeitsspiel ist, so muss es darauf ankommen, wie das

Spiel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vor. sich

geht. Das ist auch der Standpunkt des deutschen ReIChs-

gerichtes, insbesondere in dem vom Beschwerdeführer

selbst angerufenen Urteile und auch in andern Fällen

(vgl. RG. in Strafsachen, Bd. 41 S. 219 fi., be8. S. 222,

und S. 332; Bd. 43, S. 15.7 f.). Daraus folgt, dass die

Vorinstanz es ablehnen durfte, von Gutachtern aufgestellte

298

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Charakterisierungen des Apparates als massgeblich zu

betrachten. Sie hat mit Recht durch eigene Erhehe-

bungen geprüft, wie sich das Spiel am streitigen Apparat

in Wirklichkeit auswirkt.

3. -

Das Ergebnis, zu dem die Vorinstanz gelangt ist,

erweist sich als zutreffend :

a) Der Spielapparat {(Helvetia » ist ein Automat im

Sinne von Art. 3 des Gesetzes. Die Tätigkeit des Spielers

beschränkt sich darauf, den Apparat in Betrieb zu setzen,

was durch Leistung des Einsatzes und durch den Schlag

auf den Ring, das eigentliche Spiel, geschieht. Im übrigen

vollzieht sich der Spielverlauf automatisch: der Apparat

verteilt die Einsätze selbsttätig in die Gewinn- und

Reservekolonnen oder lässt sie in die Kasse des Spiel-

halters ablaufen. Ebenso bestimmt er Höhe des Gewinnes

selbsttätig und schüttet denselben automatisch aus. Die

Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich beim

Spielapparat (< Helvetia)) nicht um einen Automaten, ist

unhaltbar.

b) Nach dem vom Beschwerdeführer beigebrachten

Gutachten Crelier ist sicher, dass der Zufall; das « Glück)),

bei dem Spiele eine nicht unerhebliche Rolle spielt, der

Spielausgang also nie ganz auf· Geschicklichkeit b~ruhen

wird. Fraglich kann nur sein, ob die Geschicklichkeit

vorwiegend ausschlaggebend ist und zwar in unverkenn-

barer Weise, wobei es nach den obigen Ausführungen

auf das Durchschnittspublikuin und dessen Fähigkeit zur

Erreichung eines Spielerfolges ankommt.

Der Apparat soll meistens in Gast- und Wirtshäusern

aufgestellt werden. Dass dabei das Publikum, dem das

Spiel angeboten wird, meistens nur sein {(Glück» ver-

suchen wird, kann für die Entscheidung nicht massgebend

sein. Diese hat vielmehr auf das Verhalten eines ernst-

haften Durchschnittsspielers abzustellen. Auch diesem

bietet aber der Apparat kein auegesprochenes Geschick-

lichkeitsspiel. Einmal setzt ein erfolgreiches Spiel ein

genaues Studium des Apparates voraus. Der Spieler muss,

Spielbanken und Lotterien. No 48.

299

um überhaupt herauszufinden, auf was es ankommt,

d. h. um das Spiel zu {< erlernen ., wie sich der Beschwerde-

führer ausdrückt, spielen, was beim Apparat {(Helvetia l)

nicht ohne Leistung des Einsatzes für jeden einzelnen

Spielversuch möglich ist. Insoweit ist der Apparat von

vorneherein nicht als Geschicklichkeits-

sondern als

Glücksspielapparat zu kennzeichnen, da bei diesen 'Übun-

gen nur der Zufall für den Ausgang des Spieles entschei-

dend sein kann.

Aber selbst bei dem geschickten Spieler, der sich lange

einzuüben vermochte, ergibt sich nach dem _ Gutachten

Crelier sogar ~im Spielen auf das am leichtesten zu

treffende Tor I immer noch eine erhebliche Zahl reiner

Glücksgewinne. Das ist in der Natur des Spieles und in

der Einrichtung des Apparates begründet.

Bei der

bekannten Ungleichheit der einzelnen Geldstücke, die

sich z. B. beim Einwerfen in den Apparat zeigt, und wegen

der Unberechenbarkeit des Abprallens der Geldstücke

beim Treffen des Tores (vgl. hierüber OERTEL: Die straf-

rechtliche Behandlung der Geldspielautomaten, Deutsche

JZ 1909 Sp. 1240 ff.), muss der Zufall auch bei einem

geschickten und eingeübten Spieler immer eine bedeutende

Rolle spielen. Bedenkt man nun, dass die Spielenden in

der Regel nicht in der Lage sind, den Apparat durch

lange Spielreihen auszuprobieren, daher im Unterschied

zum Gutachter nicht wissen, auf welchem Tore am leichte-

sten Gewinne zu erzielen sind, dass sie ferner in der Regel

das Spiel aufgeben müssen, bevor sie die Geschicklichkeit

des Gutachters erreicht haben, so ergibt sich in unverkenn-

barer Weise, dass der Spielausgang vorwiegend auf

« Glück» beruht, dass es sich also um ein Glücksspiel und

nicht um ein Geschicklichkeitsspiel handelt.

Daran vermögen die vom Beschwerdefiihrer eingelegten

Bescheinigungen von Wirten und Spielenden nichts zu

ändern. Solche Gefälligkeitszellgnisse :'lind wertlos, umso-

mehr, als es offensichtlich unrichtig ist., wenn darin

e:.-:klärt wird, das Ergebnis des Spieles sei « allein» VOll der

300

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Beeinflussung des Spielenden abhängig. Es wäre aber

auch zwecklos, die Unterzeichner dieser Bescheinungen

einzuvernehmen, wie es der Beschwerdeführer beantragt,

da die nach Art. 3 des Gesetzes zu entscheidende Rechts-

frage nicht nach dem subjektivem Empfinden von Spielen-

den beurteilt werden darf.

Ohne Bedeutung ist ferner· der Umstand, dass der

streitige Apparat nach früher geltendem kantonalem

Rechte zulässig gewesen sein mag. Nach dem neuen

Bundesrecht muss die Beschwerde abgewiesen werden,

womit übrigens die in der Bundesversammlung bei der

Beratung des Gesetzes geäusserten Auffassungen über-

einstimmen. (V gl. ausser dem schon erwähnten Votum

Brüggers die Äusserungdes Berichterstatters im Natio-

nalrat (Nationalrat Bonnet), Steno BuH. Nat.-Rat. 1929

S. 232).

4. -

Der Eventualantrag, es sei der Spielapparat

«Helvetia I) nach einer dem Beschwerdeführer anzu-

gebenden Änderung zuzulassen, ist abzuweisen, da es

nicht Sache der Verwaltungsbehörde oder des Bundes-

gerichtes sein kann, zu prüfen, ob· und gegebenenfalls

wie der Apparat eingerichtet sein müsste, damit er den

Voraussetzungen des Gesetzes für statthafte Ap'parate.

genügen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgeWiesen.

49. Auszug a.us dem Urteil vom 9. JIlli 1930

i. S. Itra.mer gegen iidg. Juatiz- und Polizeidepartement.

1. Dem Bundesgesetz über Spielbanken unterliegen nicht nur

Glücksspielautomaten, sondern Glücksspielapparate überhaupt.

2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt, wenn bei

ihnen der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder

vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.

Spielbanken und Lotterien. No 49.

301

Aus dem Tatbestand:

A. -

Albert Kramer in Genf beschwert sich darüber;

dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

den Spielautomaten «Matador) durch Entscheid vom

24. März 1930 als unzulässig erklärt hat.

Der Apparat und der Spielvorgang werden im angefoch-

tenen Entscheid zutreffend wie folgt beschrieben: {(Der

Spielautomat « Matador » ist ein schrankförmiger Apparat,

dessen Vorderseite durch eine Glaswand gebildet wird.

Der Spieler wirft den Einsatz rechts oben in einen Schlitz

und kann alsdann durch Drehen eines rechts unten ange-

brachten Griffs eine Kugel in Bewegung setzen.

Die

Kugel erscheint in der Mitte oben und fällt in ein Geleise,

das zuerst schief nach links unten, dann schief nach

rechts unten und zuletzt wiederum schief nach links

unten führt; das letzte, schief nach links unten führende

Geleise kann vom Spieler nach hinten zum Kippen gebracht

werden. Dies geschieht durch Druck auf einen links

oben angebrachten, inwendig mit einer Feder versehenen

Stift. Durch das Kippen wird der laufenden Kugel der

Halt entzogen und sie fällt in den leeren Raum, in welchem

sie zulolge ihrer bisherigen Bewegung eine Parabel be-

schreibt. In diesem leeren Raum befinden sich drei

trogförmige llecher, deren Ränder nach oben gerichtet

sind. Die Aufgabe des Spielers besteht darin, den Augen-

blick des Umkippens derart zu wählen, dass der Lauf

der Kugel in einem der Becher endet. Das kippende

Geleise weist rechts oberhalb jedes Bechers einen roten

Punkt auf, bei dessen Passieren durch die Kugel auf den

das Kippen bewirkenden Stift gedrückt werden soll.

Der zu äusserst rechts stehende Becher ist als Übungs-

feld bezeichnet und durch eine Metalleiste von den übrigen

Bechern (2 und 3) getrennt. Hier kann der Spieler ohne

Gewinn sich einüben . . . . Fällt die Kugel in einen

der Becher 2 und 3, dann hat der Spieler gewonnen und

erhält automatisch das Doppelte bis Vierfache des Ein-