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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Beeinflussung des Spielenden abhängig. Es wäre aber
auch zwecklos, die Unterzeichner dieser Bescheinungen
einzuvernehmen, wie es der Beschwerdeführer beantragt,
da die nach Art. 3 des Gesetzes zu entscheidende Rechts-
frage nicht nach dem subjektivem Empfinden von Spielen-
den beurteilt werden darf.
Ohne Bedeutung ist ferner der Umstand, dass der
streitige Apparat nach früher geltendem kantonalem
Rechte zulässig gewesen sein mag. Nach dem neuen
Bundesrecht muss die Beschwerde abgewiesen werden,
womit übrigens die in der Bundesversammlung bei der
Beratung des Gesetzes geäusserten Auffassungen über-
einstimmen. (V gl. ausser dem schon erwähnten Votum
Briiggers die Äusserungdes Berichterstatters im Natio-
nalrat (Nationalrat Bonnet), Steno BuH. Nat.-Rat. 1929
S. 232).
4. -
Der Eventualantrag, es sei der Spielapparat
« Helvetia» nach einer dem Beschwerdeführer anzu-
gebenden Änderung zuzulassen, ist abzuweisen, da es
nicht Sache der Verwaltungsbehörde oder des Bundes-
gerichtes sein kann, zu prüfen, ob' und gegebenenfalls
wie der Apparat eingerichtet sein müsste, damit er den
Voraussetzungen des Gesetzes für statthafte Ap'parate <
geniigen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abge~esen.
49. Auszug a.us dem Urteil vom 9. Juli 1930
i. S. Xramer gegen eilig. Justiz-
< und Polizeidepartement.
1. Dem Bundesgesetz über Spielbanken <unterliegen nicht. nur
Glücksspielautomaten, sondern Glücksspielapparate überhaupt.
2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt, wenn bei
ihnen der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder
vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.
Spielbanken und Lotterien. No 49.
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Aus dem Tatbestand:
A. -
Albert Kramer in Genf beschwert sich darüber,
dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartemeitt
den Spielautomaten «Matador» durch Entscheid vom
24. März 1930 als unzulässig erklärt hat.
Der Apparat und der Spielvorgang werden im angefoch-
tenen Entscheid zutreffend wie folgt beschrieben: « Der
Spielautomat « Matador» ist ein schrankförmiger Apparat,
dessen Vorderseite durch eine Glaswand gebildet wird.
Der Spieler wirft den Einsatz rechts oben in einen Schlitz
und kann alsdann durch Drehen eines rechts unten ange-
brachten Griffs eine Kugel in Bewegung setzen.
Die
Kugel erscheint in der Mitte oben und fällt in ein Geleise,
das zuerst schief nach links unten, dann schief nach
rechts unten und zuletzt wiederum schief nach links
unten führt; das letzte, schief nach links unten führende
Geleise kann vom Spieler nach hinten zum Kippen gebracht
werden.
Dies geschieht durch Druck auf einen links
oben angebrachten, inwendig mit einer Feder versehenen
Stift. Durch das Kippen wird der laufenden Kugel der
Halt entzogen und sie fällt in den leeren Raum, in welchem
sie zulolge ihrer bisherigen Bewegung eine Parabel be-
schreibt. In diesem leeren Raum befinden sich drei
trogförmige ~echer, deren Ränder nach oben gerichtet
sind. Die Aufgabe des Spielers besteht darin, den Augen-
blick des Umkippens derart zu wählen, dass der Lauf
der Kugel in einem der Becher endet. Das kippende
Geleise weist rechts oberhalb jedes Bechers einen roten
Punkt auf, bei dessen Passieren durch die Kugel auf den
das Kippen bewirkenden Stift gedrückt werden soll.
Der zu äusserst rechts stehende Becher ist als Übungs-
feld bezeichnet und durch eine Metalleiste von den übrigen
Bechern (2 und 3) getrennt. Hier kann der Spieler ohne
Gewinn sich einüben . . . . Fällt die Kugel in einen
der Becher 2 und 3, dann hat der Spieler gewonnen und
erhält automatisch das Doppelte bis Vierfache des Ein-
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satzes ausbezahlt. Landet die Kugel nicht in einem der
Becher 2 und 3, dann hat der Spieler seinen Einsatz
verloren. Der geprüfte Apparat ist für die Verwendung
von 20 Rappenstücken konstruiert.»
Beizufügen ist,
dass auf dem übungsfeld beliebig lang ohne neuen Ein-
satz, also unter einmaliger Aufwendung von 20 Rappen,
gespielt werden kann, und weiterhin, dass die Kugel
durch Drehen des Griffs neuerdings zum Spiel verwendet
werden kann, wenn sie der Spieler abrollen lässt, ohne
umzukippen.
Im angefochtenen Entscheid wird sodann ausgeführt,
dass der Spieler ohne erhebliche Schwierigkeit in die
Nähe der Becher kommt und sie dabei zufällig auch öfters
treffen kann, dass dann aber Faktoren wirksam seien, die
weitere Geschicklichkeitsfortschritte erschweren, beson-
ders werde die Kugel fortgeschleudert, wenn sie den
Rand des Bechers treffe, oder nicht genau in senkrechter
Richtung in den Becher einfalle, woraus geschlossen
wird, dass jedenfalls für das Durchschnittspublikum ein
Spielen mit Erfolg vorwiegend Glückssache· bleibe. Der
Nutzen eines vorgängigen Spiels auf dem übungsfeld
(Becher 1) sei unerheblich, da die Kugel beim Spiel auf
die Gewinnbecher 2 und 3 eine grössere Geschwindigkeit
erreicht habe, weshalb die Fallbahn hier anders be~chnet
werden müsse als bei Becher 1.
B. -
In der rechtzeitig ~rhobenen Beschwerde wird
beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben
und zu erkennen, dass der Spielautomat « Matador»
nicht unter das in Art. 35 BV und Art. 3 des Bundes-
gesetzes über die Spielbanken enthaltene Verbot falle,
unter Kostenfolge.
Der Apparat, so wird zur Begründung ausgeführt,
beruhe auf dem Prinzip der raschen Reaktionsfähigkeit,
ähnlich wie das Schlessen auf bewegliche Ziele, und sei
in hohem Masse Geschicklichkeitsapparat.
Dabei sei·
allerdings auch beim geübten Spieler eine Streuung in der
Reaktionsfähigkeit vorhanden ähnlich der Streuung eines
Spielbanken und Lotterien. N° 49.
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Artilleriegeschützes. Deshalb und nur deshalb treffe der
geübte Spieler nicht jedesmal den Becher.
Natürlich
habe der ruhig berechnende Spieler mehr Chancen als
der nervöse unbeherrschte. Sobald der Spieler in der
Lage sei, die Flugbahn der Kugel zu beeinflussen, sei
erwiesen, dass das Spiel nicht auf Zufall, sondern auf
Geschicklichkeit beruhe. Deutsche Gerichte hätten bereits
erkannt, dass der «Matador) vorwiegend Geschicklich-
keitsapparat sei.
A U8 den Motiven :
1. (Die nämlichen grundsätzlichen Ausführungen, wie
im Falle Schiess, Erwägung 2, S. 296 ff. hievor.)
2. Dass es sich beim Spielapparat « Matador» um
einen «Automaten)} im Sinne von Art. 3 des Bundes-
gesetzes handelt, wird in der Beschwerdeschrift mit
Recht nicht bestritten. Die Tätigkeit des Spielers be-
schränkt sich auf den Antrieb des Apparates. Im übrigen
wird der Spielvorgang durch den Apparat selbst ({< auto-
matisch)}) durchgeführt. Die Einrichtungen des Apparates
besorgen die Verteilung der Einsätze in die Gewinnreserve
und i~ die Kasse des Spielhalters und ebenso die Aus-
schüttung der Gewinne bei erfolgreichem Spiel.
Das Geschicklichkeitsmoment spielt beim Automaten
{(l\fatador)} eine gewisse Rolle. Der Apparat ist so ein-
gerichtet, dass er kaum zu reinen Zufallsspielen benutzt
werden wird. Jeder Spieler wird sich wenigstens bemühen,
die Flugbahn der Kugel zu beeinflussen, indem er umzu-
kippen versucht, wenn die Kugel eine der markierten
Stellen passiert. Aber es kann doch nicht gesagt werden,
dass der Apparat {(Matador) in unverkennbarer Weise
ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe. Das
Spielen mit Aussicht auf Erfolg, d. h. auf eine einigermassen
konstante Durchschnittstrefferzahl, setzt eine erhebliche
Geschicklichkeit voraus, wie sie nur durch längere Übung
erworben werden kann. Das Übungsfeld scheint aller-
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Verwaltungs- und Disziplin&rrachtspflege.
dings dem Spieler das Einüben ohne jeweiligen Einsatz
:für jeden einzelnen Spielversuch zu ermöglichen. Allein
die Vorinstanz macht mit Recht darauf aufmerksam,
dass es sich mehr um eine scheinbare als wirkliche Erleich-
terung handelt, weil eben die Becher 2 und 3 wegen der
bereits rascheren Bewegung der Kugel viel schwieriger
zu treffen sind als Becher 1 und eine andere Einstellung
beim Spieler erfordern. Das Übungsfeld ist im Gegenteil
geeignet, den noch ungeübten Spieler zur Meinung zu
veranlassen, er sei schon geübt, und ihn zu verleiten, zu
früh auf das Einsatzfeld überzugehen. Beim ungeübten
Spieler ist es wesentlich ein Zufall, ob er trifft oder nicht
trifft. Erst beim Vorhandensein von übung fängt das
Geschicklichkeitsmoment als solches an zu wirken. Man
darf unbedenklich a~ehmen, dass im allgemeinen der
grössere, jedenfalls ein sehr grosser Teil des Publikums
nicht in der Lage ist, diese Übung zu erwerben. Viele
Leute besitzen nicht die nötigen psychischen Qualitäten
-
Ruhe, Willensenergie, Geduld, usw. -
um zur Übung
zu gelangen, was aber zahlreiche Personen dieser Kate-
gorie nicht hindert, an einem Apparat dieser Art ihre
Chancen zu versuchen; andere, die an sich in der Lage
wären, die Übung zu erlangen, können oder wollen sich
die Auslage nicht erlauben; denn die richtige übung
setzt, wie gesagt, die Benützung des Einsatzfeldes voraus.
Diejenigen, die mit Hilfe grösserer Spielserien die Übung
erlangen, mit der das Geschicklichkeitsmoment einsetzt
und der Zufall zurücktritt, werden eher in der Minderheit
sein.
Es liegt im Zwecke eines solchen Apparates, dass er an
Orten aufgestellt wird, wo ein wechselndes Publikum
mit ihm in Berührung kommt. Nach der Wirkung auf
das Durchschnittspublikum ist es nicht angängig zu
erklären, dass beim « Matador» der Spielausgang in unver-
kennbarer Weise vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe.
Obgleich der angefochtene Entscheid auf die Würdigung
nach der Wirkung auf das Durchschnittspublikum abstellt,
Spielbtmken 1md Lotterien. N0 5.0.
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diskutiert der Rekurs die Frage eigentlich gar nicht auf
diesem :Boden. Es wird auch keine Beschwerde darüber
ge.fiihIt~ dass die Vorinstanz keine Expertise erhoben hat
und es wird kein Antrag auf Veranstaltung einer solchen
gesteIlt. Sie- ist MICh nicht notwendig. Die Frage, wie
ein Apparat der vorliegenden Art auf das Durchschnitts-
publikum wirkt, kann der Richter nach seiner eigenen
aJlgemeinen Lebensauffassung beurteilen. In den vom
Beschwerdeführer eingelegten deutschen Gutachten heisst
es, die mittlere Geschicklichkeitsveranlagung und Übungs-
fähigkeit des Durchschnittsspielers reiche aus, um einen
wesentlichen Einfluss auf den Kugelfang zu haben, um
mit Erfolg zu spielen. Dabei wird aber wohl vorausgesetzt,
dass der Durchschnittsspieler eine nicht ganz kurze
Obungszeit hinter sich hat. Für all!' diejenigen Personen,
denen die mittlere Geschicklichkeitsveranlagung fehlt oder
die sich noch nicht genügend eingeübt haben, spielt das
Zufallsmoment die wesentliche Rolle, und das genügt,
damit der Apparat nicht als unverkennbar überwiegender
Geschicklichkeitsapparat im Sinne von Art. 3 des BlU'des-
gesetzes erscheint.
50. Auszug aus dem Orteil vom 9 . .Juli 1930
i. S. tütelf gegen eidg. Ju..tlz- und PoJizeideparcement.
1. Dem Bundesgesetz über Spielbanken unterliegen nicht nur
Glücksspielautomaten, sondern Glücksspielapparate überhaupt.
2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt, wenn bei
ihnen der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder
vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.
A U8 dem Tatbestand :
A. -
Josef Lütolf in Luzem besChwert sich darüber
dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement de~
Spielapparat (t Lumina» durch Entscheid vom 24. März
1930 als unzulässig erklärt hat.