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56_I_300

BGE 56 I 300

Bundesgericht (BGE) · 1930-07-09 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Beeinflussung des Spielenden abhängig. Es wäre aber

auch zwecklos, die Unterzeichner dieser Bescheinungen

einzuvernehmen, wie es der Beschwerdeführer beantragt,

da die nach Art. 3 des Gesetzes zu entscheidende Rechts-

frage nicht nach dem subjektivem Empfinden von Spielen-

den beurteilt werden darf.

Ohne Bedeutung ist ferner der Umstand, dass der

streitige Apparat nach früher geltendem kantonalem

Rechte zulässig gewesen sein mag. Nach dem neuen

Bundesrecht muss die Beschwerde abgewiesen werden,

womit übrigens die in der Bundesversammlung bei der

Beratung des Gesetzes geäusserten Auffassungen über-

einstimmen. (V gl. ausser dem schon erwähnten Votum

Briiggers die Äusserungdes Berichterstatters im Natio-

nalrat (Nationalrat Bonnet), Steno BuH. Nat.-Rat. 1929

S. 232).

4. -

Der Eventualantrag, es sei der Spielapparat

« Helvetia» nach einer dem Beschwerdeführer anzu-

gebenden Änderung zuzulassen, ist abzuweisen, da es

nicht Sache der Verwaltungsbehörde oder des Bundes-

gerichtes sein kann, zu prüfen, ob' und gegebenenfalls

wie der Apparat eingerichtet sein müsste, damit er den

Voraussetzungen des Gesetzes für statthafte Ap'parate <

geniigen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abge~esen.

49. Auszug a.us dem Urteil vom 9. Juli 1930

i. S. Xramer gegen eilig. Justiz-

< und Polizeidepartement.

1. Dem Bundesgesetz über Spielbanken <unterliegen nicht. nur

Glücksspielautomaten, sondern Glücksspielapparate überhaupt.

2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt, wenn bei

ihnen der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder

vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.

Spielbanken und Lotterien. No 49.

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Aus dem Tatbestand:

A. -

Albert Kramer in Genf beschwert sich darüber,

dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartemeitt

den Spielautomaten «Matador» durch Entscheid vom

24. März 1930 als unzulässig erklärt hat.

Der Apparat und der Spielvorgang werden im angefoch-

tenen Entscheid zutreffend wie folgt beschrieben: « Der

Spielautomat « Matador» ist ein schrankförmiger Apparat,

dessen Vorderseite durch eine Glaswand gebildet wird.

Der Spieler wirft den Einsatz rechts oben in einen Schlitz

und kann alsdann durch Drehen eines rechts unten ange-

brachten Griffs eine Kugel in Bewegung setzen.

Die

Kugel erscheint in der Mitte oben und fällt in ein Geleise,

das zuerst schief nach links unten, dann schief nach

rechts unten und zuletzt wiederum schief nach links

unten führt; das letzte, schief nach links unten führende

Geleise kann vom Spieler nach hinten zum Kippen gebracht

werden.

Dies geschieht durch Druck auf einen links

oben angebrachten, inwendig mit einer Feder versehenen

Stift. Durch das Kippen wird der laufenden Kugel der

Halt entzogen und sie fällt in den leeren Raum, in welchem

sie zulolge ihrer bisherigen Bewegung eine Parabel be-

schreibt. In diesem leeren Raum befinden sich drei

trogförmige ~echer, deren Ränder nach oben gerichtet

sind. Die Aufgabe des Spielers besteht darin, den Augen-

blick des Umkippens derart zu wählen, dass der Lauf

der Kugel in einem der Becher endet. Das kippende

Geleise weist rechts oberhalb jedes Bechers einen roten

Punkt auf, bei dessen Passieren durch die Kugel auf den

das Kippen bewirkenden Stift gedrückt werden soll.

Der zu äusserst rechts stehende Becher ist als Übungs-

feld bezeichnet und durch eine Metalleiste von den übrigen

Bechern (2 und 3) getrennt. Hier kann der Spieler ohne

Gewinn sich einüben . . . . Fällt die Kugel in einen

der Becher 2 und 3, dann hat der Spieler gewonnen und

erhält automatisch das Doppelte bis Vierfache des Ein-

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satzes ausbezahlt. Landet die Kugel nicht in einem der

Becher 2 und 3, dann hat der Spieler seinen Einsatz

verloren. Der geprüfte Apparat ist für die Verwendung

von 20 Rappenstücken konstruiert.»

Beizufügen ist,

dass auf dem übungsfeld beliebig lang ohne neuen Ein-

satz, also unter einmaliger Aufwendung von 20 Rappen,

gespielt werden kann, und weiterhin, dass die Kugel

durch Drehen des Griffs neuerdings zum Spiel verwendet

werden kann, wenn sie der Spieler abrollen lässt, ohne

umzukippen.

Im angefochtenen Entscheid wird sodann ausgeführt,

dass der Spieler ohne erhebliche Schwierigkeit in die

Nähe der Becher kommt und sie dabei zufällig auch öfters

treffen kann, dass dann aber Faktoren wirksam seien, die

weitere Geschicklichkeitsfortschritte erschweren, beson-

ders werde die Kugel fortgeschleudert, wenn sie den

Rand des Bechers treffe, oder nicht genau in senkrechter

Richtung in den Becher einfalle, woraus geschlossen

wird, dass jedenfalls für das Durchschnittspublikum ein

Spielen mit Erfolg vorwiegend Glückssache· bleibe. Der

Nutzen eines vorgängigen Spiels auf dem übungsfeld

(Becher 1) sei unerheblich, da die Kugel beim Spiel auf

die Gewinnbecher 2 und 3 eine grössere Geschwindigkeit

erreicht habe, weshalb die Fallbahn hier anders be~chnet

werden müsse als bei Becher 1.

B. -

In der rechtzeitig ~rhobenen Beschwerde wird

beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben

und zu erkennen, dass der Spielautomat « Matador»

nicht unter das in Art. 35 BV und Art. 3 des Bundes-

gesetzes über die Spielbanken enthaltene Verbot falle,

unter Kostenfolge.

Der Apparat, so wird zur Begründung ausgeführt,

beruhe auf dem Prinzip der raschen Reaktionsfähigkeit,

ähnlich wie das Schlessen auf bewegliche Ziele, und sei

in hohem Masse Geschicklichkeitsapparat.

Dabei sei·

allerdings auch beim geübten Spieler eine Streuung in der

Reaktionsfähigkeit vorhanden ähnlich der Streuung eines

Spielbanken und Lotterien. N° 49.

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Artilleriegeschützes. Deshalb und nur deshalb treffe der

geübte Spieler nicht jedesmal den Becher.

Natürlich

habe der ruhig berechnende Spieler mehr Chancen als

der nervöse unbeherrschte. Sobald der Spieler in der

Lage sei, die Flugbahn der Kugel zu beeinflussen, sei

erwiesen, dass das Spiel nicht auf Zufall, sondern auf

Geschicklichkeit beruhe. Deutsche Gerichte hätten bereits

erkannt, dass der «Matador) vorwiegend Geschicklich-

keitsapparat sei.

A U8 den Motiven :

1. (Die nämlichen grundsätzlichen Ausführungen, wie

im Falle Schiess, Erwägung 2, S. 296 ff. hievor.)

2. Dass es sich beim Spielapparat « Matador» um

einen «Automaten)} im Sinne von Art. 3 des Bundes-

gesetzes handelt, wird in der Beschwerdeschrift mit

Recht nicht bestritten. Die Tätigkeit des Spielers be-

schränkt sich auf den Antrieb des Apparates. Im übrigen

wird der Spielvorgang durch den Apparat selbst ({< auto-

matisch)}) durchgeführt. Die Einrichtungen des Apparates

besorgen die Verteilung der Einsätze in die Gewinnreserve

und i~ die Kasse des Spielhalters und ebenso die Aus-

schüttung der Gewinne bei erfolgreichem Spiel.

Das Geschicklichkeitsmoment spielt beim Automaten

{(l\fatador)} eine gewisse Rolle. Der Apparat ist so ein-

gerichtet, dass er kaum zu reinen Zufallsspielen benutzt

werden wird. Jeder Spieler wird sich wenigstens bemühen,

die Flugbahn der Kugel zu beeinflussen, indem er umzu-

kippen versucht, wenn die Kugel eine der markierten

Stellen passiert. Aber es kann doch nicht gesagt werden,

dass der Apparat {(Matador) in unverkennbarer Weise

ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe. Das

Spielen mit Aussicht auf Erfolg, d. h. auf eine einigermassen

konstante Durchschnittstrefferzahl, setzt eine erhebliche

Geschicklichkeit voraus, wie sie nur durch längere Übung

erworben werden kann. Das Übungsfeld scheint aller-

AS 56 I -

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Verwaltungs- und Disziplin&rrachtspflege.

dings dem Spieler das Einüben ohne jeweiligen Einsatz

:für jeden einzelnen Spielversuch zu ermöglichen. Allein

die Vorinstanz macht mit Recht darauf aufmerksam,

dass es sich mehr um eine scheinbare als wirkliche Erleich-

terung handelt, weil eben die Becher 2 und 3 wegen der

bereits rascheren Bewegung der Kugel viel schwieriger

zu treffen sind als Becher 1 und eine andere Einstellung

beim Spieler erfordern. Das Übungsfeld ist im Gegenteil

geeignet, den noch ungeübten Spieler zur Meinung zu

veranlassen, er sei schon geübt, und ihn zu verleiten, zu

früh auf das Einsatzfeld überzugehen. Beim ungeübten

Spieler ist es wesentlich ein Zufall, ob er trifft oder nicht

trifft. Erst beim Vorhandensein von übung fängt das

Geschicklichkeitsmoment als solches an zu wirken. Man

darf unbedenklich a~ehmen, dass im allgemeinen der

grössere, jedenfalls ein sehr grosser Teil des Publikums

nicht in der Lage ist, diese Übung zu erwerben. Viele

Leute besitzen nicht die nötigen psychischen Qualitäten

-

Ruhe, Willensenergie, Geduld, usw. -

um zur Übung

zu gelangen, was aber zahlreiche Personen dieser Kate-

gorie nicht hindert, an einem Apparat dieser Art ihre

Chancen zu versuchen; andere, die an sich in der Lage

wären, die Übung zu erlangen, können oder wollen sich

die Auslage nicht erlauben; denn die richtige übung

setzt, wie gesagt, die Benützung des Einsatzfeldes voraus.

Diejenigen, die mit Hilfe grösserer Spielserien die Übung

erlangen, mit der das Geschicklichkeitsmoment einsetzt

und der Zufall zurücktritt, werden eher in der Minderheit

sein.

Es liegt im Zwecke eines solchen Apparates, dass er an

Orten aufgestellt wird, wo ein wechselndes Publikum

mit ihm in Berührung kommt. Nach der Wirkung auf

das Durchschnittspublikum ist es nicht angängig zu

erklären, dass beim « Matador» der Spielausgang in unver-

kennbarer Weise vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe.

Obgleich der angefochtene Entscheid auf die Würdigung

nach der Wirkung auf das Durchschnittspublikum abstellt,

Spielbtmken 1md Lotterien. N0 5.0.

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diskutiert der Rekurs die Frage eigentlich gar nicht auf

diesem :Boden. Es wird auch keine Beschwerde darüber

ge.fiihIt~ dass die Vorinstanz keine Expertise erhoben hat

und es wird kein Antrag auf Veranstaltung einer solchen

gesteIlt. Sie- ist MICh nicht notwendig. Die Frage, wie

ein Apparat der vorliegenden Art auf das Durchschnitts-

publikum wirkt, kann der Richter nach seiner eigenen

aJlgemeinen Lebensauffassung beurteilen. In den vom

Beschwerdeführer eingelegten deutschen Gutachten heisst

es, die mittlere Geschicklichkeitsveranlagung und Übungs-

fähigkeit des Durchschnittsspielers reiche aus, um einen

wesentlichen Einfluss auf den Kugelfang zu haben, um

mit Erfolg zu spielen. Dabei wird aber wohl vorausgesetzt,

dass der Durchschnittsspieler eine nicht ganz kurze

Obungszeit hinter sich hat. Für all!' diejenigen Personen,

denen die mittlere Geschicklichkeitsveranlagung fehlt oder

die sich noch nicht genügend eingeübt haben, spielt das

Zufallsmoment die wesentliche Rolle, und das genügt,

damit der Apparat nicht als unverkennbar überwiegender

Geschicklichkeitsapparat im Sinne von Art. 3 des BlU'des-

gesetzes erscheint.

50. Auszug aus dem Orteil vom 9 . .Juli 1930

i. S. tütelf gegen eidg. Ju..tlz- und PoJizeideparcement.

1. Dem Bundesgesetz über Spielbanken unterliegen nicht nur

Glücksspielautomaten, sondern Glücksspielapparate überhaupt.

2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt, wenn bei

ihnen der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder

vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.

A U8 dem Tatbestand :

A. -

Josef Lütolf in Luzem besChwert sich darüber

dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement de~

Spielapparat (t Lumina» durch Entscheid vom 24. März

1930 als unzulässig erklärt hat.