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56_I_305

BGE 56 I 305

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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304 Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege. dings dem Spieler das Einüben ohne jeweiligen Einsatz :für jeden einzelnen Spielversuch zu ermöglichen. Allein die Vorinstanz macht mit Recht darauf aufmerksam, dass es sich mehr um eine scheinbare als wirkliche Erleich- terung handelt, weil eben die Becher 2 und 3 wegen der bereits rascheren Bewegung der Kugel viel schwieriger zu treffen sind als Becher I und eine andere Einstellung beim Spieler erfordern. Das Übungsfeld ist im Gegenteil geeignet, den noch ungeübten Spieler zur Meinung zu veranlassen, er sei schon geübt, und ihn zu verleiten, zu früh auf das Einsatzfeld überzugehen. Beim ungeübten Spieler ist es wesentlich ein Zufall, ob er trifft oder nicht trifft. Erst beim Vorhandensein von übung fängt das Geschicklichkeitsmoment als solches an zu wirken. Man darf unbedenklich annehmen, dass im allgemeinen der grössere, jedenfalls ein sehr grosser Teil des Publikums nicht in der Lage ist, diese Übung zu erwerben. Viele Leute besitzen nicht die nötigen psychischen Qualitäten - Ruhe, Willensenergie, Geduld, usw. - um zur Übung zU gelangen, was aber zahlreiche Personen dieser Kate- gorie nicht hindert, an einem Apparat dieser Art ihre Chancen zu versuchen ; andere, die an sich in der Lage wären, die Übung zu erlangen, können oder wollen sich die Auslage nicht erlauben; denn die richtige Übung setzt, wie gesagt, die Benützung des Einsatzfeldes voraus. Diejenigen, die mit Hilfe grösserer Spielserien die Übung erlangen, mit der das Gesc11icklichkeitsmoment einsetzt und der Zufall zurücktritt, werden eher in der :Mlnderheit sein .. Es liegt im Zwecke eines solchen Apparates, dass er an Orten aufgestellt wird, wo ein wechselndes Publikum mit ihm in Berührung kommt. Nach der Wirkung auf das Durchschnittspublikum ist es nicht angängig zu erklären, dass beim « Matador l) der Spielausgang in unver- kennbarer Weise vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe. Obgleich der angefochtene Entscheid auf die Würdigung nach der Wirkung auf das Durchschnittspublikum abstellt, ~n und Lotterien. Ne.w. 3M disJmtiert der Rekurs die Frage eigentlich gar nicht auf diesem Boden. Es wird auch keine Beschwerde darüber gMühn~ dass die Vorinstanz keine Expertise erhoben hat und es wird kein Antrag auf Veranstaltung einer solchen ~lt. Sie ist auch nicht notwendig. Die Frage, wie em Appemt der vorliegenden Art auf das Durchschnitts- publikum wirkt, kann der Richter nach seiner eigenen allgemeinen Lehensauffassung beurteilen. In den vom Beschwerdeführer eingelegten deutschen Gutachten heisst es. die mittlere GeschicklichkeitsverallIagung und Übungs- fähigkeit des Durchschnittsspielers reiche aus, um einen wesentlichen Einfluss auf den Kugelfang zu haben, um mit Erfolg zu spielen. Dabei wird aber wohl vorausgesetzt, dass der Durchschnittsspieler eine nicht ganz kurze Obungszeit hinter sich hat. Für alle diejenigen Personen, denen die mittlere Geschicklichkeitsveranlagung fehlt oder die sich noch nicht genügend eingeübt haben, spielt das Zufallsmoment die wesentliche Rolle, und das genügt, damit der Apparat nicht als unverkennbar überwiegender Geschicklichkeitsapparat im Sinne von Art. 3 des BUT'des- gesetzes erscheint.

50. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1930

i. S. Liitolf gegen eidg. JUl>tlZ- und PO.l.izeidepartement.

1. Dem Bundesgesetz über Spielbanken unterliegen nicht nur Glücksspielautomaten, sondern Glücksspielapparat-e überhaupt.

2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt weIUl bei ihnen der Spielausgang in unverkeIUlbarer Weise 'ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht. AU8 dem, Tatbestand : A. - Josef Lütolf in .Luzem besChwert sich dariiber, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dEm Spielapparat «Lumina 3 durch Entscheid vom 24. März 1930 als unzulässig erklärt hat. 306 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Der Apparat und der Spielvorgang werden im. ange- fochtenen Entscheid zutreffend wie folgt beschrieben: « Der Spielapparat « Lumina » stellt einen ziemlich grossen länglich-ovalen Tisch dar. In dessen Mitte befindet sioh eine kreisrunde, gleichmässig gegen den Mittelpunkt abfallende Vertiefung. Um den Mittelpunkt herum sind darin 12 kleinere, mit den Nummern 1-12 versehene Vertiefungen angebraoht. Die erste Phase des Spieles besteht darin, dass ein Ball von einem Croupier tangential in dieses Becken geworfen wird. Zufolge von dessen Anlage bleibt dieser Ball nach einigem Herumrollen in einer der Ziffernvertiefungen (1-12) liegen. Bei welcher Ziffer der Ball landet', ist aussohliesslich Sache des Zufalles und soll es auoh sein. Die auf diese Weise festgestellte Ziffer spielt nun in der, zweiten Phase des Spieles eine bestimmte Rolle. Bei dieser zweiten Phase haben auoh die Spieler mitzuwirken. 'Für diese sind rund um den Tisch herum, mit Ausnahme der Mitte auf beiden Läng- seiten, wo die Croupiers sich befinden, 14 unter Glas befindliche Spieleinrichtungen angebracht. Jede dieser Einrichtungen besteht aus einer Bahn, welohe die Fornl einer länglichen Schleife hat, deren Enden dem Spieler zugekehrt sind. Im « Stiel» dieser birnförmigen, in sich selbst zurücklaufenden Bahn befindet sich eine kleine Metallkugel. Diese kann durch einen ilber die Tisch- platte hervorragenden Hebel vom Spieler in Bewegung gesetzt werden. Der Hebel 'ist nicht mit einer Feder versehen, der Bewegungsimpuls wird der Kugel daher lediglich durch den Hebeldruok der spielenden Hand erteilt. - Die Kugel rollt auf einer MetaUeiste. Stark angetrieben durchläuft sie die ganze Spielbahn und kehrt an die Ausgangsstelle zurück. Die Metalleiste, auf welcher die Kugel rollt, ist aber nicht durchgehend eben, sie ent- hält vielmehr in der Rundung der Schleife 15 geringe Vertiefungen. Die Kugel rollt ,also zunäohst auf dem kurzen, geraden Teil (im Stiel) der Bahn auf ebener Fläche, sOdann von einer in die andere der 15 Vertiefungen und Spielbanken und Lotterien. Xo 50. 307 endlich zurück zum Ausgangspunkt. Wird die Kugel weniger stark angetrieben, dann kann sie in einer der Vertiefungen liegen bleiben. Die erste und zweite Ver- tiefung sind nicht mit einer Nummer versehen, die dritte mit 1, die vierte mit 2 und so weiter bis 12, während die fünfzehnte Vertiefung wieder ohne Nummer ist. - Das Prinzip des Spieles besteht nun darin, dass der Spieler bewirken soll, dass· die Kugel auf einer bestimmten der zwölf Nummern zur Ruhe kommt. 'Welohe Nummer das sein soll, entscheidet sich nach der ersten Spielphase. Gewonnen hat also der Spieler, dessen Kugel bei der Nummer stehen geblieben ist, die vom Croupier als für den Spielgang massgebend in der ersten Spielphase fest- gestellt worden ist. So lange die Kugel nicht in einer der obenerwähnten 15 Vertiefungen der Bahn stehen geblieben ist, kehrt sie immer wieder zur Anfangsstellung zurück und der Spieler kann sie nochmals in Bewegung setzen .... Die Nummern 1, 2 und 3; 5, 6 und 7 ; 9, 10 und 11 sind je zu einer Farbe zusammengefasst. Bei diesen kann der Spieler auch auf « Couleur » setzen. Tut er dies, dann erhält er einen allerdings geringeren Gewinn auch dann, wenn seine Kugel auf einer andern der drei Nummern der gleichen Gruppe stillsteht. Bei den Nummern 4,8 und 12 kann nur auf (< numero » gesetzt we~en und es kann nur damit gewonnen werden, dass die Kugel auf dieser Nummer zum Stillstand kommt. _ Zusammengefasst ist der Spielvorgang folgender: Der Croupier stellt zunächst durch den Ball im Mittelbecken die massgebende Nummer fest. Diese leuchtet allen Spielern sichtbar auf in einer in der Mitte des Tisches angebrachten Säule. Ist es eine der Nummern 4, 8 oder 12, dann weiss der Spieler, dass er nur auf Numero setzen und nur mit dieser Nummer gewinnen kann. Je nach Spielreglement gewinnt er dabei das Vier- oder FÜllffache des Einsatzes. Ist die massgebende Nummer eine solche der Gruppen 1-3, 5--7 oder 9-11, dann kann der Spieler auf Numero oder auf Couleur oder auf beides setzen. 308 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. Bleibt seine Kugel auf der massgebenden Nummer stehen, dann gewinnt er wieder das Vier- oder Fünfiache des Einsatzes auf Numero, bleibt sie auf einer andern Nummer der gleichen Gruppe stehen, dann gewinnt er je nach Spielreglement das Ein- oder Zweifache des Einsatzes auf Couleur. Die Höhe der möglichen Einsätze bestimmt das Spielreglement . Die Zahl der Einzelspieleinrichtungen ist verschieden. Es gibt auch halbe Tische, die nur für 7 Mitspieler eingerichtet sind. Für das Wesen des Spieles ist dies ohne Bedeutung.» Beizufügen ist, dass jedes einzelne Spielfeld mit einer elektrischen Leuchteinrichtung versehen ist, die die Gewinnfälle nach « Nummer» und « Farbe» anzeigt. Im angefochtenen Entscheide' der Vorinstanz wird dargelegt, dass sowohl das Spiel auf « Nummer» als auch dasjenige auf « Farbe » für den Durchschnittsspieler vor- wiegend Glücksspiel sei. E. - In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt, der Spielausgang beim Spielapparat « Lumina» hänge nur von der Geschicklichkeit des Spielers und keineswegs vom Glückszufall ab. Nach einiger Einübung sei es möglich, die vom Croupier gefundenen Nummern derart zU treffen, dass verhältnismässig leicht Gewinne zu erzielen seien. Die Untersuc.hung des Apparates durch die Beamten der Vorinstanz habe unter ungünstigen Verhältnissen stattgefunden, was das Prüfungsergebnis beeinflusst habe. . . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. A U8 den Motiven:

1. (Die nämlichen grundsätzlichen Ausführungen wie im Falle Schiess, Erwägung 2, S.296 ff. hievor.)

2. - Ob es sich beim Spielapparat « Lumina» um einen « Automaten» im Sinne von Art. 3 des Bundes- gesetzes handelt, kann dahingestellt bleiben. Der Spiel- Spielbanken und Lotterien. No 50. 309 apparat « Lumina» unterscheidet sich insofern von andern Spielautomaten, als nicht der ganze Spielverlauf bis zur Gewinnausschüttung mechanisch vollzogen wird. Sowohl die Einleitung des Spieles, das Aufsuchen der Gewinnum- mer, als auch die Verteilung des Spielgewinnes erfolgt nicht durch den Mechanismus des Apparates, sondern durch eine mit der Spielaufsicht betraute Person (Croupier). Nur der Gewinnfall wird durch die Einrichtungen des Apparates « automatisch» nachgewiesen. Es erscheint als fraglich, ob dies für die Charakterisierung des Appa- rates als « Automaten» im Sinne des Gesetzes genügt. Für die Entscheidung ist indessen diese Unterscheidung ohne Bedeutung, da der Apparat « Lumina» auf jeden Fall als «ähnlicher Apparat » im Sinne des Gesetzes zu gelten hat. Die Prüfung des Apparates im Beweisverfahren vor Bundesgericht hat ergeben, dass beim Spielapparat « Lumina)} der Spielausgang jedenfalls nicht vor w i e- gen d auf Geschicklichkeit beruht. Die Geschicklichkeit des Spielers spielt gewiss bei der Bemessung der Schlag- stärke, die im einzelnen Falle erforderlich ist, mit. Der Spieler kann bei genauerem Studium eines einzelnen Spielfeldes mit einiger Übung dahin kommen, dass er die Laufstrecke der Kugel durch sorgfältige Bemessung der Bewegung des Spielhebels wenigstens annähernd beeinflussen kallll. Aber für einen erfolgreichen Spiel- ausgang wird nach der Einrichtung des Apparates beim Durchschnittspieler stets der Zufall den Ausschlag geben. Dies liegt an der Einrichtung des Apparates. Die Wider- stände zwischen den einzelnen Nummernfeldern sind sehr gering und der Anschlaghebel ist kurz, sodass die für die Erreichung eines bestimmten Spielfeldes erforder- liche Abstufung des Schlages als nahezu ausgeschlossen erscheint. Dazu kommt weiterhin, dass die Spielfelder nicht identisch wirken, sodass das Spiel an jedem einzelnen Feld unter besondern Voraussetzungen vor sich geht. Der Spieler wird daher bei genügender Übung an einem 310 Strafrecht. einzelnen Spielfeld wohl dahin kommen können, dass er bei mehreren verbundenen Feldern, also beim Spiel auf « Farbe)), einen gewissen Erfolg erzielt. Immerhin bleibt es hier auch bei sorgfältiger Bemessung des Schlages Zufall, ob die Kugel gerade auf einem der verbundenen Gewinnfelder anhält. Ausschliesslich als Glücksspiel muss, selbst für den geübten Spieler, das Spiel auf « Nummer)) angesehen werden. In keinem der beiden Fälle kann angenommen werden, dass die Geschicklichkeit ganz ~der vorwiegend den Spielausgang bestimmt. Noch wemger gilt dies im Hinblick auf das Durchschnittspublikum, dem die besondere Erfahrung der geübten Spieler fehlt. Die Vorinstanz hat deshalb den Spielapparat (I Lumina» mit Recht als unzulässig erklärt. C. STRAFRECHT - DROIT PENAL - JAGDPOLIZEI LOI SUR LA -CHASSE

51. Urteil des Xassationshofes vom S. Juli 1930

i. S. Frey gegen Staa.tsanwaltschaft Aargau. Begriff des fortgeset,zten Delikts, spez. bei Jagdfrevel (Täter- schaft, Teilnahme, Begünstigung). A. - Die Vorinstanz stellt fest, dass ein Josef Schmid seit dem Jahre 1921 bis Sommer 1926 mindestens 10 Rehe und lO Hasen während offener und geschlossener Jagd gewildert hat. Sie sieht darin ein fortgesetztes Vergehen, dessen letzter Akt weniger als drei Jahre vor Einleitung der Strafuntersuchung (2. Mai 1929) zurückliege. Da nun bei dem fortgesetzten Delikt die Verjährung mit der .Jagdpolizei. No 51. 311 letzten Widerhandlung beginne, so sei die Verjährung auch der mehr als 3 Jahre zurückliegenden Widerhand- lungen nicht eingetreten. Und solange das fortgesetzte Delikt nicht verjährt sei, so sei es auch die Teilnahme oder Begünstigung an demselben nicht, als solche sei aber jede Begünstigung oder Teilnahme an einer Einzel- handlung anzusehen. Josef Frei habe den Haupttäter in der Weise begünstigt, dass er den Grossteil der gewilderten Tiere bei sich auf- nahm und das Fleisch in der Haushaltung verwendete. Ferner habe er SchInid dabei Beihülfe geleistet, dass er ihm die zur Jagd erforderlichen Patronen lieferte und je einmal bei Behändigung eines Rehes und eines Hasen aktiv tätig war. Der Abschuss des Rehes sei im August 1926, also innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, so dass auch die Verjährung aller frühern Straftaten Freis (Bei- hülfe und Begünstigung) unterbrochen worden sei. Anna Frei hat zugestandenermassen jeweils das Fleisch gekocht und im Haushalt verwendet. Sie hat überdies .im April 1929 Werkzeuge zur Herstellung von Jagd- munition, Jagd,trophäen u. a. zu ihrer Schwägerin in Wettingen verbracht, weil sie eine Haussuchung fürchtete. Für die Verjährung dieser Begünstigungshandlungen gelte dasselbe. Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht Baden ausgesprochene Verurteilung der beiden Beschwerdeführer bestätigt und demgemäss Joseph Frei wegen Jagdvergehens im Sinne von Art. 21 Ziff. 5 lit. d des eidgen. Jagdgesetzes von 1904, wegen Anstiftung zu einem solchen gemäss Art. 21 Ziff. 5 lit. a leg. cit. in Verbindung mit Art. 19 BStR, wegen Gehilfen- schaft (durch Lieferung von Munition) gemäss Art. 39

801. 2 und Art. 40 aI. 1 und 2 eidgen.Jagdgesetz von 1925 in Verbindung mit Art. 21 und 22 BStR sowie wegen Begünstigung gemäss Art. 40 aI. 1 und 2 des Jagdgesetzes von 1925 in Verbindung Init Art. 23 und 24 BStR bezw. gemäss Art. 21 Ziff. 4 Iit. bund Ziff. 5lit. 80 in Verbindung