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56_I_305

BGE 56 I 305

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

dings dem Spieler das Einüben ohne jeweiligen Einsatz

:für jeden einzelnen Spielversuch zu ermöglichen. Allein

die Vorinstanz macht mit Recht darauf aufmerksam,

dass es sich mehr um eine scheinbare als wirkliche Erleich-

terung handelt, weil eben die Becher 2 und 3 wegen der

bereits rascheren Bewegung der Kugel viel schwieriger

zu treffen sind als Becher I und eine andere Einstellung

beim Spieler erfordern. Das Übungsfeld ist im Gegenteil

geeignet, den noch ungeübten Spieler zur Meinung zu

veranlassen, er sei schon geübt, und ihn zu verleiten, zu

früh auf das Einsatzfeld überzugehen. Beim ungeübten

Spieler ist es wesentlich ein Zufall, ob er trifft oder nicht

trifft. Erst beim Vorhandensein von übung fängt das

Geschicklichkeitsmoment als solches an zu wirken. Man

darf unbedenklich annehmen, dass im allgemeinen der

grössere, jedenfalls ein sehr grosser Teil des Publikums

nicht in der Lage ist, diese Übung zu erwerben. Viele

Leute besitzen nicht die nötigen psychischen Qualitäten

-

Ruhe, Willensenergie, Geduld, usw. -

um zur Übung

zU gelangen, was aber zahlreiche Personen dieser Kate-

gorie nicht hindert, an einem Apparat dieser Art ihre

Chancen zu versuchen; andere, die an sich in der Lage

wären, die Übung zu erlangen, können oder wollen sich

die Auslage nicht erlauben; denn die richtige Übung

setzt, wie gesagt, die Benützung des Einsatzfeldes voraus.

Diejenigen, die mit Hilfe grösserer Spielserien die Übung

erlangen, mit der das Gesc11icklichkeitsmoment einsetzt

und der Zufall zurücktritt, werden eher in der :Mlnderheit

sein ..

Es liegt im Zwecke eines solchen Apparates, dass er an

Orten aufgestellt wird, wo ein wechselndes Publikum

mit ihm in Berührung kommt. Nach der Wirkung auf

das Durchschnittspublikum ist es nicht angängig zu

erklären, dass beim « Matador l) der Spielausgang in unver-

kennbarer Weise vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe.

Obgleich der angefochtene Entscheid auf die Würdigung

nach der Wirkung auf das Durchschnittspublikum abstellt,

~n

und Lotterien. Ne.w.

3M

disJmtiert der Rekurs die Frage eigentlich gar nicht auf

diesem Boden. Es wird auch keine Beschwerde darüber

gMühn~ dass die Vorinstanz keine Expertise erhoben hat

und es wird kein Antrag auf Veranstaltung einer solchen

~lt. Sie ist auch nicht notwendig. Die Frage, wie

em Appemt der vorliegenden Art auf das Durchschnitts-

publikum wirkt, kann der Richter nach seiner eigenen

allgemeinen Lehensauffassung beurteilen. In den vom

Beschwerdeführer eingelegten deutschen Gutachten heisst

es. die mittlere GeschicklichkeitsverallIagung und Übungs-

fähigkeit des Durchschnittsspielers reiche aus, um einen

wesentlichen Einfluss auf den Kugelfang zu haben, um

mit Erfolg zu spielen. Dabei wird aber wohl vorausgesetzt,

dass der Durchschnittsspieler eine nicht ganz kurze

Obungszeit hinter sich hat. Für alle diejenigen Personen,

denen die mittlere Geschicklichkeitsveranlagung fehlt oder

die sich noch nicht genügend eingeübt haben, spielt das

Zufallsmoment die wesentliche Rolle, und das genügt,

damit der Apparat nicht als unverkennbar überwiegender

Geschicklichkeitsapparat im Sinne von Art. 3 des BUT'des-

gesetzes erscheint.

50. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1930

i. S. Liitolf gegen eidg. JUl>tlZ- und PO.l.izeidepartement.

1. Dem Bundesgesetz über Spielbanken unterliegen nicht nur

Glücksspielautomaten, sondern Glücksspielapparat-e überhaupt.

2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt weIUl bei

ihnen der Spielausgang in unverkeIUlbarer Weise 'ganz oder

vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.

AU8 dem, Tatbestand :

A. -

Josef Lütolf in .Luzem besChwert sich dariiber,

dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dEm

Spielapparat «Lumina 3 durch Entscheid vom 24. März

1930 als unzulässig erklärt hat.

306

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Der Apparat und der Spielvorgang werden im. ange-

fochtenen Entscheid zutreffend wie folgt beschrieben:

« Der Spielapparat « Lumina » stellt einen ziemlich grossen

länglich-ovalen Tisch dar. In dessen Mitte befindet sioh

eine kreisrunde, gleichmässig gegen den Mittelpunkt

abfallende Vertiefung. Um den Mittelpunkt herum sind

darin 12 kleinere, mit den Nummern 1-12 versehene

Vertiefungen angebraoht. Die erste Phase des Spieles

besteht darin, dass ein Ball von einem Croupier tangential

in dieses Becken geworfen wird.

Zufolge von dessen

Anlage bleibt dieser Ball nach einigem Herumrollen in

einer der Ziffernvertiefungen (1-12) liegen. Bei welcher

Ziffer der Ball landet', ist aussohliesslich Sache des Zufalles

und soll es auoh sein. Die auf diese Weise festgestellte

Ziffer spielt nun in der, zweiten Phase des Spieles eine

bestimmte Rolle. Bei dieser zweiten Phase haben auoh

die Spieler mitzuwirken. 'Für diese sind rund um den

Tisch herum, mit Ausnahme der Mitte auf beiden Läng-

seiten, wo die Croupiers sich befinden, 14 unter Glas

befindliche Spieleinrichtungen angebracht. Jede dieser

Einrichtungen besteht aus einer Bahn, welohe die Fornl

einer länglichen Schleife hat, deren Enden dem Spieler

zugekehrt sind. Im « Stiel» dieser birnförmigen, in sich

selbst zurücklaufenden Bahn befindet sich eine kleine

Metallkugel. Diese kann durch einen ilber die Tisch-

platte hervorragenden Hebel vom Spieler in Bewegung

gesetzt werden. Der Hebel 'ist nicht mit einer Feder

versehen, der Bewegungsimpuls wird der Kugel daher

lediglich durch den Hebeldruok der spielenden Hand

erteilt. -

Die Kugel rollt auf einer MetaUeiste. Stark

angetrieben durchläuft sie die ganze Spielbahn und kehrt

an die Ausgangsstelle zurück. Die Metalleiste, auf welcher

die Kugel rollt, ist aber nicht durchgehend eben, sie ent-

hält vielmehr in der Rundung der Schleife 15 geringe

Vertiefungen. Die Kugel rollt,also zunäohst auf dem

kurzen, geraden Teil (im Stiel) der Bahn auf ebener Fläche,

sOdann von einer in die andere der 15 Vertiefungen und

Spielbanken und Lotterien. Xo 50.

307

endlich zurück zum Ausgangspunkt. Wird die Kugel

weniger stark angetrieben, dann kann sie in einer der

Vertiefungen liegen bleiben. Die erste und zweite Ver-

tiefung sind nicht mit einer Nummer versehen, die dritte

mit 1, die vierte mit 2 und so weiter bis 12, während die

fünfzehnte Vertiefung wieder ohne Nummer ist. -

Das

Prinzip des Spieles besteht nun darin, dass der Spieler

bewirken soll, dass· die Kugel auf einer bestimmten der

zwölf Nummern zur Ruhe kommt. 'Welohe Nummer das

sein soll, entscheidet sich nach der ersten Spielphase.

Gewonnen hat also der Spieler, dessen Kugel bei der

Nummer stehen geblieben ist, die vom Croupier als für

den Spielgang massgebend in der ersten Spielphase fest-

gestellt worden ist. So lange die Kugel nicht in einer

der obenerwähnten 15 Vertiefungen der Bahn stehen

geblieben ist, kehrt sie immer wieder zur Anfangsstellung

zurück und der Spieler kann sie nochmals in Bewegung

setzen .... Die Nummern 1, 2 und 3; 5, 6 und 7;

9, 10 und 11 sind je zu einer Farbe zusammengefasst.

Bei diesen kann der Spieler auch auf « Couleur » setzen.

Tut er dies, dann erhält er einen allerdings geringeren

Gewinn auch dann, wenn seine Kugel auf einer andern

der drei Nummern der gleichen Gruppe stillsteht. Bei

den Nummern 4,8 und 12 kann nur auf (< numero » gesetzt

we~en und es kann nur damit gewonnen werden, dass

die Kugel auf dieser Nummer zum Stillstand kommt. _

Zusammengefasst ist der Spielvorgang folgender: Der

Croupier stellt zunächst durch den Ball im Mittelbecken

die massgebende Nummer fest.

Diese leuchtet allen

Spielern sichtbar auf in einer in der Mitte des Tisches

angebrachten Säule. Ist es eine der Nummern 4, 8 oder

12, dann weiss der Spieler, dass er nur auf Numero setzen

und nur mit dieser Nummer gewinnen kann. Je nach

Spielreglement gewinnt er dabei das Vier- oder FÜllffache

des Einsatzes. Ist die massgebende Nummer eine solche

der Gruppen 1-3, 5--7 oder 9-11, dann kann der Spieler

auf Numero oder auf Couleur oder auf beides setzen.

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

Bleibt seine Kugel auf der massgebenden Nummer stehen,

dann gewinnt er wieder das Vier- oder Fünfiache des

Einsatzes auf Numero, bleibt sie auf einer andern Nummer

der gleichen Gruppe stehen, dann gewinnt er je nach

Spielreglement das Ein- oder Zweifache des Einsatzes

auf Couleur. Die Höhe der möglichen Einsätze bestimmt

das Spielreglement . Die Zahl der Einzelspieleinrichtungen

ist verschieden. Es gibt auch halbe Tische, die nur für

7 Mitspieler eingerichtet sind. Für das Wesen des Spieles

ist dies ohne Bedeutung.» Beizufügen ist, dass jedes

einzelne Spielfeld mit einer elektrischen Leuchteinrichtung

versehen ist, die die Gewinnfälle nach « Nummer» und

« Farbe» anzeigt.

Im angefochtenen Entscheide' der Vorinstanz wird

dargelegt, dass sowohl das Spiel auf « Nummer» als auch

dasjenige auf « Farbe » für den Durchschnittsspieler vor-

wiegend Glücksspiel sei.

E. -

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird

Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt,

unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt, der

Spielausgang beim Spielapparat « Lumina» hänge nur

von der Geschicklichkeit des Spielers und keineswegs

vom Glückszufall ab. Nach einiger Einübung sei es

möglich, die vom Croupier gefundenen Nummern derart

zU treffen, dass verhältnismässig leicht Gewinne zu

erzielen seien. Die Untersuc.hung des Apparates durch

die Beamten der Vorinstanz habe unter ungünstigen

Verhältnissen stattgefunden, was das Prüfungsergebnis

beeinflusst habe.

. . . ..

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A U8 den Motiven:

1. (Die nämlichen grundsätzlichen Ausführungen wie

im Falle Schiess, Erwägung 2, S.296 ff. hievor.)

2. -

Ob es sich beim Spielapparat « Lumina» um

einen « Automaten» im Sinne von Art. 3 des Bundes-

gesetzes handelt, kann dahingestellt bleiben. Der Spiel-

Spielbanken und Lotterien. No 50.

309

apparat « Lumina» unterscheidet sich insofern von andern

Spielautomaten, als nicht der ganze Spielverlauf bis zur

Gewinnausschüttung mechanisch vollzogen wird. Sowohl

die Einleitung des Spieles, das Aufsuchen der Gewinnum-

mer, als auch die Verteilung des Spielgewinnes erfolgt

nicht durch den Mechanismus des Apparates, sondern

durch eine mit der Spielaufsicht betraute Person (Croupier).

Nur der Gewinnfall wird durch die Einrichtungen des

Apparates « automatisch» nachgewiesen.

Es erscheint

als fraglich, ob dies für die Charakterisierung des Appa-

rates als « Automaten» im Sinne des Gesetzes genügt.

Für die Entscheidung ist indessen diese Unterscheidung

ohne Bedeutung, da der Apparat « Lumina» auf jeden

Fall als «ähnlicher Apparat » im Sinne des Gesetzes zu

gelten hat.

Die Prüfung des Apparates im Beweisverfahren vor

Bundesgericht hat ergeben, dass beim Spielapparat

« Lumina)} der Spielausgang jedenfalls nicht vor w i e-

gen d auf Geschicklichkeit beruht. Die Geschicklichkeit

des Spielers spielt gewiss bei der Bemessung der Schlag-

stärke, die im einzelnen Falle erforderlich ist, mit. Der

Spieler kann bei genauerem Studium eines einzelnen

Spielfeldes mit einiger Übung dahin kommen, dass er

die Laufstrecke der Kugel durch sorgfältige Bemessung

der Bewegung des Spielhebels wenigstens annähernd

beeinflussen kallll. Aber für einen erfolgreichen Spiel-

ausgang wird nach der Einrichtung des Apparates beim

Durchschnittspieler stets der Zufall den Ausschlag geben.

Dies liegt an der Einrichtung des Apparates. Die Wider-

stände zwischen den einzelnen Nummernfeldern sind

sehr gering und der Anschlaghebel ist kurz, sodass die

für die Erreichung eines bestimmten Spielfeldes erforder-

liche Abstufung des Schlages als nahezu ausgeschlossen

erscheint. Dazu kommt weiterhin, dass die Spielfelder

nicht identisch wirken, sodass das Spiel an jedem einzelnen

Feld unter besondern Voraussetzungen vor sich geht.

Der Spieler wird daher bei genügender Übung an einem

310

Strafrecht.

einzelnen Spielfeld wohl dahin kommen können, dass

er bei mehreren verbundenen Feldern, also beim Spiel

auf « Farbe)), einen gewissen Erfolg erzielt. Immerhin

bleibt es hier auch bei sorgfältiger Bemessung des Schlages

Zufall, ob die Kugel gerade auf einem der verbundenen

Gewinnfelder anhält. Ausschliesslich als Glücksspiel muss,

selbst für den geübten Spieler, das Spiel auf « Nummer))

angesehen werden. In keinem der beiden Fälle kann

angenommen werden, dass die Geschicklichkeit ganz ~der

vorwiegend den Spielausgang bestimmt. Noch wemger

gilt dies im Hinblick auf das Durchschnittspublikum,

dem die besondere Erfahrung der geübten Spieler fehlt.

Die Vorinstanz hat deshalb den Spielapparat (I Lumina»

mit Recht als unzulässig erklärt.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

-

JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA -CHASSE

51. Urteil des Xassationshofes vom S. Juli 1930

i. S. Frey gegen Staa.tsanwaltschaft Aargau.

Begriff des fortgeset,zten Delikts, spez. bei Jagdfrevel (Täter-

schaft, Teilnahme, Begünstigung).

A. -

Die Vorinstanz stellt fest, dass ein Josef Schmid

seit dem Jahre 1921 bis Sommer 1926 mindestens 10 Rehe

und lO Hasen während offener und geschlossener Jagd

gewildert hat. Sie sieht darin ein fortgesetztes Vergehen,

dessen letzter Akt weniger als drei Jahre vor Einleitung

der Strafuntersuchung (2. Mai 1929) zurückliege. Da

nun bei dem fortgesetzten Delikt die Verjährung mit der

.Jagdpolizei. No 51.

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letzten Widerhandlung beginne, so sei die Verjährung

auch der mehr als 3 Jahre zurückliegenden Widerhand-

lungen nicht eingetreten. Und solange das fortgesetzte

Delikt nicht verjährt sei, so sei es auch die Teilnahme

oder Begünstigung an demselben nicht, als solche sei

aber jede Begünstigung oder Teilnahme an einer Einzel-

handlung anzusehen.

Josef Frei habe den Haupttäter in der Weise begünstigt,

dass er den Grossteil der gewilderten Tiere bei sich auf-

nahm und das Fleisch in der Haushaltung verwendete.

Ferner habe er SchInid dabei Beihülfe geleistet, dass er

ihm die zur Jagd erforderlichen Patronen lieferte und je

einmal bei Behändigung eines Rehes und eines Hasen

aktiv tätig war. Der Abschuss des Rehes sei im August

1926, also innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, so dass

auch die Verjährung aller frühern Straftaten Freis (Bei-

hülfe und Begünstigung) unterbrochen worden sei.

Anna Frei hat zugestandenermassen jeweils das Fleisch

gekocht und im Haushalt verwendet. Sie hat überdies

.im April 1929 Werkzeuge zur Herstellung von Jagd-

munition, Jagd,trophäen u. a. zu ihrer Schwägerin in

Wettingen verbracht, weil sie eine Haussuchung fürchtete.

Für die Verjährung dieser Begünstigungshandlungen gelte

dasselbe.

Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht Baden

ausgesprochene Verurteilung der beiden Beschwerdeführer

bestätigt und demgemäss

Joseph Frei wegen Jagdvergehens im Sinne von Art. 21

Ziff. 5 lit. d des eidgen. Jagdgesetzes von 1904, wegen

Anstiftung zu einem solchen gemäss Art. 21 Ziff. 5 lit. a

leg. cit. in Verbindung mit Art. 19 BStR, wegen Gehilfen-

schaft (durch Lieferung von Munition) gemäss Art. 39

801. 2 und Art. 40 aI. 1 und 2 eidgen.Jagdgesetz von 1925

in Verbindung mit Art. 21 und 22 BStR sowie wegen

Begünstigung gemäss Art. 40 aI. 1 und 2 des Jagdgesetzes

von 1925 in Verbindung Init Art. 23 und 24 BStR bezw.

gemäss Art. 21 Ziff. 4 Iit. bund Ziff. 5lit. 80 in Verbindung