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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.
dings dem Spieler das Einüben ohne jeweiligen Einsatz
:für jeden einzelnen Spielversuch zu ermöglichen. Allein
die Vorinstanz macht mit Recht darauf aufmerksam,
dass es sich mehr um eine scheinbare als wirkliche Erleich-
terung handelt, weil eben die Becher 2 und 3 wegen der
bereits rascheren Bewegung der Kugel viel schwieriger
zu treffen sind als Becher I und eine andere Einstellung
beim Spieler erfordern. Das Übungsfeld ist im Gegenteil
geeignet, den noch ungeübten Spieler zur Meinung zu
veranlassen, er sei schon geübt, und ihn zu verleiten, zu
früh auf das Einsatzfeld überzugehen. Beim ungeübten
Spieler ist es wesentlich ein Zufall, ob er trifft oder nicht
trifft. Erst beim Vorhandensein von übung fängt das
Geschicklichkeitsmoment als solches an zu wirken. Man
darf unbedenklich annehmen, dass im allgemeinen der
grössere, jedenfalls ein sehr grosser Teil des Publikums
nicht in der Lage ist, diese Übung zu erwerben. Viele
Leute besitzen nicht die nötigen psychischen Qualitäten
-
Ruhe, Willensenergie, Geduld, usw. -
um zur Übung
zU gelangen, was aber zahlreiche Personen dieser Kate-
gorie nicht hindert, an einem Apparat dieser Art ihre
Chancen zu versuchen; andere, die an sich in der Lage
wären, die Übung zu erlangen, können oder wollen sich
die Auslage nicht erlauben; denn die richtige Übung
setzt, wie gesagt, die Benützung des Einsatzfeldes voraus.
Diejenigen, die mit Hilfe grösserer Spielserien die Übung
erlangen, mit der das Gesc11icklichkeitsmoment einsetzt
und der Zufall zurücktritt, werden eher in der :Mlnderheit
sein ..
Es liegt im Zwecke eines solchen Apparates, dass er an
Orten aufgestellt wird, wo ein wechselndes Publikum
mit ihm in Berührung kommt. Nach der Wirkung auf
das Durchschnittspublikum ist es nicht angängig zu
erklären, dass beim « Matador l) der Spielausgang in unver-
kennbarer Weise vorwiegend auf Geschicklichkeit beruhe.
Obgleich der angefochtene Entscheid auf die Würdigung
nach der Wirkung auf das Durchschnittspublikum abstellt,
~n
und Lotterien. Ne.w.
3M
disJmtiert der Rekurs die Frage eigentlich gar nicht auf
diesem Boden. Es wird auch keine Beschwerde darüber
gMühn~ dass die Vorinstanz keine Expertise erhoben hat
und es wird kein Antrag auf Veranstaltung einer solchen
~lt. Sie ist auch nicht notwendig. Die Frage, wie
em Appemt der vorliegenden Art auf das Durchschnitts-
publikum wirkt, kann der Richter nach seiner eigenen
allgemeinen Lehensauffassung beurteilen. In den vom
Beschwerdeführer eingelegten deutschen Gutachten heisst
es. die mittlere GeschicklichkeitsverallIagung und Übungs-
fähigkeit des Durchschnittsspielers reiche aus, um einen
wesentlichen Einfluss auf den Kugelfang zu haben, um
mit Erfolg zu spielen. Dabei wird aber wohl vorausgesetzt,
dass der Durchschnittsspieler eine nicht ganz kurze
Obungszeit hinter sich hat. Für alle diejenigen Personen,
denen die mittlere Geschicklichkeitsveranlagung fehlt oder
die sich noch nicht genügend eingeübt haben, spielt das
Zufallsmoment die wesentliche Rolle, und das genügt,
damit der Apparat nicht als unverkennbar überwiegender
Geschicklichkeitsapparat im Sinne von Art. 3 des BUT'des-
gesetzes erscheint.
50. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1930
i. S. Liitolf gegen eidg. JUl>tlZ- und PO.l.izeidepartement.
1. Dem Bundesgesetz über Spielbanken unterliegen nicht nur
Glücksspielautomaten, sondern Glücksspielapparat-e überhaupt.
2. Das Aufstellen derartiger Apparate ist nur erlaubt weIUl bei
ihnen der Spielausgang in unverkeIUlbarer Weise 'ganz oder
vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht.
AU8 dem, Tatbestand :
A. -
Josef Lütolf in .Luzem besChwert sich dariiber,
dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dEm
Spielapparat «Lumina 3 durch Entscheid vom 24. März
1930 als unzulässig erklärt hat.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Der Apparat und der Spielvorgang werden im. ange-
fochtenen Entscheid zutreffend wie folgt beschrieben:
« Der Spielapparat « Lumina » stellt einen ziemlich grossen
länglich-ovalen Tisch dar. In dessen Mitte befindet sioh
eine kreisrunde, gleichmässig gegen den Mittelpunkt
abfallende Vertiefung. Um den Mittelpunkt herum sind
darin 12 kleinere, mit den Nummern 1-12 versehene
Vertiefungen angebraoht. Die erste Phase des Spieles
besteht darin, dass ein Ball von einem Croupier tangential
in dieses Becken geworfen wird.
Zufolge von dessen
Anlage bleibt dieser Ball nach einigem Herumrollen in
einer der Ziffernvertiefungen (1-12) liegen. Bei welcher
Ziffer der Ball landet', ist aussohliesslich Sache des Zufalles
und soll es auoh sein. Die auf diese Weise festgestellte
Ziffer spielt nun in der, zweiten Phase des Spieles eine
bestimmte Rolle. Bei dieser zweiten Phase haben auoh
die Spieler mitzuwirken. 'Für diese sind rund um den
Tisch herum, mit Ausnahme der Mitte auf beiden Läng-
seiten, wo die Croupiers sich befinden, 14 unter Glas
befindliche Spieleinrichtungen angebracht. Jede dieser
Einrichtungen besteht aus einer Bahn, welohe die Fornl
einer länglichen Schleife hat, deren Enden dem Spieler
zugekehrt sind. Im « Stiel» dieser birnförmigen, in sich
selbst zurücklaufenden Bahn befindet sich eine kleine
Metallkugel. Diese kann durch einen ilber die Tisch-
platte hervorragenden Hebel vom Spieler in Bewegung
gesetzt werden. Der Hebel 'ist nicht mit einer Feder
versehen, der Bewegungsimpuls wird der Kugel daher
lediglich durch den Hebeldruok der spielenden Hand
erteilt. -
Die Kugel rollt auf einer MetaUeiste. Stark
angetrieben durchläuft sie die ganze Spielbahn und kehrt
an die Ausgangsstelle zurück. Die Metalleiste, auf welcher
die Kugel rollt, ist aber nicht durchgehend eben, sie ent-
hält vielmehr in der Rundung der Schleife 15 geringe
Vertiefungen. Die Kugel rollt,also zunäohst auf dem
kurzen, geraden Teil (im Stiel) der Bahn auf ebener Fläche,
sOdann von einer in die andere der 15 Vertiefungen und
Spielbanken und Lotterien. Xo 50.
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endlich zurück zum Ausgangspunkt. Wird die Kugel
weniger stark angetrieben, dann kann sie in einer der
Vertiefungen liegen bleiben. Die erste und zweite Ver-
tiefung sind nicht mit einer Nummer versehen, die dritte
mit 1, die vierte mit 2 und so weiter bis 12, während die
fünfzehnte Vertiefung wieder ohne Nummer ist. -
Das
Prinzip des Spieles besteht nun darin, dass der Spieler
bewirken soll, dass· die Kugel auf einer bestimmten der
zwölf Nummern zur Ruhe kommt. 'Welohe Nummer das
sein soll, entscheidet sich nach der ersten Spielphase.
Gewonnen hat also der Spieler, dessen Kugel bei der
Nummer stehen geblieben ist, die vom Croupier als für
den Spielgang massgebend in der ersten Spielphase fest-
gestellt worden ist. So lange die Kugel nicht in einer
der obenerwähnten 15 Vertiefungen der Bahn stehen
geblieben ist, kehrt sie immer wieder zur Anfangsstellung
zurück und der Spieler kann sie nochmals in Bewegung
setzen .... Die Nummern 1, 2 und 3; 5, 6 und 7;
9, 10 und 11 sind je zu einer Farbe zusammengefasst.
Bei diesen kann der Spieler auch auf « Couleur » setzen.
Tut er dies, dann erhält er einen allerdings geringeren
Gewinn auch dann, wenn seine Kugel auf einer andern
der drei Nummern der gleichen Gruppe stillsteht. Bei
den Nummern 4,8 und 12 kann nur auf (< numero » gesetzt
we~en und es kann nur damit gewonnen werden, dass
die Kugel auf dieser Nummer zum Stillstand kommt. _
Zusammengefasst ist der Spielvorgang folgender: Der
Croupier stellt zunächst durch den Ball im Mittelbecken
die massgebende Nummer fest.
Diese leuchtet allen
Spielern sichtbar auf in einer in der Mitte des Tisches
angebrachten Säule. Ist es eine der Nummern 4, 8 oder
12, dann weiss der Spieler, dass er nur auf Numero setzen
und nur mit dieser Nummer gewinnen kann. Je nach
Spielreglement gewinnt er dabei das Vier- oder FÜllffache
des Einsatzes. Ist die massgebende Nummer eine solche
der Gruppen 1-3, 5--7 oder 9-11, dann kann der Spieler
auf Numero oder auf Couleur oder auf beides setzen.
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
Bleibt seine Kugel auf der massgebenden Nummer stehen,
dann gewinnt er wieder das Vier- oder Fünfiache des
Einsatzes auf Numero, bleibt sie auf einer andern Nummer
der gleichen Gruppe stehen, dann gewinnt er je nach
Spielreglement das Ein- oder Zweifache des Einsatzes
auf Couleur. Die Höhe der möglichen Einsätze bestimmt
das Spielreglement . Die Zahl der Einzelspieleinrichtungen
ist verschieden. Es gibt auch halbe Tische, die nur für
7 Mitspieler eingerichtet sind. Für das Wesen des Spieles
ist dies ohne Bedeutung.» Beizufügen ist, dass jedes
einzelne Spielfeld mit einer elektrischen Leuchteinrichtung
versehen ist, die die Gewinnfälle nach « Nummer» und
« Farbe» anzeigt.
Im angefochtenen Entscheide' der Vorinstanz wird
dargelegt, dass sowohl das Spiel auf « Nummer» als auch
dasjenige auf « Farbe » für den Durchschnittsspieler vor-
wiegend Glücksspiel sei.
E. -
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird
Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt,
unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt, der
Spielausgang beim Spielapparat « Lumina» hänge nur
von der Geschicklichkeit des Spielers und keineswegs
vom Glückszufall ab. Nach einiger Einübung sei es
möglich, die vom Croupier gefundenen Nummern derart
zU treffen, dass verhältnismässig leicht Gewinne zu
erzielen seien. Die Untersuc.hung des Apparates durch
die Beamten der Vorinstanz habe unter ungünstigen
Verhältnissen stattgefunden, was das Prüfungsergebnis
beeinflusst habe.
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A U8 den Motiven:
1. (Die nämlichen grundsätzlichen Ausführungen wie
im Falle Schiess, Erwägung 2, S.296 ff. hievor.)
2. -
Ob es sich beim Spielapparat « Lumina» um
einen « Automaten» im Sinne von Art. 3 des Bundes-
gesetzes handelt, kann dahingestellt bleiben. Der Spiel-
Spielbanken und Lotterien. No 50.
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apparat « Lumina» unterscheidet sich insofern von andern
Spielautomaten, als nicht der ganze Spielverlauf bis zur
Gewinnausschüttung mechanisch vollzogen wird. Sowohl
die Einleitung des Spieles, das Aufsuchen der Gewinnum-
mer, als auch die Verteilung des Spielgewinnes erfolgt
nicht durch den Mechanismus des Apparates, sondern
durch eine mit der Spielaufsicht betraute Person (Croupier).
Nur der Gewinnfall wird durch die Einrichtungen des
Apparates « automatisch» nachgewiesen.
Es erscheint
als fraglich, ob dies für die Charakterisierung des Appa-
rates als « Automaten» im Sinne des Gesetzes genügt.
Für die Entscheidung ist indessen diese Unterscheidung
ohne Bedeutung, da der Apparat « Lumina» auf jeden
Fall als «ähnlicher Apparat » im Sinne des Gesetzes zu
gelten hat.
Die Prüfung des Apparates im Beweisverfahren vor
Bundesgericht hat ergeben, dass beim Spielapparat
« Lumina)} der Spielausgang jedenfalls nicht vor w i e-
gen d auf Geschicklichkeit beruht. Die Geschicklichkeit
des Spielers spielt gewiss bei der Bemessung der Schlag-
stärke, die im einzelnen Falle erforderlich ist, mit. Der
Spieler kann bei genauerem Studium eines einzelnen
Spielfeldes mit einiger Übung dahin kommen, dass er
die Laufstrecke der Kugel durch sorgfältige Bemessung
der Bewegung des Spielhebels wenigstens annähernd
beeinflussen kallll. Aber für einen erfolgreichen Spiel-
ausgang wird nach der Einrichtung des Apparates beim
Durchschnittspieler stets der Zufall den Ausschlag geben.
Dies liegt an der Einrichtung des Apparates. Die Wider-
stände zwischen den einzelnen Nummernfeldern sind
sehr gering und der Anschlaghebel ist kurz, sodass die
für die Erreichung eines bestimmten Spielfeldes erforder-
liche Abstufung des Schlages als nahezu ausgeschlossen
erscheint. Dazu kommt weiterhin, dass die Spielfelder
nicht identisch wirken, sodass das Spiel an jedem einzelnen
Feld unter besondern Voraussetzungen vor sich geht.
Der Spieler wird daher bei genügender Übung an einem
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Strafrecht.
einzelnen Spielfeld wohl dahin kommen können, dass
er bei mehreren verbundenen Feldern, also beim Spiel
auf « Farbe)), einen gewissen Erfolg erzielt. Immerhin
bleibt es hier auch bei sorgfältiger Bemessung des Schlages
Zufall, ob die Kugel gerade auf einem der verbundenen
Gewinnfelder anhält. Ausschliesslich als Glücksspiel muss,
selbst für den geübten Spieler, das Spiel auf « Nummer))
angesehen werden. In keinem der beiden Fälle kann
angenommen werden, dass die Geschicklichkeit ganz ~der
vorwiegend den Spielausgang bestimmt. Noch wemger
gilt dies im Hinblick auf das Durchschnittspublikum,
dem die besondere Erfahrung der geübten Spieler fehlt.
Die Vorinstanz hat deshalb den Spielapparat (I Lumina»
mit Recht als unzulässig erklärt.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
-
JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA -CHASSE
51. Urteil des Xassationshofes vom S. Juli 1930
i. S. Frey gegen Staa.tsanwaltschaft Aargau.
Begriff des fortgeset,zten Delikts, spez. bei Jagdfrevel (Täter-
schaft, Teilnahme, Begünstigung).
A. -
Die Vorinstanz stellt fest, dass ein Josef Schmid
seit dem Jahre 1921 bis Sommer 1926 mindestens 10 Rehe
und lO Hasen während offener und geschlossener Jagd
gewildert hat. Sie sieht darin ein fortgesetztes Vergehen,
dessen letzter Akt weniger als drei Jahre vor Einleitung
der Strafuntersuchung (2. Mai 1929) zurückliege. Da
nun bei dem fortgesetzten Delikt die Verjährung mit der
.Jagdpolizei. No 51.
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letzten Widerhandlung beginne, so sei die Verjährung
auch der mehr als 3 Jahre zurückliegenden Widerhand-
lungen nicht eingetreten. Und solange das fortgesetzte
Delikt nicht verjährt sei, so sei es auch die Teilnahme
oder Begünstigung an demselben nicht, als solche sei
aber jede Begünstigung oder Teilnahme an einer Einzel-
handlung anzusehen.
Josef Frei habe den Haupttäter in der Weise begünstigt,
dass er den Grossteil der gewilderten Tiere bei sich auf-
nahm und das Fleisch in der Haushaltung verwendete.
Ferner habe er SchInid dabei Beihülfe geleistet, dass er
ihm die zur Jagd erforderlichen Patronen lieferte und je
einmal bei Behändigung eines Rehes und eines Hasen
aktiv tätig war. Der Abschuss des Rehes sei im August
1926, also innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, so dass
auch die Verjährung aller frühern Straftaten Freis (Bei-
hülfe und Begünstigung) unterbrochen worden sei.
Anna Frei hat zugestandenermassen jeweils das Fleisch
gekocht und im Haushalt verwendet. Sie hat überdies
.im April 1929 Werkzeuge zur Herstellung von Jagd-
munition, Jagd,trophäen u. a. zu ihrer Schwägerin in
Wettingen verbracht, weil sie eine Haussuchung fürchtete.
Für die Verjährung dieser Begünstigungshandlungen gelte
dasselbe.
Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht Baden
ausgesprochene Verurteilung der beiden Beschwerdeführer
bestätigt und demgemäss
Joseph Frei wegen Jagdvergehens im Sinne von Art. 21
Ziff. 5 lit. d des eidgen. Jagdgesetzes von 1904, wegen
Anstiftung zu einem solchen gemäss Art. 21 Ziff. 5 lit. a
leg. cit. in Verbindung mit Art. 19 BStR, wegen Gehilfen-
schaft (durch Lieferung von Munition) gemäss Art. 39
801. 2 und Art. 40 aI. 1 und 2 eidgen.Jagdgesetz von 1925
in Verbindung mit Art. 21 und 22 BStR sowie wegen
Begünstigung gemäss Art. 40 aI. 1 und 2 des Jagdgesetzes
von 1925 in Verbindung Init Art. 23 und 24 BStR bezw.
gemäss Art. 21 Ziff. 4 Iit. bund Ziff. 5lit. 80 in Verbindung