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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.
Inkassoauftrages wieder auf Dreifuss zurückgegangen.
Abgesehen davon, dass nach den Akten ein solcher Wider-
ruf nie erklärt worden ist -
weder dem von der Vorinstanz
dafür angerufenen Schreiben des Dreifuss an die Rekur-
rentin vom 8. Juli noch der übrigen Korrespondenz ist
ein 'Viderruf des Auftrages zu entnehmen, noch hat das
Betreibungsamt in seinen Vernehmlassungen je behauptet,
Dreifuss habe ihm gegenüber einen solchen Widerruf
mündlich oder schriftlich geltend gemacht -, abgesehen
davon würde ein Widerruf des Inkassoauftrages keineswegs
den Rückgang der Forderung aufDreifuss bewirkt, sondern
erst eine (obligatorische) Verpflichtung derRekurrentin
zur Rückübertragung begründet haben, deren Erfüllung zur
internen Abrechnung zwischen Dreifuss und der Rekur-
rentin gehört und die. ausschliessliche GläubigersteIlung
der Rekurrentin in diesen Betreibungen nicht berührt.
Um diese Abrechnung haben sich daher weder das Betrei.;
bungsa.mt noch die Aufsichtsbehörden zu bekümmern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes
hat der betreibende Gläubiger einen betreibungsrechtlichen
Anspruch an das Amt auf Ablieferung des Betreibungs-
ergebnisses, der durch die bereits erfolgte Herausgabe des
Betrages an einen nach Betreibungsrecht zur Entgegen-
nahme nicht Berechtigten nicht beeinträchtigt wird, und
hat nötigenfalls der Staat die Mittel zur Verfügung zu
stellen, damit die vom Am~ einkassierten Beträge dem
nach Betreibungsrecht Berechtigten wirklich zukommen
(BGE 50 III 74 und dort angeführte frühere Entscheidun-
gen). Sache des Betreibungsamtes bleibt es, für den Wie-
dereingang des an die unrichtige Adresse abgeführten
Geldes zu sorgen.
Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Stein a. Rh.
angewiesen, der Rekurrentin den in den Betreibungen
No. 5964, 5965, 5985 und 5986 eingezogenen Betrag von
321 Fr. 75 Cts. auszubezahlen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 52.
52. Entscheid vom 24. Oktober 1933
i. S. Betreibungsamt AltstetteD.
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Stimmt der dem Gläubiger zugestellte Auszug aus dem Vertei-
lungsplan (in der Grundpfandverwertungsbetreibung) nicht
überein mit dem auf dem Amt aufliegenden Verteilungsplan.
so beg i n n t die B e s c h wer d e fr ist für die A n _
f e c h tun g des Ver t eil u n g s p 1 a n es erst in dem
Moment zu laufen, wo der Gläubiger Kenntnis vom wirklichen
Inhalt des Verteilungspla.nes erhielt.
Lorsque l'extrait du tableau de distribution ooresse au cr6ancier
(dans la poursuite en realisation de gage immobilier) ne con-
corde pas avec le tableau depose 8. roifice, le delai de plainte
ne court que du moment on le creancier a connaissance de la
teneur exa.cte du tableau.
Ove, nell'esecuzione in realizzazione di pegno immobiliare,
l'estratto dal piano di riparto comunica.to al debitore non
concordi col piano di riparto deposto all'uffieio. il termine
per rieorrere non eomineia ehe dal momento in cui il ereditore
ebbe conoscenza deI tenore esatto di detto piano.
A. -
Am 28. Juni 1932 verlangte die Schweizerische
Bodenkreditanst.alt Zürich beim Betreibungsamt Altstetten
die ZusteJ1ung eines Zahlungsbefehles (auf Grundpfand-
verwertung) an die Genossenschaft Bachstrasse für rück-
ständige Hypothekarzinsen in Höhe von 3253 Fr. 55 Cts.
und begehrte gleichzeitig Ausdehnung der Pfandhaft auf
die Mietzinseinnahmen. Am 11. August 1932 überwies
das Amt 'der Gläubigerin einen Betrag von 650 Fr.
({ Mietzinserträgnis a conto Zahlung Genossenschaft Bach-
strasse l). In der Folge kam es zur Verwertung. Die
Gläubigerin meldete darauf rechtzeitig eine Forderung
an Kapital und Zinsen von insgesamt 104,350 Fr. Wert
7. März 1933 an; dabei war die Abschlagszahlung von
650 Fr. unbestrittenermassen bereits in Abzug gebracht.
Dementsprechend nahm das Amt im Lastenverzeichnis
eine Forderung von 104.683 Fr. 60 Cta. Wert 31. März
1933 auf, wovon 8183 Fr. 60 Cta. als bar zu bezahlendes.
AB 59 III -
1933
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Schuldbetreibungs'· und Konkmsrecht. N° 52.
Betreffnis. Am 5. April 1933 erhielt die Gläubigerin die
Mitteilung (mit Form. VZG~ NI'. 20), dass der Verteilungs-
plan auf dem Amt zur Einsicht aufliege und das ({ unten
angegebene Betreffnis» bis zum 18. April erhoben werden
könne; der in der untern Hälfte des Formulars befindliche
«Auszug aus dem Verteilungsplan» besagte, dass auf die
Forderung der Gläubigerin eine (volle) Zuteilung von
104,683 Fr. 60 Cts. entfalle. Der Verteilungsplan selbst
(Formular Nr. 18 VZG) führt in Kolonne 10 eine Zuteilung
von 104,683 Fr. 60 Cts., in Kolonne 11 einen Überbund
von 96,500 Fr., in Kolonne 12 eine Abschlagszahlung
von 650 Fr. und in Kolonne 13 eine Barrestauszahlung
von 7553 Fr. 60 Cts. auf.
B. -
Am 5. Mai 1933 liess das Amt der Gläubigerin
diese 7553 Fr. 60 Cts. überweisen. Als jene das Amt am
16. Mai darauf aufmerksam machte, dass sie 650 Fr. zu
wenig erhalten habe und Nachzahlung dieses Betrages
verlange, wies das Amt in seiner Antwort vom 19. Mai
auf die Rechtskraft des Verteilungsplanes hin und fügte
bei, es könne diesem Begehren nicht mehr nachkommen,
da « für diese Liegenschaft hierorts keine Gelder mehl,
liegen» (es hatte nämlich die fehlenden 650 Fr. dem
Betreffnis des im Rang folgenden Gläubiger beigefügt
und bereits ausbezahlt).
O. -
Gegen diese Weigerung des Amtes führte die
Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag, das Amt zur
Ausbezahlung der 650 Fr. anzuhalten.
D. -
Während die erste Instanz annahm, die Beschwerde
richte sich in Wirklichkeit gegen die Verteilungsliste
und sei daher verspätet, hat die obere kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und das
Amt angewiesen, der Gläubigerin weitere 650 Fr. zuzu-
stellen.
E. -
Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt recht-
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begeh-
ren «um Änderung».
Schuldbetreibungs. und Konkurstecht. No 52.
Die SchuUbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
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1. -
Rekurslegitimation des Betreibungsamtes (siehe
BGE 53 III 148).
2. -
In der Sache selbst erweist sich aber dieser Rekurs
als unbegründet. Unrichtig ist zwar die Auffassung der
Vorinstanz, die Beschwerde brauche sich nicht gegen den
Verteilungsplan zu richten, es genüge eine Anfechtung
der Weigerung des Amtes, die 650 Fr. nachzubezahlen;
denn solange der Verteilungsplan nicht' abgeändert ist,
deckt er jene Weigerung des Amtes und ist infolgedessen
auch eine Gutheissung der Beschwerde ausgeschlossen.
Dass nun die Beschwerde in Wirklichkeit auf eine Ab-
änderung des Verteilungsplanes, nämlich auf eine Besei-
tigung des darin vorgesehenen Abzuges von 650 Fr.
abzielt, hat schon die erste Instanz zutreffend angenom-
men. Von einer Verspätung der so aufgefassten Beschwerde
kann indessen nicht gesprochen werden.
Es steht fest, dass der Verteilungsplan und der Aus-
zug, den die Beschwerdeführerin erhielt, nicht miteinander
übereinstimmten; denn im letztem war von einem Abzug
von 650 Fr. nichts zu sehen, aus ihm ging einfach hervor,
dass die im Lastenverzeichnis zugelassene Forderung voll
gedeckt werde.
Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte
für das Gegenteil, insbesondere weil eine Abschlagszahlung
nach Erstellung des Lastenverzeichnisses unbestrittener-
massen in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, durfte die Gläubi-
gerin daher annehmen, der Verteilungsplan sehe eine
ungekürzte Zuweisung des schon im Lastenverzeichnis
eingesetzten Barbetreffnisses von 8183 Fr. 60 Cts. vor.
Hätte diese Annahme zugetroffen, so hätte für die Be-
schwerdeführerin keinerlei AnlaSs zu einer Anfechtung
des Verteilungsplanes bestanden und infolgedessen auch
kein Grund, vom Verteilungsplan noch besonders Einsicht
zu nehmen. Mit der Möglichkeit, dass der Plan eine andere
Auszahlung vorsehe, als sie im Auszug in Aussicht gestellt
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Schuldbetreibungs-. und Konkursrecht. No 52.
wurde, brauchte sie nicht zu rechnen -
ähnlich wie der
EmpIanger einer Spezialanzeige von der liegenschaften-
steigerung sich darauf verlassen da~f, dass der Inhalt
der Anzeige mit demjenigen der Publikation überein-
stimme, und nicht gehalten ist, daneben noch die Publi-
kation einzusehen (BGE 56 III 63). Stimmen aber Aus-
zug und Verteilungsplan in Wirklichkeit nicht überein,
so ist der (irreführende) Auszug nicht geeignet, die Frist
zur Anfechtung des (fehlerhaften) Verteilungsplanes in
Gang zu setzen. Diese Frist kann vielmehr dem Gläubiger
erst von dem Moment an laufen, wo er Kenntnis vom
wirklichen Inhalt des VerteiIWlgsplanes erhielt. Im
vorliegenden Fall geschah dies in zuverlässiger Weise
erst am 20. Mai durch die Antwort des Betreibungsamtes
vom 19. Mai, sodass die am 30. Mai der Post übergebene
Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.
~Was das Betreibungsamt dagegen einwendet, ist durch-
aus unbehelflich: Das Amt wird auf Grund eines von
der Aufsichtsbehörde ausgesteJIten Zeugnisses darüber.
dass keine Beschwerde gegen den Verteilungsplan ein-
gegangen sei, ohne weiteres zur Verteilung schreIten
können, wenn es vorher die Beschwerdefrist allen Gläu-
bigern gegenübeI'~ durch Zustellung von einwandfreien
Auszügen in Gang gebracht hat. Dass es im vorliegenden
Fall den beabsichtigten Abzug von 650 Fr. nicht habe
zur Darstellung bringen können, weil das Formular
Nr. 20 VZG keinen entsprechenden Vordruck enthalte,
vermag ""nicht'" durchzuschlagen; es wird dem Beamten
nicht zuviel zugemutet, wenn- man von ihm verlangt,
dass er in so1chen FäHen einen handschriftlichen Zusatz
beifüge, wenn derselbe notwendig ist, um eine Irreführ~
des Gläubigers zu vermeiden.
;~7' 3. -
Dass der im VerteiJungsplan vorgesehene Abzug
von 650 Fr. materielll unbegründet ist, wird auch vom
Betreibungsamt anerkannt.
Infolgedessen ist die Be-
schwerde mit Recht gutgeheissen worden. Der Umstand,
dass das Amt die 650 Fr. bereits dem der Beschwerde-
PfandDachJa~verf8hreD. No 53.
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führerin im Rang nachfolgenden Gläubiger ausbezahlt
hat, spielt keine Rolle; das Amt hat sich, wie schon die
Vorinstanz ausgeführt hat, nöf,jgenfalls wegen der Be-
schaffung des Geldes an den Staat zu wenden und sich
im übrigen selbst um den Wiedereingang des an die
unrichtige Adresse geleiteten Betrages zu bemühen (BGE
50 IU 74 und dort angeführte frühere Urteile).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. Pfandnacblassverfahren.
Procedura da concordaL hypoLhecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD·
BETREIBUNGS- UND KONKURSK.AADIER
ARR~TS DE LA CILUffiRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
53. Ents::heid vom S. Sep~ember 1933 i. S. S::hmi~t.
P fan d n a 0 h 1 ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom
30. September 1932) :
Ein sol i dar iso h
haftender
B ü r g e
oder Mit ver _
p f 1 i 0 h t e t e r, der während der Dauer des Pfandnaohlass-
verfahrens Aus d e h nun g der (provisorischen) Kap i _
tal s tun dun g auf sich selbst verlangt hat, jedoch aus
einem materiellen Grund (auoh Beweislosigkeit) abgewiesen
worden ist, kann immerhin, aber regeImässig nur noch Aus-
dehnung der Stundung auf sioh mit dem Hauptentsoheid
verlangen.
PrvcM,ure de Ooncordat hypothkaire (Arrete federni du 30 sep-
ternbre 1932):