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59_III_213

BGE 59 III 213

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.

Inkassoauftrages wieder auf Dreifuss zurückgegangen.

Abgesehen davon, dass nach den Akten ein solcher Wider-

ruf nie erklärt worden ist -

weder dem von der Vorinstanz

dafür angerufenen Schreiben des Dreifuss an die Rekur-

rentin vom 8. Juli noch der übrigen Korrespondenz ist

ein 'Viderruf des Auftrages zu entnehmen, noch hat das

Betreibungsamt in seinen Vernehmlassungen je behauptet,

Dreifuss habe ihm gegenüber einen solchen Widerruf

mündlich oder schriftlich geltend gemacht -, abgesehen

davon würde ein Widerruf des Inkassoauftrages keineswegs

den Rückgang der Forderung aufDreifuss bewirkt, sondern

erst eine (obligatorische) Verpflichtung derRekurrentin

zur Rückübertragung begründet haben, deren Erfüllung zur

internen Abrechnung zwischen Dreifuss und der Rekur-

rentin gehört und die. ausschliessliche GläubigersteIlung

der Rekurrentin in diesen Betreibungen nicht berührt.

Um diese Abrechnung haben sich daher weder das Betrei.;

bungsa.mt noch die Aufsichtsbehörden zu bekümmern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes

hat der betreibende Gläubiger einen betreibungsrechtlichen

Anspruch an das Amt auf Ablieferung des Betreibungs-

ergebnisses, der durch die bereits erfolgte Herausgabe des

Betrages an einen nach Betreibungsrecht zur Entgegen-

nahme nicht Berechtigten nicht beeinträchtigt wird, und

hat nötigenfalls der Staat die Mittel zur Verfügung zu

stellen, damit die vom Am~ einkassierten Beträge dem

nach Betreibungsrecht Berechtigten wirklich zukommen

(BGE 50 III 74 und dort angeführte frühere Entscheidun-

gen). Sache des Betreibungsamtes bleibt es, für den Wie-

dereingang des an die unrichtige Adresse abgeführten

Geldes zu sorgen.

Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 'U. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Stein a. Rh.

angewiesen, der Rekurrentin den in den Betreibungen

No. 5964, 5965, 5985 und 5986 eingezogenen Betrag von

321 Fr. 75 Cts. auszubezahlen.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 52.

52. Entscheid vom 24. Oktober 1933

i. S. Betreibungsamt AltstetteD.

!l3

Stimmt der dem Gläubiger zugestellte Auszug aus dem Vertei-

lungsplan (in der Grundpfandverwertungsbetreibung) nicht

überein mit dem auf dem Amt aufliegenden Verteilungsplan.

so beg i n n t die B e s c h wer d e fr ist für die A n _

f e c h tun g des Ver t eil u n g s p 1 a n es erst in dem

Moment zu laufen, wo der Gläubiger Kenntnis vom wirklichen

Inhalt des Verteilungspla.nes erhielt.

Lorsque l'extrait du tableau de distribution ooresse au cr6ancier

(dans la poursuite en realisation de gage immobilier) ne con-

corde pas avec le tableau depose 8. roifice, le delai de plainte

ne court que du moment on le creancier a connaissance de la

teneur exa.cte du tableau.

Ove, nell'esecuzione in realizzazione di pegno immobiliare,

l'estratto dal piano di riparto comunica.to al debitore non

concordi col piano di riparto deposto all'uffieio. il termine

per rieorrere non eomineia ehe dal momento in cui il ereditore

ebbe conoscenza deI tenore esatto di detto piano.

A. -

Am 28. Juni 1932 verlangte die Schweizerische

Bodenkreditanst.alt Zürich beim Betreibungsamt Altstetten

die ZusteJ1ung eines Zahlungsbefehles (auf Grundpfand-

verwertung) an die Genossenschaft Bachstrasse für rück-

ständige Hypothekarzinsen in Höhe von 3253 Fr. 55 Cts.

und begehrte gleichzeitig Ausdehnung der Pfandhaft auf

die Mietzinseinnahmen. Am 11. August 1932 überwies

das Amt 'der Gläubigerin einen Betrag von 650 Fr.

({ Mietzinserträgnis a conto Zahlung Genossenschaft Bach-

strasse l). In der Folge kam es zur Verwertung. Die

Gläubigerin meldete darauf rechtzeitig eine Forderung

an Kapital und Zinsen von insgesamt 104,350 Fr. Wert

7. März 1933 an; dabei war die Abschlagszahlung von

650 Fr. unbestrittenermassen bereits in Abzug gebracht.

Dementsprechend nahm das Amt im Lastenverzeichnis

eine Forderung von 104.683 Fr. 60 Cta. Wert 31. März

1933 auf, wovon 8183 Fr. 60 Cta. als bar zu bezahlendes.

AB 59 III -

1933

16

214

Schuldbetreibungs'· und Konkmsrecht. N° 52.

Betreffnis. Am 5. April 1933 erhielt die Gläubigerin die

Mitteilung (mit Form. VZG~ NI'. 20), dass der Verteilungs-

plan auf dem Amt zur Einsicht aufliege und das ({ unten

angegebene Betreffnis» bis zum 18. April erhoben werden

könne; der in der untern Hälfte des Formulars befindliche

«Auszug aus dem Verteilungsplan» besagte, dass auf die

Forderung der Gläubigerin eine (volle) Zuteilung von

104,683 Fr. 60 Cts. entfalle. Der Verteilungsplan selbst

(Formular Nr. 18 VZG) führt in Kolonne 10 eine Zuteilung

von 104,683 Fr. 60 Cts., in Kolonne 11 einen Überbund

von 96,500 Fr., in Kolonne 12 eine Abschlagszahlung

von 650 Fr. und in Kolonne 13 eine Barrestauszahlung

von 7553 Fr. 60 Cts. auf.

B. -

Am 5. Mai 1933 liess das Amt der Gläubigerin

diese 7553 Fr. 60 Cts. überweisen. Als jene das Amt am

16. Mai darauf aufmerksam machte, dass sie 650 Fr. zu

wenig erhalten habe und Nachzahlung dieses Betrages

verlange, wies das Amt in seiner Antwort vom 19. Mai

auf die Rechtskraft des Verteilungsplanes hin und fügte

bei, es könne diesem Begehren nicht mehr nachkommen,

da « für diese Liegenschaft hierorts keine Gelder mehl,

liegen» (es hatte nämlich die fehlenden 650 Fr. dem

Betreffnis des im Rang folgenden Gläubiger beigefügt

und bereits ausbezahlt).

O. -

Gegen diese Weigerung des Amtes führte die

Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag, das Amt zur

Ausbezahlung der 650 Fr. anzuhalten.

D. -

Während die erste Instanz annahm, die Beschwerde

richte sich in Wirklichkeit gegen die Verteilungsliste

und sei daher verspätet, hat die obere kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und das

Amt angewiesen, der Gläubigerin weitere 650 Fr. zuzu-

stellen.

E. -

Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt recht-

zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begeh-

ren «um Änderung».

Schuldbetreibungs. und Konkurstecht. No 52.

Die SchuUbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

215

1. -

Rekurslegitimation des Betreibungsamtes (siehe

BGE 53 III 148).

2. -

In der Sache selbst erweist sich aber dieser Rekurs

als unbegründet. Unrichtig ist zwar die Auffassung der

Vorinstanz, die Beschwerde brauche sich nicht gegen den

Verteilungsplan zu richten, es genüge eine Anfechtung

der Weigerung des Amtes, die 650 Fr. nachzubezahlen;

denn solange der Verteilungsplan nicht' abgeändert ist,

deckt er jene Weigerung des Amtes und ist infolgedessen

auch eine Gutheissung der Beschwerde ausgeschlossen.

Dass nun die Beschwerde in Wirklichkeit auf eine Ab-

änderung des Verteilungsplanes, nämlich auf eine Besei-

tigung des darin vorgesehenen Abzuges von 650 Fr.

abzielt, hat schon die erste Instanz zutreffend angenom-

men. Von einer Verspätung der so aufgefassten Beschwerde

kann indessen nicht gesprochen werden.

Es steht fest, dass der Verteilungsplan und der Aus-

zug, den die Beschwerdeführerin erhielt, nicht miteinander

übereinstimmten; denn im letztem war von einem Abzug

von 650 Fr. nichts zu sehen, aus ihm ging einfach hervor,

dass die im Lastenverzeichnis zugelassene Forderung voll

gedeckt werde.

Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte

für das Gegenteil, insbesondere weil eine Abschlagszahlung

nach Erstellung des Lastenverzeichnisses unbestrittener-

massen in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, durfte die Gläubi-

gerin daher annehmen, der Verteilungsplan sehe eine

ungekürzte Zuweisung des schon im Lastenverzeichnis

eingesetzten Barbetreffnisses von 8183 Fr. 60 Cts. vor.

Hätte diese Annahme zugetroffen, so hätte für die Be-

schwerdeführerin keinerlei AnlaSs zu einer Anfechtung

des Verteilungsplanes bestanden und infolgedessen auch

kein Grund, vom Verteilungsplan noch besonders Einsicht

zu nehmen. Mit der Möglichkeit, dass der Plan eine andere

Auszahlung vorsehe, als sie im Auszug in Aussicht gestellt

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Schuldbetreibungs-. und Konkursrecht. No 52.

wurde, brauchte sie nicht zu rechnen -

ähnlich wie der

EmpIanger einer Spezialanzeige von der liegenschaften-

steigerung sich darauf verlassen da~f, dass der Inhalt

der Anzeige mit demjenigen der Publikation überein-

stimme, und nicht gehalten ist, daneben noch die Publi-

kation einzusehen (BGE 56 III 63). Stimmen aber Aus-

zug und Verteilungsplan in Wirklichkeit nicht überein,

so ist der (irreführende) Auszug nicht geeignet, die Frist

zur Anfechtung des (fehlerhaften) Verteilungsplanes in

Gang zu setzen. Diese Frist kann vielmehr dem Gläubiger

erst von dem Moment an laufen, wo er Kenntnis vom

wirklichen Inhalt des VerteiIWlgsplanes erhielt. Im

vorliegenden Fall geschah dies in zuverlässiger Weise

erst am 20. Mai durch die Antwort des Betreibungsamtes

vom 19. Mai, sodass die am 30. Mai der Post übergebene

Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.

~Was das Betreibungsamt dagegen einwendet, ist durch-

aus unbehelflich: Das Amt wird auf Grund eines von

der Aufsichtsbehörde ausgesteJIten Zeugnisses darüber.

dass keine Beschwerde gegen den Verteilungsplan ein-

gegangen sei, ohne weiteres zur Verteilung schreIten

können, wenn es vorher die Beschwerdefrist allen Gläu-

bigern gegenübeI'~ durch Zustellung von einwandfreien

Auszügen in Gang gebracht hat. Dass es im vorliegenden

Fall den beabsichtigten Abzug von 650 Fr. nicht habe

zur Darstellung bringen können, weil das Formular

Nr. 20 VZG keinen entsprechenden Vordruck enthalte,

vermag ""nicht'" durchzuschlagen; es wird dem Beamten

nicht zuviel zugemutet, wenn- man von ihm verlangt,

dass er in so1chen FäHen einen handschriftlichen Zusatz

beifüge, wenn derselbe notwendig ist, um eine Irreführ~

des Gläubigers zu vermeiden.

;~7' 3. -

Dass der im VerteiJungsplan vorgesehene Abzug

von 650 Fr. materielll unbegründet ist, wird auch vom

Betreibungsamt anerkannt.

Infolgedessen ist die Be-

schwerde mit Recht gutgeheissen worden. Der Umstand,

dass das Amt die 650 Fr. bereits dem der Beschwerde-

PfandDachJa~verf8hreD. No 53.

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führerin im Rang nachfolgenden Gläubiger ausbezahlt

hat, spielt keine Rolle; das Amt hat sich, wie schon die

Vorinstanz ausgeführt hat, nöf,jgenfalls wegen der Be-

schaffung des Geldes an den Staat zu wenden und sich

im übrigen selbst um den Wiedereingang des an die

unrichtige Adresse geleiteten Betrages zu bemühen (BGE

50 IU 74 und dort angeführte frühere Urteile).

Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

B. Pfandnacblassverfahren.

Procedura da concordaL hypoLhecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD·

BETREIBUNGS- UND KONKURSK.AADIER

ARR~TS DE LA CILUffiRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

53. Ents::heid vom S. Sep~ember 1933 i. S. S::hmi~t.

P fan d n a 0 h 1 ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom

30. September 1932) :

Ein sol i dar iso h

haftender

B ü r g e

oder Mit ver _

p f 1 i 0 h t e t e r, der während der Dauer des Pfandnaohlass-

verfahrens Aus d e h nun g der (provisorischen) Kap i _

tal s tun dun g auf sich selbst verlangt hat, jedoch aus

einem materiellen Grund (auoh Beweislosigkeit) abgewiesen

worden ist, kann immerhin, aber regeImässig nur noch Aus-

dehnung der Stundung auf sioh mit dem Hauptentsoheid

verlangen.

PrvcM,ure de Ooncordat hypothkaire (Arrete federni du 30 sep-

ternbre 1932):