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62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 16. steigerung im Konkurs A. Seger in Ermatingen vom
3. Februar 1930 aufgehoben und das Betreibungsamt Ermatingen angewiesen, ohne Verzug eine neue Steige- rung anzuordnen. & O. - Ein von der Firma J. H. Debrunners Erben in Ermatingen, vertreten durch ihren Teilhaber Moosberger, eingereichter Rekurs wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen: Mit der Vorinstanz muss ein die Ungültigkeit des Steigerungsaktes nach sich ziehender Verstoss gegen den - gemäss Art. 96 lit. b Schlussatz, in Verbindung mit Art. 71 KV auch im summarischen Verfahren anwend-· baren ---: Art. 257 Abs. 3 SchKG festgestellt werden. Nach dieser Bestimmung hatte das Betreibungsamt allen Grund- pfandgläubigern, also auch der Beschwerdeführerin ein Exemplar der Steigerungsbekanntmachung besonders zu- zustellen. Wenn dasAmt es vorzog, statt dessen das For- mular 8 a (Anzeige der ersten Steigerung) zu verwenden, so hätte dies auf jeden Fall nur unter Herstellung der übereinstimmung des Textes der Speziala~eige mit dem- jenigen der Publikation erfolgen dürfen; dazu hätte vor allem der ausdrückliche Hinweis darauf gehört, dass es sich um eine Steigerung im summarischen Verfahren handle und nur eine einzige Steigerung stattfinde. Das ist jedoch nicht geschehen. In der Anzeige ist der Passus « erste öffentliche Steigerung t> in Fettdruck stehen geblie- ben, der die Beschwerdeführerin zum Schluss berechtigte, dass noch eine zweite Steigerung stattfinden werde. Die teilweise Streichung der Fussnote war nicht geeignet, den Formulartext in diesem entscheidenden Punkt abzuändern. Allerdings war ein Widerspruch zwischen Text und Fuss- note ersichtlich; allein es darf dem Empfänger einer sol- chen Anzeige nicht zum Nachteil gereichen, weml er sich bei einem derartigen Widerspruch an den fettgedruckten Haupttext und nicht an die Fussnote hält (vgl. BGE 22 S. 645 = Archiv 5 S. 263). Zuzustimmen ist der Vorlnstanz Schuldbetreibungs; und Konkursrecht. N° 17. 63 auch darin, dass die Beschwerdeführerin nicht dadurch selbst für ihren Irrtum verantwortlich wurde, dass sie es unterliess, von der Publikation Einsicht zu nehmen. Die Empfänger der im Gesetz vorgesehEmen Spezialanzeigen sind nicht gehalten, daneben noch die Publikation durch~ zusehen ; andernfalls würde die Einrichtung dieser beson- dern Mitteilungen gerade ihre Hauptbedeutung verIieren. Es darf auch jedermann sich darauf verlassen, dass die ihm zugestellte Spezialanzeige mit dem Inhalt der Publi- kation übereinstimmt. War die Beschwerdeführerin infolgedessen zur Annahme berechtigt, dass an der Steigerung vom 3. Februar kein Zuschlag erfolgen werde, ohne dass ihre ForderUng ge- deckt sei, so durfte sie auch von jener Steigerung fern- bleiben, ohne dass ihr das als Verschulden angerechnet werden kann. Eine Steigerungsanzeige, die den Empfänger über die Folgen seines Ausbleibens irreführt, wie es hier geschehen ist, muss als ungültig betrachtet werden. Die in Art. 139 und 257 SchKG vorgesehene besondere Mit- teilung ist jedoch mit Rücksicht auf ihren Zweck (Instand- stellung der Grundpfandgläubiger zur Wahrung ihrer Interessen) wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit des Steigerungsaktes und des Zuschlages (vgl. den bereits angeführten Entscheid). Die Vorinstanz hat daher den Zuschlag mit Recht aufgehoben.
17. Intscheid von 8. April 1930
i. S. Bergaufzug Patent Feldmann A.-G. Gebäude, die kraft einer Konzession auf öffentliohem Grund erriohtet wurden, sind gleioh Grundstüoken zu verwerten. Beschwerde mit diasem Ziel ka.nn noch gegen die Anzeige der Fahmissteigerung geführt werden, ungea.chtet früherer Mitteilung das Verwertungsbegehrens und Anga.be der Ver- wertungsfristen wie fiir Fahrnis in der Pfändungsurkunde. Las construotionselevOOs sur tm bien du domaine publio, en vertu d'une conoession, sont somnisas a. la. prooedure de realisation
64 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. 10rcee prevue pour les immeubles. En pareille matiere, le debiteur a qui l'office a adresse l'avis de vente prevu p0u,r la realisation de biens mobiliers est a temps pour porter plamte contre eet avis, encore qu'il ait precedemment r6\lu « l'avis de rooeption da la requisition da vente ~ (form. N° 27) et que, dans le proees-varbal da saisie, le delaj pour requerir la vente ait ete fixe en prevision d'une realisation de biens meubles. Le eostruzioni eseguite in virtu di una concessione sopra UD. terrellO di pubblico dominio soggiaciono aHa procedura ordinaria delIa realizzazione forzata dei fondi. In quasta materia, il dabitore cui l'Ufficio ha notificato l'avviso di vendita, puo aneora, tempestivamente, ricorrere contro questo avviso, quantunque abbia in precedenza ricevuto l'av,?so. della domanda di vendita (form. 27) e ehe nel verbale dl plgnora- mento il termine per domandare 130 vendita sia stato deter- minato in vista di uns realizzazione di mobili. In einer Betreibung der Einwohnergemeinde Bern gegen die daselbst domizilierte Rekurrentin für Steuern pfän- dete das Betreibungsamt Interlaken requisitionsweise am
8. November 1929 zwei Stations- und ein Abtrittgebäude, welche einen Teil der Bergaufzuganlage am Wetterhorn bilden. Für die Erstellung und den Betrieb dieses Auf- zuges hatte der Bundesrat am 26. Januar i904 und dann gestützt auf die Verordnung betreffend die Konzessionie- rung und die Kontrolle der Automobilunterneh~ungen, Aufzüge und Luftseilbahnen vom 18. September 1906 am
6. März 1907 Konzessionen erteilt, deren letztere indessen seit 1927 abgelaufen ist. Das ~ine Stationsgebäude steht auf herrenlosem Baugrund, während der Baugrund des anderen Stationsgebäudes vermutlich der Alpgenossen- schaft Scheidegg gehört ; indessen ist keines dieser Grund- stücke im Grundbuch aufgenommen. In der bezüglichen Rubrik der Pfändungsurkunde wurde vermerkt, das Verwertungsbegehren könne (für bewegliche Sachen und Forderungen) vom 8. Dezember 1929 bis
7. November 1930 gestellt werden. Von dem am 13. De- zember 1929 gestellten Verwertungsbegehren machte das &treibungsamt Bern der Rekurrentin unverzüglich Mit- teilung. Auf die vom Betreibungsamt Interlaken am Schuldbetreibungs. lmd Konkursrecht. ~o 17. 65
22. Januar 1930 erlassene Steigerungsanzeige auf den
28. Januar hin führte die Rekurrentin am 27. Januar Beschwerde mit dem Antrag auf Widerruf der Steigerun~, der vorderhand provisorisch ausgesprochen wurde. Zur Begründung machte die Rekurrentin geltend, das Verwer- tungsbegehren sei verfrüht, weil die Pfändung unbeweg- liches Vermögen beschlage ... Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. März 1930 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die 8chuldbetreibungs- un,d Konkurskarnrner zieht in Erwägung .- Von keiner Partei wird in Zweifel gezogen, dass die Rekurrentin die gepfändeten Gebäude auf fremdem Boden errichtet hat, aber nichtsdestoweniger deren Eigentümerin ist. Zutreffend hat die Vorinstanz den Grund für diese Ausnahme vom Akzessionsprinzip des Art. 667 Aba. 2 ZGB nicht darin gesucht, dass die Gebäude Fahrnisbauten im Sinne des Art. 677 ZGB seien. War die erste Konzession zwar nur auf die Dauer von zwei Jahren erteilt worden, so rechnete die Rekurrentin doch auf den bleibenden Bestand ihrer Gebäude während der Dauer einer ihr wohl von Anfang an in Aussicht gestellten längeren Konzession, die dann auch auf zwanzig Jahre hinaus erteilt wurde und zweifellos erneuert worden wäre, wenn die Rekurrentin zur Wiederaufnahme des infolge des Krieges unterbroche- nen Betriebes imstande gewesen wäre; und in der Tat stehen ja die Gebäude heute nach mehr als einem Viertel- jahrhundert noch. Indessen steht es der Akzession auch entgegen, wenn dem Gemeingebrauch unterworfener Grund und Boden gestützt auf ein durch Konzession verliehenes Sondernutzungsrecht überbaut wird (vgl. LEEMANN, Note 25 zu Art. 675 ZGB, mit anderer Begründung auch WIELAND, Note 4 zu Art. 675; ferner STAUDINGER, Note 3 c zu § 95 des deutschen BGB; ÜERTMANN, Note 2 b ß aa zu
66 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 17. § 95 des deutschen BGB; FLEINER, Deutsches Verwaltungs- recht S. 381}. Ist nun zwar die Bundeskonzession, deren die Rekurrentin bedurfte, nicht eine eigentliche Eisen- bahnkonzession, sondern nur eine sog. Postkonzession, die ausserdem eine Polizeierlaubnis zur geplanten Anlage enthält (vgl. FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 473, 506), so wird sie doch nicht ohne Erlaubnis der Behörden des· Kantons Bern zur Benützung des seiner Hoheit unter- stehenden Gebirgsbodens erteilt worden sein, gleichwie « für Strassenbahnen vom Bund eine Eisenbahnkonzession erst auf den Nachweis hin erteilt wird, dass der Herr der Strasse die Erlaubnis zur Strassenbenützung gewährt hat)) (vgl. FLEINER a. a. O. S. 476). Und zwar wird gestützt hierauf die Ausnahme vom Akzessionsprinzip auch für dasjenige Gebäude Geltung beanspruchen können, das angeblich auf dem Boden der Alpgenossenschaft Scheidegg steht, da es sich hiebei kaum um eigentliches privatrecht- liches Eigentum, sondern auch nur um einSondernutzungs- recht dieser Alpgenossenschaft handeln dürfte, ansonst nicht verständlich wäre, weshalb dieses Alpgebiet bei der Anlage des Grundbuches von der «Aufnahme» ausge- schlossen worden wäre, während Art. 77 EG zum ZGB doch vorschreibt, dass ursprünglich herrenloses, dann aber zufolge Bewilligung des Regierungsrates in das Privateigentum übergegangenes Land in' das Grundbuch « aufzunehmen» sei. Für das Bundesgericht ist übrigens massgebend, dass die kantonale Aufsichtsbehörde an- nimmt, es sei schon unter der Herrschaft des kantonalen Immobiliarsachenrechtes Sondereigentum der Rekurrentin an den gepfändeten Gebäuden entstanden; denn dieser Ausgangspunkt ist seiner Nachprüfung entzogen, und die blosse Tatsache des Inkrafttretens des eidgenössischen ZGB würde an diesen von früher her bestehenden Eigen- tumsverhältnissen nichts geändert haben, selbst wenn das neue Recht eine derartige Ausnahme vom Akzessions- prinzip nicht mehr anerkennen sollte (ZGB Schlusstitel Art. 17 Abs. I und 3 ; BGE 51 II S. 547). Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. :No 17. 67 Wird den gepfändeten Gebäuden die Eigenschaft von Fahrnisbauten abgesprochen, so ergibt sich hieraus, daSR sie in der Zwangsvollstreckung als unbewegliches Ver- mögen sollten behandelt werden können, sofern dies irgendwie angängig ist. Wäre es doch ein ganz unhalt- barer Zustand, wenn derartige Gebäude in gleich kurzer Frist wie eigentliche bewegliche Sachen auf die Zwangs- versteigerung gebracht werden könnten, obwohl sie sich wirtschaftlich nicht von überbauten Liegenschaften unter- scheiden (man denke nur an Hotelbauten auf herrenlosem Grund und Boden ohne Aneignung desselben in den vom kantonalen Rechte vorgeschriebenen Formen, im Gegen- satz zu Eisenbahnschienen u. derg!., welche die von der Vorinstanz für das Gegenteil angeführten Autoren haupt- sächlich im Auge haben). In der Zwangsvollstreckung zählen zum unbeweglichen Vermögen zweifellos die gestützt auf ein Baurecht im Sinne des Art. 779 ZGB errichteten Gebäude, sobald jenes beliebig übertragbar und auf un- bestimmte Zeit (oder auf wenigstens dreissig Jahre) begründet und als Grundstück in das Gnmdbuch « auf- genommen» worden ist. Zu gleicher Entscheidung werden die wirtschaftlichen Bedürfnisse auch drängen, wenn von der Möglichkeit der « Aufnahme» nicht Gebrauch gemacht worden ist oder die Voraussetzungen für die Aufnahmf' nicht vorliegen, womit ja durchaus nicht gesagt ist, daS! es sich um Fahrnisbauten handelt (so z. B. nicht, wenn die Übertragbarkeit des Baurechtes ausgeschlossen wurde, weil es bei der Lebenslänglichkeit oder der Vererblichkeit das Bewenden haben soll oder das Baurecht einer juristi. sehen Person von vorausgesetzt ewiger Dauer eingeräumt wird, und übrigens kann schon bei Bemessung der Dauer des Baurechtes auf nicht viel weniger als dreissig Jahre nicht wohl von fehlender Absicht bleibenden Bestandes der Ba:ute gesprochen werden). Zwingende Voraussetzung der Immobiliarvollstreckung ist es ja nicht, dass der gepfändete Gegenstand als Grundstück im Grundbuch « aufgenommen» sei, sondern die Zwangsvollstreckung
H8 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17. lässt sich sehr wohl als Immobiliarvollstreckung durch- führen, ohne dass dies geschehen ist. Freilich verweist
• Art. 1 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken auf. Art. 655 ZGB, welchem die hier ge- pfändeten Gebäude der Rekurrentin schlechterdings nicht subsumiert werden können. Allein die Durchbrechung des Akzessionsprinzipes durch Konzession eines Sonder- nutzungsrechtes zum Bauen auf öffentlichem Boden ist eben ein von der VZG nicht vorgesehener seltener Aus- nahmefall, der zur Genüge beweist, dass der Begriff des unbeweglichen Vermögens im Sinne des SchKG nicht einfach dem Begriffe des Grundstückes im Sinne des ZGB gleichgestellt werden darf. Entgegen den Bedenken der Vorinstanz ist die Be- schwerde nicht etwa verspätet. Freilich konnte die Rekurrentin schon aus der PfändungsUI'kunde und später noch aus der Mitteilung des Verwertungsbegehrens ersehen, dass eine Mobiliarvollstreckung durchgeführt werden wolle. Allein dabei handelte es sich nicht um der materiellen Rechtskraft zugängliche Verfügungen, durch die, weil sie unangefochten blieben, nun unwiderleglich festgelegt worden wäre, dass die Rekurrentin bezüglich der gepfän- deten Gebäude die Mobiliarvollstreckung über sich ergehen lassen müsse. Der bezügliche Vordruck. des Formulares der Pfändungsurkunde lautet : (i Das Verwertungsbegehren kann gestellt werden für bewegliche Sachen und Forde- rungen vom .. .. .. . . . bis . . . ... . .. für Grundstücke vom ......... bis ......... I). Er stützt sich auf Art. 14 der Ver- ordnung Nr. I zum SchKG: « Am Fusse der Vorderseite wird angegeben, von wann bis wann das Verwertungs- begehren gestellt werden kann. Treten nachher weitere Gläubiger als Teilnehmer an der Pfändung hinzu, so verschieben sich diese Fristen. Die Fristangabe wird in diesem Fall auf dem Original und auf den Nachträgen, die den Gläubigern nach Ablauf der Teilnahmefrist zuge- stellt werden, berichtigt.)} Gerade, aber auch nur wegen der Veränderlichkeit der Rahmenfrist für das Verwer- Schuldbetreibuugs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). 1\0 18. tH.) tungsbegehren ist eine individuelle Angabe erforderlich und kann es nicht, wie bezüglich der Rechtsvorschlags- und Zahlungsfristen auf dem Formular für den Zahlungs- befehl, bei einem blossen Vordruck das Bewenden haben. Allein eine betreibungsamtliche Verfügung, die bei Gefahr des Rechtsverlustes binnen zehn Tagen angefochten wer- den müsste, liegt in dieser Angabe ebensowenig wie sie in einem unrichtigen Vordruck oder einer unzulässigen Abänderung des Vordruckes der Rechtsvorschlags- und Zahlungsfristen auf dem zugestellten Zahlungsbefehle ge- funden werden könnte. Die Mitteilung des Verwertungs- begehrens sodann war dem Betreibungsamte gesetzlich vorgeschrieben, sofern es nicht binnen drei Tagen zum Schlusse gelangte, es sei als verfrüht zurückzuweisen, was es jederzeit später noch hätte tun können, Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konku?'skarnrner : Der Rekurs wird begründet erklärt, H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
16. Auszug aUB dem Urten der 11. ZivilabteUung vom 13. Februar 1930
i. S. JCellerhala-Spicht1 gegen Erben H. Gerater-Bingwald. Eine a.uf Grund von Art. 260 SchKG erfolgte Abtretung von Masserechtsa.nsprochen erlöscht nicht mit dem Tod des Zessio· nars, sondern geht auf dessen Erben über, gleichviel, ob der abgetretene Anspruch schon eingeklagt' war oder nicht. La cession d'une pretention de 180 masse, conformemellt a I'art. 260 LP. oe devient pas caduque a la mort du cessionnaire, mais produit ses effets en faveur des heritiers, qu'une action ait deja 6te introduite ou non pour faire valoir la pretention cedee.