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Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht_ N0 50.
de suspendre l'execution de la decision attaquee jusqu'a
droit connu sur la plainte.
B. -
Le 13 septembre 1933, le President de I'Autorite
de surveillance pour le canton de Geneve a repousse
cette demande, ainsi qu'il resulte d'une mention apposee
sur le memoire de plainte.
G. -
Par acte depose en temps utlle, les plaignants
ont recouru a la Chambre des Poursuites et des Faillites
du Tribunal federal en concluant a ce qu'il lui plaise :
« Revoquer et mettre a neant la decisi~n de Monsieur
le President de l'AutoriM de surveillance des Offices de
poursuites et faillites de Geneve rendue en date du 13
septembre 1933, decision par laquelle la demande de
suspension de Ia decision de la Commission de surveillance
de la Faillite de la SM. Gen. d'Entr. Cin. du 8. 9. 33 a eM
repoussee.
» Prononcer la suspension de l'execution de la susdite
deeision du 8. 9. 33 jusqu'a ce qu'il ait ete dit droit sur
le fond du recours du 12 septembre 1933. »
Gonsiderant en droit :
Aux termes de l'art. 36 LP., Ia plainte, l'appel et le
recours ne suspendent la decision que s'll en est ainsi
ordonne par l'autorite appelee a statuer ou par son presi-
dent. L'acte par lequelle president accorde Ia suspension
ainsi demandee est une orqonnance et non une decision,
au sens de l'art. 19 LP. (c'est-a-dire un prononce statuant
sur les conclusions formulees par le plaignant contre
une mesure des autorites de poursuite ou de faillite).
Il suit de la qu'elle ne peut faire l'objet du recours au
Tribunal federal qui est precisement prevu par ledit
art. 19.
D'ailleurs, l'alinea premier de cette disposition n'accorde
au plaignant le droit de recourir que contre les decisions
contraires a la loi. Or l'ordonnance rendue par le president
de I'Autorite genevoise le 8 septembre 1933 ne peut etre
consideree comme telle. En effet aucune prescription
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legale n'indique dans quels cas l'autorite de surveillance
soit son president, doit accorder ou refuser de suspendr;
la procedure. Cette question est laissee a leur entiere
appreciation.
La Ghambre des Poursuites et des Faillites prononce :
Il n'est pas entre en matiere sur le present recours.
51. Entscheid. vom 16. Oktober 1933. i. S. Inkassogesellschaft
Zürich. .
Unzulässig, das Ver wer tun g s erg e b n i s statt dem be.
treibenden Gläubiger ein emD .r i t t e n
80 b z u I i e f ern,
selbst wenn sich der betreibende Gläubiger im Betreibungs-
begehren als Zessionar dieses Dritten bezeichnet hat und der
Dritte den Bestand einer Abtretung bestreitet.
Art. 144 Abs. 4 SchKG.
Le produit de la realisation ne peut ~tre remis ci un tiers au lieu
du creancier poursuivant, meme lorsque, dans sa requisition
de poursuite, celui-ci s'est designe comme cessionnaire du tiers,
lequel conteste 180 cession. Art. 144, 801. 4, LP.
None lecuo versare il ricavo della realizzazione ad un terzo, in luogo
e vece deI creditore escutente. Quests norma vale anche per
il caso in cui nella domanda d'eseeuzione il ereditore eseu-
tente s'a designato quale cessionario deI terzo, il quale eon-
testa 180 cessione. Art. 144 ep. 4 LEF.
A. -
Beim Betreibungsamt Stein a. Rh. sind 4 Betrei-
bungen der Rekurrentin gegen die Eheleute Greminger als
Solidarschuldner anhängig (No. 5964 und 5986 gegen die
Ehefrau und No. 5965 und 5985 gegen den Ehemann),
für welche das Betreibungsamt einen Erbanteil der Frau
Greminger bis zur Höhe von insgesamt 435 Fr. pfändete.
In den Betreibungsurkunden ist als Gläubiger die Rekur-
rentin aufgeführt; die Zahlungsbefehle enthielten ausser-
dem den Vermerk « aus Abtretung von Herrn Dreifuss-
Picard, Kreuzlingen ... ll.
In der Folge gingen beim
Betreibungsamt auf Rechnung des gepfändeten Gut-
habens 321 Fr. 75 Cts. ein. Als der Zedent der Rekur-
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rentin, Dreifuss, beim Betreibungsamt die Auszahlung
dieses Erlöses an ihn selbst verlangte mit der Begründung,
er habe die Rekurrentin nur mit dem Inkasso beauftragt,
kam das Amt diesem Begehren nach und stellte ihm das
Geld am 4. Juli 1933 zu.
B. -
Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit
dem Antrag, das Betreibungsamt anzuhalten, ihr die
321 Fr. 75 ets. auszubezahlen.
O. -
Mit. Entscheid vom 15. September 1933 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen,
:ün wesentlichen mit der Begründung, Dreifuss sei gemäss
Ziff. 5 der InkassobedingUngen zur Entgegennahme des
Geldes berechtigt gewesen, gleichgültig, ob man annehme,
er habe die Forderung der Rekurrentin seinerzeit fiduzia-
rischabgetreten oder a1;ter nur einen Inkassoauftrag erteilt.
Durch den Widerruf des Inkassoauftrages sei er auch der
Rekurrentin gegenüber wieder Gläubiger der in Betreibung
gesetzten Forderungen geworden; es genüge, dass er den
Widerruf zuerst dem Betreibungsamt mitgeteilt und nach-
her der Rekurrentin mit Brief vom 8. Juli 1933 bestätigt
habe.
D. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf
Gutheissung ihrer Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Nach Art. 144 Abs. 4 SchKG hat das Betreibungsamt
den Reinerlös « den beteiligten Gläubigern » bis zur Höhe
ihrer Forderungen auszurichten.
« Beteiligt» in diesem
Sinne ist nur ein betreibender Gläubiger, und betreibender
Gläubiger ist nur die in den Betreibungsurkunden als
Gläubiger genannte. Person. Dass diese sich selbs~ als
Zessionar eines Dritten bezeichnet hat, ist für den weItem
Verlauf der Betreibung unerheblich. Es war Sache des
Schuldners, hiezu während der Rechtsvorschlagsfrist Stel-
lung zu nehmen. Nachdem ein Rechtsvorschlag unter-
Schuldbetreibungs- und Konklll'8l'<lcht. No 51.
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blieben ist, gilt der betreibende Gläubiger für dieses Ver-
fahren als forderungsberechtigt, selbst wenn in Wirklich-
keit keine Abtretung vorlag; der Schuldner kann sich
dann einer Fortsetzung der Betreibung nicht widersetzen,
sondern ist allenfalls auf eine Rückforderung gemäss
Art. 86 SchKG angewiesen. Und ebensowenig wie der
betriebene Schuldner kann der Dritte, als dessen Zessionar
sich der betreibende Gläubiger bezeichnet hat, den letztem
gegen seinen Willen aus seiner betreibungsrechtlichen Posi-
tion verdrängen, weder mit der Behauptung, es handle
sich nur um eine fiduziarische Zession -
denn eine solche
verschafft dem Zessionaren nach aussen volle Gläubiger-
steIlung und verpflichtet ihn lediglich im Innenverhältnis
zur Herausgabe des auf Grund der Zession Erlangten,
. vgl. BGE 40 II 595 und v. TUHR, Allg. T. des OR, S. 724
-, noch mit der Behauptung, es liege überhaupt keine
Abtretung, sondern nur ein Inkassoauftrag vor. Weder
als Auftraggeber noch als Fiduziant ist der Dritte an der
vom Beauftragten bezw. Fiduziar im e i gen e n Namen
eingeleiteten Betreibung « beteiligt», er ist vielmehr auf
die Abrechnung mit dem Beauftragten oder Fiduziar ein-
geschränkt. Nur dann, wenn der Dritte behauptet, der
betreibende Gläubiger habe ihm die in Betreibung gesetzte
Forderung (und damit auch die betreibungsrechtliche
Stellung) abgetreten oder rückzediert, steht das Amt vor
der Frage, ob es das Betreibungsergebnis dem einen oder
andern der beiden Ansprecher aushändigen oder aber
gemäss Art. 168 OR hinterlegen solle. So liegt aber der
Fall hier nicht; delID Dreifuss hat nie behauptet, die
Rekurrentin habe ihm die in Betreibung gesetzten For-
derungen (wieder) abgetreten, sondern sich auf den -
nach dem Gesagten unbehelflichen -
Standpunkt gestellt,
er habe diese Forderungen der Rekurrentin überhaupt
nie abgetreten und nur einen Inkassoauftrag erteilt.
Rechtsirrtümlich ist aber auch die Argumentation der
Vorinstanz, die Forderung, ihre Abtretung an die Rekur-
rentin vorausgesetzt, sei infolge eines Widerrufs des
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Inkassoauftrages wieder auf Dreifuss zurückgegangen.
Abgesehen davon, dass nach den Akten ein solcher Wider-
ruf nie erklärt worden ist -
weder dem von der Vorinstanz
dafür angerufenen Schreiben des Dreifuss an die Rekur-
rentin vom 8. Juli noch der übrigen Korrespondenz ist
ein Widerruf des Auftrages zu entnehmen, noch hat das
Betreibungsamt in seinen Vernehmlassungen je behauptet,
Dreifuss habe ihm gegenüber einen solchen WidelTuf
mündlich oder schriftlich geltend gemacht -, abgesehen
davon würde ein Widerruf des Inkassoauftrages keineswegs
den Rückgang der Forderung aufDreifuss bewirkt, sondern
erst eine (obligatorische) Verpflichtung derRekurrentin
zur Rückübertragung begründet haben, deren Erfüllung zur
internen Abrechnung zwischen Dreifuss und der Rekur-
rentin gehört und die- ausschliessliche GläubigersteIlung
der Rekurrentin in diesen Betreibungen nicht berührt.
Um diese Abrechnung haben sich daher weder das Betrei-
bungsamt noch die Aufsichtsbehörden zu bekümmern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes
hat der betreibende Gläubiger einen betreibungsrechtlichen
Anspruch an das Amt auf Ablieferung des Betreibungs-
ergebnisses, der durch die bereits erfolgte Herausgabe des
Betrages an einen nach Betreibungsrecht zur Entgegen-
nahme nicht Berechtigten nicht beeinträchtigt wird, und
hat nötigenfalls der Staat die Mittel zur Verfügung zu
stellen, damit die vom Am~ einkassierten Beträge dem
nach Betreibungsrecht Berechtigten wirklich zukommen
(BGE 50III 74 und dort angeführte frühere Entscheidun-
gen). Sache des Betreibungsamtes bleibt es, für den Wie-
dereingang des an die unrichtige Adresse abgeführten
Geldes zu sorgen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Stein a. Rh.
angewiesen, der Rekurrentin den in den Betreibungen
No. 5964, 5965, 5985 und 5986 eingezogenen Betrag von
321 Fr. 75 ets. auszubezahlen.
Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. No 52,
52. Entscheid vom a4. Oktober 1933
i. S. Betreibungsamt Altstetten.
%13
Stimmt der dem Gläubiger zugestellte Auszug aus dem Vertei-
lungsplan (in der Grundpfandverwertungsbetreibung) nicht
überein mit dem auf dem Amt aufliegenden Verteilungsplan,
so beginnt die Beschwerdefrist für die An-
fechtung des Verteilungsplanes erst in dem
Moment zu laufen, wo der Gläubiger Kenntnis vom wirklichen
Inhalt des Verteilungsplanes erhielt.
Lorsque l'extrait du tableau de distribution adresse au cr6a.ncier
(dans la poursuite en realisation de gage immobilier) ne con-
corde pas avec le tableau depose a l'office, le deIai de plainte
ne court que du moment on le creancier a connaissance de la
teneur exa.cte du tableau.
Ova, nell'esecuzione in realizzazione di pegno immobiliare,
l'estratto dal piano di riparto comunicato al debitore non
concordi col piano di riparto deposto aH 'ufficio, il termine
per ricorrcre non comincia che da! momento in cui il creditore
ebbe conoscenza deI tenore esatto di detto piano.
A. -
Am 28. Juni 1932 verlangte die Schweizerische
Bodenkreditanstalt Zürich beim Betreibungsamt Altstetten
die Zustellung eines Zahlungsbefehles (auf Grundpfand-
verwertung) an die Genossenschaft Bachstrasse für rück-
ständige Hypothekarzinsen in Höhe von 3253 Fr. 55 Cts.
und begehrte gleichzeitig Ausdehnung der Pfandhaft auf
die Mietzinseinnahmen. Am 11. August 1932 überwies
das Amt 'der Gläubigerin einen Betrag von 650 Fr.
«Mietzinserträgnis a conto Zah1ung Genossenschaft Bach-
strasse». In der Folge kam es zur Verwertung. Die
Gläubigerin meldete darauf rechtzeitig eine Forderung
an Kapital und Zinsen von insgesamt 104,350 Fr. Wert
7. März 1933 an; dabei war die Abschlagszahlung von
650 Fr. unbestrittenermassen bereit1'! in Abzug gebracht.
Dementsprechend nahm das Amt im Lastenverzeichnis
eine Forderung von 104,683 Fr. 60 Cta. Wert 31. März
1933 auf, wovon 8183 Fr. 60 Cta. als bar zu bezahlendes.
AS 59 III -
1933
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