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Familienrecht. N° 98.
Lombard. Au surplus Ia recourante ne conteste point Ia
validite de l'acte juridique passe a ce sujet entre Ia Banque
federale et son mari, puisqu'elle n'est pas intervenue dans
cet acte et qu'ainsi l'art. 177 a1. 3 ne saurait lui etre ap-
plique.
Par ces motifs,
Le Tribunal federal
prononce" :
Le recours est ecarte et le jugement attaque confirme.
98. Extrait de l'arret de 180 IIe Seotion civile
du aa decembre 1914
dans Ia cause Glasson contre Glasson.
La Conv. intern. de La Haye du 12 juin 1902 n'est plus appli-
cable aux divorces entre Fran,
,
d'V
genfalls sei die Sache zur Beweisergänzung an le
or-
instanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Schuldüberuahme erfolgt nach Art. 176 OR
durch Vertrag des Uebernehmers mit dem Gläubiger.
Dieser Vertrag kann dadurch zu Stande kommen, dass
der Erwerber die Uebernahme mit dem Veräusserer verein-
bart und der Gläubiger diese ihm mitgeteilte Uebernahme
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt. Diese Art
der Uebernahme ist speziell im Grundpfandverkehr die
übliche und wird auch VOll Art. 832 und 834 ZGB als
die normale vorausgesetzt (vergl. WIELAND, Komm. Ztl
Art. 832 ZGB S. 354). Zu ihrer regelmässigen Abwicklung
ist der Grundbuchverwalter gehalten, die unter den
Veräusserungsparteien vereinbarte Uebernahme dem Gläll-
biger behufs Erklärung über seinen Beitritt mitzuteilen.
Gemäss .Art. 832 in Verbindung mit 834 ZGB gilt dann
kraft gesetzlicher Präsumtion diese dem Gläubiger mit-
geteilte Uebernahme als angenommen, wenn der Gläubiger
nicht innert Jahresfrist seit der Mitteilung des Grulld-
buchverwalters erklärt, dass er den alten Schuldner
beibehalte. Da sich nUll auch im vorli{'~enden Fall der
Erwerber Buff nicht direkt dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet hat, die behauptete Uebernahme. vielmehr
durch Vereinbarung zwischen Buff und dem Veräusserer
Lehmann stattfand, fragt es sich in erster Linie, ob sie
vom Gläubiger genehmigt worden sei. In dieser Beziehung
behaupten die Beklagten zunächst eine aus d r ü c k -
I ich e Annahme des neuen Schuldners durch den Gläu-
Sachenrecht. N° 99.
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biger. Der dafür durch Berufung auf Buff angebotene
Beweis braucht indessen nicht abgenommen zu werden.
Die Beklagten behaupten nur, dass G s c h wen d den
Buff ausdrücklich als Schuldner anerkannt habe. Ob dies
zutreffe oder nicht, ist aber irrelevant, da nach der
eigenen Darstellung der Beklagten in der Duplik Gschwend
seine grundpfandversicherte Forderung schon vor dem
Verkaufe des Unterpfandes an Buff der Schweiz. Volks-
bank abgetreten hatte, also im Augenblick der behaup-
teten Annahme des Buff als Schuldner gar nicht mehr
Gläubiger war. Da der Uebernahmevertrag nur mit dem
Gläubiger abgeschlossen werden kann, kann auch eine
zwischen dem Uebernehmer und dem Veräusserer erfolgte
Uebernahmsvereinbarung nur durch den wahren Gläubiger
genehmigt werden. Die behauptete Annahmeerklärung
des Zedenten Gschwend konnte daher der Volksbank
ihren Schuldner Lehmann nicht nehmen. Dass es sich im
vorliegenden Falle nicht um eine gewöhnliche, sondern
um eine zur Deckung der Volksbank erfolgte f i d u 'l i a -
r i s c h e Zession gehandelt hat, ändert hieran nichts.
Auch bei der fiduziarischen Zession darf der Zedent ohne
Wissen und Willen des Zessionars dessen Deckung nicht
verschlechtern. Auch hier steht das Verfügungsrecht über
die Forderung nicht mehr dem Zedenten zu; die Forde-
rung geht vielmehr auf den Zessionar schlechthin über,
der jedoch dem Zedenten gegenüber verpflichtet wird,
von ihr nur im Sinne der Fiduzia Gebrauch zu machen,
d. h. den Erlös aus der Forderung nur für Rechnung des
Zedenten, nur zur Tilgung der Schuld des Zedenten ver-
wenden darf (vgl. AS 31 II S. 109 und 110). Es verhält
sich dabei ähnlich wie bei der Verpfändung, der die fidu-
ziarische Zession im internen Verhältnis gleichkommt.
Obgleich die Verpfändung einer Forderung keine Ueber-
tragung enthält, der Pfandgläubiger nicht Gläubiger der
verpfändeten Forderung wird, darf der Verpfänder den
Schuldner nicht ohne Zustimmung des Pfandgläubigers
entlassen und einen neuen an dessen Stelle setzen (vgl.
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Sachenrecht. N0 99.
KOBER in Staudingers Komm. zu § 1276 BGB). Da somit
-nur die Schweiz. Volksbank zur Annahme der Schuld,.
übernahme befugt war, die Beklagten aber selber nur
eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Gschwend
behaupten, kann von einer den Lehmann bezw. dessen
Erben befreienden ausdrücklichen Genehmigung der
Uebernahme der Schuld keine Rede sein. Entgegen der
Behauptung der Beklagten liegt aber auch keine s t i 11-
s c h w e i gen d e Annahme des neuen Schuldners durch
die einzig dazu legitimierte Volksbank vor. Dass die
Volksbank im Konkurs des Buff als Gläubigerin aufge-
treten ist, enthält noch keine stillschweigende Annahme.
Denn die Eingabe im Konkurs des Uebernehmers war
schon deshalb erforderlich, weil das Grundpfand im Eigen-
tum der Masse war. Sie wäre auch nötig gewesen, wenn
der Kridar nicht Schuldner, sondern nur Dritteigentümer
des Pfandes gewesen wäre. In den Steigerungsbedin-
gungen der Konkursmasse Buff ist übrigens als Gläubiger
der Forderung von 6000 Fr. nicht die Volksbank, sondern
Gschwend aufgeführt. Jedenfalls hat die Volksbank von
der Masse keinerlei Zahlungen erhalten; andere Zustim-
mungen zu schuldnerischen Handlungen im Sinne von
Art. 176 Abs. 3 OR behaupten aber die Beklagten selber
nicht.
2. -
Es fragt sich weiter, ob sich die Beklagten auf
Art. 832 ZGB berufen können. In dieser Hinsicht ma-
chen sie geltend, dass die interne Schuldübernahme
zwischen Buff und Lehmann dem Gschwend am 11. Sep-
tember 1912 vom Gemeinderatsscrreiber Müller von
Mörschwil mündlich mitgeteilt worden sei. Da Gschwend
in jenem Augenblick nicllt mehr Gläubiger WH. sondern
seine Forderung bereits der Schweiz. Volksbank abge-
treten hatte, war jedoch diese Anzeige des Grundbuch-
verwalters an Gschwend nicht geeignet, die Befreiung des
Schuldners Lehmann herbeizuführen. Art. 832 ZGB muss
zusammen mit dem aUgemeinen Schuldübernahmerecht
des Obligationenrechts erklärt werden, von dem er ledi
Sachenrecht. No 99.
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glich einen Anwendungsfall mit gewissen Modifikationen
darstellt (vgl. WIELAND a. a. O. S. 354). Dann kann aber
nur die Mitteilung von der Schuldübernahme an den
w a h r e II Gläubiger für den früheren Schuldner be-
freiende Wirkung nach sich ziehen, da auch nur der
wahre Gläubiger zur Genehmigung der zwischen Erwerber
und Veräusserer abgeschlossenen _Uebernahmsvereinba-
rung befug1 ist. Der gegenteiligen Annahme der Vor-
instanz könnte Ilur dann zugestimmt werdell~ wenn sich
die Wirkung des Grundbucheintr2ges auch ~lUf die Gläu-
bigerqualität erstrecken würde. Das ist jedoch nicht der
Fall. Eine Eiptragung ins Grundbuch verlangt das Gesetz
nUf zu E r r ich tun g des Grundpfandes; die U eber-
t rag u n g der Forderung, für die eine Grundpfandver-
schreibung errichtet ist, ist dagegen an einen solchen
Eintrag nicht gebunden. Obschon das im Entwurf des
Bundesrates enthaltene Erfordernis der Eintragung deI-
Pfandrechtübertragung gerade mit Hinweis auf die
Schvierigkeiten, die sonst bei der Anzeige der Schuld-
übernahme an den Gläubiger u. s. w. entstehen würdell,
verteidigt wurde (vgl. S t e 11. B u II e ti II XVI S. 644
und S. 1403), wurde schliesslich doch auf sie yerzichtet.
Ist aber zur Uebertragung ein Eintrag nicht nötig, so kaHu
auch der eingetragene Gläubiger bezüglich des Rechtes
auf Entlassung des bisherigen Schuldners nicht schlecht-
hin als wahrer Gläubiger gelten. Bei der in Art. 66 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 108 GBV vorgeschriebenen Ein-
tragung von Namen und Wohnort der G~ndp~andgläu
biger, sowie der Pfandgläubiger und Nutzmesser an
Grundpfandforderungen in das Gläubigerregister handelt
es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. S t e 11-
B u 11 e tin XVII S. 340). Die Angabe der aus dem
Pfandrecht berechtigten Personen im Gläubigerregister,
das nicht volle Grundbuchwirkung besitzt, hat denn auch
nach Art. 66 Abs. 3 GBV nur zur Folge, dass der Grund-
buchverwalter alle ihm durch Gesetz und Verordnung
vorgeschriebenen Anzeigen an diese Personen zu machen
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Sachenrecht. N0 99.
hat, insofern nicht ein Bevollmächtigter gemäss Art. 51
GBV bestellt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass nun
die Anzeigen an den Eingetragenen für den Nichteinge-
tragenen wirken, wie wenn sie ihm selbst zugegangen
wären; denn die Mitteilung der Gläubigeränderungell
ist eine fa k u I tat i v e (vgl. im gleichen Sinn LEEMANN,
Schweiz. Juristenzeitung 10 S. 370). Die Bedürfnisse der
Praxis, die die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung
geltend macht, können zu keinem andern Ergebnis
führen. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass andern-
falls dem Grundbuchverwalter zugemutet werden müsste,
sich in jedem einzelnen Fall nach dem wirklichen Gläu-
biger zu erkundigen. Auch wenn angenommen wird,
dass nur die Uebernahmsanzeige an den wahren Gläubiger
den alten Schuldner befreien kann, ist der Grundbuch-
verwalter zu Nachforschungen über die Person des
Gläubigers nicht verpflichtet; nach Art. 66 GBV darf er
dies vielmehr unterlassen. Wenn aber die Vorinstanz als
günstige Folge ihrer Auffassung erhofft, dass der Erwerber
einer grundpfandversicherten Forderung dem Grund-
buchamt im eigenen Interesse von dem eingetretenen
Wechsel in der Person des Gläubigers Kenntnis geben
werde, wenn er sonst Gefahr laufe, seine Rechte gegen
den alten Schuldner unversehens zu verlieren, so ist dieser
Erwägung entgegenzuhalten, dass es nicht angeht, das
Gesetz, das in Art. 835 ZGB e,inen Zwang zur Eintragung
gerade aus s chI i e s s t, so zu interpretieren, dass der-
jenige, der eine grundversicherte Forderung erwirbt,
tat säe h I ich zur Eintragung der Uebertragung ge-
zwungen wird. Abgesehen hiervon würde ein solcher
Zwang auch der ganzen Struktur der Grundpfandver-
schreibung widersprechen, bei welcher, wie bei der ge-
meinrechtlichen Hypothek, die Forderung vom Pfand-
recht getrennt bleiben kann, aus dem Pfandrechtein-
trag darum auch nicht ohne weiters hervorgehen
'würde, wer der Gläubiger der Forderung sei. Allerdings
ist zuzugeben, dass, wenn der Grundbuchverwalter seiner
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Anzeigepflicht durch Mitteilung an den eingetragenen
Gläubiger, der unter Umständen nicht wirklicher Gläu-
biger ist, genügt, während nur die Mitteilung an den
wahren Gläubiger die Befreiung des alten Schuldners zur
Folge haben kann, das Auseinanderfallen von Schuld und
Eigentum am Pfand, das für den Verkehr nachteilig ist,
gefördert wird. Allein gemäss Art. 177 OR können sowohl
der Uebernehmer, als der bisherige Schuldner dem Gläu-
biger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren
Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers
zwar als verweigert gilt, wodurch aber doch mindestens
eine baldige Abklärung der in Betracht kommenden
Rechtsverhältnisse erzielt wird.
3. -
Aus dem Gesagten folgt, dass eine Befreiung des
Lehmann bezw. der Beklagten schon mangels Anzeige
an die Schweiz. Volksbank, als der wahren Gläubigerin,
nicht eingetreten sein kann. Ob von einer solchen Be-
freiung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil die
Uebernahmsanzeige, wie die Beklagten selber behaupten,
nur m ü n d I ich erfolgte, braucht daher nicht unter-
sucht zu werden. Nicht zu pI üfen ist ferner, ob Gschwenrl
die Erklärung, dass er den alten Schuldner nicht entlaSSe!:
wolle, innert der gesetzlichen Jahresfrist abgegeben habe,
und ob d'urch diese Erklärung Lehmann überhaupt als
Schuldner habe beibehalten werden können. Es bleibt
daller nur noch zu untersuchen, ob die streitige Forderung,
trotz der im Kaufbrief vom 29. Februar 1912 für die Dauer
von drei Jahren vereinbarten Unkündbarkeit, fällig ge-
worden sei. Aus Art. 208 SchKG kann die Fälligkeit nicht
abgeleitet werden, da die Forderung sich nicht gegen
Buff oder dessen Konkursmasse, sondern gegen Lehmann
bezw. dessen Erben richtet. Dagegen ist sie in Ueberein-
stimmung mit der Vorinstanz infolge Wegfalles der Pfand-
sicherung zu bejahen. Wenn die Pfandsicherheit für eine
erst auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Klageanhebung
fällige Forderung bestellt worden wäre, so könnte es zwar
angesichts der bei der Grundpfandverschreibung bestehen-
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Sachenrecht • .No 99.
den Unabhängigkeit zwischen Pfandrecht und ForderullO'
z,,:eifelhaft sein, ob der Pfandausfall eine frühere Fällig~
kelt der Forderung herbeizuführen vermöge. Denn es
fehlt an. einem Rechtssatz, won,ach der Gläubiger, wegen
allgememer Vermögensverschlechterung des Schuldners
ode.~ besonderem ~!andverlust, seine Forderung vorzeitig
zuruckverlangen konnte (vgl. in Bezug auf die Rechtsver-
hältnisse beim Darlehen KOBER in Staudingers Komm.
zu § 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall war aber die
For~eru~g .von 60~ Fr. bei Errichtung des Grundpfandes
bereIts falhg, da SIe aus einem erfüllten Kauf herrührte.
Der Gläu.biger hat. nicht den Verfall diesel' Forderung
schlechthul auf dreI Jahre hinausgeschoben, sondern nur
erklärt, dass die G run d p fan d ver s ehr e i bUH (J
bei pünktlicher Verzinsung auf drei Jahre unkündbar sei~
solle, also nur für die g l'u II d P fan d ver sie her t e
~orderullg einen Kündigullgsverzicht ausgesprochen. Bei
dIeser Sachlage muss angenommen werden, dass mit dem
W~f~" diese~ Sicherheit auch der Kündigungsverzicht
dahmfallt. DIe gegen teilige Ansicht würde zur Folge
haben, dass das vom Gläubiger nur mit Hinsicht auf die
errichtete Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals
auch noch nach Wegfall dieser Sicherheit fortdauern
müsste, was nicht die Absicht der Parteien gewesen sein
k~nn un.d. auch j('der BiIligkeit widersprechen würde. Ob
dIe ~trelbge Forderung auch wegen nicht pünktlicher
Verzmsung fällig geworden sei, braucht daher nicht
entschieden zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkan-llt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 20. Mai
1914 bestätigL
Obligatlonenrecht. N° 100.
601
In. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
100. Urteil der I. Zivilabtellung vom 91. November 1914
i. S. Schraubenfabrik Solothurn A.-G., Hekl.
gegen Schraubenfabrik Loretto A.-G., Klägerin.
Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach
Art. 8 7 3 0 R kommt es nicht darauf an, ob für das
Geschäft mit der älteren Firma noch eine andere, nie h t
f i r m a m ä s s i g e Be z eie h nun g im Verkehr ge-
bräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der
neuen Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser
Umstand die Löschung der neuern Firma -
und zwar
auch bei mangelndem Verschulden ihres Inhabers -
auf
Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Art.
28 Z G B oder 48 0 R, zu rechtfertigen. -
Frage der
unzulässigen Mon 0 pol i sie run g von Bezeichnungen
durch Beanspruchung als Firmanamen.
1. -
Am 7. November 1905 hat die Klägerin im
Handelsregister als ihre (gegenüber früher abgeänderte)
Firma die Bezeichnung « Schraubenfabrik Loretto A.-G.»
in Solothurn (Fabrique de vis Loretto ä. Soleure) ein-
tragen lassen. Am 31. Mai 1913 wurde die Beklagte
unter der Firma «Schraubenfabrik Solothurn A.-G.» mit
Sitz in Solothurn in das Handelsregister eingetragen.
Beide Gesellschaften bezwecken die Herstellung und den
Vertrieb von Präzisionsschrauben und verwandter Ar-
tikel. Im vorliegenden Prozess hat nunmehr die K1ägerin
beantragt: 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu er-
klären, sich der Firma «Schraubenfabrik Solothurn A.-G.»)
zu bedienen und sie im Verkehr zu verwenden. 2. Die
Löschung dieser Firma anzuordnen. Eventuell: 1. Die
Beklagte zu verl)aIten, ihre Firma so abzuändern, dass
Verwechslungen mit jener der Klägerin ausgeschlossen