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40_II_591

BGE 40 II 591

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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590

Familienrecht. N° 98.

Lombard. Au surplus Ia recourante ne conteste point Ia

validite de l'acte juridique passe a ce sujet entre Ia Banque

federale et son mari, puisqu'elle n'est pas intervenue dans

cet acte et qu'ainsi l'art. 177 a1. 3 ne saurait lui etre ap-

plique.

Par ces motifs,

Le Tribunal federal

prononce" :

Le recours est ecarte et le jugement attaque confirme.

98. Extrait de l'arret de 180 IIe Seotion civile

du aa decembre 1914

dans Ia cause Glasson contre Glasson.

La Conv. intern. de La Haye du 12 juin 1902 n'est plus appli-

cable aux divorces entre Fran,

,

d'V

genfalls sei die Sache zur Beweisergänzung an le

or-

instanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Schuldüberuahme erfolgt nach Art. 176 OR

durch Vertrag des Uebernehmers mit dem Gläubiger.

Dieser Vertrag kann dadurch zu Stande kommen, dass

der Erwerber die Uebernahme mit dem Veräusserer verein-

bart und der Gläubiger diese ihm mitgeteilte Uebernahme

ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt. Diese Art

der Uebernahme ist speziell im Grundpfandverkehr die

übliche und wird auch VOll Art. 832 und 834 ZGB als

die normale vorausgesetzt (vergl. WIELAND, Komm. Ztl

Art. 832 ZGB S. 354). Zu ihrer regelmässigen Abwicklung

ist der Grundbuchverwalter gehalten, die unter den

Veräusserungsparteien vereinbarte Uebernahme dem Gläll-

biger behufs Erklärung über seinen Beitritt mitzuteilen.

Gemäss .Art. 832 in Verbindung mit 834 ZGB gilt dann

kraft gesetzlicher Präsumtion diese dem Gläubiger mit-

geteilte Uebernahme als angenommen, wenn der Gläubiger

nicht innert Jahresfrist seit der Mitteilung des Grulld-

buchverwalters erklärt, dass er den alten Schuldner

beibehalte. Da sich nUll auch im vorli{'~enden Fall der

Erwerber Buff nicht direkt dem Gläubiger gegenüber

verpflichtet hat, die behauptete Uebernahme. vielmehr

durch Vereinbarung zwischen Buff und dem Veräusserer

Lehmann stattfand, fragt es sich in erster Linie, ob sie

vom Gläubiger genehmigt worden sei. In dieser Beziehung

behaupten die Beklagten zunächst eine aus d r ü c k -

I ich e Annahme des neuen Schuldners durch den Gläu-

Sachenrecht. N° 99.

595

biger. Der dafür durch Berufung auf Buff angebotene

Beweis braucht indessen nicht abgenommen zu werden.

Die Beklagten behaupten nur, dass G s c h wen d den

Buff ausdrücklich als Schuldner anerkannt habe. Ob dies

zutreffe oder nicht, ist aber irrelevant, da nach der

eigenen Darstellung der Beklagten in der Duplik Gschwend

seine grundpfandversicherte Forderung schon vor dem

Verkaufe des Unterpfandes an Buff der Schweiz. Volks-

bank abgetreten hatte, also im Augenblick der behaup-

teten Annahme des Buff als Schuldner gar nicht mehr

Gläubiger war. Da der Uebernahmevertrag nur mit dem

Gläubiger abgeschlossen werden kann, kann auch eine

zwischen dem Uebernehmer und dem Veräusserer erfolgte

Uebernahmsvereinbarung nur durch den wahren Gläubiger

genehmigt werden. Die behauptete Annahmeerklärung

des Zedenten Gschwend konnte daher der Volksbank

ihren Schuldner Lehmann nicht nehmen. Dass es sich im

vorliegenden Falle nicht um eine gewöhnliche, sondern

um eine zur Deckung der Volksbank erfolgte f i d u 'l i a -

r i s c h e Zession gehandelt hat, ändert hieran nichts.

Auch bei der fiduziarischen Zession darf der Zedent ohne

Wissen und Willen des Zessionars dessen Deckung nicht

verschlechtern. Auch hier steht das Verfügungsrecht über

die Forderung nicht mehr dem Zedenten zu; die Forde-

rung geht vielmehr auf den Zessionar schlechthin über,

der jedoch dem Zedenten gegenüber verpflichtet wird,

von ihr nur im Sinne der Fiduzia Gebrauch zu machen,

d. h. den Erlös aus der Forderung nur für Rechnung des

Zedenten, nur zur Tilgung der Schuld des Zedenten ver-

wenden darf (vgl. AS 31 II S. 109 und 110). Es verhält

sich dabei ähnlich wie bei der Verpfändung, der die fidu-

ziarische Zession im internen Verhältnis gleichkommt.

Obgleich die Verpfändung einer Forderung keine Ueber-

tragung enthält, der Pfandgläubiger nicht Gläubiger der

verpfändeten Forderung wird, darf der Verpfänder den

Schuldner nicht ohne Zustimmung des Pfandgläubigers

entlassen und einen neuen an dessen Stelle setzen (vgl.

596

Sachenrecht. N0 99.

KOBER in Staudingers Komm. zu § 1276 BGB). Da somit

-nur die Schweiz. Volksbank zur Annahme der Schuld,.

übernahme befugt war, die Beklagten aber selber nur

eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Gschwend

behaupten, kann von einer den Lehmann bezw. dessen

Erben befreienden ausdrücklichen Genehmigung der

Uebernahme der Schuld keine Rede sein. Entgegen der

Behauptung der Beklagten liegt aber auch keine s t i 11-

s c h w e i gen d e Annahme des neuen Schuldners durch

die einzig dazu legitimierte Volksbank vor. Dass die

Volksbank im Konkurs des Buff als Gläubigerin aufge-

treten ist, enthält noch keine stillschweigende Annahme.

Denn die Eingabe im Konkurs des Uebernehmers war

schon deshalb erforderlich, weil das Grundpfand im Eigen-

tum der Masse war. Sie wäre auch nötig gewesen, wenn

der Kridar nicht Schuldner, sondern nur Dritteigentümer

des Pfandes gewesen wäre. In den Steigerungsbedin-

gungen der Konkursmasse Buff ist übrigens als Gläubiger

der Forderung von 6000 Fr. nicht die Volksbank, sondern

Gschwend aufgeführt. Jedenfalls hat die Volksbank von

der Masse keinerlei Zahlungen erhalten; andere Zustim-

mungen zu schuldnerischen Handlungen im Sinne von

Art. 176 Abs. 3 OR behaupten aber die Beklagten selber

nicht.

2. -

Es fragt sich weiter, ob sich die Beklagten auf

Art. 832 ZGB berufen können. In dieser Hinsicht ma-

chen sie geltend, dass die interne Schuldübernahme

zwischen Buff und Lehmann dem Gschwend am 11. Sep-

tember 1912 vom Gemeinderatsscrreiber Müller von

Mörschwil mündlich mitgeteilt worden sei. Da Gschwend

in jenem Augenblick nicllt mehr Gläubiger WH. sondern

seine Forderung bereits der Schweiz. Volksbank abge-

treten hatte, war jedoch diese Anzeige des Grundbuch-

verwalters an Gschwend nicht geeignet, die Befreiung des

Schuldners Lehmann herbeizuführen. Art. 832 ZGB muss

zusammen mit dem aUgemeinen Schuldübernahmerecht

des Obligationenrechts erklärt werden, von dem er ledi

Sachenrecht. No 99.

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glich einen Anwendungsfall mit gewissen Modifikationen

darstellt (vgl. WIELAND a. a. O. S. 354). Dann kann aber

nur die Mitteilung von der Schuldübernahme an den

w a h r e II Gläubiger für den früheren Schuldner be-

freiende Wirkung nach sich ziehen, da auch nur der

wahre Gläubiger zur Genehmigung der zwischen Erwerber

und Veräusserer abgeschlossenen _Uebernahmsvereinba-

rung befug1 ist. Der gegenteiligen Annahme der Vor-

instanz könnte Ilur dann zugestimmt werdell~ wenn sich

die Wirkung des Grundbucheintr2ges auch ~lUf die Gläu-

bigerqualität erstrecken würde. Das ist jedoch nicht der

Fall. Eine Eiptragung ins Grundbuch verlangt das Gesetz

nUf zu E r r ich tun g des Grundpfandes; die U eber-

t rag u n g der Forderung, für die eine Grundpfandver-

schreibung errichtet ist, ist dagegen an einen solchen

Eintrag nicht gebunden. Obschon das im Entwurf des

Bundesrates enthaltene Erfordernis der Eintragung deI-

Pfandrechtübertragung gerade mit Hinweis auf die

Schvierigkeiten, die sonst bei der Anzeige der Schuld-

übernahme an den Gläubiger u. s. w. entstehen würdell,

verteidigt wurde (vgl. S t e 11. B u II e ti II XVI S. 644

und S. 1403), wurde schliesslich doch auf sie yerzichtet.

Ist aber zur Uebertragung ein Eintrag nicht nötig, so kaHu

auch der eingetragene Gläubiger bezüglich des Rechtes

auf Entlassung des bisherigen Schuldners nicht schlecht-

hin als wahrer Gläubiger gelten. Bei der in Art. 66 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 108 GBV vorgeschriebenen Ein-

tragung von Namen und Wohnort der G~ndp~andgläu­

biger, sowie der Pfandgläubiger und Nutzmesser an

Grundpfandforderungen in das Gläubigerregister handelt

es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. S t e 11-

B u 11 e tin XVII S. 340). Die Angabe der aus dem

Pfandrecht berechtigten Personen im Gläubigerregister,

das nicht volle Grundbuchwirkung besitzt, hat denn auch

nach Art. 66 Abs. 3 GBV nur zur Folge, dass der Grund-

buchverwalter alle ihm durch Gesetz und Verordnung

vorgeschriebenen Anzeigen an diese Personen zu machen

598

Sachenrecht. N0 99.

hat, insofern nicht ein Bevollmächtigter gemäss Art. 51

GBV bestellt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass nun

die Anzeigen an den Eingetragenen für den Nichteinge-

tragenen wirken, wie wenn sie ihm selbst zugegangen

wären; denn die Mitteilung der Gläubigeränderungell

ist eine fa k u I tat i v e (vgl. im gleichen Sinn LEEMANN,

Schweiz. Juristenzeitung 10 S. 370). Die Bedürfnisse der

Praxis, die die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung

geltend macht, können zu keinem andern Ergebnis

führen. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass andern-

falls dem Grundbuchverwalter zugemutet werden müsste,

sich in jedem einzelnen Fall nach dem wirklichen Gläu-

biger zu erkundigen. Auch wenn angenommen wird,

dass nur die Uebernahmsanzeige an den wahren Gläubiger

den alten Schuldner befreien kann, ist der Grundbuch-

verwalter zu Nachforschungen über die Person des

Gläubigers nicht verpflichtet; nach Art. 66 GBV darf er

dies vielmehr unterlassen. Wenn aber die Vorinstanz als

günstige Folge ihrer Auffassung erhofft, dass der Erwerber

einer grundpfandversicherten Forderung dem Grund-

buchamt im eigenen Interesse von dem eingetretenen

Wechsel in der Person des Gläubigers Kenntnis geben

werde, wenn er sonst Gefahr laufe, seine Rechte gegen

den alten Schuldner unversehens zu verlieren, so ist dieser

Erwägung entgegenzuhalten, dass es nicht angeht, das

Gesetz, das in Art. 835 ZGB e,inen Zwang zur Eintragung

gerade aus s chI i e s s t, so zu interpretieren, dass der-

jenige, der eine grundversicherte Forderung erwirbt,

tat säe h I ich zur Eintragung der Uebertragung ge-

zwungen wird. Abgesehen hiervon würde ein solcher

Zwang auch der ganzen Struktur der Grundpfandver-

schreibung widersprechen, bei welcher, wie bei der ge-

meinrechtlichen Hypothek, die Forderung vom Pfand-

recht getrennt bleiben kann, aus dem Pfandrechtein-

trag darum auch nicht ohne weiters hervorgehen

'würde, wer der Gläubiger der Forderung sei. Allerdings

ist zuzugeben, dass, wenn der Grundbuchverwalter seiner

Sachenrecht. N° 99.

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Anzeigepflicht durch Mitteilung an den eingetragenen

Gläubiger, der unter Umständen nicht wirklicher Gläu-

biger ist, genügt, während nur die Mitteilung an den

wahren Gläubiger die Befreiung des alten Schuldners zur

Folge haben kann, das Auseinanderfallen von Schuld und

Eigentum am Pfand, das für den Verkehr nachteilig ist,

gefördert wird. Allein gemäss Art. 177 OR können sowohl

der Uebernehmer, als der bisherige Schuldner dem Gläu-

biger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren

Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers

zwar als verweigert gilt, wodurch aber doch mindestens

eine baldige Abklärung der in Betracht kommenden

Rechtsverhältnisse erzielt wird.

3. -

Aus dem Gesagten folgt, dass eine Befreiung des

Lehmann bezw. der Beklagten schon mangels Anzeige

an die Schweiz. Volksbank, als der wahren Gläubigerin,

nicht eingetreten sein kann. Ob von einer solchen Be-

freiung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil die

Uebernahmsanzeige, wie die Beklagten selber behaupten,

nur m ü n d I ich erfolgte, braucht daher nicht unter-

sucht zu werden. Nicht zu pI üfen ist ferner, ob Gschwenrl

die Erklärung, dass er den alten Schuldner nicht entlaSSe!:

wolle, innert der gesetzlichen Jahresfrist abgegeben habe,

und ob d'urch diese Erklärung Lehmann überhaupt als

Schuldner habe beibehalten werden können. Es bleibt

daller nur noch zu untersuchen, ob die streitige Forderung,

trotz der im Kaufbrief vom 29. Februar 1912 für die Dauer

von drei Jahren vereinbarten Unkündbarkeit, fällig ge-

worden sei. Aus Art. 208 SchKG kann die Fälligkeit nicht

abgeleitet werden, da die Forderung sich nicht gegen

Buff oder dessen Konkursmasse, sondern gegen Lehmann

bezw. dessen Erben richtet. Dagegen ist sie in Ueberein-

stimmung mit der Vorinstanz infolge Wegfalles der Pfand-

sicherung zu bejahen. Wenn die Pfandsicherheit für eine

erst auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Klageanhebung

fällige Forderung bestellt worden wäre, so könnte es zwar

angesichts der bei der Grundpfandverschreibung bestehen-

600

Sachenrecht • .No 99.

den Unabhängigkeit zwischen Pfandrecht und ForderullO'

z,,:eifelhaft sein, ob der Pfandausfall eine frühere Fällig~

kelt der Forderung herbeizuführen vermöge. Denn es

fehlt an. einem Rechtssatz, won,ach der Gläubiger, wegen

allgememer Vermögensverschlechterung des Schuldners

ode.~ besonderem ~!andverlust, seine Forderung vorzeitig

zuruckverlangen konnte (vgl. in Bezug auf die Rechtsver-

hältnisse beim Darlehen KOBER in Staudingers Komm.

zu § 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall war aber die

For~eru~g .von 60~ Fr. bei Errichtung des Grundpfandes

bereIts falhg, da SIe aus einem erfüllten Kauf herrührte.

Der Gläu.biger hat. nicht den Verfall diesel' Forderung

schlechthul auf dreI Jahre hinausgeschoben, sondern nur

erklärt, dass die G run d p fan d ver s ehr e i bUH (J

bei pünktlicher Verzinsung auf drei Jahre unkündbar sei~

solle, also nur für die g l'u II d P fan d ver sie her t e

~orderullg einen Kündigullgsverzicht ausgesprochen. Bei

dIeser Sachlage muss angenommen werden, dass mit dem

W~f~" diese~ Sicherheit auch der Kündigungsverzicht

dahmfallt. DIe gegen teilige Ansicht würde zur Folge

haben, dass das vom Gläubiger nur mit Hinsicht auf die

errichtete Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals

auch noch nach Wegfall dieser Sicherheit fortdauern

müsste, was nicht die Absicht der Parteien gewesen sein

k~nn un.d. auch j('der BiIligkeit widersprechen würde. Ob

dIe ~trelbge Forderung auch wegen nicht pünktlicher

Verzmsung fällig geworden sei, braucht daher nicht

entschieden zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkan-llt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 20. Mai

1914 bestätigL

Obligatlonenrecht. N° 100.

601

In. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

100. Urteil der I. Zivilabtellung vom 91. November 1914

i. S. Schraubenfabrik Solothurn A.-G., Hekl.

gegen Schraubenfabrik Loretto A.-G., Klägerin.

Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach

Art. 8 7 3 0 R kommt es nicht darauf an, ob für das

Geschäft mit der älteren Firma noch eine andere, nie h t

f i r m a m ä s s i g e Be z eie h nun g im Verkehr ge-

bräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der

neuen Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser

Umstand die Löschung der neuern Firma -

und zwar

auch bei mangelndem Verschulden ihres Inhabers -

auf

Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Art.

28 Z G B oder 48 0 R, zu rechtfertigen. -

Frage der

unzulässigen Mon 0 pol i sie run g von Bezeichnungen

durch Beanspruchung als Firmanamen.

1. -

Am 7. November 1905 hat die Klägerin im

Handelsregister als ihre (gegenüber früher abgeänderte)

Firma die Bezeichnung « Schraubenfabrik Loretto A.-G.»

in Solothurn (Fabrique de vis Loretto ä. Soleure) ein-

tragen lassen. Am 31. Mai 1913 wurde die Beklagte

unter der Firma «Schraubenfabrik Solothurn A.-G.» mit

Sitz in Solothurn in das Handelsregister eingetragen.

Beide Gesellschaften bezwecken die Herstellung und den

Vertrieb von Präzisionsschrauben und verwandter Ar-

tikel. Im vorliegenden Prozess hat nunmehr die K1ägerin

beantragt: 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu er-

klären, sich der Firma «Schraubenfabrik Solothurn A.-G.»)

zu bedienen und sie im Verkehr zu verwenden. 2. Die

Löschung dieser Firma anzuordnen. Eventuell: 1. Die

Beklagte zu verl)aIten, ihre Firma so abzuändern, dass

Verwechslungen mit jener der Klägerin ausgeschlossen