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40_II_601

BGE 40 II 601

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Sachenrecht. N° 99.

den ynabhän?igkeit zwischen Pfandrecht und Forderung

z,,:eIfelhaft sem, ob der Pfandausfall eine frühere Fällig-

keIt der Forderung herbeizuführen vermöge. Denn es

fehlt aJ~ einem Rechtssatz, wonach der Gläubiger, wegen

allgememer Vermögensverschlechterung des Schuldners

ode.~ besonderem ~!andver1ust, seine Forderung vorzeitig

zuruckverlangen konnte (vgl. in Bezug auf die Rechtsver-

hältnisse beim Darlehen KOBER in Staudingers Komm.

zu § 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall war aber die

For~eru~g .von 6~ Fr. b~i Errichtung des Grundpfandes

bereIts falhg, da SIe aus elllem erfüllten Kauf herrührte.

Der Gläu.biger hat. nicM den Verfall dieser Forderung

schlechthm auf dreI Jahre hinausgeschoben, sondern nur

erklärt, dass die G I' und p fan d ver s c h r e i b uno

bei pünktlicher Verzinsung auf drei Jahre unkündbar sei~

solle, also nur für die g r u II d p fan d ver s ich e r t e

~orderung einen Kündigullgsverzicht ausgesprochen. Bei

dIeser Sachlage muss angenommen werden, dass mit dem

Wet?fa~~ diese~ Sicherheit auch der Kündigungsverzicht

dahlllfallt. DIe gegenteilige Ansicht würde zur Folge

haben, dass das vom Gläubiger nur mit Hinsicht auf die

errichtete Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals

auch noch llach Wegfall dieser Sicherheit fortdauern

müsste, was nicht die Absicht der Parteien gewesen sein

kann und auch jeder Billigkeit widersprechen würde. Ob

die ~treitige Forderung auch wegen nicht pünktlicher

Verzmsung fällig geworden sei, braucht daher nicht

entschieden zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkan-nt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichtes des Kantons St. GaUen vom 20. Mai

1914 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 100.

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111. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

100. Urteil der I. Zivilabteilung vom a1. November 1914

i. S. Schraubenfabrik Solothurn,A.-G., Hekl.

gegen Schraubenfabrik Loretto A.-G., Klägerin.

Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach

Art. 8 7 3 0 R kommt es nicht darauf an, ob für das

Geschäft mit der älteren Firma noch eine andere, ni c h t

f ir m a m ä s s i g e Be z e ich nun g im Verkehr ge-

bräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der

neuen Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser

Umstand die Löschung der neuern Firma -

und zwar

auch bei mangelndem Verschulden ihres Inhabers -

auf

Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Art.

28 Z G B oder 48 0 R, zu rechtfertigen. -

Frage der

unzulässigen Mon 0 pol i sie run g von Bezeichnungen

durch Beanspruchung als Firmanamen .

1. -

Am 7. November 1905 hat die Klägerin im

Handelsregister als ihre (gegenüber früher abgeänderte)

Firma die Bezeichnung {< Schraubentabrik Loretto A.-G.»

in Solothurn (Fabrique de vis Loretto a Soleure) ein-

tragen lassen. Am 31. Mai 1913 wurde die Beklagte

unter der Firma « Schraubenfabrik Solothurn A.-G. » mit

Sitz in Solothurn in das Handelsregister eingetragen.

Beide Gesellschaften bezwecken die Herstellung und den

Vertrieb von Präzisionsschrauben und verwandter Ar-

tikel. Im vorliegenden Prozess hat nunmehr die Klägerin

beantragt: 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu er-

klären, sich der Firma {i Schraubenfabrik Solothurn A.-G.»

zu bedienen und sie im Verkehr zu verwenden. 2. Die

Löschung dieser Firma anzuordnen. Eventuell: 1. Die

Beklagte zu verl)alten, ihre Firma so· abzuändern, dass

Verwechslungen mit jener der Klägerin ausgeschlossen

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ObJigationenrecht. No 100.

seien. 2. Die Lösthung dieser Firma im Sinne des Even-

tualbegehrens 1 anzuordnen. Im weitern wurde Ver-

öffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten im

<l Schweizerischen Handelsamtsblatt J) und im (c Amtsblatt

des Kantons Solothurn » verlangt. In rechtlicher Bezie-

hung stützt sich die Klage auf die Art. 873 und 48 OR

und auf den Art. 28 ZGB. Die Klägerin macht geltend,

es kämen beständige Verwechslungen zwischen den Fir-

men vor. Sie stellt dabei im besondern auch darauf ab,

dass sie seit jeher im Geschäftsverkehr nicht mit ihrem

ordentlichen Firmanamen, sonQ,ern kurzweg als «Schrau-

benfabrik Solothurn» bezeichnet worden sei. Die Be-

klagte 11at auch gänzliche Abweisung der Klage ange-

tragen, indem sie bestreitet, dass eine Verwechslungs-

gefahr bestehe und darauf hinweist, dass sie Ihre Firma

in gutem Glauben, nach vorheriger Erkundigung. über

ihre ZuJässigkeit beim Handelsregisterführer, gewählt

habe.

Die Vorinstanz hat die Hauptbegehren der Klage voll

zugesprochen.

2. -

In Hinsicht auf die Behauptung der Klägerin.

sie sei im Verkehr im allgemeinen nicht unter ihrem

eigentlichen Firmallamen

« Schraubenfabrik Loretto

A.-G.» in Solothurn, sondern unter der Geschäftsbe-

zeichnung « Schraubenfabrik Solothurn» bekannt, führt

die Vorinstanz folgendes aus:

Die Beweiserhebung habe' in der Tat ergeben, dass die

Firma der Klägerin bis zur Eintragung jener der Beklag-

ten die einzige Sachfirma der Schraubenfabriken des

Platzes Solothurn gewesen sei und dass deshalb die

Kundschaft der Klägerin diese als « Schraubenfabrik

Solothurn» bezeichnet habe, weil der Zusatz (I Loretto)}

vielfach nicht beachtet und in den Briefköpfen und

,~dressell nicht geschrieben worden sei. Es gelte dies

zwar nicht für die Kunden in Solothurn selbst, wohl

aber für jene in dessen Umgebung, im sonstigen Gebiete

der Schweiz und hauptsächlich im Ausland. Namentlich

Obligationenrecht. No 100

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in Frankreich und England sei die Klägerin unter dem

abgekürzten Firmanamen « Schraubenfabrik Solothurn »

bekannt. Seitdem nun die Beklagte die nämliche Be-

zeichnung als Firmanamen gebrauche, seien eine erheb-

liche Anzahl von Verwechslungen zwischen den beiden

Geschäften vorgekommen, teils bei den Organen der Post,

teils bei der Kundschaft. Die damit bezeugte Verwechs-

lung~efahr könne auch nicht als bloss vorübergehend

gelten: Neu eintretende Angestellte und Lehrlinge der

Post und neu mit den Firmen in Beziehung tretende Ge-

schäfte besässen anfänglich die nötigen Kenntnisse der

lokalen Verhältnisse und der beiden Firmenbezeich-

nungen nicht. Namentlich bei der ausländischen Kund-

schaft werde die Verwechslungsgefahr bestehen bleiben.

Gegen diese Würdigung der Verhältnisse lässt sich vom

bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts einwenden.

Sie gründet sich auf ein weitschichtiges Beweismaterial,

besonders auf zahlreiche Korrespondenzen und verschie-

dene Zeugenaussagen. Dass einzelnen dieser Beweise für

sich allein keine wesentliche Bedeutung zukommt, ver-

kennt auch die Vorinstanz nicht. Von einer aktenwidrigell

Würdigung des Beweisergebnisses aber, wie sie vor Bun-

desgericht gerügt wurde, davon also, dass der Aktenin-

haU die vorinstanzliehe Auffassung geradezu widerlegen

würde, kann im Ernste nicht die Rede sein.

3. -

Es fragt sich nun, inwiefern die erörterten tat-

sächlichen Verhältnisse für die rechtliche Beurteilung des

Falles von Bedeutung seien. Hiebei ist zunächst die Auf-

fassung der Vorinstanz abzulehnen, wonach diese Ver-

hältnisse zur Beurteilung der Klage soweit beigezogen

werden, als die letztere sich auf das Firmarecht, den

Art. 8 73 0 R, gründet. Ob eine neue Firma mangels

deutlicher Unterscheidung neben einer bisherigen unzu-

lässig sei, entscheidet sich lediglich nach dem Wortlaut

und Sinn der beiden Firmabezeichnungen, nicht aber

danach, ob für das Geschäft, das die. alte Firma führt,

noch eine andere, nicht firmamässige Bezeichnung im

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Obligationenrecht. N· 100.

Verkehr gebräuchlich sei, die als solche zu Verwechs-

lungen Anlass geben kann. Aus dem letztern Umstande

lässt sich zwar gegebenen Falls ein Anspruch auf Lösch-

ung der neuen Firma herleiten; aber er entspringt nicht

dem Firmenrecht, sondern anderweitigen Rechtsl10rmen

über den Schutz der Persönlichkeit. Denn das Firmen-

recht beruht auf dem Prinzip der Eintragung und nur

die eingetragene Firma gilt als Firma im Rechtssinne

und geniesst den firmenmässigen Rechtsschutz (vergl.

Art. 873 : {(. . . von jeder bereits eingetragenen Firma,

.. ». Art. 876: « •••• die Firma ...., welche .... ein-

getragen ist .... »). Unterscheiden sich daher zwei Fir-

men als solche in hinreichendem Masse, so bildet der

Umstand für sich allein, dass die des einen Inhabers

mit einer sonstigen Geschäftsbezeirhnung des andern in

K()flflikt gerät, keine Firma verletzung : der Inhaber der

Gesbhäftsbezeichnung wird deswegen nicht im Sinne von

Art. 876 « durch den unbefugten Gebrauch einer F i r m a

beeinträchtigt». Soweit die Ausführungen des Bundes-

gerichtsentscheides in Sachen PortIandzementfabrik Lies-

berg A.-G. (BGE 36 II N. 11 S. 71) dem widersprechen,

lassen sie sich nicht aufrecht erhalten.

Hat man aber bei der Vergleichung lediglich die Fir-

manamen {(Schraubenfabrik Loretto A.-G.) und (, Schrau-

benfabrik SoIothurn A.- G. i) selbst, nicht auch die Ge-

schäftsbezeichnung (, Schraubenfabrik Solothurn» ins

Auge zu fassen, so scheint zweifelhaft, ob die Vorinstanz

mit Grund die durch Art.' 873 OR geforderte <, deut-

liche Unterscheidbarkeit I) verneint habe. Beiden Firmen

gemeinsam ist freilich der Bestandteil (I Schraubenfabrik

....• », allein er bildet eine blosse Sachbezeichnung, der

für den einen und den andern Firmanamen wohl nur

geringe individualisierende Bedeutung zukommt. Zudem

muss diese Bezeichnung laut dem Bundesgerichtsent-

scheid in Sachen Zuckermühle RupperswiI gegen Wein-

mann und Kopp (BGE 37 11 S. 538) als sprachliches Ge-

meingut gelten und sie kann daher weder von der einen

Obligationenrecht. N° 100.

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noch von der andern Partei zu ausschliesslichem Rechte

beansprucht werden (worüber weiteres unter Erw. 6).

Hiernach aber kommt es für die Unterscheidbarkeit der

zwei Firmen wesentlich auf die Bestandteile « Loretto »

und «Solothurn» an. Diese aber weichen sprachlich und

begrifflich zweifellos durchaus voneinander ab, woran

auch, weil für die Frage der Ähnlichkeit bedeutungslos,

der Umstand nichts ändert, dass der Beklagten an dem

Worte « Solothurn » als Firmabestalldteil ebenfalls kein

:\tIonopolrecht zustehen kann. Vom Standpunkte genü-

gender Unterscheidbarkeit nach Firmenrecht aus lässt

sich mithin der Vorentscheid wohl nicht rechtfertigen.

4. - Wohl aber ist anzunehmen, dass die lBeklagte

dadurch. dass sie unter den gegebenen Verhältnissen die

Bezeichnung {, Schraubenfabrik Solothurn» als Firma

wählte, in anderer Beziehung unzulässiger Vleise die

Persönlichkeitsphäre der Klägerin verletzt hat. Wer

einen neuen Firmanamen annimmt, hat hiebei nicht nur

die Firmenrechte seiner Mitbewerber unbeeinträchtigt

zu lassen, sondern auch darauf zu sehen, dass er nicht

sonstwie einen Zustand schaffe, der zu lästigen und

schädigenden Verwechslungen mit den Konkurrenzgeschäf-

ten Anlass gibt (vgl. Art. 2 ZGB). Wie weit diese Pflicht

im einzelnen reicht, ist hier nicht zu erörtern. Jeden-

falls aber durfte nach den besondern Umständen des

vorliegenden Falles die Beklagte nicht darauf Anspruch

erheben, sich als Firma eine Bezeichnung auszusuchen,

die bereits als Geschäftsnamen der KIägerin, wenn auch

nicht als ihr eigentlicher Firmanamen, so doch als im

Verkehr entstandene und gebräuchliche Abbürzung dieses

Namens. diente und die sich bereits, wohl von selbst,

in dem Masse eingebürgert hatte, dass auf eine weitere

Zukunft hinaus mit einer erheblichen Verwechslungsge-

fahr gerechnet werden musste. Treu und Glauben im

Wettbewerb geboten es, dieser Verwechslungsgefahr bei

der Wahl der neuen Firmabezeichnung aus dem Wege

zu gehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es genügt

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Obligationenrecht. No 100.

hätte, die Wortverbindung «Schraubenfabrik Solothurn)}

mit einer eine charakteristische Gesamtbezeichnung er-

~ebenden B~ifügung zu versehen. Dem Gesagten lässt

sICh auch nIcht entgegenhalten, die Klägerin könne die

W?rte, die ihre abgekürzte Geschäftsbezeichnung bilden,

well Gemeingut, nicht für sich monopolisieren. Soweit

dies richtig ist, und zwar auch für die Verbindung bei-

der Worte als solche, so steht doch jedenfal1s der Klä-

gerin die Priorität des Gebrauches dieser Worte zu und

es ist wohl an der Beklagten, wenn sie dieses Gemein-

gebrauches ebenfalls teilhaftig sein will, solches auf eine

andere, eine Verwechslungsgefabr ausschliessende Weise

zu tun, also namentlich durch Beifügung eines geeigne-

ten Zusatzes.

5. - Mit Unrecht trägt endlich die Vorinstanz deshalb

Bedenken, die Klagebegehren auf Untersagung der wei-

tem Verwendung der Firma « Schraubenfabrik Solo-

th~rn)} und auf Löschung dieser Firma zuzusprechen,

weIl die Beklagte sich bei deren Wabl von keiner

Täuschungs- und Schädigungsabsicht habe leiten lassen,

sondern im guten Glauben gewesen sei und sich im

besondern vorher beim Handelsregisterführer über die

Vereinbarkeit der in Aussicht. genommenen Firmabe-

zeichnung mit denen der andern Schraubenfabriken

Solothurns erkundigt habe. Daraus folgt nicht, dass wenn

nun trotzdem durch die Eintragung und den Gebrauch

der neuen Firma eine Verwechslungsgefahr entstanden

ist, die Klägerin sich diese und die damit verbundene

Schädigung gefallen lassen müsse. Vielmehr kann auch

in solchen Fällen mangelnden Verschuldens der Bedrohte

oder Geschädigte die Beseitigung des ihm nachteiligen

Zustandes durch Klage auf Untersagullg des weitern

Gebrauchs der Firmaulld auf deren Löschung verlan-

gen. Ob diese Ansprüche ihre Rechtsgrundlage 1m

Art. 48 OR oder im Art. 28 ZGB haben, hat das Bun-

desgericht in seinem Entscheide in Sachen Wild gegen

Wiederkehr (BGE 39 II S. 267(268) offen gelassen und

Obligationenrecht. N° 100.

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braucht auch hier nicht entschiedw zu werden. In bei-

den Fällen kommt man auf Grund des Persönlichkeits-

rechtes zur Zusprechung der zwei Hauptanträge der

Klage und in diesem Sinne zur Bestätigung des ange-

fochtenen Entscheides.

6. - Anknüpfend an das in Erw.3 und 4 über den

Charakter der Firma « Schrauben fabrik Solothurn)} als

Gemeingut ausgeführte kann es sich endlich noch fra-

gen, ob nicht die Klage auf Unterlassung und Löschullg

dieser Firma aus dem Gesichtspunkte zu schützen sei.

dass die Beklagte sich mit diesem Firmanamen ein unzu-

lässiges Monopol beilegt, indem sie die Vorstellung

erweckt, sie sei dif einzige oder doch die erste Schrau-

benfabrik in Solothurn. Ist nämlich ihre Firma firme11-

rechtlich zulässig, so stehen ihr natürlich auch das Ver ..

bietungs- und das Untersagungsrecht, die aus ihr fliessen,

zu, m. a. W. es könnte angenommen werden, sie könne

andern die Bezeichnung « Schraubenfabrik Solothurn.

verbieten. Das wäre nun in der Tat eine unzulässige

Monopolisierung durch die Beklagte. Indessen braucht

dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, da

die Beklagte nicht Widerklage auf Unterlassung deI'

Bezeichnung « Schraubenfabrik Solothurn)) durch die

Klägerin stellt und da es im Verhältnisse zur Klage

genügt. die Unzulässigkeit der Firma der Beklagten vom

Standpunkte des Art. 480R aus festzustellen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 23. Mai 1914

bestätigt.