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40_II_601

BGE 40 II 601

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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600 Sachenrecht. N° 99. den ynabhän?igkeit zwischen Pfandrecht und Forderung z,,:eIfelhaft sem, ob der Pfandausfall eine frühere Fällig- keIt der Forderung herbeizuführen vermöge. Denn es fehlt aJ~ einem Rechtssatz, wonach der Gläubiger, wegen allgememer Vermögensverschlechterung des Schuldners ode.~ besonderem ~!andver1ust, seine Forderung vorzeitig zuruckverlangen konnte (vgl. in Bezug auf die Rechtsver- hältnisse beim Darlehen KOBER in Staudingers Komm. zu § 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall war aber die For~eru~g .von 6~ Fr. b~i Errichtung des Grundpfandes bereIts falhg, da SIe aus elllem erfüllten Kauf herrührte. Der Gläu.biger hat. nicM den Verfall dieser Forderung schlechthm auf dreI Jahre hinausgeschoben, sondern nur erklärt, dass die G I' und p fan d ver s c h r e i b uno bei pünktlicher Verzinsung auf drei Jahre unkündbar sei~ solle, also nur für die g r u II d p fan d ver s ich e r t e ~orderung einen Kündigullgsverzicht ausgesprochen. Bei dIeser Sachlage muss angenommen werden, dass mit dem Wet?fa~~ diese~ Sicherheit auch der Kündigungsverzicht dahlllfallt. DIe gegenteilige Ansicht würde zur Folge haben, dass das vom Gläubiger nur mit Hinsicht auf die errichtete Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals auch noch llach Wegfall dieser Sicherheit fortdauern müsste, was nicht die Absicht der Parteien gewesen sein kann und auch jeder Billigkeit widersprechen würde. Ob die ~treitige Forderung auch wegen nicht pünktlicher Verzmsung fällig geworden sei, braucht daher nicht entschieden zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkan-nt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. GaUen vom 20. Mai 1914 bestätigt. Obligationenrecht. N° 100. 601

111. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

100. Urteil der I. Zivilabteilung vom a1. November 1914

i. S. Schraubenfabrik Solothurn ,A.-G., Hekl. gegen Schraubenfabrik Loretto A.-G., Klägerin. Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach Art. 8 7 3 0 R kommt es nicht darauf an, ob für das Geschäft mit der älteren Firma noch eine andere, ni c h t f ir m a m ä s s i g e Be z e ich nun g im Verkehr ge- bräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der neuen Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser Umstand die Löschung der neuern Firma - und zwar auch bei mangelndem Verschulden ihres Inhabers - auf Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Art. 28 Z G B oder 48 0 R, zu rechtfertigen. - Frage der unzulässigen Mon 0 pol i sie run g von Bezeichnungen durch Beanspruchung als Firmanamen .

1. - Am 7. November 1905 hat die Klägerin im Handelsregister als ihre (gegenüber früher abgeänderte) Firma die Bezeichnung {< Schraubentabrik Loretto A.-G.» in Solothurn (Fabrique de vis Loretto a Soleure) ein- tragen lassen. Am 31. Mai 1913 wurde die Beklagte unter der Firma « Schraubenfabrik Solothurn A.-G. » mit Sitz in Solothurn in das Handelsregister eingetragen. Beide Gesellschaften bezwecken die Herstellung und den Vertrieb von Präzisionsschrauben und verwandter Ar- tikel. Im vorliegenden Prozess hat nunmehr die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu er- klären, sich der Firma {i Schraubenfabrik Solothurn A.-G.» zu bedienen und sie im Verkehr zu verwenden. 2. Die Löschung dieser Firma anzuordnen. Eventuell: 1. Die Beklagte zu verl)alten, ihre Firma so· abzuändern, dass Verwechslungen mit jener der Klägerin ausgeschlossen 602 ObJigationenrecht. No 100. seien. 2. Die Lösthung dieser Firma im Sinne des Even- tualbegehrens 1 anzuordnen. Im weitern wurde Ver- öffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten im <l Schweizerischen Handelsamtsblatt J) und im (c Amtsblatt des Kantons Solothurn » verlangt. In rechtlicher Bezie- hung stützt sich die Klage auf die Art. 873 und 48 OR und auf den Art. 28 ZGB. Die Klägerin macht geltend, es kämen beständige Verwechslungen zwischen den Fir- men vor. Sie stellt dabei im besondern auch darauf ab, dass sie seit jeher im Geschäftsverkehr nicht mit ihrem ordentlichen Firmanamen, sonQ,ern kurzweg als «Schrau- benfabrik Solothurn» bezeichnet worden sei. Die Be- klagte 11at auch gänzliche Abweisung der Klage ange- tragen, indem sie bestreitet, dass eine Verwechslungs- gefahr bestehe und darauf hinweist, dass sie Ihre Firma in gutem Glauben, nach vorheriger Erkundigung. über ihre ZuJässigkeit beim Handelsregisterführer, gewählt habe. Die Vorinstanz hat die Hauptbegehren der Klage voll zugesprochen.

2. - In Hinsicht auf die Behauptung der Klägerin. sie sei im Verkehr im allgemeinen nicht unter ihrem eigentlichen Firmallamen « Schraubenfabrik Loretto A.-G.» in Solothurn, sondern unter der Geschäftsbe- zeichnung « Schraubenfabrik Solothurn» bekannt, führt die Vorinstanz folgendes aus: Die Beweiserhebung habe' in der Tat ergeben, dass die Firma der Klägerin bis zur Eintragung jener der Beklag- ten die einzige Sachfirma der Schraubenfabriken des Platzes Solothurn gewesen sei und dass deshalb die Kundschaft der Klägerin diese als « Schraubenfabrik Solothurn» bezeichnet habe, weil der Zusatz (I Loretto )} vielfach nicht beachtet und in den Briefköpfen und ,~dressell nicht geschrieben worden sei. Es gelte dies zwar nicht für die Kunden in Solothurn selbst, wohl aber für jene in dessen Umgebung, im sonstigen Gebiete der Schweiz und hauptsächlich im Ausland. Namentlich Obligationenrecht. No 100 603 in Frankreich und England sei die Klägerin unter dem abgekürzten Firmanamen « Schraubenfabrik Solothurn » bekannt. Seitdem nun die Beklagte die nämliche Be- zeichnung als Firmanamen gebrauche, seien eine erheb- liche Anzahl von Verwechslungen zwischen den beiden Geschäften vorgekommen, teils bei den Organen der Post, teils bei der Kundschaft. Die damit bezeugte Verwechs- lung~efahr könne auch nicht als bloss vorübergehend gelten: Neu eintretende Angestellte und Lehrlinge der Post und neu mit den Firmen in Beziehung tretende Ge- schäfte besässen anfänglich die nötigen Kenntnisse der lokalen Verhältnisse und der beiden Firmenbezeich- nungen nicht. Namentlich bei der ausländischen Kund- schaft werde die Verwechslungsgefahr bestehen bleiben. Gegen diese Würdigung der Verhältnisse lässt sich vom bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts einwenden. Sie gründet sich auf ein weitschichtiges Beweismaterial, besonders auf zahlreiche Korrespondenzen und verschie- dene Zeugenaussagen. Dass einzelnen dieser Beweise für sich allein keine wesentliche Bedeutung zukommt, ver- kennt auch die Vorinstanz nicht. Von einer aktenwidrigell Würdigung des Beweisergebnisses aber, wie sie vor Bun- desgericht gerügt wurde, davon also, dass der Aktenin- haU die vorinstanzliehe Auffassung geradezu widerlegen würde, kann im Ernste nicht die Rede sein.

3. - Es fragt sich nun, inwiefern die erörterten tat- sächlichen Verhältnisse für die rechtliche Beurteilung des Falles von Bedeutung seien. Hiebei ist zunächst die Auf- fassung der Vorinstanz abzulehnen, wonach diese Ver- hältnisse zur Beurteilung der Klage soweit beigezogen werden, als die letztere sich auf das Firmarecht, den Art. 8 73 0 R, gründet. Ob eine neue Firma mangels deutlicher Unterscheidung neben einer bisherigen unzu- lässig sei, entscheidet sich lediglich nach dem Wortlaut und Sinn der beiden Firmabezeichnungen, nicht aber danach, ob für das Geschäft, das die. alte Firma führt, noch eine andere, nicht firmamässige Bezeichnung im 604 Obligationenrecht. N· 100. Verkehr gebräuchlich sei, die als solche zu Verwechs- lungen Anlass geben kann. Aus dem letztern Umstande lässt sich zwar gegebenen Falls ein Anspruch auf Lösch- ung der neuen Firma herleiten; aber er entspringt nicht dem Firmenrecht, sondern anderweitigen Rechtsl10rmen über den Schutz der Persönlichkeit. Denn das Firmen- recht beruht auf dem Prinzip der Eintragung und nur die eingetragene Firma gilt als Firma im Rechtssinne und geniesst den firmenmässigen Rechtsschutz (vergl. Art. 873 : {( . . . von jeder bereits eingetragenen Firma, .. ». Art. 876: « •••• die Firma .... , welche .... ein- getragen ist .... »). Unterscheiden sich daher zwei Fir- men als solche in hinreichendem Masse, so bildet der Umstand für sich allein, dass die des einen Inhabers mit einer sonstigen Geschäftsbezeirhnung des andern in K()flflikt gerät, keine Firma verletzung : der Inhaber der Gesbhäftsbezeichnung wird deswegen nicht im Sinne von Art. 876 « durch den unbefugten Gebrauch einer F i r m a beeinträchtigt». Soweit die Ausführungen des Bundes- gerichtsentscheides in Sachen PortIandzementfabrik Lies- berg A.-G. (BGE 36 II N. 11 S. 71) dem widersprechen, lassen sie sich nicht aufrecht erhalten. Hat man aber bei der Vergleichung lediglich die Fir- manamen {( Schraubenfabrik Loretto A.-G.) und (, Schrau- benfabrik SoIothurn A.- G. i) selbst, nicht auch die Ge- schäftsbezeichnung (, Schraubenfabrik Solothurn» ins Auge zu fassen, so scheint zweifelhaft, ob die Vorinstanz mit Grund die durch Art.' 873 OR geforderte <, deut- liche Unterscheidbarkeit I) verneint habe. Beiden Firmen gemeinsam ist freilich der Bestandteil (I Schraubenfabrik ....• », allein er bildet eine blosse Sachbezeichnung, der für den einen und den andern Firmanamen wohl nur geringe individualisierende Bedeutung zukommt. Zudem muss diese Bezeichnung laut dem Bundesgerichtsent- scheid in Sachen Zuckermühle RupperswiI gegen Wein- mann und Kopp (BGE 37 11 S. 538) als sprachliches Ge- meingut gelten und sie kann daher weder von der einen Obligationenrecht. N° 100. 605 noch von der andern Partei zu ausschliesslichem Rechte beansprucht werden (worüber weiteres unter Erw. 6). Hiernach aber kommt es für die Unterscheidbarkeit der zwei Firmen wesentlich auf die Bestandteile « Loretto » und «Solothurn» an. Diese aber weichen sprachlich und begrifflich zweifellos durchaus voneinander ab, woran auch, weil für die Frage der Ähnlichkeit bedeutungslos, der Umstand nichts ändert, dass der Beklagten an dem Worte « Solothurn » als Firmabestalldteil ebenfalls kein :\tIonopolrecht zustehen kann. Vom Standpunkte genü- gender Unterscheidbarkeit nach Firmenrecht aus lässt sich mithin der Vorentscheid wohl nicht rechtfertigen.

4. - Wohl aber ist anzunehmen, dass die lBeklagte dadurch. dass sie unter den gegebenen Verhältnissen die Bezeichnung {, Schraubenfabrik Solothurn» als Firma wählte, in anderer Beziehung unzulässiger Vleise die Persönlichkeitsphäre der Klägerin verletzt hat. Wer einen neuen Firmanamen annimmt, hat hiebei nicht nur die Firmenrechte seiner Mitbewerber unbeeinträchtigt zu lassen, sondern auch darauf zu sehen, dass er nicht sonstwie einen Zustand schaffe, der zu lästigen und schädigenden Verwechslungen mit den Konkurrenzgeschäf- ten Anlass gibt (vgl. Art. 2 ZGB). Wie weit diese Pflicht im einzelnen reicht, ist hier nicht zu erörtern. Jeden- falls aber durfte nach den besondern Umständen des vorliegenden Falles die Beklagte nicht darauf Anspruch erheben, sich als Firma eine Bezeichnung auszusuchen, die bereits als Geschäftsnamen der KIägerin, wenn auch nicht als ihr eigentlicher Firmanamen, so doch als im Verkehr entstandene und gebräuchliche Abbürzung dieses Namens. diente und die sich bereits, wohl von selbst, in dem Masse eingebürgert hatte, dass auf eine weitere Zukunft hinaus mit einer erheblichen Verwechslungsge- fahr gerechnet werden musste. Treu und Glauben im Wettbewerb geboten es, dieser Verwechslungsgefahr bei der Wahl der neuen Firmabezeichnung aus dem Wege zu gehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es genügt 606 Obligationenrecht. No 100. hätte, die Wortverbindung «Schraubenfabrik Solothurn)} mit einer eine charakteristische Gesamtbezeichnung er- ~ebenden B~ifügung zu versehen. Dem Gesagten lässt sICh auch nIcht entgegenhalten, die Klägerin könne die W?rte, die ihre abgekürzte Geschäftsbezeichnung bilden, well Gemeingut, nicht für sich monopolisieren. Soweit dies richtig ist, und zwar auch für die Verbindung bei- der Worte als solche, so steht doch jedenfal1s der Klä- gerin die Priorität des Gebrauches dieser Worte zu und es ist wohl an der Beklagten, wenn sie dieses Gemein- gebrauches ebenfalls teilhaftig sein will, solches auf eine andere, eine Verwechslungsgefabr ausschliessende Weise zu tun, also namentlich durch Beifügung eines geeigne- ten Zusatzes.

5. - Mit Unrecht trägt endlich die Vorinstanz deshalb Bedenken, die Klagebegehren auf Untersagung der wei- tem Verwendung der Firma « Schraubenfabrik Solo- th~rn)} und auf Löschung dieser Firma zuzusprechen, weIl die Beklagte sich bei deren Wabl von keiner Täuschungs- und Schädigungsabsicht habe leiten lassen, sondern im guten Glauben gewesen sei und sich im besondern vorher beim Handelsregisterführer über die Vereinbarkeit der in Aussicht. genommenen Firmabe- zeichnung mit denen der andern Schraubenfabriken Solothurns erkundigt habe. Daraus folgt nicht, dass wenn nun trotzdem durch die Eintragung und den Gebrauch der neuen Firma eine Verwechslungsgefahr entstanden ist, die Klägerin sich diese und die damit verbundene Schädigung gefallen lassen müsse. Vielmehr kann auch in solchen Fällen mangelnden Verschuldens der Bedrohte oder Geschädigte die Beseitigung des ihm nachteiligen Zustandes durch Klage auf Untersagullg des weitern Gebrauchs der Firmaulld auf deren Löschung verlan- gen. Ob diese Ansprüche ihre Rechtsgrundlage 1m Art. 48 OR oder im Art. 28 ZGB haben, hat das Bun- desgericht in seinem Entscheide in Sachen Wild gegen Wiederkehr (BGE 39 II S. 267(268) offen gelassen und Obligationenrecht. N° 100. 607 braucht auch hier nicht entschiedw zu werden. In bei- den Fällen kommt man auf Grund des Persönlichkeits- rechtes zur Zusprechung der zwei Hauptanträge der Klage und in diesem Sinne zur Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides.

6. - Anknüpfend an das in Erw.3 und 4 über den Charakter der Firma « Schrauben fabrik Solothurn)} als Gemeingut ausgeführte kann es sich endlich noch fra- gen, ob nicht die Klage auf Unterlassung und Löschullg dieser Firma aus dem Gesichtspunkte zu schützen sei. dass die Beklagte sich mit diesem Firmanamen ein unzu- lässiges Monopol beilegt, indem sie die Vorstellung erweckt, sie sei dif einzige oder doch die erste Schrau- benfabrik in Solothurn. Ist nämlich ihre Firma firme11- rechtlich zulässig, so stehen ihr natürlich auch das Ver .. bietungs- und das Untersagungsrecht, die aus ihr fliessen, zu, m. a. W. es könnte angenommen werden, sie könne andern die Bezeichnung « Schraubenfabrik Solothurn. verbieten. Das wäre nun in der Tat eine unzulässige Monopolisierung durch die Beklagte. Indessen braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Beklagte nicht Widerklage auf Unterlassung deI' Bezeichnung « Schraubenfabrik Solothurn)) durch die Klägerin stellt und da es im Verhältnisse zur Klage genügt. die Unzulässigkeit der Firma der Beklagten vom Standpunkte des Art. 480R aus festzustellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 23. Mai 1914 bestätigt.