Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)
Sachverhalt
A. Der Vertreter der Gläubiger C.________ und D.________ liess A.________ in der Betrei- bung Nr. eee und B.________ in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) am 25. Juni 2018 einen Zahlungsbefehl betreffend den Betrag von CHF 760.20 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Juni 2018 zustellen. Gleichentags begab sich A.________ an den Schalter des Betreibungsamtes mit dem Ziel, den in Betreibung gesetzten Betrag beim Betreibungsamt zu hinterlegen, jedoch nicht an die Gläubiger zu überweisen. Zudem erhoben A.________ und B.________ Rechtsvorschlag und verlangten von den Gläubigern gestützt auf Art. 73 SchKG die Vorlage der Beweismittel. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte das Betreibungsamt A.________ und B.________ mit, ihr Vorgehen sei verkehrt und entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Bezahlung einer Betreibung habe das Erlöschen der Betreibung zur Folge, weshalb danach weder der Rechtsvorschlag eingetragen noch die Aufforderung betreffend Beweismittel entgegen genommen werden könne. Auch gebe es keine gesetzliche Möglichkeit, das Geld beim Betreibungsamt auf Verlangen des Schuldners zu hinterlegen. Die Betreibungen Nr. eee und fff seien erloschen und im Register als „bezahlt“ eingetragen. Das Geld sei an den Vertreter der Gläubiger überwiesen worden. Somit könne das Betreibungsamt keine weiteren Amtshandlungen in diesen Betreibungen vornehmen. C. A.________ und B.________ erhoben am 10. Juli 2018 Beschwerde. Sie machen geltend, den Betrag von CHF 760.85 beim Betreibungsamt hinterlegt und eine Zusicherung erhalten zu haben, wonach dieser den Gläubigern nur mit ihrer Zustimmung überwiesen würde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 habe das Betreibungsamt sie informiert, dass der Betrag den Gläubigern – ohne ihre Zustimmung – überwiesen worden sei. D. Zur Stellungnahme aufgefordert, beantragte das Betreibungsamt des Sensebezirks am
24. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Überweisung an den Gläubigervertreter sei zu Recht erfolgt. Einziger Fehler des Amtes sei, dass dem Schuldner mitgeteilt worden sei, der Betrag werde nicht überwiesen. Der Schuldner sei jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Rechtsvorschlag erheben soll und besser mit der Zahlung warte, bis über diesen entschieden worden sei. E. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts trat mit Urteil vom
24. September 2018 mangels Vorliegen eines praktischen Interesses nicht auf die Beschwerde ein. F. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 5A_837/2018). Mit Urteil vom 17. Mai 2019 wurde diese Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, und die Sache zur neuen Beurteilung an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zurückgewiesen. G. Der Vertreter der Gläubiger C.________ und D.________ nahm am 14. August 2019 Stellung.
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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Begründung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsa- chenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Partei- en sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen. Entsprechend hat das kantonale Gericht nach der Rückweisung nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. Urteil BGer 5A_171/2019 vom 17. April 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 2 Soweit darauf einzutreten war, hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochte- nen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zurück. Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, die Beschwerdeführer hätten im vorliegenden Fall eine blosse Hinterlegung des Forderungsbetrages angestrebt, was nach dem Gesagten problematisch sei. Das Betreibungsamt habe das Geld entgegengenommen und ungeachtet seiner Zusage umgehend an die Gläubiger weitergeleitet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei indes mit der Überweisung an die Gläubiger keine Situation geschaffen worden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Stelle sich heraus, dass die Weiterleitung des hinterlegten Betrages an die Gläubiger nicht rech- tens gewesen sei, sei es Sache des Betreibungsamtes, diesen wieder beizubringen. Dem Schuld- ner stehe insoweit ein auf dem Beschwerdeweg verfolgbarer öffentlichrechtlicher Anspruch gegen- über dem Betreibungsamt zu (BGE 59 III 213 E. 3; 53 III 214 E. 3; 44 III 85 E. 1; LORANDI, a.a.o. N. 16 zu Art. 17). Daraus folge, dass der Beschwerde ungeachtet der Weiterleitung des hinterlegten Geldbetrages an die Gläubiger durchaus ein aktuelles und praktisches Interesse zukomme (vgl. Urteil BGer 5A_837/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.4).
E. 3.1 Art. 12 Abs. 1 SchKG verpflichtet das Betreibungsamt, Zahlungen für Rechnung des betrei- benden Gläubigers entgegenzunehmen. Die Zahlung muss unzweifelhaft geeignet sein, die Betrei- bungsforderung ganz oder teilweise zu tilgen (BGE 72 III 6 E. 2). Die Zahlung muss somit bedin- gungs- und vorbehaltlos oder unter Bedingungen erfolgen, die vom Gläubiger akzeptiert werden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Andernfalls liegt keine gültige Zahlung vor, die vom Betreibungsamt zurückgewiesen werden kann (EMMEL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Art. 12 N. 4 mit Hinweisen). Nicht entgegenzunehmen sind Zahlungen unter Vorbehalt oder auf Recht hin, Zahlungen im Zusammenhang mit einer bereits gelöschten oder einer durch Fristablauf erloschenen Betreibung, Zahlungen für einen nicht betreibenden Pfandgläubiger sowie bedingte Zahlungen, sofern die Bedingung nicht vom Gläubiger akzeptiert wird. Erst nachträglich ange- brachte Vorbehalte oder Verbote, das Geld an den Gläubiger abzuliefern, können die Fortsetzung der Betreibung nicht hindern (WEINGART, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 12 N. 4 mit Hinweisen). Nimmt das Betreibungsamt eine Zahlung unter Vorbehalt jedoch entgegen, hat es den Schuldner zur Erklärung aufzufordern, ob er an der Bedingung festhält oder darauf verzichtet. Hält er daran fest oder reagiert er nicht auf die amtliche Aufforderung, ist ihm der bezahlte Betrag zurückzugeben. Lässt er die Bedingung fallen, ist das Geld dem Gläubiger abzuliefern, wie wenn die Zahlung von Anfang an bedingungslos erfolgt wäre. Ebenfalls darf das Geld dem Gläubiger ausbezahlt werden, wenn dieser von der Bedingung des Schuldners erfährt und diese freiwillig erfüllt (EMMEL, Art. 12 N. 4 mit Hinweisen). Durch die Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG), wobei nur die vorbehaltlose und wirkliche Zahlung das Erlöschen der Schuld zur Folge hat, nicht aber die Entgegennahme von Zahlungssurrogaten. Als solche gelten z.B. das blosse Zahlungsversprechen, die Hinterlegung, die Verrechnung, der Wechsel oder Check und die Anweisung (WEINGART, Art. 12 N. 13 mit Hinweis). Geldsummen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, hat das Betreibungsamt der Depositenanstalt zu übergeben (Art. 9 SchKG).
E. 3.2 Wie das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2018 richtig ausführt, ist die blosse Hinterlegung des Forderungsbetrages nach Zustellung des Zahlungsbefehls nicht gesetz- lich vorgesehen. In Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und obwohl die Software eine Hinterlegung nicht zulasse, wurde den Schuldnern ein Kontoauszug ausgehändigt, woraus hervor- geht, dass der Betrag von CHF 760.85 hinterlegt worden ist („consignation“, vgl. Beschwerdebeila- ge 4). Die von den Schuldnern angestrebte Hinterlegung ist als Zahlung unter Vorbehalt bzw. Zahlungs- surrogat anzusehen. Bereits im Zeitpunkt der Zahlung auf dem Betreibungsamt brachten die Schuldner das Verbot an, das Geld an die Gläubiger abzuliefern. Dieses Verbot ist folglich von Bedeutung. Da das Betreibungsamt die Zahlung trotz Vorbehalt entgegengenommen hat, durfte der hinterlegte Betrag nicht ohne weitere Abklärung an die Gläubiger weitergeleitet werden. Es handelte sich im Übrigen nicht um eine vorbehaltlose und somit wirkliche Zahlung, welche das Erlöschen der Schuld zur Folge hätte. Dem Gesagten zu Folge ist das Betreibungsamt anzuweisen, den weitergeleiteten Betrag von CHF 760.85 bei den Gläubigern zurückzufordern, den Schuldnern zurückzuerstatten und die Betreibungen Nr. eee und fff im Zeitpunkt der Rückerstattung wieder aufleben zu lassen. In diesem Zeitpunkt beginnt eine neue Frist von zehn Tagen zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Zudem hat das Betreibungsamt das Gesuch der Schuldner um Vorlage der Beweismittel nach Art. 73 Abs. 1 SchKG zu behandeln und allfällige innert Frist erhobene Rechtsvorschläge einzutragen. Die Schuldner werden darauf hingewiesen, dass die Bestreitungsfrist, also die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages, durch das Begehren um Einsicht in die Beweismittel nicht beeinflusst wird.
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E. 4 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. II. Das Betreibungsamt wird angewiesen, den Betrag von CHF 760.85 bei C.________ und D.________ zurückzufordern und A.________ und B.________ zurückzuerstatten. Im Zeit- punkt der Rückerstattung leben die Betreibungen Nr. eee und fff wieder auf. Das Gesuch um Vorlage der Beweismittel nach Art. 73 Abs. 1 SchKG ist zu behandeln. Allfällige innert der zehntägigen Frist erhobene Rechtsvorschläge sind einzutragen. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. August 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2019 87 Urteil vom 19. August 2019 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer B.________, Beschwerdeführerin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 10. Juli 2018 – Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 2019 (5A_837/2018)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Der Vertreter der Gläubiger C.________ und D.________ liess A.________ in der Betrei- bung Nr. eee und B.________ in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) am 25. Juni 2018 einen Zahlungsbefehl betreffend den Betrag von CHF 760.20 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Juni 2018 zustellen. Gleichentags begab sich A.________ an den Schalter des Betreibungsamtes mit dem Ziel, den in Betreibung gesetzten Betrag beim Betreibungsamt zu hinterlegen, jedoch nicht an die Gläubiger zu überweisen. Zudem erhoben A.________ und B.________ Rechtsvorschlag und verlangten von den Gläubigern gestützt auf Art. 73 SchKG die Vorlage der Beweismittel. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte das Betreibungsamt A.________ und B.________ mit, ihr Vorgehen sei verkehrt und entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Bezahlung einer Betreibung habe das Erlöschen der Betreibung zur Folge, weshalb danach weder der Rechtsvorschlag eingetragen noch die Aufforderung betreffend Beweismittel entgegen genommen werden könne. Auch gebe es keine gesetzliche Möglichkeit, das Geld beim Betreibungsamt auf Verlangen des Schuldners zu hinterlegen. Die Betreibungen Nr. eee und fff seien erloschen und im Register als „bezahlt“ eingetragen. Das Geld sei an den Vertreter der Gläubiger überwiesen worden. Somit könne das Betreibungsamt keine weiteren Amtshandlungen in diesen Betreibungen vornehmen. C. A.________ und B.________ erhoben am 10. Juli 2018 Beschwerde. Sie machen geltend, den Betrag von CHF 760.85 beim Betreibungsamt hinterlegt und eine Zusicherung erhalten zu haben, wonach dieser den Gläubigern nur mit ihrer Zustimmung überwiesen würde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 habe das Betreibungsamt sie informiert, dass der Betrag den Gläubigern – ohne ihre Zustimmung – überwiesen worden sei. D. Zur Stellungnahme aufgefordert, beantragte das Betreibungsamt des Sensebezirks am
24. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Überweisung an den Gläubigervertreter sei zu Recht erfolgt. Einziger Fehler des Amtes sei, dass dem Schuldner mitgeteilt worden sei, der Betrag werde nicht überwiesen. Der Schuldner sei jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Rechtsvorschlag erheben soll und besser mit der Zahlung warte, bis über diesen entschieden worden sei. E. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts trat mit Urteil vom
24. September 2018 mangels Vorliegen eines praktischen Interesses nicht auf die Beschwerde ein. F. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 5A_837/2018). Mit Urteil vom 17. Mai 2019 wurde diese Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, und die Sache zur neuen Beurteilung an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zurückgewiesen. G. Der Vertreter der Gläubiger C.________ und D.________ nahm am 14. August 2019 Stellung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Begründung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsa- chenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Partei- en sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen. Entsprechend hat das kantonale Gericht nach der Rückweisung nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. Urteil BGer 5A_171/2019 vom 17. April 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. Soweit darauf einzutreten war, hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochte- nen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zurück. Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, die Beschwerdeführer hätten im vorliegenden Fall eine blosse Hinterlegung des Forderungsbetrages angestrebt, was nach dem Gesagten problematisch sei. Das Betreibungsamt habe das Geld entgegengenommen und ungeachtet seiner Zusage umgehend an die Gläubiger weitergeleitet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei indes mit der Überweisung an die Gläubiger keine Situation geschaffen worden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Stelle sich heraus, dass die Weiterleitung des hinterlegten Betrages an die Gläubiger nicht rech- tens gewesen sei, sei es Sache des Betreibungsamtes, diesen wieder beizubringen. Dem Schuld- ner stehe insoweit ein auf dem Beschwerdeweg verfolgbarer öffentlichrechtlicher Anspruch gegen- über dem Betreibungsamt zu (BGE 59 III 213 E. 3; 53 III 214 E. 3; 44 III 85 E. 1; LORANDI, a.a.o. N. 16 zu Art. 17). Daraus folge, dass der Beschwerde ungeachtet der Weiterleitung des hinterlegten Geldbetrages an die Gläubiger durchaus ein aktuelles und praktisches Interesse zukomme (vgl. Urteil BGer 5A_837/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.4). 3. 3.1. Art. 12 Abs. 1 SchKG verpflichtet das Betreibungsamt, Zahlungen für Rechnung des betrei- benden Gläubigers entgegenzunehmen. Die Zahlung muss unzweifelhaft geeignet sein, die Betrei- bungsforderung ganz oder teilweise zu tilgen (BGE 72 III 6 E. 2). Die Zahlung muss somit bedin- gungs- und vorbehaltlos oder unter Bedingungen erfolgen, die vom Gläubiger akzeptiert werden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Andernfalls liegt keine gültige Zahlung vor, die vom Betreibungsamt zurückgewiesen werden kann (EMMEL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Art. 12 N. 4 mit Hinweisen). Nicht entgegenzunehmen sind Zahlungen unter Vorbehalt oder auf Recht hin, Zahlungen im Zusammenhang mit einer bereits gelöschten oder einer durch Fristablauf erloschenen Betreibung, Zahlungen für einen nicht betreibenden Pfandgläubiger sowie bedingte Zahlungen, sofern die Bedingung nicht vom Gläubiger akzeptiert wird. Erst nachträglich ange- brachte Vorbehalte oder Verbote, das Geld an den Gläubiger abzuliefern, können die Fortsetzung der Betreibung nicht hindern (WEINGART, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 12 N. 4 mit Hinweisen). Nimmt das Betreibungsamt eine Zahlung unter Vorbehalt jedoch entgegen, hat es den Schuldner zur Erklärung aufzufordern, ob er an der Bedingung festhält oder darauf verzichtet. Hält er daran fest oder reagiert er nicht auf die amtliche Aufforderung, ist ihm der bezahlte Betrag zurückzugeben. Lässt er die Bedingung fallen, ist das Geld dem Gläubiger abzuliefern, wie wenn die Zahlung von Anfang an bedingungslos erfolgt wäre. Ebenfalls darf das Geld dem Gläubiger ausbezahlt werden, wenn dieser von der Bedingung des Schuldners erfährt und diese freiwillig erfüllt (EMMEL, Art. 12 N. 4 mit Hinweisen). Durch die Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG), wobei nur die vorbehaltlose und wirkliche Zahlung das Erlöschen der Schuld zur Folge hat, nicht aber die Entgegennahme von Zahlungssurrogaten. Als solche gelten z.B. das blosse Zahlungsversprechen, die Hinterlegung, die Verrechnung, der Wechsel oder Check und die Anweisung (WEINGART, Art. 12 N. 13 mit Hinweis). Geldsummen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, hat das Betreibungsamt der Depositenanstalt zu übergeben (Art. 9 SchKG). 3.2. Wie das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2018 richtig ausführt, ist die blosse Hinterlegung des Forderungsbetrages nach Zustellung des Zahlungsbefehls nicht gesetz- lich vorgesehen. In Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und obwohl die Software eine Hinterlegung nicht zulasse, wurde den Schuldnern ein Kontoauszug ausgehändigt, woraus hervor- geht, dass der Betrag von CHF 760.85 hinterlegt worden ist („consignation“, vgl. Beschwerdebeila- ge 4). Die von den Schuldnern angestrebte Hinterlegung ist als Zahlung unter Vorbehalt bzw. Zahlungs- surrogat anzusehen. Bereits im Zeitpunkt der Zahlung auf dem Betreibungsamt brachten die Schuldner das Verbot an, das Geld an die Gläubiger abzuliefern. Dieses Verbot ist folglich von Bedeutung. Da das Betreibungsamt die Zahlung trotz Vorbehalt entgegengenommen hat, durfte der hinterlegte Betrag nicht ohne weitere Abklärung an die Gläubiger weitergeleitet werden. Es handelte sich im Übrigen nicht um eine vorbehaltlose und somit wirkliche Zahlung, welche das Erlöschen der Schuld zur Folge hätte. Dem Gesagten zu Folge ist das Betreibungsamt anzuweisen, den weitergeleiteten Betrag von CHF 760.85 bei den Gläubigern zurückzufordern, den Schuldnern zurückzuerstatten und die Betreibungen Nr. eee und fff im Zeitpunkt der Rückerstattung wieder aufleben zu lassen. In diesem Zeitpunkt beginnt eine neue Frist von zehn Tagen zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Zudem hat das Betreibungsamt das Gesuch der Schuldner um Vorlage der Beweismittel nach Art. 73 Abs. 1 SchKG zu behandeln und allfällige innert Frist erhobene Rechtsvorschläge einzutragen. Die Schuldner werden darauf hingewiesen, dass die Bestreitungsfrist, also die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages, durch das Begehren um Einsicht in die Beweismittel nicht beeinflusst wird.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 4. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. II. Das Betreibungsamt wird angewiesen, den Betrag von CHF 760.85 bei C.________ und D.________ zurückzufordern und A.________ und B.________ zurückzuerstatten. Im Zeit- punkt der Rückerstattung leben die Betreibungen Nr. eee und fff wieder auf. Das Gesuch um Vorlage der Beweismittel nach Art. 73 Abs. 1 SchKG ist zu behandeln. Allfällige innert der zehntägigen Frist erhobene Rechtsvorschläge sind einzutragen. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. August 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: