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72_III_6

BGE 72 III 6

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3.

3. Entscheid vom 12. Februar U)46 i. S. Keel.

1. Schliesst das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung i. S. von . Art. 960 Zifl. 1 ZGB die Zwangsverwertung der betreffenden Liegenschaft aus ? Entscheid hierüber allenfalls im Wider- spruchsverfahren.

2. Aufhebung der Betreibung bei Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG). Zuständigkeit der Betreibungsbehörden und des Richters (Art. 85 SchKG). Fall der Zahlung durch einen Dritten.

1. L'existence d'une restrietion du droit d'aliener annotee en vertu de l'art .. 960 eh. 1 ce fait-elle obstacle 8. la realisation forcee de l'immeuble ? Cette question doit etre tranchee dans la procMure de revendication.

2. Annulation de la poursuite lorsque le payement a lieu en mains de l'office (art. 12 LP). Competence des autorites de poursuite et du juge (art. 85 LP). Cas d'un payement effectue par un tiers.

1. L'esistenza d'nna restrizione deI diritto di disporre annotata in virtil dell'art. 960, cüra 1, CC e d'ostacolo alla realizzazione forzata deI· fondo ? Quests; questione dev'essere decisa neUa procedura di rivendicazione.

2. Annullamento dell'esecuzione quando il pagamento e stato fatto all'ufficio (art. 12 LEF). Competenze delle autorit8. di esecuzione edel giudice (art. 85 LEF). Caso d'un pagamento fatto da un terzo. A. - Im Juni 1944 verkaufte Walter Düggelin dem Rekurrenten sein landwirtschaftliches Heimwesen in Kirch- berg zum Preise von Fr. 100,000.-. Da das kantonale Bodenamt am 10. August 1944 den Verkauf zum Preise von Fr. 100,000.- nicht genehmigte und den höchstzu- lässigen Kaufpreis auf Fr. 94,000.- festsetzte, weigerte sich Düggelin, zur Eigentumsüberlragung Hand zu bieten. Der Rekurrent erhob hierauf gegen ihn Klage mit dem Begehren, das Eigentum an der verkauften Liegenschaft sei ihm gegen Zahlung von Fr. 94,000.- zuzusprechen. Am 1. Februar 1945 erwirkte er ferner die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB des Inhalts, dass bis zur rechtskräftigen Erle- digung des angehobenen Prozesses « die Liegenschaft ... nicht die Hand ändern noch belastet werden darf ». B. - Am 4. Mai 1945 leitete der Verband Schweiz. Darlehenskassen als Gläubiger der Hypotheken I. und

11. Ranges auf der streitigen Liegenschaft gegen Düggelin Schuldbetraibungs- und Konkursracht. N0 3. 7 für rückständige Hypothekarzinsen im . Bßtrage von Fr. 2253.- Grundpfandbetreibung ein. Der Schuldner leistete keine Zahlung. Dagegen zahlte am 20. November 1945 der Rekllrrent beim Betreibungsamt den Betrag der Betreibungsforderung samt Zinsen und Kosten ein. Da sich der Gläubiger im Einverständnis mit dem Schuldner weigerte, diese Zahl1lllg entgegenzunehmen, erliess das Betreibungsamt am 24. November 1945 die Steigerungs- anzeige. Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent mit dem Antrage, die angeordnete Steigerung sei zu sistieren und die Betreib1lllg als durch Zahlung erledigt abzuschreiben. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde 'mit Entscheid vom

4. Januar 1946 abgewiesen, erneuert er vor Bundesgericht seinen Beschwerdeantrag. Die Sch'Uldbetreibungs- UM Konwrsko!mmer zieht in Erwägung :

1. - Der Beschwerdeantrag auf Sistierung der ange- ordneten Steigerung und Aufheb1lllg der vorliegenden Betreibung lässt sich nicht etwa allein schon damit be- gründen, dass die zUgllllsten des Rekurrenten vorgemerkte Verfügllllgsbeschränkung die Zwangsverwertung der strei- tigen Liegenschaft ausschliesse. Die als vorsorgliche Mass- nahme erlassene Verfügungsbeschränkung kann sich nllr auf die freiwillige Veräusserllllg und Belastung der Liegen- schaft, nicht dagegen auf deren Zwangsverwertung be- ziehen. Wollte man aber noch annehmen, dass eine der- artige Verfügungsbeschränk1lllg 1lllter Umständen auch ein Hindernis für die Zwangsverwertung bilde, so wäre der Streit darüber, ob die zugunsten des Rekurrenten bestehende VerfüguDgsbeschränkung der Verwertung der streitigen Liegenschaft in der vorliegenden Betreibllng im Wege stehe, nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Widersprllchsverfahren auszutragen gewesen.

2. - Wird Zahlung an das Betreibungsamt geleistet, so ist es Sache der Betreibungsbehörden (d. h. des Betrei- bungsamtes oder auf Beschwerde hin der Aufsichtsbehör-

8 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 3. den), die Betreibung in entsprechendem Umfange aufzu- heben. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die geleistete Z~ung unzweifelhaft geeignet ist, die Betreibungsfor- derung ganz oder teilweise zu tilgen. Bestehen über diese zivilrechtliehe Vorfrage Zweifel, so muss der Entscheid über die Aufhebung der Betreibung dem Richter überlassen bleiben (Art. 85 SchKG). Im vorliegenden Falle hat nicht der Schuldner, sondern ein Dritter die Betreibungssumme beim Betreibungsamte einbezahlt, und zwar ist dies, wie aus den Umständen und überdies aus den eigenen Erklärungen des Rekurrenten im Beschwerdeverfahren hervorgeht, im Unterschied zu dem am 1. August 1893 vom Bundesrat beur1,ieilten Falle (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 3 Ni-. 37) nicht etwa schenkungshalber, sondern in der Meinung geschehen, dass der Schuldner dem Zahlenden seinerzeit den bezahlten Betrag zu ersetzen haben werde. Mit seiner Zahlung wollte sich also der Rekurrent an die Stelle des bisherigen Gläu- bigers setzen. Die Voraussetzungen, unter denen das Ge- setz ausserhalb des Schuldverhältnisses stehenden Perso- nen die Möglichkeit gewährleistet, gegen den Willen des Schuldners dem Gläubiger Zahlung zu leisten und dann auf den erstem Rückgriff zu nehmen, sind jedoch beim Rekurrenten nicht erfüllt. Insbesondere liegt der Tatbe- stand von Art. HO Zift. 1 OR nicht vor, da dem Rekur- renteI.1 an der Pfandliegenschaft weder das Eigentum noch ein beschränktes dingliches Recht im Sinne dieser Bestim- mung zusteht. Ebensowenig kann der Rekurrent geltend machen, dass sich der Schuldner seine Einmischung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gefallen lassen müsse, da dessen Verbot nicht etwa als unsittlich oder rechtswidrig erscheint (Art. 420 Aha. 20R). Namentlich stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich der Schuldner einer Einmischung widersetzt, die ihn nach der Meinung des Intervenienten mit einer Regress- pflicht belasten würde. Hat der Schuldner demnach kaum zu befürchten, dass Schuldt>etreibungs. und Konkursrecht. N0 4. 9 der vom Rekurrenten geplante Rückgrift· Erfolg hätte, so bietet ihm doch auf jeden Fall die Aussicht, in einen wei- tem Prozess verwickelt zu werden, einen ernsthaften Grund, die Zahlung seiner Schuld durch den Rekurrenten abzulehnen. Unter diesen Umständen steht es den Betreibungsbe- hörden nicht zu, die vorliegende Betreibung als durch Zahlung erledigt aufzuheben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

4. Entscheid vom 14. Februar 1946. i. S. BolHger. .Grundpfandbetreibung gegen einen angeblichen Erben, anderseits Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation der Erhschaft zufolge einer von jenem nach der gesetzlichen Frist erklärten, auf Art. 566 Abs. 2 und Art. 576 ZGB gestützten Ausschlagung. Hat der Betriebene die Aberkennungsklage versäumt, so bleibt die Betreibung trotz des Erbschaftskonkurses bestehen. Wird der letztere mangels Aktiven eingestellt und geschlossen, so hindert die Grundpfandbetreibung den Kanton, nach Art. 133 Abs. 2 VZG über da.<;; Grundstück zu verfügen. Poursuite en r6alisation du gage contre un heritier presume. Ouverture de la liquidation de la succession selon les regles de la faillite, cet heritier ayant declare, apres le delai legal, repudier la succession en vertu des art. 566 sI. 2 et 576 ce. Si le poursuivi a negIige d'intenter l'action en liberation de dette, la poursuite suhsiste malgre la faillite de la succession. La faillite etant dose pour insuffisance· des biens, la poursuite an realisation du gage empoohe le canton de disposer de l'immeuble en vertu de l'art. 133 aI. 2 ORI. Esoouzione in via di realizzazione deI pegno contro un erede presunto. Apertura della liquidazione della successione secondo le norme deI fallimento, poiche quest'erede ha dichiarato, dopo il termine legale, di ripudiare la successione in virtil degli art. 566 cp. 2 e 576 ce. Se l'escusso ha omesso di pro- muovere l'azione di disconoscimento di debito, l'esecuzione sussiste nonostante il fallimento della successione. Se il falli- mento e chiuso per insufficienza di beni, l'esecuzione in via di realizzazione deI pegno impedisce iI Cantone di disporre deI fondo in virtil dell'art. 133 cp. 2 RRF. A. - Der Nachlass des am 11. Januar 1945 verstorbenen Rudolf Amweg wurde von seinen Söhnen am 16. März,