opencaselaw.ch

53_III_214

BGE 53 III 214

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

214

Schultlbetreibungs- und K<>nkll1'srecht (Zivilabteilungen). N° 52.

52. Urteil der II. Zivilabtellung vom 9. Dezember 19a7

i. S. Lütbi gegen ltonkursmasse Ublmann.

An fee h tun g ski a g e: Art. 285 SchKG.

A b s chI a g s ver t eil u n gen: Art. 251 Abs. 3 SchKG.

Erw. 1. Die Anfechtungsklage ist in einem Konkurs, in welchem

alle Gläubiger befriedigt sind, auf jeden Fall dann nicht mehr

zulässig, wenn mit einer an Gewissheit grenzenden Wahr~

scheinlichkeit keine neuen Gläubiger mehr zu erwarten oder

nachträglich angemeldete durch das vorhandene Massa-

vermögen gedeckt sind.

Erw. 2. Nachweis, dass im vorliegenden Fall die Gläubiger

schon vor der Anhebung der Anfechtungsklage befriedigt

waren und der Konkurs lediglich mit Rücksicht auf die

angehobene Anfechtungsklage nicht widerrufen oder ge-

schlossen wurde.

Erw. 3. Nachweis, dass die nachträglich angemeldeten Gläu-

biger im vorliegenden Fall gedeckt sind. Hierzu ist nicht

nötig, dass das ganze Vermögen verwertet sei; nur wenn die

Deckungsmöglichkeit bestritten wird, muss im Zweifel an-

. genommen werden, das vorhandene Vermögen genüge nicht.

Vorzeitig an den Gemeinschuldner gemachte Zahlungen auf

Rechnung eines Konkursüberschusses sind keine «Ab-

schlagsverteilungen » im Sinne des Art. 251 Abs. 3 SchKG;

sie sind ungesetzlich und gelten den Gläubigern gegenüber

als nicht erfolgt; können sie nicht mehr in die Masse zu-

rückgebracht werden, haftet dafür der Staat, und die Ver-

teilung ist vorzunehmen, wie wenn diese Zahlungen an den

Gemeinschuldner nicht erfolgt wären.

Aus dem Tätbestand:

Jakob Uhlmann, über den am 7. September 1925 der

Konkurs eröffnet wurde, hatte am 18. Juli zuvor einen

Schuldbrief für 14,000 Fr. an den Beklagten abgetreten.

Angesichts der Umstände, unter denen die Abtretung vor

sich gegangen war, erachtete die Konkursverwaltung die

Abtretung für anfechtbar und erhob am 29. Juli 1926

die Anfechtungsklage gegen den Abtretungsempfänger,

obwohl die bekannten Konkursgläubiger bereits befrie-

digt waren (oder jederzeit hätten befriedigt werden

können) und dem Gemeinschuldner sogar eine ansehn-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N° 52.

215

liehe Summe auf Rechnung eines zu erwartenden Kon-

kursübersehusses ausbezahlt worden war. Das Bundes-

gericht hat der Konkursmasse unter diesen Umständen

das Recht zur Anfechtungsklage abgesprochen.

EntscheidungsgrÜRde :

1. -

Die Anfechtungsklage bezweckt, die Nachteile,

die ein Schuldner durch gewisse Rechtshandlungen seinen

Gläubigern zugefügt hat, dadurch wieder gutzumachen,

dass die Werte, um welche das Vermögen des Schuldners

durch diese anfechtbaren Handlungen vermindert wor-

den ist, in das Vollstreckungsvermögen zurückgebracht

werden. Sie setzt daher voraus, dass der Schuldner

nicht mehr genügend Vermögen besitzt, um seine Gläu-

biger vollständig zu befriedigen. Trifft diese Vorausset-

zung nicht zu, so hat die Anfechtungsklage keine Berech-

tigung. Sie ist daher nur dann zulässig, wenn feststeht,

dass das Vermögen des Schuldners zur Bezahlung seiner

Gläubiger nicht ausreicht. Das ist nach Art. 285 ScbKG

bei der gewöhnlichen Betreibung der Fall, wenn gegen

den Schuldner ein vorläufiger oder ein endgültiger

Verlustschein vorliegt, den der Gläubiger innehaben

muss, um sich über sein Recht zur Anfeclltungsklage

auszuweisen. Bei der Konkursbetreibung ist dieser Aus-

weis geleistet durch die Konkurseröffnung, die die Rechts-

vermutung der Zahlungsunfähigkeit d. h. des Unver-

mögens des Schuldners, alle seine Gläubiger zu befrie-

digen, nach sich zieht, ohne dass die Masse erst abzu-

warten braucht, bis durch die Verwertung dargetan ist,

dass die Schulden das Vermögen des Schuldners wirklich

übersteigen.

Allein diese Rechtsvermutung ist nicht

unwiderleglich.

Wenn sich während des Prozesses

ergibt, dass der Kläger, der auf Grund eines vorläufigen

Verlustscheines die Anfechtungsklage angehoben hat, im

Verlauf der Betreibung befriedigt worden ist, so verliert

der vorläufige Verlustschein seine Wirkung als Legiti-

mation zur Anfechtungsklage, wie das Bundesgericht

216

Schuldbetl'eibungf- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 52.

bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1911 i. S. Bernstein

~egen Borle (BGE 37 11 500 Erw. 3) ausgesprochen hat.

j\hnlich verhält es sich auch bei einer Anfechtung auf

. Grund eines endgültigen Verlustscheins oder bei der-

jenigen im Konkurs. Wenn sich ergibt, -

was nicht un-

möglich ist und sich schon oft ereignet hat, -

dass der

Schuldner trotz dem endgültigen Verlustschein oder der

Konkurseröffnung nicht mehr zahlungsunfähig ist oder

es nie gewesen war, indem der Wert seines Vermögens

oder der Konkursmasse zur Deckung seiner Verlust-

scheins- oder Konkursgläubiger vollauf genügt, so hat

die Anhebung oder 'Veiterführung der Anfechtungsklage

keinen Sinn; die Gläubiger, zu deren Deckung die

Anfechtungsklage dient, sind keinerlei Nachteilen mehr

ausgesetzt.

Die Vorinstanz hat indessen für die im Konkurs

erhobene Anfechtungsklage mit Rücksicht auf die Vor-

schrift des Art. 251 SchKG, wonach bis zum Schlusse

des Konkurses noch nachträglich Forderungen einge-

geben werden dürfen, mit der Möglichkeit nener Konkurs-

forderungen. die allfällig nur aus dem Ergebnis eines

Anfechtungsstreites befriedigt werden könnten, gerech-

net und daher angenommen, die Anfechtungsklage im

Konkurse werde aus diesem Grunde bis zum Schluss

des Konkurses nie gegenstandslos, auch wenn vor oder

nach ihrer Einleitung sämtliche bekannten Gläubiger

gedeckt wären. Ob dieser Auffassung grundsätzlich bei-

zupflichten ist, kann hier dahingestellt bleibeIl. Sie ist

auf jeden Fall dann nicht richtig, wenn, wie es bei der

klagenden Konkursmasse zutrifft, mit einer an Gewiss-

heit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Anmeldung

neuer Gläubiger nicht mehr zu erwarten ist oder nach-

träglich angemeldete Gläubiger durch das vorhandene

Massavermögen gedeckt sind.

2. -

Nach der Verteilungsliste der Klägerin ergibt

sich nämlich, dass deren Konkursgläubiger (bis auf die

Emmenthaler Mobiliarversicherung, der ein Guthaben

Schuldbetreibungs- und KonkUlsrccht (Zivilableilungen). :r-. o 52.

:H 7

von 75 Fr. 30 Cts. zustand) schon lange vor der am

29. Juni 1926 erfolgten Einreichung der Anfechtungs-

klage befriedigt waren; die meisten Gläubiger wurden

im Dezember 1925, einige im Januar und Februar 1926

und die letzten im Mai 1926 bezahlt, und trotz dieser

Zahlungen blieb noch ein überschuss von 13,343 Fr.

25 Cts., wovon das Konkursamt kurz nach der ErhebunG

t:>

der Anfechtungsklage -

am 12. Juli 1926 -

dem

Gemeinschuldner 9050 Fr. auf Anrechnung des Konkurs-

überschusses einhändigte und den Rest von 4293 Fr.

25 Cts. zurückbehielt zur Deckung der genannten For-

derung der Emmenthaler Mobiliarversicherung, sowie

der Prozesskosten und allfälliger weiterer Konkurskosten

(von denen der Hauptbestand mit 823 Fr. 55 Cts. bereits

gedeckt war).

Die Klägerin wusste also schon vor

Anhebung der Klage, auf jeden Fall bei der am 25. Sep-

tember 1926 erfolgten Aufstellung der Verteilungsliste,

dass sämtliche Gläubiger bezahlt waren (oder jederzeit

bezahlt werden könnten). Das Konkursamt hat denn

auch schon in seinem Briefe vom 23. Februar 1926 dem

Anwalte Uhlmanns geschrieben, der Konkurs werde

",iderrufen, sobald Lüthi den Gegenwert des abgetre-

tenen Titels bezahle; wie es auch in seinem Nachtrag

vom 13. November 1926 zum Kollokationsplan erklärte,

sämtliche Verpflichtungen des Gemeinschuldners seien

erfüllt, und es sei ihm ein Konkursüberschuss einge-

händigt worden; « wegen der gegen Lüthi angehobenen

Anfechtungsklage jedoch habe der Konkurs nicht wider-

rufen werden können.)) Also nicht mit Rücksicht auf

allfällige verspätete Konkursgläubiger ist die Anfech-

tUllgsklage weitergeführt worden, sondern der Konkurs

wurde -

obwohl dies gemäss Art. 195 oder 268 SchKG

geboten gewesen wäre, -

nicht widerrufen oder geschlos-

sen, weil der Anfechtungsprozess noch anhängig war.

Hätte das Amt die Möglichkeit verspäteter Konkurs-

forderungen vorausgesehen, würde es dem Gemein-

schuldnernicht eine Zahlung von über 9000 Fr. auf

218

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52.

Rechnung eines Konkursüberschusses geleistet haben.

Der Verdacht liegt nahe, die Klägerin habe mit der

Anfechtungsklage nicht den Vorteil der Gläubiger.

• sondern den des Gemeinschuldners wahrnehmen wollen,

in gänzlicher Verkennung des Zweckes dieser Klage,

die nicht die Aufhebung des Rechtsgeschäftes zwischen

den beteiligten Vertragsparteien, sondern nur die Fest-

stellung anstrebt, dass das Rechtsgeschäft den anfech-

tenden Gläubigern oder der Masse nicht entgegen-

gehalten werden kann.

3. -

Allein so ungehörig dieses Verhalten der Klägerin

vor oder wenigstens kurz nach der Einreichung der

Anfechtungsklage gewesen sein mag, so genügte es nicht

zur Abweisung der Klage, weil tatsächlich nach Abfas-

sung der Verteilungsliste und vor Schluss des Konkurses,

während der Anfechtungsstreit noch anhängig war, ver-

spätete Konkursforderungen geltend gemacht worden

sind. Diese nachträglichen Forderungen "beliefen sich

auf insgesamt 32,827 Fr. 50 Cts. Doch sind davon im

Nachtrag zum Kollokationsplan nur zwei Forderungen

im Gesamtbetrag von 10,188 Fr. rechtskräftig zuge-

lassen worden. Das vorhandene, noch unverbrauchte

Konkursvermögen war indessen so gross, dass neben den

Prozesskosten auch diese anerkannten nachträglichen

Konkursforderungen vollauf gedeckt werden konnten.

Besitzt doch die Masse ausser dem erwähnten Konkurs-

überschuss von 13,343 Fr. 25Cts. noch eine Grund-

pfandforderung von 7315 Fr. auf Ernst Kiener, in Ober-

buchsiten, von der die Vorinstanz zu Unrecht annimmt,

der Beklagte könne sich auf das Vorhandensein dieses

Wertes nicht berufen, da er dessen Verwertung erst auf

dem Beschwerdewege durch die Aufsichtsbehörden hätte

anordnen lassen sollen.

Die Anfechtungsklage wird

gegenstandslos. wenn feststeht, dass das Vermögen des

Schuldners dessen Schulden übersteigt, und es ist hierzu

nicht notwendig, dass das ganze Vermögen verwertet

sei; wird die Deckungsmöglichkeit bestritten, dann

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 52.

219

wird im Zweifel allerdings angenommen, das vor-

handene Vermögen genüge nicht; liegt aber keine

Bestreitung vor. dann ist nicht einzusehen, weshalb zur

Schätzung der Deckungsmöglichkeit erst die Aufsichts-

behörden angerufen werden sollen. Die Grundpfand-

forderung von 7315 Fr. aber ist im Inventar mit 6000 Fr.

eingesetzt. und diese Schätzung ist unbestritten geblie-

ben. . Zu diesem Betrage ist noch hinzuzurechnen der

in der Verteilungsliste ausgewiesene Konkursüberschuss,

wovon dem Gemeinschuldner 9050 Fr. auf Rechnung

seines Anspruches an diesem überschuss eingehändigt

worden sind. Die Vorinstanz scheint, ohne sich näher

zu erklären. der Auffassung gewesen zu sein, die nach-

träglichen Konkursgläubiger hätten kein Anrecht auf

diesen dem Gemeinschuldner ausbezahlten Betrag, weil

nach Art. 251 Abs. 3 SchKG den verspäteten Konkurs-

eingaben kein Anspruch auf die vor ihrer Anmeldung

stattgefundenen Abschlagsverteilungen zustehe.

Das

ist rechtsirrtümlich, so dass die hierauf beruhende

Annahme der Vorinstanz, es stehe nicht fest, dass alle

angemeldeten und anerkannten Gläubiger vollständig

befriedigt worden seien, als Bundesrecht verletzend

nicht verbindlich ist. Unter den Abschlagsverteilungen,

von denen Art. 251 SchKG spricht, können nur die an

die Konkursgläubiger gemachten verstanden werden;

der Gemeinschuldner hat keinerlei Anrecht auf Ab-

schlagszahlungen. Wenn nach Verteilung des Massa-

vermögens ein überschuss bleibt, ist dieser ihm aller-

dings herauszugeben, aber erst nach Schluss des Kon-

kurses, da bis dahin immer noch verspätete Konkurs-

eingaben möglich sind und daher nicht sicher ist, ob

sich ein Konkursüberschuss ergibt. Diese ungesetzliche

Zahlung an den Gemeinschuldner vermochte die Gläu-

biger in keiner Weise zu benachteiligen; denn den

Gläubigern gegenüber verwaltet das Betreibungs- oder

Konkursamt das Verwertungsergebnis wie ein Rech-

nungsführer; wenn es den Erlös an Unberechtigte aus-

AS 53 IU -

1927

17

220 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteiIungen).N0 52.

bezahlt, haftet es oder an seiner Stelle der Staat, als

dessen Organ es gehandelt hat, den Gläubigern und zwar'

in der Weise, dass die Verteilung vorzunehmen ist, wie

• wenn die ungesetzliche Auszahlung nicht stattgefunden

hätte, mit andern Worten: der zu Unrecht ausbeZahlte

Betrag ist so zu behandeln, wie wenn er noch in der

Masse vorhanden wäre; gelingt es dem Amte nicht,

dessen Rückerstattung zu erl;mgen, so hat es ihn selbst

zu ersetzen oder durch den Staat ersetzen zu lassen

(vgl. BGE 44 III 89 und die dort erwähnten Entscheide).

Im vorliegenden Falle stand somit den zugelassenen

nachträglichen Konkursforderungen von 10,188 Fr. ein

freies Massavermögen von 13,343 Fr. 25 Cts. in bar und

6000 Fr. in einer Grundpfandforderung, zusammen also

von' 19,343 Fr. 25 Cts. gegenüber, so dass nach ihrer

vollständigen Deckung noch 9155 Fr. 25 Cts. Konkurs-

überschuss vorhanden war, ein Betrag, der durch die

nach der Auflegung des Verteilungs planes noch erwach-

senden Kosten natürlich nicht aufgezehrt werden konnte.

Es steht somit fest, dass der Gemeinschuldner Uhl-

mann trotz der mit seinem Konkurs gegebenen Rechts-

vermutung seiner Zahlungsunfähigkeit tatsächlich nicht

zahlungsunfähig gewesen ist, weil alle seine Gläubiger,

auch die nachträglich angemeldeten, aus seinem Ver-

mögen bezahlt worden sind (oder jederzeit hätten

bezahlt werden können); dass sich später keine weitem

Gläubiger mehr melden werden, ist unter den gegebenen

Umständen geradezu mit Sicherheit anzunehmen. Die

Einrede des Beklagten, der klagenden Masse fehle die

Legitimation zur Anfechtungsklage, erweist sich daher

als begründet, und die Vorinstanz hätte die Anfech-

tungsklage aus dieser Erwägung abweisen sollen.

&:huldbeueibungs- und Konkursrecht (ZiviJabteihmgen). NI) 53. 221

111. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES

CIRCULAIRES DU TRIBUNAL FEDERAL

53. ltreisschreiben Nr. a1 vom 19. Dezember 19a7.

Aufbewahrung der Akten des Betreibungsverfahrens.

In Abänderung der bundesrätlichen Verordnung Nr.l

zum SchKG vom 18. Dezember 1891 (Reglement über

die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu ver-

wendenden Formulare und Register und die Rechnungs- "

führung), Art. 31, hat das Bundesgericht heute be-

schlossen, die Führung des Gruppenbuches fakultativ

zu erklären. Werden infolgedessen diejenigen Vorgänge

des Betreibungsverfahrens, welche nicht im Betreibungs-

buch verurkundet werden können, nicht mehr aus den

während langer Zeit aufzubewahrenden Registern er-

sichtlich sein, so genügt die durch das Kreisschreiben vom

20. Februar 1907 für die Aufbewahrung der Akten des

Betreibungsverfahrens gesetzte Minimalfrist von zehn

Jahren nicht mehr durchwegs. Vielmehr ist unerlässlich,

dass fortan die Verwertungsprotokolle für Fahrnis

und Liegenschaften (einschliesslich Lastenverzeichnisse),

Kollokations- und Verteilungspläne während mindestens

zwanzig Jahren vom Abschluss der betreffenden Betrei-

bung an aufbewahrt werden. Der Einfachheit und Ein-

heitlichkeit halber soll dies nicht nur für Gruppen-

pfändungen, sondern auch für Einzelpfändungen und

Pfandverwertungsbetreibungen geschehen, und zwar

gleichgültig, ob das Gruppenbuch weitergeführt wird

oder nicht.

• ••