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Schultlbetreibungs- und K<>nkll1'srecht (Zivilabteilungen). N° 52.
52. Urteil der II. Zivilabtellung vom 9. Dezember 19a7
i. S. Lütbi gegen ltonkursmasse Ublmann.
An fee h tun g ski a g e: Art. 285 SchKG.
A b s chI a g s ver t eil u n gen: Art. 251 Abs. 3 SchKG.
Erw. 1. Die Anfechtungsklage ist in einem Konkurs, in welchem
alle Gläubiger befriedigt sind, auf jeden Fall dann nicht mehr
zulässig, wenn mit einer an Gewissheit grenzenden Wahr~
scheinlichkeit keine neuen Gläubiger mehr zu erwarten oder
nachträglich angemeldete durch das vorhandene Massa-
vermögen gedeckt sind.
Erw. 2. Nachweis, dass im vorliegenden Fall die Gläubiger
schon vor der Anhebung der Anfechtungsklage befriedigt
waren und der Konkurs lediglich mit Rücksicht auf die
angehobene Anfechtungsklage nicht widerrufen oder ge-
schlossen wurde.
Erw. 3. Nachweis, dass die nachträglich angemeldeten Gläu-
biger im vorliegenden Fall gedeckt sind. Hierzu ist nicht
nötig, dass das ganze Vermögen verwertet sei; nur wenn die
Deckungsmöglichkeit bestritten wird, muss im Zweifel an-
. genommen werden, das vorhandene Vermögen genüge nicht.
Vorzeitig an den Gemeinschuldner gemachte Zahlungen auf
Rechnung eines Konkursüberschusses sind keine «Ab-
schlagsverteilungen » im Sinne des Art. 251 Abs. 3 SchKG;
sie sind ungesetzlich und gelten den Gläubigern gegenüber
als nicht erfolgt; können sie nicht mehr in die Masse zu-
rückgebracht werden, haftet dafür der Staat, und die Ver-
teilung ist vorzunehmen, wie wenn diese Zahlungen an den
Gemeinschuldner nicht erfolgt wären.
Aus dem Tätbestand:
Jakob Uhlmann, über den am 7. September 1925 der
Konkurs eröffnet wurde, hatte am 18. Juli zuvor einen
Schuldbrief für 14,000 Fr. an den Beklagten abgetreten.
Angesichts der Umstände, unter denen die Abtretung vor
sich gegangen war, erachtete die Konkursverwaltung die
Abtretung für anfechtbar und erhob am 29. Juli 1926
die Anfechtungsklage gegen den Abtretungsempfänger,
obwohl die bekannten Konkursgläubiger bereits befrie-
digt waren (oder jederzeit hätten befriedigt werden
können) und dem Gemeinschuldner sogar eine ansehn-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N° 52.
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liehe Summe auf Rechnung eines zu erwartenden Kon-
kursübersehusses ausbezahlt worden war. Das Bundes-
gericht hat der Konkursmasse unter diesen Umständen
das Recht zur Anfechtungsklage abgesprochen.
EntscheidungsgrÜRde :
1. -
Die Anfechtungsklage bezweckt, die Nachteile,
die ein Schuldner durch gewisse Rechtshandlungen seinen
Gläubigern zugefügt hat, dadurch wieder gutzumachen,
dass die Werte, um welche das Vermögen des Schuldners
durch diese anfechtbaren Handlungen vermindert wor-
den ist, in das Vollstreckungsvermögen zurückgebracht
werden. Sie setzt daher voraus, dass der Schuldner
nicht mehr genügend Vermögen besitzt, um seine Gläu-
biger vollständig zu befriedigen. Trifft diese Vorausset-
zung nicht zu, so hat die Anfechtungsklage keine Berech-
tigung. Sie ist daher nur dann zulässig, wenn feststeht,
dass das Vermögen des Schuldners zur Bezahlung seiner
Gläubiger nicht ausreicht. Das ist nach Art. 285 ScbKG
bei der gewöhnlichen Betreibung der Fall, wenn gegen
den Schuldner ein vorläufiger oder ein endgültiger
Verlustschein vorliegt, den der Gläubiger innehaben
muss, um sich über sein Recht zur Anfeclltungsklage
auszuweisen. Bei der Konkursbetreibung ist dieser Aus-
weis geleistet durch die Konkurseröffnung, die die Rechts-
vermutung der Zahlungsunfähigkeit d. h. des Unver-
mögens des Schuldners, alle seine Gläubiger zu befrie-
digen, nach sich zieht, ohne dass die Masse erst abzu-
warten braucht, bis durch die Verwertung dargetan ist,
dass die Schulden das Vermögen des Schuldners wirklich
übersteigen.
Allein diese Rechtsvermutung ist nicht
unwiderleglich.
Wenn sich während des Prozesses
ergibt, dass der Kläger, der auf Grund eines vorläufigen
Verlustscheines die Anfechtungsklage angehoben hat, im
Verlauf der Betreibung befriedigt worden ist, so verliert
der vorläufige Verlustschein seine Wirkung als Legiti-
mation zur Anfechtungsklage, wie das Bundesgericht
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Schuldbetl'eibungf- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 52.
bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1911 i. S. Bernstein
~egen Borle (BGE 37 11 500 Erw. 3) ausgesprochen hat.
j\hnlich verhält es sich auch bei einer Anfechtung auf
. Grund eines endgültigen Verlustscheins oder bei der-
jenigen im Konkurs. Wenn sich ergibt, -
was nicht un-
möglich ist und sich schon oft ereignet hat, -
dass der
Schuldner trotz dem endgültigen Verlustschein oder der
Konkurseröffnung nicht mehr zahlungsunfähig ist oder
es nie gewesen war, indem der Wert seines Vermögens
oder der Konkursmasse zur Deckung seiner Verlust-
scheins- oder Konkursgläubiger vollauf genügt, so hat
die Anhebung oder 'Veiterführung der Anfechtungsklage
keinen Sinn; die Gläubiger, zu deren Deckung die
Anfechtungsklage dient, sind keinerlei Nachteilen mehr
ausgesetzt.
Die Vorinstanz hat indessen für die im Konkurs
erhobene Anfechtungsklage mit Rücksicht auf die Vor-
schrift des Art. 251 SchKG, wonach bis zum Schlusse
des Konkurses noch nachträglich Forderungen einge-
geben werden dürfen, mit der Möglichkeit nener Konkurs-
forderungen. die allfällig nur aus dem Ergebnis eines
Anfechtungsstreites befriedigt werden könnten, gerech-
net und daher angenommen, die Anfechtungsklage im
Konkurse werde aus diesem Grunde bis zum Schluss
des Konkurses nie gegenstandslos, auch wenn vor oder
nach ihrer Einleitung sämtliche bekannten Gläubiger
gedeckt wären. Ob dieser Auffassung grundsätzlich bei-
zupflichten ist, kann hier dahingestellt bleibeIl. Sie ist
auf jeden Fall dann nicht richtig, wenn, wie es bei der
klagenden Konkursmasse zutrifft, mit einer an Gewiss-
heit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Anmeldung
neuer Gläubiger nicht mehr zu erwarten ist oder nach-
träglich angemeldete Gläubiger durch das vorhandene
Massavermögen gedeckt sind.
2. -
Nach der Verteilungsliste der Klägerin ergibt
sich nämlich, dass deren Konkursgläubiger (bis auf die
Emmenthaler Mobiliarversicherung, der ein Guthaben
Schuldbetreibungs- und KonkUlsrccht (Zivilableilungen). :r-. o 52.
:H 7
von 75 Fr. 30 Cts. zustand) schon lange vor der am
29. Juni 1926 erfolgten Einreichung der Anfechtungs-
klage befriedigt waren; die meisten Gläubiger wurden
im Dezember 1925, einige im Januar und Februar 1926
und die letzten im Mai 1926 bezahlt, und trotz dieser
Zahlungen blieb noch ein überschuss von 13,343 Fr.
25 Cts., wovon das Konkursamt kurz nach der ErhebunG
t:>
der Anfechtungsklage -
am 12. Juli 1926 -
dem
Gemeinschuldner 9050 Fr. auf Anrechnung des Konkurs-
überschusses einhändigte und den Rest von 4293 Fr.
25 Cts. zurückbehielt zur Deckung der genannten For-
derung der Emmenthaler Mobiliarversicherung, sowie
der Prozesskosten und allfälliger weiterer Konkurskosten
(von denen der Hauptbestand mit 823 Fr. 55 Cts. bereits
gedeckt war).
Die Klägerin wusste also schon vor
Anhebung der Klage, auf jeden Fall bei der am 25. Sep-
tember 1926 erfolgten Aufstellung der Verteilungsliste,
dass sämtliche Gläubiger bezahlt waren (oder jederzeit
bezahlt werden könnten). Das Konkursamt hat denn
auch schon in seinem Briefe vom 23. Februar 1926 dem
Anwalte Uhlmanns geschrieben, der Konkurs werde
",iderrufen, sobald Lüthi den Gegenwert des abgetre-
tenen Titels bezahle; wie es auch in seinem Nachtrag
vom 13. November 1926 zum Kollokationsplan erklärte,
sämtliche Verpflichtungen des Gemeinschuldners seien
erfüllt, und es sei ihm ein Konkursüberschuss einge-
händigt worden; « wegen der gegen Lüthi angehobenen
Anfechtungsklage jedoch habe der Konkurs nicht wider-
rufen werden können.)) Also nicht mit Rücksicht auf
allfällige verspätete Konkursgläubiger ist die Anfech-
tUllgsklage weitergeführt worden, sondern der Konkurs
wurde -
obwohl dies gemäss Art. 195 oder 268 SchKG
geboten gewesen wäre, -
nicht widerrufen oder geschlos-
sen, weil der Anfechtungsprozess noch anhängig war.
Hätte das Amt die Möglichkeit verspäteter Konkurs-
forderungen vorausgesehen, würde es dem Gemein-
schuldnernicht eine Zahlung von über 9000 Fr. auf
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52.
Rechnung eines Konkursüberschusses geleistet haben.
Der Verdacht liegt nahe, die Klägerin habe mit der
Anfechtungsklage nicht den Vorteil der Gläubiger.
• sondern den des Gemeinschuldners wahrnehmen wollen,
in gänzlicher Verkennung des Zweckes dieser Klage,
die nicht die Aufhebung des Rechtsgeschäftes zwischen
den beteiligten Vertragsparteien, sondern nur die Fest-
stellung anstrebt, dass das Rechtsgeschäft den anfech-
tenden Gläubigern oder der Masse nicht entgegen-
gehalten werden kann.
3. -
Allein so ungehörig dieses Verhalten der Klägerin
vor oder wenigstens kurz nach der Einreichung der
Anfechtungsklage gewesen sein mag, so genügte es nicht
zur Abweisung der Klage, weil tatsächlich nach Abfas-
sung der Verteilungsliste und vor Schluss des Konkurses,
während der Anfechtungsstreit noch anhängig war, ver-
spätete Konkursforderungen geltend gemacht worden
sind. Diese nachträglichen Forderungen "beliefen sich
auf insgesamt 32,827 Fr. 50 Cts. Doch sind davon im
Nachtrag zum Kollokationsplan nur zwei Forderungen
im Gesamtbetrag von 10,188 Fr. rechtskräftig zuge-
lassen worden. Das vorhandene, noch unverbrauchte
Konkursvermögen war indessen so gross, dass neben den
Prozesskosten auch diese anerkannten nachträglichen
Konkursforderungen vollauf gedeckt werden konnten.
Besitzt doch die Masse ausser dem erwähnten Konkurs-
überschuss von 13,343 Fr. 25Cts. noch eine Grund-
pfandforderung von 7315 Fr. auf Ernst Kiener, in Ober-
buchsiten, von der die Vorinstanz zu Unrecht annimmt,
der Beklagte könne sich auf das Vorhandensein dieses
Wertes nicht berufen, da er dessen Verwertung erst auf
dem Beschwerdewege durch die Aufsichtsbehörden hätte
anordnen lassen sollen.
Die Anfechtungsklage wird
gegenstandslos. wenn feststeht, dass das Vermögen des
Schuldners dessen Schulden übersteigt, und es ist hierzu
nicht notwendig, dass das ganze Vermögen verwertet
sei; wird die Deckungsmöglichkeit bestritten, dann
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 52.
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wird im Zweifel allerdings angenommen, das vor-
handene Vermögen genüge nicht; liegt aber keine
Bestreitung vor. dann ist nicht einzusehen, weshalb zur
Schätzung der Deckungsmöglichkeit erst die Aufsichts-
behörden angerufen werden sollen. Die Grundpfand-
forderung von 7315 Fr. aber ist im Inventar mit 6000 Fr.
eingesetzt. und diese Schätzung ist unbestritten geblie-
ben. . Zu diesem Betrage ist noch hinzuzurechnen der
in der Verteilungsliste ausgewiesene Konkursüberschuss,
wovon dem Gemeinschuldner 9050 Fr. auf Rechnung
seines Anspruches an diesem überschuss eingehändigt
worden sind. Die Vorinstanz scheint, ohne sich näher
zu erklären. der Auffassung gewesen zu sein, die nach-
träglichen Konkursgläubiger hätten kein Anrecht auf
diesen dem Gemeinschuldner ausbezahlten Betrag, weil
nach Art. 251 Abs. 3 SchKG den verspäteten Konkurs-
eingaben kein Anspruch auf die vor ihrer Anmeldung
stattgefundenen Abschlagsverteilungen zustehe.
Das
ist rechtsirrtümlich, so dass die hierauf beruhende
Annahme der Vorinstanz, es stehe nicht fest, dass alle
angemeldeten und anerkannten Gläubiger vollständig
befriedigt worden seien, als Bundesrecht verletzend
nicht verbindlich ist. Unter den Abschlagsverteilungen,
von denen Art. 251 SchKG spricht, können nur die an
die Konkursgläubiger gemachten verstanden werden;
der Gemeinschuldner hat keinerlei Anrecht auf Ab-
schlagszahlungen. Wenn nach Verteilung des Massa-
vermögens ein überschuss bleibt, ist dieser ihm aller-
dings herauszugeben, aber erst nach Schluss des Kon-
kurses, da bis dahin immer noch verspätete Konkurs-
eingaben möglich sind und daher nicht sicher ist, ob
sich ein Konkursüberschuss ergibt. Diese ungesetzliche
Zahlung an den Gemeinschuldner vermochte die Gläu-
biger in keiner Weise zu benachteiligen; denn den
Gläubigern gegenüber verwaltet das Betreibungs- oder
Konkursamt das Verwertungsergebnis wie ein Rech-
nungsführer; wenn es den Erlös an Unberechtigte aus-
AS 53 IU -
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bezahlt, haftet es oder an seiner Stelle der Staat, als
dessen Organ es gehandelt hat, den Gläubigern und zwar'
in der Weise, dass die Verteilung vorzunehmen ist, wie
• wenn die ungesetzliche Auszahlung nicht stattgefunden
hätte, mit andern Worten: der zu Unrecht ausbeZahlte
Betrag ist so zu behandeln, wie wenn er noch in der
Masse vorhanden wäre; gelingt es dem Amte nicht,
dessen Rückerstattung zu erl;mgen, so hat es ihn selbst
zu ersetzen oder durch den Staat ersetzen zu lassen
(vgl. BGE 44 III 89 und die dort erwähnten Entscheide).
Im vorliegenden Falle stand somit den zugelassenen
nachträglichen Konkursforderungen von 10,188 Fr. ein
freies Massavermögen von 13,343 Fr. 25 Cts. in bar und
6000 Fr. in einer Grundpfandforderung, zusammen also
von' 19,343 Fr. 25 Cts. gegenüber, so dass nach ihrer
vollständigen Deckung noch 9155 Fr. 25 Cts. Konkurs-
überschuss vorhanden war, ein Betrag, der durch die
nach der Auflegung des Verteilungs planes noch erwach-
senden Kosten natürlich nicht aufgezehrt werden konnte.
Es steht somit fest, dass der Gemeinschuldner Uhl-
mann trotz der mit seinem Konkurs gegebenen Rechts-
vermutung seiner Zahlungsunfähigkeit tatsächlich nicht
zahlungsunfähig gewesen ist, weil alle seine Gläubiger,
auch die nachträglich angemeldeten, aus seinem Ver-
mögen bezahlt worden sind (oder jederzeit hätten
bezahlt werden können); dass sich später keine weitem
Gläubiger mehr melden werden, ist unter den gegebenen
Umständen geradezu mit Sicherheit anzunehmen. Die
Einrede des Beklagten, der klagenden Masse fehle die
Legitimation zur Anfechtungsklage, erweist sich daher
als begründet, und die Vorinstanz hätte die Anfech-
tungsklage aus dieser Erwägung abweisen sollen.
&:huldbeueibungs- und Konkursrecht (ZiviJabteihmgen). NI) 53. 221
111. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES
CIRCULAIRES DU TRIBUNAL FEDERAL
53. ltreisschreiben Nr. a1 vom 19. Dezember 19a7.
Aufbewahrung der Akten des Betreibungsverfahrens.
In Abänderung der bundesrätlichen Verordnung Nr.l
zum SchKG vom 18. Dezember 1891 (Reglement über
die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu ver-
wendenden Formulare und Register und die Rechnungs- "
führung), Art. 31, hat das Bundesgericht heute be-
schlossen, die Führung des Gruppenbuches fakultativ
zu erklären. Werden infolgedessen diejenigen Vorgänge
des Betreibungsverfahrens, welche nicht im Betreibungs-
buch verurkundet werden können, nicht mehr aus den
während langer Zeit aufzubewahrenden Registern er-
sichtlich sein, so genügt die durch das Kreisschreiben vom
20. Februar 1907 für die Aufbewahrung der Akten des
Betreibungsverfahrens gesetzte Minimalfrist von zehn
Jahren nicht mehr durchwegs. Vielmehr ist unerlässlich,
dass fortan die Verwertungsprotokolle für Fahrnis
und Liegenschaften (einschliesslich Lastenverzeichnisse),
Kollokations- und Verteilungspläne während mindestens
zwanzig Jahren vom Abschluss der betreffenden Betrei-
bung an aufbewahrt werden. Der Einfachheit und Ein-
heitlichkeit halber soll dies nicht nur für Gruppen-
pfändungen, sondern auch für Einzelpfändungen und
Pfandverwertungsbetreibungen geschehen, und zwar
gleichgültig, ob das Gruppenbuch weitergeführt wird
oder nicht.
• ••