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40 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 8. es aber in verständnisvoller Würdigung der Tatsache, dass die Einreichung beim.Betreibu,ne;samt nachdem Wortlaut des Gesetzes nur zu Banden, des Richters vorgeschrieben zu sein scheint, so besteht für die Betreibungsbehörden kein Grund, die Aufgabe an den betreffenden Richter nicht als taugliche Art der Adressierung anzusehen. Durch die unverzügliche Weiterleitung an das Betreibungsamt ist für ordnungsgemässe Registrierung und Vorprüfung des Rechtsvorschlages sowie Fortführung des Verfahrens ge- sorgt. Unter der Voraussetzung solcher Abwicklung ist also dem Schuldner der Irrtum in der Adressierung zugute zu halten, ähnlich wie die neuere Rechtsprechung die Ein- reichung des Rechtsvorschlages beim ersuchten statt beim ersuchenden Amte gelten lässt (BGE 70 TII 48). Die Ernst- haftigkeit der vorliegenden Rechtsvorschlagserklärungen steht nach den Akten ausser Zweifel. Das Betreibungsamt hat sie nach dem Gesagten als rechtzeitig entgegenzu- nehmen und dem Richter zur Bewilligung vorzulegen. Nicht massgebend sind für die Beurteilung der Recht- zeitigkeit eines Rechtsvorschlages die Anforderungen, welche die Gerichte an die Wahrung einer Klagefrist stel- len. Schon deshalb steht BGE 53 ITI 184 der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, ganz abgesehen davon, dass der Konkursverwaltung, bei der die betreffende Kolloka- tionsklage gegen die Masse eingereicht wurde, lediglich Parteistellung zukam (Art. 240 SchKG) und dass sie die Klage an den Absender, zurückwies, worauf dieser sie erst nach Ablauf der Klagefrist an das Gericht aufgab. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammef: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die beiden Rechtsvorschläge als rechtzeitig erfolgt ent- gegenzunehmen und dem Richter vorzulegen. Sehuldbetl'1'libungs- und Konkursrecht (Zivilabt-eilungen). N0 9. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES COURS CIVILES 41
9. Urteil der 11. ZivilabteilUDß vom 6. Februar 19.17 1. S. Duetsch und Streitgen. gegen Dnetsch und Streitgen.
1. Anfechtungsklage im Konkurs. Zweck ist Ergänzung des Kon- kursvermögens, nicht Erzielung eines "Oberschusses für die Erben des Schuldners. Art. 285 ff. SchKG. 573 ZGB.
2. Welche Kosten ka.nn ein nach Art. 260 SchKG prozessierender Gläubiger nach Abs. 2 dase1bst vom Prozessergebnis abziehen !
1. Action revoca.toire da.ns la faillite. Son but est de compIeter 180 masse active et non pas da proeurer UD exc6dent en faveur des beritiers du failli (art. 285 et suiv. LP. 573 CC).
2. Quelssont les frais qU'UD crOOncier agissant selon l'art. 260 LP peut se faire payer sur le produit du proces en vertu de l'art. 260 W. 2 LP ? I. Azione revocatoria. nel fa.llimento. Il suo 'scopo e di completa.re 1a massa attiva. e non di procura.reun'eccedenza a favore degJi credi deI fal1ito (art. 285 e seg. LEF ; 573 CC).
2. Qua,Ji sono Ie spese ehe UD creditore ehe procede secondo I'art. 260 LEF pub farsi paga.re col rica.vo deI processo in virtu delI 'art. 260 cp. 2 LEF ? A. - Konrad Duetsch-Jaggi schloss nach dem Tode seines Vaters mit seinen Miterben am 12. Oktober 1940 einen Erbteilungsvertrag ab. Darnach sollte er das Bauern- gut des Erblassers samt totem . und lebendem Inventar gegen Aufzahlung von Fr. 1373.- erhalten. Er vermochte jedoch diese Zahlung nicht zu leisten. Daher unterblieb die grundbuchliche Übertragung. Am 31. März 1942 machten die Erben den Teilungsvertrag rückgängig, und am 17. Juli 1942 schlossen sie einen neuen ab, wonach das Bauerngut zu liquidieren war. B. - Die Aufhebung des ersten Teilungsvertrages wurde in dem am 20. Februar 1943 über Konrad Duetsch-Jaggi eröffneten Konkurse von einigen nach Art. 260 SchKG mit der Prozessführung betrauten Konkursgläubigern pau- lianisch angefoChten. Die Kläger machten geltend, die Konkursmasse sei dadurch um den Nettowert des beweg-
42 Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 9. lichen Gutes verkürzt worden, und verlangten dafür Ersatz im Betrage von Fr. 6749.50. Die Beklagten anerkannten in. erster Instanz Fr: 2430.- und zahlten diesen Betrag an die Konkursverwaltung. Die Kläger hielten an der Klage für den Mehrbetrag fest. Das Gericht fand jedoch, die Konkursaktiven samt dem erwähnten Prozessergebnis reiche zur Deckung der Prozesskosten der Kläger und sämtlicher Konkursforderungen aus. Daher sei für eine Anfechtungsklage hinsichtlich des eingeklagten Mehrbe- trages kein Raum mehr, auch wenn davon ausgegangen werde, die Verlassenschaft des inzwischen verstorbenen Gemeinschuldners werde von keinem Erben angenommen und bleibe konkursamtlich zu liquidieren. Dabei stützte sich das Gericht auf folgende vom Konkursamt aufge- stellte «Zwischenbilanz per 30. November 1945»: Mutmassliche Kon~urskosten. Fr. 630.- Eingegebene und kollozierte Konkursfor- derungen . . . )). 9,459.81 zusammen. . Fr. 10,089.81 Konkursaktiven (ohne Prozessergebnis) » 9,094.50 Fehlbetrag • Fr. 995.31 Das Gericht kam demgemäss zur Abweisung der Klage für den Mehrbetrag mangels Legitimation. Weil die Kläger nach erfolgter Anerkennung der Fr. 2430.- an der Klage mit Unrecht festgehalten hätten, seien ihnen die Gerichts- kosten von Fr. 204.10 aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Für die eigenen Kosten stehe den Klägern das Prozessergebnis zur Verfügung, indessen wegen der ungerechtfertigten Fortführung des Prozesses nur in herabgesetztem Betrage. Den Klägern König und Moser gebühre eine aus dem Prozessergebnis zu deckende Kosten- forderung von Fr. 900.- einschliesslich der Gerichtskosten, der Erstklägerin Witwe Dnetsch eine solche von Fr. 100.-. O. - Während Moser sich mit diesem Urteil abfand, appellierten die andern zwei Kläger an das Obergericht. Schuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 9. 43 Dieses bestätigte am 3. September 1946 das erstinstanz- liehe Urteil und legte die oberinstanzlichen Gerichtskosten den Appellanten ohne Zugriff auf das Prozessergebnis auf. Im Widerspruch zum Dispositiv berücksichtigte es.· zwar in den Erwägungen als erstinstanzliehe Kosten, die aus dem Prozessergebnis zu decken seien, zu den Fr. 900.- und 100.- hinzu die Gerichtskosten von Fr. 204.10 und weitere Kosten von Fr. 148.60. Auch so bleibe aber vom Prozessergebnis nach Deckung des auf dim 30. November 1945 ermittelten Fehlbetrages der Konkursmasse noch ein Betrag von Fr. 81.99 übrig. Dieser Fehlbetrag habe sich nach Auskunft des Konkursamtes seither nichtvergrös- sert ; die seitherigen Kosten seien gering und· durch den Ertrag von Aktiven aufgewogen. Hinsichtlich der oberin- stanzlichen Kosten bestehe ein circulua vitiosU8.· Das Mass dieser Kosten sei vom Obergericht zu bestimmen, und dessen Entscheid hange seinerseits von der Frage der Deckung durch das Prozessergebnis ab. Indessen könne den Klägern nicht zugestanden werden, durch ungerecht- fertigte Weiterziehung die aus dem Prozessergebnis zu deckenden Kosten zu vergrössern und so die einmal gegebene volle Deckung wieder in Frage zu stellen. Ober die nach Art. 260 Abs. 2 SchKG zu berücksichtigenden Kosten habe normalerweise eine nachträgliche Kolloka- tion stattzufinden. Darüber hätten aber i~ Streitfalle wiederum die mit der vorliegenden AnfechtMgsklage be- fassten Gerichte des Konkursortes zu· entscheiden. Darum könne das Obergericht diese Frage gerade bei Beurteilung der Anfechtungsklage erledigen. D. - Mit der vorliegenden Berufung halten die zwei vom Obergericht abgewiesenen Kläger an der Anfechtungs- klage in vollem Umfange fest. Sie beantragen in erster Linie die Rückweisung der Sache zu materieller Entschei- dung.
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabt.eilungt'n). N0 9. Da~ BundesgericJ.: zieht in Erwägung: J. -- Sind die nach Art. 260 Abs. 2 SchKG zu berück- sichtigenden Kosten und sämtliche Konkursforderungen durch das Prozessergebnis gedeckt, so ist eine Fortführung des Anfechtungsprozesses für den· eingeklagten Mehrbe- trag nicht mehr zulässig. Die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG hat zur Voraussetzung, dass das eigene Vermögen des Schuldners zur Befriedigung seiner Gläubiger nicht ausreicht. Das wird, wenn einmal der Konkurs eröffnet ist, zunächst vermutet. Erweist sich aber das Vermögen des Schuldners als ausreichend, oder wird genü- gende Deckung durch eine bloss teilweise Rückgewähr anfechtbar veräusserlen Vermögens. erzielt, so fallt Grund und Recht zur paulianischen Anfechtungbezw. zu weiter- gehender paulianischer Anfechtung dahin. Das verkennen die Kläger, wenn sie glauben, die Anfechtungsklage dazu benutzen zu können, um die Beklagten zur Rückgabe einer angeblichen ungerechtfertigten Bereicherung zu- handen der Erben des Gemeinschuldners zu verhalten. Sie weisen auf Art. 573 ZGBhin, wonach ein überschuss des Verlassenschaftskonkurses den Erben, die ausge- schlagen haben, zufallt, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. Aber diese Bestimmung hat nur einen Überschuss des Vermögens des Schuldners selbst im Auge. Der vOllstreckungsrechtliche Behelf der Anfechtungsklage ist an die erwähnte Voraussetzung gebunden; er steht so wenig wie dem Schuldner selbst dessen Erben zu, zumal bei Ausschlagung der Erbschaft; Gegenstand der vorlie- genden Abtretung aber war nur ein Anfechtungsanspruch und keineswegs ein zivilrechtlicher Anspruch aus unge~ recht!ertigter Bereicherung. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Kläger überhaupt an einen zivilrechtlichen An~ sp~ch d~en (zu dessen Geltendmachung sie nicht legi" tmllert smd) oder an eine Bereicherung, die nicht nach Zivilrecht ungerechtfertigt, sondern UUl' nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbar wäre. , J. I Schuldbetr.eibungg. und Konkurdrecht (Zh·ilabteilungen). N° 9. 45
2. - Dass die Anfechtungsklage nur die Ergänzung des Schuldnervermögens als Substrat der Zwangsvollstrecklmg bezweckt und daher nicht mehr gegeben ist, sobald volle Deckung besteht, hat die Rechtsprechung bereits erkannt. Massgebend ist darnach freilich nicht schlechthin der Stand der Konkursmasse nach der gegenwärtigen Kollo- kation, sondern es ist auf allenfalls in Aussicht stehende nachträgliche Konkurseingaben Rücksicht zu nehmen. Nur wenn solche mit sehr grosseI' Wahrscheinlichkeit nioht mehr zu erwarten oder nachträglich angemeldete oder noch in Aussicht stehende Forderungen gleichfalls gedeckt sind, ist die volle Deckung zu bejahen (BGE 53 III 214). Im vorliegenden Falle wird nach den Akten mit solchen wei- teren Forderungen nicht gerechnet. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang Art. 260 Abs. 2 SchKG den Abzug von Prozesskosten vom Prozessergebnis zulässt,' was im Falle des angeführten Präjudizes, wo die Masse selbst als Klägerin aufgetreten war, nicht zur Entscheidung stand. Aus der Wendung ce nach Abzug der Kosten » ergibt sich zunächst nur, dass der auf Grund einer Abtretung vor- gehende Kläger für seine Prozesskosten auf das Prozess- ergebnis angewiesen ist, also diese Kosten bei erfolglosem Prozess selber zu tragen hat. Abzugsberechtigt sind keines- falls Kosten, die dem Beklagten auferlegt und bei ihm einbringlich sind. Insoweit ist der Kläger gehalten, ~ie Kostenforderung gegen ihn geltend zu machen und den allfalligen überschuss des Prozessergebnisses über seine sonstigen Forderungen der Masse zu überlassen. Aller- dings können selbst bei vollständiger Kostenfolge zuIasten des Beklagten und voller Einbringlichkeit beim Beklagten i10öh tl;bzugsberechtlgte Kosten bestehen, wenn etwa die Prozessordfiung gegenüber dem unterliegenden Gegner mnen niödrigeren Tarif zur Anwendung kommen lässt, als \Vie er ~w1l!lchen Anwalt und .Klient gilt. Als abzngsbe- rooht!gti kommen ferner Kosten in Betracht, die wegen VCwtW.dtschaft der Parteien oder aus einem andem nicht die Art der Prozessführung des Klägers betreffendenGrun-
46 Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht (ZivilabteilulIgen). N° 9. de nicht dem Beklagten auferlegt wurden. Dagegen konnte das Obergericht ohne Verletzung von Bundesrecht den durch ungerechtfertigte Prozessführung der Kläger ver- ursachten Prozessaufwand vom Abzug aus dem Prozess- ergebnis ausschliessen. Dahingestellt kann bleiben, ob sol- cher Ausschluss jeden Prozessaufwand betreffen kann, der sich nach dem schliesslichen Prozessausg~ als unnütz erweist. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Abzug solchen Prozessaufwandes verweigert wird, den sich der Kläger bei sorgfältiger Prüfung der Prozesslage ver- nünftigerweise hätte ersparen müssen. Der Sinn von Art. 260 Abs. 2 SchKG kann nicht sein, dem Kläger den Abzug von Kosten einer leichtfertigen Prozessführung zu ge- statten, insbesondere einer leichtfertigen Fortführung des Prozesses, die eben nur dazu angetan war, unnütze Kosten zu verursachen. So verhielt es sich hier nach Anerkennung und Zahlung der Fr. 2430.- angesichts der « Zwischen- bilanz per 30. November 1945». Damit war der gerecht- fertigte Prozesszweck erreicht und auch die Deckung der bis dahin entstandenen Prozesskosten der Kläger gesichert. Das Festhalten an der Mehrforderung entbehrte der Grundlage einer mangelnden Deckung der Kläger wie auch der übrigen Konkursgläubiger und wurde zu Zwecken verfolgt, die der paulianischen Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG fremd sind. Dem Obergericht ist auch darin beizustimmen, dass es den Streit über die Kostendeckung nicht in ein Kollo- kationsverfahren weisen musste, zumal da der Anfech- tungsprozess vor den Gerichten des Konkursortes, die mit dem « Konkursgericht » im Sinne von Art. 250 SchKG identisch sind, ausgetragen wurde. Freilich war die Kon- kursmasse in diesem Prozesse nicht Partei, aber sie hatte sich durch die Abtretung der Anfechtungsansprüche eini- germassen auch hinsichtlich der aus dem Prozessergebnis zu deckenden Kostenansprüche desinteressiert. Sie brauch- te daher jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen zur Kostenfrage angehört zu werden. 1 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 9. 47 Die Kostenbemessung selbst beruhi auf kantonalem Recht und ist der überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Freilich sprechen die Kläger noch von der Kostenver- gütung für einen zweiten, gegen die gleichen Beklagten angehobenen Prozess, der sofort nach Prozesseinleitnng (Einreichung der Weisung) stecken blieb, also keiner; .Pro- zessgewinn ergab. Ob sich die Kläger für diese Kosten aus dem Ergebnis des vorliegenden Prozesses decken dürfen, ist mindestens zweifelhaft. Jedenfalls ist nach den Akten nicht nachgewiesen, dass der betreffende Prozessaufwand gerechtfertigt war. Sollten die Kläger an einer Vergütung aus dem vorliegenden Prozessergebnis festhalten, so mögen sie sich ausserhalb dieses Prozesses mit der Konkursver- waltung darüber auseinandersetzen. Es kann sich nur um einen geringen Betrag handeln, der den verf'ligbaren Rest des Prozessgewinnes nicht übersteigt. Was anderseits mit einem verfügbar bleibenden überschuss zu geschehen habe, ob er an die Erben falle oder den Beklagten als ungerecht- fertigte Bereicherung der Konkursmasse zurückerstatten sei, ist hier nicht zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen Wld das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Thurgau vom 3. September 1946 bestätigt.