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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.
zugestanden werden, sich unter dem Gesichtspunkte gegen
eine derartige Angabe aufzulehnen, dass sie das Steige-
rungsergebnis ungünstig beeinflussen könnte. Es liegt
. im Sinne der Vorschriften über die Zwangsverwertung
der Grundstücke, dass der Steigerung vorgängig abge-
klärt werde, welche Verbindlichkeiten dem Ersteigerer
aus dem Angebot bezw. Zuschlag erwachsen werden,
nämlich durch das KoJIokationsverfahren im Konkurs
bezw. durch das Lastenbereinigungsverfahren in der Be-
treibung. Bezüglich der öffentlichrechtlichen Eigentums-
beschränkungen erweist sich dies nach dem Ausgeführ-
ten nicht durchwegs als möglich, besonders nicht für
Leistungen an Bodenverbesserungen, die weder durch
die Bodenverbesserungshypothek nach Art. 820 f. ZGB.
noch vom kantonalen Rechte durch gesetzliches Pfand-
recht gesichert oder als öffentlich rechtliche Grundlast ge-
staltet sind. Dann erfordert es das Gebot des Handeins
nach Treu und Glauben, dass Drittpersonen, welche sich
an der Steigerung beteiligen wollen, auf derartige öffent-
lichrechtliche EigentumsbeschränkungeIl aufmerksam
gemacht werden, namentlich da, wo gestützt hierauf
Leistungen vom Ersteigerer gefordert werden wollen, mit
denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht.
Dies ist aber hier der Fall, indem die Art. 4 und 5 der
Statuten der Flurgenossenschaft dem Ersteigerer eine
solidarische Haftung mit dem ganzen Vermögen für alle
nicht aus öffentlichen Beiträgen bezahlten Kosten der An-
lage und des Unterhaltes des Bergweges, also auch die
im Zeitpunkte der Versteigerung bereits aufgelaufenen,
auferlegen zu wollen scheinen. Ob diese Statutenbestim ..
mungen, weiche dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass die
Geldschulden des Gemeinschuldners im Konkurs zu
liquidieren sind. und eigentlich geradezu darauf hinaus-
laufen, die Liegenschaft in einer Weise zu belasten,
die durch die Regelung des Gesamtpfandrechtes im
ZGB . (Art. 798) verpönt worden ist, ja unter Um-
ständen sogar den Inhaber der ersten Hypothek vom
Sel.lulclbetreibungs- und Konkursrecht. No 36.
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Erwerb der Liegenschaft abhalten, diese also gänzlich
unverkäuflich machen können. vom kantonalen Recht
als öffentIichrechtliche Eigentumsbeschränkung für den
Ersteigerer wirklich verbindlich gemacht werden kön-
nen, erscheint freilich sehr zweifelhaft. Daher recht-
fertigt sich die Streichung des letzten Satzes der an-
gefochtenen Bemerkung in den Steigerungs bedingungen
(<< Es wird ausdrücklich auf diese Statuten verwiesen »),
welcher die Meinung aufkommen lassen könnte, die Sta-
tuten seien unter allen Umständen für den Ersteigerer
massgebend. Zum gleichen Schlusse könnte es übrigens
auch führen, wenn die Statuten den Steigerungsbedin-
gungen beigelegt und dadurch gleichsam zu deren Be-
standteil gemacht werden, welchem sich der Bieter durch
sein Angebot ebenfalls unterwirft. Richtigerweise wird
daher die Bemerkung dahin zu formulieren sein: {(Ge-
meinschuldner ist Genossenschafter der Flurgenossen-
schaft Balsthal-Höngen-Brunnersberg-Mümliswil, deren
Statuten vom 20. Februar 1919 auf dem Konkursamte
eingesehen werden können. » Der Frage, ob diese Sta-
tuten für den Ersteigerer überhaupt und allfällig in wel-
chem Umfange verbindlich seien, soll dadurch in keiner
Weise präjudiziert sein.
Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
36. Entscheid vom 29. September 1927
i. S. 13etreibungsa.mt Wohlen.
Die Aufsichtsbehörde, welche auf Beschwerde hin den S t e i-
ger u n g s z u s chi aga u f heb t, ist auch zuständig,
das
Betreibungsamt
bezw.
den Kanton zUr R ü c k-
e r s tat tun g des S t e i ger 11 n g s p r eis e s zu
verurteilen, selbst wenn er bereits verteilt worden ist (Erw.
2 U. 3 am Schluss). Dabei ist die Rückzahlung regelmässig
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Schuldbetreibungs~;:und;-KonkUl'MechL N° 36:
von der Rückgabe -desSteigerungsgegenstandes Qhne weitere
Belastung abhängig._ zlL machen _ (Ausnahme im Falle.. wo"
ihn das 13etreibllJigsariit dem' einen von zwei Ersteigerern
ohne- Er.niä:tilÜgung . des- an-dern aushingegeben und ·Jenet
eigelimächtig darüber v~rriigt hat) (Erw. 3).
L e-g i t-i m a: ti 0 n des Betreibungsamtes zum
.B e kur s gegen eine derartige Entscheidung (Änderung
"d,er bisherigen Rechtsprechung) (Erw. 1).
. A.- In den Betreibungen des G. Setz (Nr. 1119 und
1136) und der Gebrüder Müller (Nr. 1135) (Gruppe
Nr. III) gegen Alois Weber in Wohlen pfändete das
dortige Betreibungsamt einen auf der Liegenschaft· d~
Schuldners lastenden Inhaberschuldbriefvon 10,000 Fr~
im Schätzungswerte von 10,000 Fr., welcher bereits
zu Gunsten von zwei vorgehenden Gläubigergruppen
gepfändet worden war. Nachdem beide genannten Gläu-
biger das Verwertungsbegehren -- gestellt hatten, zeigte
ihnen das Betreibungsamt am 1. April 1927 an, dass
infolge Ergebnislosigkeit der ersten Steigerung am 2. Mai
die zweite Steigerung werde abgehalten werden. Am
25. bezw. 28. April so dann teilte das Betreibungsamt
den bei den Gläubigern mit, dass, nachdem der Schuldner
eine erste Abschlagszahlung geleistet habe, die verlangte
Verwertung um 3 Monate hinausgeschoben werde gegen
Leistung weiterer Abschlagszahlungen. Indessen fand-
in Vollziehung von Verwertungsbegehren anderer Gläu-_
biger am 2. Mai die zweite Steigerung doch statt, und
zwar wurde der Schuldbrief auf das von Geschäftsagent
Habermacher für gemeinsame Rechnung mit Notar
Wirth gemachte Angebot von 2200 Fr. zugeschlagen,
welche von beiden Erwerbern zur Hälfte einbezahlte
Steigerungssumme nur gerade noch zu teilweiser Be-
friedigung der Gläubiger der zweiten Gruppe ausreichte.
Ohne von Notar Wirth ermächtigt worden zu sein,
übergab das Betreibungsamt den Schuldbrief an Haber-
macher, und dieser verkaufte ihn an den betriebenen
Schuldner Weber um 3500 Fr., welchen Betrag sich
Weber gegen Verpfändung des Schuldbriefes bei der
Sdnlldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 36.
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Freiämt~r Bank verschaffen konnte. Hierauf vollzog
Q5t~ :l3etreibungsamt sofort eine Nachpfändung auf den
&e4ulilbri~f zu Gunsten der nicht gedeckten Gläubiger,
unter _. Fristansetzung an diese zur Widerspruchsklage
~~
. die Freiämter Bank. Als die Gläubiger Setz und
Gebrüder Müller durch Zustellung der Nachpfändungs-
urkunden und die daraufhin angestellten Erkundigungen
von der erfolgten Steigerung und den weiteren Vor-
gängen erfuhren, führten sie Beschwerde mit dem An-
trag auf Aufhebung der Steigerung und Verurteilung der
Steigerungskäufer Habermacher und Wirth, den an
SteHe des Schuldbriefes getretenen Nettoerlös von
1300 Fr. an das Betreibungsamt herauszugeben.
B. -
Die untere Aufsichtsbehörde, der Präsident
des Bezirksgerichtes Bremgarten, hat diese Beschwerde-
anträge gutgeheissen. Dagegen hat die obere Aufsichts-
behörde, die obergerichtliche Aufsichtskommission über
die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau,
am 24. Juni 1927 einen Rekurs des Notars Wirth mit
den Anträgen, seine Verurteilung zur Rückerstattung
von 1300 Fr. sei aufzuheben und das Betreibungsamt
sei zu verurteilen, ihm die Hälfte der Steigerungssumme
von 1100 Fr. zurückzuerstatten, ebenfalls zugesprochen.
C. -
Diesen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde
hat das Betreibungsamt Wohlen an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung seiner
Verurteilung zur Rückerstattung der von Notar Wirth
bezahlten Hälfte der Steigerungssumme von 1100 Fr.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammel' zieht
in Erwägung:
1. -
Streitig ist nur noch, ob das Betreibungsamt
infolge Aufhebung der Steigerung dem Rekursgegner den
von ihm bezahlten Teil des Steigerungspreises zurück-
zuerstatten habe, wie die Vorinstanz angeordnet hat.
Deren Entscheidung läuft auf eine Verurteilung des
Kantons Aargau hinaus, da der Rekursgegner den ausge-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 36.
legten Betrag zurückerhalten soll, gleichgültig ob es
gelinge, ihn den betreibenden Gläubigem wieder abzu~
nehmen, unter welche er bereits verteilt worden ist,
. oder ob den Betreibungsbeamten ein zum Ersatz ver-
pflichtendes Verschuiden an der mangelhaften Durch-
führung des Steigerungsverfahrens treffe. In ähnlichen
Fällen, wo nämlich kantonale Aufsichtsbehörden den
Kanton verurteilt hatten, vom Betreibungsamt einge-
zogene, jedoch nicht unter die darauf berechtigten
Gläubiger verteilte Gelder letzteren zu ersetzen, hat das
Bundesgericht bisher dem Betreibungsamt bezw. Be-
treibungsbeamten die Rekurslegitimation abgesprochen.
von der Überlegung ausgehend, dass derartige Ent-
scheidungen den Kanton verpflichten und nicht den Be-
treibungsbeamten persönlich, diesem vielmehr vorbehal-
ten bleibt, sich gegen eine allfällige gerichtliche Verant-
wortlichkeitsklage zu verteidigen (BGE 44 III S. 89 f.
Erw. 1). Hiebei ist jedoch nicht genügend beachtet
worden, dass die Weiterziehung derartiger Entschei-
dungen dem davon betroffenen Kanton geradezu ver-
unmöglicht würde, wenn sie nicht dem betreffenden
Betreibungsbeamten als seinem Organ zugestanden wird.
So wird ja auch in Fragen der Anwendung des Gebühren-
tarifes den Betreibungs- und Konkursbeamten die Rekurs-
legitimation zuerkannt (Gebührentarif Art. 15 Abs. 2),
und zwar nicht etwa mit der Einschränkung auf den
Fall, dass sie selbst die Ge)jühren beziehen, sondern
nicht weniger im fiskalischen Interesse des Kantons,
wo die Gebühren zur Staatskasse erhoben werden. In
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ist
daher das Betreibungsamt \\"ohlen als zum Rekurse
legitimiert zu erachten.
2. -
Zu Unrecht zieht das Betreibungsamt die Zu-
ständigkeit der Aufsichtsbehörden in Frage, an die
Aufhebung einer Steigerung oder des erteilten Zuschlages
die Verurteilung zur Rückerstattung des bezahlten
Steigerungs preises zu knüpfen. Steht es den A.ufsichts-
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.
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behörden zu, die Steigerung und den den Eigentums-
übergang bewirkenden Zuschlag aufzuheben, wenn sich
deren gesetzliche Voraussetzungen als nicht erfüllt
erweisen, weil es sich dabei um Akte der Staatsgewalt
handelt (SchKG Art. 136 bis), so müssen sie auch die
Rechtsfolgen der Aufhebung von Steigerung und Zu-
schlag im Verhältnis zwischen dem Steigerungsamt und
dem Ersteigerer bestimmen können, insbesondere die
dem Steigerungsamt aus der Aufhebung von Steigerung
und Zuschlag erwachsenden Verpflichtungen gegenüber
dem Ersteigerer, gleichwie es ja auch den Aufsichts-
behörden zukommt, darüber zu entscheiden, was das
Steigerungsamt zum Vollzug des Zuschlages zu leisten
hat (vgL z. B. neuestens BGE 52 III S. 43 ff.). Der
Beurteilung der Gerichte bleibt, gemäss Art. 5 SchKG,
nur die Frage vorbehalten, ob der Steigerungsbeamte
persönlich dem Ersteigerer oder regressweise dem Kanton
zum Ersatz des durch die Aufhebung der Steigerung
verursachten Schadens verpflichtet sei wegen des Ver-
schuldens. das ihn an den Mängeln des Steigerungs-
verfahrens treffen mag. Allein vorliegend steht einzig
in Frage, ob der Kanton Aargau, und nicht ob der
Betreibungsbeamte von Wohlen, Schmidli, dem Rekurs-
gegner seinen Teil des Steigerungspreises zu erstatten
habe. und diese Frage fällt auch im Falle eines Verschul-
dens des Beamten mit derjenigen nach dessen Verant-
wortlichkeit dann nicht zusammen, wenn sich der
Steigerungspreis nicht mehr in der Kasse des Betrei-
bungsbeamteh vorfindet.
.
.
3. -
Grundsätzlich ist dem Betreibungsamt dann
Recht zu geben, dass bei Aufhebung von Steigerung
und Zuschlag der Anspruch des Ersteigerers auf Rück-
erstattung des Steigerungspreises davon abhängig ist,
dass er seinerseits das ihm übergebene Steigerungsobjekt
zurückgibt, und zwar frei von Belastungen, welche nicht
schon vor der Übergabe bestunden. Allein vorliegend
hat das Betreibungsamt das Steigerungsobjekt nicht
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Schuldbetreibungs- und' Konkursrecht, No 36.
dem Rekursgegner übergeben, sondern ohne Ermäch-
tigung desselben an den Mitkäufer Habermacher, der
. es dann an den betriebenen Schuldner weiterverkaufte,
wodurch die Belastung durch das Pfandrecht der Frei-
ämter Bank entstand. Der Umstand, dass der versteigerte
Schuldbrief nicht halbiert werden konnte, verlieh dem
Betreibungsamte nicht das Recht, ihn unter Umge-
hung des einen Ersteigerers dem anderen zu überlassen
(vgl. Art. 70 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 1
aOR); vielmehr hätte es ihn nur entweder mit Ermäch-
tigung des einen an den andern oder dann an einen
gemeinsamen Vertreter aushingeben dürfen. Hat aber das
Betreibungsamt den Schuldbrief überhaupt nie an den
Rekursgegner ausgeliefert, so kann es die Rückerstattung
des von ihm bezahlten· Teiles des Steigerungspreises
nicht deshalb verweigern, weil er nicht in der Lage ist,
ihn unbelastet wieder zur Verfügung des Amtes zu stellen.
Ebensowenig kann die Rückgabe des' Steigerungs-
preises bezw. des streitigen Teiles desselben aus dem
Grunde verweigert werden, dass er schon vor der Auf-
hebung der Steigerung unter die pfändenden Gläu-
biger verteilt worden war. Zwar zieht die Aufhebung
der Steigerung die Aufhebung der Verteilung des Er-
löses nach sich und lässt die frühere Pfändung wieder
aufleben; jedoch kann sich der Ersteigerer, welcher den
Steigerungs preis an das BetreiJmngsamt entrichtet hat,
an dieses halten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann
es gegenüber den pfändenden Gläubigern die Pflicht zur
Rückerstattung der ihnen zugeteilten Beträge durch-
setzen vermöge.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Sem
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
PoursuiLe et raHIite.
1. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
37. Entscheid vom 6. Oktober 1927 i. S. Sprang.
Zwangsvollstreckung von Forderungen
U n t e rEh e g a t t e n.
Die Frage ihrer ZUlässigkeit
ist im B e s c h we r d e ver f a h ren von den Auf-
sichtsbehörden zu entscheiden (Erw. 1).
Sie ist ZUlässig ZUr Geldendmachung eines einer Ehefrau
ihrem Manne gegenüber richterlich zuerkannten Anspruch
auf Leistung eines K 0 s t e n vor s c h u s ses zur
Durchführung
des
Scheidungspr.
z e s ses (Erw. 2).
ZGB Art. 173, 176 Abs. 2; SchKG Art. 17.
A. -
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März
1927 bewilligte der Ehegerichtspräsident von Basel-
Stadt den Ehegatten Spreng-Kopp das Getrenntleben
und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für die
Durchführung der von ihr beabsichtigten Eheschei-
dungsklage einen Kostenvorschuss von 500 Fr. zu
leisten, welch letztem die Ehefrau am 16. August 1927
im Wege der Betreibung geltend machte.
B. -
Hiegegen beschwerte sich der Ehemann Spreng
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betrei-
bungsamt Basel-Stadt, weil gemäss Art. 173 ZGB eine
Betreibung unter Ehegatten' während der Dauer der
Ehe nur in den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten
AS 53 III -
1927
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