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53_III_145

BGE 53 III 145

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

zugestanden werden, sich unter dem Gesichtspunkte gegen

eine derartige Angabe aufzulehnen, dass sie das Steige-

rungsergebnis ungünstig beeinflussen könnte. Es liegt

. im Sinne der Vorschriften über die Zwangsverwertung

der Grundstücke, dass der Steigerung vorgängig abge-

klärt werde, welche Verbindlichkeiten dem Ersteigerer

aus dem Angebot bezw. Zuschlag erwachsen werden,

nämlich durch das KoJIokationsverfahren im Konkurs

bezw. durch das Lastenbereinigungsverfahren in der Be-

treibung. Bezüglich der öffentlichrechtlichen Eigentums-

beschränkungen erweist sich dies nach dem Ausgeführ-

ten nicht durchwegs als möglich, besonders nicht für

Leistungen an Bodenverbesserungen, die weder durch

die Bodenverbesserungshypothek nach Art. 820 f. ZGB.

noch vom kantonalen Rechte durch gesetzliches Pfand-

recht gesichert oder als öffentlich rechtliche Grundlast ge-

staltet sind. Dann erfordert es das Gebot des Handeins

nach Treu und Glauben, dass Drittpersonen, welche sich

an der Steigerung beteiligen wollen, auf derartige öffent-

lichrechtliche EigentumsbeschränkungeIl aufmerksam

gemacht werden, namentlich da, wo gestützt hierauf

Leistungen vom Ersteigerer gefordert werden wollen, mit

denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht.

Dies ist aber hier der Fall, indem die Art. 4 und 5 der

Statuten der Flurgenossenschaft dem Ersteigerer eine

solidarische Haftung mit dem ganzen Vermögen für alle

nicht aus öffentlichen Beiträgen bezahlten Kosten der An-

lage und des Unterhaltes des Bergweges, also auch die

im Zeitpunkte der Versteigerung bereits aufgelaufenen,

auferlegen zu wollen scheinen. Ob diese Statutenbestim ..

mungen, weiche dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass die

Geldschulden des Gemeinschuldners im Konkurs zu

liquidieren sind. und eigentlich geradezu darauf hinaus-

laufen, die Liegenschaft in einer Weise zu belasten,

die durch die Regelung des Gesamtpfandrechtes im

ZGB . (Art. 798) verpönt worden ist, ja unter Um-

ständen sogar den Inhaber der ersten Hypothek vom

Sel.lulclbetreibungs- und Konkursrecht. No 36.

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Erwerb der Liegenschaft abhalten, diese also gänzlich

unverkäuflich machen können. vom kantonalen Recht

als öffentIichrechtliche Eigentumsbeschränkung für den

Ersteigerer wirklich verbindlich gemacht werden kön-

nen, erscheint freilich sehr zweifelhaft. Daher recht-

fertigt sich die Streichung des letzten Satzes der an-

gefochtenen Bemerkung in den Steigerungs bedingungen

(<< Es wird ausdrücklich auf diese Statuten verwiesen »),

welcher die Meinung aufkommen lassen könnte, die Sta-

tuten seien unter allen Umständen für den Ersteigerer

massgebend. Zum gleichen Schlusse könnte es übrigens

auch führen, wenn die Statuten den Steigerungsbedin-

gungen beigelegt und dadurch gleichsam zu deren Be-

standteil gemacht werden, welchem sich der Bieter durch

sein Angebot ebenfalls unterwirft. Richtigerweise wird

daher die Bemerkung dahin zu formulieren sein: {(Ge-

meinschuldner ist Genossenschafter der Flurgenossen-

schaft Balsthal-Höngen-Brunnersberg-Mümliswil, deren

Statuten vom 20. Februar 1919 auf dem Konkursamte

eingesehen werden können. » Der Frage, ob diese Sta-

tuten für den Ersteigerer überhaupt und allfällig in wel-

chem Umfange verbindlich seien, soll dadurch in keiner

Weise präjudiziert sein.

Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

36. Entscheid vom 29. September 1927

i. S. 13etreibungsa.mt Wohlen.

Die Aufsichtsbehörde, welche auf Beschwerde hin den S t e i-

ger u n g s z u s chi aga u f heb t, ist auch zuständig,

das

Betreibungsamt

bezw.

den Kanton zUr R ü c k-

e r s tat tun g des S t e i ger 11 n g s p r eis e s zu

verurteilen, selbst wenn er bereits verteilt worden ist (Erw.

2 U. 3 am Schluss). Dabei ist die Rückzahlung regelmässig

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Schuldbetreibungs~;:und;-KonkUl'MechL N° 36:

von der Rückgabe -desSteigerungsgegenstandes Qhne weitere

Belastung abhängig._ zlL machen _ (Ausnahme im Falle.. wo"

ihn das 13etreibllJigsariit dem' einen von zwei Ersteigerern

ohne- Er.niä:tilÜgung . des- an-dern aushingegeben und ·Jenet

eigelimächtig darüber v~rriigt hat) (Erw. 3).

L e-g i t-i m a: ti 0 n des Betreibungsamtes zum

.B e kur s gegen eine derartige Entscheidung (Änderung

"d,er bisherigen Rechtsprechung) (Erw. 1).

. A.- In den Betreibungen des G. Setz (Nr. 1119 und

1136) und der Gebrüder Müller (Nr. 1135) (Gruppe

Nr. III) gegen Alois Weber in Wohlen pfändete das

dortige Betreibungsamt einen auf der Liegenschaft· d~

Schuldners lastenden Inhaberschuldbriefvon 10,000 Fr~

im Schätzungswerte von 10,000 Fr., welcher bereits

zu Gunsten von zwei vorgehenden Gläubigergruppen

gepfändet worden war. Nachdem beide genannten Gläu-

biger das Verwertungsbegehren -- gestellt hatten, zeigte

ihnen das Betreibungsamt am 1. April 1927 an, dass

infolge Ergebnislosigkeit der ersten Steigerung am 2. Mai

die zweite Steigerung werde abgehalten werden. Am

25. bezw. 28. April so dann teilte das Betreibungsamt

den bei den Gläubigern mit, dass, nachdem der Schuldner

eine erste Abschlagszahlung geleistet habe, die verlangte

Verwertung um 3 Monate hinausgeschoben werde gegen

Leistung weiterer Abschlagszahlungen. Indessen fand-

in Vollziehung von Verwertungsbegehren anderer Gläu-_

biger am 2. Mai die zweite Steigerung doch statt, und

zwar wurde der Schuldbrief auf das von Geschäftsagent

Habermacher für gemeinsame Rechnung mit Notar

Wirth gemachte Angebot von 2200 Fr. zugeschlagen,

welche von beiden Erwerbern zur Hälfte einbezahlte

Steigerungssumme nur gerade noch zu teilweiser Be-

friedigung der Gläubiger der zweiten Gruppe ausreichte.

Ohne von Notar Wirth ermächtigt worden zu sein,

übergab das Betreibungsamt den Schuldbrief an Haber-

macher, und dieser verkaufte ihn an den betriebenen

Schuldner Weber um 3500 Fr., welchen Betrag sich

Weber gegen Verpfändung des Schuldbriefes bei der

Sdnlldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 36.

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Freiämt~r Bank verschaffen konnte. Hierauf vollzog

Q5t~ :l3etreibungsamt sofort eine Nachpfändung auf den

&e4ulilbri~f zu Gunsten der nicht gedeckten Gläubiger,

unter _. Fristansetzung an diese zur Widerspruchsklage

~~

. die Freiämter Bank. Als die Gläubiger Setz und

Gebrüder Müller durch Zustellung der Nachpfändungs-

urkunden und die daraufhin angestellten Erkundigungen

von der erfolgten Steigerung und den weiteren Vor-

gängen erfuhren, führten sie Beschwerde mit dem An-

trag auf Aufhebung der Steigerung und Verurteilung der

Steigerungskäufer Habermacher und Wirth, den an

SteHe des Schuldbriefes getretenen Nettoerlös von

1300 Fr. an das Betreibungsamt herauszugeben.

B. -

Die untere Aufsichtsbehörde, der Präsident

des Bezirksgerichtes Bremgarten, hat diese Beschwerde-

anträge gutgeheissen. Dagegen hat die obere Aufsichts-

behörde, die obergerichtliche Aufsichtskommission über

die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau,

am 24. Juni 1927 einen Rekurs des Notars Wirth mit

den Anträgen, seine Verurteilung zur Rückerstattung

von 1300 Fr. sei aufzuheben und das Betreibungsamt

sei zu verurteilen, ihm die Hälfte der Steigerungssumme

von 1100 Fr. zurückzuerstatten, ebenfalls zugesprochen.

C. -

Diesen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde

hat das Betreibungsamt Wohlen an das Bundesgericht

weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung seiner

Verurteilung zur Rückerstattung der von Notar Wirth

bezahlten Hälfte der Steigerungssumme von 1100 Fr.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammel' zieht

in Erwägung:

1. -

Streitig ist nur noch, ob das Betreibungsamt

infolge Aufhebung der Steigerung dem Rekursgegner den

von ihm bezahlten Teil des Steigerungspreises zurück-

zuerstatten habe, wie die Vorinstanz angeordnet hat.

Deren Entscheidung läuft auf eine Verurteilung des

Kantons Aargau hinaus, da der Rekursgegner den ausge-

148

Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 36.

legten Betrag zurückerhalten soll, gleichgültig ob es

gelinge, ihn den betreibenden Gläubigem wieder abzu~

nehmen, unter welche er bereits verteilt worden ist,

. oder ob den Betreibungsbeamten ein zum Ersatz ver-

pflichtendes Verschuiden an der mangelhaften Durch-

führung des Steigerungsverfahrens treffe. In ähnlichen

Fällen, wo nämlich kantonale Aufsichtsbehörden den

Kanton verurteilt hatten, vom Betreibungsamt einge-

zogene, jedoch nicht unter die darauf berechtigten

Gläubiger verteilte Gelder letzteren zu ersetzen, hat das

Bundesgericht bisher dem Betreibungsamt bezw. Be-

treibungsbeamten die Rekurslegitimation abgesprochen.

von der Überlegung ausgehend, dass derartige Ent-

scheidungen den Kanton verpflichten und nicht den Be-

treibungsbeamten persönlich, diesem vielmehr vorbehal-

ten bleibt, sich gegen eine allfällige gerichtliche Verant-

wortlichkeitsklage zu verteidigen (BGE 44 III S. 89 f.

Erw. 1). Hiebei ist jedoch nicht genügend beachtet

worden, dass die Weiterziehung derartiger Entschei-

dungen dem davon betroffenen Kanton geradezu ver-

unmöglicht würde, wenn sie nicht dem betreffenden

Betreibungsbeamten als seinem Organ zugestanden wird.

So wird ja auch in Fragen der Anwendung des Gebühren-

tarifes den Betreibungs- und Konkursbeamten die Rekurs-

legitimation zuerkannt (Gebührentarif Art. 15 Abs. 2),

und zwar nicht etwa mit der Einschränkung auf den

Fall, dass sie selbst die Ge)jühren beziehen, sondern

nicht weniger im fiskalischen Interesse des Kantons,

wo die Gebühren zur Staatskasse erhoben werden. In

Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ist

daher das Betreibungsamt \\"ohlen als zum Rekurse

legitimiert zu erachten.

2. -

Zu Unrecht zieht das Betreibungsamt die Zu-

ständigkeit der Aufsichtsbehörden in Frage, an die

Aufhebung einer Steigerung oder des erteilten Zuschlages

die Verurteilung zur Rückerstattung des bezahlten

Steigerungs preises zu knüpfen. Steht es den A.ufsichts-

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 36.

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behörden zu, die Steigerung und den den Eigentums-

übergang bewirkenden Zuschlag aufzuheben, wenn sich

deren gesetzliche Voraussetzungen als nicht erfüllt

erweisen, weil es sich dabei um Akte der Staatsgewalt

handelt (SchKG Art. 136 bis), so müssen sie auch die

Rechtsfolgen der Aufhebung von Steigerung und Zu-

schlag im Verhältnis zwischen dem Steigerungsamt und

dem Ersteigerer bestimmen können, insbesondere die

dem Steigerungsamt aus der Aufhebung von Steigerung

und Zuschlag erwachsenden Verpflichtungen gegenüber

dem Ersteigerer, gleichwie es ja auch den Aufsichts-

behörden zukommt, darüber zu entscheiden, was das

Steigerungsamt zum Vollzug des Zuschlages zu leisten

hat (vgL z. B. neuestens BGE 52 III S. 43 ff.). Der

Beurteilung der Gerichte bleibt, gemäss Art. 5 SchKG,

nur die Frage vorbehalten, ob der Steigerungsbeamte

persönlich dem Ersteigerer oder regressweise dem Kanton

zum Ersatz des durch die Aufhebung der Steigerung

verursachten Schadens verpflichtet sei wegen des Ver-

schuldens. das ihn an den Mängeln des Steigerungs-

verfahrens treffen mag. Allein vorliegend steht einzig

in Frage, ob der Kanton Aargau, und nicht ob der

Betreibungsbeamte von Wohlen, Schmidli, dem Rekurs-

gegner seinen Teil des Steigerungspreises zu erstatten

habe. und diese Frage fällt auch im Falle eines Verschul-

dens des Beamten mit derjenigen nach dessen Verant-

wortlichkeit dann nicht zusammen, wenn sich der

Steigerungspreis nicht mehr in der Kasse des Betrei-

bungsbeamteh vorfindet.

.

.

3. -

Grundsätzlich ist dem Betreibungsamt dann

Recht zu geben, dass bei Aufhebung von Steigerung

und Zuschlag der Anspruch des Ersteigerers auf Rück-

erstattung des Steigerungspreises davon abhängig ist,

dass er seinerseits das ihm übergebene Steigerungsobjekt

zurückgibt, und zwar frei von Belastungen, welche nicht

schon vor der Übergabe bestunden. Allein vorliegend

hat das Betreibungsamt das Steigerungsobjekt nicht

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Schuldbetreibungs- und' Konkursrecht, No 36.

dem Rekursgegner übergeben, sondern ohne Ermäch-

tigung desselben an den Mitkäufer Habermacher, der

. es dann an den betriebenen Schuldner weiterverkaufte,

wodurch die Belastung durch das Pfandrecht der Frei-

ämter Bank entstand. Der Umstand, dass der versteigerte

Schuldbrief nicht halbiert werden konnte, verlieh dem

Betreibungsamte nicht das Recht, ihn unter Umge-

hung des einen Ersteigerers dem anderen zu überlassen

(vgl. Art. 70 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 1

aOR); vielmehr hätte es ihn nur entweder mit Ermäch-

tigung des einen an den andern oder dann an einen

gemeinsamen Vertreter aushingeben dürfen. Hat aber das

Betreibungsamt den Schuldbrief überhaupt nie an den

Rekursgegner ausgeliefert, so kann es die Rückerstattung

des von ihm bezahlten· Teiles des Steigerungspreises

nicht deshalb verweigern, weil er nicht in der Lage ist,

ihn unbelastet wieder zur Verfügung des Amtes zu stellen.

Ebensowenig kann die Rückgabe des' Steigerungs-

preises bezw. des streitigen Teiles desselben aus dem

Grunde verweigert werden, dass er schon vor der Auf-

hebung der Steigerung unter die pfändenden Gläu-

biger verteilt worden war. Zwar zieht die Aufhebung

der Steigerung die Aufhebung der Verteilung des Er-

löses nach sich und lässt die frühere Pfändung wieder

aufleben; jedoch kann sich der Ersteigerer, welcher den

Steigerungs preis an das BetreiJmngsamt entrichtet hat,

an dieses halten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann

es gegenüber den pfändenden Gläubigern die Pflicht zur

Rückerstattung der ihnen zugeteilten Beträge durch-

setzen vermöge.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

PoursuiLe et raHIite.

1. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom 6. Oktober 1927 i. S. Sprang.

Zwangsvollstreckung von Forderungen

U n t e rEh e g a t t e n.

Die Frage ihrer ZUlässigkeit

ist im B e s c h we r d e ver f a h ren von den Auf-

sichtsbehörden zu entscheiden (Erw. 1).

Sie ist ZUlässig ZUr Geldendmachung eines einer Ehefrau

ihrem Manne gegenüber richterlich zuerkannten Anspruch

auf Leistung eines K 0 s t e n vor s c h u s ses zur

Durchführung

des

Scheidungspr.

z e s ses (Erw. 2).

ZGB Art. 173, 176 Abs. 2; SchKG Art. 17.

A. -

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. März

1927 bewilligte der Ehegerichtspräsident von Basel-

Stadt den Ehegatten Spreng-Kopp das Getrenntleben

und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für die

Durchführung der von ihr beabsichtigten Eheschei-

dungsklage einen Kostenvorschuss von 500 Fr. zu

leisten, welch letztem die Ehefrau am 16. August 1927

im Wege der Betreibung geltend machte.

B. -

Hiegegen beschwerte sich der Ehemann Spreng

bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betrei-

bungsamt Basel-Stadt, weil gemäss Art. 173 ZGB eine

Betreibung unter Ehegatten' während der Dauer der

Ehe nur in den vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten

AS 53 III -

1927

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