Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Vorinstanz hat als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ent- schieden (Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 17 SchKG). Solche Anord- nungen können innert 10 Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2023 am 20. Dezember 2023 dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg zu (act. 4). Dieses übergab sein Rechtsmittel am 23. Dezember 2023 (Track&Trace-Beleg; act. 7) und damit recht- zeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post.
E. 1.2 Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll die Begründung zum Ausdruck bringen, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung
- 4 - und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezem- ber 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält ein klares Rechtsbegehren und wurde ausreichend begründet. Damit entspricht sie den formellen Vorausset- zungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem ersuchenden Betreibungsamt stehe gegen die Verweigerung der Rechtshilfe durch das ersuchte Betreibungs- amt der Beschwerdeweg nicht offen. Vielmehr habe das ersuchende Betreibungs- amt die an der verlangten Massnahme interessierten Drittpersonen von der Ab- lehnung durch das ersuchte Amt zu benachrichtigen, so dass diese gegebenen- falls selbst Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen könnten. Gleiches müsse gel- ten, wenn ein Betreibungsamt – wie vorliegend – Rechtshilfe leiste und dafür Kos- ten erhebe. Damit würden sich Erwägungen zur Höhe der Gebührenrechnung Nr. 2 erübrigen (act. 3 = act. 6 = act. 8).
E. 2 Am 12. Dezember 2023 erhob das Betreibungsamt Möriken-Wildegg beim Be- zirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) Beschwerde mit dem Antrag, die Gebührenrech- nung Nr. 1 vollumfänglich aufzuheben und die Gebührenrechnung Nr. 2 von Fr. 162.90 auf Fr. 72.90 zu reduzieren (act. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 15. De-
- 3 - zember 2023 trat die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8).
E. 3 Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg hält diesen Erwägungen Folgendes entge- gen: Den Betreibungsorganen komme im Beschwerdeverfahren nur eine be- schränkte Beschwerdelegitimation zu. Selbst diese Legitimation bestehe jedoch in der Regel erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren und vor Bundesge- richt, weil Betreibungsorgane gegen ihre eigenen Verfügungen und Unterlassun- gen grundsätzlich keine Beschwerde führen könnten. Hiervon gebe es jedoch Ausnahmen: So sei auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren möglich, dass ein Betreibungsorgan die Verfügung oder Unterlassung eines anderen Or- gans anfechte. Im Anwendungsbereich der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) stehe das Beschwerde- recht jedem von einer Kostenverfügung Betroffenem zu, also auch dem ersuchen- den Betreibungsamt. Folglich sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben (act. 7 S. 2).
- 5 -
E. 4.1 Betreibungs- und Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, aus- seramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines anderen Kreises Amtshandlungen vor (Art. 4 Abs. 1 SchKG). Diese Rechtshilfe wird geleis- tet, indem das für den betreffenden Kreis zuständige Betreibungs- oder Konkur- samt für das ersuchende Amt requisitorisch tätig wird. Das Betreibungs- oder Konkursamt ersucht das örtlich zuständige Amt um Vorkehrungen, die ausserhalb seines eigenen Kreises zu treffen sind. Das requirierte Amt muss die verlangte Tätigkeit vornehmen (KUKO SchKG-Möckli, 2. A., Art. 4 N 6).
E. 4.2 Weigert sich das ersuchte Betreibungsamt, die Rechtshilfehandlung vorzu- nehmen, steht dem ersuchenden Betreibungsamt gegen diesen Entscheid kein Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG offen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 17 N 43). Vielmehr hat das ersuchende Betreibungsamt den an der verlang- ten Massnahme interessierten Drittpersonen mitzuteilen, dass das ersuchte Amt es ablehne, die Rechtshilfehandlung vorzunehmen. In der Folge können diese Personen gegebenenfalls selbst Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen (BGE 141 III 580 E. 1.2.1; BGE 71 III 75 E. 3; Lorandi, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13–30 SchKG, Basel 2000, Art. 17 N 194). Vorliegend hat sich das Betreibungsamt Volketswil bloss anfäng- lich geweigert, den Schuldner rechtshilfeweise einzuvernehmen (act. 2/2/1). Auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch des Betreibungsamtes Möriken- Wildegg hin (act. 2/3) nahm es die verlangte Handlung am Ende doch noch vor (act. 2/4/1 f.). Entsprechend richtet sich Beschwerde des Betreibungsamtes Möri- ken-Wildegg nicht gegen die Rechtshilfehandlung als solche.
E. 4.3 Vielmehr ficht das Betreibungsamt Möriken-Wildegg die beiden Gebühren- rechnungen an, die ihr das Betreibungsamt Volketswil gesandt hat. Entgegen der Vorinstanz (act. 6 E. 2.3) kann die vorstehende Rechtsprechung zur grundsätzli- chen Nichtanfechtbarkeit von verweigerten Rechtshilfehandlungen (BGE 141 III 580 E. 1.2.1) nicht analog auf die Gebührenrechnungen des ersuchten Betrei- bungsamtes angewandt werden. Vielmehr räumt die Rechtsprechung einem Zwangsvollstreckungsorgan immer dann ein schutzwürdiges Interesse an der Be-
- 6 - schwerdeführung ein, wenn von einer Anordnung fiskalische Interessen seines ei- genen Gemeinwesens, wie insbesondere Gebührenfragen, betroffen sind (BGE 144 III 247 E. 2.2; BGE 134 III 136 E. 1.3; BGE 105 III 35 E. 1; BGE 53 III 145 E. 1; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 17 N 42; KUKO SchKG- Dieth/Wohl, 2. A., Art. 17 N 20). Der Begriff des fiskalischen Interesses ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst namentlich auch Kosten, die vom jeweiligen Ge- meinwesen vorgeschossen werden müssen (vgl. BGE 102 III 161 E. 1). Entspre- chend spielt es für die Frage der Anfechtbarkeit einer Gebührenrechnung keine Rolle, wer am Ende diese Kosten tragen muss. Folglich verneinte die Vorinstanz zu Unrecht die Legitimation des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg.
E. 5 Bei einer Gutheissung hebt die Rechtsmittelinstanz entweder den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz verzichtet soweit möglich auf einen kassatorischen Entscheid, um so das verfas- sungsrechtliche Beschleunigungsgebot zu verwirklichen (Art. 29 Abs. 1 BV; OFK ZPO-Gehri, 3. A., Art. 327 N 5). Ein reformatorischer Entscheid kommt freilich nur dann infrage, wenn der massgebende Sachverhalt bereits feststeht, sodass die Rechtsmittelinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen direkt selbst entschei- den kann (DIKE Komm. ZPO-Steininger, 2. A., Art. 327 N 3; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 327 N 8).
E. 6.1 Das Betreibungsamt Volketswil fakturierte dem Betreibungsamt Möriken- Wildegg am 1. Dezember 2023 Fr. 18.30 (Gebührenrechnung Nr. 1; act. 2/2/2) und am 8. Dezember 2023 Fr. 162.90 (Gebührenrechnung Nr. 2; act. 2/4/3). Dem- gegenüber verlangt das Betreibungsamt Möriken-Wildegg vom Betreibungsamt Volketswil, dass es seine Gebührenrechnung Nr. 1 vollumfänglich aufhebe. Zur Begründung führte das Betreibungsamt Möriken-Wildegg aus, das Betreibungs- amt Volketswil habe seinem Rechtshilfegesuch wiedererwägungsweise stattgege-
- 7 - ben. Damit habe dieses Betreibungsamt seine ursprüngliche Verfügung vom
1. Dezember 2023 aufgehoben (act. 1 S. 2).
E. 6.2 Hebt eine Betreibungsbehörde ihre eigene Verfügung wiedererwägungs- weise auf, dann fallen damit nicht nur die ursprüngliche Hauptanordnung, sondern auch die Nebenfolgen dahin. Eine aufgehobene Verfügung begründet daher kei- nen Anspruch auf Gebühren und Entschädigungen (BGE 139 III 44 E. 3.3; vgl. BSK SchKG I-Emmel, 3. A., Art. 68 N 20). Nach der Rückweisung des Ver- fahrens, zu der es gemäss den nachstehenden Erwägungen kommt, wird das die Vorinstanz bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen haben.
E. 7.1 Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr. 72.90 reduziere (act. 1 S. 2).
- 8 -
E. 7.2 Die Gebührenrechnung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen (act. 2/4/1): Vorladung Fr. 9.10 Tel. Fr. 5.00 Vollzug Fr. 32.50 Mehraufwand Fr. 80.00 Abschrift Fr. 16.00 Protokoll Fr. 5.00 Kopie Fr. 10.00 Porto Fr. 5.30 Total Fr. 162.90 Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg erachtet die Positionen Mehraufwand (Fr. 80.–) und Kopie (Fr. 10.–) als nicht ausgewiesen. Ob dem Betreibungsamt Volketswil durch die Vornahme der Rechtshilfehandlung tatsächlich der behaup- tete Mehr- bzw. Kopieraufwand entstanden ist, lässt sich aufgrund der Akten und insbesondere ohne eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes Volketswil ein- zuholen, was die Vorinstanz unterliess, weil sie die Beschwerdelegitimation nicht für gegeben hielt, nicht beantworten.
E. 7.3 Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Er- wägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 9 -
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, sowie unter Beilage ei- ner Kopie der Beschwerde (act. 7) an das Betreibungsamt Volketswil, je ge- gen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
- Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230251-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 15. Februar 2024 in Sachen Gemeinde A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Betreibungsamt Möriken-Wildegg, betreffend Reduktion der Kostenrechnung und Verfügung (Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 15. De- zember 2023 (CB230041)
- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Am 30. November 2023 wandte sich das Betreibungsamt Möriken-Wildegg mit folgendem Rechtshilfegesuch an das Betreibungsamt Volketswil: Der Schuld- ner B._____, nunmehr wohnhaft an der C._____-strasse ... in D._____ (fortan Schuldner), sei über seine Einkommensverhältnisse und im Falle seiner Verheira- tung auch über diejenigen seines Ehegatten einzuvernehmen. Weiter sei sein Existenzminimum festzusetzen (act. 2/1). Am 1. Dezember 2023 teilte das Betrei- bungsamt Volketswil dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg mit, es könne diesem Requisitionsbegehren nicht entsprechen. Der Schuldner sei nämlich im Betrei- bungskreis Volketswil unbekannt. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle habe ergeben, dass er an der angegebenen Adresse nicht gemeldet sei (act. 3/2/1). Gleichzeitig stellte das Betreibungsamt Volketswil dem Betreibungs- amt Möriken-Wildegg für diese Mitteilung Fr. 18.30 in Rechnung (Gebührenrech- nung Nr. 1; act. 2/2/2). 1.2. Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg ersuchte daraufhin am 4. Dezember 2023 das Betreibungsamt Volketswil, seine Rückweisung des Rechtshilfeauftra- ges in Wiedererwägung zu ziehen und das Existenzminimum des Schuldners doch noch festzusetzen (act. 2/3). Am 8. Dezember 2023 nahm das Betreibungs- amt Volketswil die beantragte Einvernahme vor (act. 2/4/1 f.) und verrechnete dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg dafür insgesamt Fr. 162.90 (Gebühren- rechnung Nr. 2; act. 2/4/3). 2. Am 12. Dezember 2023 erhob das Betreibungsamt Möriken-Wildegg beim Be- zirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) Beschwerde mit dem Antrag, die Gebührenrech- nung Nr. 1 vollumfänglich aufzuheben und die Gebührenrechnung Nr. 2 von Fr. 162.90 auf Fr. 72.90 zu reduzieren (act. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 15. De-
- 3 - zember 2023 trat die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8). 3. Dagegen erhob das Betreibungsamt Möriken-Wildegg am 23. Dezember 2023 bei der Kammer Beschwerde, wobei es folgenden Antrag stellte (act. 7 S. 2): "Wir beantragen die Aufhebung des Beschluss vom 15.12.2023 (Geschäfts-Nr.: CB230041- I/Si/U01/gp) des BG und in der Konsequenz die Eintretung auf unsere Beschwerde gegen das Betreibungsamt Volketswil." Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ent- schieden (Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 17 SchKG). Solche Anord- nungen können innert 10 Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2023 am 20. Dezember 2023 dem Betreibungsamt Möriken-Wildegg zu (act. 4). Dieses übergab sein Rechtsmittel am 23. Dezember 2023 (Track&Trace-Beleg; act. 7) und damit recht- zeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post. 1.2. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll die Begründung zum Ausdruck bringen, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung
- 4 - und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezem- ber 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält ein klares Rechtsbegehren und wurde ausreichend begründet. Damit entspricht sie den formellen Vorausset- zungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem ersuchenden Betreibungsamt stehe gegen die Verweigerung der Rechtshilfe durch das ersuchte Betreibungs- amt der Beschwerdeweg nicht offen. Vielmehr habe das ersuchende Betreibungs- amt die an der verlangten Massnahme interessierten Drittpersonen von der Ab- lehnung durch das ersuchte Amt zu benachrichtigen, so dass diese gegebenen- falls selbst Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen könnten. Gleiches müsse gel- ten, wenn ein Betreibungsamt – wie vorliegend – Rechtshilfe leiste und dafür Kos- ten erhebe. Damit würden sich Erwägungen zur Höhe der Gebührenrechnung Nr. 2 erübrigen (act. 3 = act. 6 = act. 8). 3. Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg hält diesen Erwägungen Folgendes entge- gen: Den Betreibungsorganen komme im Beschwerdeverfahren nur eine be- schränkte Beschwerdelegitimation zu. Selbst diese Legitimation bestehe jedoch in der Regel erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren und vor Bundesge- richt, weil Betreibungsorgane gegen ihre eigenen Verfügungen und Unterlassun- gen grundsätzlich keine Beschwerde führen könnten. Hiervon gebe es jedoch Ausnahmen: So sei auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren möglich, dass ein Betreibungsorgan die Verfügung oder Unterlassung eines anderen Or- gans anfechte. Im Anwendungsbereich der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) stehe das Beschwerde- recht jedem von einer Kostenverfügung Betroffenem zu, also auch dem ersuchen- den Betreibungsamt. Folglich sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben (act. 7 S. 2).
- 5 - 4. 4.1. Betreibungs- und Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, aus- seramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines anderen Kreises Amtshandlungen vor (Art. 4 Abs. 1 SchKG). Diese Rechtshilfe wird geleis- tet, indem das für den betreffenden Kreis zuständige Betreibungs- oder Konkur- samt für das ersuchende Amt requisitorisch tätig wird. Das Betreibungs- oder Konkursamt ersucht das örtlich zuständige Amt um Vorkehrungen, die ausserhalb seines eigenen Kreises zu treffen sind. Das requirierte Amt muss die verlangte Tätigkeit vornehmen (KUKO SchKG-Möckli, 2. A., Art. 4 N 6). 4.2. Weigert sich das ersuchte Betreibungsamt, die Rechtshilfehandlung vorzu- nehmen, steht dem ersuchenden Betreibungsamt gegen diesen Entscheid kein Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG offen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 17 N 43). Vielmehr hat das ersuchende Betreibungsamt den an der verlang- ten Massnahme interessierten Drittpersonen mitzuteilen, dass das ersuchte Amt es ablehne, die Rechtshilfehandlung vorzunehmen. In der Folge können diese Personen gegebenenfalls selbst Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen (BGE 141 III 580 E. 1.2.1; BGE 71 III 75 E. 3; Lorandi, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13–30 SchKG, Basel 2000, Art. 17 N 194). Vorliegend hat sich das Betreibungsamt Volketswil bloss anfäng- lich geweigert, den Schuldner rechtshilfeweise einzuvernehmen (act. 2/2/1). Auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch des Betreibungsamtes Möriken- Wildegg hin (act. 2/3) nahm es die verlangte Handlung am Ende doch noch vor (act. 2/4/1 f.). Entsprechend richtet sich Beschwerde des Betreibungsamtes Möri- ken-Wildegg nicht gegen die Rechtshilfehandlung als solche. 4.3. Vielmehr ficht das Betreibungsamt Möriken-Wildegg die beiden Gebühren- rechnungen an, die ihr das Betreibungsamt Volketswil gesandt hat. Entgegen der Vorinstanz (act. 6 E. 2.3) kann die vorstehende Rechtsprechung zur grundsätzli- chen Nichtanfechtbarkeit von verweigerten Rechtshilfehandlungen (BGE 141 III 580 E. 1.2.1) nicht analog auf die Gebührenrechnungen des ersuchten Betrei- bungsamtes angewandt werden. Vielmehr räumt die Rechtsprechung einem Zwangsvollstreckungsorgan immer dann ein schutzwürdiges Interesse an der Be-
- 6 - schwerdeführung ein, wenn von einer Anordnung fiskalische Interessen seines ei- genen Gemeinwesens, wie insbesondere Gebührenfragen, betroffen sind (BGE 144 III 247 E. 2.2; BGE 134 III 136 E. 1.3; BGE 105 III 35 E. 1; BGE 53 III 145 E. 1; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 17 N 42; KUKO SchKG- Dieth/Wohl, 2. A., Art. 17 N 20). Der Begriff des fiskalischen Interesses ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst namentlich auch Kosten, die vom jeweiligen Ge- meinwesen vorgeschossen werden müssen (vgl. BGE 102 III 161 E. 1). Entspre- chend spielt es für die Frage der Anfechtbarkeit einer Gebührenrechnung keine Rolle, wer am Ende diese Kosten tragen muss. Folglich verneinte die Vorinstanz zu Unrecht die Legitimation des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg. 5. Bei einer Gutheissung hebt die Rechtsmittelinstanz entweder den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz verzichtet soweit möglich auf einen kassatorischen Entscheid, um so das verfas- sungsrechtliche Beschleunigungsgebot zu verwirklichen (Art. 29 Abs. 1 BV; OFK ZPO-Gehri, 3. A., Art. 327 N 5). Ein reformatorischer Entscheid kommt freilich nur dann infrage, wenn der massgebende Sachverhalt bereits feststeht, sodass die Rechtsmittelinstanz ohne weitere Sachverhaltsabklärungen direkt selbst entschei- den kann (DIKE Komm. ZPO-Steininger, 2. A., Art. 327 N 3; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 327 N 8). 6. 6.1. Das Betreibungsamt Volketswil fakturierte dem Betreibungsamt Möriken- Wildegg am 1. Dezember 2023 Fr. 18.30 (Gebührenrechnung Nr. 1; act. 2/2/2) und am 8. Dezember 2023 Fr. 162.90 (Gebührenrechnung Nr. 2; act. 2/4/3). Dem- gegenüber verlangt das Betreibungsamt Möriken-Wildegg vom Betreibungsamt Volketswil, dass es seine Gebührenrechnung Nr. 1 vollumfänglich aufhebe. Zur Begründung führte das Betreibungsamt Möriken-Wildegg aus, das Betreibungs- amt Volketswil habe seinem Rechtshilfegesuch wiedererwägungsweise stattgege-
- 7 - ben. Damit habe dieses Betreibungsamt seine ursprüngliche Verfügung vom
1. Dezember 2023 aufgehoben (act. 1 S. 2). 6.2. Hebt eine Betreibungsbehörde ihre eigene Verfügung wiedererwägungs- weise auf, dann fallen damit nicht nur die ursprüngliche Hauptanordnung, sondern auch die Nebenfolgen dahin. Eine aufgehobene Verfügung begründet daher kei- nen Anspruch auf Gebühren und Entschädigungen (BGE 139 III 44 E. 3.3; vgl. BSK SchKG I-Emmel, 3. A., Art. 68 N 20). Nach der Rückweisung des Ver- fahrens, zu der es gemäss den nachstehenden Erwägungen kommt, wird das die Vorinstanz bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen haben. 7. 7.1. Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg wendet gegen die Gebührenrech- nung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 (act. 2/4/1 und act. 2/4/3) Folgendes ein: Die Kosten für die Revision einer Einkommenspfändung seien in Art. 22 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG abschliessend geregelt. Weitere Kosten dürften hierfür nicht erhoben werden. Ein Mehraufwand könne gemäss Art. 20 Abs. 3 GebV SchKG nur bei einem sehr aufwändigen Vollzug von mehr als einer Stunde geltend gemacht werden. Dies sei bei einer blossen Revision der Einkom- menspfändung wohl nicht gegeben. Dem Einvernahmebericht seien auch keine Kopien beigelegen. Interne Kopien gälten als übliche Büroaufwendungen und dürften dem Schuldner nicht überbunden werden. Entsprechend seien die Positio- nen Mehraufwand von Fr. 80.– und Kopie von Fr. 10.– zu streichen, so dass sich der neu zu bezahlende Betrag auf Fr. 72.90 reduziere (act. 1 S. 2).
- 8 - 7.2. Die Gebührenrechnung Nr. 2 vom 8. Dezember 2023 setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen (act. 2/4/1): Vorladung Fr. 9.10 Tel. Fr. 5.00 Vollzug Fr. 32.50 Mehraufwand Fr. 80.00 Abschrift Fr. 16.00 Protokoll Fr. 5.00 Kopie Fr. 10.00 Porto Fr. 5.30 Total Fr. 162.90 Das Betreibungsamt Möriken-Wildegg erachtet die Positionen Mehraufwand (Fr. 80.–) und Kopie (Fr. 10.–) als nicht ausgewiesen. Ob dem Betreibungsamt Volketswil durch die Vornahme der Rechtshilfehandlung tatsächlich der behaup- tete Mehr- bzw. Kopieraufwand entstanden ist, lässt sich aufgrund der Akten und insbesondere ohne eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes Volketswil ein- zuholen, was die Vorinstanz unterliess, weil sie die Beschwerdelegitimation nicht für gegeben hielt, nicht beantworten. 7.3. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Er- wägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 9 -
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, sowie unter Beilage ei- ner Kopie der Beschwerde (act. 7) an das Betreibungsamt Volketswil, je ge- gen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
15. Februar 2024