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50_III_73

BGE 50 III 73

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 14~ stände von Gesetzes wegen nach sich zieht, dahinfällt. Mit dem Interesse der Gläubiger an schleuniger Durch- führung der Betreibungen wäre es nun nicht vereinbar, wenn der Widerspruchskläger die Einstellung· der Be- treibung in Hinsicht auf die streitig gewesenen Gegen- stände einfach dadurch neuerdings zu erwirken ver- möchte, dass er Rechtsvorkehren trifft, mit welchen er die Er~edigung des Widerspruchsprozesses in Frage ziehen will, möge diese nun durch Urteil, Prozessabstand oder Vergleich stattgefunden haben. So könnte z. B. nicht zugelassen werden, dass dem gegen ein die Wider- spruchsklage abweisendes Urteil gerichteten Revisions- gesuch oder der Kassationsbeschwerde - sofern sie nicht nach dem kantonalen Prozess recht den Eintritt der Rechtskraft hemmen sollte - die Wirkung beige- legt würde, dass die vom Widerspruchskläger angespro- chenen Gegenstände bis zur Entscheidung über jene Rechtsbehelfe nicht verwertet werden dürfen. Ebenso- wenig erscheint im vorliegenden Falle die neuerliche Einstellung der Betreibung in Hinsicht auf die von der Rekurrentin angesprochenen Gegenstände angängig, wo der Widerspruchsprozess durch Prozessvergleich er- ledigt worden ist, von dem die Rekurrentin, wie ein- gangs bemerkt, selbst nicht behauptet, dass er vom Ge- richt nicht hätte beachtet werden dürfen. Bedarf es nach eigener Auffassung der Rekurrentin zunächst der Auf- hebung oder Unverbindlieherklärung des Prozessver- gleiches, so kann jedenfalls solange, als diese nicht aus- gesprochen worden ist, nicht davon die Rede sein, dass ein von der Rekurrentin angestrengter Widerspruchs- prozess hängig sei, was allein die Einstellung der Betrei- bung in Hinsicht auf die von ihr angesprochenen Gegen- stände zu rechtfertigen vermöchte. Zutreffend hat daher die Vorinstanz das Betreibungsamt angewiesen, sich über die Einstellungsverfügung des Amtsgerichts hinweg- zusetzen, die sich nicht nur nicht anf das Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz zu stützen vermag, sondern Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 15. 73 geradezu im Widerspruch mit Art. 107 Abs. 2 SchKG steht. Sollte es der Rekurrentin nachträglich doch noch gelingen, mit ihrer Eigentumsansprache durchzudringen, hätte aber die Verwertung inzwischen stattgefunden, so könnte sie nur noch Schadenersatz verlangen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : . Der Rekurs wird abgewiesen.

15. Auszug aus dem Entscheid vom 6. AprU 1994

i. S. Brunner. Reicht das Konkursergebnis nicht zur Bezahlung sämtlicher Konkurskosten und M ass ave r bin d I ich k e i t e n aus, so darf sich das Konkursamt für die G e b ü h ren erst aus dem nach voller Deckung seiner Auslagen und der Massaverbindlichkeiten allfällig noch verbleibenden über- schuss bezahlt machen. Insoweit das Konkursergebnis bei gleichmässiger Verteilung zur Deckung der Massaverbindlichkeiten hingereicht haben würde, kann der Anspruch auf Zuteilung auf dem Beschwerde- wege durchgesetzt werden, allfällig auch gegenüber dem Kanton. Hinsichtlich der Prozesskostenforderungen des Rekur- renten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Massa- verbindlichkeiten handelt •....• Dann müssen sie aber auch in der Schlussrechnung unter den Kosten eingestellt wer- den ...... Mit Fug kann daher der Rekurrent die Ergän- zung der Schlussrechnung und Verteilungsliste durch Aufnahme dieser Massaverbindlichkeiten verlangen, weil dadurch festgestellt wird, dass er in erster Linie auf Deckung dieser Forderungen aus dem Konkursergebnis Anspruch gehabt hätte. Insoweit dieses zur Deckung hingereicht haben würde, kann er auch seinen Anspruch auf dem Beschwerdewege durchsetzen und braucht sich nicht auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage verweisen zn lassen, sofern die Konkursmasse nicht

74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 15. mehr uber die zur Zahlung nötigen Mittel verfügt. weil diese verteilt worden sind, bevor die Schlussrechnung und Verteilungsliste in Rechtskraft erwachsen sind. auf ander~ Wei~, als es nach Massgabe der rechtskräftigen VerteIlungsliste zu geschehen hätte. Das Bundesgericht hat bereits mehnnals festgestellt. dass der Gläubiger, welcher Anspruch auf vom Betreibung&- oder Konkurs- amt ei~assierte Gelder hat, die Ablieferung vermittelst Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden verlangen kann, und dass allfällig der Staat die Mittel bereitstellen muss, damit die in Ausubung amtlicher Funktionen einkas- sierten Gelder auch wirklich denjenigen Personen zu- kommen, welche Anspruch darauf haben (vgl. ins- besondere AS 35 I S.482 f. Erw. 2 und 786 ff. Erw. 3; 38 I S.790 ff. Erw. 2. und 3 = Sep.-Ausg. 12 S. 102 f. Erw. 2 und 244 ff. Erw. 3; 13 S. 272 ff. Erw. 2 und 3). Ist dieser Grundsatz nach dem letzterwähnten Entscheid nicht nur auf die von den Betreibungsämtern fUr Rech- nung einzelner betreibender Gläubiger, sondern auch fur die von den Konkursämtern fur Rechnung der Gesamtheit der Konkursgläubiger eingenommenen Gelder anwendbar, so ist nicht einzusehen, warum sich nicht auch die Gläubiger von Massaverbindlichkeiten sollten darauf berufen können. De.r· Rekurrent kann somit den Anspruch erheben, aus dem Erlös des unverpfändeten Massagutes gedeckt zu werden. Nun hätte aber dieser Erlös, der Fr. 11,246 38 auSmacht, nicht zur Bezahlung sämtlicher Konkurskosten und Massaverbindlichkeiten, ja nicht einmal zur Deckung der Massaverbindlichkeiten und Auslagen des Konkursamts hingereicht, die mit Einschluss der Forderung des Rekurrenten Fr. 11,30749 betragen. Bei dieser Sachlage könnte nicht zugelassen werden, dass das Konkursamt fiir seine Gebuhrenfor- derung am Konkursergebnis in gleichem Verhältnis teilnähme wie die Gläubiger von Massaverbindlichkeiten. Vielmehr darf es sich fiir die Gebuhren erst dann bezahlt machen, wenn sämtliche Massaverbindlichkeiten gedeckt Schuldbetreibungr und Konkursrecht. N0 15. 75 sind. Für diese Rangabstufung spricht ausser den von ~AEGER, Note 3 zu Art. 262. angegebenen Griinden die Überlegung, dass sie ein besonders wirksames Mittel gegen unbedachtes Eingehen von Massaverbindlich- keiten durch die Konkursverwalter darstellt. SOnach hat das Konkursamt, ungeachtet des Um- standes, dass kein Massavermögen mehr vorhanden ist, die Prozesskostenforderungen des Rekurrenten als Massaverbindlichkeiten in die Verteilungsliste aufzu- nehmen, ja uberhaupt den die Massaverbindlichkeiten betreffenden Teil der üste im Sinne des Ausgefiihrten zu berichtigen in der Weise, dass die Gebiihrenforderung des Konkursamts erst nach voller Deckung der ubrigen Massaverbindlichkeiten Anspruch auf das Konkurser- gebnis hat. Sollten die iibrigen vorzunehmenden Er- gänzungen der Verteilungsliste kein besseres Ergebnis e~gen, es also sein Bewenden dabei haben, dass nicht eInmal sämtliche Massaverbindlichkeiten (abgesehen von ~en .Gebuhren). aus dem Konkursmassevermögen bei nchlIger Verteilung hätten gedeckt werden können so musste der Kanton dem Rekurrenten freilich nicht seine ganzen Prozesskostenforderungen ersetzen, sondern nur den (allerdings 100 % beinahe erreichenden) Pro- zentsatz, der bei gleichmässiger Verteilung des Konkurs- ~rgebnisses auf die Massaverbindlichkeiten (einschliess- lich Auslagen, aber ausschliesslich Gebuhren des Konkursamts) entfallen wiirde.