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58_I_313

BGE 58 I 313

Bundesgericht (BGE) · 1932-05-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

über der Klägerin erschwert wäre durch die Vorschriften

über den Zahlungsverkehr Deutschlands mit dem Aus-

lande. Besonders ergibt sich aus dem Hinweis darauf,

dass in jenem Falle die Überweisung erst auf Beschwerde

. des Schuldners hin bewilligt wurde, nicht, dass die erfor-

derliche Bewilligung nicht auch vom Gläubiger erwirkt

werden könnte. In der Tat . ist dies in § 22 der geltenden

deutschen Verordnung über die Devisenbewirtschaftung,

vom 23. Mai 1932, ausdrücklich vorgesehen.

Die durch die Devisenbewirtschaftung geschaffenen

Erschwerungen des Zahlungsverkehrs mit Deutschland

mögen vielleicht die zuständigen politischen Bundes-

behörden (Bundesversammlung, eventuell Bundesrat) als

berechtigt erscheinen lassen, entsprechende Gegenmass-

nahmen zu treffen, unter Umständen auch eine Über-

einkunft zu kündigen, deren Aufrechterhaltung wegen

bleibender oder vorübergehender Änderung der Verhält-

nisse für unangezeigt erachtet wird. Solange dies aber

nicht geschehen ist, haben sich die richterlichen Behörden

an die in internationalen Verträgen aufgestellte Ordnung

zu halten. Es steht ihnen nicht zu, von sich aus davon

abzuweichen (BGE 49 I S. 194 ff.).

3. -

Da die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17

der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

gutgeheissen werden muss, braucht auf diejenige wegen

Verletzung von Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden

und es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die

Erhebung derselben im vorliegenden Falle die Erschöpfung

der kantonalen Instanzen voraussetzte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene

Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Walden-

burg vom 19. August 1932 aufgehoben.

Staatsverträge. No 52.

52. 'Urteil vom 9. Dezember 1932 in Sachen Cohen

gegen JustiZltommisslon Schwyz.

313

Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich (Universalit.ät deR KOIl-

kurses).

Art. 6 Abs. 1 : Die Vollstreckbarkeit im andern Staat ist fül'

alle Erkenntnisse des einen Staats betreffend die Eröffnung

eines Konkurses (oder einer liquidation judiciaire des fran-

zösischen Rechts) zugesichert, sofern keine Einwendungen

gemäss Art. 17 erhoben werden können. Art. 6 Abs. 1 enthält

nur eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit Zlun

Erlass solcher Erkenntnisse (Art. 17 Ziff. I). Erw. 2 a.

Zuständigkeit der französischen Behörden zur Eröffnung deo

Konkurses (der liquidation judiciaire) über einen Nichtfran-

zosen mit Wohnsitz und Geschäftsdomizil in Frankreich.

Erw. 2 a.

Art. 8 : Akkommodement (Concordat): liquidation judiciaire c!c,«

französischen Rechts; Erw. 2 b.

Art. 15: Erkenntnis eines französischen Gerichts, durch welches

einem Schuldner die Rechtswohltat der liquidation judiciaire

bewilligt wird, als «jugement ou arret definitif en matiert'

civile ou commerciale»; Erw. 2.

A. -

Dem Marcus Aron Cohen in Mülhausen, der

daselbst ein industrielles Unternehmen betrieben hat, ist

durch Beschluss des Tribunal de Ire Instance, Chambre

commerciale, von Mülhausen am 11. Dezember 1931 die

Rechtswohltat der liquidation judiciaire bewilligt worden.

Der gegenwärtige Liquidator, Alfred Cognier, hat auf

diplomatischem Wege diesen Beschluss und weitere zu-

dienliche Aktenstücke an den Pr6sident du Tribunal de

Schwyz gesandt, um zu erwirken, dass gestützt auf Art. 6

und 16 des französisch-,..schweizerischen Gerichtsstands-

vertrages vom 15. Juni 1869 auch das in Lachen, Kanton

Schwyz, liegende Vermögen Cohens in das Verfahren in

Mülhausen einbezogen werde.

Diese Akten gelangten

auf Umwegen am 28. August 1932 in den Besitz der

Justizkommission des Kantons Schwyz.

Cohen hatte früher in Lachen ein industrielles Geschäft

betrieben und es befindet sich dort noch die dazu dienende

Rtantsl't'cht.

Liegenschaft nebst Inventar.

Von dortigen Gläubigern

sind in Lachen Betreibungen eingeleitet worden, die bis

zur zweiten Versteigerung fortgeschritten waren.

Die

Zwangsvollstreckung in die Immobilien fiel dahin, weil

sich Cohen mit den betreibenden Hypothekargläubigern

abgefunden hatte.

Die zweite Steigerung der Mobilien

wurde durch den Gerichtspräsidenten der March vorläufig

eingestellt, nachdem A. Cohen durch seinen Vertreter in

der Schweiz am 6. August ein bezügliches Gesuch an die

Justizkommission des Kantons Schwyz gerichtet und der

Gerichtspräsident der March davon Kenntnis erhalten

hatte. Nachdem die Justizkommission über die Staats-

angehörigkeit Cohens Erhebungen gemacht hatte und ihr

ein Pass desselben vorgelegt worden war, hat sie mit

Entscheid vom 18. Oktober 1932 das Gesuch um Sistierung

der gegen Cohen in Lachen angehobenen Zwangsvoll-

streckungen abgewiesen und die provisorische Sistierungs-

verfügung aufgehoben mit der Begründung, dass nach dem

französisch -schweizerischen GerichtsstandSvertrag Voraus-

setzung für die Vollziehung der in Frankreich eröffneten

liquidation judiciaire und der Einstellung der hiesigen

Zwangsvollstreckungen

die schweizerische Staatsange-

hörigkeit des Schuldners wäre, die Cohen zugestandener-

massen nicht besitze; er sei auch nicht Franzose, sondern

nach dem vorliegenden Pass erst im Begriff, die franzö-

sische Staatsangehörigkeit zu erwerben.

B. -

Gegen diesen Entscheiq hat A. Cohen staatsrecht-

liche Beschwerde erhoben, in der er beantragt : « Es sei

in Abänderung des Entscheides der Justizkommission dem

Urteil der Handelskammer von Mülhausen betr. die

Liquidationsbewilligung gegenüber M. A. Cohen, Indu-

strieller in Mülhausen, datiert vom 11. Dezember 1931,

gestützt auf die Art. 1 ff., spez. Art. 6 Al. 2 und Art. 15

lmd 16 des Gerichtsstandsvertrages zwischen der Schweiz

lmd Frankreich vom 15. Juni 1869 des Exequatur zu

erteilen». Er macht geltend, dass die Vollziehung des

Beschlusses über die Eröffnung der liquidation judiciaire

Staatsverträge. N0 52.

3lS

in Mülhausen nach den Art. 15 und 16 des französisch-

schweizerischen Gerichtsstandsvertrages in der Schweiz

bewilligt werden müsse, ohne Rücksicht auf die Staats-

angehörigkeit des Schuldners; die formellen Voraus-

setzungen für die Erteilung des Exequaturs seien gegeben.

G. -

In der Vernehmlassung der Justizkommission wird

daran festgehalten, dass Voraussetzung für die Vollstreck-

barkeit der liquidation judiciaire in der Schweiz die

schweizerische Staatsangehörigkeit des Cohen wäre; ferner

könne sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 2 des

Staatsvertrages auch deshalb nicht berufen, weil sich die

Bestimmung nur auf den Konkurs, nicht auf die liquidation

judiciaire beziehe. '{(Diese Erwägungen führten die Justiz-

kommission zur Verneinung der Exequierbarkeit des in Frage

stehenden Urteils der Handelskammer von Mülhausen

vom ll. Dezember 1931 und damit zur Abweisung des

wiederholt gestellten Begehrens, vorsorglich die in Lachen

gegen Cohen angehobenen Betreibungen zu sistieren ».

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides

ist damit lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers um

Sistierung der gegen ihn in Lachen angehobenen Zwangs-

vollstreckungen abgewiesen worden. Die Begründung geht

jedoch dahin, dass die in Mülhausen über den Beschwerde-

führer eröffnete liquidation judiciaire in der Schweiz

nicht vollstreckbar sei. Dies ist denn auch der Kernpunkt

des Streites, über den zu entscheiden war, nachdem der

bestellte Liquidator das Erkenntnis betreffend die Be-

willigung der liquidation judiciaire mit den zudienenden

Akten den schwyzerischen Behörden hatte zugehen lassen,

um, wie die Justizkommission selber anführt, die Einbe-

ziehung des in Lachen liegenden Vermägens des Beschwer-

deführers gemäss Art. 6 und 16 des französisch-schwei-

zerischen Gerichtsstandsvertrages zu erwirken. Mit dem

angefochtenen Entscheid ist somit auch dieses Exequatur~

Gesuch abgewiesen worden.

3Hi

Staatsrecht.,

2.

Die Abweisung ist zu Unrecht erfolgt: Das Er-

kenntnis des Tribunal de pe Instance, Chambre commer-

. ciale, in Mülhausen gehört zu den jugements ou arrets

definitifs en matiere civile et commerciale, für die nach

Art. 15 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsver-

trages die Vertragsstaaten sich nach Massgabe von Art. 16

die Vollstreckbarkeit gegenseitig zugesichert haben (siehe

Botschaft des Bundesrates zum Gerichtsstandsvertrag

BBL 69 II S. 496).

a) Die Justizkommission nimmt nach ihrem Entscheid

an, bei Erkenntnissen betreffend die Eröffnung eines Kon-

kurses (oder einer liquidation judiciaire) sei die Voll-

streckbarkeit nur dann zugesichert, wenn ein Angehöriger

eines Vertragsstaates im andern Staate in Konkurs erklärt

worden sei. Sie schliesst -dies wohl aus der Fassung von

Art. 6 Abs. I des Gerichtsstandsvertrages, lautend: « La

faillite d'un Fran(}ais ayant un etablissement de commerce

en Suisse pourra etre prononcee par le tribunal de la

residence en Suisse, et, reciproquement, celle d'un Suisse

ayant un etablissement de commerce en France pourra

etre prononcee par le tribunal de sa residence en France ».

Allein dem Art. 6 des Gerichtsstandsvertrages liegt der all-

gemeine Satz zu Grunde, dass Konkurserkenntnisse, die

in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, nach Massgabe

der besondern vertraglichen Bestimmungen im andern

Vertragsstaate zu vollziehen sind. In der bundesgerichtli-

chen Rechtsprechung ist dies von jeher angenommen, und

es ist ausgesprochen worden, dass einem Gesuch um Voll-

streckung eines Konkurserkenntnisses, das in einem der

Vertragsstaaten ergangen ist, im andern Staate nur die

in Art. 17 vorgesehenen Einwendung entgegengehalten;

werden können (BGE 15,577; 30 187; 35 I 592; 46 1164;

49 I 460; 54 I 46; Botschaft des Bundesrates zum Gerichts-

standsvertrag a.a.O. S. 496 f und 499 unter Urteilsvoll-

ziehung Absatz 2; ferner GuRTI, Der Staatsvertrag

zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den

Gerichtsstand und die Urteilsvollziehung S. 132 und 127).

I

Staa.tsverträge. No 52.

317

Von diesem Standpunkt aus kann der Bestimmung in

~. 6 Abs. I keineswegs eine jenen allgemeinen Satz in

weItgehendstem Masse beschränkende Bedeutung beige-

legt werden, sondern sie enthält nur, wie sich übrigens

scho~ a~ d~m Wortlaut ergibt, eine Bestimmung über die

ZustandigkeIt zur Eröffnung des Konkurses. Diese muss

nun allerdings nach Art. 17 Ziff. I gegeben sein, wenn die

Vollstreckbarkeit bewilligt werden soll. Hierüber kann

aber im vorliegenden Fall ein Zweifel nicht bestehen : Der

Schuldner hat seinen Wohnsitz in Frankreich und besass

dort eine Geschäftsniederlassung. In Lachen befindet sich

n~ch der Angabe in der Beschwerde eine blosse Zweig-

mederlassung, was übrigens auch noch fraglich ist, da in

dem Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers an die

Justizkommission vom 6. August gesagt ist, dass dieser

«früher» in Lachen ein Etablissement besessen habe und

da es in einem Berichte des Gerichtspräsidenten der March

an die Justizkommission vom 28. August 1932 heisst:

« Der Ihnen von früheren Prozessen bekannte Aron Cohn

hat vor einigen J wen seine Werkstätte in Lachen ge-

schlossen und seinen Wirkungskreis nach Mülhausen ver-

legt. Seit jener Zeit existieren in Lachen immer noch eine

Anzahl Gläubiger, welche Cohn mit viel Geschick mit

Abmachungen veranlassen konnte, ihre Guthaben ständig

zu stunden und auf spätere Zahlung zu vertrösten ». Auch

wenn in Lachen eine eigentliche Zweigniederlassung noch

bestünde, könnte doch den Behörden von Mülhausen die

Zuständigkeit zur Eröffnung des Konkurses nicht abge-

sprochen,werden und zwar derart, dass daneben ein Kon-

kurs in Lachen nicht auch noch eröffnet werden könnte

da die Bedeutung der Niederlassung in Lachen derjenige~

von Mülhausen zweifellos nachsteht und der Schuldner

zudem in Mülhausen wohnt (siehe dazu den angeführten

Entscheid 56 I 46).

b) Die Justizkommission wendet in der Vernehmlassung

weiter ein, der Beschwerdeführer könne sich auf den Grund-

satz der Universalität des Konkurses auch deshalb nicht

AB 68 1-11132

23

318

StaatP.rOOht.

berufen, weil sich die bezügliehen Vertragsbestimmungen

auf die liquidation judiciaire nicht bezögen. Dieser Ein-

wand stösst sich schon an Art. 8 des Gerichtsstandsver-

. trages, der dem Akkommodement die gleichen Wirkungen

beilegt wie dem Konkurs, und ferner, an der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtes über diese Frage (BGE 21 I 54;

siehe auch die Fälle BGE 35 I 582 ff. und 46 I 165).

c) Übrigens ist nicht bestritten, dass die Gläubiger des

M. A. Cohen im Anzeiger der March aufgefordert worden

sind, ihre Forderungen gegenüber den Filialen in Lachen

und Mülhausen anzumelden, dass die meisten Korrent-

gläubiger dieser Aufforderung nachkamen und dass auch

die Hypothekargläubiger für den voraussichtlich unge-

deckten Betrag ihre Hypothekarforderungen eingegeben

haben.

Es liegt ferner' eine amtliche Bescheinigung

darüber vor, dass die in der Schweiz wohnenden Gläubiger

soweit sie sich aus der Bilanz des M. A. Cohen, ergeben,

zu jeder Gläubigerversammlung eingeladen worden sind,

wobei sie ihre Forderungen bei der Liquidationskommission

angemeldet hatten, und auf der Tabelle der geprüften

Forderungen aufgeführt sind.

3. -

Die formellen Voraussetzungen zur Erteilung des

Exequaturs nach Art. "-16 des Vertrages sind erfüllt;

dieses ist daher zu erteilen. Das hat zur Folge, dass die

Verwertung der Aktiven des Beschwerdeführers in Lachen

nicht zuhanden der dortigen. Gläubiger, sondern nur

zuhanden der Masse erfolgen kann, und zwar erst, wenn

der Liquidator sie verlangt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und, in Aufhebung

des Entscheides der Justizkommission des Kantons

Schwyz, das Erkenntnis des Tribunal de Ire Instance,

Chambre commercial von Mülhausen als vollstreckbar

erklärt und die Verwertung der hier liegenden Aktiven

des A. Cohen sistiert, bis sie vom Liquidator verlangt wird.

I'

I

Staatsverträge. N° 53.

319

53. Extrait de l'arrit du 16 decembre 19Sa

dans la causa Carmellino contre President du 'l'ribunal

du distriot da Delemont et Negro.

Convention italo-suisse du 22 juillet 1868: Les contestations au

sujet d'un legs, entre le Iegataire et l'heritier d'un Italien

decede en Suisse, sont des contestations entre heritiers au

sens de l'art. 17 a1. 3 de cette convention et ressortissent

oomme teIles au juge du dernier domicile du de cujus en

Italie.

Resume des faits :

A. -

Joseph Negro, sujet italien, mourut en 1930 a

DeIemont, Oll il vivait depuis nombre d'annees. TI laissait

comme heritiers Iegaux d'une part son neveu Hugo Negro,

et, de l'autre, les enfants, domicilies en Italle, d'une soour,

Dame CoggioIa-Negro. Dans son testament, date du 5 de-

cembre 1913, il avait attribue, sous, certaines conditions,

a Madeleine Carmellino, a DeIemont, un legs de 5000 fr.

Le Iegs ne Iui ayant pas ete delivre, Madeleine Carmellino

requit Ie President du Tribunal de DeIemont de proceder

a la tentative de conciliation entre elle et Hugo Negro et

de l'autoriser, le cas echeant, a introduire contre ce dernier

une action en paiement de Ia somme Ieguee, des interets

et des frais.

B. -

Par prononce du 14 avril 1932, le President du

Tribunal de DeIemont a refuse a Dame Carmellino l'auto-

risation d'introduire cette instance en se declarant incom-

petent ratione loci. TI a estime qu'en vertu de l'art. 17 al. 3

de la convention italo-suisse du 22 juillet 1868, le litige

relevait de la oomp6tence du juge du dernier domicile

du de cujus en Italie.

C. -

Madeleine Carmellino a forme un recours de droit

public base sur les art. 17 al. 3 de la convention italo-suisse

du 22 juillet 1868 et 4 CF. Elle conclut a ce que le Tribunal

federal annule le prononce du 14 avril 1932, declare qu'en

l'espece le President du Tribunal de De1emont est compe-