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Staatsrecht.
über der Klägerin erschwert wäre durch die Vorschriften
über den Zahlungsverkehr Deutschlands mit dem Aus-
lande. Besonders ergibt sich aus dem Hinweis darauf,
dass in jenem Falle die Überweisung erst auf Beschwerde
. des Schuldners hin bewilligt wurde, nicht, dass die erfor-
derliche Bewilligung nicht auch vom Gläubiger erwirkt
werden könnte. In der Tat . ist dies in § 22 der geltenden
deutschen Verordnung über die Devisenbewirtschaftung,
vom 23. Mai 1932, ausdrücklich vorgesehen.
Die durch die Devisenbewirtschaftung geschaffenen
Erschwerungen des Zahlungsverkehrs mit Deutschland
mögen vielleicht die zuständigen politischen Bundes-
behörden (Bundesversammlung, eventuell Bundesrat) als
berechtigt erscheinen lassen, entsprechende Gegenmass-
nahmen zu treffen, unter Umständen auch eine Über-
einkunft zu kündigen, deren Aufrechterhaltung wegen
bleibender oder vorübergehender Änderung der Verhält-
nisse für unangezeigt erachtet wird. Solange dies aber
nicht geschehen ist, haben sich die richterlichen Behörden
an die in internationalen Verträgen aufgestellte Ordnung
zu halten. Es steht ihnen nicht zu, von sich aus davon
abzuweichen (BGE 49 I S. 194 ff.).
3. -
Da die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17
der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht
gutgeheissen werden muss, braucht auf diejenige wegen
Verletzung von Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden
und es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die
Erhebung derselben im vorliegenden Falle die Erschöpfung
der kantonalen Instanzen voraussetzte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Walden-
burg vom 19. August 1932 aufgehoben.
Staatsverträge. No 52.
52. 'Urteil vom 9. Dezember 1932 in Sachen Cohen
gegen JustiZltommisslon Schwyz.
313
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich (Universalit.ät deR KOIl-
kurses).
Art. 6 Abs. 1 : Die Vollstreckbarkeit im andern Staat ist fül'
alle Erkenntnisse des einen Staats betreffend die Eröffnung
eines Konkurses (oder einer liquidation judiciaire des fran-
zösischen Rechts) zugesichert, sofern keine Einwendungen
gemäss Art. 17 erhoben werden können. Art. 6 Abs. 1 enthält
nur eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit Zlun
Erlass solcher Erkenntnisse (Art. 17 Ziff. I). Erw. 2 a.
Zuständigkeit der französischen Behörden zur Eröffnung deo
Konkurses (der liquidation judiciaire) über einen Nichtfran-
zosen mit Wohnsitz und Geschäftsdomizil in Frankreich.
Erw. 2 a.
Art. 8 : Akkommodement (Concordat): liquidation judiciaire c!c,«
französischen Rechts; Erw. 2 b.
Art. 15: Erkenntnis eines französischen Gerichts, durch welches
einem Schuldner die Rechtswohltat der liquidation judiciaire
bewilligt wird, als «jugement ou arret definitif en matiert'
civile ou commerciale»; Erw. 2.
A. -
Dem Marcus Aron Cohen in Mülhausen, der
daselbst ein industrielles Unternehmen betrieben hat, ist
durch Beschluss des Tribunal de Ire Instance, Chambre
commerciale, von Mülhausen am 11. Dezember 1931 die
Rechtswohltat der liquidation judiciaire bewilligt worden.
Der gegenwärtige Liquidator, Alfred Cognier, hat auf
diplomatischem Wege diesen Beschluss und weitere zu-
dienliche Aktenstücke an den Pr6sident du Tribunal de
Schwyz gesandt, um zu erwirken, dass gestützt auf Art. 6
und 16 des französisch-,..schweizerischen Gerichtsstands-
vertrages vom 15. Juni 1869 auch das in Lachen, Kanton
Schwyz, liegende Vermögen Cohens in das Verfahren in
Mülhausen einbezogen werde.
Diese Akten gelangten
auf Umwegen am 28. August 1932 in den Besitz der
Justizkommission des Kantons Schwyz.
Cohen hatte früher in Lachen ein industrielles Geschäft
betrieben und es befindet sich dort noch die dazu dienende
Rtantsl't'cht.
Liegenschaft nebst Inventar.
Von dortigen Gläubigern
sind in Lachen Betreibungen eingeleitet worden, die bis
zur zweiten Versteigerung fortgeschritten waren.
Die
Zwangsvollstreckung in die Immobilien fiel dahin, weil
sich Cohen mit den betreibenden Hypothekargläubigern
abgefunden hatte.
Die zweite Steigerung der Mobilien
wurde durch den Gerichtspräsidenten der March vorläufig
eingestellt, nachdem A. Cohen durch seinen Vertreter in
der Schweiz am 6. August ein bezügliches Gesuch an die
Justizkommission des Kantons Schwyz gerichtet und der
Gerichtspräsident der March davon Kenntnis erhalten
hatte. Nachdem die Justizkommission über die Staats-
angehörigkeit Cohens Erhebungen gemacht hatte und ihr
ein Pass desselben vorgelegt worden war, hat sie mit
Entscheid vom 18. Oktober 1932 das Gesuch um Sistierung
der gegen Cohen in Lachen angehobenen Zwangsvoll-
streckungen abgewiesen und die provisorische Sistierungs-
verfügung aufgehoben mit der Begründung, dass nach dem
französisch -schweizerischen GerichtsstandSvertrag Voraus-
setzung für die Vollziehung der in Frankreich eröffneten
liquidation judiciaire und der Einstellung der hiesigen
Zwangsvollstreckungen
die schweizerische Staatsange-
hörigkeit des Schuldners wäre, die Cohen zugestandener-
massen nicht besitze; er sei auch nicht Franzose, sondern
nach dem vorliegenden Pass erst im Begriff, die franzö-
sische Staatsangehörigkeit zu erwerben.
B. -
Gegen diesen Entscheiq hat A. Cohen staatsrecht-
liche Beschwerde erhoben, in der er beantragt : « Es sei
in Abänderung des Entscheides der Justizkommission dem
Urteil der Handelskammer von Mülhausen betr. die
Liquidationsbewilligung gegenüber M. A. Cohen, Indu-
strieller in Mülhausen, datiert vom 11. Dezember 1931,
gestützt auf die Art. 1 ff., spez. Art. 6 Al. 2 und Art. 15
lmd 16 des Gerichtsstandsvertrages zwischen der Schweiz
lmd Frankreich vom 15. Juni 1869 des Exequatur zu
erteilen». Er macht geltend, dass die Vollziehung des
Beschlusses über die Eröffnung der liquidation judiciaire
Staatsverträge. N0 52.
3lS
in Mülhausen nach den Art. 15 und 16 des französisch-
schweizerischen Gerichtsstandsvertrages in der Schweiz
bewilligt werden müsse, ohne Rücksicht auf die Staats-
angehörigkeit des Schuldners; die formellen Voraus-
setzungen für die Erteilung des Exequaturs seien gegeben.
G. -
In der Vernehmlassung der Justizkommission wird
daran festgehalten, dass Voraussetzung für die Vollstreck-
barkeit der liquidation judiciaire in der Schweiz die
schweizerische Staatsangehörigkeit des Cohen wäre; ferner
könne sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 2 des
Staatsvertrages auch deshalb nicht berufen, weil sich die
Bestimmung nur auf den Konkurs, nicht auf die liquidation
judiciaire beziehe. '{(Diese Erwägungen führten die Justiz-
kommission zur Verneinung der Exequierbarkeit des in Frage
stehenden Urteils der Handelskammer von Mülhausen
vom ll. Dezember 1931 und damit zur Abweisung des
wiederholt gestellten Begehrens, vorsorglich die in Lachen
gegen Cohen angehobenen Betreibungen zu sistieren ».
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides
ist damit lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers um
Sistierung der gegen ihn in Lachen angehobenen Zwangs-
vollstreckungen abgewiesen worden. Die Begründung geht
jedoch dahin, dass die in Mülhausen über den Beschwerde-
führer eröffnete liquidation judiciaire in der Schweiz
nicht vollstreckbar sei. Dies ist denn auch der Kernpunkt
des Streites, über den zu entscheiden war, nachdem der
bestellte Liquidator das Erkenntnis betreffend die Be-
willigung der liquidation judiciaire mit den zudienenden
Akten den schwyzerischen Behörden hatte zugehen lassen,
um, wie die Justizkommission selber anführt, die Einbe-
ziehung des in Lachen liegenden Vermägens des Beschwer-
deführers gemäss Art. 6 und 16 des französisch-schwei-
zerischen Gerichtsstandsvertrages zu erwirken. Mit dem
angefochtenen Entscheid ist somit auch dieses Exequatur~
Gesuch abgewiesen worden.
3Hi
Staatsrecht.,
2.
Die Abweisung ist zu Unrecht erfolgt: Das Er-
kenntnis des Tribunal de pe Instance, Chambre commer-
. ciale, in Mülhausen gehört zu den jugements ou arrets
definitifs en matiere civile et commerciale, für die nach
Art. 15 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsver-
trages die Vertragsstaaten sich nach Massgabe von Art. 16
die Vollstreckbarkeit gegenseitig zugesichert haben (siehe
Botschaft des Bundesrates zum Gerichtsstandsvertrag
BBL 69 II S. 496).
a) Die Justizkommission nimmt nach ihrem Entscheid
an, bei Erkenntnissen betreffend die Eröffnung eines Kon-
kurses (oder einer liquidation judiciaire) sei die Voll-
streckbarkeit nur dann zugesichert, wenn ein Angehöriger
eines Vertragsstaates im andern Staate in Konkurs erklärt
worden sei. Sie schliesst -dies wohl aus der Fassung von
Art. 6 Abs. I des Gerichtsstandsvertrages, lautend: « La
faillite d'un Fran(}ais ayant un etablissement de commerce
en Suisse pourra etre prononcee par le tribunal de la
residence en Suisse, et, reciproquement, celle d'un Suisse
ayant un etablissement de commerce en France pourra
etre prononcee par le tribunal de sa residence en France ».
Allein dem Art. 6 des Gerichtsstandsvertrages liegt der all-
gemeine Satz zu Grunde, dass Konkurserkenntnisse, die
in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, nach Massgabe
der besondern vertraglichen Bestimmungen im andern
Vertragsstaate zu vollziehen sind. In der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung ist dies von jeher angenommen, und
es ist ausgesprochen worden, dass einem Gesuch um Voll-
streckung eines Konkurserkenntnisses, das in einem der
Vertragsstaaten ergangen ist, im andern Staate nur die
in Art. 17 vorgesehenen Einwendung entgegengehalten;
werden können (BGE 15,577; 30 187; 35 I 592; 46 1164;
49 I 460; 54 I 46; Botschaft des Bundesrates zum Gerichts-
standsvertrag a.a.O. S. 496 f und 499 unter Urteilsvoll-
ziehung Absatz 2; ferner GuRTI, Der Staatsvertrag
zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den
Gerichtsstand und die Urteilsvollziehung S. 132 und 127).
I
Staa.tsverträge. No 52.
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Von diesem Standpunkt aus kann der Bestimmung in
~. 6 Abs. I keineswegs eine jenen allgemeinen Satz in
weItgehendstem Masse beschränkende Bedeutung beige-
legt werden, sondern sie enthält nur, wie sich übrigens
scho~ a~ d~m Wortlaut ergibt, eine Bestimmung über die
ZustandigkeIt zur Eröffnung des Konkurses. Diese muss
nun allerdings nach Art. 17 Ziff. I gegeben sein, wenn die
Vollstreckbarkeit bewilligt werden soll. Hierüber kann
aber im vorliegenden Fall ein Zweifel nicht bestehen : Der
Schuldner hat seinen Wohnsitz in Frankreich und besass
dort eine Geschäftsniederlassung. In Lachen befindet sich
n~ch der Angabe in der Beschwerde eine blosse Zweig-
mederlassung, was übrigens auch noch fraglich ist, da in
dem Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers an die
Justizkommission vom 6. August gesagt ist, dass dieser
«früher» in Lachen ein Etablissement besessen habe und
da es in einem Berichte des Gerichtspräsidenten der March
an die Justizkommission vom 28. August 1932 heisst:
« Der Ihnen von früheren Prozessen bekannte Aron Cohn
hat vor einigen J wen seine Werkstätte in Lachen ge-
schlossen und seinen Wirkungskreis nach Mülhausen ver-
legt. Seit jener Zeit existieren in Lachen immer noch eine
Anzahl Gläubiger, welche Cohn mit viel Geschick mit
Abmachungen veranlassen konnte, ihre Guthaben ständig
zu stunden und auf spätere Zahlung zu vertrösten ». Auch
wenn in Lachen eine eigentliche Zweigniederlassung noch
bestünde, könnte doch den Behörden von Mülhausen die
Zuständigkeit zur Eröffnung des Konkurses nicht abge-
sprochen,werden und zwar derart, dass daneben ein Kon-
kurs in Lachen nicht auch noch eröffnet werden könnte
da die Bedeutung der Niederlassung in Lachen derjenige~
von Mülhausen zweifellos nachsteht und der Schuldner
zudem in Mülhausen wohnt (siehe dazu den angeführten
Entscheid 56 I 46).
b) Die Justizkommission wendet in der Vernehmlassung
weiter ein, der Beschwerdeführer könne sich auf den Grund-
satz der Universalität des Konkurses auch deshalb nicht
AB 68 1-11132
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StaatP.rOOht.
berufen, weil sich die bezügliehen Vertragsbestimmungen
auf die liquidation judiciaire nicht bezögen. Dieser Ein-
wand stösst sich schon an Art. 8 des Gerichtsstandsver-
. trages, der dem Akkommodement die gleichen Wirkungen
beilegt wie dem Konkurs, und ferner, an der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes über diese Frage (BGE 21 I 54;
siehe auch die Fälle BGE 35 I 582 ff. und 46 I 165).
c) Übrigens ist nicht bestritten, dass die Gläubiger des
M. A. Cohen im Anzeiger der March aufgefordert worden
sind, ihre Forderungen gegenüber den Filialen in Lachen
und Mülhausen anzumelden, dass die meisten Korrent-
gläubiger dieser Aufforderung nachkamen und dass auch
die Hypothekargläubiger für den voraussichtlich unge-
deckten Betrag ihre Hypothekarforderungen eingegeben
haben.
Es liegt ferner' eine amtliche Bescheinigung
darüber vor, dass die in der Schweiz wohnenden Gläubiger
soweit sie sich aus der Bilanz des M. A. Cohen, ergeben,
zu jeder Gläubigerversammlung eingeladen worden sind,
wobei sie ihre Forderungen bei der Liquidationskommission
angemeldet hatten, und auf der Tabelle der geprüften
Forderungen aufgeführt sind.
3. -
Die formellen Voraussetzungen zur Erteilung des
Exequaturs nach Art. "-16 des Vertrages sind erfüllt;
dieses ist daher zu erteilen. Das hat zur Folge, dass die
Verwertung der Aktiven des Beschwerdeführers in Lachen
nicht zuhanden der dortigen. Gläubiger, sondern nur
zuhanden der Masse erfolgen kann, und zwar erst, wenn
der Liquidator sie verlangt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und, in Aufhebung
des Entscheides der Justizkommission des Kantons
Schwyz, das Erkenntnis des Tribunal de Ire Instance,
Chambre commercial von Mülhausen als vollstreckbar
erklärt und die Verwertung der hier liegenden Aktiven
des A. Cohen sistiert, bis sie vom Liquidator verlangt wird.
I'
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Staatsverträge. N° 53.
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53. Extrait de l'arrit du 16 decembre 19Sa
dans la causa Carmellino contre President du 'l'ribunal
du distriot da Delemont et Negro.
Convention italo-suisse du 22 juillet 1868: Les contestations au
sujet d'un legs, entre le Iegataire et l'heritier d'un Italien
decede en Suisse, sont des contestations entre heritiers au
sens de l'art. 17 a1. 3 de cette convention et ressortissent
oomme teIles au juge du dernier domicile du de cujus en
Italie.
Resume des faits :
A. -
Joseph Negro, sujet italien, mourut en 1930 a
DeIemont, Oll il vivait depuis nombre d'annees. TI laissait
comme heritiers Iegaux d'une part son neveu Hugo Negro,
et, de l'autre, les enfants, domicilies en Italle, d'une soour,
Dame CoggioIa-Negro. Dans son testament, date du 5 de-
cembre 1913, il avait attribue, sous, certaines conditions,
a Madeleine Carmellino, a DeIemont, un legs de 5000 fr.
Le Iegs ne Iui ayant pas ete delivre, Madeleine Carmellino
requit Ie President du Tribunal de DeIemont de proceder
a la tentative de conciliation entre elle et Hugo Negro et
de l'autoriser, le cas echeant, a introduire contre ce dernier
une action en paiement de Ia somme Ieguee, des interets
et des frais.
B. -
Par prononce du 14 avril 1932, le President du
Tribunal de DeIemont a refuse a Dame Carmellino l'auto-
risation d'introduire cette instance en se declarant incom-
petent ratione loci. TI a estime qu'en vertu de l'art. 17 al. 3
de la convention italo-suisse du 22 juillet 1868, le litige
relevait de la oomp6tence du juge du dernier domicile
du de cujus en Italie.
C. -
Madeleine Carmellino a forme un recours de droit
public base sur les art. 17 al. 3 de la convention italo-suisse
du 22 juillet 1868 et 4 CF. Elle conclut a ce que le Tribunal
federal annule le prononce du 14 avril 1932, declare qu'en
l'espece le President du Tribunal de De1emont est compe-