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58_II_175

BGE 58 II 175

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Markenschutz. N° 29.

flüchtiger Betrachtung übersehen werden könnte; denn

wo, wie hier, Warenzeichen zur Beurteilung stehen für

Erzeugnisse, die von weiten Kreisen des Publikums

gekauft werden, genügt zur Annahme einer hinlänglichen

Unterscheidbarkeit nicht, dass nur bei aufmerksamer

Betrachtung die bestehende Verschiedenheit erkennbar

wäre. . Diesem Erfordernis hat aber die Beklagte bis anhin

nicht zuwidergehandelt. Wo sie die Marke « Wädenswiler

Urhell» verwendet, ist dies immer in einer Weise ge-

schehen, dass die Herkunftsbezeichnung augenfällig in

Erscheinung trat.

Übrigens gebraucht die Beklagte

(was, soweit die Klägerin ihre Klage auf Art. 48 OR stützt,

von Bedeutung wäre) dieses Wortzeichen in der Haupt-

sache in Verbindung mit der farbigen Abbildung eines von

einem Schleppdampfer gezogenen, mit Bierfässern bela-

denen Transportschiffes, wodurch eine in ihrer Gesamt-

wirkung -

zumal auch zufolge der gewählten Farben -

durchaus originelle Markenkomposition entstand, die als

Ganzes in der Erinnerung haften bleibt und die insbeson-

dere nicht die entfernteste .Ähnlichkeit mit irgendeiner

Ausführung der klägerischen Marken aufweist.

5. -

Da nach dem Gesagten die Beklagte sich bis anhin

weder eine Markenrechtsverletzung, noch eine Ha.ndlung

unlauteren Wettbewerbes hat zu schulden kommen lassen,

ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin ohne weiteres

abzuweisen.

Auch ist von,einer Veröffentlichung des

Urteils in Tagesblättem, wie sie die Klägerin anbegehrt,

unter diesen Umständen abzusehen, da der blosse Umstand,

dass, der Beklagten zufolge des Eintrages ihrer Marke

« Urhell) deren Verwendung trotz des bisherigen Nicht-

gebrauches zu untersagen ist, eine derartige Massnahme,

deren Anordnung im freien Ermessen des Richters steht,

nicht rechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Klägerin wird dahin teilweise begründet

erklärt, dass der Bek1agten aus Markenschutzrecht im

Markenschutz. N0 30.

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Sinne der Motive verboten wird, die Bezeichnung « Urhell »

zu verwenden. Im übrigen wird das angefochtene Urteil

des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 7. Septem-

ber 1931 bestätigt.

30. ~rteil der I. Zivilabteilung vom a~. April 1932

1. S. Roth gegen Aktiengesellscbaft Gaba.

Die Klage auf Lös c h u n g einer Marke ist eine n e g a t i v e

Fes ~ s tell u n g ski a g e, die nur von dem, der ein

rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat, erhoben

werden kann (Erw. I);

Eine Marke kann auch nUr für einen bestimmten Teil von Fabri-

katen, für die sie eingetragen wurde, übertragen werden

(Erw. 2);

Übe ~ t rag u n g einer Marke, wobei der bisherige Inhaber sie

welterbenützt. Zulässigkeit? (Erw. 3);

Ausnahme . vom Uni ver s a 1 i t ä t s p r i n z i p, wenn eine

Marke In verschiedenen Ländern für verschiedene Unter-

nehmen eingetragen ist, die wirtschaftlich eine Einheit bilden

und sich mit derselben Fabrikation befassen (Erw. 4).

A. -

Dr. Hermann Geiger und Dr. Paul Geiger bil-

deten in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der Firma

{(Goldene Apotheke von Dr. H. und P. Geiger Basel»

und gleichzeitig in St. Ludwig im Oberelsass eine offene

HandelsgesellsQhaft unter der Firma « Dr. H. und Dr. P.

Geiger ».

Sie befassten sich mit der Herstellung und

dem Vertrieb hygienischer, medizinischer, pharmazeu-

t~scher und chemischer Produkte und Präparate, wofür

SIe am 19. Juni 1908 auf den Namen der schweizerischen

Gesellschaft im schweizerischen Markenregister (unter

No. 23965) und am 4. Juni 1909 auf den Namen der

deutschen Gesellschaft im deutschen Markenregister die

Wortmarke « Gaba» (eine Abkürzung für Goldene ~I\po­

theke, Basel) eintragen liessen. Sie brachten unter dieser

Bezeichnung von ihnen hergestellte Wyberttabletten in

den Handel, die sie in runden Blechdosen verschiedener

Grösse vertrieben. Die Marke Gaba wurde jeweils auf

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Jl,iarkenschutz. N0 30.

dem Deckel dieser Dosen -

der auch im übrigen originelle

figürliche Elemente und Farbenkombinationen aufwies -

sowie auf dem aus weissem Papier bestehenden Verschluss-

streifen angebracht.

Im Jahre 1917 gründeten Dr. H. und Dr. P. Geiger,

im wesentlichen für dieselben Geschäftszweige, die Gaba

A.-G. mit Sitz in Basel. Laut Statuten brachten sie das

Recht der Fabrikation und des Vertriebes von Präparaten

unter der Bezeichnung Gaba, die vorhandenen Kunden

in allen Ländern ausser Deutschland, sowie das Recht

zur Benützung der Handelsmarke Gaba für alle Länder

mit Ausnahme von Deutschland in die Aktiengesellschaft

als Apports ein. Sodann übernahm die Gaba A.-G. ihre

Warenvorräte, sowie Maschinen und Werkzeuge. Seither

befasst sich die Gaba A.:-G. mit der Herstellung und dem

Vertrieb der erwähnten Wyberttabletten. Im Hinblick

auf die genannte Abtretung wurde die Marke Gaba am

31. Januar 1918 im schweizerischen Markenregister -

gleichzeitig mit einer Gebrauchsausdehnung -

unter

No. 41102 auf den Namen Gaba A.-G. eingetragen. Am

18. Juli 1928 erfolgte deren Erneuerung ~ter No. 67568,

wobei die Warenangabe abgeändert wurde. Sodann liess

die Gaba A.-G. am 14. Juni 1918 die Gaba Marke in der

Ausführung, wie sie auf dem Verschlusstreifen angebracht

ist, und am 27. März 1919 in der auf dem Dosendeckel

angebrachten Kombination unter No. 41970 bezw. 43727

ins schweizerische Markenregister eintragen. Und endlich

wurde am 13. November 1924 unter No. 57608 ein Schrift-

zug Gaba für die Gaba A.-G. eingetragen.

Georg Roth betreibt in Basel eine Confiseriefabrik. Er

fabriziert ebenfalls Wyberttabletten, die er meist unter

der Bezeichnung Geroba-Wybertli (eine Abkürzung für

Georg Roth, Basel) in Dosen in den Handel bringt, die

zum Teil denjenigen der Gaba A.-G. in ihrer farbigen

Ausgestaltung äusserst ähnlich sehen. Die Bezeichnung

Geroba sowie verschiedene Aufmachungen seiner Dosen-

deckelliess er in den Jahren 1921 und 1922 unter No. 49103,

Markenschutz. No 30.

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50086, 50198 und 51427 ebenfalls als Marken ins eidgenös-

sische Markenregister eintragen.

B. -

Am 27. Juli 1929 reichte die Gaba A.-G. gegen

Roth Klage ein, fudem sie verlangte, es sei dem Beklagten

zu untersagen, seine Wyberttabletten in Dosen mit den

bezüglichen Aufmachungen in den Handel zu bringen.

Sodann verlangte sie Schadenersatz und Urteilsveröffent-

liehung.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und

stellte widerklageweise das Begehren, es seien die für die

Klägerin eingetragenen Marken, soweit sie sich auf das

Wort Gaba beziehen, im Markenregister zu löschen.

Sodann sei der Klägerin zu untersagen, auf Packungen

und sonstigen Reklamen für Wyberttabletten anzukün-

den: im Hause der Goldenen Apotheke seien die welt-

berühmten Wybert-Gabatabletten anno 1846 zum ersten

Mal hergestellt worden, und : der Goldenen Apotheke

zuerst und allein habe Dr. Wybert sein Hustentabletten-

rezept überlassen.

O. -

Mit Urteil vom 12. Dezember 1931 hat das Zivil-

gericht des Kantons Basel-Stadt die Klage auf Grund

von Art. 48 OR teilweise gutgeheissen, die Widerklage

jedoch 'abgewiesen.

D. -

Hiegegen hat der Beklagte am 30. Dezember

1931 die Be~ung an das Bundesgericht erklärt, indem

er sich zwar.mit dem Entscheid der Vorinstanz mit

Bezug auf die Erledigung der Hauptklage zufrieden gab,

dagegen an seinem Widerklagebegebren hinsichtlich seines

Anspruches auf Löschung der klägerischen Gaba-Marken

festhielt.

Die Klägerin hat die Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I, -

Der Beklagte begründet sein heute einzig noch

streitiges Widerklagebegebren auf Löschung der klägeri-

sehen Gaba-Marken damit, diese Marke sei seinerzeit von

den Dres. Geiger nicht mit dem ganzen dazugehörigen

AB 58 II -

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Markenschutz. No 30.

Geschäftsbetrieb und auch nicht für den Gebrauch in

allen Ländern auf die Klägerin übertragen worden. Dem-

zufolge sei die Klägerin im Hinblick auf die Vorschrift

des Art. 11 MSchG nicht rechtsgültige Inhaberin dieser

Marke geworden. Die Vorinstanz hat diese Auffassung

zurückgewiesen; sie unterliess aber eine nähere Begrün-

dung, da dem Beklagten ein derartiger negativer Fest-

stellungs anspruch der Klägerin gegenüber mangels jeg-

lichen Interessens gar nicht zustehe und die Widerklage

daher schon deswegen abgewiesen werden müsse. Der

Beklagte bestreitet nun, dass es zur Begründung der

Aktivlegitimation des Nachweises eines Interessens be-

dürfe. Diese Auffassung ist irrig. Wenn das Bundes-

gericht in seiner bisherigen Rechtsprechung schon mehr-

fach erklärt hat, eine solche Klage stehe jedermann zu,

so geschah dies nur, um damit zum Ausdruck zu bringen,

dass in dieser Hinsicht Art. 27 Ziff. 1 MSchG nicht gelte,

dagegen wurde in den bezüglichen Entscheiden das Vor-

handensein eines rechtlichen Interessens . an einer solchen

Feststellung immer ausdrücklich als notw~ndige Voraus-

setzung angeführt, indem immer nur von « jedem, der ein

rechtliches Interesse an der Feststellung hat», « jedem

rechtlich Interessierten)} bezw. «jedem Interessenten»

die Rede war (vgl. z. B. BGE 30 II S. 122 Erw. 3; 584

Erw. 4; 33 II S. 331 Erw. 2; S. 640 Erw. 4; 36 II S. 258

Erw. 4). Der Beklagte hat,keine Gründe anzuführen

vermocht, die es gerechtfertigt erscheinen liessen, diese

Praxis aufzugeben. Nun besitzt aber der Beklagte, wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kein solches

Interesse. Er verlangt die Löschung nicht deshalb, weil

er die Gaba-Marke für sich selber verwenden möchte.

Hiezu wäre er auch gar nicht bereohtigt, da, wenn die

streitige Übertragung auf die Klägerin zu beanstanden

wäre, dies nicht zur Folge hätte, dass deshalb die Marke

an sich sondern nur, dass deren Übertragung als nichtig

erachtet werden müsste, sodass in diesem Falle das

Markenrecht der frühem Inhaberin, der Firma Goldene

Markenschutz. N° 30.

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Apotheke von Dr. H. und P. Geiger Basel, fortbestanden

hätte (vgl. auch BGE 36 II S. 258 Erw. 4). Ein rechtliches

Interesse des Beklagten könnte somit nur dann angenom-

men werden, wenn die Klägerin ihm gegenüber aus diesen

streitigen Markeneintragungen Verbietungs- bezw. Unter-

sagungsrechte herleiten würde bezw. könnte. Das trifft

jedoch nicht zu; denn aus dem angefochtenen Urteil

ergibt sich, dass eine markenrechtliche Kollision zwischen

den Marken der Klägerin und denjenigen des Beklagten

nicht vorliegt.

2. -

Muss daher der· streitige Widerklageanspruch schon

mangels Aktivlegitimation des Beklagten abgewiesen wer-

den, so mag immerhin noch beigefügt werden, dass er

auoh materiall unbegründet ersohiene.

Es ist zwar

richtig, dass gemäss Art. 11 MSchG eine Marke nur zugleioh

~it dem. Geschäft übertragen werden kann, dessen Erzeug-

nIssen SIe zur Unterscheidung dient; und der Beklagte

behauptet nun, die frühere Inhaberin der Gaba Marke

die Firma Goldene Apotheke von Dr. H. und P. Geige;

Basel, bestehe heute noch und fabriziere und vertreibe

die streitigen Tabletten naoh wie vor. Ob dies zutrifft

ist aus. den Akten nioht ersiohtlioh. Allein angesicht~

der feststehenden Tatsaohe, dass die Dres. Geiger seiner-

zeit gemäss den klägerischen Statuten die Fabrikation

und den Vertrjeb der Gaba Präparate samt den vorhan-

denen Kunden, sowie das Recht auf die Benützung der

Gaba Marke -

unter gleichzeitiger Überlassung der damals

vorha~denen Warenvorräte, Maschinen und Werkzeuge-

auf dIe Klägerin übertragen haben, wäre es Sache des

~klagten gewesen, seine Behauptung zu beweisen, dass

mIt Bezug auf die streitigen Tabletten der Geschäfts-

betrieb nicht im vollen Umfange auf die Klägerln über-

gegangen sei.

Ob dies allenfalls hinsichtlich anderer

Erzeugnisse nicht der Fall war, spielt vorliegend keine

Rolle, da eine Marke auoh nur für einen bestimmten Teil

von Fabrikaten, für die sie eingetragen wurde, übertragen

werden ka,nn (vgl. auch BGE 24 II S. 334/5).

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Ma.rkenschutz. N° 30.

3. -

Selbst wenn übrigens feststünde, dass die bis-

herigen Inhaber auch ihrerseits die fraglichen Tabletten

noch herstellen und unter der Bezeichnung Gaba in den

Handel bringen, so vermöchte dies das Recht der Klägerin

auf die streitige Marke nicht zu beeinträchtigen. Durch

die Vorschrift des Art. 11 MSchG soll das Publikum vor

Täuschung geschützt werden. Der Zweck einer Marke

besteht darin, eine Ware als aus einem bestimmten Geschäft

herrührend zu bezeichnen. Daraus folgt aber, dass eine

solche nicht losgelöst von dem betreffenden Geschäft, für

sich allein veräussert werden darf, da sonst das hierüber

nicht aufgeklärte Publikum die mit einer derart ver-

äusserten Marke versehene Ware als aus einem Geschäfts-

betrieb herrührend erachten würde, aus dem sie in Wirk-

lichkeit -gar nicht stam1!lt (vgl. auch BGE 50 II S. 84).

Eine Gefährdung der Interessen des Publikums liegt aber

dann nicht vor, wenn die Übertragung an ein Unter-

nehmen erfolgt, das zwar juristisch vom abtretenden

Unternehmen verschieden ist, aber wirtschaftlich mit

diesem in enger Beziehung steht oder gar eine Einheit

mit ihm bildet. In solchen Fällen handelt es sich in der

Regel um identische Waren, sodass hier das Publikum

nicht Gefahr läuft, zufolge eines -bei ihm hervorge.rufenen

Irrtums andere, z. B. minderwertigere oder anders beschaf-

fene Ware zu erhalten. Daraus ergibt sich aber, dass unter

einer Übertragung im Sinne des Art. 11 MSchG nur

diejenige an ein sowohl juristisch als auch ökonomisch

verschiedenes Unternehmen verstanden sein kann. Eine

solche liegt jedoch hier nicht vor. Die Dres. Geiger sind

sowohl die Inhaber der Kollektivgesellschaft Goldene

Apotheke von Dr. H. und P. Geiger Basel als auch die

Begründer und hauptsächlichsten Leiter der Gaba A.-G.,

welch letztere die streitigen Tabletten nach demselben

Rezepte herstellt. Es ist daher kein Zweifel, dass, wenn

die Dres. Geiger wirklich auch noch unter der alten

Firma Wyberttabletten herstellen und vertreiben sollten,

es sich hiebei um ein und dasselbe Erzeugnis handelt.

Markenschutz. N° 30.

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Eine die Interessen des Publikums gefährdende Täuschung

kommt daher nicht in Frage.

4. -

Aus denselben Erwägungen kann aber auch der

Auffassung des Beklagten, dass die streitige Übertragung

zufolge Missachtung des UIJiversalitätsprinzips ungültig

sei, nicht zugestimmt werden. Wenn schon die Dres.

Geiger in Basel einerseits und in St. Ludwig im Oberelsass

andererseits zwei juristisch verschiedene Gesellschaften

gebildet haben und die Gaba-Marke mit Bezug auf das

Gebiet des deutschen Reiches für ihre elsässische Firma

für die Schweiz aber auf den Namen der schweizerische~

Firma haben eintragen lassen, so ist doch kein Zweifel,

dass auch hier wirtschaftlich ein und dasselbe Unterneh-

men, das sich mit derselben Fabrikation befasste, vorlag.

Daran wurde durch die Gründung der Gaba A.-G., die die

Fabrikation der schweizerischen Gesellschaft übernahm,

wie vorgehend dargetan worden ist, -nichts geändert.

Selbst wenn daher die Firma in St. Ludwig auch ihrerseits

heute noch selber Wyberttabletten herstellen und unter

der Bezeichnung Gaba in den Handel bringen sollte, so

läge auch hierin, da wiederum gleichartige Ware in Frage

stünde, keine Gefahr für das Publikum. Bei derartigen

Verhältnissen entfällt aber, wie das Bundesgericht schon

mehrfach entschieden hat (vgl. Praxis I No. 47 S. 125;

BGE 50 I S. 3.32 f.), die Anwendung des Universalitäts-

prinzipes.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom

12. Dezember 1931 bestätigt.