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Obligationenrecht. N° 28.
leisteten Gerichtsstandes verlustig gingen (vgl. auch
für die franz. Praxis den analog begründeten Entscheid
des Zivilgerichtes von Thonon vom 17. Mai 1902, abge-
. druckt im Journal du droit international prive 30. Jahr-
gang (1903) S. 611 f.; WEISS, Traite theorique et pratique
de droit international prive 2. Aufl. Bd. 5 S. 158 Note I).
Bei dieser Sachlage ist es infolgedessen aber auch nicht
angängig, dass ein schweizerischer Gläubiger eine Forde-
rung an einen französischen Gläubiger fiduziarisch abtrete,
lediglich um dadurch einen derartigen Arrest zu ermögli-
chen und damit für die Arrestprosequierungsklage gemäss
dem bezüglichen kantonalen Prozessrecht den Gerichts-
stand des Arrestortes zu erwirken.
Dem kann nicht,
wie die Klägerin behauptet, entgegengehalten werden,
dass bei dieser Auffassung überhaupt jede Abtretung
einer solchen Forderung- durch einen schweizerischen
an einen französischen Gläubiger oder umgekehrt ver-
unmöglicht würde, weil hiedurch ja immer eine Änderung
des Gerichtsstandes bewirkt werde. Eine solche Abtretung
ist nur dann nichtig, wenn sie wie hier lediglich fiduzjarisch
und nur zu dem Zwecke, den Schuldner dadurch seinem
natürlichen Richter zu entziehen, erfolgte.
Unbehelflich ist endlich auch der Hinweis der Klägerin
auf den Entscheid, den das BU11desgericht mit Bezug
auf die Frage der Rechtsgültigkeit des von der Klägerin
für die vorliegende Forderung erwirkten Arrestes gefällt
hat (BGE 56 I S. 180 ff.). Richtig ist, dass darin aus-
geführt wurde, es könne in einer derartigen Abtretlmg eine
unzulässige Umgehung des Staatsvertrages selbst dann
nicht gesehen werden, wenn diese dem Motiv entsprungen
sei, so den Arrestbeschlag auf in der Schweiz liegendes
Vermögen des Schuldners möglich zu machen, der dem
Zedenten als Schweizer versagt gewesen wäre. Damit
wollte aber nur gesagt werden, dass dieser Einwand einer
zu vollem Recht erfolgten Abtretung nicht entgegen-
gehalten werden könne. Doch wurde die Frage damals
ausdrücklich offen gelassen, ob sich nicht allenfalls hinter
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Markenschutz. No 29.
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der anscheinend zu vollem Recht erfolgten Abtretung
ein blosses Inkassomandat oder Treuhandverhältnis ver-
berge, bei dem die Verfügung über die Forderung intern,
im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar nach
wie vor dem erstern verblieben sei, und ob nicht in diesem
Falle die Gerichtsstandsbestimmung des Art. I des
Staatsvertrages Init der Begründung angerufen werden
könnte, dass die wirkliche Prozesspartei der schweize-
rische Zedent und nicht der formell als Kläger auftretende
französische Zessionar sei. Hierüber wurde damals deshalb
nicht entschieden, weil vom Rekurrenten, dem heutigen
Beklagten, in jenem Verfahren gar nicht behauptet worden
war, dass die Abtretung nur fiduziarischen Charakter
habe. Dagegen hatte er sich auf Simulation berufen,
ohne aber damals hiefür genügende Anhaltspunkte geltend
zu machen. Die von der Klägerin im Hinblick auf den
Rekursentscheid erhobene Einrede der abgeurteilten Sache
ginge übrigens auch schon deshalb fehl, weil der heutigen -
Klage ein ganz anderer Streitgegenstand zu Grunde liegt.
Damals war über die Gültigkeit des Arrestes zu befinden,
während heute. die Aktivlegitimation der Klägerin zur
Geltendmachung der streitigen Forderung zur Beurteilung
steht.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. März 1932
i. S. Bürgerliches 13rä.uhaus Pilsen gegen Weber & Co.
Markenschutz und unlauterer Wettbewerb.
In der Anbringung eines für Bier gewähiten Warenzeichens auf
Biergläser und Krüge ist eine markenmässige Verwendung im
Sinne von Art. 1 Ziff. 2 MSchG zu erblicken (Erw. 1).
Die für Bier gewählte Marke « Urhell» unterscheidet sich nicht
genügend von {(Urquell)), wohl aber die Kombination mit der
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Markenschutz. No 29.
Herkunftsbezeichnung «Wädenswiler.Urhell» von
({ Pilsner
Urquell", sofern bei der konkret~n Ausführung die Orts-
bezeichnung genügend in die Augen springt (Erw. 2-4).
Schon die blosse Tatsache eines eine ältere Marke verletzenden
Zeichens begründet für den besser berechtigten Inhaber einen
Unterlassungsanspruch; es ist nicht notwendig, dass das
Zeichen bereits verwendet worden ist (Erw. 3).
.A. -
Die Klägerin, Inhaberin der Bierbrauerei « Bürger-
liches Bräuhaus Pilsen », stellt nebst andern Brauereien in
Pilsen das bekannte Pilsner-Bier her, welches sie auch nach
der Schweiz exportiert unter der Bezeichnung « Urquell »
bezw. « Pilsner Urquell». In den Jahren 1914, 1921 und
1924 liess sie diese beiden Bezeichnungen, sowie auch
andere Kombinationen, in denen diese Worte in Verbindung
mit weiteren Angaben (und teils auch mit figürlichen
Elementen) enthalten sind, für ihr Produkt unter Nr.
15,903-15,905, 24,912 und 37,430 als Marken ins inter-
nationale Markenregister eintragen.
Auch wurde die
Wortmarke « Urquell» auf Grund einer am 23. Dezember
1918 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
erfolgten Hinterlegung unter Nr. 43,151 ins schweizerische
Markenregister eingetragen. Die Klägerin verwendet diese
Marken, insbesondere « Pilsner Urquell » bezw. « Urquell
Pilsen » oder « Urquell das Pilsner », mit und ohne Beifü-
gung der Firma oder figürlichen Beiwerks auf ihren
Flaschen, Gläsern, Biertellern, Plakaten, Briefköpfen,
Prospekten, Zirkularen etc.
Die Beklagte, die Firma Weber & Co, ist Inhaberin
der Brauerei Wädenswil. Sie stellt neben gewöhnlichem
hellem Bier ein stark gehopftes, besonders helles Spezialbier
her, das sie unter der Bezeichnung « Ur-hell, Wädenswiler
Spezialbier » in den Handel bringt. Am 30. Dezember 1927
hinterlegte sie für dieses Produkt beimreidgenössischen Amt
für geistiges Eigentum die Marke « Urhell » und « Wädens-
wiler Urhell)J, welche unter Nr. 66,149 und 66,150 ins
schweizerische Markenregister eingetragen wurden. Sie
verwendet die letztere Marke, indem sie auf ihren Flaschen
eine farbige Etikette anbringt, die ein auf einem See
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schwimmendes, mit Bierfässern beladenes Transportschiff
darstellt, das von einem Schleppdampfer, a,uf dem die
eidgenössische Fahne weht, gezogen wird. Am obern R,and .
des Bildes ist die Bezeichnung « Ur-hell JJ, am untern Rand
« Wädenswiler Spezialbier JJ angebracht. Dieselbe Wort-
bildmarke verwendet sie auch (mit geringen Abweichungen
in der Form und in der Anordnung des Textes) als Etikette
auf ihren Gläsern sowie, in stark vergrössertem Masse, als
Plakat. Daneben verwendet sie Gläser, auf denen mit
weisser, bezw. roter Farbe die Bezeichnung « Wädenswiler
Ur-hell» aufgemalt ist. Die Wirtschaften, die das frag-
liche Bier der Beklagten ausschenken, schreiben es in der
Regel als « Wädenswiler Urhell» aus.
B. -
Die Klägerin erblickt in den von der Beklagten
verwendeten Bezeichnungen eine Verletzung ihrer Marken-
rechte bezw. einen unlauteren Wettbewerb und verlangt
daher mit der vorliegenden Klage: 1. Es sei der Beklagten .
zu verbieten, die Bezeichnung « Urhell)J weiterhin für ihr
Bierprodukt zu gebrauchen, und sie sei demgemäss zu
verurteilen,. alle Etiketten, Prospekte, Zirkulare, Brief-
köpfe, Geschäftspapiere, Reklamegegenstände, welche die
Bezeichnung « Urhell J) enthalten, zu vernichten. 2. Die
Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine Schadener-
satzsumme von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit Klage-
einreichung zu bezahlen. 3. Die Klägerin sei zu ermäch-
tigen, das Urteilsdispositiv je einmal auf Kosten der
Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im
Inseratenteil der « Neuen Zürcher Zeitung» zu publi-
zieren.
O. -
Mit Urteil vom 7. September 1931 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
D. -
Hiegegen hat die Klägerin am 18. Dezember 1931
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie
erneut Um Gutheissung der Klage ersucht.
Die Beklagte hat die Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragt.
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Markenschutz. N0 29.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtspre-
chung entschieden hat, bietet das MSchG nur Schutz für
die unbefugte Anbringung einer Marke auf der Ware
selbst oder auf deren Verpackung (Art. 1 Ziff. 2 MSchG),
während die Frage der Zulässigkeit einer anderweitigen
Verwendung (z. B. auf Plakaten, Prospekten etc.) sich
nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen über den Schutz
der Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB) und den unlau-
teren Wettbewerb (Art. 48 OR) beurteilt (vgl. statt vieler
BGE 30 II S. 594). Dabei ist vorliegend, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz, freilich auch das Aufmalen
von Marken bezw. das Aufkleben bezüglicher Etiketten
auf Biergläser und Krüge als eine markenmässige Ver-
wendung zu erachten, ip.dem es sich auch hiebei um
« Verpackungen » im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 MSchG han-
delt. (vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundes-
gerichtes vom 15. Februar 1928 i. S. Aktienbrauerei zum
Löwenbräu in l\tfünchen ca. Löwenbräu Zürich A.-G., S. 6).
Das auf einer Verpackung angebrachte Warenzeichen
bezweckt, dadurch die darin befindliche Ware als Erzeugnis
bestimmter Herkunft zu kennzeichnen. Das trifft aber
auch zu, wenn an Biergläsern die Marke des darin ausge-
schenkten Bieres angebracht wird. Es ist der Vorinstanz
zuzugeben, dass das Bier in der Regel erst, nachdem es
vom Konsumenten bestellt wurde, in das Glas eingefüllt
_ und ihm vorgesetzt "ird. Dadurch wird aber die bezweckte
Funktion der auf dem Glase angebrachten Marke (die
Individualisierung des im Glase enthaltenen Produktes)
nicht vereitelt.
Übrigens kann auch nicht anerkannt
werden, dass -
wie die Vorinstanz behauptet -
zufolge
des vorerwähnten Umstandes durch Aufschriften auf den
Gläsern, die der Marke eines Dritten ähnlich sind, eine
Irreführung des Konsumenten unter allen Umständen
ausgeschlossen sei. Man denke nur daran, dass ein Gast
andere im Lokale anwesende Gäste aus Gläsern mit
Markenschutz. N° 29.
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derartigen Aufschriften trinken sieht und daraufhin, in
der falschen Annahme, es handle sich um die ihm bekannte
ähnliche Marke, ein solches Bier bestellt.
2. -
Der Unterlassungsanspruch nach MSchG bei
markenmässiger Verwendung eines Warenzeichens sowie
derjenige nach Art. 28 ZGB und Art. 48 OR bei dessen
anderweitigen Gebrauch sind an dieselbe Voraussetzung
geknüpft, nämlich die, dass objektiv eine Verwechslungs-
gefahr mit der Marke eines besser Berechtigten besteht.
Das Schicksal der vorliegenden Klage hängt demnach
davon ab, ob durch die Verwendung der beklagtischen
Marke objektiv die Gefahr herbeigeführt werde, dass
Abnehmer, welch~ sich das Bier der Klägerin verschaffen
wollen, dasjenige der Beklagten erhalten, so dass erstere
eine Schmälerung des Absatzes ihres Bieres in der Schweiz
zu befürchten hätte.
Es ist kein Zweifel, dass die aus dem blossen Wort
« Urhell» bestehende Marke der Beklagten der älteren -
Marke der Klägerin « Urquell» täuschend ähnlich ist.
Sowohl das Wortbild wie insbesondere auch der Wortklang
stimmen derart weitgehend übereill, dass eine Verwechs-
lungsgefahr in hohem Masse gegeben erscheint.
Dem
kann nicht, wie die Beklagte geltend macht, entgegen-
gehalten werden, dass den beiden Wörtern ein ganz ver-
schiedener Sinn zukommt. Die von den Parteien beid-
seitig gewählten Phantasiebezeichnungen sind zwar nicht
geradezu sinnlos; doch handelt es sich hiebei immerhin
nur um äusserst farblose Begriffe. Diese werden sich daher
nicht kraft der ihnen innewohnenden Bedeutung dem
Publikum derart einprägen, dass dadurch die auf Grund
der starken Ähnlichkeit des Wortbildes und Wortklanges
bestehende Verwechslungsgefahr behoben bezw. zum
vorneherein ausgeschlossen würde.
3. -
Die Klägerin war nun aber nicht in der Lage
nachzuweisen, dass die Beklagte ihre Marke « Urhell »
für sich allein bis anhin je, sei es markenmässig oder ander-
weitig, verwendet hat. Es liegt einzig ein Zeitungsinserat
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:Markenschutz. No 29.
bei den Akten, wonach der Wirt des Cafe~Restaurant
« Mythen» in Zürich Ausschank von « Urhell)), ohne
Beifügung einer Herkunftsbezeichnung, ausgeschrieben
hat. Diese Ankündung ist jedoch, abgesehen davon, dass
es sich hiebei um ein völlig vereinzeltes Vorkommnis
gehandelt zu haben scheint, ohne Belang, da nicht nach-
gewiesen ist, dass sie im Einverständnis mit der Beklagten
oder gar auf deren Geheiss hin erfolgte. Damit ist aber
der auf Art. 28 ZGB und Art. 48 OR gegründeten Klage
in dieser Hinsicht der Boden entzogen; denn hiezu wäre
notwendig, dass sich die Beklagte bis anhin bereits eine
Verletzung der Persönlichkeitsrechte dßr Klägerin bezw.
eine im Sinne von Art. 48 OR unlautere Handlung hätte
zuschulden kommen lassen, was, wie bemerkt, nicht
erstellt ist. Soweit sich indessen die Klage auf Marken-
recht stützt, ist das anbegehrte Verbot deshalb trotzdem
auszusprechen, weil die Beklagte den Eintrag ihrer Marke
« Urhell », mit dem sie die Absicht, dieses Zeichen früher
oder später für sich zu gebrauchen, bekundete, nie wider-
rufen und sich auch im Prozess nicht zu einem ausdrück-
lichen, verbindlichen Verzicht auf jegliche Verwendung
des reinen Wortzeichens « Urhell » herbeigelassen hat. Bei
dieser Sachlage hat die Klägerin ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass deren Unzulässigkeit schon zum
voraus festgestellt wird.
4. -
Anders verhält es sich indessen mit der weitern
beklagtischen Marke « Wädenswiler Urhell ». Diese ver-
- wendet die Beklagte sowohl auf den « Verpackungen »,
ihren Flaschen und Gläsern (d. h. markenmässig), wie
auch auf Plakaten etc. Nun hat freilich die Klägerin in
ihrem Rechtsbegehren ein Verbot nur für die Führung
der Bezeichnung « Urhell» verlangt, so dass sich, da es
sich hier um zwei verschiedene Marken handelt -
zumal
soweit die Klage sich auf das MSchG stützt -, fragen
könnte, ob auch das Warenzeichen « Wädenswiler Urhell »
als Gegenstand der Klage zu erachten und demzufolge
über die Zulässigkeit seiner Verwendung im vorliegenden
MarkeIUlchutz. N0 29.
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Verfahren zu entscheiden sei. Das mag indessen dahin-
gestellt bleiben, da zwischen dieser Marke und den von
der Klägerin eingetragenen Zeichen eine Verwechslungs-
gefahr nicht besteht und demzufolge der Beklagten deren
(markenmässige oder anderweitige) Verwendung ohnehin
nicht untersagt werden könnte.
Es wurde schon im
vorerwähnten vom Bundesgericht durch Urteil vom 15. Fe-
bruar 1928 entschiedenen Prozesse der Aktienbrauerei
zum Löwenbräu in München gegen die Löwenbräu Zürich
A.-G. darauf hingewiesen (S. 7), dass die Biere ganz
allgemein nach ihrer Herkunft unterschieden werden
(wobei einander gegenübergestellt werden: « Pilsner »-,
« Münchner »-, « Kulmbacher »- und « hiesiges», d. h.
einheimisches Bier dieser oder jener Brauerei). Der Bier-
konsument -
bei Händlern, Lagerhaltern und Wirten
kommt eine Verwechslung ohnehin nicht in Frage -
wird
daher, wenn er auf Plakaten oder auf Flaschen und
Gläsern die Aufschrift « Wädenswiler Urhell» erblickt,
die Herkunftsbezeichnung nicht als unwesentlich über-
sehen und daher auch nicht in den Irrtum verfallen, dass
es sich hiebei um das von der Klägerin hergestellte und
vertriebene Pilsnerbier handle, wie er denn ja in der Regel
bei der' Bestellung des Bieres dieses überhaupt lediglich
nach seiner Herkunft «(ein Münchner)), « ein Pilsner» etc.)
zu bezeichnen. pflegt. Selbst wenn letzteres bei auslän-
dischen Bierkonsumenten, die sich nur vorübergehend
im
Absatzgbiet
des beklagtischen Bieres aufhalten,
nicht durchwegs zutreffen sollte, so werden doch auch diese
durch die Beifügung der Herkunftsbezeichnung « Wädens-
wiler» ohne weiteres darauf aufmerksam werden," dass
hier ein vom klägerischen Bier verschiedenes Erzeugnis
in Frage steht. Dies setzt freilich voraus, dass die Her-
kunftsbezeichnung « Wädenswiler» auch wirklich in die
Augen springe und nicht, zufolge besonderer Anordnung
oder Ausführung, gegenüber dem weiteren Markenbe-
standteil « Urhell)l und allfälligem anderweitigem Bei-
werk derart in den Hintergrund trete, dass sie bei nur
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Markenschutz. N° 29.
flüchtiger Betrachtung übersehen werden könnte; denn
wo, wie hier, Warenzeichen zur Beurteilung stehen für
Erzeugnisse, die von weiten Kreisen des Publikums
gekauft werden, genügt zur Annahme einer hinlänglichen
Unterscheidbarkeit nicht, dass nur bei aufmerksamer
Betrachtung die bestehende Verschiedenheit erkennbar
wäre .. Diesem Erfordernis hat aber die Beklagte bis anhin
nicht zuwidergehandelt. Wo sie die Marke « Wädenswiler
Urhell» verwendet, ist dies immer in einer Weise ge-
schehen, dass die Herkunftsbezeichnung augenfällig in
Erscheinung trat.
Übrigens gebraucht die Beklagte
(was, soweit die Klägerin ihre Klage auf Art. 48 OR stützt,
von Bedeutung wäre) dieses Wortzeichen in der Haupt-
sache in Verbindung mit der farbigen Abbildung eines von
einem Schleppdampfer .gezogenen, mit Bierfässern bela-
denen Transportschiffes, wodurch eine in ihrer Gesamt-
wirkung -
zumal auch zufolge der gewählten Farben -
durchaus originelle Markenkomposition entstand, die als
Ganzes in der Erinnerung haften bleibt und die insbeson-
dere nicht die entfernteste Ähnlichkeit mit irgendeiner
Ausführung der klägerischen Marken aufweist.
5. -
Da nach dem Gesagten die Beklagte sich bis anhin
weder eine Markenrechtsverletzung, noch eine Handlung
unlauteren Wettbewerbes hat zu schulden kommen lassen,
ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin ohne weiteres
abzuweisen.
Auch ist von .einer Veröffentlichung des
Urteils in Tagesblättern, wie sie die Klägerin anbegehrt,
unter diesen Umständen abzusehen, da der blosse Umstand,
dass. der Beklagten zufolge des Eintrages ihrer Marke
« Urhell» deren Verwendung trotz des bisherigen Nicht-
gebrauches zu untersagen ist, eine derartige Massnahme,
deren Anordnung im freien Ermessen des Richters steht,
nicht rechtfertigt.
Demnach e1'kennt das Bunilesgericht :
Die Berufung der Klägerin wird dahin teilweise begründet
erklärt, dass der Beklagten aus Markenschutzrecht im
Markenschutz. N0 30.
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Sinne der Motive verboten wird, die Bezeichnung ({ Urhell »
zu verwenden. Im übrigen wird das angefochtene Urteil
des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 7. Septem-
ber 1931 bestätigt.
30. ~rteil der I. Zivi1a.bteilung vom 2~. A.pril 1932
1. S. Both gegen Aktiengesellschaft Gaba.
Die Klage auf Lös c h u n g einer Marke ist eine n e g a t i v e
Fes ~ s t e 11 u n g skI a g e, die nur von dem, der ein
rechtlIches Interesse an einer solchen Feststellung hat, erhoben
werden kann (Erw. 1);
Eine Marke kann auch nur für einen bestimmten Teil von Fabri-
katen, für die sie eingetragen wurde, übertragen werden
(Erw. 2);
Übe r t rag u n g einer Marke, wobei der bisherige Inhaber sie
weiterbenützt. Zulässigkeit? (Erw. 3);
Ausnahme . vom Uni ver s a 1 i t ä t s p r i n z i p, wenn eine
Marke In verschiedenen Ländern für verschiedene Unter-
nehmen eingetragen ist, die wirtschaftlich eine Einheit bilden
und sich mit derselben Fabrikation befassen (Erw. 4).
A. -
Dr. Hermann Geiger und Dr. Paul Geiger bil-
deten in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der Firma
((Goldene Apotheke von Dr. H. und P. Geiger Basel»
und gleichzeitig in St. Ludwig im Oberelsass eine offene
HandelsgesellsQhaft unter der Firma « Dr. H. und Dr. P.
Geiger».
Sie befassten sich mit der Herstellung und
dem Vertrieb hygienischer, medizinischer, pharmazeu-
tischer und chemischer Produkte und Präparate, wofür
sie am 19. Juni 1908 auf den Namen der schweizerischen
Gesellschaft im schweizerischen Markenregister (unter
No. 23965) und am 4. Juni 1909 auf den Namen der
deutschen Gesellschaft im deutschen Markenregister die
Wortmarke « Gaba» (eine Abkürzung für Goldene Apo-
theke, Basel) eintragen liessen. Sie brachten unter dieser
Bezeichnung von ihnen hergestellte Wyberttabletten in
den Handel, die sie in runden Blechdosen verschiedener
Grösse vertrieben. Die Marke Gaba wurde jeweils auf