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58_II_167

BGE 58 II 167

Bundesgericht (BGE) · 1902-05-17 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 28.

leisteten Gerichtsstandes verlustig gingen (vgl. auch

für die franz. Praxis den analog begründeten Entscheid

des Zivilgerichtes von Thonon vom 17. Mai 1902, abge-

. druckt im Journal du droit international prive 30. Jahr-

gang (1903) S. 611 f.; WEISS, Traite theorique et pratique

de droit international prive 2. Aufl. Bd. 5 S. 158 Note I).

Bei dieser Sachlage ist es infolgedessen aber auch nicht

angängig, dass ein schweizerischer Gläubiger eine Forde-

rung an einen französischen Gläubiger fiduziarisch abtrete,

lediglich um dadurch einen derartigen Arrest zu ermögli-

chen und damit für die Arrestprosequierungsklage gemäss

dem bezüglichen kantonalen Prozessrecht den Gerichts-

stand des Arrestortes zu erwirken.

Dem kann nicht,

wie die Klägerin behauptet, entgegengehalten werden,

dass bei dieser Auffassung überhaupt jede Abtretung

einer solchen Forderung- durch einen schweizerischen

an einen französischen Gläubiger oder umgekehrt ver-

unmöglicht würde, weil hiedurch ja immer eine Änderung

des Gerichtsstandes bewirkt werde. Eine solche Abtretung

ist nur dann nichtig, wenn sie wie hier lediglich fiduzjarisch

und nur zu dem Zwecke, den Schuldner dadurch seinem

natürlichen Richter zu entziehen, erfolgte.

Unbehelflich ist endlich auch der Hinweis der Klägerin

auf den Entscheid, den das BU11desgericht mit Bezug

auf die Frage der Rechtsgültigkeit des von der Klägerin

für die vorliegende Forderung erwirkten Arrestes gefällt

hat (BGE 56 I S. 180 ff.). Richtig ist, dass darin aus-

geführt wurde, es könne in einer derartigen Abtretlmg eine

unzulässige Umgehung des Staatsvertrages selbst dann

nicht gesehen werden, wenn diese dem Motiv entsprungen

sei, so den Arrestbeschlag auf in der Schweiz liegendes

Vermögen des Schuldners möglich zu machen, der dem

Zedenten als Schweizer versagt gewesen wäre. Damit

wollte aber nur gesagt werden, dass dieser Einwand einer

zu vollem Recht erfolgten Abtretung nicht entgegen-

gehalten werden könne. Doch wurde die Frage damals

ausdrücklich offen gelassen, ob sich nicht allenfalls hinter

I

J

Markenschutz. No 29.

167

der anscheinend zu vollem Recht erfolgten Abtretung

ein blosses Inkassomandat oder Treuhandverhältnis ver-

berge, bei dem die Verfügung über die Forderung intern,

im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar nach

wie vor dem erstern verblieben sei, und ob nicht in diesem

Falle die Gerichtsstandsbestimmung des Art. I des

Staatsvertrages Init der Begründung angerufen werden

könnte, dass die wirkliche Prozesspartei der schweize-

rische Zedent und nicht der formell als Kläger auftretende

französische Zessionar sei. Hierüber wurde damals deshalb

nicht entschieden, weil vom Rekurrenten, dem heutigen

Beklagten, in jenem Verfahren gar nicht behauptet worden

war, dass die Abtretung nur fiduziarischen Charakter

habe. Dagegen hatte er sich auf Simulation berufen,

ohne aber damals hiefür genügende Anhaltspunkte geltend

zu machen. Die von der Klägerin im Hinblick auf den

Rekursentscheid erhobene Einrede der abgeurteilten Sache

ginge übrigens auch schon deshalb fehl, weil der heutigen -

Klage ein ganz anderer Streitgegenstand zu Grunde liegt.

Damals war über die Gültigkeit des Arrestes zu befinden,

während heute. die Aktivlegitimation der Klägerin zur

Geltendmachung der streitigen Forderung zur Beurteilung

steht.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. März 1932

i. S. Bürgerliches 13rä.uhaus Pilsen gegen Weber & Co.

Markenschutz und unlauterer Wettbewerb.

In der Anbringung eines für Bier gewähiten Warenzeichens auf

Biergläser und Krüge ist eine markenmässige Verwendung im

Sinne von Art. 1 Ziff. 2 MSchG zu erblicken (Erw. 1).

Die für Bier gewählte Marke « Urhell» unterscheidet sich nicht

genügend von {(Urquell)), wohl aber die Kombination mit der

168

Markenschutz. No 29.

Herkunftsbezeichnung «Wädenswiler.Urhell» von

({ Pilsner

Urquell", sofern bei der konkret~n Ausführung die Orts-

bezeichnung genügend in die Augen springt (Erw. 2-4).

Schon die blosse Tatsache eines eine ältere Marke verletzenden

Zeichens begründet für den besser berechtigten Inhaber einen

Unterlassungsanspruch; es ist nicht notwendig, dass das

Zeichen bereits verwendet worden ist (Erw. 3).

.A. -

Die Klägerin, Inhaberin der Bierbrauerei « Bürger-

liches Bräuhaus Pilsen », stellt nebst andern Brauereien in

Pilsen das bekannte Pilsner-Bier her, welches sie auch nach

der Schweiz exportiert unter der Bezeichnung « Urquell »

bezw. « Pilsner Urquell». In den Jahren 1914, 1921 und

1924 liess sie diese beiden Bezeichnungen, sowie auch

andere Kombinationen, in denen diese Worte in Verbindung

mit weiteren Angaben (und teils auch mit figürlichen

Elementen) enthalten sind, für ihr Produkt unter Nr.

15,903-15,905, 24,912 und 37,430 als Marken ins inter-

nationale Markenregister eintragen.

Auch wurde die

Wortmarke « Urquell» auf Grund einer am 23. Dezember

1918 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum

erfolgten Hinterlegung unter Nr. 43,151 ins schweizerische

Markenregister eingetragen. Die Klägerin verwendet diese

Marken, insbesondere « Pilsner Urquell » bezw. « Urquell

Pilsen » oder « Urquell das Pilsner », mit und ohne Beifü-

gung der Firma oder figürlichen Beiwerks auf ihren

Flaschen, Gläsern, Biertellern, Plakaten, Briefköpfen,

Prospekten, Zirkularen etc.

Die Beklagte, die Firma Weber & Co, ist Inhaberin

der Brauerei Wädenswil. Sie stellt neben gewöhnlichem

hellem Bier ein stark gehopftes, besonders helles Spezialbier

her, das sie unter der Bezeichnung « Ur-hell, Wädenswiler

Spezialbier » in den Handel bringt. Am 30. Dezember 1927

hinterlegte sie für dieses Produkt beimreidgenössischen Amt

für geistiges Eigentum die Marke « Urhell » und « Wädens-

wiler Urhell)J, welche unter Nr. 66,149 und 66,150 ins

schweizerische Markenregister eingetragen wurden. Sie

verwendet die letztere Marke, indem sie auf ihren Flaschen

eine farbige Etikette anbringt, die ein auf einem See

Markenschutz. N° 29.

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schwimmendes, mit Bierfässern beladenes Transportschiff

darstellt, das von einem Schleppdampfer, a,uf dem die

eidgenössische Fahne weht, gezogen wird. Am obern R,and .

des Bildes ist die Bezeichnung « Ur-hell JJ, am untern Rand

« Wädenswiler Spezialbier JJ angebracht. Dieselbe Wort-

bildmarke verwendet sie auch (mit geringen Abweichungen

in der Form und in der Anordnung des Textes) als Etikette

auf ihren Gläsern sowie, in stark vergrössertem Masse, als

Plakat. Daneben verwendet sie Gläser, auf denen mit

weisser, bezw. roter Farbe die Bezeichnung « Wädenswiler

Ur-hell» aufgemalt ist. Die Wirtschaften, die das frag-

liche Bier der Beklagten ausschenken, schreiben es in der

Regel als « Wädenswiler Urhell» aus.

B. -

Die Klägerin erblickt in den von der Beklagten

verwendeten Bezeichnungen eine Verletzung ihrer Marken-

rechte bezw. einen unlauteren Wettbewerb und verlangt

daher mit der vorliegenden Klage: 1. Es sei der Beklagten .

zu verbieten, die Bezeichnung « Urhell)J weiterhin für ihr

Bierprodukt zu gebrauchen, und sie sei demgemäss zu

verurteilen,. alle Etiketten, Prospekte, Zirkulare, Brief-

köpfe, Geschäftspapiere, Reklamegegenstände, welche die

Bezeichnung « Urhell J) enthalten, zu vernichten. 2. Die

Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine Schadener-

satzsumme von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit Klage-

einreichung zu bezahlen. 3. Die Klägerin sei zu ermäch-

tigen, das Urteilsdispositiv je einmal auf Kosten der

Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im

Inseratenteil der « Neuen Zürcher Zeitung» zu publi-

zieren.

O. -

Mit Urteil vom 7. September 1931 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen hat die Klägerin am 18. Dezember 1931

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie

erneut Um Gutheissung der Klage ersucht.

Die Beklagte hat die Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragt.

170

Markenschutz. N0 29.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtspre-

chung entschieden hat, bietet das MSchG nur Schutz für

die unbefugte Anbringung einer Marke auf der Ware

selbst oder auf deren Verpackung (Art. 1 Ziff. 2 MSchG),

während die Frage der Zulässigkeit einer anderweitigen

Verwendung (z. B. auf Plakaten, Prospekten etc.) sich

nach den gemeinrechtlichen Grundsätzen über den Schutz

der Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB) und den unlau-

teren Wettbewerb (Art. 48 OR) beurteilt (vgl. statt vieler

BGE 30 II S. 594). Dabei ist vorliegend, entgegen der

Auffassung der Vorinstanz, freilich auch das Aufmalen

von Marken bezw. das Aufkleben bezüglicher Etiketten

auf Biergläser und Krüge als eine markenmässige Ver-

wendung zu erachten, ip.dem es sich auch hiebei um

« Verpackungen » im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 MSchG han-

delt. (vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundes-

gerichtes vom 15. Februar 1928 i. S. Aktienbrauerei zum

Löwenbräu in l\tfünchen ca. Löwenbräu Zürich A.-G., S. 6).

Das auf einer Verpackung angebrachte Warenzeichen

bezweckt, dadurch die darin befindliche Ware als Erzeugnis

bestimmter Herkunft zu kennzeichnen. Das trifft aber

auch zu, wenn an Biergläsern die Marke des darin ausge-

schenkten Bieres angebracht wird. Es ist der Vorinstanz

zuzugeben, dass das Bier in der Regel erst, nachdem es

vom Konsumenten bestellt wurde, in das Glas eingefüllt

_ und ihm vorgesetzt "ird. Dadurch wird aber die bezweckte

Funktion der auf dem Glase angebrachten Marke (die

Individualisierung des im Glase enthaltenen Produktes)

nicht vereitelt.

Übrigens kann auch nicht anerkannt

werden, dass -

wie die Vorinstanz behauptet -

zufolge

des vorerwähnten Umstandes durch Aufschriften auf den

Gläsern, die der Marke eines Dritten ähnlich sind, eine

Irreführung des Konsumenten unter allen Umständen

ausgeschlossen sei. Man denke nur daran, dass ein Gast

andere im Lokale anwesende Gäste aus Gläsern mit

Markenschutz. N° 29.

17l

derartigen Aufschriften trinken sieht und daraufhin, in

der falschen Annahme, es handle sich um die ihm bekannte

ähnliche Marke, ein solches Bier bestellt.

2. -

Der Unterlassungsanspruch nach MSchG bei

markenmässiger Verwendung eines Warenzeichens sowie

derjenige nach Art. 28 ZGB und Art. 48 OR bei dessen

anderweitigen Gebrauch sind an dieselbe Voraussetzung

geknüpft, nämlich die, dass objektiv eine Verwechslungs-

gefahr mit der Marke eines besser Berechtigten besteht.

Das Schicksal der vorliegenden Klage hängt demnach

davon ab, ob durch die Verwendung der beklagtischen

Marke objektiv die Gefahr herbeigeführt werde, dass

Abnehmer, welch~ sich das Bier der Klägerin verschaffen

wollen, dasjenige der Beklagten erhalten, so dass erstere

eine Schmälerung des Absatzes ihres Bieres in der Schweiz

zu befürchten hätte.

Es ist kein Zweifel, dass die aus dem blossen Wort

« Urhell» bestehende Marke der Beklagten der älteren -

Marke der Klägerin « Urquell» täuschend ähnlich ist.

Sowohl das Wortbild wie insbesondere auch der Wortklang

stimmen derart weitgehend übereill, dass eine Verwechs-

lungsgefahr in hohem Masse gegeben erscheint.

Dem

kann nicht, wie die Beklagte geltend macht, entgegen-

gehalten werden, dass den beiden Wörtern ein ganz ver-

schiedener Sinn zukommt. Die von den Parteien beid-

seitig gewählten Phantasiebezeichnungen sind zwar nicht

geradezu sinnlos; doch handelt es sich hiebei immerhin

nur um äusserst farblose Begriffe. Diese werden sich daher

nicht kraft der ihnen innewohnenden Bedeutung dem

Publikum derart einprägen, dass dadurch die auf Grund

der starken Ähnlichkeit des Wortbildes und Wortklanges

bestehende Verwechslungsgefahr behoben bezw. zum

vorneherein ausgeschlossen würde.

3. -

Die Klägerin war nun aber nicht in der Lage

nachzuweisen, dass die Beklagte ihre Marke « Urhell »

für sich allein bis anhin je, sei es markenmässig oder ander-

weitig, verwendet hat. Es liegt einzig ein Zeitungsinserat

172

:Markenschutz. No 29.

bei den Akten, wonach der Wirt des Cafe~Restaurant

« Mythen» in Zürich Ausschank von « Urhell)), ohne

Beifügung einer Herkunftsbezeichnung, ausgeschrieben

hat. Diese Ankündung ist jedoch, abgesehen davon, dass

es sich hiebei um ein völlig vereinzeltes Vorkommnis

gehandelt zu haben scheint, ohne Belang, da nicht nach-

gewiesen ist, dass sie im Einverständnis mit der Beklagten

oder gar auf deren Geheiss hin erfolgte. Damit ist aber

der auf Art. 28 ZGB und Art. 48 OR gegründeten Klage

in dieser Hinsicht der Boden entzogen; denn hiezu wäre

notwendig, dass sich die Beklagte bis anhin bereits eine

Verletzung der Persönlichkeitsrechte dßr Klägerin bezw.

eine im Sinne von Art. 48 OR unlautere Handlung hätte

zuschulden kommen lassen, was, wie bemerkt, nicht

erstellt ist. Soweit sich indessen die Klage auf Marken-

recht stützt, ist das anbegehrte Verbot deshalb trotzdem

auszusprechen, weil die Beklagte den Eintrag ihrer Marke

« Urhell », mit dem sie die Absicht, dieses Zeichen früher

oder später für sich zu gebrauchen, bekundete, nie wider-

rufen und sich auch im Prozess nicht zu einem ausdrück-

lichen, verbindlichen Verzicht auf jegliche Verwendung

des reinen Wortzeichens « Urhell » herbeigelassen hat. Bei

dieser Sachlage hat die Klägerin ein schutzwürdiges

Interesse daran, dass deren Unzulässigkeit schon zum

voraus festgestellt wird.

4. -

Anders verhält es sich indessen mit der weitern

beklagtischen Marke « Wädenswiler Urhell ». Diese ver-

- wendet die Beklagte sowohl auf den « Verpackungen »,

ihren Flaschen und Gläsern (d. h. markenmässig), wie

auch auf Plakaten etc. Nun hat freilich die Klägerin in

ihrem Rechtsbegehren ein Verbot nur für die Führung

der Bezeichnung « Urhell» verlangt, so dass sich, da es

sich hier um zwei verschiedene Marken handelt -

zumal

soweit die Klage sich auf das MSchG stützt -, fragen

könnte, ob auch das Warenzeichen « Wädenswiler Urhell »

als Gegenstand der Klage zu erachten und demzufolge

über die Zulässigkeit seiner Verwendung im vorliegenden

MarkeIUlchutz. N0 29.

173

Verfahren zu entscheiden sei. Das mag indessen dahin-

gestellt bleiben, da zwischen dieser Marke und den von

der Klägerin eingetragenen Zeichen eine Verwechslungs-

gefahr nicht besteht und demzufolge der Beklagten deren

(markenmässige oder anderweitige) Verwendung ohnehin

nicht untersagt werden könnte.

Es wurde schon im

vorerwähnten vom Bundesgericht durch Urteil vom 15. Fe-

bruar 1928 entschiedenen Prozesse der Aktienbrauerei

zum Löwenbräu in München gegen die Löwenbräu Zürich

A.-G. darauf hingewiesen (S. 7), dass die Biere ganz

allgemein nach ihrer Herkunft unterschieden werden

(wobei einander gegenübergestellt werden: « Pilsner »-,

« Münchner »-, « Kulmbacher »- und « hiesiges», d. h.

einheimisches Bier dieser oder jener Brauerei). Der Bier-

konsument -

bei Händlern, Lagerhaltern und Wirten

kommt eine Verwechslung ohnehin nicht in Frage -

wird

daher, wenn er auf Plakaten oder auf Flaschen und

Gläsern die Aufschrift « Wädenswiler Urhell» erblickt,

die Herkunftsbezeichnung nicht als unwesentlich über-

sehen und daher auch nicht in den Irrtum verfallen, dass

es sich hiebei um das von der Klägerin hergestellte und

vertriebene Pilsnerbier handle, wie er denn ja in der Regel

bei der' Bestellung des Bieres dieses überhaupt lediglich

nach seiner Herkunft «(ein Münchner)), « ein Pilsner» etc.)

zu bezeichnen. pflegt. Selbst wenn letzteres bei auslän-

dischen Bierkonsumenten, die sich nur vorübergehend

im

Absatzgbiet

des beklagtischen Bieres aufhalten,

nicht durchwegs zutreffen sollte, so werden doch auch diese

durch die Beifügung der Herkunftsbezeichnung « Wädens-

wiler» ohne weiteres darauf aufmerksam werden," dass

hier ein vom klägerischen Bier verschiedenes Erzeugnis

in Frage steht. Dies setzt freilich voraus, dass die Her-

kunftsbezeichnung « Wädenswiler» auch wirklich in die

Augen springe und nicht, zufolge besonderer Anordnung

oder Ausführung, gegenüber dem weiteren Markenbe-

standteil « Urhell)l und allfälligem anderweitigem Bei-

werk derart in den Hintergrund trete, dass sie bei nur

174

Markenschutz. N° 29.

flüchtiger Betrachtung übersehen werden könnte; denn

wo, wie hier, Warenzeichen zur Beurteilung stehen für

Erzeugnisse, die von weiten Kreisen des Publikums

gekauft werden, genügt zur Annahme einer hinlänglichen

Unterscheidbarkeit nicht, dass nur bei aufmerksamer

Betrachtung die bestehende Verschiedenheit erkennbar

wäre .. Diesem Erfordernis hat aber die Beklagte bis anhin

nicht zuwidergehandelt. Wo sie die Marke « Wädenswiler

Urhell» verwendet, ist dies immer in einer Weise ge-

schehen, dass die Herkunftsbezeichnung augenfällig in

Erscheinung trat.

Übrigens gebraucht die Beklagte

(was, soweit die Klägerin ihre Klage auf Art. 48 OR stützt,

von Bedeutung wäre) dieses Wortzeichen in der Haupt-

sache in Verbindung mit der farbigen Abbildung eines von

einem Schleppdampfer .gezogenen, mit Bierfässern bela-

denen Transportschiffes, wodurch eine in ihrer Gesamt-

wirkung -

zumal auch zufolge der gewählten Farben -

durchaus originelle Markenkomposition entstand, die als

Ganzes in der Erinnerung haften bleibt und die insbeson-

dere nicht die entfernteste Ähnlichkeit mit irgendeiner

Ausführung der klägerischen Marken aufweist.

5. -

Da nach dem Gesagten die Beklagte sich bis anhin

weder eine Markenrechtsverletzung, noch eine Handlung

unlauteren Wettbewerbes hat zu schulden kommen lassen,

ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin ohne weiteres

abzuweisen.

Auch ist von .einer Veröffentlichung des

Urteils in Tagesblättern, wie sie die Klägerin anbegehrt,

unter diesen Umständen abzusehen, da der blosse Umstand,

dass. der Beklagten zufolge des Eintrages ihrer Marke

« Urhell» deren Verwendung trotz des bisherigen Nicht-

gebrauches zu untersagen ist, eine derartige Massnahme,

deren Anordnung im freien Ermessen des Richters steht,

nicht rechtfertigt.

Demnach e1'kennt das Bunilesgericht :

Die Berufung der Klägerin wird dahin teilweise begründet

erklärt, dass der Beklagten aus Markenschutzrecht im

Markenschutz. N0 30.

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Sinne der Motive verboten wird, die Bezeichnung ({ Urhell »

zu verwenden. Im übrigen wird das angefochtene Urteil

des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 7. Septem-

ber 1931 bestätigt.

30. ~rteil der I. Zivi1a.bteilung vom 2~. A.pril 1932

1. S. Both gegen Aktiengesellschaft Gaba.

Die Klage auf Lös c h u n g einer Marke ist eine n e g a t i v e

Fes ~ s t e 11 u n g skI a g e, die nur von dem, der ein

rechtlIches Interesse an einer solchen Feststellung hat, erhoben

werden kann (Erw. 1);

Eine Marke kann auch nur für einen bestimmten Teil von Fabri-

katen, für die sie eingetragen wurde, übertragen werden

(Erw. 2);

Übe r t rag u n g einer Marke, wobei der bisherige Inhaber sie

weiterbenützt. Zulässigkeit? (Erw. 3);

Ausnahme . vom Uni ver s a 1 i t ä t s p r i n z i p, wenn eine

Marke In verschiedenen Ländern für verschiedene Unter-

nehmen eingetragen ist, die wirtschaftlich eine Einheit bilden

und sich mit derselben Fabrikation befassen (Erw. 4).

A. -

Dr. Hermann Geiger und Dr. Paul Geiger bil-

deten in Basel eine Kollektivgesellschaft unter der Firma

((Goldene Apotheke von Dr. H. und P. Geiger Basel»

und gleichzeitig in St. Ludwig im Oberelsass eine offene

HandelsgesellsQhaft unter der Firma « Dr. H. und Dr. P.

Geiger».

Sie befassten sich mit der Herstellung und

dem Vertrieb hygienischer, medizinischer, pharmazeu-

tischer und chemischer Produkte und Präparate, wofür

sie am 19. Juni 1908 auf den Namen der schweizerischen

Gesellschaft im schweizerischen Markenregister (unter

No. 23965) und am 4. Juni 1909 auf den Namen der

deutschen Gesellschaft im deutschen Markenregister die

Wortmarke « Gaba» (eine Abkürzung für Goldene Apo-

theke, Basel) eintragen liessen. Sie brachten unter dieser

Bezeichnung von ihnen hergestellte Wyberttabletten in

den Handel, die sie in runden Blechdosen verschiedener

Grösse vertrieben. Die Marke Gaba wurde jeweils auf